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Urteil

11 K 3542/15

VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2015:1222.11K3542.15.0A
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Leitsätze
1. Der fachärztliche Befundbericht, der eine körperliche oder geistige Krankheit im Sinne des § 10 Abs. 6 StAG (juris: RuStAG) bescheinigt, muss eine nachvollziehbare Befunderhebung und eine eindeutige Diagnose enthalten; dazu gehören Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden.(Rn.27) 2. Dem fachärztlichen Befundbericht muss weiter entnommen werden können, wodurch die kognitive Leistungsfähigkeit des Einbürgerungsbewerbers beeinträchtigt wird und ob sie unter Zugrundelegung eingeführter Standards (ICD - 10) Krankheitswert erreicht.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der fachärztliche Befundbericht, der eine körperliche oder geistige Krankheit im Sinne des § 10 Abs. 6 StAG (juris: RuStAG) bescheinigt, muss eine nachvollziehbare Befunderhebung und eine eindeutige Diagnose enthalten; dazu gehören Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden.(Rn.27) 2. Dem fachärztlichen Befundbericht muss weiter entnommen werden können, wodurch die kognitive Leistungsfähigkeit des Einbürgerungsbewerbers beeinträchtigt wird und ob sie unter Zugrundelegung eingeführter Standards (ICD - 10) Krankheitswert erreicht.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der Kläger erfüllt nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 StAG. Er verfügt nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 StAG). Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung einen deutschen Text nicht lesen und eine Unterhaltung mit dem Kläger war nur mit Hilfe eines Dolmetschers möglich. Von der Voraussetzung der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache kann nicht nach § 10 Abs. 6 StAG abgesehen werden. Nach dieser Bestimmung ist u. a. von der Voraussetzung der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache abzusehen, wenn der Einbürgerungsbewerber wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt diese Voraussetzung nicht erfüllen kann. Die Ausschlussgründe des § 10 Abs. 6 StAG sind vom Einbürgerungsbewerber entsprechend seiner Mitwirkungspflicht (§ 37 Abs. 1 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG) substantiiert darzulegen; außerdem hat der Einbürgerungsbewerber entsprechende Nachweise beizubringen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 6, Stand: 17.12.2015, Rn. 9 m.w.N.). Nach dem Attest von Dr. Z vom 18.08.2015 leidet der Kläger an Apoplexfolgen (Sprachstörung/Artikulationsstörung) und an einer Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörung. Deshalb sei es dem Kläger nicht möglich, die deutsche Sprache besser zu beherrschen. Dieses Attest erfüllt jedoch nicht die Anforderungen an einen qualifizierten fachärztlichen Befundbericht. Der fachärztliche Befundbericht muss eine nachvollziehbare Befunderhebung und eine eindeutige Diagnose enthalten; dazu gehören Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Dem fachärztlichen Befundbericht muss weiter entnommen werden können, wodurch die kognitive Leistungsfähigkeit des Einbürgerungsbewerbers beeinträchtigt wird und ob sie unter Zugrundelegung eingeführter Standards (ICD-10) Krankheitswert erreicht (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 6, Stand: 17.12.2015, Rn. 20 m.w.N.). Dr. Z führt in seinem ärztlichen Attest vom 18.08.2015 den Umstand, dass der Kläger die deutsche Sprache nicht besser beherrscht, auf Sprach- und Konzentrationsstörungen zurück. Ob diese Konzentrationsstörungen Krankheitswert haben, ist jedoch nicht dargelegt. Der Kläger verfügt auch nicht über Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss inhaltlich zutreffen, stellt nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 20.04.2015 - 11 K 5984/14 - InfAuslR 2015, 347 m.w.N.). Daraus folgt zwingend, dass der Einbürgerungsbewerber einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzen und den Inhalt der von ihm abgegebenen Loyalitätserklärung verstanden haben muss. Fehlende Kenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung liegen u. a. vor, wenn der Einbürgerungsbewerber nicht ansatzweise die Inhalte von zentralen Grundrechten oder Kernbestimmungen des Grundgesetzes wie beispielsweise die Anerkennung der Souveränität des Volkes, der Gewaltenteilung und das Mehrparteiensystem benennen kann (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Stand: 04.12.2015, Rn. 18 m.w.N.). Der Kläger kannte schon nicht den Namen der deutschen Verfassung. Er konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Verfassung verankerte Grundrechte, die Bedeutung einer parlamentarischen Opposition und Wahlgrundsätze nicht benennen. Er konnte weiter nicht den Verfassungsgrundsatz „Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht“ erklären. Auch die Begriffe „Demokratie“ sowie „Rechtsstaat“ waren ihm ersichtlich fremd. Von den Anforderungen an einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung kann auch nicht nach § 10 Abs. 6 StAG abgesehen werden. Diese Bestimmung dispensiert lediglich von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 StAG. Eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 6 StAG scheidet aus. Es besteht keine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke. Zur Ausfüllung von Regelungslücken sind die Richter nur berufen, wenn das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es der Rechtsprechung überlassen wollte, das Recht zu finden, oder das Schweigen des Gesetzes auf einem Versehen oder darauf beruht, dass sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat (vgl. BSG, Urt. v. 11.05.2011 - B 5 R 8/10 R - BSGE 108, 152; BVerwG, Urt. v. 25.04.2013 - 6 C 5/12 - BVerwGE 146, 224). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Der Gesetzgeber wollte mit § 10 Abs. 6 StAG für den begünstigten Personenkreis die von Einbürgerungsbewerbern verlangten höheren Sprachanforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 StAG, die durch Gesetz vom 19.08.2007 (BGBl I. S. 1970) geschaffen wurden, kompensieren. Dass das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch inhaltlich zutreffen muss und nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung darstellt, war dem Gesetzgeber bekannt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 12.12.2005 - 13 S 2948/04 - NVwZ 2006, 484). Gleichwohl hat der Gesetzgeber davon abgesehen, § 10 Abs. 6 StAG auch auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG zu erstrecken. Dem mag eine Fehleinschätzung zugrunde liegen. Von einer durch Analogie zu behebenden - planwidrigen - Unvollständigkeit des Gesetzes kann in Anbetracht der zu Tage tretenden legislativen Enthaltsamkeit aber nicht gesprochen werden. Eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 6 StAG auf Sachverhalte einer unverschuldeten Unmöglichkeit des Erwerbs von geforderten Kenntnissen, die nicht von § 10 Abs. 6 StAG erfasst werden, scheidet deshalb mangels planwidriger Regelungslücke aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.05.2010 - 5 C 8/09 - NVwZ 2010, 1502; HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 6, Stand: 17.12.2015, Rn. 4, 5). Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG, so dass auch eine Ermessenseinbürgerung ausscheidet. Denn er ist nicht in der Lage, sich und seine Angehörigen aus eigener Kraft zu ernähren. Er und seine Ehefrau beziehen seit vielen Jahren Sozialleistungen. Ob der Einbürgerungsbewerber den Bezug von Sozialleistungen zu vertreten hat, ist im Rahmen des § 8 Abs. 1 StAG unerheblich (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 1, Stand: 04.12.2015, Rn. 85 m.w.N.). Von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Ein öffentliches Interesse i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG liegt nur vor, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbewerbers abhebendes spezifisches staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen kann, den Einbürgerungsbewerber trotz fehlender Unterhaltsfähigkeit einzubürgern; erforderlich ist also ein Erwünschtsein der Einbürgerung des Einbürgerungsbewerbers aufgrund allgemeiner politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Gesichtspunkte (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, Stand: 04.12.2015, Rn. 9 m.w.N.). Derartige Gesichtspunkte sind vorliegend nicht erkennbar. Der Kläger kann sich auch nicht auf das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG berufen. Die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG soll solchen Härten begegnen, die gerade durch die Versagung der Einbürgerung entstehen und sich durch eine Einbürgerung vermeiden lassen. Die Härte muss also gerade durch die begehrte Einbürgerung beseitigt oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (vgl. HTK-StAR a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Das Angewiesensein des Klägers auf Sozialleistungen stellt aber keinen atypischen Sachverhalt dar, der ihn in besonderer Weise beschwert. Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen kann durch eine Einbürgerung des Klägers auch nicht vermieden werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der am ... 1944 geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er reiste am 06.04.1990 in das Bundesgebiet ein. Seit dem 22.11.2005 ist der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Am 05.08.2010 beantragte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Am 18.04.2014 gab der Kläger gegenüber dem Landratsamt Ludwigsburg eine Bekenntnis- und Loyalitätserklärung ab. Nach dem in der Behördenakte enthaltenen Aktenvermerk über ein mit dem Kläger am 18.08.2014 geführtes Gespräch zur abgegebenen Bekenntniserklärung hat der Kläger erklärt, dass eine Gewalt- und Willkürherrschaft eine Diktatur sei. Auf Frage, was Demokratie bedeute, habe der Kläger mitgeteilt, Demokratie bedeute Freiheit. Die drei Staatsgewalten habe der Kläger nicht gekannt. Auf Frage, wer in Deutschland Gesetze mache, habe der Kläger geantwortet, dass Gesetze im Landratsamt gemacht würden. Im Bundestag werde über Sachen gesprochen, die die Bevölkerung beträfen. Die Frage, ob sich das Landratsamt bei seinen Entscheidungen an das Gesetz halten müsse, habe der Kläger bejaht. Für die Gerichte würden die Gesetze jedoch nicht gelten. Auf Frage, was mit dem Begriff Opposition gemeint sei, habe der Kläger geantwortet, die Regierung habe die Macht und die Opposition zeige die Dinge auf, die nicht in Ordnung seien. Auf Frage, was Unabhängigkeit der Gerichte bedeute, habe der Kläger erklärt, die Gerichte seien unabhängig von der Regierung. Die Richter müssten sich an Gesetze und an die Verfassung halten. Den Namen der deutschen Verfassung habe der Kläger nicht benennen können. Ein Menschenrecht habe der Kläger nicht benennen können. Auf Nachfragen habe der Kläger erklärt, alle Menschen hätten das gleiche Recht und der Staat sichere den Frieden. In Somalia gebe es rechtlose Menschen und dort herrsche Willkür. Der Kläger bezieht seit mehreren Jahren Grundsicherungsleistung im Alter und bei Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 15.10.2014 lehnte das Landratsamt Ludwigsburg den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab und führte zur Begründung aus, ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung setze voraus, dass der Einbürgerungsbewerber zumindest einfache Grundkenntnisse der staatlichen Ordnung besitze. Ein solches wirksames Bekenntnis liege nicht vor. Bei dem Gespräch mit dem Kläger über die abgegebene Bekenntniserklärung sei ein Dolmetscher in der Heimatsprache des Klägers anwesend gewesen. Es sei darauf geachtet worden, nur umgangssprachliche Redewendungen zu verwenden. Dabei habe sich herausgestellt, dass der Kläger keine Kenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitze. Er habe kein Menschenrecht benennen können. Die Bedeutung der Menschenrechte als Schutzgüter gegenüber dem Staat sei ihm nicht bewusst gewesen. Er habe auch nicht gewusst, wer in Deutschland die Gesetze mache. Schließlich sei auch die Identität des Klägers ungeklärt, da keine übereinstimmenden Personenstandsurkunden vorlägen. Auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG setze ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung voraus. Der Kläger sei auch nicht in der Lage, sich und seine Angehörigen aus eigener Kraft zu ernähren. Von der Voraussetzung eines wirksamen Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung könne nicht nach § 10 Abs. 6 StAG abgesehen werden, da sich diese Bestimmung nur auf die Sprachkenntnisse und auf Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland bezöge. Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 23.10.2014 Widerspruch ein, der jedoch nicht begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2015 wies das Regierungspräsidium Stuttgart unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid den Widerspruch zurück. Am 20.07.2015 hat der Kläger Klage erhoben, diese jedoch nicht begründet. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 15.10.2014 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.06.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Fragen des Gerichts vorgetragen, einen Sprachkurs habe er in Deutschland nie besucht. Die deutsche Staatsangehörigkeit wolle er erwerben, da er seine Heimat besuchen möchte. Auf Frage des Gerichts nach den Werten, die er mit Deutschland verbinde, trug der Kläger vor, Deutschland sei ein demokratisches Land, in Deutschland habe er gearbeitet. Was er in Deutschland habe, bekomme er nicht in Somalia. Den Namen der deutschen Verfassung konnte der Kläger nicht benennen. Auf Frage des Gerichts, ob er in der Verfassung verankerte Grundrechte kenne, gab der Kläger an, jeder habe das Recht, hier zu leben, es gebe demokratisch gewählte Parteien. Auf Frage des Gerichts, was das „Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition“ bedeute, antwortete der Kläger, in Deutschland gebe es gewählte Parteien, die die Regierung bildeten. Auf Frage des Gerichts, was „Unabhängigkeit der Gerichte“ bedeute, gab der Kläger an, der Richter sei unabhängig. In Deutschland gebe es eine Regierung, ein Parlament und Gerichte. Auf Frage des Gerichts, was der Begriff „Demokratie“ bedeute, antwortete der Kläger, Demokratie bedeute Gerechtigkeit. Wenn man gerecht behandelt werde, sei Demokratie gegeben. In einer Demokratie könne man auch wählen. Auf Frage des Gerichts, ob der Kläger Wahlgrundsätze kenne, führte er aus, es gebe in Deutschland eine Bundeswahl und eine Landeswahl. Es gebe Stimmzettel. Jede Person müsse die Partei wählen, die er gut finde. Die Stimmzettel würden am Ende der Wahl gezählt und den Parteien zugeordnet. Auf Frage des Gerichts, was der Kläger unter dem Begriff „Rechtsstaat“ verstehe, gab er an, dies sei ein Land, wo Gerechtigkeit herrsche. In einem Rechtsstaat gebe es Gerichte und Gesetze. Die Gesetze seien für alle verbindlich. Auf Frage des Gerichts, ob die Bundeskanzlerin anordnen dürfe, dass jeder Bedürftige 1000 € monatlich vom Jobcenter erhalte, trug der Kläger vor, diese Anordnung müsse das Parlament oder die Regierung treffen. Auf Frage des Gerichts, was der Satz „Bindung der vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung an Gesetz und Recht“ bedeute, gab der Kläger an, die Wahlstimme werde gerecht ausgezählt. Es gebe keine geheime Wahl. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.