Urteil
1 A 2424/03
VG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anscheinsgefahr ist der Feuerwehreinsatz als unentgeltliche Pflichtleistung nach § 26 Abs.1 NBrandSchG zu sehen; maßgeblich ist die ex-ante-Sicht der handelnden Behörden.
• Nach § 26 Abs.1 Satz 2 i.V.m. Abs.4 Nr.1 NBrandSchG ist kostenerstattungspflichtig, wer das Einschreiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
• Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird; wer nachts nach Alkoholgenuss eine Wette eingeht und einen 300 m breiten Flussarm durchschwimmt, handelt grob fahrlässig.
• Die Frage, wer die Hilfe gerufen hat, ist unbeachtlich; entscheidend ist die Mitverursachung der Anscheinsgefahr und deren Verschulden.
• Eine Kostentragung zu je 50 % ist angemessen, wenn beide Beteiligten die Gefahr gemeinsam und gleichermaßen herbeigeführt haben.
Entscheidungsgründe
Kostenerstattung für Feuerwehr bei Anscheinsgefahr — Mitverursachung und grobe Fahrlässigkeit • Bei Anscheinsgefahr ist der Feuerwehreinsatz als unentgeltliche Pflichtleistung nach § 26 Abs.1 NBrandSchG zu sehen; maßgeblich ist die ex-ante-Sicht der handelnden Behörden. • Nach § 26 Abs.1 Satz 2 i.V.m. Abs.4 Nr.1 NBrandSchG ist kostenerstattungspflichtig, wer das Einschreiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. • Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird; wer nachts nach Alkoholgenuss eine Wette eingeht und einen 300 m breiten Flussarm durchschwimmt, handelt grob fahrlässig. • Die Frage, wer die Hilfe gerufen hat, ist unbeachtlich; entscheidend ist die Mitverursachung der Anscheinsgefahr und deren Verschulden. • Eine Kostentragung zu je 50 % ist angemessen, wenn beide Beteiligten die Gefahr gemeinsam und gleichermaßen herbeigeführt haben. Zwei Männer tranken auf einer Elbinsel und schlossen eine Wette, wer zum gegenüberliegenden Jachthafen schwimmen könne. In der Nacht gingen beide etwa 300 Meter über einen Nebenarm der Elbe schwimmen. Während des Schwimmens verloren sie sich in der Dunkelheit aus den Augen; einer wurde von Seglern gerettet, für den anderen wurde ein Mann vermisst gemeldet. Polizei und mehrere Rettungskräfte, darunter die Feuerwehr, suchten den vermeintlich Vermissten und brachten ihn schließlich mit einem DLRG-Boot zum Hafen. Die Gemeinde setzte den Kläger per Bescheid mit der Hälfte der Feuerwehrkosten in Höhe von 339,50 EUR wegen Herbeiführung des Einsatzes in Anspruch. Der Kläger widersprach und rügte, er sei nicht auf Hilfe angewiesen gewesen und habe nicht die Rettungsmaßnahmen veranlasst. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Unentgeltlichkeit vs. Kostenerstattung: Einsätze zur Rettung aus akuter Lebensgefahr sind nach § 26 Abs.1 NBrandSchG grundsätzlich unentgeltlich; entscheidend ist jedoch die Lage zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns (ex-ante), sodass bei Anscheinsgefahr das Eingreifen gerechtfertigt war. • Anscheinsgefahr: Die Feuerwehr handelte auf Grundlage der polizeilichen Meldung, dass ein Schwimmer vermisst werde; in dieser Situation war Eile geboten und das Einschreiten zur Rettung gerechtfertigt. • Rechtsgrundlage der Ersatzpflicht: Unbeschadet des Unentgeltlichkeitsgrundsatzes eröffnet § 26 Abs.1 Satz 2 i.V.m. Abs.4 Nr.1 NBrandSchG einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber demjenigen, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht hat. • Verursachungshaftung: Nach § 6 Nds. SOG (entsprechend anzuwenden) ist maßgeblich, ob der Kläger Mitverursacher der Anscheinsgefahr war; es kommt nicht darauf an, wer die Hilfe konkret gerufen hat. • Grobe Fahrlässigkeit: Die Klägerhandlung — nachts, nach Alkoholgenuss und im Rahmen einer Wette einen 300 m breiten Flussarm zu durchschwimmen — stellt eine besonders schwere Verletzung der erforderlichen Sorgfalt dar und begründet grobe Fahrlässigkeit. • Haftungsumfang: Die gemeinsame Herbeiführung der Gefahrenlage rechtfertigt eine anteilige Inanspruchnahme; die Hälfte der Kosten dem Kläger zuzuerkennen ist angemessen. • Höhe der Gebühren: Die geltend gemachten Beträge entsprechen der kommunalen Satzung und erscheinen verhältnismäßig; der Kläger hat hierzu keine substantiierte Rüge erhoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger wurde zu Recht zur Hälfte der entstandenen Feuerwehrkosten herangezogen, weil er gemeinsam mit einem Begleiter durch das Verhalten — nächtliches Schwimmen nach Alkoholgenuss im Rahmen einer Wette über eine 300 m breite Wasserstrecke — eine Anscheinsgefahr herbeiführte. Maßgeblich ist die ex-ante-Bewertung der Lage, unter der die Rettungskräfte handelten; das Einschreiten der Feuerwehr war gerechtfertigt. Mangels Darlegung eines geringeren Verschuldens oder einer Entlastung rechtfertigt das Verhalten des Klägers die Kostentragung in Höhe von 50 % der berechneten Aufwendungen.