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Beschluss

11 K 345/20

VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2020:0522.11K345.20.00
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Leitsätze
1. Der (allein) biologische Vater, der nicht zugleich Vater im Rechtssinne ist, kann sich aufenthaltsrechtlich nicht auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 GG berufen.(Rn.6) 2. Das Gesetz eröffnet dem leiblichen Vater ein Anfechtungsrecht (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB) und damit ein Verfahren zur gerichtlichen Feststellung seiner rechtlichen Vaterschaft (§ 1592 Nr. 3 BGB i.V.m. § 182 Abs. 1 FamFG). Das genügt (Anschluss an BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. August 2019 – 1 BvR 1742/18 –, juris, und an EGMR, Kautzor v. Deutschland, Urteil vom 22. März 2012, Nr. 23338/09 § 78 f.; Ahrens v. Deutschland, Urteil vom 22. März 2012, Nr. 45071/09 § 74 f.; K. v. Deutschland, Urteil vom 11. Dezember 2012, Nr. 11858/10 § 20, jeweils juris).(Rn.6) 3. Dass ein Ausländer, der biologischer Vater eines deutschen Kindes ist, diesen Weg nicht gehen will, weil er und seine Lebensgefährtin ihr Aufenthaltsrecht von der „ererbten“ deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes ableiten und nicht gefährden wollen, ist unerheblich.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller zu ergreifen, wird abgelehnt. Die Wirkung des Schiebe-Beschlusses des Gerichts vom 16. März 2020 endet mit der vorliegenden Entscheidung. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf € 2.500,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der (allein) biologische Vater, der nicht zugleich Vater im Rechtssinne ist, kann sich aufenthaltsrechtlich nicht auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 GG berufen.(Rn.6) 2. Das Gesetz eröffnet dem leiblichen Vater ein Anfechtungsrecht (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB) und damit ein Verfahren zur gerichtlichen Feststellung seiner rechtlichen Vaterschaft (§ 1592 Nr. 3 BGB i.V.m. § 182 Abs. 1 FamFG). Das genügt (Anschluss an BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. August 2019 – 1 BvR 1742/18 –, juris, und an EGMR, Kautzor v. Deutschland, Urteil vom 22. März 2012, Nr. 23338/09 § 78 f.; Ahrens v. Deutschland, Urteil vom 22. März 2012, Nr. 45071/09 § 74 f.; K. v. Deutschland, Urteil vom 11. Dezember 2012, Nr. 11858/10 § 20, jeweils juris).(Rn.6) 3. Dass ein Ausländer, der biologischer Vater eines deutschen Kindes ist, diesen Weg nicht gehen will, weil er und seine Lebensgefährtin ihr Aufenthaltsrecht von der „ererbten“ deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes ableiten und nicht gefährden wollen, ist unerheblich.(Rn.7) Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller zu ergreifen, wird abgelehnt. Die Wirkung des Schiebe-Beschlusses des Gerichts vom 16. März 2020 endet mit der vorliegenden Entscheidung. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf € 2.500,- festgesetzt. 1. Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller zu ergreifen, namentlich ihn in die Republik Kosovo abzuschieben, ist in der gestellten Form schon nicht zulässig. Zwar fehlt ein Rechtschutzbedürfnis für diesen Antrag nicht allein deshalb, weil die Bundesrepublik Deutschland aktuell auf Grund der europaweiten Reisebeschränkungen erklärt hat, keine Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-VO vorzunehmen und auch Abschiebungen durch die Antragsgegnerin außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin-III-VO derzeit kaum vorgenommen werden. Angesichts der dynamischen Entwicklung der gegenwärtigen Corona-Pandemie, einschließlich der Dynamik der Lockerung von (Reise)-Beschränkungsmaßnahmen, muss jederzeit damit gerechnet werden, dass Aufenthaltsbeendigungen wieder aufgenommen werden könnten. Das genügt. Jedoch geht gemäß § 123 Abs. 5 VwGO einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich vor. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig gemäß § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG, nachdem die untere Ausländerbehörde seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 14.01.2019 mit Bescheid vom 14.11.2019 abgelehnt hat und eine solche Ablehnungsentscheidung selbst sofort vollziehbar ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Der Antragsteller hat zwar gegen diese Ablehnungsentscheidung Widerspruch eingelegt. Er hat jedoch niemals gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Auch gegenüber der unteren Ausländerbehörde hat der Antragsteller nur ein Verfahren nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleitet (11 K 161/20) und auf gerichtlichen Hinweis zurückgenommen. 2. Der Antrag wäre im Übrigen aber auch nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus andere Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind dabei glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein solchermaßen notwendiger Anordnungsanspruch wäre aber auch nicht zu erkennen, selbst wenn der Antrag hier zulässig wäre. Aus den nämlichen Gründen hätte auch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die untere Ausländerbehörde keinen Erfolg. Denn der Antragsteller besitzt kein Aufenthaltsrecht in Deutschland. aa) Soweit sich der Antragsteller unter Verweis auf ein von ihm vorgelegtes Abstammungsgutachten, wonach er biologischer Vater der zwei Kinder seiner Lebensgefährtin ist, die beide - derzeit - die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, der Sache nach auf ein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 GG beruft, geht dies fehl. Der Antragsteller ist im Rechtssinne nicht Vater dieser Kinder. Als rechtlicher Vater gilt - und ist als solcher auch in den Geburtsurkunden vermerkt - der im Zeitpunkt der Geburt dieser Kinder mit der Kindesmutter verheiratete Mann, ein deutscher Staatsangehöriger. Dies ist von der Rechtsordnung so vorgesehen und muss daher - zunächst - hingenommen werden mit der Konsequenz, dass der Antragsteller derzeit gehindert ist, sich aufenthaltsrechtlich auf seine Vaterschaft zu berufen. Allerdings gebietet Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG den biologischen Vater insoweit nicht „schutzlos“ zu lassen. Der Gesetzgeber ist diesen Anforderungen in Abwägung der betroffenen Interessen des leiblichen Vaters, des Kindes und der rechtlichen Eltern (vgl. BVerfGE 108, 82 ; 117, 202 ) dadurch nachgekommen, dass er dem leiblichen Vater ein Anfechtungsrecht eingeräumt (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB) und damit ein Verfahren zur gerichtlichen Feststellung seiner rechtlichen Vaterschaft (§ 1592 Nr. 3 BGB i.V.m. § 182 Abs. 1 FamFG) eröffnet hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 18). Dieses Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterstellung muss (allerdings) hinreichend effektiv sein (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. August 2019 – 1 BvR 1742/18 –, juris, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 19). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte genügt eine ermessengerechte gesetzliche Regelung, ob dem vermeintlichen biologischen Vater die Vaterschaftsanfechtung zu gestatten ist, (vgl. EGMR, Kautzor v. Deutschland, Urteil vom 22. März 2012, Nr. 23338/09 § 78 f.; Ahrens v. Deutschland, Urteil vom 22. März 2012, Nr. 45071/09 § 74 f.; K. v. Deutschland, Urteil vom 11. Dezember 2012, Nr. 11858/10 § 20). Im vorliegenden Fall ist nichts vorgetragen oder ersichtlich, was den Antragsteller hindern könnte, zur (rechtlichen) Erlangung seiner Vater-Stellung ein Anfechtungsverfahren gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB und anschließend ein Verfahren zur gerichtlichen Feststellung seiner rechtlichen Vaterschaft (§ 1592 Nr. 3 BGB i.V.m. § 182 Abs. 1 FamFG) einzuleiten. Dass er dies nicht will, weil er und seine Lebensgefährtin ihr Aufenthaltsrecht von der „ererbten“ deutschen Staatsangehörigkeit der Kinder ableiten und nicht gefährden wollen, ist unerheblich. Ohne diesen - verfassungsrechtlich gangbaren - Weg, kann sich der Antragsteller dann eben aufenthaltsrechtlich nicht auf Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG berufen. bb) Des Weiteren verschafft auch die vorgetragene Eheschließungsabsicht mit der Kindesmutter dem Antragsteller kein Aufenthaltsrecht. Denn nach den vorgelegten Ausländerakten der Kindesmutter liegt der Gedanke ausgesprochen nahe, dass deren Aufenthaltsrecht mutmaßlich auf einer sog. „Schein-Ehe“ fußt, geschlossen allein, um ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu erhalten und - insbesondere - den Kindern aus der Verbindung mit dem Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit zu verschaffen. Jedenfalls dürfte die ihr am 28.06.2016 ausgehändigte Niederlassungserlaubnis durch Täuschung erlangt worden sein. Im Rahmen dessen hatte die Lebensgefährtin des Antragstellers, die mit ihm zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Kinder hatte, ausdrücklich gegenüber der Ausländerbehörde unterschriftlich „bestätigt“, in ihren persönlichen und familiären Verhältnissen sei seit der Antragstellung auf diese Niederlassungserlaubnis keine Änderung eingetreten, die sie nicht mitgeteilt habe. Im Verfahren selbst hatte sie einen Mietvertrag vorgelegt, wonach sie mit ihrem deutschen Ehemann zum voraussichtlich 01.07.2016 in eine gemeinsame Wohnung in Xxxxxxxxx einziehen wollte. Nach der Entgegennahme der Niederlassungserlaubnis am 28.06.2016 bezog sie dann - ohne den Ehemann, der in Bayern verblieb - einen Tag später in Xxxxxxxxx ihre neue Wohnung und leitete nur wenig später, im August, im Kosovo ein Scheidungsverfahren ein. Angesichts dieser Umstände und des „technischen“ Vorlaufs eines solchen Scheidungsverfahrens im Ausland erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft bei Erteilung der Niederlassungserlaubnis noch bestand. Die Rücknahme dieser Niederlassungserlaubnis dürfte daher ausgesprochen naheliegen. Jedenfalls ist schon nicht zu erkennen, weshalb der Antragsteller und seine Lebensgefährtin, die wie er kosovarische Staatsangehörige ist, nicht in der Republik Kosovo heiraten könnten um sodann ein Visum zur Familienzusammenführung zu beantragen. Ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG mit Blick auf die Eheschließungsabsicht besteht daher ebenfalls nicht. cc) Zuletzt ist auch die derzeitige Krise aufgrund des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, der seit (mindestens) Ende 2019 und jetzt weltweit grassiert, auch nicht geeignet, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen und etwa ein inländisches Abschiebungsverbot zu begründen. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen kann nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vorliegen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Der Antragsteller hat aber keine konkrete Erkrankung geltend gemacht bzw. nachgewiesen. Bei dem neuartigen Coronavirus handelt es sich nach Einschätzung der Weltgesundheitsorganisation WHO überdies um eine Pandemie, also um eine nicht örtlich beschränkte, sondern Länder und Kontinente übergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit. Das Risiko, sich mit SARS-CoV-2 anzustecken und in der Folge an der Lungenkrankheit COVID-19 zu erkranken, ist in der Bundesrepublik Deutschland mindestens ebenso gegeben wie im Kosovo. Dass der Antragsteller dort mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 BVerwGE 137, 226; Urteil v. 29.9.2011 - 10 C 24.10 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 41, S. 86 f, jeweils zu § 60 Abs. 7 AufenthG a. F.; ebenso Bayerischer VGH, Beschluss. v. 24.07.2015 - 9 ZB 14.30457 - juris Rn. 10). ist nicht ersichtlich. Es mag zwar durchaus sein, dass im Falle eines schweren Verlaufs von COVID-19 die Gesundheitsversorgung in der Bundesrepublik Deutschland besser und leichter zugänglich ist, als das im Kosovo der Fall wäre. Allein der Umstand, dass die medizinische Versorgung im Abschiebezielstaat nicht mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland völlig gleichwertig ist, begründet nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG aber noch keinen Anspruch auf ein Abschiebungsverbot. Da der Antragsteller im mittleren Alter und - mangels gegenteiligem Nachweis - gesund und zu keiner der allgemein bekannten Risikogruppen für schwere Verläufe (vgl. dazu shttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc 13776792bodyText10) zu zählen ist, lässt sich in dieser Hinsicht noch nicht einmal eine konkrete Gefahr einer entsprechenden schwer verlaufenden Erkrankung erkennen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt § 52 Abs. 1 GKG. Angesichts des nur vorläufigen Regelungsgehalts des vorliegenden Verfahrens war der halbe Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG als angemessen anzusehen. 4. Zur Klarstellung war auszusprechen, dass die Wirkung des Schiebe-Beschlusses vom 16.03.2020 mit der vorliegenden Entscheidung endet und ein mögliches Beschwerdeverfahren nicht mit umfasst.