Urteil
4 A 1526/10
VG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Friedhofsunterhaltungsgebühren sind gesondert zulässig, wenn nicht bereits durch die Grabnutzungsgebühr gedeckt (§§ 5,19 FrRVO, § 24 DB Friedhof).
• Der Gebührentatbestand muss in der Satzung so bestimmt sein, dass Anlass und Zweck der Gebühr klar sind; unbestimmte Begriffe (z. B. "Anlage von Wegen") sind unzulässig.
• Eine Gebührenkalkulation muss getrennte, leistungsbezogene Kostenmassen ausweisen; die Einrechnung leistungsfremder Kosten macht die Kalkulation ungeeignet zur Grundlage der Gebührenerhebung.
Entscheidungsgründe
Unbestimmter Gebührentatbestand und fehlerhafte Kalkulation führen zur Aufhebung einer Friedhofsunterhaltungsgebühr • Friedhofsunterhaltungsgebühren sind gesondert zulässig, wenn nicht bereits durch die Grabnutzungsgebühr gedeckt (§§ 5,19 FrRVO, § 24 DB Friedhof). • Der Gebührentatbestand muss in der Satzung so bestimmt sein, dass Anlass und Zweck der Gebühr klar sind; unbestimmte Begriffe (z. B. "Anlage von Wegen") sind unzulässig. • Eine Gebührenkalkulation muss getrennte, leistungsbezogene Kostenmassen ausweisen; die Einrechnung leistungsfremder Kosten macht die Kalkulation ungeeignet zur Grundlage der Gebührenerhebung. Der Kläger ist Nutzungsberechtigter zweier Grabstellen auf dem gemeindlichen Friedhof, für die er bereits Nutzungsentgelt entrichtet hatte. Die Beklagte beschloss zum 1.1.2010 eine neue Friedhofsgebührenordnung und erhöhte die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 12,00 € auf 16,00 € je Grabstelle. Das Kirchenkreisamt setzte dem Kläger für 2009 und 2010 jeweils die Gebühren fest; der Kläger legte Widerspruch ein und focht die Erhöhung gerichtlich an. Er rügte u.a., die Gebührenerhöhung sei sachfremd begründet, die Investitionen und Personalkosten seien nicht ausschließlich dem Friedhof zuzurechnen, die Kalkulation fehle an Nachvollziehbarkeit und verletze den Gleichheitssatz. Die Beklagte verteidigte die Satzung, die Wahl gesonderter Unterhaltungsgebühren und die ihrer Ansicht nach ordnungsgemäße Kalkulation unter Berufung auf Kostendeckungsprinzip und einschlägige Vorschriften der FrRVO und DB Friedhof. • Zulässigkeit und rechtliche Grundlage: Die Heranziehung zu Friedhofsunterhaltungsgebühren beruht auf §§ 5,14 FrRVO, § 24 DB Friedhof und § 6 IV FGO; die Erhebung gesonderter Unterhaltungsgebühren ist zulässig (§ 19 DB Friedhof). • Tatbestandsbestimmtheit: Der Gebührentatbestand in § 6 IV FGO ist nicht hinreichend bestimmt, weil Begriffe wie "Anlage von Wegen" und "Einfriedigungen" sowohl laufende Unterhaltung als auch Neuanlagen umfassen können; die Satzung muss konkret angeben, welche Maßnahmen von der Unterhaltungsgebühr erfasst werden (§ 24 DB Friedhof). • Kalkulationserfordernis: Eine Gebührenerhöhung stützt sich auf eine Prognosekalkulation; diese Kalkulation muss getrennte, nach Zweck bestimmte Kostenmassen ausweisen. Die Beklagte hat jedoch leistungsfremde Kosten (z. B. Abfallentsorgung, Gebäudeunterhaltung, Inventar, Abschreibungen von Wirtschaftsgebäuden und Geräten) in die Kalkulation der Unterhaltungsgebühr eingestellt, obwohl § 6 IV FGO den Kreis der zu berichtenden Kosten abschließend vorgibt. • Konsequenz fehlerhafter Kalkulation: Da die Kalkulation nicht ausschließlich die in der Satzung bezeichneten laufenden Unterhaltungsaufwendungen ausweist und die prozentualen Aufteilungen nicht ausreichend erläutert sind, beruht der erhöhte Gebührensatz nicht auf einer nachvollziehbaren, rechtmäßigen Grundlage. • Rechtliche Folgen: Der Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; daher ist die Klage begründet und der Bescheid insoweit aufzuheben; Kostenentscheidung nach § 154 Abs.1 VwGO. • Hinweis zur Berufung: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Die Klage war erfolgreich. Das Gericht hat den Bescheid des Kirchenkreisamts vom 5. März 2010 insoweit aufgehoben, als für das Jahr 2010 pro Grabstelle mehr als 12,00 € Friedhofsunterhaltungsgebühr festgesetzt wurden. Begründend stellte das Gericht fest, dass der Gebührentatbestand in der FGO nicht hinreichend bestimmt ist und die der Erhöhung zugrunde liegende Kalkulation fehlerhaft ist, weil sie leistungsfremde Kosten einbezieht und die Zuordnung sowie Aufteilung der Kosten nicht nachvollziehbar darlegt. Folglich konnte der erhöhte Gebührensatz von 16,00 € je Grabstelle nicht gestützt werden. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt; eine Berufungszulassung wurde versagt.