Beschluss
4 D 1095/12
Verwaltungsgericht Stade, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
2Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 2 Normen
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Vollstreckungsschuldner , Herr D., schuldet der Vollstreckungsgläubigerin , der E., folgende Beträge: Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe eines Gesamtbetrages von 63,50 € (in Worten: dreiundsechzig und 50/100 Euro). 2. Wegen und bis zur Höhe dieses Gesamtbetrages wird die Forderung, die dem Vollstreckungsschuldner gegen die Drittschuldnerin , die F., aus dem Guthaben seiner bei der Drittschuldnerin bestehenden Bankkonten, insbesondere der Konten Nr. G. und Nr. H. , zusteht und zukünftig zustehen wird, mit sofortiger Wirkung gepfändet , und zwar a) die dem Vollstreckungsschuldner gegen die Drittschuldnerin zustehenden gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, Ansprüche und Rechte, die sich aus den bestehenden Bankverträgen (z. B. Giro-, Depot-, Spar- und Kreditverträgen) ergeben, b) die gegenwärtigen und die bei den zukünftigen Rechnungsabschlüssen entstehenden Saldoansprüche aus dem Kontokorrentverhältnis, c) alle gegenwärtigen und zukünftigen Aktivsalden auf laufenden Konten, d) alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Vollstreckungsschuldners auf Gutschrift aller Eingänge, auf fortlaufende Auszahlung der Guthaben sowie auf die Durchführung von Überweisungen an Dritte und e) alle aufgrund einer gewährten Kreditzusage gegenwärtig und zukünftig be-/entstehenden Ansprüche des Vollstreckungsschuldners auf Auszahlung von Kreditmitteln oder auf Überweisung an Dritte aus Kreditmitteln. Hinweis : Für die Pfändung gelten die §§ 833a und 850l Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. 3. Die Drittschuldnerin darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Vollstreckungsschuldner nicht mehr zahlen. Mit Schuld befreiender Wirkung kann nur an die Vollstreckungsgläubigerin geleistet werden. 4. Die gepfändete Forderung in Höhe des Gesamtbetrages wird der Vollstreckungsgläubigerin zur Einziehung auf ihr Konto Nr. I. bei der Stadtsparkasse J. (BLZ K.) zum Zeichen L. überwiesen. Hinweis : Für die Einziehung gilt § 835 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und Abs 5 ZPO entsprechend. 5. Die Drittschuldnerin wird aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses gegenüber dem Gericht zu erklären , a) ob und inwieweit sie die Forderung als begründet anerkennt und bereit ist zu zahlen, b) ob und welche Ansprüche andere Personen an diese Forderung erheben, c) ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet worden ist, e) ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 850l ZPO die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und f) ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 7 ZPO handelt. Hinweis : Die Drittschuldnerin haftet für den aus der Nichterfüllung der vorstehenden Verpflichtungen entstandenen Schaden gegenüber der Vollstreckungsgläubigerin. Falls die angeforderte Erklärung nicht fristgerecht abgeben wird, kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden. 6. Der Vollstreckungsschuldner hat sich jeder Verfügung über die Forderung, soweit sie gepfändet ist, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen. ', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE120003214&psml=bsndprod.psml&max=true