Urteil
6 K 1963/14
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2016:0421.6K1963.14.0A
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Leitsätze
1. Die Änderung oder der Wegfall der Ermächtigungsgrundlage einer untergesetzlichen Norm berühren nicht per se deren Rechtswirksamkeit. Dies widerspräche dem Grundsatz der Normenkontinuität.(Rn.20)
2. Zum Gefahrenbegriff im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 5 SBKG (juris: BrandTHKatSchG SL).(Rn.35)
3. Eine Satzungsbestimmung, der zufolge der zu zahlende Kostenersatz nach Stundensätzen dergestalt berechnet wird, dass für jede angefangene Einsatzstunde der volle Stundensatz veranschlagt wird, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (im Anschluss an OVG Münster, Beschlüsse vom 15.09.2010 - 9 A 1582/08 -, vom 24.01.2013 - 9 A 4/12 und 9 A 5/12 - sowie vom 19.08.2013 - 9 A 1556/12 -, juris).(Rn.54)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 11.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 wird aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Änderung oder der Wegfall der Ermächtigungsgrundlage einer untergesetzlichen Norm berühren nicht per se deren Rechtswirksamkeit. Dies widerspräche dem Grundsatz der Normenkontinuität.(Rn.20) 2. Zum Gefahrenbegriff im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 5 SBKG (juris: BrandTHKatSchG SL).(Rn.35) 3. Eine Satzungsbestimmung, der zufolge der zu zahlende Kostenersatz nach Stundensätzen dergestalt berechnet wird, dass für jede angefangene Einsatzstunde der volle Stundensatz veranschlagt wird, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (im Anschluss an OVG Münster, Beschlüsse vom 15.09.2010 - 9 A 1582/08 -, vom 24.01.2013 - 9 A 4/12 und 9 A 5/12 - sowie vom 19.08.2013 - 9 A 1556/12 -, juris).(Rn.54) Der Bescheid des Beklagten vom 11.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 wird aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben (§ 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB). Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Kostenersatzbescheid des Beklagten vom 11.12.2013 ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er unterliegt damit gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Aufhebung durch das Gericht. Als Rechtsgrundlage der Kostenersatzforderung des Beklagten kommt allein § 45 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland – SBKG – in der bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung hier anzuwendenden Fassung vom 29.11.2006 in der Gültigkeit vom 01.01.2014 bis 23.07.2015 in Verbindung mit der Satzung über die Regelung des Kostenersatzes für den Einsatz und die sonstigen Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Kreisstadt ... vom 26.03.1998, geändert durch Art. 4 der Euroanpassungssatzung vom 27.09.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002 –Kostensatzung –, in Betracht. Nach dem der Kostenersatzforderung des Beklagten zugrunde gelegten § 45 Abs. 2 Nr. 5 SBKG kann die Gemeinde Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und der die Feuerwehr unterstützenden Organisationen entstandenen Kosten von dem Betreiber oder der Betreiberin verlangen, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist, wobei der Kostenersatz gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SBKG durch Satzung zu regeln ist. Die vorgenannte Kostensatzung ist eine solche Satzung. Ihrer Anwendbarkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass sie auf der Grundlage des § 25 Abs. 3 des ehemaligen Brandschutzgesetzes beschlossen wurde und nach ihrem § 1 Buchstabe a für die Geltendmachung des Kostenersatzes nach § 25 Brandschutzgesetz gilt, eine auf der Grundlage des aktuell gültigen SBKG beschlossene Kostensatzung mithin fehlt. Die Änderung oder der Wegfall der Ermächtigungsgrundlage einer untergesetzlichen Norm berühren nämlich nicht per se deren Rechtswirksamkeit. Dies widerspräche dem Grundsatz der Normenkontinuität. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.05.2015 – L 7 KA 33/12 KL WA –, juris unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 01.03.2011 – B 1 KR 10/10 R –, juris; zur Rechtsverordnung: BVerfG, Beschluss vom 25.07.1962 – 2 BvL 4/62 –, juris, wonach die nachträgliche Änderung einer Ermächtigung ebenso wie ihr nachträgliches Erlöschen ohne Einfluss auf den Rechtsbestand der vorher ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnungen ist; ferner BVerwG, Urteil vom 31.01.1997 – 1 C 20.95 –, juris. Hiervon ausgehend behielt auch die Kostensatzung der Kreisstadt ... mit dem Inkrafttreten des SBKG zum 22.06.2007 ihre Gültigkeit, da an der Möglichkeit der Geltendmachung von Kostenersatz und dessen Regelung mittels Gemeindesatzung gerade nichts geändert werden sollte. Vielmehr entspricht § 45 Abs. 2 SBKG im Wesentlichen dem früheren § 25 Abs. 2 Brandschutzgesetz und auch die Satzungsermächtigung des § 25 Abs. 3 Brandschutzgesetz ist in § 45 Abs. 3 SBKG fortgeschrieben worden. Auch sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Nr. 5 SBKG erfüllt. Bei der Beförderung eines der in der Vorschrift aufgeführten Stoffe durch die Klägerin als verantwortliche Betreiberin eines Entsorgungsunternehmens ist eine Gefahr entstanden, welche beide hier in Rede stehenden Feuerwehreinsätze gerechtfertigt hat, wobei der Begriff der Beförderung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 GGBefG nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Der Odorierungsstoff Tetrahydrothiophen – kurz: THT – ist ein gefährliches Gut. Gefährliche Güter im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter – GGBefG – sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können. Demgemäß handelt es sich bei THT auch um ein gefährliches Gut im Sinne des § 2 Nr. 7 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB –, dessen Beförderung nach den Vorschriften des ADR (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route = Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) nur unter den dort vorgesehenen Bedingungen gestattet ist. Als freigesetzte Flüssigkeit verdunstet THT sehr schnell und kann bei Vermischung mit Luft leicht entzündbare Dämpfe bilden, denn die untere Explosionsgrenze liegt bei 1,1 Volumen-%, die Zündtemperatur bei 200 °C, der Flammpunkt bei 13 °C. THT ist bezüglich des Brand- und Explosionsrisikos mit Benzin vergleichbar. Dämpfe von THT sind schwerer als Luft und reizen Augen, Atemwege und die Haut. Flüssig wird es auch über die Haut aufgenommen. https://de.wikipedia.org/wiki/Tetrahydrothiophen; Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Lieferanten ARKEMA Thiochimie. THT gehört der ADR-Klasse 3 an und unterliegt als Gefahrgut mit der Gefahrennummer 33 der Kennzeichnungspflicht mit dem ADR-Gefahrenzettel 3. http://sync.einsatzleiterwiki.de/doku.php?id=gefaehrliche_stoffe_gueter:ericards:klasse_3:24121401 Darüber hinaus handelt es sich auch um einen wassergefährdenden Stoff der Wassergefährdungsklasse 2 Sicherheitsdatenblatt des Lieferanten Merck Schuchardt OHG gemäß EG-Richtlinie 91/155/EWG, http://pline.de/ pline.b2b-trader.de/images/pPool-5556070010-6556-03235/image/821095.pdf und damit um ein gefährliches Gut im Sinne des § 62 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG –. Bei der Beförderung des somit als Gefahrgut einzustufenden Stoffs THT durch die Klägerin ist im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 5 SBKG auch eine Gefahr entstanden, zu deren Beseitigung die Feuerwehr des Beklagten innerhalb ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs tätig wurde. Nach § 7 Abs. 1 SBKG haben die Feuerwehren Menschen zu retten und Schaden von Menschen, Tieren, Gütern und der Umwelt abzuwenden (Satz 1). Sie nehmen Aufgaben in der Brandschutzerziehung, in der Brandschutzaufklärung und im vorbeugenden Brandschutz wahr (Satz 2). Ferner wirken die kommunalen Feuerwehren im Katastrophenschutz mit (Satz 3). Die Feuerwehren erfüllen insoweit – wie sich aus dem in § 1 SBSG festgelegten Gesetzeszweck zweifelsfrei ergibt – Aufgaben der Gefahrenabwehr im polizeirechtlichen Sinne. Eine Gefahr in diesem Sinne war zunächst darin zu sehen, dass unstreitig das von der Klägerin angelieferte (und später zurückgenommene) THT aus den Transportbehältern auslief. Angesichts der oben beschriebenen Gefährlichkeit des Stoffes THT für Mensch und Umwelt war hierdurch entgegen der Auffassung der Kläger durchaus eine Gefahrenlage gegeben, welche die Feuerwehr zum Einschreiten berechtigte und verpflichtete. Dass die Gefahr, die von dem austretenden THT tatsächlich ausging, die beiden Feuerwehreinsätze vom 31.05.2013 und vom 12.06.2013 in einer Einsatzstärke von 13 bzw. 6 Einsatzfahrzeugen mit dem entsprechenden personellen Aufwand wohl nicht erfordert hätte, ist im gegebenen Zusammenhang nicht von Belang. Für die Beurteilung, ob eine Gefahr vorlag, ist regelmäßig auf die im Recht der Gefahrenabwehr allgemein gebotene ex-ante-Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des behördlichen Handelns abzustellen. Ein Kostenersatz für Feuerwehreinsätze kommt hiernach auch dann in Betracht, wenn der Kostenverursacher lediglich den Anschein der Notwendigkeit eines Eingreifens der Feuerwehr im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben hervorruft, also eine Sachlage gegeben ist, die von den einschreitenden Beamten unter den gegebenen Umständen bei Anlegen des Maßstabs verständiger Würdigung und hinreichender Sachverhaltsaufklärung als gefährlich im Sinn ihrer Pflichtaufgaben angesehen werden durfte. VG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2014 – 26 K 284/13 –, juris, unter Hinweis auf VGH Mannheim, Urteil vom 22.01.2004 - 1 S 2263/02 -, NJW 2004, 341, VG Würzburg, Urteil vom 24.07.2014 - W 5 K 12.554 -, juris, VG Göttingen, Urteil vom 28.11.1996 - 1 A 1057/95 -, Niedersächsische Verwaltungsblätter 1997, 139, VG B-Stadt, Urteil vom 12.07.2006 - 1 K 1341/03 -, juris. Der Gefahrenbegriff wird insoweit sowohl bei der Gefahrenabwehr als auch bei der Kostenpflicht gleichbedeutend verstanden und umfasst nach polizeirechtlichen Grundsätzen auch die Anscheinsgefahr. VG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2014 – 26 K 284/13 –, a.a.O., unter Hinweis auf Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.03.2009 - 5 A 758/08 -, juris, VGH Mannheim, Urteil vom 22.01.2004 a.a.O., OVG Berlin, Beschluss vom 11.11.2003 - 1 N 40.01 -, juris, und VG Stade, Urteil vom 25.06.2004 - 1 A 2424/03 -, juris. Unerheblich ist, wenn sich die Situation bei einer Betrachtung im Nachhinein als weniger gefährlich oder gar harmlos herausstellt. Mit Blick auf eine effektive Gefahrenabwehr durch die Feuerwehr genügt es, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte ein Schaden oder eine Gefahr vermutet werden muss. An die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens sind nach allgemeinen Grundsätzen umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der zu erwartende Schaden ist. Die an das Vorliegen der Gefahr zu stellenden Anforderungen hängen von der Wertigkeit des betroffenen Rechtsguts ab. Bei einem hohen Schutzgut kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch ein konkreter Gefahrenverdacht ausreichen. Das konkrete Rechtsgut muss allerdings auch mehr als nur unerheblich beeinträchtigt sein. VG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2014 – 26 K 284/13 –, a.a.O... Gemessen an diesen Kriterien bestehen am Vorliegen einer die beiden Feuerwehreinsätze in vollem Umfange rechtfertigenden Anscheinsgefahr keine Zweifel. Es lagen zum Zeitpunkt der beiden Einsätze hinreichende objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr für Mensch und Umwelt vor. Wie bereits dargelegt wird THT als Odoriermittel zur Beimischung mit Erdgas eingesetzt. Da Erdgas nahezu geruchlos ist, impfen die regionalen Gasversorger Erdgas mit THT, damit eventuelle Undichtigkeiten möglichst frühzeitig wahrgenommen werden und der mit dem Gasaustritt verbundenen Gefahr möglichst rasch begegnet werden kann. https://de.wikipedia.org/wiki/Tetrahydrothiophen; http://www.chemie.de/lexikon/Tetrahydrothiophen.html Hiervon ausgehend musste die Feuerwehr des Beklagten aufgrund der bei ihr am 31.05.2013 eingegangenen Meldungen eines großflächigen und intensiven Gasgeruchs im Bereich eines gesamten Stadtteils und des Industriegebiets „...“ damit rechnen, dass erhebliche Mengen Erdgas in die Umwelt gelangt waren und dadurch zu einer akuten Explosionsgefahr führten. Zur Gefährlichkeit von Erdgasexplosionen vgl.: https://de. wikipedia.org/wiki/Erdgas#Sicherheitsaspekte sowie https: //de.wikipedia.org/wiki/Ghislenghien. Dasselbe gilt für den Einsatz am 12.06.2013, dem wiederum die Wahrnehmung des Geruchs von ausgetretenem Gas zugrunde lag. Ob und welche Maßnahmen die Feuerwehr zur Gefahrenabwehr ergreift, liegt grundsätzlich in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, bei dessen Ausübung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne zu beachten ist. Die Feuerwehr darf demnach nur Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die Gefahr zu beseitigen, wobei durch die Maßnahme kein Nachteil herbeigeführt werden darf, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei allerdings die ex ante-Sicht maßgeblich ist, es also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns ankommt. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Feuerwehr im Sinne einer effizienten Gefahrenabwehr bestimmte organisatorische Vorkehrungen bezüglich der Anzahl der ausrückenden Feuerwehrleute und des mitzunehmenden Materials treffen darf. Es ist sachgerecht, wenn die Feuerwehr aufgrund von Erfahrungswerten Alarmierungskonzepte und/oder Ausrückanordnungen für bestimmte Fallgruppen erarbeitet und umsetzt, um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit in der Regel bei Alarmierung noch unbekanntem Ausmaß dies bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstehen. Nur hierdurch ist gewährleistet, dass keine unvertretbaren zeitlichen Verzögerungen auftreten. Dabei gehört es zu den Grundsätzen von Feuerwehreinsätzen, dass ausrückende Fahrzeuge jeweils voll besetzt sind. VG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2014 – 26 K 284/13 –, a.a.O., juris-Rn. 65 unter Hinweis auf VG Würzburg, Urteil vom 24.07.2014 – W 5 K 12.554 –, juris. Der Kostenersatz nach § 45 Abs. 2 SBKG steht ebenfalls im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde ("können"), wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Der Gemeinde steht dabei in dreierlei Hinsicht Ermessen zu, nämlich, ob sie überhaupt Kostenersatz verlangt (Entschließungsermessen), von wem sie Kostenersatz fordert (Auswahlermessen) und schließlich in welcher Höhe ein Kostenpflichtiger zum Kostenersatz herangezogen wird. Gegen die Ausübung des Entschließungsermessens durch den Beklagten, der dieses durchaus erkannt und maßgeblich auf die hohen Kosten abgestellt hat, die der Feuerwehr jährlich durch ihre Einsätze entstehen, sowie darauf, dass das Gebot einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel einem Verzicht auf den nach § 45 Abs. 2 SBKG möglichen Kostenersatz vor diesem Hintergrund entgegenstehe, bestehen im Rahmen der in den Grenzen des § 114 VwGO möglichen gerichtlichen Überprüfung keine rechtlichen Bedenken. Dasselbe gilt hinsichtlich der Auswahl der Klägerin als Ersatzpflichtige. Hinsichtlich des ersten Feuerwehreinsatzes vom 31.05.2013 ist in dem an den Beklagten gerichteten Schreiben des Landespolizeipräsidiums vom 04.07.2013 betreffend das im Zusammenhang mit dem Feuerwehreinsatz gegen Verantwortliche der Klägerin eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren 4 Js 1181/13 wegen des Verdachts eines besonders schweren Falles einer Umweltstraftat unter anderem festgehalten, dass die Klägerin die hier in Rede stehenden Behälter mit THT am selben Tag ohne die erforderlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere angeliefert hatte und der THT-typische Geruch bereits bei der Anlieferung wahrzunehmen war. An der Verantwortlichkeit der Klägerin als Beförderer im Sinne von § 45 Abs. 2 Nr. 5 SBKG können hiernach keine Zweifel bestehen. Hiervon ist die Klägerin, die die Lieferung anschließend zurückgenommen hat (s. hierzu das an das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz gerichtete Schreiben des Landespolizeipräsidiums vom 13.11.2013), offenbar auch selbst ausgegangen. Bei dem Einsatz vom 12.06.2013 ging die gefahrbegründende Geruchsemission vom Betriebsgelände der Klägerin aus, wo die zurückgenommenen THT-Behälter gelagert waren. Die Verantwortlichkeit der Klägerin im Rahmen des § 45 Abs. 2 Nr. 5 SBKG steht insoweit ebenfalls außer Frage. Obgleich die Klägerin somit gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 5 SBKG zum Kostenersatz herangezogen werden konnte, können der Kostenersatzbescheid des Beklagten vom 11.12.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 30.09.2014 gleichwohl keinen Bestand haben. Wie bereits dargelegt bestimmt § 45 Abs. 3 SBKG, dass der Kostenersatz durch Satzung zu regeln ist (Satz 1), wobei Pauschalbeträge festgesetzt werden können (Satz 2). Die demgemäß vom Beklagten erlassene und der Kostenersatzforderung zugrunde gelegte Satzung über die Regelung des Kostenersatzes für den Einsatz und die sonstigen Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Kreisstadt ... – nachfolgend: FwS – erweist sich indes als nichtig. Die Berechnung des Kostenersatzes für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr des Beklagten ist in § 2 FwS geregelt. Er wird gemäß der Vorschrift nach den Sätzen des als Anlage beigefügten Verzeichnisses berechnet. Dabei werden die Einsätze in zeitlicher Hinsicht „pro Stunde“ nach festen Stundensätzen (etwa: Einsatz von Löschfahrzeugen „pro Stunde“ 51,00 Euro; Einsatz von Personal für tätige Einsatzstunden „pro Person und Stunde“ 12,50 Euro) in Rechnung gestellt. Insoweit ist mangels einer differenzierteren Staffelung der Kostenerstattungssätze davon auszugehen – und in diesem Sinne wird die Regelung vom Beklagten auch verstanden und ist sie im gegebenen Fall angewandt worden –, dass die festgelegten Erstattungssätze für jede angefangene Stunde gelten sollen, mit der Folge, dass für jede angefangene Stunde der volle Kostenersatztarif zu entrichten ist. Diese Regelung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil bei ihrer Anwendung wesentlich ungleiche Sachverhalte ohne sachlich einleuchtende Gründe gleich behandelt werden und - umgekehrt - Normadressaten anders behandelt werden, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung ihrem Maße nach rechtfertigen könnten. Legt ein Satzungsgeber - wie hier - Pauschalbeträge fest, haben sich diese in ihrer Höhe in etwa an den tatsächlichen Kosten für die ersatzpflichtigen Einsätze zu orientieren. Zugleich hat der Satzungsgeber auch bei der Zugrundelegung von Pauschalsätzen sicherzustellen, dass die einzelnen Kostenschuldner nicht mit Kosten belastet werden, die den von ihnen zu verantwortenden Einsätzen nicht mehr zuzurechnen sind. OVG B-Stadt, Beschluss vom 15.09.2010 – 9 A 1582/08 –, juris; Das ist bei Anwendung der Satzungsregelung durch den Beklagten nicht ausreichend gewährleistet. Das OVG B-Stadt (a.a.O.) hat insoweit zu einer entsprechenden Satzungsregelung betreffend den Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz ausgeführt: „Die Regelung führt jedenfalls bei kurzzeitigen Einsätzen zu einer zu weitgehenden Loslösung der Ersatzpflicht von der individuellen Kostenverantwortung, ohne dass hierfür hinreichende Rechtfertigungsgründe zu ersehen sind. Indem für jede angefangene Stunde der volle Stundensatz veranschlagt wird, werden Einsätze, die bezogen auf ihre Dauer in einem erheblichen Maße voneinander abweichen, im Hinblick auf die Höhe der zu ersetzenden Kosten gleichgestellt. Dies kann sogar - in besonders gelagerten Fällen, worauf der Beklagte zu Recht hinweist - dazu führen, dass bei vergleichbarem Aufwand von Personal, Fahrzeugen und Geräten für einen Einsatz von 61 Minuten Dauer von dem Kostenschuldner ebenso viel verlangt wird, wie für einen Einsatz von einer Dauer von 119 Minuten. Aber auch bereits bei weniger deutlichen zeitlichen Differenzen - und damit nicht nur in Ausnahmefällen, wie der Beklagte meint - liegt eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte vor. Umgekehrt fehlt eine hinreichende Rechtfertigung dafür, dass sich bei einem die Stundengrenze nur wenige Minuten überschreitenden Einsatz der Kostensatz sogleich verdoppelt. Auch der Beklagte hat für die von ihm in § 4 Abs. 3 FwS geregelte Typisierung keine einleuchtenden sachlichen Erwägungen angeführt. Sachverhalte der vorliegend beschriebenen Art lassen sich schon deshalb nicht durch die in der Satzung enthaltene Billigkeitsklausel auffangen, da § 4 Abs. 3 FwS nicht nur in Ausnahmefällen, sondern vielfach zu Ergebnissen führt, die mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. § 4 Abs. 3 FwS ist vor diesem Hintergrund nichtig. Eine geltungserhaltende Reduktion der Vorschrift hinsichtlich des Kostenersatzes für die erste Einsatzstunde scheidet aus. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Nichtigkeit des § 4 Abs. 3 FwS die Nichtigkeit der gesamten Satzung und des zugehörigen Kostenersatztarifs zur Folge. Die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit einer Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 9 B 42/08 -, juris = juris Rdnr. 13. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die übrigen Vorschriften der Satzung und des Kostentarifs so ausgelegt werden könnten - allein dies ist angesichts des Regelungsgefüges des § 4 FwS und des Kostentarifs denkbar -, dass sich die Höhe des Kostenersatzanspruchs nach der realen zeitlichen Einsatzdauer richten soll und die Einsätze nach dieser Maßgabe unter Zugrundelegung der im Kostentarif festgelegten Stundensätze minutengenau abzurechnen wären. Denn es kann nicht angenommen werden, dass eine solche minutengenaue Abrechnung dem hypothetischen Willen des Satzungsgebers entspräche, in dessen Ermessen es beispielsweise auch stünde, eine auf Zeitabschnitte von 15 Minuten bezogene Abrechnung vorzusehen; den oben aufgezeigten Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG wäre damit ebenfalls genügt. Außerdem kann angesichts der vom Satzungsgeber tatsächlich gewählten Regelung - Ermittlung der Einsatzkosten nach angefangenen Stunden - nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber die im Kostentarif enthaltenen Stundensätze in der jeweiligen Höhe auch in Ansehung einer zeitgenaueren Abrechnung genau so gestaltet hätte. Im Gegenteil ist anzunehmen, dass die Höhe der Stundensätze gerade auch mit Blick darauf festgelegt worden ist, dass für jede angefangene Stunde der volle Stundensatz in Ansatz zu bringen war.“ OVG B-Stadt, Beschluss vom 15.09.2010 – 9 A 1582/08 –, juris; ebenso: OVG B-Stadt, Beschlüsse vom 24.01.2013 – 9 A 4/12 und 9 A 5/12 –, juris, sowie (für eine halbstündige Abrechnung) vom 19.08.2013 – 9 A 1556/12 –, juris, und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2011 – OVG 1 B 73.09 –, juris; anders: OVG Lüneburg, Urteil vom 28.06.2012 – 11 LC 234/11 –, juris. Auch das OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.02.2011 – OVG 1 B 73.09 –, juris, sieht in der Festsetzung von Benutzungsgebühren für Feuerwehreinsätze auf der pauschalen Basis einstündiger Sätze einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und hat hierzu ausgeführt: „Die vom Kläger verlangte Gebühr nach Tarifstelle K 2.1.1 der Anlage zur FwBenGebO verstößt jedoch gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität der Gebührenbemessung, den der Gesetzgeber mit der Beschränkung auf den Ersatz der der Feuerwehr 'durch den Einsatz entstandenen Kosten' in § 17 Abs. 1 Nr. 4 FwG verankert hat und der insoweit eine einfachgesetzliche Ausprägung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) darstellt. Die Berechnung nach angefangenen Stunden entfernt sich nämlich von der durch diesen Grundsatz gebotenen wirklichkeitsnahen Ermittlung der durch den konkreten Einsatz verursachten Kosten und belastet die Gebührenschuldner, die infolge einer kürzeren Dauer des Einsatzes tatsächlich weniger Kosten verursacht haben, mit den Kosten für eine Stunde, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vom Beklagten vorgetragen worden oder sonst erkennbar ist. Der Grundsatz der Leistungsproportionalität bewirkt die gleichmäßige Belastung der Gebührenschuldner, indem er eine Korrespondenz zwischen Leistungsmenge und Gebührenbelastung herstellt. Insofern bietet er keinen Schutz gegen übermäßige Gebührenforderungen - diese sind am Äquivalenzprinzip zu prüfen -, sondern dient der Gleichbehandlung der Gebührenschuldner, indem er eine Korrespondenz zwischen Leistungsmenge und Gebührenbelastung herstellt. Es sollen sozusagen nicht alle Leistungsempfänger 'über einen Kamm geschoren' werden, sondern Gebühren sollen idealerweise – soweit dies technisch und wirtschaftlich vertretbar ist – variabel, d.h. je nach in Anspruch genommener Leistung, erhoben werden. Dieser Korrespondenz wird am ehesten zunächst ein an der gemessenen oder gezählten Quantität orientierter Maßstab (sog. Wirklichkeitsmaßstab) gerecht. Lediglich bei nicht oder nur schwer messbaren Leistungen genügt auch ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. zum Ganzen: Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 202 ff.). Die Festsetzung der für die Einsatzdauer von einer Stunde kalkulierten Gebühr nach Tarifstelle K 2.1.1 der Anlage zur FwBenGebO stellt hiernach eine willkürliche Gleichbehandlung dar, soweit für Einsätze mit einer Einsatzzeit unter einer Stunde generell die gleiche Gebühr verlangt wird wie für einstündige Einsätze. Die erfolgte Gebührenfestsetzung ließe sich nur rechtfertigen, wenn es unwirtschaftlich wäre, statt dieser Festgebühr die Erhebungsform einer variablen Gebühr anzuordnen, oder wenn die Schwierigkeit bestünde, die unterschiedlichen Leistungsmengen quantitativ zu erfassen. Wenn jedoch die rechnerische Erfassung der Leistungsmenge und ihrer Kosten keine Schwierigkeiten bereitet und keine vernünftigen Argumente für die Wahl eines nach Wahrscheinlichkeitsmaßstäben erhobenen Bemessungssystems sprechen, ist es geboten, nach dem Prinzip der einen Wirklichkeitsmaßstab berücksichtigenden Leistungs- und Kostenorientierung zu verfahren. Ein sachlicher Grund, der die zeitliche Pauschalierung auf die Einsatzzeit 'bis zu einer Stunde' rechtfertigen könnte, besteht vorliegend freilich nicht, denn aufgrund der mit dem Feuerwehrleit- und -informationssystem IGNIS ohnehin konkret erfassten tatsächlichen Einsatzzeiten einschließlich An- und Abfahrtzeiten lässt sich die Einsatzzeit jedes einzelnen Feuerwehreinsatzes – offenbar ohne erheblichen Aufwand - minutengenau abrechnen. Gründe dafür, warum dies technisch oder in wirtschaftlich vertretbarer Weise nicht möglich sein sollte, hat der Beklagte auch im Rahmen der diesbezüglichen umfangreichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht aufzuzeigen vermocht. Ausgehend von der nicht zu beanstandenden Kalkulation der bei einem Feuerwehreinsatz im Nachgang zu Verkehrsunfällen anfallenden Kosten kann der Beklagte, statt die für eine Einsatzminute errechnete Gebühr auf eine Stunde hochzurechnen und sie sodann als Festgebühr festzusetzen, ohne Schwierigkeiten die Kosten für die konkrete Einsatzzeit einschließlich An- und Abfahrzeiten ermitteln, indem er die kalkulierte Gebühr für eine Minute mit der tatsächlichen Einsatzzeit multipliziert. Bei der im hiesigen Verfahren erfolgten Einsatzzeit von insgesamt 34 Minuten dürfte sich nach der angeführten Berechnungsmethode eine Gebühr von 206,72 Euro ergeben. Auch aus dem Vergleich der hier relevanten Tarifstelle K 2.1.1 mit der Tarifstelle K 2.1.2 (gleiches gilt für das Verhältnis der Tarifstellen K 2.2.1 und K 2.2.2) und der weiteren Bestimmung, dass bei einem Einsatz von mehr als zwei Fahrzeugen eine Einzelabrechnung nach den Tarifsätzen K 9 zu erfolgen hat, wird deutlich, dass der Gebührenschuldner für einen Feuerwehreinsatz in der dafür errechneten durchschnittlichen Zeit von 35,5 Minuten jeweils rund 40 Prozent mehr zu zahlen hat, als an Kosten nach der Kostenkalkulation tatsächlich angefallen sind, und damit die Gebühr der Gebührenschuldner bei Feuerwehreinsätzen mit weitaus längerer Dauer sozusagen „subventioniert“. Wird z. B. ein Fahrzeug einschließlich Personal für sechs Stunden eingesetzt, sind nach der einschlägigen Tarifstelle K 2.1.2 Gebühren in Höhe von 543 Euro zu zahlen, die aber in gleicher Höhe auch bei einem nur anderthalbstündigen Einsatz anfielen. Bei der für Einsätze bis zu einer Stunde zu zahlenden Gebühr von 365 Euro ergäbe sich aber für einen sechsstündigen Einsatz proportional hochgerechnet ein Gebührenbetrag von 2.190 Euro. Da nach der Gebührenordnung aber nur 543 Euro verlangt werden, werden offensichtlich die tatsächlich höheren Kosten dadurch aufgefangen, dass Gebührenschuldner bei Einsätzen bis zu einer Stunde durchschnittlich immer 40 Prozent mehr zu zahlen haben als angefallen sind. Für diese Benachteiligung von „Kleinverbrauchern“ gegenüber „Großverbrauchern“ gibt es keine sachliche Rechtfertigung (s. schon Wilke, a.a.O., S. 203). Vielmehr hat der Beklagte mit seiner den Gebühren zugrunde gelegten Kalkulation unter Berücksichtigung der ohne Schwierigkeiten möglichen minutengenauen Einsatzberechnung gerade belegt, dass eine Gebührenfestsetzung nach dem Leistungsverbrauch auf einfachem Wege möglich ist. Dies bedeutet nicht, dass der Beklagte bei einer Neufassung seiner betroffenen Tarifstellen zwingend eine minutengenaue Abrechnung vorsehen muss. Falls es – wie ausgeführt, jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht aufgezeigte – technische oder wirtschaftliche Gründe gibt, die es sachlich vertretbar erscheinen lassen, im Sinne der Anlegung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes auch eine gröbere Zeiteinheit zugrunde zu legen, ist dies mit Blick auf die gleiche Behandlung der Gebührenschuldner unbedenklich. Gibt es solche Gründe freilich nicht, greift der Wirklichkeitsmaßstab, so dass nach Maßgabe tatsächlich in Anspruch genommener Leistung minutengenau abzurechnen ist. Der Senat konnte nicht von sich aus die mit dem angefochtenen Bescheid verlangte Gebühr herabsetzen, denn es ist gemäß der gesetzlichen Zuweisung in § 6 Abs. 1 GebBG zunächst allein Sache des Verordnungsgebers, die festgestellte Unwirksamkeit der Tarifstelle K 2.1.1 der Anlage zur FwBenGebO durch eine erneute Gebührenfestsetzung unter Berücksichtigung entsprechender Kalkulationen und der Ausführungen des Senats festzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2008 - 2 S 623/06 -, a. a. O.).“ OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2011 – OVG 1 B 73.09 –, a.a.O.; zum Erfordernis leistungsproportionaler Gebührensätze s.a. OVG Saarlouis, Urteil vom 28.11.1996 – 1 N 3/95 –, juris. Die Kammer schließt sich der vorstehend zitierten Rechtsprechung aus den darin aufgeführten Gründen an. Auch der Beklagte hat keine überzeugende Begründung dafür angegeben, warum eine Gebührensteigerung im Stundentakt notwendig und eine Gebührenfestsetzung nach kürzeren Zeitintervallen unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden sein sollte. Dass es sich bei der Feuerwehr des Beklagten nicht um eine Berufs-, sondern um eine Freiwillige Feuerwehr handelt, macht diesbezüglich keinen Unterschied. Insbesondere ist es dem Satzungsgeber unbenommen, den vom Beklagten insoweit angeführten An- und Abfahrtszeiten der Einsatzkräfte bei der Bemessung der Gebührensätze Rechnung zu tragen. Auch kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg auf ein Fehlen elektronischer Zeitmessgeräte zur Festlegung der Einsatzzeiten berufen. Einer Festlegung von Einsatzbeginn und Einsatzende bedarf es für die Kostenberechnung nach der zurzeit in Kraft befindlichen Satzung ebenso wie im Falle einer Gebührenberechnung nach kürzeren, dem Erfordernis von Art. 3 Abs. 1 GG entsprechenden Zeitintervallen. Die Festlegung der Einsatzzeiten ist im gegebenen Fall auch erfolgt und der Kostenersatzforderung des Beklagten zugrunde gelegt worden; sie ist demnach durchaus möglich. Auch das OVG Lüneburg (a.a.O.) verkennt nicht, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige Belastungsgleichheit unter den Kostenschuldnern gewahrt bleiben muss. Hiervon kann nach Auffassung der Kammer aber keine Rede mehr sein, wenn für einen Feuerwehreinsatz von 59-minütiger Dauer der einfache Stundensatz anfällt, während der gleiche Einsatz von 61-minütiger Dauer mit dem doppelten Kostensatz in Rechnung gestellt wird, oder wenn der 61-minütige Einsatz dieselbe Kostenforderung rechtfertigt wie der 119 Minuten und damit nahezu doppelt so lange dauernde Einsatz. Eine derartige Ungleichbehandlung ist durch die Erfordernisse von Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit nicht geboten und auch vor dem Hintergrund des § 45 Abs. 2 SBKG, der den Ersatz ausdrücklich nur der Kosten ermöglicht, die durch den Einsatz entstanden sind, nicht gerechtfertigt. Der Klage war nach alldem stattzugeben. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.531,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zum Ersatz der Kosten zweier Feuerwehreinsätze. Hintergrund des ersten Einsatzes, der am 31.05.2013 stattfand, waren Meldungen über starken Gasgeruch im Bereich des ... Stadtteils ... sowie eines Einkaufszentrums in der ..., ..., .... Von der Rettungsleitstelle daraufhin alarmiert rückten insgesamt 13 Einsatzfahrzeuge der ... Löschbezirke aus. Mehrere „Ex-Messungen“ (Messungen mit dem Explosimeter auf explosionsfähige Gas-Luft-Gemische) blieben negativ. Die deutlichste Geruchsbelästigung wurde auf dem Betriebsgelände einer ortsansässigen Entsorgungsfirma festgestellt. Dort wurden von der Klägerin angediente Fässer aufgefunden, von denen der Geruch ausging. Diese Fässer enthielten unter anderem einen gasflaschenförmigen Behälter, aus dem eine wässrige Flüssigkeit auslief. Dabei handelte es sich um Tetrahydrothiophen (THT), einen Odorierungsstoff, der zur Beimischung von Erdgas verwendet wird. Die Behältnisse wurden sodann zunächst in mit Folie und Sand ausgelegte Container verbracht und mit weiteren Folien und Sand komplett überdeckt. Der zweite Feuerwehreinsatz erfolgte am 12.06.2013 mit sechs Einsatzfahrzeugen wegen erneut aufgetretenen Gasgeruchs auf dem Firmengelände der Klägerin. Der Geruch ging von den Fässern aus, die die Klägerin von dem vorgenannten Entsorgungsunternehmen zurückgenommen hatte und in denen der Odorierungsstoff THT angeliefert worden war. Mit angefochtenem, an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 11.12.2013 forderte der Beklagte nach Anhörung Kostenersatz für die beiden Feuerwehreinsätze in Höhe eines Gesamtbetrages von 6.015,50 Euro (hinsichtlich der Kostenaufstellung im Einzelnen s. Anlagen zum Bescheid vom 11.12.2013). Seine Forderung stützte der Beklagte auf § 45 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland – SBKG – in Verbindung mit der Satzung über die Regelung des Kostenersatzes für den Einsatz und die sonstigen Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Kreisstadt ... vom 26.03.1998 – nachfolgend: Kostensatzung –. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, nach der genannten Rechtsgrundlage könne die Kreisstadt ... Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten von dem Betreiber oder der Betreiberin verlangen, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden sei. Diese Kosten umfassten auch die Kosten der beim Einsatz verbrauchten besonderen Lösch- und Aufsaugmittel einschließlich ihrer Entsorgung sowie die Kosten nach § 41 SBKG. Der Kreisstadt ... entstünden im Laufe eines jeden Jahres erhebliche finanzielle Aufwendungen für die von der Feuerwehr erbrachten Brandbekämpfungsmaßnahmen bzw. technischen Hilfeleistungen. Im Interesse einer sparsamen Verwaltung der öffentlichen Mittel sei es deshalb geboten, einen Kostenersatz geltend zu machen. Zur Begründung ihres gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin geltend, die vom Beklagten herangezogene Kostensatzung sei bereits wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam. Sie sehe eine Kostenberechnung pro Stunde vor. Unbestimmt sei, ob für den Kostenansatz die angefangene oder die vollendete Stunde maßgeblich sei und wie mit kürzeren Zeiträumen verfahren werde. Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Rundung sei bereits von der Satzung nicht gedeckt und im Übrigen unzulässig. Zudem handele es sich bei dem Odorierungsstoff, der Auslöser der in Rechnung gestellten Feuerwehreinsätze gewesen sei, nicht um einen der in § 45 Abs. 2 Nr. 5 SBKG aufgeführten gefährlichen Stoffe. Auch sei sie, die Klägerin, nicht Gefahrenverursacher und daher auch nicht Kostenschuldner. Des Weiteren würden in dem angefochtenen Bescheid Kosten der Entsorgung in Ansatz gebracht. Dies sei aber weder von der Satzung des Beklagten noch vom SBKG gedeckt. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2014 wurde dem Widerspruch der Klägerin in Höhe des für die Kosten der Entsorgung geforderten Betrages von 484,50 Euro stattgegeben. Im Übrigen wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin sei dem Grunde nach kostenersatzpflichtig. Der angefochtene Bescheid finde seine Ermächtigungsgrundlage in § 45 Abs. 2 SBKG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Kostensatzung. Bei seiner Entscheidung habe der Kreisrechtsausschuss die Satzung als gültiges Ortsrecht anzusehen. Ihm stehe keine Normverwerfungskompetenz bezüglich kommunaler Satzungen zu, wobei festzuhalten sei, dass nach Auffassung des Kreisrechtsausschusses durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der vorgenannten Satzung nicht bestünden. Dies gelte insbesondere in Bezug auf den Umstand, dass nach der Satzung Stundensätze berechnet würden. Diese Regelung sei bei lebensnaher Betrachtung so zu verstehen, dass jeweils auf volle Stunden aufgerundet werde. Zwar habe das OVG Berlin-Brandenburg eine pauschale, stundenweise Abrechnung für rechtswidrig erklärt, wenn die Einsatzdauer mit Hilfe technischer Hilfsgeräte minutengenau festgehalten werde. Die Entscheidung sei auf den hier vorliegenden Fall einer Freiwilligen Feuerwehr im ländlichen Raum, wo es bereits an der elektronischen Dokumentation der Einsatzzeiten fehle, indes nicht übertragbar. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass bei einer Freiwilligen Feuerwehr gerade keine dauernde Präsenz der Einsatzkräfte gegeben sei, während bei Berufsfeuerwehren im städtischen Bereich zumindest die An- und Abfahrtzeiten der Einsatzkräfte entfielen. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten erscheine der in der Anlage gewählte Stundentakt zur Berechnung des Kostenersatzes als durchaus sachgerecht. Nach § 45 SBKG könne die Gemeinde Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und der die Feuerwehr unterstützenden Organisationen entstandenen Kosten von dem Betreiber oder der Betreiberin verlangen, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden sei. Maßgeblich sei dabei zunächst, dass objektiv eine Gefahrenlage vorgelegen habe. Dies sei sowohl am 31.05.2013 als auch am 12.06.2013 der Fall gewesen. Eine Gefahr liege vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit mit dem Eintritt eines nicht unerheblichen Schadens im Einzelfall zu rechnen sei. Die Feuerwehr sei vorliegend in beiden Fällen zur Hilfeleistung angefordert worden, weil ein jeweils deutlicher Gasgeruch gemeldet worden sei. Ausgetretenes Gas könne je nach Art des Gases bereits nach kurzer Zeit gesundheitliche Schäden für Personen hervorrufen, die mit dem Gas in Berührung kämen. Demnach sei auch im gegebenen Fall bereits nach kurzer Zeit mit dem Eintritt eines nicht unerheblichen Schadens sowohl für Personen als auch für Sachen zu rechnen gewesen. Die Gefahr sei zudem bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten entstanden. Bei dem aufgefundenen THT handele es sich um einen besonders feuergefährlichen Stoff im Sinne von § 45 Abs. 2 Nr. 5 SBKG. THT, das dem Erdgas als Odoriermittel zugesetzt werde, sei eine leichtentzündliche, farblose Flüssigkeit. Mit Luft bildeten sich explosive Dämpfe. Der Stoff könne durch Inhalieren oder oral aufgenommen werden, wobei es zu Übelkeit, Erbrechen, Kopfschmerzen und Rhythmusstörungen kommen könne. Bereits nach kurzen Einwirkungen seien Schädigungen am zentralen Nervensystem möglich. Ein Flüssigkeitskontakt führe zur Reizung der betroffenen Haut- und Schleimhautpartien. Die Klägerin habe die Gefahrenlage auch verursacht. Sie sei als Verhaltensstörer anzusehen, da sie die letzte Ursache gesetzt habe, durch die die Gefahr unmittelbar verursacht worden sei. Sie habe die Gefahrgutfässer mit dem flüssigen THT der Entsorgungsfirma angedient, ohne diese über den Inhalt zu informieren. Daher habe das beauftragte Entsorgungsunternehmen keine weiteren Sicherungsmaßnahmen getroffen mit der Folge, dass das flüssige THT habe austreten können. Bei dieser Sachlage habe die Geltendmachung von Kostenersatz im Ermessen des Beklagten gestanden. Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Ermessensausübung bestünden nicht. Es entspreche vielmehr der Regel, von dem Verursacher einer Gefahr Kostenersatz zu verlangen. Gründe, im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen, seien nicht ersichtlich, so dass es einer gesonderten Ausübung des Ermessens nicht bedurft habe. Allerdings bestehe der Kostenersatzanspruch des Beklagten nicht in der geltend gemachten Höhe. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemesse sich nach der Anlage zu § 2 der Satzung. Danach sei der Einsatz von Personal und von Fahrzeugen ohne weiteres ersatzfähig. Konkrete Einwände seien insoweit auch nicht erhoben worden, wobei festzustellen sei, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten ein Vergleich der Kostensätze mit ähnlich ausgestatteten Wehren vergleichbarer saarländischer Städte (... und ...) zeige, dass die Kostenansätze eher im niedrigen Bereich lägen und folglich gegen deren Angemessenheit keine Bedenken bestünden. Es fehle indes an einer Grundlage für die Erstattung eines Betrages von 484,50 Euro hinsichtlich der in der Anlage des Bescheides vom 11.12.2013 zum Feuerwehreinsatz des Löschbezirks Innenstadt geltend gemachten Kosten der Entsorgung. Diese Kosten gehörten zwar grundsätzlich zu den nach § 45 SBKG erstattungsfähigen Kosten. Der Kostenersatz sei jedoch durch Satzung zu regeln, woran es bezüglich der Entsorgungskosten fehle. Insoweit entbehre der angefochtene Bescheid einer ordnungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage, so dass insoweit dem Widerspruch stattgegeben und der angefochtene Bescheid in der genannten Höhe aufgehoben werde. Im Übrigen sei die Notwendigkeit der Einsatzstärke der Feuerwehr von der Klägerin nicht substantiiert bestritten worden. Fehler der Berechnung seien weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der verbleibende Kostenersatz in Höhe von 5.531,00 Euro keine unzumutbare und untragbare Belastung für die Klägerin darstelle. Der am 06.10.2014 abgesandte Widerspruchsbescheid ging den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 08.10.2014 zu. Mit am 10.11.2014, einem Montag, bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Ihr Widerspruchsvorbringen ergänzend und vertiefend trägt sie zur Begründung vor, der angefochtene Bescheid sei auch in der Fassung des Widerspruchsbescheides rechtswidrig. Es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Ferner seien die angesetzten Kosten weder vom Gesetz, noch von der Satzung gedeckt. Nach § 45 Abs. 2 SBKG könne die Gemeinde Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und der die Feuerwehr unterstützenden Organisationen entstandenen Kosten unter den dort weiter aufgeführten Voraussetzungen verlangen. Gemäß § 45 Abs. 3 SBKG sei der Kostenersatz durch Satzung zu regeln. Die Satzung der Stadt ... vom 26.03.1998 in der Fassung vom 01.01.2002 sei indes nichtig. Dies ergebe sich aus einem Verstoß gegen Art. 3 GG, weil bei ihrer Anwendung wesentlich ungleiche Sachverhalte ohne sachlich einleuchtende Gründe gleich behandelt würden. Das Verzeichnis zu § 2 der Satzung weise in den Abschnitten I und II Kostenerstattungssätze pro Person und Stunde aus. Eine solche Satzungsregelung verstoße gegen den Gleichheitssatz. Bereits aus diesem Grund sei der Kostenersatzbescheid vom Gericht, das im Gegensatz zum Kreisrechtsausschuss zur Feststellung der Nichtigkeit der Satzung befugt sei, aufzuheben. Im Übrigen stelle der angefochtene Bescheid auf den Tatbestand des § 45 Abs. 2 Nr. 5 SBKG ab. Im Widerspruchsverfahren sei erkannt worden, dass es sich bei dem fraglichen Odorierungsstoff nicht um einen solchen im Sinne dieser Bestimmung gehandelt habe. Im Widerspruchsbescheid werde nunmehr auf § 45 Abs. 2 Nr. 3 SBKG zurückgegriffen. Beide Vorschriften setzten das Vorliegen einer Gefahr voraus. Ein Schaden habe nicht vorgelegen, weil Schaden im Sinne der Vorschriften, wie sich aus dem Verweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 SBKG ergebe, nur ein Brand sein könne. Eine Gefahr habe ebenfalls nicht vorgelegen. Auslöser des Einsatzes sei ein vermeintlicher Gasgeruch gewesen. Nach langem Suchen sei dann der fragliche Odorierungsstoff als Grund für den festgestellten Geruch ermittelt worden. Allein der Geruch stelle aber keine Gefahr dar, insbesondere habe keine konkrete Explosionsgefahr oder konkrete Wassergefährdung bestanden. Selbst wenn aber eine Gefahr bestanden hätte, sei nicht aufgeklärt worden, ob und dass ihre – der Klägerin – Bedienstete oder Organe grob fahrlässig die Gefahr verursacht hätten. Ihr, der Klägerin, könne nicht widerlegt werden, dass es sich um Fehllieferungen gehandelt habe. Hinsichtlich der Höhe der Kosten sei in Ergänzung des Widerspruchsvorbringens darauf hinzuweisen, dass die Kosten der Gefahrerforschung nach der Satzung nicht ansatzfähig seien. Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 SBKG, der auf das Entstehen und die Beseitigung einer Gefahr abstelle. Die Kosten für die Suche nach der Gefahr fielen nicht unter die ersatzfähigen Kosten. Ferner könnten nur Kosten für einen Einsatz der Feuerwehr geltend gemacht werden. Hier gehe es indes um technische Hilfe der Feuerwehr für eine Gefahrenbeseitigung durch die örtliche Ordnungsbehörde. Da kein Brand in Rede gestanden habe, seien Feuerwehrleute in dem angesetzten Umfang ebenso wenig erforderlich gewesen wie Löschfahrzeuge oder Drehleiter. Mithin könnten diese Kosten nicht geltend gemacht werden, da sie keine technische Hilfe darstellten. Die Klägerin beantragt schriftlich, den Bescheid des Beklagten vom 11.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Gebührentarife der Satzung der Kreisstadt ... über den Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr seien im Jahre 1998 zuletzt geändert worden. Seither seien sie lediglich im Rahmen der Umstellung auf den Euro angepasst worden. Die Kalkulation für die Gebühren der Fahrzeuge sei dabei von der Abteilung „Betriebsabrechnung" der Kreisstadt ... nach kaufmännischen Gesichtspunkten kalkuliert worden. Die Festlegung der Pauschalen für den Einsatz der Feuerwehrkräfte sei pauschal nach Stundensätzen erfolgt. Der Stundensatz von 12,50 Euro erscheine im Hinblick auf den Vergleich mit anderen Städten im Saarland sehr moderat, zumal dieser Satz seit nunmehr 17 Jahren nicht erhöht worden sei. Auch müsse man bedenken, dass es um eine Freiwillige Feuerwehr gehe und An- und Abfahrten zu berücksichtigen seien, die bei einer ständig besetzten Berufswehr nicht anfielen. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe im gegebenen Fall auch durchaus eine Gefahr vorgelegen. Der nachgewiesene Odorierungsstoff THT unterliege der Gefahrgutklasse UH 2412. Der Stoff habe ausweislich der Ermittlungsergebnisse bei mindestens sieben Personen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt. Die Staatsanwaltschaft habe deswegen ein Verfahren wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen nach § 326 StGB gegen die Geschäftsführer der Klägerin eingeleitet. Somit habe zweifelsfrei eine Gefahrenlage vorgelegen, die von der Klägerin verursacht worden sei. Des Weiteren habe es sich bei dem Einsatz vom 12.06.2013 nicht um eine Suche nach einer noch unbekannten Gefahr gehandelt. Vielmehr habe der Gefahrenherd in Gestalt der Fässer auf dem Firmengelände der Klägerin bereits festgestanden. Die durchgeführten Messungen hätten nur der Beurteilung des Grades der Gefährdung gedient. Auch seien im Hinblick auf die eingesetzten Kräfte und die Festsetzung des Kostenersatzes Billigkeitserwägungen angestellt worden. Wie bei einer unklaren Gefahrenlage üblich seien verschiedene Löschbezirke und Fahrzeuge alarmiert worden. Zur Ermittlung der notwendigen Einsatzkräfte und Fahrzeuge seien der Klägerin nicht alle nach den Einsatzberichten alarmierten Einheiten der Feuerwehr in Rechnung gestellt worden, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Ordner) sowie der Akte des Widerspruchsverfahrens (1 Hefter) Bezug genommen. Dieser Inhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung.