Urteil
11 K 1812/16
VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2019:0528.11K1812.16.00
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Leitsätze
1. In gerichtlichen Verfahren, eine Ausweisungsentscheidung betreffend, ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts abzustellen (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, BVerwGE 143, 277 Rn. 12, ). Zu fragen ist daher nicht, ob die angegriffene Verfügung bei ihrem Erlass rechtmäßig war, sondern, ob sie nach dem Erkenntnisstand nach der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten bleiben kann oder nicht.(Rn.24)
2. Die Ausländerbehörde handelt auf dem Felde des Ausweisungsrechts als besondere Polizeibehörde nach den Grundsätzen der Gefahrenabwehr. Die Ausweisung darf - selbst bei schwersten Straftaten - nicht als Sanktion für vorangegangenes Tun verfügt werden. Hierfür sind - allein - die Strafgerichte zuständig und der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, die Ausweisung (auch) als Haupt- oder Nebenstrafe oder als Nebenfolge nach dem Dritten Abschnitt, Erster Titel des Strafgesetzbuchs - Allgemeiner Teil auszugestalten.
Eine allein aus generalpräventiven Erwägungen ausgesprochene Ausweisung verlässt den verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen (entgegen BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21/18 -, juris; Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16/17 -, juris).(Rn.44)
3. Art. 1 Abs. 1 GG untersagt es, den einzelnen Menschen zum reinen Objekt staatlichen Handelns zu machen (Anschluss an BVerfG, Urt. v. 15.02.2006 – 1 BvR 357/05 –, BVerfGE 115, 118-166, juris). Die Ausweisung eines Ausländers, von dem selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr ausgeht, missachtet den Betroffenen als Subjekt mit Würde und unveräußerlichen Rechten. Er wird dadurch, dass seine Aufenthaltsbeendigung als Mittel zur Disziplinierung Anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht.(Rn.46)
5. Auch der Straftäter besitzt ein Recht auf Änderung seines Selbst und - dem Folgend - einen Anspruch auf Achtung seiner geänderten Persönlichkeit. Geht von einem - ehemaligen - Straftäter keine Wiederholungsgefahr mehr aus, verstößt es auch gegen die Menschenwürde, ihn gleichwohl als Mittel zum Zweck allein auf Grund seines früheren Verhaltens zur Disziplinierung Anderer heranzuziehen.(Rn.47)
4. Eine Straftat, die hochgradig durch einen inner-familiären Konflikt geprägt und mit situativen Lebensumständen verknüpft ist, bei der der Täter in einem Zustand handelt, in dem ihn Gedanken über mögliche Konsequenzen nicht mehr erreichen, ist weitestgehend abschreckungsneutral. Die Ausweisung eines solchen Täters zur Abschreckung vergleichbarer Ausländer in einer vergleichbaren Situation erweist sich als ein ungeeignetes Mittel und ist nach den Regeln des Gefahrenabwehrrechts nicht zulässig.(Rn.48)
Tenor
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Xxxxxxxxx vom 01. März 2016 (15.2-1361/ID XXXXXXX) wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Xxxxxxxxx vom 01. März 2016 (15.2-1361/ID XXXXXXX) wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart ist im maßgeblichen Zeitpunkt rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er musste daher durch das Gericht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 1. In gerichtlichen Verfahren, eine Ausweisungsentscheidung betreffend, ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts abzustellen (BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, BVerwGE 143, 277 Rn. 12, ). Zu fragen ist daher nicht, ob die angegriffene Verfügung bei ihrem Erlass rechtmäßig war, sondern ob sie nach dem Erkenntnisstand nach der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten bleiben kann oder nicht. Mit Blick auf den gebundenen Charakter von Ausweisungsverfügungen nach neuem Recht - das hier unstreitig anzuwenden ist - und der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit der Ausweisungsentscheidung in tatbestandlicher Hinsicht, ist sowohl eine neue Verwirklichung von Ausweisungsinteressen (§ 54 AufenthG) ebenso wie das neue Entstehen von Bleibeinteressen (§ 55 AufenthG) während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen eine Ausweisungsverfügung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz von Amts wegen durch das Gericht unabhängig vom Vortrag der Beteiligten zu berücksichtigen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.09.2018 – 11 S 809/18 –, juris). Dasselbe gilt aber auch für alle weiteren maßgeblichen Umstände, namentlich zur Wiederholungsgefahr weiterer Straftaten durch den Betreffenden. Ist für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids - wie hier - auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen, ergibt sich daraus, dass alle Änderungen im Tatsächlichen auch umfassend zu berücksichtigen sind (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.09.2018, a.a.O.). 2. Ermächtigungsgrundlage für die verfügte Ausweisung ist danach hier § 53 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 1 des am 1. August 2018 in Kraft getretenen Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147). Nach dem seit dem 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht ergibt sich der Grundtatbestand der Ausweisung aus § 53 Abs. 1 AufenthG (vgl., auch zum Nachfolgenden, VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.11. 2017 – 11 S 1555/16 –, juris). Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 21 ff.). Die Ausweisung setzt nach § 53 Abs. 1 AufenthG auf der Tatbestandsseite eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Der Grundsatz des § 53 Abs. 1 AufenthG erhält durch die §§ 54 und 55 AufenthG weitere Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als "besonders schwerwiegend" (Absatz 1) oder als "schwerwiegend" (Absatz 2), wobei nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 18/4097 vom 25.02.2015 - Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, S. 49) neben den explizit in §§ 54 und 55 AufenthG angeführten Interessen aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Ausweisungs- und Bleibeinteressen denkbar sind (BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 17). Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2 und Abs. 3 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG ist deshalb entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die beabsichtigte Ausweisung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. oben) gefahrenabwehr-rechtlich geboten ist (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 26; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 38 und Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 24 ff.; Funke-Kaiser, Fragen des novellierten Aufenthaltsrechts, in: Dokumentation, 18. Deutscher Verwaltungsgerichtstag, 2016, S. 221, 233 ff.). Die Ausländerbehörde handelt auf dem Felde des Ausweisungsrechts als besondere Polizeibehörde nach den Grundsätzen der Gefahrenabwehr. Ziel ist es, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung zu gewährleisten durch die Beseitigung von eingetretenen Störungen und durch die Abwendung von drohenden Gefährdungen. Die Ausweisung darf hingegen - selbst bei schwersten Straftaten - nicht als Sanktion für vorangegangenes Tun verfügt werden. Hierfür sind - allein - die Strafgerichte zuständig und der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, die Ausweisung (auch) als mögliche Haupt- oder Nebenstrafe oder als Nebenfolge nach dem Dritten Abschnitt, Erster Titel des Strafgesetzbuchs - Allgemeiner Teil auszugestalten. 3. Im vorliegenden Fall liegt aufgrund der Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Xxxxxxxxx zu 15 Jahren Haft unzweifelhaft ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Es fehlt im maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. oben) jedoch an einer gefahrenabwehr-rechtlichen Legitimierung i.S. einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG für die Aufrechterhaltung der angegriffenen Ausweisungsentscheidung. a) Entgegen der Ansicht der Beklagten vermag das Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aufgrund der besonderen Umstände und einer nachhaltigen Entwicklung der Persönlichkeit des Klägers aktuell eine Wiederholungsgefahr weiterer Straftaten nicht zu erkennen. Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherung und Ordnung gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zu einander in Bezug zu setzen sind. Für die im Rahmen der Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteile vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 15 und vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 18). In diesem Sinne verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass Schutzgut hier höchstwertige Rechtsgüter wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit anderer sind und an den Ausschluss einer Wiederholungsgefahr daher hohe Anforderungen gestellt werden müssen. Bei dieser Gefahrenprognose sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wozu die Schwere der zuvor begangenen Straftat und die Umstände ihrer Begehung zählen, insbesondere, soweit dies Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Täters zulässt, aber auch die nach-tatliche Entwicklung und die Lebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. oben), namentlich wenn dieser Zeitpunkt - wie hier - viele Jahre nach dem Tatgeschehen liegt (siehe auch etwa BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 42). Sind bei Anwendung „praktischer Vernunft" neue Verfehlungen nicht (mehr) in Rechnung zu stellen, d.h. ist das von dem Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls letztlich kein anderes, als es bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht, ist eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (BVerwG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 B 61.84 -, juris Rn. 7). Die Prognose der Wiederholungsgefahr obliegt dem die Ausweisung überprüfenden Gericht. Es gibt im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die die Hinzuziehung eines Sachverständigen gebieten würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.09.2015 - 1 B 39.15 -, juris Rn. 12 und vom 01.03.2016 - 1 B 30.16 -, juris Rn. 7). Denn eine sachverständige Begutachtung des Klägers ist hier bereits im Strafverfahren erfolgt, für die Folgejahre enthält die Gefangenen-Personalakte ausreichend qualifizierte Feststellungen und die mündliche Verhandlung ergab für die Persönlichkeitsentwicklung des Klägers genügend Erkenntnisse. aa) Im forensisch-psychiatrischen Gutachten des Ärztlichen Direktors der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin, Prof. Dr. E., das dieser unter dem 13.01.2015 der Staatsanwaltschaft Xxxxxxxxx vorgelegt hat, wird die Gefahr, dass der Kläger zukünftig vergleichbare Straftaten begehen könnte, als eher gering eingeschätzt (Seite 49). Das Landgericht Xxxxxxxxx wiederum bezeichnet den Sachverständigen in seinem Urteil vom 05.02.2015 als aus einer Vielzahl von Verfahren als kompetent und zuverlässig bekannt (Seite 37) und schloss sich den ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen aufgrund eigener Überzeugungsbildung weitestgehend an (Seite 41). Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich die Wiederholungsgefahr vergleichbarer Straftaten beim Kläger seit der Exploration durch den Gutachter im Jahre 2015 erhöht haben könnte, vielmehr allein durch den Zeitablauf zwischen der abgeurteilten Straftat und dem jetzt maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eher mit einem Absinken der Wiederholungsgefahr - schon aufgrund des zunehmenden Alters des Klägers - gerechnet werden kann, muss bereits ohne das Hinzutreten weiterer Umstände (dazu aber sogleich) im jetzigen Zeitpunkt von einer „eher sehr geringen Wiederholungsgefahr“ ausgegangen werden. bb) Entgegen der offenbaren Rechtsansicht der Beklagten weisen die Gefangenen-Personalakten des Klägers nicht auf ein unvermindertes Risiko weiterer erheblicher Straftaten hin. Soweit die Beklagte darauf abstellt, der Kläger habe bisher keine Alkohol-Therapie durchgeführt, wurde nach allen Fortschreibungen des Vollzugsplans vom Sozialdienst der Vollzugsanstalt beim Kläger zu keiner Zeit eine Indikation für eine Suchtberatung gestellt, da in der Vergangenheit zwar von einem Alkoholmissbrauch ausgegangen wurde, eine Abhängigkeit aber nicht vorlag und der Kläger in der Vollzugsanstalt abstinent lebte. Im Diagnostikbericht nach der Exploration des Klägers in der Sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Xxxxxxxxx, der am 19.08.2016 der Vollzugsanstalt Xxxxxxxxx vorgelegt wurde, wurde zudem keine Indikation für eine Sozialtherapie beim Kläger gesehen. Auf der Grundlage der Anwendung standardisierter kriminalprognostischer Instrumente wurde auch von dort das allgemeine sowie einschlägige Rückfallrisiko im Hinblick auf Gewaltstraftaten beim Kläger als gering eingeschätzt. Demgegenüber hat der Kläger, der sich anfangs seiner Inhaftierung noch reserviert gezeigt hatte, ab Oktober 2016 Bemühungen unternommen, im Sinne einer Tataufarbeitung psychotherapeutische Einzelgespräche zu erhalten, die ihm schließlich inzwischen zur Verfügung stehen. Ausweislich des letzten in den Personalakten enthaltenen Verlängerungsantrages des Psychologischen Psychotherapeuten H. vom 18.02.2019 fanden bis zu diesem Zeitpunkt bereits 45 Sitzungen á 50 Minuten statt, wobei sich ein erwartungsgemäß voranschreitender Therapieprozess gezeigt habe. Damit liegt für das Gericht auf der Hand, dass die anfänglich geringe Wiederholungsgefahr sich weiter abgesenkt haben muss auf einen Grad, dass schon ohne Hinzutreten weiterer Faktoren diese nur mehr als sehr gering einzuschätzen wäre. Aus der Gefangenen-Personalakte ergeben sich indes weitere Gesichtspunkte. Auch im Verlaufsbogen des Sozialdienstes der JVA Xxxxxxxxx vom 19.03.2018 ist festgehalten, dass die Therapie bei Herrn H. für den Kläger von erheblicher Relevanz ist. Im Gespräch über diese Therapie sei der Kläger mehrfach in Tränen ausgebrochen, sei auch nachdem er sich wieder beruhigt habe, total durch den Wind und es lasse sich feststellen, die Therapie arbeite in ihm. In besonderer Weise zeigt sich dies durch den Bericht vom 17.05.2018 durch die Justizbediensteten H. und W. über den begleiteten Besuch des Klägers am Grab seines Sohnes. Der Kläger habe sich dort zu jeder Zeit an die Weisungen des Begleitpersonals gehalten und man sei auch ohne Probleme in die Anstalt zurückgekehrt. Am Grab selbst sei der Kläger aber weinend zusammengebrochen und habe Zeit benötigt, um sich wieder zu beruhigen. Den Besuch habe er dann nach insgesamt 30 Minuten, davon 10 Minuten mit Ehefrau, Tochter und Enkelkind, auf eigenen Wunsch beendet, da es ihm sichtlich zu viel emotional und psychisch geworden sei. Aus der Gesamtheit dieser Berichte und Unterlagen der Gefangenen-Personalakten ist für das Gericht ersichtlich, dass der Kläger die schrecklichen Folgen seiner Tat psychisch und physisch erspürt und erheblich darunter leidet. Ein solcher erheblicher Leidensdruck dämpft zusätzlich das ohnehin nur sehr gering vorhandene Restrisiko einer Wiederholungsgefahr. cc) Zuletzt bestätigt das Bild, welches das Gericht vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, diesen Befund. Das Auftreten des Klägers war authentisch ohne irgendwelche Anzeichen „schauspielerischen“ Taktierens. Der Kläger ist ein gebrochener Mann. Er leidet ersichtlich unter seiner schrecklichen Tat, die er nicht ungeschehen machen kann. Es ist nicht vorstellbar, dass der Kläger ein solches Leiden durch eine erneute weitere Straftat sich noch einmal selbst antun möchte. Der Kläger hat die Attitüde des Patriarchen, der „alles im Griff hat“ und in seinem Umfeld danach agiert, komplett eingebüßt. Die mehrfach von ihm gewählte Formulierung, es sei alles zerstört, ihm sei nichts geblieben, verweist auf eine geänderte Persönlichkeitsstruktur. Die Begegnung der Eheleute im Gerichtssaal ergab ohne Weiteres den Eindruck, dass dem Kläger bewusst ist, welch überragender Wert dem Umstand beizumessen ist, dass seine Ehefrau in dieser fast unerträglichen Situation zu ihm steht, die jahrelange Trennungszeit mit ihm teilt und ihm perspekti-vische Hoffnung auf ein - in etlichen Jahren - gemeinsames Zusammenleben vermittelt. Ausgehend hiervon ist für das Gericht nicht darstellbar, dass der Kläger ein reales Risiko in sich trägt, auch diesen letzten Pfeiler seines Lebens zu verspielen, sich selbst unermessliches Leid aufzuhalsen, indem er ein weiteres Mal eine unfassbare Straftat begehen könnte. dd) Soweit die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf ein mögliches Motiv der „Rache“ hinweist, dass der Kläger letztlich doch zu Lasten der überlebenden Ehefrau des getöteten Sohnes, der er zu Beginn der innerfamiliären Auseinandersetzungen die Schuld an der Entfremdung von Vater und Sohn zusprach, eine erneute Gewalttat verüben könnte, hält das Gericht dies angesichts der vorstehenden Überlegungen für nicht überzeugend. Zwar hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung von einem Hass auf den Namen dieser Frau (der der Name seines Bruders ist) gesprochen, schon nicht aber von Hass auf die Person. Demgegenüber hat der Kläger immer wieder die beiden Enkelkinder in Blick genommen, zu denen Kontakt zu haben, ihm nun versagt ist. Seine Äußerung, diese hätten (aufgrund seines Tuns) nun keinen Vater mehr, spricht eher für eine Reflexion als für die Annahme, es bestehe die Gefahr, der Kläger werde seinen beiden Enkeln nach dem Vater nun auch noch die Mutter entreißen wollen. In der Gesamtschau geht das Gericht daher davon aus, dass auch unter Berücksichtigung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs (vgl. oben) das Risiko einer erneuten Gewaltstraftat durch den Kläger nach Haftentlassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. b) Aber auch soweit die Beklagte die verfügte Ausweisung aus generalpräventiven Erwägungen für notwendig hält, auch wenn vom Kläger selbst keine Wiederholungsgefahr vergleichbarer Straftaten mehr drohe, da auf vergleichbare Ausländer mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus und mit familiären Bindungen eine abschreckende Wirkung erzielt werden müsse, ergibt sich hieraus keine gefahrenabwehr-rechtliche Legitimierung im Sinne einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Aufrechterhaltung der angegriffenen Ausweisungsentscheidung. aa) In Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21/18 -, juris; Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16/17 -, juris) hält das Gericht eine allein aus generalpräventiven Erwägungen ausgesprochene Ausweisungsentscheidung für rechtlich nicht möglich (schon früher zweifelnd, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2017 - 11 S 1967/16, juris). Die Annahme, vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, könne auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 09.05.2019, a.a.O., unter Hinweis auf seine Entscheidung zum früheren Ausweisungsrecht, BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, juris), verlässt den verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen. Das Bundesverfassungsgericht hat vielfach (zuletzt Urt. v. 15.02.2006 – 1 BvR 357/05 –, BVerfGE 115, 118-166, juris ) darauf hingewiesen, dass es Art. 1 Abs. 1 GG untersagt, den einzelnen Menschen zum reinen Objekt staatlichen Handelns zu machen (BVerfG, a.a.O., Rnr. 133). Die Ausweisung eines Ausländers, von dem selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, missachtet den Betroffenen als Subjekt mit Würde und unveräußerlichen Rechten. Er wird dadurch, dass seine Aufenthaltsbeendigung als Mittel zur Disziplinierung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem über sein weiteres Da-Sein von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird ihm der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt (vgl. BVerfG, a.a.O.). Dies lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass dahingehend argumentiert wird, durch die vorangegangene Straffälligkeit habe es der Betreffende selbst zu verantworten, dass er als „geeignetes Mittel“ ausgewählt wird, um andere davon abzuhalten, vergleichbare Delikte zu begehen. Denn auch diese Sicht lässt sich mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und der Vorstellung vom Menschen als einem Wesen, das darauf angelegt ist, in Freiheit sich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 45, 187 ), nicht vereinbaren. Denn sie übergeht, dass auch der Straftäter ein Recht auf Änderung seines Selbst besitzt und - dem Folgend - einen Anspruch auf Achtung seiner geänderten Persönlichkeit. Geht von einem - ehemaligen - Straftäter keine Wiederholungsgefahr mehr aus, hat er also eine durchgreifende Wandlung vollzogen, verstößt es auch gegen die Menschenwürde, ihn gleichwohl als Mittel zum Zweck allein auf Grund seines früheren Verhaltens zur Disziplinierung anderer heranzuziehen. Einzig dann, wenn neben einer noch bestehenden Wiederholungs-gefahr das Ausweisungsinteresse zusätzlich generalpräventiv unterlegt werden soll, wäre daran zu denken, ergänzend zur Wiederholungsgefahr die Abschreckung anderer in den Blick zu nehmen um eine Ausweisungsentscheidung gefahrenabwehr-rechtlich zu legitimieren. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht (vgl. oben). bb) Letztlich kommt es im vorliegenden Fall hierauf nicht an, da es einer general-präventiv motivierten Ausweisung des Klägers aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles an einer Geeignetheit fehlen würde, um andere Ausländer in vergleichbarer Situation davon abzuhalten, vergleichbare Delikte zu begehen. Nach dem zum Strafverfahren vorgelegten psychiatrischen Gutachten und nach der Entscheidung des Landgerichts Xxxxxxxxx war die vom Kläger begangene Straftat hochgradig durch einen inner-familiären Konflikt geprägt und mit situativen Lebensumständen verknüpft. Der Kläger hat zwar ausweislich des Strafurteils vorsätzlich gehandelt, nicht aber in kühler Überlegung von langer Hand geplant. Der Kläger selbst befand sich - und ein vergleichbarer Ausländer in einer vergleichbaren Situation befindet sich ebenfalls - in einem Zustand, in dem ihn Gedanken über mögliche Konsequenzen nicht mehr erreichen. Er hat die Tat selbst in aller Öffentlichkeit begangen und konnte - selbstredend - nicht davon ausgehen, sie bliebe unentdeckt. Ein solcher Täter, der sich daher auch von der erheblichen Strafandrohung des Gesetzes, bis hin zu einer lebenslänglichen Haftstrafe, nicht abschrecken lässt, wird ersichtlich auch von der abschreckenden Wirkung einer Ausweisungsentscheidung gegenüber einem anderen, vergleichbaren Ausländer nicht erreicht werden. Derart situative Taten sind weitestgehend abschreckungsneutral. Daher würde sich eine allein general-präventiv motivierte Ausweisung des Klägers zur Abschreckung vergleichbarer Ausländer in einer vergleichbaren Situation als ein ungeeignetes Mittel erweisen. Auch solches ist nach den Regeln des Gefahrenabwehrrechts nicht zulässig. Daher entfällt insgesamt die Möglichkeit, nachdem eine Wiederholungsgefahr beim Kläger nicht mehr feststellbar ist, die angegriffene Ausweisungsentscheidung mit einer gefahrenabwehr-rechtlichen Legitimierung aufrecht zu erhalten. 4. Schließlich führen die vorstehenden Ausführungen insgesamt aber auch - selbständig tragend - dazu, dass jedenfalls das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers das Interesse an einem weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet nicht mehr überwiegen kann, weshalb die Ausweisungsverfügung auch deshalb mit Wirkung ex tunc (BverwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 21 ff.) aufzuheben ist. § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt für eine Ausweisung ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Besteht zwar nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - nominal - ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, fehlt es aber an einer tragfähigen gefahrenabwehr-rechtlichen Legitimierung der Maßnahme - spezial- und/oder generalpräventiv - so kann gerade kein besonderes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung vorliegen. Steht dem nun aber ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber, kann ein Überwiegen des öffentlichen Interesses nicht allein mit der typisierenden gesetzlichen Gewichtung begründet werden. Auch das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses, dem Wortlaut nach, entbindet daher nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung. Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist für die Güterabwägung zwar regelmäßig prägend. Bei Vorliegen besonderer Umstände - wie hier (vgl. oben) - können die Ausweisungsinteressen aber auch weniger schwer zu gewichten sein (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 50). Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr sind in die erforderliche Abwägung sämtliche Umstände des Einzelfalles einzustellen. Gerade auch die zuvor angestellte Gefahrenprognose kann im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein (näher Funke-Kaiser, Fragen des novellierten Aufenthaltsrechts, in: Dokumentation, 18. Deutscher Verwaltungsgerichtstag, 2016, S. 221, 235). Des Weiteren müssen insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat und auch die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige berücksichtigt werden. Ferner sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Der mit einer Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- bzw. Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss auch gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Anforderungen (zu den sog. Boultif/Üner-Kriterien siehe insbesondere EGMR, Urteile vom 18.10.2006 - 46410/99 -, NVwZ 2007, 1279 und vom 02.08.2001 - 54273/00 -, InfAuslR 2001, 476) gerechtfertigt sein (vgl. insgesamt VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 57 und vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 - juris Rn. 141 ff.; Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 29 ff.; OVG NRW, Urteil vom 10.05.2016 - 18 A 610/14 -, juris Rn. 76 f.). Selbst ohne Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer und der langjährigen Erwerbstätigkeit des Klägers liegt schon in dem Umstand, dass der Kläger zu seiner deutschen Ehefrau eine dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK unterliegende familiäre Beziehung unterhält, die auch in der gegenwärtig höchst schwierigen Situation noch „trägt“, ein herausragendes Bleibeinteresse vor. Zu Lasten des Klägers sind zwar die begangenen Straftaten, deren Aburteilung zum Entstehen des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geführt haben, zu berücksichtigten. Die Gesamtabwägung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes führt aber gerade mit Blick auf die mittlerweile entfallene Wiederholungsgefahr (vgl. oben) und das besonders hohe Gewicht der familiären Bindungen dazu, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die Bleibeinteressen nicht mehr überwiegen kann. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger wendet sich gegen seine von der Beklagten verfügte Ausweisung. Der Kläger, ein 1955 geborener pakistanischer Staatsangehöriger, kam im Jahre 1978 nach Deutschland. Ein zunächst eingeleitetes Asylverfahren nahm der Kläger später zurück und der Kläger verließ die Bundesrepublik im Juni 1983 wieder. Im Oktober desselben Jahres reiste er erneut - diesmal im Wege des Familiennachzugs - nach Deutschland ein, da er eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte. In der Folge erhielt er von der zuständigen Ausländerbehörde Aufenthaltserlaubnisse. Nachdem die Ehe im Jahr 1987 geschieden worden war, heiratete der Kläger 1988 seine jetzige Ehefrau, ebenfalls eine deutsche Staatsangehörige. Ein gemeinsames Kind des Paares war bereits im Oktober 1987 zu Welt gekommen. Drei weitere Kinder folgten in den Jahren 1988 und 1989. Die familiäre Lebensgemeinschaft besteht nach wie vor. Seit November 1991 ist der Kläger in Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (jetzt: Niederlassungserlaubnis). Der Kläger war nach seiner Ankunft in Deutschland zunächst mehrere Jahre lang in abhängiger Beschäftigung erwerbstätig, sodann von 1994 bis 1999 selbständig und hernach bis 2008 wiederum beschäftigt bei verschiedenen Pizza-Betrieben. Im Jahre 2008 übernahm er selbst einen Pizza-Lieferservice, den er gemeinsam mit Familienangehörigen bis zum maßgeblichen Ereignis in 2014 führte. Im Mai 2014 tötete der Kläger im Rahmen einer schweren innerfamiliären Auseinandersetzung seinen 1988 geborenen Sohn und verletzte dessen Ehefrau lebens-gefährlich. Mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.02.2015, rechtskräftig seit 25.06.2015, wurde der Kläger zu einer Haftstrafe von 15 Jahren verurteilt, die er aktuell verbüßt. Mit Verfügung vom 01. März 2016 wies die Beklagte den Kläger - nach vorheriger Anhörung - aus dem Bundesgebiet aus, drohte ihm die Abschiebung nach Pakistan aus der Haft heraus ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise an und be-fristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG sowohl hinsichtlich der Ausweisung als auch der Abschiebung auf 8 Jahre. Zur Begründung heißt es dort u.a., die gesetzlich gebotene Abwägung des hier besonders schwer wiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG mit dem gegebenen gleichfalls besonders schwer wiegenden Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG müsse zu einer Ausweisung führen, da ersteres ein höheres Gewicht besitze als zweiteres. Das ergebe sich aus einer hier zu bejahenden Wiederholungsgefahr. Die familiären Bindungen und Art. 6 Abs. 1 GG stünden dieser Entscheidung nicht entgegen. Diese sei hier auch nicht unverhältnismäßig. Der Kläger rief gegen diese Entscheidung der Beklagten fristgerecht das Verwaltungsgericht an. Zur Begründung trägt der Kläger u.a. vor, er leide sehr unter dem Geschehen. Er habe seinen Sohn geliebt und die ganze Familie. Jetzt sei alles zerstört. Die Abwägungsentscheidung der Beklagten sei rechtsfehlerhaft, da eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei. Diese habe bereits der im Strafverfahren tätige psychiatrische Gutachter als eher gering eingeschätzt. Inzwischen gebe es auch regelmäßige therapeutische Gespräche in der Haft. Die familiären Bindungen im Bundesgebiet seien erheblich. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Xxxxxxxxx vom 01. März 2016 aufzuheben, hilfsweise: unter Aufhebung von Ziff. 3 des Bescheides des Regierungspräsidiums Xxxxxxxxx vom 01. März 2016 die Beklagte zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf einen Zeitpunkt unmittelbar nach erfolgter Ausreise/Abschiebung zu befristen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angegriffene Verfügung. Da hier die Wiederholungsgefahr von Straftaten gegen das Leben zu prüfen sei, müssten im Sinne des herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs des Gefahrenabwehrrechts geringere Anforderungen für die Prognose gelten. Es sei hier aber gerade nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass vom Kläger keine Gefährdung anderer Personen mehr ausgehen würde. Das Ausweisungsinteresse überwiege daher das Bleibeinteresse. Im Übrigen sei die Ausweisung des Klägers auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Die Verfügung solle auch eine Abschreckungswirkung auf andere Ausländer haben, um diese vor der Begehung ähnlicher oder anderer Straftaten abzuhalten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung trug der Kläger u.a. vor, in der Vollzugsanstalt arbeite er in der Wäscherei. Die Wochenenden seien langweilig, da es dann keine Arbeit gäbe. Er schaue dann Fußball oder koche für drei andere Mitgefangene etwas. Manchmal lese er auch. Er erhalte ungefähr einmal im Monat Besuch von seinen Angehörigen. Er wolle auch nicht öfter besucht werden. Die Besuche machten ihn immer noch traurig. Er habe ja auch nichts zu erzählen. Meist kämen die Angehörigen zusammen, also seine Ehefrau mit Tochter und Enkelkinder. Insgesamt habe er 8 Enkelkinder. Diese seien alle deutsche Staatsangehörige. Zwei der Enkel stammten von seinem getöteten Sohn, diese lebten mehrheitlich mit der Mutter in Pakistan. Zu denen gäbe es keinen Kontakt mehr. Er habe seit 2008 keinen Kontakt mehr nach Pakistan und sei dort auch nicht mehr gewesen. Es gäbe einen Bruder, der in München lebe und ihn auch einmal in der Haft besucht habe. Mit einem weiteren Bruder, der in Pakistan lebe, habe es einmal telefonischen Kontakt gegeben. Dieser Bruder habe am Telefon aber nur geweint. Seither habe es keinen Kontakt mehr gegeben. Mit seinem dritten Bruder, dem Vater der Ehefrau des getöteten Sohnes, gebe es keinerlei Kontakt mehr. Er erhalte aktuell einmal im Jahr Ausführungen aus der Vollzugsanstalt. Das letzte Mal sei am 16. August gewesen. Seine Ehefrau habe am 13. August Geburtstag und er habe beantragt, sie besuchen zu dürfen. Der Termin habe aber nicht geklappt, so dass die Ausführung erst am 16. gewesen sei. Einmal habe auch eine Ausführung zum Grab des Sohnes stattgefunden. Er sei dabei begleitet worden. Aktuell wünsche er sich eine zweite Ausführung zum Grab. Darüber sei aber noch nicht entschieden. Er hoffe auch, zum Geburtstag seiner Frau gehen zu können. Während der Aufzählung der Verwandtschaftsverhältnisse und der Begegnungen mit seinen Angehörigen brach der Kläger in der mündlichen Verhandlung mehrfach in Tränen aus. Dasselbe ergab sich, verstärkt, bei der Erwähnung des Besuches des Grabes seines getöteten Sohnes. Auf Frage des Gerichts, was es für ihn bedeuteten würde, wenn es – etwa bei einem Besuch am Grab - zu einer unerwarteten Begegnung mit der Ehefrau des Getöteten und den beiden Enkelkindern käme, zeigte der Kläger eine starke emotionale Reaktion. Es seien ja seine Enkelkinder. Die müssten jetzt ohne Vater leben. Er würde in solch einem Fall sich abwenden. Es folgte ein erneutes Weinen des Klägers. Die als Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vernommene Ehefrau des Klägers gab u. a. an, sie seien jetzt 31 Jahre verheiratet. Sie lebe inzwischen in einer kleinen Wohnung, gehe einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach und habe Privatinsolvenz anmelden müssen. Das Verfahren dauere noch bis 2021. Ihre Enkel sehe sie ein bis zweimal pro Woche. Sie liebe ihren Mann, er sei ja ihr Mann. Sie werde bei ihm bleiben und nach seiner Haft würden sie wieder zusammenleben. Mit Liebe sei alles zu ertragen. Auch die Vernehmung der Zeugin war wiederholt durch Weinen unterbrochen. Die Zeugin ergänzte, sie habe noch Geschwister, zwei Brüder und eine Schwester. Die ganze Familie habe das Geschehen als Schock erlebt und mit einer großen Trauer. Es habe aber keinen Abbruch der familiären Beziehungen gegeben. Auch in ihrem jetzigen Wohnumfeld, sie habe eine neue Wohnung bezogen, wüsste eine Nachbarin Bescheid. Es seien dort sehr nette Nachbarn. Wenn sie ihren Mann in der Haft besuche, dann immer samstags. Die Besuchszeiten seien meist 3 Stunden. Die Besuche fänden alle 1 bis 2 Monate statt und ebenso oft gebe es Telefonate. Die Beklagte wiederum verwies im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf ihre eingereichten Schriftsätze. Es habe sich um eine besonders schwere Straftat gehandelt, die der Kläger bis heute nicht therapeutisch aufgearbeitet habe. Auch sei das damals vorhandene Alkoholproblem beim Kläger nicht gelöst, weshalb immer noch, nach dem abgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden müsse. Der Kläger zeige auch immer noch Hass in Richtung seiner Schwiegertochter. So habe er auf die Frage des Gerichts über den gedachten Fall einer zufälligen Begegnung u. a. geäußert, er hasse ihren Namen. Die verfügte Ausweisung sei auch aus generalpräventiven Erwägungen notwendig. Speziell Ausländer mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus und mit familiären Bindungen, wie eben der Kläger, müssten, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen, vor Augen geführt bekommen, dass eine Aufenthaltsbeendigung drohe. Die Klägervertreterin trat in der mündlichen Verhandlung demgegenüber der Annahme einer Wiederholungsgefahr entgegen. Schon der gerichtliche Gutachter habe im Rahmen des Strafverfahrens von einer eher geringen Wiederholungsgefahr gesprochen. Ausweislich der Gefangenen-Personalakten lebe der Kläger in der Haftanstalt völlig abstinent und im Rahmen der Vollzugsplanung sei weder die Notwendigkeit einer Alkohol-Therapie noch die Notwendigkeit einer Sozialtherapie gesehen worden. Demgegenüber sei eine Psychotherapie eingeleitet und es hätten bereits mehr als 45 Sitzungen stattgefunden. Diese Therapie werde fortgesetzt. Entscheidend für das Entfallen einer Wiederholungsgefahr beim Kläger sei, dass er nun die Folgen einer solchen Tat vor Augen habe und ersichtlich sehr darunter leide. Die zuständige Staatsanwaltschaft – als Strafvollstreckungsbehörde - hat zwischenzeitlich mitgeteilt, die Prüfung, ob eine vorzeitige Haftbeendigung für den Fall einer Abschiebung überhaupt in Betracht komme, werde erst im Februar 2023 beginnen. Reguläres Haftende sei 2029. Einem Vorschlag des Gerichts, die weitere Entwicklung abzuwarten und bis zum 31.12.2021 das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, wollte die Beklagte nicht nähertreten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten, sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die allgemeinen Ausländerakten, den Kläger betreffend und seine Gefangenen-Personal-akten verwiesen.