Urteil
A 1 K 1959/23
VG Stuttgart 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2023:0718.A1K1959.23.00
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Leitsätze
1. Personen, die die tunesische Regierung insbesondere den Präsidenten Saïed sowie die Sicherheitsbehörden und die Armee kritisieren, droht eine Verfolgung durch staatliche Akteure.(Rn.20)
2. Die Verfolgung durch staatliche Akteure ist jedenfalls dann beachtlich wahrscheinlich, wenn die Äußerung der Kritik in sozialen Medien und unter Verwendung des eigenen Namens sowie des eigenen Bildes erfolgt.(Rn.27)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.03.2023 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Personen, die die tunesische Regierung insbesondere den Präsidenten Saïed sowie die Sicherheitsbehörden und die Armee kritisieren, droht eine Verfolgung durch staatliche Akteure.(Rn.20) 2. Die Verfolgung durch staatliche Akteure ist jedenfalls dann beachtlich wahrscheinlich, wenn die Äußerung der Kritik in sozialen Medien und unter Verwendung des eigenen Namens sowie des eigenen Bildes erfolgt.(Rn.27) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.03.2023 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten und nach Rücknahme des Antrags des Klägers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren durch Urteil, da die Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 AsylG vorliegen. Die zulässige Klage ist begründet. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers zu Unrecht ab, weil ihm im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht. Deshalb sind auch die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung in diesem Sinne gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen dem Verfolgungsgrund und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3), es sei denn der Ausländer kann nach § 3e AsylG auf internen Schutz verwiesen werden. Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.10.2018 - A 3 S 791/18 -, juris Rn. 14). Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.10.2018 - A 3 S 791/18 -, juris Rn. 16). Es obliegt dem Schutzsuchenden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO sowie §§ 15 und 25 Abs. 1 AsylG, die Tatsachen vorzutragen, auf die er seine Verfolgungsfurcht stützt. Während für Vorgänge innerhalb der Bundesrepublik Deutschland voller Beweis zu erbringen ist, reicht es für flüchtlingsrelevante Vorgänge außerhalb Deutschlands aus, dass sie vom Schutzsuchenden glaubhaft gemacht werden. Ein Schutzsuchender muss hierzu unter Angabe genauer Einzelheiten einen schlüssigen und in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsland Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 19.10.2001 - 1 B 24.01 -, juris Rn. 5). Insoweit darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, juris Rn. 16). In der Regel kommt deshalb der Glaubhaftigkeit des persönlichen Vorbringens des Schutzsuchenden besondere Bedeutung zu, wobei bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigen werden müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.08.1990 - 9 B 45.90 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.08.2021 - A 3 S 271/19 -, juris). Bei Anwendung dieser Grundsätze erfüllt der Kläger hier die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil die Furcht, dass er aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – die Gruppe derer, die die Regierung und insbesondere den Präsidenten Saïed sowie die Sicherheitsbehörden und die Armee öffentlich kritisieren – von staatlichen Akteuren verfolgt werden wird, begründet ist. Dass der Kläger zu dieser sozialen Gruppe gehört, steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, weil er auf Nachfrage im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 31.01.2023 unverzüglich einen Facebook-Post zeigen konnte, in dem er die Sicherheitsbehörden kritisierte und erklärte, dass seine weiteren Beiträge, die er auch auf der offiziellen Seite des Präsidenten und der Polizei gepostet habe, in eine ähnliche Richtung gehen würden. Dem Kläger droht wegen der Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe auch eine Verfolgung durch staatliche Akteure. Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit in Tunesien zwar gewährleistet, Einschränkungen finden sich jedoch in Bezug auf sicherheitsrelevante Themen. Seit den Ausweitungen der Antiterrormaßnahmen verstärkte sich diese Tendenz (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Tunesien, Datum der Veröffentlichung 12.01.2023 S. 18). Es gibt glaubhafte Berichte über schwerwiegende Einschränkungen des Rechts auf Meinungsfreiheit, insbesondere bezüglich Verhaftungen und Anklagen von Journalisten. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass Strafgesetze genutzt wurden, um Personen zu verfolgen, die den Präsidenten, die Regierung oder Sicherheitsbehörden kritisieren (US Department of State, 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, S. 1). Präsident Saïed fertigte zwei Gesetzesdekrete aus, die die Meinungsfreiheit beeinträchtigen. Das Gesetzesdekret 2022-14 sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren für Personen vor, die wirtschaftlich tätig sind und vorsätzlich falsche oder fehlerhafte Nachrichten oder Informationen über Warenlieferungen verbreiten. Gesetzesdekret 2022-54 ist ein Gesetz gegen Internetkriminalität, das am 13.09.2022 in Kraft trat und eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn beziehungsweise fünf Jahren für Personen vorsieht, die vorsätzlich Telekommunikationsnetzwerke missbrauchen, um „fake News“ oder andere falsche oder verleumderische Beiträge zu versenden oder zu verbreiten. Das Gesetzesdekret bedroht auch das Recht auf Privatsphäre, weil es Behörden weitreichende Befugnisse, insbesondere in Bezug auf die Überwachung der Internetnutzung und das Abhören privater Kommunikation, einräumt (US Department of State, 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, S. 6; Amnesty International, Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Tunisia 2022, S. 2 f.). Justizbehörden haben Ermittlungen und strafrechtliche Verfolgungen gegen mindestens 32 Kritiker mit hoher Bekanntheit und als Gegner des Präsidenten eingeschätzte Personen wegen der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung eingeleitet (Amnesty International, Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Tunisia 2022, S. 2). Journalisten und Blogger, die Kritik an Sicherheitskräften üben, müssen mit Strafen rechnen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Tunesien, Datum der Veröffentlichung 12.01.2023 S. 18; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023) S. 4). Gegen den Generalsekretär der oppositionellen, sozialdemokratischen Partei „Demokratische Strömung“ Ghazi Chaouachi wurden im Mai 2022 strafrechtliche Ermittlungen eröffnet, weil er einen Amtsträger verleumdet habe und in einem Radiointerview, in dem er die Behörden kritisierte und behauptete, dass die Premierministerin Bouden zurückgetreten sei, Präsident Saïed den Rücktritt jedoch nicht akzeptiere, falsche Informationen verbreitet habe und er wurde im Februar 2023 verhaftet (Amnesty International, Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Tunisia 2022, S. 2; Alarabiya News, Tunisian police arrest Ghazi Chaouachi, a prominent critic of president, abrufbar unter https://english.alarabiya.net/News/north-africa/2023/02/25/Tunisian-police-arrest-Ghazi-Chaouachi-a-prominent-critic-of-president-, zuletzt aufgerufen am 22.06.2023). Gegen mindestens fünf weitere Personen wurden Ermittlungen wegen des Verstoßes gegen das Gesetzesdekret 2022-54 eröffnet (Amnesty International, Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Tunisia 2022, S. 3, US Department of State, 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, S. 6) Es wurden mehrere Personen angeklagt, die online Beiträge veröffentlicht haben, die Kritik an Sicherheitsbehörden oder der Regierung äußerten. Ein Blogger wurde in Abwesenheit unter Anwendung von Militärstrafrecht zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er auf Facebook Posts veröffentlichte, die den Präsidenten kritisierten (US Department of State, 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, S. 6). Vor Militärgerichten finden weiterhin Verfahren gegen Zivilisten statt, und es wurden Verfahren gegen mindestens zwei Personen eröffnet, die öffentlich Äußerungen über die Polizei beziehungsweise Präsident Saïed und die Armee tätigten (Amnesty International, Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Tunisia 2022, S. 2). Ab Juli 2021 ermittelte und verfolgte die Militärjustiz mindestens zehn Zivilisten, darunter vier wegen Kritik an Präsident Saïed, was eine erhebliche Zunahme gegenüber den Vorjahren darstellt. Im Jahr 2022 wurden bereits mindestens zehn Zivilisten vor das Militärgericht gestellt. Auch Regierungsmitglieder gerieten zunehmend ins Visier des Militärgerichts ( Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Tunesien, Datum der Veröffentlichung 12.01.2023 S. 20). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Haftbedingungen in den Haftanstalten beziehungsweise Justizvollzugsanstalten zumeist nicht internationalen Standards entsprechen, primär aufgrund von Überbelegung und mangelhafter Infrastruktur (US Department of State, 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, S. 2; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023) S. 16). Die 27 bzw. 28 tunesischen Haftanstalten (plus sechs Zentren für Minderjährige) sind chronisch überbelegt, es mangelt an Hygiene und den Häftlingen zur Verfügung stehende Gesundheitsversorgung bleibt unzureichend (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Tunesien, Datum der Veröffentlichung 12.01.2023 S. 23). Einer Verletzung des Rechts auf Meinungsäußerung aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion, die alleine bereits die Schwelle zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte überschreiten dürfte, kommt aufgrund der Haftbedingungen ein zusätzliches Gewicht zu, sodass eine Verfolgungshandlung – die strafrechtliche Verfolgung, Verurteilung und Vollstreckung der Strafe – vorliegt. Weil die Strafnormen ausweislich der Erkenntnismittel angewandt werden, um Kritiker der Regierung und insbesondere des Präsidenten Saïed sowie der Sicherheitsbehörden und der Armee zu bestrafen, liegt eine diskriminierende Strafverfolgung vor, die sich nicht mehr als das legitime Recht des tunesischen Staates, Rechtsgutsverletzungen zu ahnden und die soziale Ordnung zu erhalten, sondern als Verfolgung darstellt (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG). Schließlich droht dem Kläger eine Verfolgung wegen der Äußerung von Kritik an den Sicherheitsbehörden und dem Präsidenten Saïed auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die dokumentierten Fälle nicht sehr zahlreich sind und dass die Fälle, über die die Presse berichtet, vor allem Personen betreffen, die – wie etwa der Generalsekretär der oppositionellen, sozialdemokratischen Partei Demokratische Strömung Ghazi Chaouachi – eine herausgehobene Stellung innehaben. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das mediale Interesse an der Berichterstattung über Personen, die eine herausgehobene Stellung innehaben – wie hochrangige Journalisten oder Oppositionspolitiker –, höher ist, als bei Personen, die eine solche Stellung nicht innehaben. Es gibt auch Berichte über Verurteilungen wegen der Veröffentlichung von Blogbeiträgen oder Facebook-Posts durch Personen, die gerade keine herausgehobene Stellung innehaben. Schließlich deckt sich die Angabe des Klägers, dass fast alle Personen, die ihre Meinung generell und insbesondere im Internet äußern würden, in Europa leben würden, mit Medienberichten. Ausweislich des Berichts „Autoritäre Kehrtwende in Tunesien“ des Deutschlandfunks vom 20.06.2023 (abrufbar unter https://www.deutschlandfunk.de/tunesiens-autoritaere-kehrtwende-schrumpfende-freiraeume-unter-praesident-saied-dlf-9a5bd9ba-100.html, zuletzt abgerufen am 13.07.2023) erklärte der Vorsitzende des tunesischen Journalistenverbands, dass die Repression nicht mehr nur Politiker treffe, die der Regierung kritisch gegenüberstehen, sondern auch Journalisten, Aktivisten, NGOs, jugendliche Musiker und wer immer mit der Linie der Regierung nicht übereinstimme. Expertinnen und Experten würden – so der Bericht des Deutschlandfunks – nur noch über Wirtschaft und Soziales, nicht über Politik sprechen. Mitglieder der Zivilgesellschaft würden gar nicht mehr oder nur anonym zitiert werden wollen und bei Straßenumfragen antworte bei politischen Fragen kaum noch jemand. Ausnahmen seien oft diejenigen, die im Ausland leben. Die Freiräume für all jene, die andere politische Visionen hätten, als der Präsident, seien in den letzten zwei Jahren rapide geschrumpft. Im Bericht des Deutschlandfunk Kultur „Verhaftungswelle in Tunesien – Frontalangriff auf die Demokratie“ vom 09.03.2023 (abrufbar unter https://www.deutschlandfunkkultur.de/verhaftungswelle-in-tunesien-100.html#:~:text=Tunesien%20erlebt%20derzeit%20eine%20beispiellose,zur%20Demokratie%20aufbauen%2C%20sagen%20Kritiker., zuletzt aufgerufen am 13.07.2023) wird von einer Verhaftungswelle berichtet, wie es sie noch nie gegeben habe. Beim Anblick eines Mikrofons würden sich die Blicke der Menschen auf der Straße senken. Niemand wolle sich zur Lage äußern. Manche würden so tun, als sähen sie die Reporter nicht, andere würden von Weitem den Kopf schütteln. Auch im Internet haben Selbstzensur und das Vermeiden insbesondere von Kritik am Präsidenten, den Sicherheitskräften oder Regierungsbehörden seit Juli 2021 zugenommen (US Department of State, 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, S. 6). Daraus ergibt sich, dass in Tunesien lebende Menschen Kritik am Präsidenten, der Regierung und den Sicherheitsbehörden in der Regel nicht äußern, sodass den bekannten Verurteilungen von Zivilisten in Bezug auf die Frage der Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ein besonderes Gewicht zukommt. Das Gericht geht zudem davon aus, dass es eine nicht unerhebliche Dunkelziffer bezüglich der Verfahren gegen Kritiker der Regierung, der Sicherheitsbehörden und von Präsident Saïed geben dürfte. Diese Annahme wird auch durch den Bericht des Deutschlandfunk Kultur über eine Verhaftungswelle, wie es sie noch nie gegeben habe, gestützt, wenn auch im Bericht keine zahlenmäßige Quantifizierung vorgenommen wird. Eine genaue zahlenmäßige Einordnung der Verfolgungshandlungen ist vor dem Hintergrund, dass das Gericht weder feststellen kann, wie viele der Kommentare aus dem Ausland stammen noch die oben dargestellte Dunkelziffer näher ermitteln beziehungsweise eingrenzen könnte, nicht möglich. Im Falle des Klägers ist jedoch zu berücksichtigen, dass er die Kommentare unter seinem eigenen Namen und unter Verwendung seines eigenen Bildes veröffentlichte, sodass eine Zuordnung und Verfolgung des Klägers im Vergleich zu Personen, die sich derzeit in Tunesien befinden und unter dem Eindruck der Repressionen unter Verwendung falscher Identitäten im Internet Beiträge veröffentlichen, deutlich einfacher ist. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände – einerseits die nicht sehr große Anzahl bekannter Strafverfahren, andererseits die Zurückhaltung der tunesischen Bevölkerung Kritik öffentlich im eigenen Land zu äußern, einer anzunehmenden Dunkelziffer von Verfahren gegen Kritiker des Präsidenten, die Regierung und die Armee (insbesondere bei Personen ohne eine herausgehobene Stellung), einer den Berichten zu entnehmende Steigerung der Verfahren bis hin zu einer „Verhaftungswelle“ sowie schließlich der Veröffentlichung der Kritik in sozialen Medien unter Verwendung des eigenen Namens und des eigenen Bildes – überwiegen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen. Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht nach § 28 Abs. 1a AsylG auch nicht entgegen, dass der Kläger nach eigenen Angaben erst seit seiner Ausreise in die Ukraine Onlinebeiträge veröffentlichte und es sich damit um selbst geschaffene Nachfluchttatbestände handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 - 10 C 25.08 -, juris Rn. 20). Infolge des Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind auch die Abschiebungsandrohung in Nummer 5 des Bescheids (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG) sowie das daran anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 und 2 Satz 2 AufenthG) rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Das Gericht sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der 1991 in XXX geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er verließ sein Herkunftsland nach eigenen Angaben am 25.11.2019, lebte anschließend in der Ukraine, reiste am 01.03.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 09.11.2022 einen förmlichen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Weiteren: Bundesamt) am 31.01.2023 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er in Tunesien zuletzt zusammen mit seinen Eltern gelebt habe, die dort noch wohnen würden. Sein Heimatland habe er am 25.11.2019 verlassen; nach Deutschland sei er am 01.03.2022 eingereist. Zuvor habe er in der Ukraine gelebt und dort Elektromechanik studiert. Seinen Lebensunterhalt in Tunesien habe teilweise seine Familie finanziert, teilweise habe er gearbeitet. Er habe etwa im Bereich Videomontage oder zuletzt in einem Döner-Laden gearbeitet. Die Ukraine habe er wegen des Krieges verlassen. Ein Ort, der etwa drei Kilometer entfernt gewesen sei, sei gegen 5:00 Uhr morgens bombardiert worden und um 8:00 Uhr habe er den Ort verlassen. An der Grenze habe er eine Nacht übernachten müssen, weil sie eigentlich nur Frauen und Kinder hineingelassen hätten. Er habe dort seine Aufenthaltserlaubnis und seinen Reisepass gezeigt. Diese Unterlagen habe er in Hamburg abgegeben und dort gezeigt, dass er einen Stempel zur Einreise bekommen habe. Gefragt nach seinen Familienverhältnissen erklärte er, dass er noch Kontakt zu seinen Eltern habe und neben einem Bruder in Paris noch ein weiterer Bruder in Tunesien lebe. Er habe einen Abschluss als Filmeditor und wegen dieser Arbeit Tunesien verlassen. Tunesien habe er direkt nach der Präsidentschaftswahl 2019 verlassen. Er teile nicht die Meinung der regierenden Partei. Für eine Weile habe er das Gefühl gehabt, dass sein Leben wegen seiner Arbeit bedroht sei. Sie würden bei ihrer Arbeit Drohnen einsetzen und dies führe zu 25 Jahren Haft. Das Arbeitsfeld in Tunesien sei schwer. Er habe gearbeitet und dafür kein Geld bekommen. Er habe beim tunesischen Fernsehen XY gearbeitet und dann die Chance gehabt, in die Ukraine zu gehen. Er habe auch Kommentare auf der offiziellen Seite des Präsidenten und der Polizei gepostet und kenne viele, die dadurch Probleme bekommen hätten. Er habe als Freelancer gearbeitet, Videos zu Tourismus und Natur gedreht und auf YouTube hochgeladen. Würde er die Arbeit fortsetzen, gebe es Probleme. Er habe auch für eine App für einen Fußballverein gearbeitet und hierfür Videos gedreht. 2018 sei ein Fan des Vereins durch die Polizei ermordet worden und sie hätten Aufnahmen der Fans gemacht. Die Polizei sei gekommen und habe die Geräte beschlagnahmt. Auf Nachfrage, ob er weitere Probleme mit der Polizei gehabt habe, erklärte er, dass sie ihn nach der Wegnahme der Geräte in Ruhe gelassen hätten. Gefragt, was im Falle einer Rückkehr passieren würde, erklärte er, dass sie für eine Zeit über den Vorfall mit dem Fan gesprochen hätten. Sie hätten die Polizei und den Präsidenten kritisiert. Erst am Flughafen würde er herausfinden, ob er im Falle einer Rückkehr Probleme bekommen würde. Er habe die Politik in den sozialen Medien kritisiert und beleidigt. In der Ukraine habe er damit angefangen. Die Politik sei unfair, weil sie schlecht behandelt würden und der Präsident angefangen habe, Ungerechtigkeiten zu verüben. Außerdem habe der Präsident das Parlament aufgelöst. Auf dem Weg zum Stadion sei er immer von der Polizei beleidigt und verprügelt worden. Wenn man den Präsidenten kritisiere, komme man vor ein Militärgericht. Gefragt, ob er von der Polizei verprügelt worden sei, erklärte er, dass nicht er persönlich, sondern alle Fans im Allgemeinen verprügelt worden seien. Auf Nachfrage, ob er also nicht von der Polizei verprügelt worden sei, erklärte er „Nur auf dem Weg zum Stadion.“ Auf die Frage, ob ihn jemand geschlagen habe, oder nicht, gab er an, dass er einmal geflüchtet und dann geschlagen worden sei. Gefragt, unter welchem Pseudonym er die Kritik geäußert habe, teilte er mit, dass er die Kritik mit seinem echten Namen auf Facebook geäußert habe. Er zeigte auf Aufforderung einen Beitrag vom 29.07.2022, welcher ausweislich eines Vermerks im Anhörungsprotokoll unter dem Klarnamen und dem Bild des Klägers gepostet wurde, einen beleidigenden Text enthalte und mit den Buchstaben „ACAB“ abschließe. Die Nachfrage, ob die anderen Beiträge in eine ähnliche Richtung gehen würden, bejahte er und ergänzte, dass immer, wenn in Tunesien etwas Schlimmes passiere, er Kommentare poste. Gefragt, ob er andere politische Betätigungen verfolge, erklärte er, dass die einzige Methode, die sie verwenden würden, um ihre Stimme zu erheben, das Stadion sei. Er sei Mitglied der XX. Auf Nachfrage erklärte er, dass der getötete Fan XXXX heiße. Nach einem Spiel sei der Fan in einen Fluss gesprungen und habe um Hilfe gerufen, weil er angefangen habe, zu ertrinken. Die Polizei habe gerufen, dass er lernen solle, wie man schwimme. Die verantwortlichen Personen seien nach vier Jahren Ermittlungen zu zwei Jahren Haft verurteilt worden. Auf Vorhalt, dass die Gruppe XX weiterhin bestehe und auf die Frage, wie die Menschen vor Ort leben könnten, gab der Kläger an, dass nicht alle Kommentare schreiben und ihre Meinung äußern würden. Daher seien nicht alle in Lebensgefahr. Die Frage, was mit den Personen, die er kenne und die Probleme bekommen hätten, geschehen sei, beantwortete er dahingehend, dass manche am Flughafen geschlagen und ins Gefängnis gesteckt worden seien. Auf Nachfrage, warum er glaube, dass er einer Gefährdung unterliege, erklärte er, dass er sie verbal angreife. Auf Vorhalt, dass es eine Vielzahl von Kommentaren im Internet gebe und auf die Frage, weshalb man ausgerechnet ihn zur Rechenschaft ziehen solle, gab er an, dass er Angst habe und nicht wisse, was mit ihm passieren werde. Fast alle, die kommentieren würden, würden in Europa leben. In Tunesien gebe es keine politische Freiheit. Auf die Frage, ob er noch etwas hinzufügen wolle, teilte er mit, dass das Interview eine andere Richtung genommen habe und auf die Kommentare eingegangen sei, die er gemacht habe. Der Grund, weshalb er in Deutschland sei, sei der Krieg in der Ukraine. Mit Bescheid vom 13.03.2023 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung sowie Zuerkennung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen und forderte ihn auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche zu verlassen. Es drohte ihm die Abschiebung nach Tunesien oder in einen anderen zur Rückübernahme verpflichteten Staat an und befristete das angeordnete und auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Sachvortrag des Klägers nicht zu entnehmen sei, dass er einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Übergriffe der Polizei in Bezug auf Situationen nach einem Fußballspiel seien nicht als individuelle Verfolgung zu werten und es sei nicht ersichtlich, dass die Eingriffe in seine Arbeit als Filmeditor derart schwerwiegend gewesen seien, als dass die Schwelle zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung überschritten sei. Auch die Sorge, im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner Kommentare in den sozialen Medien Repressionen ausgesetzt zu sein, könne nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Es würden keine Hinweise auf eine Verfolgung des Klägers vorliegen, die Gewährung internationalen Schutzes setzte jedoch voraus, dass der Einzelne einer gezielten Rechtsgutsverletzung ausgesetzt sei. Entsprechend der Verfassung von 2014 würden Menschenrechte in Tunesien grundsätzlich beachtet werden und verschiedene politische Strömungen und Parteien könnten sich frei betätigen. Die Stärkung der Meinungs- und Pressefreiheit gelte als eine der wichtigsten Errungenschaften seit der Revolution 2011. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Zuletzt lägen in der Person des Klägers auch keine Abschiebungsverbote vor. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet wurde darauf gestützt, dass der Kläger seinen Reisepass, der sich im Besitz seines in Paris lebenden Bruders befinde, trotz Aufforderung nicht vorgelegt habe. Der Bescheid wurde ihm am 29.03.2023 zugestellt. Am 04.04.2023 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er hat ergänzend vorgetragen, dass keine gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflichten vorliege und er Gründe vorgetragen habe, die die Annahme begründen würden, dass ihm eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden für Leib oder Leben drohen würden. Er hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.03.2023 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 22.06.2023 (A 1 K 1960/23) ordnete das Verwaltungsgericht Stuttgart die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 sowie das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.03.2023 an. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte verwiesen.