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Urteil

3 K 1750/15

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2016:0824.3K1750.15.00
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Tenor

Der Gebührenbescheid vom 07.04.2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Gebührenbescheid vom 07.04.2015 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Friedhofsunterhaltungsgebühren durch den Beklagten für das Jahr 2015. Der Vater der Klägerin war am 24.11.1964 verstorben und in einem Wahlgrab mit zwei Grabstellen auf dem Friedhof F. bestattet worden, der dem beklagten Friedhofsverband angehört. Ihre Mutter, Frau M. U. , hatte nach der Bestattung das Nutzungsrecht an diesem Wahlgrab für 50 Jahre bis zum 31.12.2014 erworben. Sie verstarb am 03.09.1998. Die Klägerin meldete unter dem 08.09.1998 bei dem Beklagten die Bestattung ihrer Mutter in dem Wahlgrab an. Als zukünftigen Nutzungsberechtigten bezeichnete sie den Enkel der Verstorbenen, Herrn K. Q. . Auf der Anmeldung ist vermerkt, dass dieser aufgrund von Erbstreitigkeiten die Unterschrift verweigert habe. Das Formular enthält den Hinweis, dass - im Falle des Versterbens des Nutzungsberechtigten - der Antragsteller durch seine Unterschrift das Nutzungsrecht beantrage. Sei der Antragsteller nicht Nutzungsberechtigter, so habe auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift das Einverständnis zur Bestattung zu erteilen. Das Formular ist allein vom Sohn und Prozessvertreter der Klägerin „i.A.“ im Feld für die Unterschrift des Antragstellers unterzeichnet. Die Mutter der Klägerin wurde am 10.09.1998 in dem Wahlgrab bestattet. Nach der einschlägigen Friedhofsgebührensatzung des Beklagten war für den Fall, dass bei einer weiteren Belegung die neu begründete Ruhezeit (hier 30 Jahre) die laufende Ruhezeit überschreitet, eine Verlängerung der Nutzungsdauer der gesamten Grabstätte um die neue Mindestruhezeit, hier also bis zum Jahr 2028, vorgeschrieben. Neben der dafür anfallenden (Grab-)Nutzungsgebühr i.H.v. 38 DM pro Lager und Jahr war in der Satzung auch eine jährlich zu zahlende Friedhofsunterhaltungsgebühr vorgesehen. Mit Bescheid vom 25.09.1998 zog der Beklagte die Klägerin u.a. (neben Gebühren für Bestattung, Abräumen des Grabes, Benutzung der Ruhekammer und der Kapelle) auch zu Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts „bis Ende 2028“ i.H.v. 1.064 DM (2 Lager zu je 38 DM für 14 Jahre) heran, nicht jedoch zur genannten Friedhofsunterhaltungsgebühr. Unter dem 01.10.1998 bestätigte er ihr gegenüber die Überlassung des Nutzungsrechts der Grabstätte bis Ende 2028. Mit Bescheid vom 07.04.2015 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Friedhofsunterhaltungsgebühr für das Jahr 2015 i.H.v. 26 € fest. Der Beklagte teilte der Klägerin auf Anfrage unter dem 17.04.2015 mit, sie sei bis zum Ablauf des ursprünglich gewährten 50-jährigen Grabnutzungsrechts im Jahr 2014 aufgrund bestehenden Bestandsschutzes nicht zur Friedhofsunterhaltungsgebühr herangezogen worden. Für den darüber hinausgehenden Verlängerungszeitraum bis Ende 2028 sei sie als Nutzungsberechtigte jedoch zahlungspflichtig. Die dafür in Bezug genommene Regelung in § 5 der maßgeblichen Gebührensatzung lautet: „Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 13,00 € je Grab und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage folgender Kostenarten kalkuliert und festgesetzt: a. Abfallbeseitigung b. Wasserversorgung. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird erhoben: (…) 3.) Für alle Grabstätten auf den Friedhöfen des Verbandes, an denen nach dem 01. Juni 1992 Nutzungsrechte erworben oder verlängert worden sind. (…)“ Ausweislich der von dem Beklagten im Verfahren vorgelegten Gebührenkalkulation werden bei der Ermittlung des Gebührensatzes für die Friedhofsunterhaltungsgebühr ansatzfähige Kosten i.H.v. insgesamt 104.125,72 € berücksichtigt. In diesen Betrag fließen neben 90 % der Abfallbeseitigungskosten und 85 % der Wasserkosten auch teilweise Personalkosten ein (Gartenbauberufsgenossenschaft, Vertragsgärtner, Verwaltungskosten des Kreiskirchenamtes), weitere Sachkosten (für Unterhaltung der Wirtschaftsgebäude, Strom, Fahrzugunterhaltung, Kraftstoffe, Fahrzeugversicherung, Wartung technischer Einrichtungen, Fernmeldung, Geschäftsaufwand und sonstige Ausgaben) sowie kalkulatorische Kosten (Afa und Zins für Wirtschaftsgebäude, Maschinen, Bagger und Verwaltungseinrichtungen). Die Klägerin hat am 05.05.2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie habe das Nutzungsrecht nie beantragt, insoweit sei die nachträglich ausgestellte Bescheinigung der Überlassung des Nutzungsrechts durch den Beklagten rechtswidrig. Jedenfalls müssten die Satzungsregelungen hinsichtlich der Erhebung einer Grabnutzungsgebühr einerseits und der Friedhofsunterhaltungsgebühr andererseits hinreichend differenziert werden. Es sei auch rechtswidrig, dass im Wege einer Divisionskalkulation sämtliche Friedhofskosten und nicht lediglich die Kosten von Abfall und Wasser auf die Nutzer umgelegt würden. Soweit die Friedhofsunterhaltungsgebühr nach der vorliegenden Satzung allein für die Kostenstellen Abfallbeseitigung und Wasserversorgung erhoben werde, dürften auch allein die darauf entfallenden Kosten in die Kalkulation des Gebührensatzes einfließen. Sie trägt ferner vor, der Beklagte finanziere mit der Friedhofsunterhaltungsgebühr nahezu die gesamten Müll- und Wassergebühren. Diese Gebühr werde jedoch lediglich von denjenigen Nutzern erhoben, die keinen Bestandsschutz genießen würden, darin liege eine nicht gerechtfertigte sachliche Ungleichbehandlung. Die Kalkulation sei auch deshalb rechtswidrig, weil für sämtliche Friedhöfe des Beklagten ein einheitlicher Gebührensatz festgesetzt worden sei. Zudem sei die von der Beklagten bewusst vorgenommene Kostenunterdeckung nicht zulässig und müsse innerhalb von drei Jahren ausgeglichen werden. Schließlich seien die vorgelegten Kostenangaben in der Kalkulation nicht nachvollziehbar. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid vom 07.04.2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die Klägerin sei in der Bestattungsanmeldung vom 08.09.1998 als Antragstellerin benannt und habe diese - vertreten durch ihren Sohn - auch unterschrieben. Unter Berücksichtigung der im Formular enthaltenen Hinweise sei sie demnach zu Recht als Nutzungsberechtigte angesehen worden. Beim Erwerb der Grabstätte im Jahr 1964 sei die Friedhofsunterhaltungsgebühr nicht Bestandteil der maßgeblichen Gebührensatzung gewesen; diese sei erst 1991 eingeführt worden, um die erheblichen neuen Kosten nach Einführung des Dualen Abfallsystems zu finanzieren. Nach Ablauf des entsprechenden Bestandsschutzes Ende 2014 sei diese Gebühr für den Verlängerungszeitraum von 2015 bis 2028 jedoch fällig. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Kalkulation und des Gebührenbescheides seien auch im Übrigen nicht ersichtlich. In der mündlichen Verhandlung hat er ergänzend vorgetragen, soweit ausweislich der Gebührenkalkulation auch andere Positionen als Wasserversorgung und Abfallbeseitigung in die Abrechnung der Friedhofsunterhaltungsgebühren einfließen würden, seien diese Positionen aufgrund eines engen diesbezüglichen Sachzusammenhangs als laufende Unterhaltungskosten nicht leistungs- oder sachfremd. Bei den Kostenansätzen könne daher ein gewisser Anteil an den in der Kalkulation genannten übrigen Personal-, Sach- und kalkulatorischen Kosten berücksichtigt werden. Eine weitergehende diesbezügliche Differenzierung in der Satzung (nach Kostenarten) sei weder sinnvoll noch erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere ist für die vorliegende Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. Friedhöfe in der Trägerschaft von Kirchengemeinden, die nach Art. 140 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) den verfassungsrechtlich garantierten Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts innehaben, sind öffentliche Sachen im Kirchengebrauch. Die dort begründeten Nutzungsverhältnisse sind in der Regel öffentlich-rechtlicher Art, wenn der kirchliche Friedhofsträger - wie hier - den Anstaltsbenutzern hoheitlich gegenübertritt und die Benutzungsverhältnisse durch den Erlass von Rechtsvorschriften einseitig verbindlich regelt. Die Einrichtung und Unterhaltung von kirchlichen Friedhöfen ist überdies auch keine Angelegenheit des innerkirchlichen Kreises der Glaubens- und Kultusfragen, dessen Regelung sich staatlicher Einflussnahme entzieht und der aus diesem Grunde von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausgenommen ist. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.01.2003 - 13 K 4860/01 -, juris, Rn. 21, m.w.N. Die Klage ist auch begründet. Der Gebührenbescheid vom 07.04.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Heranziehung der Klägerin zu Friedhofsunterhaltungsgebühren in Höhe von 26 € durch den angefochtenen Bescheid findet in § 5 der hier maßgeblichen Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Beklagten vom 15.05.2012 (nachfolgend: FGebS) keine wirksame Rechtsgrundlage. Soweit nach der dort getroffenen Regelung von allen Nutzungsberechtigten (lediglich mit einer gewissen zeitlichen Einschränkung nach Satz 3 der Regelung) zur Unterhaltung des Friedhofs eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr erhoben wird, ist die Vorschrift wegen Verletzung höherrangigen Rechts nichtig. Sie führt im Hinblick auf die sog. Altnutzer wie die Klägerin zu einer Doppelbelastung, die sowohl gegen das abgabenrechtliche Gebot der Leistungsproportionalität als auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. Vgl. auch zum Folgenden VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.01.2003 - 13 K 4860/01 -, juris, Rn. 24, m.w.N. Zwar ist der Beklagte grundsätzlich berechtigt, die Nutzung seiner Friedhöfe - wie hier geschehen - durch Satzung zu regeln und diesbezüglich auch Gebühren zu erheben. Für die Inanspruchnahme staatlicher Machtmittel zur Beitreibung der Gebühren ist allerdings erforderlich, dass sich die Gebührenerhebung in dem durch das Kommunalabgabenrecht gesteckten Rahmen bewegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.07.2009 - 14 A 1024/07 -, juris, Rn. 3. Insoweit ist auch § 4 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) zu beachten, wonach Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung erhoben werden. Dieser Vorschrift lässt sich das Prinzip der Leistungsproportionalität als landesrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes entnehmen. Der Benutzer einer Einrichtung oder Anlage darf demnach nur mit den Kosten der Leistung belastet werden darf, die er auch in Anspruch nimmt. Gebühren werden stets für eine individuell zurechenbare Gegenleistung erhoben. Hieraus folgt zugleich, dass Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn die Benutzer einer Einrichtung für die gleiche Leistung - zumindest teilweise - doppelt herangezogen werden. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.01.2003 - 13 K 4860/01 -, juris, Rn. 38 ff., m.w.N. Der Beklagte zieht die Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid zu Unterhaltungskosten (ausweislich der Satzungsbestimmung: Für Abfallbeseitigung und Wasserversorgung) des Friedhofs heran, obgleich die Klägerin bereits mit Bescheid vom 25.09.1998 eine Verlängerungsgebühr „je Grab und Jahr“ für das Nutzungsrecht an der Grabstelle bis zum Jahr 2028 bezahlt hat. Zwar bestehen im Grundsatz keine rechtlichen Bedenken, neben einer einmaligen Gebühr bei Erwerb bzw. Verlängerung des Grabnutzungsrechts eine jährliche Gebühr für die laufende Pflege und Unterhaltung eines Friedhofs zu erheben. Die Grabnutzungsgebühr im engeren Sinne wird insoweit für die Überlassung einer Grabstelle gezahlt und dient zur Deckung der anteiligen Kosten für Erwerb und Erschließung der Friedhofsfläche bis zur Bestattungsreife sowie der erstmaligen Erstellung der Friedhofseinrichtungen und der unumgänglichen Rücklagenbildung. Friedhofsunterhaltungsgebühren sollen die allgemeinen laufenden Unterhaltungs- und Verwaltungskosten decken, so dass der Friedhof auf Dauer seinen Zweck erfüllen kann. VG Stade, Urteil vom 29.10.2012 - 4 A 1526/10 -, juris, Rn. 38, mit Verweis auf OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.11.1996 - 8 L 2293/94 -, juris, Rn. 30; Diefenbach in Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts , 10. Aufl. 2010, Teil I Abschnitt C Kap. 12 Rn. 19(S. 96 ff.). Mit der einmaligen Grabnutzungsgebühr darf dann aber lediglich der Aufwand für die Grabnutzung selbst, nicht aber auch der Aufwand für die Pflege und Unterhaltung des Friedhofs abgegolten werden. Insoweit darf die Formulierung des Gebührentatbestandes keine Zweifel über Anlass und Zweck der Gebührenerhebung zulassen. Daher ist eine differenzierte Satzungsregelung über die gebührenbegründenden Tatbestände der Friedhofsbenutzung erforderlich. Der Gebührentatbestand muss im Einzelnen aufführen, welchen Unterhaltungsmaßnahmen bzw. -kosten die Gebührenerhebung dienen soll. Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.11.1996 - 8 L 2293/94 -, juris, Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 22.07.2009 - 14 A 1024/07, juris, Rn. 5-7; Diefenbach in Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts , 10. Aufl. 2010, Teil I Abschnitt C Kap. 12 Rn. 19 (S. 98). Diese Anforderungen erfüllt § 5 FGebS im Ergebnis nicht. Zwar erfolgt mit dieser Regelung eine wohl hinreichend bestimmte Abgrenzung zur (Grab-)Nutzungsgebühr dahingehend, dass die Friedhofsunterhaltungsgebühr auf der Grundlage der Kostenarten Abfallbeseitigung und Wasserversorgung erhoben wird. Diese Satzungsregelung stellt - auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Differenzierung in Satz 3 unter Nr. 3) - jedoch nicht hinreichend sicher, dass die Klägerin als Altnutzerin nach Verlängerung eines Nutzungsrechts im Jahr 1998 nicht zumindest teilweise doppelt zu Kosten für die laufende Unterhaltung des Friedhofs herangezogen wird. Dafür wäre erforderlich, dass die - von der Klägerin gezahlte - einmalige Gebühr für die Verlängerung des ihr übertragenen Grabnutzungsrechts den Aufwand für die Pflege und Unterhaltung des Friedhofs nicht einschließen sollte und dies auch in der damals anwendbaren Gebührensatzung des Beklagten hinreichend bestimmt geregelt war. Zumindest an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier. In der bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts maßgeblichen Friedhofsgebührensatzung vom 09.01.1978 (mit Neufassung des einschlägigen § 4 vom 23.11.1995) ist der Gebührentatbestand „Nutzungsgebühren“ (u.a. „Wahlgrabstätten - Verlängerung des Nutzungsrechts - Verlängerungsgebühr je Grab und Jahr“ nach § 4 Teil I. Nr. 2.5) inhaltlich nicht näher abgegrenzt von demjenigen der „Unterhaltung des Friedhofs“ für die Friedhofsunterhaltungsgebühr nach § 4 Teil II. dieser Satzung. Damit fehlt eine den oben genannten Voraussetzungen entsprechende Differenzierung der gebührenbegründenden Tatbestände, so dass nicht sicher auszuschließen ist, dass die Grabnutzungsgebühr zumindest teilweise auch die Kosten für die Unterhaltung des Friedhofs decken sollte. Das Recht, eine Grabstätte zu benutzen, kann nämlich nur ausgeübt werden, wenn der Friedhofsträger die Einrichtung „Friedhof“ pflegt und unterhält. Mangels hinreichender Differenzierung bei den Gebührentatbeständen ist deshalb hier nicht auszuschließen, dass die erhobene (Grab-)Nutzungsgebühr den Aufwand für dasjenige (zumindest teilweise) mit eingeschlossen hat, was die Grabnutzung erst ermöglichte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.07.2009 - 14 A 1024/07, juris,Rn. 9-11. Der Beklagte könnte sich demgegenüber auch nicht darauf berufen, dass den erhobenen Verlängerungsgebühren im Jahr 1998 kein kostendeckender Gebührensatz zugrunde gelegen habe. Denn maßgeblich ist insoweit lediglich, dass die Altnutzer bereits eine (einmalige) Leistung zur Deckung der laufenden Unterhaltungskosten erbracht haben dürften, zu der sie nunmehr über die Erhebung von Friedhofsunterhaltungsgebühren zumindest teilweise im Ergebnis nochmals herangezogen werden sollen. Deshalb kann die Höhe der geleisteten Verlängerungsgebühr nur für die - hier nicht zur Entscheidung stehende - Frage von Bedeutung sein, in welchem Umfang die Beklagte eine Doppelbelastung zu vermeiden hat. So VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.01.2003 - 13 K 4860/01 -, juris, Rn. 52. Vor diesem Hintergrund verstößt § 5 FGebS ferner gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der festgelegte einheitliche Gebührensatz berücksichtigt auch durch die zeitliche Differenzierung nach Satz 3 der Regelung nicht hinreichend, dass - wie der vorliegende Fall zeigt - Altnutzer wie die Klägerin zumindest teilweise bereits eine (einmalige) Leistung zur Deckung der laufenden Unterhaltungskosten erbracht haben dürften, während dies bei Neunutzern nicht der Fall ist. Die fehlende Berücksichtigung dieser „Vorbelastung“ der Altnutzer führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Januar 2003 - 13 K 4860/01 -, juris, Rn. 53. Die Klage ist auch unter einem weiteren Gesichtspunkt begründet. Der Gebührensatz von 13,00 € pro Jahr und Grabstelle für die Friedhofsunterhaltungsgebühr beruht nicht auf einer ordnungsgemäßen Kalkulation. Entgegen der Auffassung des Beklagten erfordert die Verwendung gesonderter Gebührentatbestände für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte einerseits und die laufende Friedhofsunterhaltung andererseits die Ermittlung getrennter Kostenmassen entsprechend der Zwecksetzung der Gebühren und die nachvollziehbare Darlegung derselben in einer differenzierten Gebührenkalkulation. Der Beklagte hat in seiner Kalkulation zwar die jeweiligen Kostenpositionen gesondert ermittelt und anteilmäßig auf die gebildeten Kostenstellen, u.a. die Friedhofsunterhaltungsgebühr, verteilt. Er hat bei der Unterhaltungsgebühr allerdings leistungsfremde Kosten berücksichtigt. In § 5 Satz 2 FSebS ist geregelt, dass die Friedhofsunterhaltungsgebühr zur Finanzierung der Kosten für Abfallbeseitigung und Wasserversorgung dienen soll. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes ist von einer abschließenden Regelung auszugehen. Somit hätte der Beklagte nur Kostenpositionen, die sich unter die eindeutige Regelung des § 5 Satz 2 FGebS subsumieren lassen, in der Kalkulation der Friedhofsunterhaltungsgebühr berücksichtigen dürfen. Er hat jedoch weitere Personal-, Sach- und kalkulatorische Kosten in die Berechnung des entsprechenden Gebührensatzes eingestellt. Soweit der Beklagte dem entgegenhält, es bestehe ein Sachzusammenhang dieser eingestellten Kostenpositionen mit den (größtenteils) für die Friedhofsunterhaltungsgebühr angesetzten Kosten für Abfallbeseitigung und Wasserversorgung, führt dies nicht dazu, dass diese Kosten hier für die Friedhofsunterhaltungsgebühr ansatzfähig sind. Wie bereits ausgeführt, ist für die Abgrenzung zu anderen Nutzungsgebühren eine differenzierte Satzungsregelung über die gebührenbegründenden Tatbestände der Friedhofsbenutzung in der Weise erforderlich, dass der Gebührentatbestand im Einzelnen aufführen muss, welchen Unterhaltungsmaßnahmen bzw. -kosten die Gebührenerhebung dienen soll. Die vom Beklagten für ansatzfähig gehaltenen Kostenpositionen sind nicht von der Regelung des § 5 FGebS erfasst und wären daher bei der Ermittlung des Gebührensatzes für die Friedhofsunterhaltungsgebühr auszusondern gewesen. Vgl. VG Stade, Urteil vom 29.10.2012 - 4 A 1526/10 -, juris, Rn. 45; Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Juli 2015, § 6 Rn. 53. Die vorgenommene Gebührenkalkulation lässt sich auch nicht durch eine Nachberechnung korrigieren, so dass die Gebühr der Höhe nach im Ergebnis gerechtfertigt wäre. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen genügt insoweit, dass eine entsprechend korrigierte Gebührenberechnung bis zur Entscheidung des Gerichts durchgeführt und vorgelegt wird. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte jedoch (unter Hinweis auf den von ihm für ausreichend erachteten Sachzusammenhang der angesetzten Kostenpositionen) an den hier nach den obigen Ausführungen zu beanstandenden Kostenansätzen für die Friedhofsunterhaltungsgebühr festgehalten. Nach der für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden Ergebnisrechtsprechung kann zwar auch eine ursprünglich fehlerhafte Kalkulation, die eine Kostenüberdeckung ergab, korrigiert werden, etwa indem zusätzlich bisher unberücksichtigte oder zu niedrige Kosten eingestellt werden. Zudem sind Kostenüberschreitungen von nicht mehr als 3 % unerheblich, wenn sie nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruhen. St. Rspr. des OVG NRW, vgl. Beschlüsse vom 17.08.2007 - 9 A 2238/03 - juris, Rn. 5 und vom 30.11.2010 - 9 A 1579/08 -, juris, Rn. 43 sowie Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -, juris, Rn. 85 und 92; vgl. Vetter in Christ/ Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2016, Teil D Rn. 51 ff. Eine solche Korrektur der Kostenansätze zur Rechtfertigung des Gebührensatzes ist hier jedoch nicht möglich. Nach den Kostenansätzen des Beklagten in der Gebührenkalkulation hätten nach § 5 Satz 2 FGebS als Höchstwert die vollständigen Kosten für Abfallbeseitigung (30.000 €) und Wasserversorgung (11.000 €) mit insgesamt 41.000 € für die Friedhofsunterhaltungsgebühr berücksichtigt werden dürfen. Der Ansatz von Kosten in Höhe von insgesamt 104.125,72 € beträgt etwa das 2,5-fache dieses Betrages und ist insofern nicht als unerhebliche Kostenüberschreitung im Sinne der genannten Ergebnisrechtsprechung anzusehen. Da sich der angegriffene Bescheid nach alledem aus den vorgenannten Gründen als rechtswidrig erweist, ist eine Klärung der Frage entbehrlich, ob die Klägerin Nutzungsberechtigte im Sinne des § 5 FGebS ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.