Urteil
A 1 K 807/19
VG Stuttgart 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1217.A1K807.19.00
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Leitsätze
Zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots für einen alleinstehenden gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter ohne soziales oder familiäres Netzwerk und ohne Vorliegen sonstiger begünstigender Umstände (Einzelfall).
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.01.2019 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan vorliegt.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots für einen alleinstehenden gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter ohne soziales oder familiäres Netzwerk und ohne Vorliegen sonstiger begünstigender Umstände (Einzelfall). Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.01.2019 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan vorliegt. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Wiederaufgreifen seines bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens und auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan zu. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16.01.2019, mit dem dieses Begehren abgelehnt worden ist, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist aufzuheben, soweit er dem vorgenannten Verpflichtungsausspruch entgegensteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Hat das Bundesamt, wie vorliegend, im ersten Asylverfahren bereits unanfechtbar festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht besteht, kann auf den Asylfolgeantrag des Ausländers hin eine erneute Prüfung und Entscheidung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nur unter den Voraussetzungen des § 51 VwVfG für das Wiederaufgreifen des Verfahrens erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Ausländer auf Abschiebungsverbote beruft, die erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 - 9 C 41/99 -, BVerwGE 111, 77 m.w.N.). Eine erneute Befassung mit § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG setzt daher zunächst voraus, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nicht vor, hat das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2000, a.a.O.). Dabei besteht zulasten des Ausländers kein Ermessensspielraum, wenn das Gericht feststellt, dass die geltend gemachten neuen Tatsachen die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht rechtfertigen und damit schon die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorhandenen negativen Feststellung nicht vorliegen, weil ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste (vgl. § 49 Abs. 1 VwVfG). Umgekehrt ist das Ermessen der Behörde zugunsten des Ausländers auf Null reduziert, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2004 - 1 C 15/03 -, NVwZ 2005, 462 m.w.N.). An dieser Rechtslage hat sich auch nichts durch die Neufassung des § 31 Abs 3 Satz 1 AsylG geändert. Diese Vorschrift ordnet zwar nunmehr an, dass in allen Entscheidungen über unzulässige Asylanträge – also auch nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG – festzustellen ist, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sagt jedoch nichts darüber aus, unter welchen Voraussetzungen, das heißt nach welchem Prüfungsmaßstab die Prüfung der nationalen Abschiebungsverbote zu erfolgen hat. Zudem lässt sich den Gesetzesmaterialien zu Artikel 6 Nr. 11 Buchst. c des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl. I S. 1939) kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Gesetzgeber das Bundesamt mit der textlichen Neufassung des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG („In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ‚unbeachtliche‘ durch das Wort ‚unzulässige‘ ersetzt.“) unter voraussetzungsloser Aufgabe der Bestandskraft der vorangegangenen Entscheidung dazu verpflichten wollte, das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote umfassend erneut zu prüfen. Vielmehr ist in der diesbezüglichen Gesetzesbegründung allein von einer „Folgeänderung“ die Rede (s. BT-Drs. 18/8615, S. 52), was gegen einen solch weitreichenden Änderungswillen des Gesetzgebers spricht. Darüber hinaus würde auch das gesetzgeberische Ziel, eine faktische Aufenthaltsverfestigung durch das Stellen immer neuer Asylanträge zu verhindern, auf diese Weise konterkariert. Denn Vorbringen, welches unter den engen Voraussetzungen des § 51 VwVfG eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens nicht begründet, wäre nunmehr im Rahmen der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote vollständig zu berücksichtigen, obwohl auch diesbezüglich bereits eine bestandskräftige Entscheidung getroffen worden ist (Dickten, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 24. Edition, Stand: 01.11.2019, AsylG § 71 Rn. 28). Schließlich nimmt § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG im Rahmen der Entscheidungen über unzulässige Asylanträge nach § 29 Abs. 1 AsylG insoweit eine Sonderstellung einnimmt, als sich die Entscheidung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG über nationale Abschiebungsverbote in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG – anders als in dem des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG – nicht auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers, sondern vielmehr auf den Zielstaat der Überstellung bezieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 C 9.16 -, juris Rn. 9) und schon deshalb stets die erste Entscheidung über nationale Abschiebungsverbote hinsichtlich dieses Zielstaat darstellen wird. Sinn und Zweck des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG bestehen somit aber ersichtlich darin, sicherzustellen, dass eine die Ausländerbehörde bindende (vgl. § 42 Satz 1 AsylG) Entscheidung des Bundesamts über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote überhaupt ergeht. Hingegen zielt er nicht darauf ab, die Bestandskraft einer solchen bereits zuvor ergangenen Entscheidung des Bundesamts und damit die „gesetzlich intendierte Dauerhaftigkeit abschiebungsbezogener Entscheidungen“ (BVerwG, Urt. v. 21.03.2000, a.a.O.) ohne erkennbaren Grund zu unterlaufen (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 22.03.2019 - A 2 K 7843/17 -, juris Rn. 26). War die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bereits Gegenstand des ersten Asylantrags, kommt deshalb eine erneute Prüfung nur unter den Voraussetzungen des § 51 VwVfG für das Wiederaufgreifen des Verfahrens in Betracht (ebenso VG Sigmaringen, Urt. v. 10.03.2017 - A 3 K 3493/15 -, juris Rn. 40; a.A. SächsOVG, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O. juris Rn. 26; offenlassend OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 22 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen kann dahinstehen, ob der Kläger die Änderung des streitgegenständlichen Bescheids unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG beanspruchen kann. Insbesondere muss nicht entschieden werden, ob die von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf eine geltend gemachte psychische Erkrankung des Klägers rechtfertigen, insbesondere ob diesbezüglich die Mindestanforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG, die an derartige ärztliche Bescheinigungen zu stellen sind, erfüllt sind. Denn die Beklagte ist jedenfalls zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung §§ 48, 49 VwVfG verpflichtet, soweit die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Rede steht. Ihr diesbezügliches Ermessen ist auf Null reduziert, weil das Festhalten an der ursprünglichen, negativen Entscheidung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK im Hinblick auf Afghanistan zu. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind für ihn unter Berücksichtigung der landesweiten Lebensverhältnisse in Afghanistan und gerade derjenigen in Kabul sowie der persönlichen Situation des Klägers gegeben. Bei einer Abschiebung würde er einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn der Ausländer im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), im gesamten Herkunftsland auf so schlechte humanitäre Bedingungen zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann mithin – in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen – als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 und 26 m.w.N. insbesondere zur einschlägigen EGMR-Rechtsprechung; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 22 ff.). Ein Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, liegt beispielsweise dann vor, wenn die Versorgungslage im Herkunftsland für den Ausländer völlig unzureichend ist (vgl. EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich - 8319/07 -, NVwZ 2012, S. 681 ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2020, a.a.O. Rn. 26 m.w.N.). Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013, a.a.O.; EGMR, Urt. v. 28.06.2011, a.a.O.). Dieser Ankunfts- beziehungsweise Endort der Abschiebung ist hier Kabul, denn die seit Ende 2016 aus Deutschland durchgeführten Abschiebungsflüge führten ausnahmslos dorthin (AA, Lageberichte v. 02.09.2019, S. 31 f., und v. 16.07.2020, S. 25). Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2020, a.a.O. Rn. 28). Bereits vor Ausbruch weltweiten COVID-19-Pandemie war die Lage in Kabul – wie in ganz Afghanistan – prekär. Sowohl die wirtschaftlichen Voraussetzungen als auch die humanitären Umstände waren beziehungsweise sind schlecht (vgl. u.a. AA, Lagebericht v. 02.09.2019, S. 27 ff.; BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, S. 333 ff.). Dennoch waren den Erkenntnismitteln bis zum Ausbruch der COVID-19-Pandemie keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Rückkehrer generell, insbesondere leistungsfähige, erwachsene Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen, ihr Existenzminimum nicht sichern könnten, sofern nicht besondere, individuell erschwerende Umstände hinzukommen (vgl. eingehend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 106 ff., und Urt. v. 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 102). Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung haben sich jedoch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan und insbesondere in Kabul infolge der COVID-19-Pandemie und der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gravierend verschlechtert. Die Wirtschaft Afghanistans, insbesondere die Industrie und der Dienstleistungssektor, wurde von der „Corona-Krise“ schwer getroffen. Die Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen brach aufgrund einer Kombination aus Auswirkungen des zwischenzeitlich verhängten Lockdowns, sinkenden Auslandsüberweisungen („remittances“) und steigender Arbeitslosigkeit ein (vgl. World Bank Group, Afghanistan Development Update, Surviving the Storm, Juli 2020, S. 3 ff). Laut einer Studie der International Finance Corporation (IFC) berichteten 88% der befragten Unternehmen von Umsatzeinbußen, der durchschnittliche Verlust lag bei 61%. Als Konsequenz mussten 37% der befragten Unternehmen mindestens einen Angestellten entlassen (vgl. Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 15). In der Folge hatte sich die Lage auf dem bereits vor Beginn der Pandemie erheblich angespannten Arbeitsmarkt weiter zugespitzt. Laut afghanischem Arbeitsministerium sollen aufgrund der COVID-19-Pandemie zwei Millionen Menschen arbeitslos geworden sein (BAMF, Briefing Notes v. 27.04.2020, S. 2). Die Regierung warnte davor, dass die Arbeitslosigkeit um 40 % zunehmen werde (IOM, Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Afghanistan, 23.09.2020, S. 3). Zudem hatte sich die Lage auf dem Arbeitsmarkt auch aufgrund der hohen Zahl an Rückkehrern aus dem Iran und aus Pakistan verschärft. Während im Jahr 2018 775.000 Menschen aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan sowie im Jahr 2019 485.000 Menschen aus dem Iran und 19.900 aus Pakistan zurückgekehrt waren (AA, Lagebericht v. 16.07.2020, S. 24; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 349; KAS, Die COVID-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 4: 450.000 Rückkehrer aus dem Iran), berichtete UNOCHA für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 09.12.2020 von 800.970 Rückkehrern aus dem Iran, 7.230 Rückkehrern aus Pakistan sowie weiteren 3.220 Rückkehrern aus anderen Ländern (UNOCHA, Afghanistan, Weekly Humanitarian Update, 30.11.-06.12.2020, S. 1). Schätzungen zufolge waren etwa 16 Millionen Afghanen unmittelbar oder mittelbar auf Einkünfte aus Tagelöhnerarbeit angewiesen (vgl. Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 17; s. auch Finnish Immigration Service, Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, S. 16: 50 bis 60 % der Angestellten). In Kabul gibt es etwa 870.000 Tagelöhner (UNOCHA, Afghanistan, Brief: COVID-19, No. 38, 23.04.2020, S. 2). Entsprechend immens war bereits vor Ausbruch der Pandemie die Konkurrenz im Bereich der Arbeitsplätze für ungelernte Kräfte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 241). Diese Situation verschärfte sich durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie weiter. Verglichen mit der Zeit vor der Pandemie gab es weniger Gelegenheitsarbeit für Tagelöhner, Händler und Wanderarbeiter (ACCORD, Afghanistan: Covid-19, 05.06.2020, S. 4; KAS, Die COVID-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 5; World Bank Group - Afghanistan Development Update - Surviving the Storm, Juli 2020, S. 5, 20), wenngleich die Weltbank schätzte, dass sich der Arbeitsmarkt angesichts der Lockerungen der Corona-Beschränkungen ein wenig erholen würde (World Bank Group - Afghanistan Development Update - Surviving the Storm, Juli 2020, S. 5). Die Preise für die wichtigsten Nahrungsmittel waren deutlich höher als vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie. So war etwa der Weizenpreis zwischen Mitte März und Mitte September 2020 landesweit um 12,6 % gestiegen (Preisanstieg Reis minderer Qualität: 18,1 %, Speiseöl: 26,8 %, Hülsenfrüchte: 25,6 % und Zucker: 19,9 %; vgl. WFP, Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin, Issue 18, 16.09.2020). Bereits vor der COVID-19-Pandemie war der Anteil der unterhalb der internationalen Armutsgrenze (1,90 USD pro Tag) lebenden afghanischen Bevölkerung von 38,3 % (2012/2013) auf 54,5 % (2016/2017) gestiegen (vgl. KAS, Die COVID-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 5; s. auch BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 333; EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 36, und April 2019, S. 34). Für das Jahr 2020 war die Weltbank vor dem Hintergrund der verringerten Einkommen und dem aufgezeigten Preisanstieg bei Lebensmitteln von einem weiteren Anstieg der Armutsrate auf 61 bis 72 % ausgegangen (World Bank Group - Afghanistan Development Update - Surviving the Storm, Juli 2020, S. 5). Angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 17.12.2020 entschieden, dass er zumindest vorerst nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält und davon ausgeht, dass auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt sind, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Derartige Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt. Auch eine besondere Belastbarkeit, Durchsetzungsfähigkeit oder fachliche Qualifikation des Betreffenden sind keine Umstände, die für sich allein bewirken, dass ein leistungsfähiger, erwachsener Mann ohne Unterhaltspflichten im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan in der Lage wäre, dort aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums nachhaltig zu sichern (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2020, a.a.O. Rn. 105). Das Gericht ist dieser Einschätzung bis Juli 2021 auch unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnismittel (vgl. UN OCHA, Afghanistan Strategic Situation Report: COVID-19 No. 90, 4 February 2021; UN OCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report, 18 February 2021; BAMF, Briefing Notes v. 22.02.2021, S. 1, 01.03.2021, S. 1, 08.03.2021, S. 2, 15.03.2021, S. 1 f., 22.03.2021, S. 1 f., 29.03.2021, S. 2, 12.04.2021, S. 1 f., 19.04.2021, S. 1, 26.04., S. 1 f., 31.05.2021, S. 1 f., 14.06.2021, S. 1 f., 28.06.2021, S. 1 f.; Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven abgeschobener Afghanen im Kontext aktueller politischer und wirtschaftlicher Entwicklungen, Juni 2021, S. 41 ff.) gefolgt. Diese Verhältnisse können indes zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zugrunde gelegt werden. Die Taliban haben, nachdem sie nach dem Abzug der ausländischen Truppen in schneller Folge große Gebietsgewinne haben verzeichnen können und ganze Provinzen kampflos durch die Regierungstruppen aufgegeben worden sind, am 15.08.2021 kampflos Kabul eingenommen. Der gewählte afghanische Präsident ist in eines der Nachbarländer geflüchtet. Die internationalen Truppen haben zunächst noch den Flughafen Kabul gehalten, um eigene Staatsangehörige und auch Ortskräfte, deren Familien und besonders gefährdete Personen evakuieren zu können. Am 31.08.2021 hat das US-Militär seinen Einsatz in Afghanistan für abgeschlossen erklärt und seine letzten Soldaten vom Flughafen in Kabul abgezogen (vgl .Taliban declares „war is over in Afghanistan“ as foreign power exit Kabul, abrufbar unter https://www.theguardian.com/world/2021/aug/16/taliban-declares-war-is-over-in-afghanistan-as-us-led-forces-exit-kabul; Afghanischer Präsident hat das Land verlassen, abrufbar unter https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-08/aschraf-ghani-afghanistan-praesident-flucht-taliban-vormarsch-kabul; Letzte US-Truppen aus Afghanistan abgezogen, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/asien/us-abzug-afghanistan-107.html, ). Damit haben sich die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan grundlegend verändert. Die Anpassung staatlicher und institutioneller Strukturen an diese Veränderung hat gerade erst begonnen. Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essentieller Güter geführt. Die deutsche staatliche bilaterale Entwicklungszusammenarbeit wurde, ebenso wie die Unterstützung anderer internationaler Geber, soweit sie nicht der humanitären Hilfe zuzurechnen ist, bis auf weiteres ausgesetzt. Die Vereinten Nationen warnen nachdrücklich vor einer humanitären Katastrophe, falls internationale Hilfsleistungen ausbleiben oder nicht implementiert werden können. Die von Deutschland geförderten humanitären Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen wurden aus Sicherheitsgründen temporär eingestellt, die Umsetzung der substantiellen deutschen humanitären Hilfe erfolgt über internationale Organisationen. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen, UNAMA ist ebenso wie eine Reihe von VN-Unterorganisationen (z. B. WHO, WFP, UNHCR, IOM) vor Ort – mit Abstrichen – weiter arbeitsfähig. Bei einer internationalen Geberkonferenz am 13.09. 2021 hat die internationale Gemeinschaft über 1 Milliarde US-Dollar an Nothilfen für Afghanistan zugesagt. Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage hat sich weiter verschlechtert und steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps. Zahlreiche Haushalte, die von Gehältern im öffentlichen Dienst oder im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit oder von Tätigkeiten bei internationalen Akteuren abhängig gewesen seien, haben ihre Einkommensquellen verloren. Rückkehrende verfügen aufgrund des gewaltsamen Konflikts und der damit verbundenen Binnenflucht der Angehörigen nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor (vgl. zum Ganzen: AA, Lagebericht v. 22.10.2021, S. 5, 14). Nach Angaben des World Food Programme (WFP) verschlechtert sich die Ernährungssicherheit stark. 22,8 Millionen Menschen, der Hälfte der Bevölkerung, droht akute Ernährungsunsicherheit zwischen November 2021 und März 2022. Der einbrechende Winter droht dringend auf humanitäre Unterstützung angewiesene Regionen von Hilfe abzuschneiden. Es wird erwartet, dass in diesem Winter Nahrungsmittelvorräte aufgebraucht werden, so dass Millionen gezwungen sind, sich zwischen Migration oder dem Hungertod zu entscheiden, wenn nicht dringend gehandelt wird (WFP, Afghanistan Situation Report, 17.11.2021). Nach Umfragen von WFP können nur 5 % der befragten Haushalte genügend Nahrung zu sich nehmen. Stadtbewohner sind im ähnlichen Maße von Ernährungsunsicherheit betroffen wie Landbewohner, die in den letzten drei Jahren zwei Mal von Dürren heimgesucht wurden. Am stärksten betroffen sind Familien mit geringem Bildungsstand, doch auch mehr als 90 % der Haushalte mit High-School-Abschlüssen oder Universitätsabschlüssen sind nicht mehr in der Lage, genügend Lebensmittel zu erwerben, um ihre Familien zu ernähren. Fast niemand hat mehr genug Geld, um Essen zu kaufen. Dreiviertel der Haushalte, darunter insbesondere solche mit weiblichen Haushaltsvorständen, verkleinern ihre Portionen. Erwachsene essen weniger, damit Kinder mehr essen können (vgl. WFP, Afghanistan Situation Report, 20.10.2021; WFP, Afghanistan Food Security Update #2, 22.9.2021). Die Preise für Lebensmittel lagen im Oktober 2021 signifikant über den Preisen im Juni 2021. So haben im Vergleich zum Juni zum Beispiel Weizen 23,1 %, Mehl ca. 32 % oder Speiseöl 24,4 % mehr gekostet, während sich zugleich die Kaufkraft von Tagelöhnern im Vergleich zum Juni 2021 um 26,9 % und im Vergleich zum Durchschnittswert der letzten fünf Jahre um 41 % verschlechterte. Arbeitsgelegenheiten für Tagelöhner waren im Oktober 2021 im Durchschnitt nur noch an 1,6 Tagen in der Woche verfügbar; dies stellt eine Verschlechterung in Höhe von 36,7 % im Vergleich zur letzten Juniwoche dar. Die Zahl der Tage mit Arbeitsgelegenheiten für Tagelöhner pro Woche liegt 47 % unter dem Wert für Oktober 2020 und 45 % niedriger als der Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre. Keine Arbeitsgelegenheiten gab es schon seit der zweiten Septemberwoche in den Provinzen Daykundi, Logar, Paktia, Pandschir und Bamyan (WFP, Afghanistan Countrywide Monthly Market Price Bulletin, Issue 17, October 2021, 14.11.2021; zur Entwicklung der Lebensmittelpreise vgl. auch FEWS NET, Afghanistan Price Bulletin, Oktober 2021). Insbesondere in Kabul ist es für Tagelöhner nur an einem Tag pro Woche möglich Arbeit zu finden (WFP, Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin, Issue 73, Last Week of September 2021). In der zweiten Novemberwoche 2021 haben nach WFP-Erhebungen die Lebensmittelpreise noch höher als im Oktober gelegen und war die Zahl der Tage mit Arbeitsgelegenheiten für Tagelöhner pro Woche auf 1,5 zurückgegangen (WFP, Countrywide Weekly Market Price Bulletin, Issue 79, second week of November 2021, 15.11.2021). Nach der IPC Acute Food Insecurity Analysis für den Zeitraum September 2021 bis März 2022 waren im September und Oktober 2021 19 Millionen Menschen in Afghanistan akuter Ernährungsunsicherheit ausgesetzt, was einen Anstieg um 30 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Hauptursachen sind die schwere Dürre, die 25 von 34 Provinzen betreffe, und ihre Auswirkungen auf die Landwirtschaft, der Zusammenbruch der öffentlichen Daseinsvorsorge, die schwere Wirtschaftskrise und steigende Nahrungsmittelpreise. Zwischen Januar und September 2021 haben 664.000 Menschen konfliktbedingt ihren Wohnort verlassen und sich in die städtischen Zentren, Provinzhauptstädte oder nach Kabul begeben, was die dortigen Arbeitsmärkte weiter übersättigt und die begrenzten Einrichtungen in diesen Gegenden weiter strapaziert hat. Die Gesamtzahl der Vertriebenen in Afghanistan beträgt damit 3,5 Millionen. Im Zuge des Regimewechsels wurden 9,5 Milliarden US Dollar an staatlichen Vermögenswerten eingefroren. 500.000 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte haben ihre Beschäftigung verloren. Zivile Staatsbedienstete, die einen großen Anteil der städtischen Bevölkerung stellen, haben seit drei Monaten keinen Lohn erhalten. Der plötzliche und dramatische Anstieg der Lebensmittelpreise geschah nach der Erntesaison, in welcher Getreidepreise normalerweise leicht sinken. Das Bankensystem ist stark gestört, Bargeldabhebungen sind beschränkt und schränken so den Zugang zu Lebensmitteln für viele Haushalte ein. Die afghanische Währung hat 12,5 % an Wert verloren, was zum Preisanstieg beigetragen hat. Für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 wird eine weitere Verschlechterung der Ernährungssicherheit erwartet. Es sei wahrscheinlich, dass der Zugang von Haushalten zu Nahrungsmitteln sich zwischen dem Ende des Winters und dem folgenden Frühling weiter verschlechtern werde. Gründe dafür seien unterdurchschnittliche Niederschläge mit negativen Auswirkungen unter anderem auf die Getreideproduktion, die Auswirkungen hoher Lebensmittelpreise, Sanktionen gegenüber den De-Facto-Machthabern mit Auswirkungen unter anderem auf die Bargeldverfügbarkeit, wachsende Arbeitslosigkeit und möglicherweise eine zunehmende Anzahl von Vertriebenen. Es wird erwartet, dass auch verringerte Einkommen, geringere internationale und inländische Geldüberweisungen sowie anhaltende Hindernisse bei der humanitären Hilfe zur Verschlechterung der Ernährungssicherheit beitrügen. Der Internationale Währungsfonds geht davon aus, dass die afghanische Wirtschaftsleistung in diesem Jahr um bis zu 30 % schrumpfen werde. Dagegen wird angenommen, dass sich die Sicherheitslage im Prognosezeitraum auf einem im Vergleich zu den Vorjahren niedrigeren Niveau an Konflikt und Gewalt stabilisieren werde (vgl. zum Ganzen: IPC: Afghanistan, Acute Food Insecurity Analysis: September 2021 – März 2022, Oktober 2021). Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist das Gesundheitssystem in Afghanistan gestört. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung hat sich für Hunderttausende vulnerabler Afghanen verschlechtert. Es gibt weiterhin einen Mangel an lebensrettenden medizinischen Verbrauchsgütern in den Gesundheitseinrichtungen. Es treten vermehrt Infektionskrankheiten wie Masern oder Durchfallerkrankungen auf. Alle Elemente der COVID-19-Bekämpfung haben sich verschlechtert, 1,6 Millionen Impfdosen blieben ungenutzt. Kurzfristig unterstützen der Global Fund to Fight Aids, Tuberculosis and Malaria und UNDP die 2331 Gesundheitseinrichtungen bis Januar 2022 finanziell. Die WHO sucht nach langfristigen Lösungen mit internationalen Partnern (WHO, Afghanistan Emergency Situation Report, 09.10.2021). In einer von IOM durchgeführten Umfrage unter 813 Rückkehrern nach Afghanistan, davon 103 Rückkehrern aus der Europäischen Union und 710 Rückkehrern aus der Türkei, haben 62 % der Befragten angegeben, dass sie sich in der Lage fühlten in Afghanistan zu bleiben und zu leben. 19 % der Befragten haben angegeben, dass sie die Absicht hätten, innerhalb der kommenden sechs Monate zu emigrieren. Als Hauptgründe dafür wurden fehlende Arbeitsgelegenheiten und fehlende Sicherheit angegeben. 90 % der Befragten haben angegeben, dass sich die Situation ihres Haushalts zwischen Mai/Juni 2021 und September 2021 nicht verbessert habe. 56 % der Befragten haben im September 2021 angegeben, dass sie kein monatliches Einkommen gehabt hätten, während dies drei Monate zuvor nur 16 % der Befragten angegeben hatten. 94 % der Befragten hätten sich Geld geliehen, Nahrungsmittel geliehen hätten sich 20 % der Befragten sehr oft und 46 % der Befragten oft. Die Nahrungsmittelmenge verringert haben ihren Angaben zufolge 28 % der Befragten sehr oft und 52 % der Befragten oft (vgl. zum Ganzen: IOM, DTM Afghanistan, Returnee Longitudinal Survey, Round 2 – 2021). Hilfen für freiwillige Rückkehrer sind seit dem 17.08.2021 ausgesetzt (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/afghanistan, ). Bei dieser Sachlage sind in der Person des Klägers die nach den oben dargestellten Maßstäben engen Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 EMRK erfüllt, auch wenn unterstellt wird, dass er erwachsen und gesund ist sowie über Schulbildung verfügt. Er verfügt über kein familiäres oder soziales Netzwerk in Afghanistan, das ihn insbesondere auch auf dem hart umkämpften Arbeitsmarkt bei der Vermittlung einer adäquaten Arbeitsstelle unterstützen könnte. Ausreichende eigene finanzielle Mittel zur Sicherung des Existenzminimums sind ebenfalls nicht vorhanden. Der Kläger befindet sich seinen Angaben zufolge momentan in einem Ausbildungsverhältnis, weshalb davon auszugehen ist, dass er weder über nennenswerten Ersparnisse verfügt noch Vermögen hat, aus dem kurzfristig Einkünfte generiert werden könnten. Schließlich ist auch keine Unterstützung durch dritte Personen, insbesondere durch Verwandte oder Bekannte im Ausland zu erwarten. Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist deshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es dem Kläger gelingen würde, ausreichende Mittel zu verdienen, um in Afghanistan wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen, das heißt insbesondere Nahrung, Obdach und medizinische Versorgung für sich sicherzustellen. Ihm droht eine Verletzung des Art. 3 EMRK. Er würde infolgedessen aller Voraussicht nach im Falle der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen und damit einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgeliefert werden. Ob daneben auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung (und Entscheidung), weil es sich bei dem national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2019 - 9 S 1566/18 -, juris Rn. 23). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG). Das Gericht sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Der Kläger begehrt das Wiederaufgreifen seines bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens mit dem Ziel der Feststellung eines Abschiebungsverbots. Der im Jahr 2001 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger usbekischer Volkszugehörigkeit und islamisch-sunnitischen Glaubens. Sein Asylerstantrag wurde nach erfolglosem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart (Beschl. v. 21.06.2018 - A 15 K 1997/18 -) bestandskräftig abgelehnt. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2018, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am gleichen Tag eingegangen, ließ der Kläger einen „Asylfolgeantrag“ zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG stellen, wobei unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des Klinikums E. vom 20.09.2017 im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass er an einer psychischen Erkrankung leide. Außerdem hätten ihn nach der Rücknahme seines Asylerstantrags seine Eltern inständig gebeten nicht nach Afghanistan zurückzukehren, weil sie sich in großer Gefahr befänden. Schließlich gebiete die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg die Feststellung eines humanitären Abschiebungsverbots. Mit Bescheid vom 16.01.2019 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheides vom 30.01.2018 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Der Asylfolgeantrag scheitere daran, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen. Der Kläger habe keine Sachlageänderung hinreichend dargetan. Ebenso wenig habe sich die Rechtslage zu seinen Gunsten geändert. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien ebenfalls nicht gegeben, weil erneut eine Entscheidung gleichen Inhalts ergehen würde. Der Bescheid wurde am 16.01.2019 als Einschreiben zur Post gegeben. Hiergegen hat der Kläger am 04.02.2019 (Montag) Klage erhoben, mit der er sein Begehren, auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots beschränkt, weiterverfolgt. Zur Begründung verweist er auf die aktuelle Erkenntnismittellage nach der Machtübernahme durch die Taliban. Diese stelle eine Zäsur dar, und er werde vermutlich bereits wegen seiner usbekischen Volkszugehörigkeit und der Vorgeschichte in den Blick der Taliban geraten. Jedenfalls besteht für ihn keine zumutbare Rückkehr- und Überlebensmöglichkeit. Er sei als unbegleiteter Minderjähriger nach Deutschland gekommen, habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und auch sonst keine Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung belege seine psychische Beeinträchtigung. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.01.2019 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Dem Gericht liegt die den Kläger betreffende Akte des Bundesamtes vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.