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Beschluss

10 K 3806/21

VG Stuttgart 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1118.10K3806.21.00
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Leitsätze
1. Ein Polizeibeamter verstößt gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs 1 S 3 BBG (juris: BBG 2009), wenn er zu Demonstrationszwecken seine Dienstwaffe entholstert und auf einen Kollegen richtet, auch wenn diese entladen ist.(Rn.37) 2. Ein Polizeibeamter darf im Interesse des Vertrauens seines Dienstherrn und der Öffentlichkeit mit der ihm anvertrauten Dienstwaffe nicht achtlos umgehen und diese nicht grundlos auf einen anderen Menschen richten.(Rn.37) 3. Der pflichtgemäße Umgang mit der Polizeibeamten anvertrauten Dienstwaffe stellt insoweit eine wesentliche und grundlegende Pflicht für diese dar.(Rn.52) 4. Das grundlose Richten selbst einer entladenen Dienstwaffe auf einen anderen stellt ein Dienstvergehen dar, das aufgrund der damit einhergehenden potentiellen Lebensgefahr als mittelschwer einzustufen ist und bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte (§ 34 Abs 1 S 1 Nr 1 BBG (juris: BBG 2009)).(Rn.46)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 8.184,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Polizeibeamter verstößt gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs 1 S 3 BBG (juris: BBG 2009), wenn er zu Demonstrationszwecken seine Dienstwaffe entholstert und auf einen Kollegen richtet, auch wenn diese entladen ist.(Rn.37) 2. Ein Polizeibeamter darf im Interesse des Vertrauens seines Dienstherrn und der Öffentlichkeit mit der ihm anvertrauten Dienstwaffe nicht achtlos umgehen und diese nicht grundlos auf einen anderen Menschen richten.(Rn.37) 3. Der pflichtgemäße Umgang mit der Polizeibeamten anvertrauten Dienstwaffe stellt insoweit eine wesentliche und grundlegende Pflicht für diese dar.(Rn.52) 4. Das grundlose Richten selbst einer entladenen Dienstwaffe auf einen anderen stellt ein Dienstvergehen dar, das aufgrund der damit einhergehenden potentiellen Lebensgefahr als mittelschwer einzustufen ist und bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte (§ 34 Abs 1 S 1 Nr 1 BBG (juris: BBG 2009)).(Rn.46) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 8.184,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen seine für sofort vollziehbar erklärte Entlassungsverfügung aus dem Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei. Der im Jahr 1992 geborene Antragsteller wurde nach bestandener Laufbahnprüfung mit Wirkung zum 01.03.2018 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister ernannt und versah seither seinen Dienst bei der Bundespolizeidirektion Stuttgart, Bundespolizeiinspektion Flughafen Stuttgart. Am 15.12.2020 war der Antragsteller mit der Polizeimeisteranwärterin (PMAin) L. und dem Polizeimeister (PM) B. zur Streife eingeteilt. Am Vormittag hielten sie sich gemeinsam im Bereich des Multifunktionsraums im Terminal 1 des Flughafens Stuttgart auf. PM B. saß am dort befindlichen Tisch und aß sein Frühstück, PMAin L. saß ihm gegenüber. In dieser Situation entholsterte der Antragsteller seine dienstliche Schusswaffe Heckler & Koch P30 und hielt sie mit der Mündung voran in Richtung der linken Schulter bzw. des linken Arms von PM B. Nach ca. zwei bis drei Sekunden steckte er die Dienstwaffe wieder ins Holster zurück. Aufgrund dieses Ereignisses leitete die Bundespolizeidirektion Flughafen Stuttgart am 30.12.2020 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein. Im Zuge dessen wurden am 04.01.2021 PM K., am 14.01.2021 PMAin L. und PM B. sowie am 23.02.2021 PM L. und PM F. jeweils unter Anwesenheit des Antragstellers als Zeugen vernommen. Der Antragsteller selbst äußerte sich mit Schreiben vom 04.03.2021 schriftlich zu dem Vorfall am 15.12.2020. Dabei führte er aus, er habe den Kollegen von einem Einsatz in Dresden im Rahmen seines Bahn-Praktikums berichtet, als er in der entschlossenen Sicherungshaltung über den Bahnhof zum Einsatzort gelaufen sei. Dies habe er zum Anlass genommen, seine Waffe aus dem Holster zu nehmen. Diese habe er sofort an der vorgesehenen Ladestation entladen. Dabei habe er tatsächlich hinter PM B. gestanden. Da der Raum sehr eng sei, sei es leider so gewesen, dass die Waffe dann in Richtung des PM B. gezeigt habe. Es sei keinesfalls seine Absicht gewesen, auf PM B. zu zielen und ihn einzuschüchtern oder sonst irgendwie zu verunsichern. Dies sei aufgrund der Enge in dem Pausenraum leider so gewesen. Es sei ein großer Fehler, für welchen er sich ausdrücklich entschuldigen wolle. Unter dem 29.03.2021 wurde der Ermittlungsbericht im behördlichen Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller gefertigt, von welchem mit Schreiben vom 26.04.2021 eine Kopie an den Rechtsbeistand des Antragstellers versendet wurde. Ebenfalls teilte die Antragsgegnerin mit einem weiteren Schreiben vom 26.04.2021 mit, dass sie beabsichtige, den Antragsteller nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 BBG zu entlassen, und wies ihn auf sein Recht, die Mitwirkung der Personalvertretung zu beantragen, hin. Am 10.06.2021 erfolgte die Anhörung des Antragstellers nach § 20 BDG. Mit Bescheid vom 23.06.2021 verfügte die Bundespolizeidirektion Stuttgart die Entlassung des Antragstellers und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung seiner Entlassung an. Zur Begründung verwies sie auf das am 30.12.2020 eingeleitete Disziplinarverfahren und den Ermittlungsbericht vom 29.03.2021. Es werde ihm eine nicht unerhebliche Dienstpflichtverletzung vorgeworfen. Nach Abschluss der Ermittlungen stehe für die Antragsgegnerin folgender Sachverhalt fest: Der Antragsteller sei am 15.12.2020 zusammen mit der Polizeimeisteranwärterin L. und dem Polizeimeister B. als Streife im Bereich der Luftsicherheit am Flughafen Stuttgart eingeteilt gewesen. Im Verlauf des Tages hätten sie sich gemeinsam in den Multifunktionsraum im Terminal 1 begeben, um sich dort zu verpflegen. PM B. habe am Tisch eine Mahlzeit zu sich genommen, während ihm PMAin L. gegenübergesessen habe. Der Antragsteller habe sich versetzt hinter PM B. befunden, sich an der stattfindenden Unterhaltung beteiligt und unverhofft seine dienstliche Waffe Heckler & Koch P30 entholstert. Diese habe er sodann mit der Mündung voraus in einem Abstand von wenigen Zentimetern bis hin zu einem direkten Kontakt auf die linke Schulter bzw. den linken Arm von PM B. gerichtet und in dieser Stellung ca. zwei bis drei Sekunden verharrt. Dann habe er die Waffe wieder geholstert und sei mit seinen Ausführungen fortgefahren. Demgegenüber habe der weitere Vorwurf, der Antragsteller habe zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2019 im Aufenthaltsraum beim Flughafenkontrolldienst im Terminal 3 des Flughafens Stuttgart während eines lockeren Gesprächs seine Pistole Heckler & Koch P30 gezogen und mit der Mündung voraus aus ca. einem Meter Entfernung auf die Körpermitte des PM S. gerichtet, nicht bewiesen werden können. Der Vorfall vom 15.12.2020 sei aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen PM B. und PMAin L. erwiesen. Der Antragsteller habe zudem den Vorfall in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 05.03.2021 (gemeint wohl 04.03.2021) eingeräumt und zugegeben, einen Fehler gemacht zu haben. Im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 10.06.2021 habe er angegeben, von einem Einsatz in Dresden berichtet zu haben, als er in der entschlossenen Sicherheitshaltung über den Bahnhof zum Einsatzort gelaufen sei. Diese Haltung habe er demonstrieren wollen. Dazu habe er seine Waffe zunächst hinter PM B. stehend entladen und sodann die entschlossene Sicherheitshaltung demonstriert. Dabei sei die Waffe nie direkt auf PM B. gerichtet, sondern abwärtsgerichtet gewesen. Diese Einlassung bewerte die Antragsgegnerin als Schutzbehauptung. Keiner der Zeugen habe bestätigt, dass sich das Gespräch um einen Einsatz am Bahnhof in entschlossener Sicherheitshaltung gedreht habe. Auch habe keiner der Zeugen das Entladen der Dienstwaffe gehört; die in diese Richtung blickende PMAin L. habe einen Entladevorgang nicht gesehen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen bestünden nicht, zumal nicht ersichtlich sei, warum die Zeugen ein persönliches Interesse daran haben könnten, den Antragsteller zu belasten. Er habe seine Waffe am 15.12.2020 grundlos auf seinen Kollegen PM B. gerichtet und dadurch die allgemeine Wohlverhaltenspflicht gem. § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verletzt. Ein solches Verhalten berge immer die Gefahr, dass es bei einer geringen Unachtsamkeit oder sonstigen hinzutretenden Zufallsabläufen zu einer Schussabgabe kommen könne, was eine Verletzung oder sogar den Tod einer Person zur Folge haben könne. Zusätzlich verstoße das Verhalten gegen die Vorschriften über den Umgang mit Schusswaffen und Munition und verletze die Folgepflichten des § 61 Abs. 1 BBG. Ein solches Fehlverhalten eines ausgebildeten Polizeivollzugsbeamten könne nicht toleriert werden. Eine Rechtfertigung dafür sei nicht zu erkennen. Er habe damit vorsätzlich gegen die genannten Dienstpflichten verstoßen und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen i. S. v. § 71 Abs. 1 Satz 1 BBG (gemeint wohl § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) begangen. Bei einem Beamten auf Lebenszeit wäre bei dieser Sachlage mindestens die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zu verhängen gewesen. Ein Beamter auf Probe könne dementsprechend entlassen werden. Der Antragsteller habe gegen die Grundsätze verstoßen, über die er im Rahmen der „allgemeinen regelmäßigen Unterrichtung und Information“ über die für die Bundespolizeidirektion Flughafen Stuttgart geltenden Dienstvorschriften, Erlasse, Verfügungen und Gesetze – insbesondere über den Umgang mit Dienstwaffen, Munition und Gerät – nachweislich am 17.06.2018, 15.01.2019 und 04.02.2020 belehrt worden sei. Dazu komme, dass er noch nicht lange seine Ausbildung beendet habe und deshalb mit den Grundsätzen des Gebrauchs der Dienstwaffe besonders vertraut gewesen sein müsse. Dennoch habe er die geladene Dienstwaffe auf einen Kollegen gerichtet und damit zum Einsatz gebracht. Bei der Entscheidung, den Antragsteller zu entlassen, sei auch berücksichtigt worden, dass er ohne diesen Vorfall die Probezeit bestanden hätte. Es seien keine so herausragenden Leistungen aufgefallen, dass von einer Entlassung abzusehen sei. Aufgrund der gravierenden Dienstpflichtverletzungen erscheine es nicht möglich, den Antragsteller als Polizeivollzugsbeamten entsprechend seiner Ausbildung einzusetzen. Er habe durch das vorsätzliche und grundlose Richten seiner Dienstwaffe auf eine Person das Vertrauen des Dienstherrn oder auch der Allgemeinheit stark beeinträchtigt. Dieses Verhalten sei mit dem Bild und Auftrag der Bundespolizei nicht vereinbar. Die Schwere des Dienstvergehens würde bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme in jedem Fall über eine Geldbuße hinausgehen. Unter diesen Umständen sei es dem Dienstherrn auch nicht zumutbar, die Fristen des § 34 Abs. 2 BBG einzuhalten und noch über einen erheblichen Zeitraum Dienstbezüge zu bezahlen, während der Antragsteller keinen Dienst verrichte. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung, welches gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Fortsetzung des Dienstverhältnisses überwiege. Er wäre bei erfolglosem Widerspruch bzw. erfolgloser Anfechtungsklage verpflichtet, die in diesem Zeitraum erhaltenen Dienstbezüge vollständig zurückzubezahlen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens wäre der Antragsteller amtsangemessen als Polizeimeister zu beschäftigen, was aufgrund des schwerwiegenden Fehlverhaltens nicht möglich sei. Daher müsste er über einen längeren Zeitraum weiter besoldet werden, ohne dass er einen entsprechenden Dienst leisten könnte. Dies widerspreche dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Zudem berge dies die Gefahr, dass nach Abschluss des Verfahrens der Anspruch auf Rückzahlung überbezahlter Dienstbezüge uneinbringlich wäre. Demgegenüber werde dem Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Weiterbezahlung geringeres Gewicht beigemessen, da bei einem Obsiegen im Widerspruchs- oder Klageverfahren die Besoldung nachgezahlt werden würde. So trage er für den Fall des Obsiegens durch die Anordnung des Sofortvollzugs lediglich das Risiko der Zwischenfinanzierung seines Lebensunterhalts. Dies könne ihm auch im Hinblick auf die sehr kurze Dienstzeit ab dem 01.03.2018 zugemutet werden. Gegen diese Entlassungsverfügung erhob der Antragsteller am 01.07.2021 Widerspruch, den er bislang nicht begründete und der noch nicht beschieden ist. Am 26.07.2021 hat der Antragsteller einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zum Verwaltungsgericht Stuttgart gestellt. Zur Begründung trägt er vor, er habe nicht vorsätzlich gegen Dienstpflichten verstoßen, den Vorfall eingeräumt und sich mehrmals entschuldigt. Die Dienstwaffe sei entladen gewesen, bevor er sie auf den Kollegen gerichtet habe. Es überzeuge nicht, dass die Antragsgegnerin in der Entlassungsverfügung von einer geladenen Waffe ausgehe, weil keiner der Zeugen das Entladen wahrgenommen habe. Die beiden Zeugen seien auch nicht zum Gesprächsinhalt im Multifunktionsraum befragt worden. Fest stehe aber, dass die Beteiligten miteinander gesprochen hätten. Die Zeugin PMAin L. habe lediglich die Annahme einer geladenen Waffe geschildert. Zu dieser Vermutung sei die Zeugin gekommen, weil sie davon ausgegangen sei, dass die Waffe im Dienst normalerweise geladen sei. Konkrete Wahrnehmungen habe sie aber nicht nennen können. Daher dürfe die Antragsgegnerin diese Annahme ihrer Entscheidung nicht zugrunde legen. Der Ladezustand der Waffe und sein Vorsatz seien nicht nachgewiesen. Dies ergebe sich aus seiner Einlassung im Zusammenhang mit dem Gesprächsinhalt, der zu dem Vorfall geführt habe. Das Entladen der Waffe habe von den Zeugen nicht gehört werden müssen, da es auch möglich sei, eine Waffe leise zu entladen. Falsch sei auch die Würdigung, dass er seine Dienstwaffe unverhofft entholstert habe, dies habe keiner der Zeugen ausgesagt. Es liege ein Augenblickversagen vor, da er sich mit dem Rücken zu PM B. befunden und nicht bedacht habe, dass er die Waffe nach dem Umdrehen auf den Kollegen richten würde. Sowohl der Ladezustand der Waffe wie auch der Vorsatz spielten bei der Höhe der Strafe eine Rolle. Es sei im Grundsatz von „in dubio pro reo“ auszugehen. Weiterhin sei seine erforderliche Gefährlichkeitsprognose nicht negativ, zumal die Antragsgegnerin selbst zu erkennen gebe, dass er die Probezeit ohne diesen Vorfall bestanden hätte. Es sei währenddessen zu keinen Beanstandungen (Vorstrafen oder Disziplinarmaßnahmen) gekommen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Vorfall zwar im Dienst, aber ohne Kontakt zu Bürgern geschehen sei. Es hätten keine Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung vorgelegen. Er sei auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens vom 05.01.2021 bis einschließlich 23.06.2021 verantwortlich gewesen, den Nachweis für den Bestand der Munition und Waffen der Dienststelle zu führen. Zudem habe er Fortbildungsmaßnahmen sowie Schießübungen organisiert und die Munition für die Schießausbildung der Dienstgruppen selbstständig ausgegeben. Auch müsse ihn die Inspektionsleitung öfter dabei gesehen haben, wie er die MPs für das Schießtraining bereitgestellt habe. Die Antragsgegnerin könne sich daher nicht darauf berufen, das Vertrauensverhältnis sei vollständig zerstört gewesen. Zu seiner persönlichen Situation, die ebenfalls in die Würdigung einfließen müsse, trägt er vor, er werde Vater und sei zudem finanziell und zeitlich wegen der Sorge für seinen kranken Vater belastet gewesen. Sein Fehlverhalten sei einmalig gewesen. Bei der Beurteilung sei auch zu berücksichtigen, dass das Disziplinarrecht eigentlich nicht zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tatbegehung differenziere. Die vorsätzliche Dienstpflichtverletzung wiege jedoch schwerer als eine fahrlässige und sei daher entsprechend schwerer zu maßregeln. Der Raum sei sehr eng gewesen und er habe mit dem Rücken zu seinen Kollegen gestanden, weshalb er nicht habe vorhersehen können, dass die Waffe gegen PM B. gerichtet sei, als er sich umgedreht habe. Unter Berücksichtigung dessen könne nicht von einem mittelschweren Dienstvergehen ausgegangen werden. Es wäre vielmehr ausreichend gewesen, eine Geldbuße zu verhängen. Es bestünden überdies Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen PM B., da sich durch die Vernehmung von PM K. herausgestellt habe, dass er falsche Angaben gemacht habe. Da PM B. später selbst zu erkennen gegeben habe, sich nur noch zu 40 % sicher zu sein, liege eine eindeutige Belastungstendenz vor. Denn es werde deutlich, dass PM B. nicht immer die Wahrheit sage. Es sei auch die Aussage des Zeugen PM K. zur seiner charakterlichen Eignung in Bezug zunehmen. Dieser habe ausgesagt, dass ihm kein Fehlverhalten bekannt sei. Schließlich sei die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs lediglich formelhaft und unzureichend. Ohne Begründung werde darin behauptet, dass der Antragsteller nicht mehr als Polizeivollzugsbeamter entsprechend seiner Ausbildung eingesetzt werden könne. Aus den bekannten privaten Verhältnissen ergebe sich zwangsläufig, dass die finanzielle Situation des Antragstellers durch die Entlassung schwierig sei. Der Dienstherr sei aber weiterhin zur Fürsorge verpflichtet. Der Sofortvollzug sei ausschließlich mit fiskalischen Argumenten begründet worden. Der Antragsteller beantragt – sachdiennicht akzeptierenlich gefasst –, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung der Bundespolizeidirektion Stuttgart vom 23.06.2021 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt – sachdienlich gefasst –, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen in der angegriffenen Entlassungsverfügung vom 23.06.2021 und trägt ergänzend vor, die behördliche Anordnung des Sofortvollzugs sei formell ordnungsgemäß und nach Abwägung der betroffenen Interessen zugunsten des besonderen öffentlichen Interesses getroffen worden. Der in der Entlassungsverfügung festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus den Aussagen der unmittelbar beteiligten Zeugen PMAin L. und PM B. Auch habe der Antragsteller den Vorfall grundsätzlich eingeräumt und zugegeben, einen Fehler gemacht zu haben. Die Einlassung des Antragstellers hinsichtlich des Gesprächsinhalts sei durch die Angaben der Zeugen widerlegt. Soweit er dabei moniere, die Zeugen seien nicht zum Gesprächsinhalt gefragt worden, sei dies zurückzuweisen. Denn der Antragsteller sei ebenso wie sein Rechtsbeistand bei den Vernehmungen anwesend gewesen. Ausweislich der Protokolle habe die Zeugin PMAin L. berichtet, man habe sich im Aufenthaltsraum locker unterhalten. Dass die Zeugen Informationen hätten verschweigen wollen, sei nicht zu erkennen. Aus eigener Erfahrung sei bekannt, dass das Entladen einer Dienstwaffe deutlich hörbar sei. Aufgrund dieses Umstandes sei es denklogisch, dass die Waffe geladen gewesen sei. Der Antragsteller habe auch selbst nicht behauptet, mit ungeladener Waffe Streife gelaufen zu sein. Dem Dienstvergehen komme dabei auch ein ganz erhebliches Gewicht zu. Das Richten einer geladenen Waffe auf einen anderen Menschen sei absolut untersagt. Im Hinblick auf die Funktion des Antragstellers als Polizeibeamter, die den Einsatz rechtlich legitimierter Gewaltmittel in entsprechenden Gefahrensituationen einschließe, sei von jedem Beamten ein ausschließlich rechtmäßiger Einsatz der Dienstwaffe zu erwarten. Aufgrund dieser gravierenden Verletzung der Dienstpflichten und der Gefährlichkeit des Dienstvergehens sei das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit stark beeinträchtigt. Auch der Umstand, dass der Antragsteller im Anschluss mit PM B. bei einem Einsatz gearbeitet habe, habe dieses Vertrauen des Dienstherrn, der zu diesem Zeitpunkt von diesem Vorfall noch nichts gewusst habe, nicht wiederhergestellt worden. Der Antragsteller habe die allgemeine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG sowie die Folgepflicht gemäß § 62 Abs. 1 BBG verletzt. Die Formulierung „Dienstverletzungen“ sei daher richtig gewählt. In Punkt 1 der 10 Grundregeln im Umgang mit Schusswaffen befinde sich die Grundregel „Mit Schusswaffen stets so umgehen, als wären sie geladen“. Unter Punkt zwei heiße es „Ohne Grund die Mündung niemals auf einen Menschen richten – auch wenn die Waffe nicht geladen ist“. Punkt 3 der Regeln laute „Bei Handhabung von Faustfeuerwaffen Rohr stets vorwärts abwärts gerichtet halten“. Daraus ergebe sich eindeutig, dass es keine Rolle spiele, ob die Waffe geladen sei oder nicht. Dem Antragsteller sei das Tragen der Waffe untersagt, die Waffe entzogen und er sei in den Bereich der Aus- und Fortbildung umgesetzt worden. Der dortigen Sachbereichsleiterin sei der konkrete Vorwurf gegen den Antragsteller aus Fürsorgegründen nicht mitgeteilt worden. Die Inspektionsleitung sei jedoch nicht davon ausgegangen, dass dem Antragsteller auch die Bereitstellung der MPs für das Schießtraining bei Abwesenheit des zuständigen Mitarbeiters übertragen worden sei. Nach ihrem Bekanntwerden sei diese Tätigkeit des Antragstellers sofort unterbunden worden. Es bestünden auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen B. Insbesondere habe dieser im Rahmen seiner Aussage nicht dargestellt, dass sich der Vorfall mit PM K. sicher ereignet habe, vielmehr habe er mitgeteilt, dass er sich weder an den Ort noch an die Zeit genau erinnere. So habe er zu keiner Zeit behauptet, sich sicher zu sein, dass der Zeuge PM K. einen ähnlichen Vorfall habe erleben müssen. Konsequenterweise sei das Verfahren gegen den Antragsteller auch nicht auf diesen Vorfall erweitert worden. Im Übrigen sei der hier im Streit stehende Vorfall auch von der Zeugin PMAin L. beschrieben worden. Ein Grund für das Ziehen der Dienstwaffe sei von keinem der Zeugen erkannt worden. Aus diesem Grund sei es auch vorsätzlich erfolgt, da es keinen erkennbaren oder nachvollziehbaren Grund für dieses Verhalten des Antragstellers gegeben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die Personal- und Ermittlungsakte der Antragsgegnerin, die dem Gericht vorliegen, Bezug genommen. II. 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entlassungsverfügung vom 23.06.2021 hat keinen Erfolg. Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet. In beamtenrechtlichen Streitigkeiten kommt Widerspruch und Anfechtungsklage zwar grundsätzlich und abgesehen von Versetzungen und Abordnungen aufschiebende Wirkung zu (§ 126 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BBG), jedoch bleibt es der Behörde gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO unbenommen, diese durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu beseitigen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht. a) Die Anordnung des Sofortvollzugs durch die Antragsgegnerin ist vorliegend formell in nicht zu beanstandender Weise ergangen. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs der Entlassung des Antragstellers genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach bedarf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO einer besonderen schriftlichen Begründung. Dem Erfordernis einer besonderen schriftlichen Begründung wird eine Behörde nicht bereits dann gerecht, wenn überhaupt eine Begründung abgegeben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 – 1 DB 26.1 –, juris Rn. 6). Auch reicht der bloße Verweis auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes nicht aus. Die Vollziehungsanordnung muss erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: Juli 2021, § 80 Rn. 247; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, 2019, § 80 Rn. 54; BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 – 1 DB 26.1 –, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2010 – 10 S 2391/09 –, juris Rn. 4). Dabei darf die Begründung durchaus knapp ausfallen, notwendig ist jedoch eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene, schlüssige und substantiierte Darlegung, dass und warum die Verwaltung im konkreten Fall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse den Vorrang gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen einräumt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 – 1 DB 26.1 –, juris Rn. 6; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: Juli 2021, § 80 Rn. 247; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 15 Auflage, 2019, § 80 Rn. 55). Diesen Anforderungen wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (S. 5 der Entlassungsverfügung) vorliegend gerecht. Die Antragsgegnerin hat dabei in nicht zu beanstandender Weise die widerstreitenden Interessen bezogen auf den vorliegenden Einzelfall in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt. Hierbei berücksichtigt sie neben den Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache (Widerspruch und Anfechtungsklage) insbesondere die finanziellen Interessen des Antragstellers hinsichtlich eines Fortbestands des Dienstverhältnisses während dieser Zeit. Auch beachtete die Antragsgegnerin die Schwere des Fehlverhaltens des Antragstellers sowie die erforderliche Achtung und das Vertrauen, die für die Ausübung des Polizeiberufes erforderlich sind. Demgegenüber misst sie den wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers ein geringeres Gewicht bei, da im Falle eines Obsiegens durch eine Nachzahlung der Besoldung keine dauerhaften finanziellen Nachteile entstünden, während umgekehrt davon ausgegangen wird, dass es dem Antragsteller zumutbar sei, sich nach seiner kurzen Dienstzeit bis zu einem rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen Klageverfahrens selbst anderweitig zu finanzieren. b) Die Anordnung des Sofortvollzugs erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Das Gericht kann gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich ist dabei, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Für das Interesse des Antragstellers, einstweilen vom Vollzug der behördlichen Maßnahme verschont zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren gebotene summarische Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen, in denen abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet wurde, das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände, wie es jedem Verwaltungsakt innewohnt, hinausgeht. Das Gericht nimmt in diesem Rahmen eine eigene Interessenabwägung vor und ist grundsätzlich nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.01.2012 – 10 S 3175/11 –, juris Rn. 8, und vom 20.09.2011 – 10 S 625/11 –, juris Rn. 5). Gemessen daran überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers, von den Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, da die Entlassungsverfügung rechtmäßig ergangen sein dürfte (aa)) und überdies auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung besteht (siehe bb)). aa) Die Entlassungsverfügung erweist sich bei der im Rahmen der im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. (1) Rechtsgrundlage für die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe als Polizeivollzugsbeamter bei der Bundespolizei ist § 2 BPolBG i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG. Danach können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 BBG ist die Entlassung in Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG – bei Vorliegen eines Dienstvergehens i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG – auch ohne die Einhaltung einer Frist möglich. Die Entlassung stellt dabei keine disziplinarrechtliche, sondern eine beamtenrechtliche und somit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (§§ 113, 114 VwGO) zugängliche Entscheidung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 – 2 C 24.79 –, juris Rn. 23). (2) Die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23.06.2021 dürfte an keinen formellen Mängeln leiden, die zu ihrer Rechtswidrigkeit führen würden. Insbesondere wurde der Antragsteller mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 26.04.2021 nach § 28 Abs. 1 VwVfG zu seiner Entlassung auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG angehört und auch auf die Möglichkeit der Mitwirkung der Personalvertretung auf seinen Antrag hin hingewiesen, vgl. § 78 Abs. 1, Abs. 2 BPersVG. (3) Die Entlassung des Antragstellers erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch als materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG in Form eines Dienstvergehens i. d. S. liegen aller Voraussicht nach vor (siehe dazu unter (a)). Weiterhin dürfte die Antragsgegnerin von dem ihr in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG eingeräumten Ermessen ordnungsgemäß Gebrauch gemacht haben (siehe dazu unter (b)). (a) Der Antragsteller hat ein schwerwiegendes, innerdienstliches Vergehen i. S. v. § 34 Abs. 1 Nr. 1 BBG begangen, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens zu einer Kürzung der Dienstbezüge geführt hätte. (aa) Bei Würdigung des Sachverhalts vom 15.12.2020 liegt ein Dienstvergehen des Antragstellers nach § 77 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 3, § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG vor. (i) Ein Dienstvergehen i. S. v. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG ist gegeben, wenn eine Beamtin oder ein Beamter schuldhaft ihre oder seine obliegende Pflicht verletzt. Dies erfordert ein nach außen gerichtetes Verhalten, welches sich nicht nur auf den im Beamtengesetz geregelten Pflichtenkanon bezieht, sondern sich auch auf die Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie an den Beamten gerichtete Einzelanweisungen erstreckt (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 16.02.2015 – 9 L 4080/14.F –, juris Rn. 19). Die dem Beamten insoweit obliegenden Pflichten umfassen somit zum einen die Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG, wonach das Verhalten der Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die ihr Beruf erfordern. Zum anderen besteht nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG die sog. Folgepflicht, die die Beamten dazu verpflichtet, ihre dienstlichen Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gilt der materiell-rechtliche Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens. Dieser verlangt, dass mehrere Dienstpflichtverletzungen einheitlich zu beurteilen sind, auch dann, wenn sie weder räumlich, zeitlich noch sachlich in einem Zusammenhang stehen (Thomsen, in: Brinktrine/Schollendorf, Beamtenrecht Bund, BBG, Kommentar, Stand: 01.04.2021, § 77 Rn. 6 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 19.06.1969 – II D 8.69BDG09.01.1969 –, BeckRS 1969, 31330255). (ii) Vorliegend hat der Antragsteller sowohl gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG als auch gegen die verbindlichen innerdienstlichen Weisungen der Antragsgegnerin in Form der „10 Grundregeln für den Umgang mit Schusswaffen und Munition“ verstoßen. Diese beinhalten in den ersten drei Ziffern folgende Grundregeln: „1. Mit Schusswaffen stets so umgehen, als wären sie geladen! 2. Ohne Grund die Mündung niemals auf einen Menschen richten! – auch wenn die Waffe nicht geladen ist –. 3. Bei der Handhabung von Faustfeuerwaffen Rohr stets vorwärts abwärts gerichtet halten!“. Aufgrund des nach Aktenlage festgestellten und durch den Antragsteller auch weitgehend eingeräumten Sachverhalts hat dieser durch das Richten seiner Dienstwaffe auf einen Kollegen einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine innerdienstliche Grundpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG begangen. Das Bemessungskriterium der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2021 – 6 C 21.862 –, juris Rn. 9 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 15 zu § 13 BDG). Ein Polizeibeamter darf im Interesse des Vertrauens seines Dienstherrn und der Öffentlichkeit mit der ihm anvertraute Dienstwaffe nicht achtlos umgehen und diese nicht grundlos auf einen anderen Menschen richten. Das zwischen den Beteiligten streitige Vorbringen des Antragstellers, er habe die Waffe zu Demonstrationszwecken gezogen, als er den anwesenden Kollegen PMAin L. und PM B. von einem Einsatz in entschlossener Sicherungshaltung in Dresden berichtet habe, entlastet ihn dabei nicht. Denn auch bei Unterstellung dieser Sachlage hätte der Antragsteller seine Dienstwaffe leichtfertig und zur reinen Demonstration auf einen Kollegen gerichtet und die Waffe dadurch in nicht sachgemäßer Weise zum Einsatz gebracht. Weiterhin hat der Antragsteller – unabhängig vom streitigen Ladezustand seiner Waffe – auch gegen die als innerdienstliche Weisungen ausgestalteten Regeln der „10 Grundregeln zum Umgang mit Schusswaffen und Munition“ objektiv und auch in grundlegender Weise verstoßen, als er seine Dienstwaffe entholsterte und auf seinen Kollegen PM B. richtete. Für die Frage des Vorliegens eines Verstoßes kommt es dabei nicht entscheidend auf den Ladezustand der Dienstwaffe des Antragstellers an. Denn er hat jedenfalls gegen die unter Ziffer 2 genannte Regelung, nach welcher die Waffe niemals ohne Grund auf einen Menschen zu richten ist und dies auch im ungeladenen Zustand gilt, verstoßen. Diese Grundregel gilt zudem auch unabhängig von der Regelung in Ziffer 3. Nach dieser sind Faustfeuerwaffen stets mit dem Rohr nach vorwärts abwärts gerichtet zu halten. Aus dem Zusammenspiel der beiden Regelungen folgt jedoch, dass auch eine vorwärts abwärts gerichtete Waffe niemals auf einen Menschen gerichtet werden darf. Insoweit kann sich der Antragsteller nicht dahingehend entlasten, dass er vorträgt, er habe die Waffe vorwärts abwärts gerichtet gehalten, denn diese hat nach seiner Einlassung dennoch in Richtung der Schulter bzw. des Oberarms von PM B. gezeigt. (iii) Die Antragsgegnerin konnte ihre Entlassungsverfügung auch aufgrund der weitgehenden eigenen Einlassungen des Antragstellers und der im Rahmen des Disziplinarverfahrens getätigten Ermittlungen auf den Vorfall am 15.12.2020 stützen. Denn nach Aktenlage stellt sich der Vorfall am 15.12.2020 zur Überzeugung des Gerichts dergestalt dar, wie ihn die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Entlassungsverfügung festgestellt hat. Hieran ändert sich auch durch die Einwände des Antragstellers im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahren nichts. Insbesondere kann er sich im Kontext der Zeugenaussagen von PMAin L. und PM B. nicht mit Erfolg auf seine eigene, nach den Zeugenanhörungen schriftlich eingereichte Einlassung, berufen. Denn die Zeugenaussagen stimmen hinsichtlich des Kerngeschehens überein. Aus diesem Grund wirken sich auch etwaige vom Antragsteller erhobene Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen PM B. nicht aus, da der Antragsteller den maßgeblichen Sachverhalt weitgehend selbst eingeräumt hat. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, dass die Zeugen im Rahmen der Anhörungen am 14.01.2021 bei gleichzeitiger Anwesenheit des Antragstellers wie auch seines Rechtsbeistands nicht zu dem Gesprächsthema unmittelbar vor dem Entholstern der Dienstwaffe durch den Antragsteller befragt worden sind. Vielmehr haben sich die Zeugen übereinstimmend dahingehend geäußert, dass eine lockere Unterhaltung stattgefunden habe, ohne den Inhalt wiedergeben zu können. Daraufhin hat jedoch weder der Antragsteller selbst noch sein Rechtsbestand Nachfragen dazu erhoben oder das vom Antragsteller in seiner späteren Einlassung geschilderte Gesprächsthema zu dessen Einsatz in Dresden in entschlossener Sicherungshaltung den Zeugen vorgehalten. Schließlich hat auch der Zeuge PM B. hinsichtlich des weiteren, von ihm erwähnten Vorfalls zwischen dem Antragsteller und PM K. von Beginn an deutlich gemacht, sich hinsichtlich des Geschehens nicht sicher zu sein, und konnte auch keine weiteren Details dazu benennen. Dies lässt jedoch vor dem Hintergrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen von PM B. und PMAin L. und der Einlassung des Antragstellers selbst keine Zweifel daran zu, dass sich der Sachverhalt am 15.12.2020 wie von der Antragsgegnerin geschildert zugetragen hat. Der weitere Einwand, es lägen nicht mehrere Dienstpflichtverletzungen vor, da es sich nur um einen Vorgang handle, greift in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht durch. Denn es entspricht – wie bereits oben dargestellt – dem materiell-rechtlichen Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, dass einem Vergehen mehrere einzelne Verstöße gegen die dem Beamten obliegenden Pflichten zugrunde liegen können. Diese bestehen hier in der Verletzung der allgemeinen Wohlverhaltenspflicht und dem Verstoß gegen die von der Folgepflicht umfassten „10 Grundregeln für den Umgang mit Schusswaffen und Munition“. Im Übrigen hätte der Antragsteller diese ihm als Polizeivollzugsbeamten obliegenden Pflichten auch dann verletzt, wenn er seine Dienstwaffe tatsächlich zu Demonstrationszwecken entholstert und dabei auf den Zeugen PM B. gerichtet hätte. (bb) Die Dienstpflichtverletzungen des Antragstellers wurden von diesem auch schuldhaft begangen. Das Verschulden umfasst die Schuldformen Vorsatz und Fahrlässigkeit (Köhler, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, Kommentar, 6. Auflage, 2016, S. 86 Rn. 27). Im Rahmen der fahrlässigen Tatbegehung reichen sowohl die leichte als auch grobe Fahrlässigkeit zur Begehung eines Dienstvergehens i. S. v. § 77 Abs. 1 BBG aus (VG Frankfurt, Beschluss vom 16.02.2015 – 9 L 4080/14.F –, juris Rn. 20). Vorsatz setzt demgegenüber das Wissen und Wollen der Tatbegehung voraus, wobei es hinsichtlich des Tatverlaufs genügt, wenn der Erfolg billigend in Kauf genommen wird (Köhler, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, Kommentar, 6. Auflage, 2016, S. 86 Rn. 27). Gemessen daran geht das Gericht nach der vorliegenden Aktenlage und den Einlassungen des Antragstellers von dessen bedingtem Vorsatz aus. Denn der Antragsteller hat es als an der Dienstwaffe geschulter Polizeibeamter bei Berücksichtigung der Tatumstände in Kenntnis der ihm obliegenden Wohlverhaltenspflichten sowie der Vorschriften zum Umgang mit Waffen jedenfalls billigend in Kauf genommen, gegen diese zu verstoßen, als der seine Waffe ohne dafür ersichtlichen Grund entholsterte. Dabei beschreibt er in seiner Einlassung selbst, dass die räumlichen Verhältnisse beengt und er sich auch der Anwesenheit seiner beiden Kollegen bewusst gewesen sei. Unter Berücksichtigung dieser Einzelfallumstände muss ihm auch bewusst gewesen sein, dass die Waffe aufgrund dieser Gegebenheiten auf eine der anwesenden Personen zeigen könne, und hat dieses Risiko bewusst in Kauf genommen. Auf ein Augenblicksversagen kann er sich zu seiner Entlastung insoweit nicht berufen. Vielmehr hat er in seiner schriftlichen Einlassung selbst auf die räumliche Enge im Multifunktionsraum hingewiesen und dennoch die Waffe aus dem Holster entnommen sowie in der Folge auf PM B. gerichtet. In diesem Kontext hat die Antragsgegnerin auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die erst kürzlich abgeschlossene Ausbildung des Antragstellers noch ein großes Vertrautsein mit den Regeln der Dienstwaffenhandhabung erwarten lasse. Gründe, die das Verhalten des Antragstellers rechtfertigen oder seine Schuld ausschließen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. (cc) Das Dienstvergehen des Antragstellers hätte i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge. Es ist dabei zumindest von einem mittelschweren Dienstvergehen auszugehen. (i) Die Prüfung, ob eine dienstliche Verfehlung bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, ist eine hypothetische Prüfung anhand disziplinarrechtlicher Maßstäbe. Diese sind aus einer Gesamtschau der zum Disziplinarrecht ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu ermitteln. Fehlt es an einer einschlägigen Rechtsprechung, müssen Behörden und Gerichte unter Heranziehung disziplinarrechtlicher Grundsätze und der in der Rechtsprechung erkennbaren Maßstäbe und Tendenzen eine eigene Bewertung des dem Beamten auf Probe zur Last gelegten Verhaltens vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 – 2 C 24/79 –, BVerwGE 62, 280-289; VG München, Beschluss vom 24.03.2020 – M 21a S 19.4505 –, juris Rn. 53). Dabei hat sich die Bewertung an § 13 Abs. 1 BDG zu orientieren. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich danach nach der Schwere des Dienstvergehens aufgrund einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte sowie unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Für die Schwere des Dienstvergehens können objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) oder unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte bestimmend sein (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2021 – 6 C 21.862 –, juris Rn. 6 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 28.08.2018 – 2 B 4.18 –, juris Rn. 19; VG Stuttgart, Urteil vom 16.01.2013 – 12 K 1927/11 –, juris Rn. 24; Sauerland, in: Brinktrine/Schollendorf, Beamtenrecht Bund, BBG, Kommentar, Stand: 01.08.2021, § 34 Rn. 7; Hebeler, in: Battis, BBG, Kommentar, 5. Auflage, 2017, § 34 Rn. 3; so auch Hummel/Baunack, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, Kommentar, 6. Auflage, 2016, § 13 Rn. 18e). Die Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BDG kommt als Sanktion grundsätzlich bei mittelschweren Dienstvergehen in Betracht (Hummel/Baunack, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, Kommentar, 6. Auflage, 2016, § 8 Rn. 5). Nur wenn das Dienstvergehen bei einem Beamten auf Lebenszeit mit Sicherheit zu einer Kürzung der Dienstbezüge oder einer noch schwereren Sanktion geführt hätte, ist der Entlassungsgrund nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gegeben. Es genügt nicht, dass der Beamte auf Lebenszeit mit einer solchen Maßnahme lediglich hätte „rechnen“ müssen oder dass sie nur möglicherweise verhängt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1989 – 2 C 22.87 –, juris Rn. 26; Sauerland, in: Brinktrine/Schollendorf, Beamtenrecht Bund, BBG, Kommentar, Stand: 01.08.2021, § 34 Rn. 11 m. w. N.). (ii) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Antragsgegnerin zu Recht angenommen, dass ein Entlassungsgrund i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG vorliegt, da das Dienstvergehen des Antragstellers bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens zu einer Kürzung der Dienstbezüge geführt hätte. Dabei ist eine einschlägige disziplinarrechtliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen ist nicht bekannt. In der Folge ist die mutmaßliche Rechtsprechung der für das förmliche Disziplinarverfahren zuständigen Gerichte vorliegend maßgeblich. In Ermangelung bestehender disziplinarrechtlicher Kasuistik zu vergleichbaren Einzelfällen folgt die besondere Schwere des Dienstvergehens des Antragstellers bereits daraus, dass die Grundregeln des Umgangs mit der Dienstwaffe die große Bedeutung eines regelkonformen und bedachten Umgangs mit der Waffe dokumentieren. Gegen diese hat der Antragsteller in nicht hinnehmbarer Weise verstoßen. Die Grundregel, nicht ohne Grund die Waffe auf Menschen zu richten – auch wenn diese nicht geladen ist –, ist an zweiter Stelle des zehn Punkte umfassenden Regelwerks genannt, was – wenn es ohnehin nicht die Vernunft gebieten würde – auf die hervorgehobene Bedeutung dieser unabdingbar einzuhaltenden Regel verweist (vgl. so in einer beamtenrechtlichen Entscheidung auch VG Frankfurt, Beschluss vom 16.02.2015 – 9 L 4080/14.F –, juris Rn. 22). In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin in der angefochtenen Entlassungsverfügung in nachvollziehbarer Weise verdeutlicht, dass bei dem Richten der Waffe auf einen Menschen immer die Gefahr bestehe, dass es bei einer geringen Unachtsamkeit oder sonstigen Zufallsabläufen zur Schussabgabe komme, womit eine unmittelbare Lebensgefahr verbunden sei. Dies unterstreicht auch die Gefährlichkeit des Dienstvergehens und beleuchtet die Leichtfertigkeit und den unangemessenen Gebrauch der Dienstwaffe durch den Antragsteller in dieser Situation. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens hat die Antragsgegnerin in der angefochtenen Entlassungsverfügung auch das Leistungs- und Persönlichkeitsbild des Antragstellers in einer rechtlich zulässigen Weise gewürdigt. Sie hat dabei auch explizit herausgestellt, dass bei der Entscheidung, den Antragsteller zu entlassen, berücksichtigt worden sei, dass er ohne diesen Vorfall die Probezeit durchaus bestanden hätte. Er sei jedoch nicht durch solch herausragenden Leistungen aufgefallen, dass von einer Entlassung abzusehen wäre. Derartige Leistungen hat der Antragsteller auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht vorgetragen. Es ist aber davon auszugehen, dass das vorsätzliche Richten der Dienstwaffe auf eine Person das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit stark beeinträchtigt. Insgesamt hat der Antragsteller im festgestellten Sachverhalt einen leichtfertigen Umgang mit seiner Dienstwaffe an den Tag gelegt. Dies ist mit Blick auf die konkrete, von einem Polizeivollzugsbeamten auszuübende Funktion, die objektiv den Einsatz von rechtlich legitimierten Gewaltmitteln in entsprechenden Gefahrensituationen einschließt, unvereinbar, da aus dieser Funktion und der damit untrennbar verbundenen Verantwortung von Beamten der Bundespolizei der ausschließlich regelkonforme Einsatz der Dienstwaffe gefordert werden muss. Der pflichtgemäße Umgang mit der den Polizeibeamten anvertrauten Dienstwaffe stellt insoweit eine wesentliche und grundlegende Pflicht für diese dar. Durch sein Verhalten hat der Antragsteller das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn erheblich gestört. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller als Polizeibeamter naturgemäß in einem sicherheitsrelevanten Bereich zum Einsatz gekommen ist und auch weiterhin zum Einsatz kommen würde, da dies die Tätigkeit eines Bundespolizeibeamten naturgemäß mit sich bringt. Dabei sind gerade auch unter Kollegen besonders hohe Anforderungen an die gegenseitige Verlässlichkeit und das Verantwortungsbewusstsein des Einzelnen zu stellen. Es wäre der Antragsgegnerin daher nicht zumutbar, den Antragsteller, sofern möglich, in Zukunft auf einem weniger sicherheitsrelevanten Posten einzusetzen. Weiterhin sind als hinzutretende Einzelfallumstände zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller in der vorliegenden Konstellation eine Vorbildfunktion gegenüber der PMAin L. zukam. Milderungsgründe, die zur Entlastung des Antragstellers dienen könnten, sind demgegenüber nicht ersichtlich. Selbst wenn man annehmen würde, dass es sich bei dem Vorfall am 15.12.2020 um eine Demonstration der entschlossenen Sicherungshaltung des Antragstellers bei dem von ihm erwähnten Einsatz in Dresden gehandelt habe, stellt auch dies einen völlig ungeeigneten Umgang mit der Dienstwaffe dar. Die Kürzung von Dienstbezügen in dem von § 8 Abs. 1 BDG gesetzten Rahmen dürfte auch in dieser Hinsicht gerechtfertigt sein, weil der Dienstherr durch die entsprechende Gewichtung einer Disziplinarmaßnahme in der von der Antragsgegnerin genannten Dimension nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sein dürfte, eine Beamtin oder einen Beamten in erheblichem Maße zur Pflichttreue anzuhalten, damit er künftig dem entsprechenden Handeln das erforderliche Maß an Vertrauen entgegenbringen kann. (iii) Die vom Antragsteller demgegenüber vorgetragenen Einwände führen zu keiner anderweitigen Bewertung. Soweit er insbesondere den zwischen den Beteiligten streitigen Ladezustand der Dienstwaffe thematisiert, würde sich daraus keine anderweitige disziplinarrechtliche Bewertung ergeben. Wie bereits dargestellt, liegt auch im Gebrauch einer nicht geladenen Waffe durch das Richten auf eine Person ein gewichtiger Verstoß gegen die „10 Grundregeln für den Umgang mit Schusswaffen und Munition“. Selbst für den Fall, dass die Waffe des Antragstellers tatsächlich ungeladen gewesen sein sollte und insoweit keine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr für PM B. bestanden hätte, so geht von einem derart leichtfertigen Umgang des Antragstellers mit der ihm dienstlich anvertrauten Waffe jedenfalls eine abstrakte Gefahr aus, zumal PM B. der Ladezustand nicht bekannt war. Auch diese insoweit abstrakte Gefahr stellt im Rahmen des Disziplinarrechts ein erheblich zu ahndendes Verhalten dar. Denn gerade die in Ziffer 1 der „10 Regeln für den Umgang mit Schusswaffen und Munition“ enthaltene Vorschrift, mit Waffen sei stets so umzugehen, als seien sie geladen, verbietet jeden beiläufigen oder gedankenlosen Umgang mit diesen und verdeutlicht gleichzeitig den ihr innewohnenden Zweck, auch abstrakte Leibes- und Lebensgefährdungen auszuschließen. Daher würde auch ein tatsächlich entladener Zustand der Dienstwaffe des Antragstellers nicht zu einer Milderung der nach dem Disziplinarrecht mindestens auszusprechenden Sanktion der Kürzung der Dienstbezüge führen. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller vorträgt, es habe ein Augenblicksversagen und kein vorsätzliches Verhalten vorgelegen. Er weist in diesem Zusammenhang zwar berechtigter Weise darauf hin, dass dem Disziplinarrecht grundsätzlich eine Differenzierung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit fremd ist. Dennoch ist anerkannt, dass ein vorsätzliches Dienstvergehen schwerer zu ahnden ist (vgl. zur Unzulässigkeit einer pauschalen Gleichstellung von vorsätzlicher Tatbegehung mit einem fahrlässig begangenen Dienstvergehen BVerwG, Urteil vom 14.04.2011 – 2 WD 7.10 –, juris Rn. 14), da der Unrechtsgehalt der vorsätzlichen Tat grundsätzlich schwerer wiegt. Aus diesen Grundsätzen folgt jedoch lediglich ein Verbot der Gleichstellung von Vorsatz und Fahrlässigkeit bei Heranziehung vergleichbarer Kasuistik, was vorliegend gerade nicht zutrifft. So kann daraus, dass Vorsatz grundsätzlich schwerer zu ahnden ist, im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, die bloße Fahrlässigkeit eines Dienstvergehens stelle einen Milderungsgrund in der Weise dar, dass ein mittelschweres etwa zu einem leichten Vergehen würde. Im Übrigen ist das Gericht, wie bereits dargestellt, nach der Aktenlage und den Umständen des Einzelfalls zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller ohnehin mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Weiterhin kann sich der Antragsteller zu seiner Entlastung auch nicht darauf berufen, dass es in seiner bisherigen Dienstzeit zu keinen Beanstandungen oder Disziplinarverfahren gegen ihn gekommen sei, da dies bereits durch die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Entlassungsverfügung mitberücksichtigt worden ist. Zudem entspricht es der ständigen disziplinarrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass selbst eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung und überdurchschnittliche Leistungen für sich genommen regelmäßig keine besonderen, eine Maßnahmemilderung rechtfertigenden Gesichtspunkte darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2020 – 2 B 15.19 –, juris Rn. 17, und Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 43 m. w. N.). Dies gilt auch hinsichtlich seines Vortrags, dass der Vorfall zwar im Dienst, jedoch ohne Kontakt zu Bürgern geschehen sei. Hieraus folgt keine andere disziplinarrechtliche Bewertung. Denn auch an das gegenseitige Vertrauen zwischen Kollegen im Polizeivollzugsdienst, insbesondere im gemeinsamen Einsatz, sind wie bereits dargestellt besonders hohe Anforderungen zu stellen. In diesem Kontext kann sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen, dass seinem Dienstvergehen keine Außenwirkung zugekommen sei. Denn der Betroffene PM B. hat im Rahmen seiner Anhörung am 14.01.2021 geschildert, er habe sich mit dem Vorfall auseinandersetzen müssen und sich anschließend auch versetzen lassen. Schließlich geht der Antragsteller zu Unrecht davon aus, es liege kein völlig zerstörtes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Antragsgegnerin vor, da er selbst noch mehrere Monate im Bereich der Aus- und Fortbildung für die Ausgabe der MPs für das Schießtraining und den Bestand an Munition verantwortlich gewesen sei. Im Rahmen der disziplinarrechtlichen Würdigung ist es für die Sanktion der Kürzung der Dienstbezüge bereits nicht erforderlich, dass das gegenseitige Vertrauen endgültig zerstört ist. Denn nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG ist lediglich zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit durch ein schweres Dienstvergehen eines Beamten führt nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG vielmehr zu dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Aufgrund dessen reicht schon die bloße Beeinträchtigung des Vertrauens im Rahmen der disziplinarrechtlichen Würdigung aus. Bereits die monatelange Weiterbeschäftigung des Antragstellers stellt keinen Milderungsgrund im disziplinarrechtlichen Sinne dar. Denn es kann der Antragsgegnerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie den Sachverhalt im Rahmen des Disziplinarverfahrens sorgfältig ausermittelt hat (so auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2021 – 6 C 21.862 –, juris Rn. 9; VG Frankfurt, Beschluss vom 16.02.2015 – 9 L 4080/14.F –, juris Rn. 26). Weiterhin hat die Antragsgegnerin dazu nachvollziehbar vorgetragen, dass der Inspektionsleitung der konkrete Tatvorwurf, der gegen an Antragsteller erhoben worden war, nicht mitgeteilt wurde und nach Bekanntwerden der Handhabung der MPs und der Munition diese Tätigkeiten des Antragstellers unterbunden worden sind. (b) Die Entlassung des Antragstellers dürfte schließlich nicht wegen fehlerhafter Ermessensentscheidung rechtswidrig sein. In dem an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen knüpfenden Ausspruch der Entlassung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in aller Regel – ohne dass dies ausdrücklicher Darlegung bedarf – kein fehlerhafter Ermessensgebrauch (BVerwG, Urteile vom 12.10.1989 – 2 C 22.87 –, juris Rn. 25, und vom 28.04.1983 – 2 C 89.81 –, juris Rn. 19; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2021 – 6 C 21.862 –, juris Rn. 11). Vielmehr besteht für besondere Ermessenserwägungen des Dienstherrn und eine gezielte Ermessenskontrolle des Gerichts nur dann Anlass, wenn konkrete Umstände vorliegen, die es ausnahmsweise als ermessensgerecht erscheinen ließen, von der Entlassung abzusehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2013 – OVG 6 S 1.13 –, juris Rn. 55; VG München, Beschluss vom 24.03.2020 – M 21a S 19.4505 –, juris Rn. 56). Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Darüber hinaus enthält die angegriffene Entlassungsverfügung auch eine Ermessensausübung der Antragsgegnerin, da diese gerade schildert, dass im Falle des Antragstellers gerade keine so herausragenden Leistungen aufgefallen seien, dass von einer Entlassung abzusehen gewesen wäre. bb) Schließlich überwiegt auch im Rahmen der durch das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Entlassungsverfügung vom 23.06.2021. Zwar gebietet es die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn, den notwendigen Lebensunterhalt des Beamten zu sichern und ihm damit auch die Möglichkeit zu geben, wirksamen Rechtsschutz zu erlangen. Auf die abstrakte Möglichkeit, Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, darf der Dienstherr den Beamten nicht verweisen. Daher ist in diesem Zusammenhang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung des Sofortvollzugs einer Entlassung auch allein in Ansehung eines Anteils an der Alimentation gewährt werden kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich das zur Hauptsache erhobene Rechtsmittel nicht schon von vornherein als offensichtlich unbegründet oder begründet, sondern als offen darstellt, und daher die nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung nicht bereits durch die Erfolgsaussichten des im Hauptsacheverfahren erhobenen Rechtsbehelfs indiziert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1989 – 2 BvR 1574/89 –, NvwZ 1990, 853 unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 05.03.1964 – II C 101/63 –, vom 23.01.1970 – II C 42/69 –, und vom 25.04.1972 –, Buchholz 310 § 80 Nr. 20; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.04.2019 – 2 MB 21/18 –, juris Rn. 71; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.03.2009 – 5 ME 438/08 –, juris Rn. 5). Diese Voraussetzungen liegen aber bereits deshalb nicht vor, weil anders als in den genannten Entscheidungen, in denen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs als offen angesehen worden sind, die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung durch die Erfolgsaussichten des im Hauptsacheverfahren erhobenen Rechtsbehelfs dahingehend indiziert sind, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug die privaten Interessen des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegt, weil die Entlassungsverfügung als voraussichtlich rechtmäßig und damit die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gerade nicht als offen betrachtet werden. Soweit der Antragsteller hier unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der bei der Entlassung eines Beamten auf Probe eine Regelung für den Fall zu treffen sei, dass die wirtschaftliche Lage des von der Entlassung betroffenen Beamten vor rechtskräftiger Entscheidung in unvertretbarem Maße bis zur Notlage absinke, ganz allgemein behauptet, er habe jüngst geheiratet und werde Vater, hat er damit eine existenzielle Notlage noch nicht substantiiert dargelegt. Dazu hätte es Ausführungen dazu bedurft, dass er nicht über Vermögen verfüge, weder eine ihm zum Unterhalt verpflichtete Ehefrau noch darüber hinaus unterhaltsverpflichtete Eltern habe, die ihm zumindest Unterkunft und Nahrung zur Verfügung stellten sowie darüber hinaus keiner anderen Arbeit nachgehen könne (vgl. so auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.04.2019 – 2 MB 21/18 –, juris Rn. 73). Demgegenüber vermag das Gericht besondere Umstände, die trotz der voraussichtlichen Aussichtslosigkeit des Widerspruchs für ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers sprechen, nicht zu erkennen. Ein solches ergibt sich auch nicht aus den Folgen eines Sofortvollzugs der Anordnung. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 40 GKG unter Berücksichtigung der Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 25. Auflage, 2019. Anhang zu § 164, Anlage 5). Die Jahresbruttobezüge des Antragstellers liegen bei 32.736,00 EUR. Da nicht ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Prüfung steht (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG) und eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergeht, ist demnach ein Viertel der Jahresbruttobezüge, mithin 8.184,00 EUR, als Streitwert anzusetzen.