Urteil
11 K 17/21
VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1111.11K17.21.00
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Leitsätze
1. Ein rechtsverbindlicher Beschluss einer Aufsichtsbehörde, der die Klagemöglichkeit nach Art. 78 Abs. 1 DS-GVO (juris: EUV 2016/679) auslöst, kann sich aus dem negativen Ausgang eines vorangegangen Beschwerdeverfahrens nach Art. 77 DS-GVO (juris: EUV 2016/679) ergeben (Anschluss an OVG Hamburg, Urt. v. 07.10.2019 - 5 Bf 279/17 -, juris, Rn. 66 ff.).(Rn.34)
2. Das von Art. 79 DS-GVO eingeräumte Recht auf einen wirksamen gerichtlichen (direkten) Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter ist gegenüber der Klagemöglichkeit gegen die Aufsichtsbehörde nicht vorrangig.(Rn.43)
3. Die Datenschutz-Grundverordnung garantiert nicht die „vollständige Unabhängigkeit“ eines internen Datenschutzbeauftragten.(Rn.58)
4. Die beiden einzigen Bestimmungen, die sich konkret zur Stellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten äußern - Art. 38 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO (juris: EUV 2016/679) („Weisungsfreiheit bei der Erfüllung seiner Aufgaben“) und Satz 2 der Norm („Abberufungs- und Benachteiligungsverbot wegen der Erfüllung seiner Aufgaben“) bedeuten im Umkehrschluss, im Übrigen gilt das nationale Arbeitsrecht der Mitgliedstaaten.(Rn.60)
5. Unrichtige personenbezogene Daten, die einen Berichtigungsanspruch nach Art. 16 DS-GVO (juris: EUV 2016/679) auslösen, liegen vor, wenn die fragliche über die betroffene Person gespeicherte Information nicht mit der Realität übereinstimmt.(Rn.77)
6. Im Fall, dass die Frage der Übereinstimmung der personenbezogenen Daten einer betroffenen Person mit der Wirklichkeit im Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses fußt, darf Art. 16 DS-GVO (juris: EUV 2016/679) nicht dazu missbraucht werden, im „Deckmantel“ des Berichtigungsanspruchs die Klärung des Rechtsverhältnisses zu erzwingen. Besteht Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines (öffentlich-rechtlichen) Rechtsverhältnisses, so ist zunächst, gegebenenfalls nach § 43 Abs. 1 VwGO, gegenüber der (Fach-)Behörde eine Klärung herbeizuführen und nicht unmittelbar gegenüber der Registerbehörde. Für zivilrechtliche Rechtsverhältnisse gilt im Grundsatz nichts Anderes.(Rn.79)
7. Ein Anrufen der unabhängigen Aufsichtsbehörde durch eine betroffene Person gemäß Art. 77 und Art. 78 DS-GVO (juris: EUV 2016/679) hat keinen „petitions-ähnlichen“ Charakter, mit der Folge, dass es genügen würde, wenn die Aufsichtsbehörde das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und eine Art von - gerichtlich nicht überprüfbarer - Antwort hierauf übermittelt (entgegen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.01.2020 - 1 S 3001/19 -, juris und OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.10.2020 – 10 A 10613/20 –, juris).(Rn.90)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein rechtsverbindlicher Beschluss einer Aufsichtsbehörde, der die Klagemöglichkeit nach Art. 78 Abs. 1 DS-GVO (juris: EUV 2016/679) auslöst, kann sich aus dem negativen Ausgang eines vorangegangen Beschwerdeverfahrens nach Art. 77 DS-GVO (juris: EUV 2016/679) ergeben (Anschluss an OVG Hamburg, Urt. v. 07.10.2019 - 5 Bf 279/17 -, juris, Rn. 66 ff.).(Rn.34) 2. Das von Art. 79 DS-GVO eingeräumte Recht auf einen wirksamen gerichtlichen (direkten) Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter ist gegenüber der Klagemöglichkeit gegen die Aufsichtsbehörde nicht vorrangig.(Rn.43) 3. Die Datenschutz-Grundverordnung garantiert nicht die „vollständige Unabhängigkeit“ eines internen Datenschutzbeauftragten.(Rn.58) 4. Die beiden einzigen Bestimmungen, die sich konkret zur Stellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten äußern - Art. 38 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO (juris: EUV 2016/679) („Weisungsfreiheit bei der Erfüllung seiner Aufgaben“) und Satz 2 der Norm („Abberufungs- und Benachteiligungsverbot wegen der Erfüllung seiner Aufgaben“) bedeuten im Umkehrschluss, im Übrigen gilt das nationale Arbeitsrecht der Mitgliedstaaten.(Rn.60) 5. Unrichtige personenbezogene Daten, die einen Berichtigungsanspruch nach Art. 16 DS-GVO (juris: EUV 2016/679) auslösen, liegen vor, wenn die fragliche über die betroffene Person gespeicherte Information nicht mit der Realität übereinstimmt.(Rn.77) 6. Im Fall, dass die Frage der Übereinstimmung der personenbezogenen Daten einer betroffenen Person mit der Wirklichkeit im Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses fußt, darf Art. 16 DS-GVO (juris: EUV 2016/679) nicht dazu missbraucht werden, im „Deckmantel“ des Berichtigungsanspruchs die Klärung des Rechtsverhältnisses zu erzwingen. Besteht Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines (öffentlich-rechtlichen) Rechtsverhältnisses, so ist zunächst, gegebenenfalls nach § 43 Abs. 1 VwGO, gegenüber der (Fach-)Behörde eine Klärung herbeizuführen und nicht unmittelbar gegenüber der Registerbehörde. Für zivilrechtliche Rechtsverhältnisse gilt im Grundsatz nichts Anderes.(Rn.79) 7. Ein Anrufen der unabhängigen Aufsichtsbehörde durch eine betroffene Person gemäß Art. 77 und Art. 78 DS-GVO (juris: EUV 2016/679) hat keinen „petitions-ähnlichen“ Charakter, mit der Folge, dass es genügen würde, wenn die Aufsichtsbehörde das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und eine Art von - gerichtlich nicht überprüfbarer - Antwort hierauf übermittelt (entgegen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.01.2020 - 1 S 3001/19 -, juris und OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.10.2020 – 10 A 10613/20 –, juris).(Rn.90) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Klage kann weder im Hauptantrag (dazu I.), noch in den beiden Hilfsanträgen (dazu II. und III.) Erfolg haben. I.1. Der Hauptantrag des Klägers ist - entgegen der Bedenken des Beklagten und der Beigeladenen - zulässig. a) Nach Art. 78 Abs. 1 DS-GVO, in Kraft getreten am 25.05.2018 und als Verordnung i.S.v. Art. 288 Abs. 2 AEUV in allen Teilen verbindlich und in jedem Mitgliedstaat auch ohne Durchführungsmaßnahmen unmittelbar gültig (EuGH, Urt. v. 15.06.2021 - C 645/19 -, juris, Rn. 99 und 109 f.), hat jede natürliche oder juristische Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde. Des Weiteren hat gemäß Art. 78 Abs. 2 DS-GVO jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die nach den Artikeln 55 und 56 DS-GVO zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Artikel 77 DS-GVO erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat. Im vorliegenden Fall kann sich der Kläger mit dem Hauptantrag auf Art. 78 Abs. 1 DS-GVO berufen. aa) Was unter einem „rechtsverbindlichen Beschluss“ im Sinne von Art. 78 Abs. 1 DS-GVO zu verstehen ist, konkretisiert deren 143. Erwägungsgrund (zur Bedeutung der Erwägungsgründe in Anwendung europäischer Rechtsakte, Paal/Pauly, DS-GVO, 3. Auflage 2021, Einleitung Rn. 10). Nach dessen Satz 4 ist maßgeblich, dass der Beschluss gegenüber der betroffenen Person Rechtswirkungen entfaltet. Abgegrenzt wird dies in Satz 6 von rechtlich nicht bindenden Maßnahmen der Aufsichtsbehörden, wie von ihr abgegebenen Stellungnahmen und Empfehlungen. Aus der ausdrücklichen Erwähnung der Ablehnung oder Abweisung von Beschwerden nach Art. 77 DS-GVO in Satz 5 des 143. Erwägungsgrundes lässt sich ohne weiteres ableiten, dass ein „rechtsverbindlicher Beschluss“ einer Aufsichtsbehörde sich auch auf den negativen Ausgang eines vorangegangen Beschwerdeverfahrens beziehen kann, wobei ein solcher negativer Ausgang nicht nur dann vorliegt, wenn ein (ablehnender) Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG erlassen wird, sondern vielmehr jede rechtliche Auswirkung auf Rechte des Adressaten, auch unterhalb einer Regelung i.S.v. § 35 VwVfG, ausreicht, wie etwa die eindeutige Erklärung, nicht tätig zu werden o.ä. (VG Ansbach, Urt. v. 22.09.2021 – AN 14 K 19.01274 –, juris, Rn. 25; Mundil in Beck-OK Datenschutzrecht, Stand 1.2.2020, Art. 78 DSGVO, Rn. 5; ebenso, umfassend, OVG Hamburg, Urt. v. 07.10.2019 - 5 Bf 279/17 -, juris, Rn. 66 ff; VG Hamburg, Urt. vom 01.06.2021 – 17 K 2977/19 –, juris Rn. 39 ff.; so auch Paal/Pauly/Körffer, DSGVO, 3. Aufl. 2021, Art. 78 Rn. 5; Kühling/Buchner/Bergt, DSGVO, 3. Aufl. 2020, Art. 78 Rn. 7; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.10.2020, 10 A 10613/20, juris, Rn. 29; VG Schleswig, Urt. v. 16.03.2021, 1 A 1254/20 SN, juris, Rn. 26). bb) Mit Blick auf den Hauptantrag des Klägers greift Art. 78 Abs. 1 DS-GVO auch dann, wenn nicht ein Beschwerdeverfahren nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO Ausgangspunkt des „rechtsverbindlichen Beschlusses“ der Ausgangsbehörde ist. Denn mit dem Ansinnen des Klägers an den Beklagten, dieser möge „im Sinne der Unabhängigkeit eines Datenschutzbeauftragten“ für die Entfristung seiner Bestellung Sorge tragen, hat er zwar einen von ihm angenommenen Rechtsverstoß gegen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung vorgetragen (dazu sogleich), er hat jedoch nicht i.S.v. Art. 77 Abs. 1 DS-GVO „die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten“ gerügt (insoweit vgl. aber nachfolgend II.). Gleichwohl ist das Ergebnis auch einer solchen „Eingabe“ klagefähig nach Art. 78 Abs. 1 DS-GVO (VG Ansbach, Urt. v. 22.09.2021, a.a.O. Rn. 23 ff.). Denn der zur Auslegung der Norm heranzuziehende Erwägungsgrund 143 der Datenschutz-Grundverordnung bezweckt, wie dargestellt, das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf bei dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht gegen einen Beschluss einer Aufsichtsbehörde, der gegenüber dieser Person Rechtswirkung entfaltet und bezeichnet dabei insbesondere die Ausübung von Untersuchungs-, Abhilfe- und Genehmigungsbefugnissen durch die Aufsichtsbehörde oder die Ablehnung oder Abweisung von Beschwerden (Satz 5). Gerade weil umgekehrt nur die in Satz 6 genannten nicht bindenden Maßnahmen, wie „Stellungnahmen oder Empfehlungen“ hiervon ausgenommen werden, ist allein maßgeblich, dass für die betroffene Person eine verbindliche Entscheidung getroffen wurde, nicht aber, ob sie eine Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO erhoben oder eine andere Form der Eingabe gewählt hat. Mit dem Schreiben des Beklagten vom 08.12.2020 an den Kläger, er möge sich mit der vorgetragenen Fragestellung an das zuständige Arbeitsgericht wenden und es sei anhand der vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar, dass die Weisungsfreiheit nach Art. 38 Abs. 3 DS-GVO durch den Arbeitgeber missachtet werde, hat der Beklagte in rechtsverbindlicher Weise erklärt, er werde dem Anliegen des Klägers nicht nachkommen. Damit ist Rechtsschutz nach Art. 78 Abs. 1 DS-GVO eröffnet. b) Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG ist für Rechtsansprüche aus Artikel 78 Absatz 1 und 2 DS-GVO der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Stuttgart ergibt sich sachlich aus § 45 VwGO und örtlich aus § 20 Abs. 3 BDSG als Sondervorschrift zu § 52 VwGO. Gemäß § 20 Abs. 3 BDSG (vgl. auch Art. 78 Abs. 3 DS-GVO) ist für ein Verfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG - wie hier - das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat, mithin das Verwaltungsgericht Stuttgart. Gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 BDSG sind die Beteiligten eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 die natürliche Person als Kläger sowie die Aufsichtsbehörde selbst als Beklagter. Daneben können nach Satz 2 der Norm i.V.m. § 63 Nr. 3 VwGO auch andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, nach § 65 Abs. 1 VwGO beigeladen werden. In Ansehung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin, der Beigeladenen, hat das Gericht von seinem insoweit bestehenden Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht, die Beiladung auszusprechen; ein Fall einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegt indes nicht vor. Gemäß § 20 Abs. 6 BDSG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. VwGO findet ein Vorverfahren nicht statt. c) Der Umstand, dass Art. 78 Abs. 1 DS-GVO keine (einschränkenden) Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf benennt, bedeutet indes nicht, dass das nationale Recht solche Voraussetzungen (etwa zur Klagebefugnis, zur Klagefrist und zum Rechtsschutzbedürfnis) grundsätzlich nicht aufstellen dürfte (hierzu und nachfolgend VG Hamburg, Urt. v. 01.06.2021, a.a.O. Rn. 40 ff.). Art. 78 Abs. 1 DS-GVO schreibt lediglich vor, dass ein wirksamer Rechtsbehelf vorhanden sein muss, regelt indessen nicht dessen Verfahrensmodalitäten. Diese bestimmen sich nach dem mitgliedstaatlichen Recht (vgl. Ehmann/Selmayr/ Nemitz, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 78 Rn. 7; siehe auch Erwägungsgrund 143 S. 7 DS-GVO, wonach Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde im Einklang mit dem Verfahrensrecht des jeweiligen Mitgliedstaats durchgeführt werden sollen). aa) Geht man davon aus, der Kläger erstrebt mit seinem Hauptantrag den Erlass eines Verwaltungsaktes des Beklagten (gegenüber der Beigeladenen), nämlich die Anweisung, die Benennung des Klägers als Datenschutzbeauftragter zu entfristen, so findet § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO Anwendung. D.h. der Kläger muss eine Verletzung in eigenen Rechten (und damit die Möglichkeit einer Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten) geltend machen. Allerdings reicht es hierzu aus, wenn die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.6.2009, 1 BvR 198/08, juris, Rn. 12 f.). Nach diesem Maßstab besteht hier die Möglichkeit, dass der Kläger durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten bzw. dessen Weigerung, die begehrte Anweisung gegenüber der Beigeladenen zu erlassen, in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Denn es erscheint zumindest möglich, dass der Kläger aus den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung, namentlich Art. 38 Abs. 3, ein subjektives Recht der Gewährleistung seiner Unabhängigkeit herleiten kann und der Beklagte auf Grund von Art. 57 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 58 Abs. 2 lit. c) DS-GVO in der Lage wäre, auf die Beigeladene im Sinne des Hauptantrages des Klägers einzuwirken, den Kläger als dauerhaft benannten betrieblichen Datenschutzbeauftragten anzuerkennen, so dass die ausgesprochene Weigerung des Beklagten die Anforderung des § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO erfüllt. bb) Zur Klarstellung weist die Kammer jedoch darauf hin, dass der Kläger nicht befugt ist, mit seiner Klage ganz allgemein die „Belange des Datenschutzes“ oder die „Stärkung der datenschutzrechtlichen Regelungen“ (vgl. Erwägungsgrund 8 zur DS-GVO) zu verfolgen. Insoweit steht auch einem Datenschutzbeauftragten ein allgemeines („Popular“-)Klagerecht nicht zu Gebote. Weder die Datenschutz-Grundverordnung noch die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung ließen eine solche Vorgehensweise zu. Ebenso wenig steht dem Kläger eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO mit Blick darauf zu, den Beklagten zur Verhängung einer Geldbuße nach Art. 83 i.V.m. Art. 58 Abs. 2 lit. i) DS-GVO zu veranlassen. Ein subjektives Recht des Einzelnen, dass eine zuständige Stelle gegen einen Anderen eine entsprechende Sanktion verhängen möge, ist dem deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht fremd. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsprinzip des § 47 Abs. 1 OWiG; vgl. auch VG Ansbach, Urt. v. 16.03.2020 – AN 14 K 19.00464 –, juris, Rn. 20). d) Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten spricht auch das von Art. 79 DS-GVO eingeräumte Recht auf einen wirksamen gerichtlichen (direkten) Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter nicht gegen die Zulässigkeit der gegen den Beklagten erhobenen Klage. Es ist nicht ersichtlich, dass nach den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung ein unmittelbares (zivilrechtliches oder - hier - arbeitsgerichtliches) Vorgehen als vorrangig anzusehen wäre (OVG Hamburg, Urt. v. 07.10.2019, a.a.O. Rn. 70; Boehm in: Simitis/Hornung/Spieker, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 79 DS-GVO Rn. 1f.; Martini in: Paal/Pauly, DS-GVO, 3. Aufl. 2021, Art. 79 DS-GVO Rn. 12). Im Übrigen ist festzustellen, dass auch das vom Beklagten vorgetragene Argument, es gelte, divergierende Entscheidungen (der Verwaltungs- und der Arbeitsgerichtsbarkeit) zu hindern, in den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung keine Stütze findet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.10.2019 – 10 B 21/19 –, juris, Rn. 12 zu „drohenden“ divergierenden Entscheidungen zwischen Finanz- und Verwaltungsgerichten unter Hinweis auf Art. 95 Abs. 3 GG i.V.m. dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes). e) Entgegen dem Vortrag der Beigeladenen steht auch der Grundsatz von Treu und Glauben als spezieller Ausdruck des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses einer Zulässigkeit der Klage im Hauptantrag hier nicht entgegen. aa) Es ist zwar grundsätzlich mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis abhängig zu machen. Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Das Rechtsschutzbedürfnis kann entfallen, wenn die verspätete Geltendmachung eines Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt, etwa weil der Berechtigte sich verspätet auf das Recht beruft und unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (BVerfG Zweiter Senat 3. Kammer, Beschl. v. 04.03.2008 – 2 BvR 2111/07 –, juris, Rn 25 ff.; BVerfG Zweiter Senat 1. Kammer, Beschl. v. 18.12.2002 - 2 BvR 1660/02 -, und BVerfG Zweiter Senat 3. Kammer, Beschl. v. 14.12.2004 - 2 BvR 1451/04 -, jew. juris). Das öffentliche Interesse an der Wahrung des Rechtsfriedens kann in derartigen Fällen verlangen, die Anrufung des Gerichts nach langer Zeit untätigen Zuwartens als unzulässig anzusehen. bb) Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob ein nicht notwendig Beigeladener (vgl. oben) einen von ihm angenommenen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben durch Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage überhaupt rügen kann, wenn der Beklagte selbst insoweit keine Einwände erhoben hat. Sollte der Einwand der Beigeladenen dahin zu verstehen sein, dass sie nicht die verwaltungsgerichtliche Klage des Klägers im dargestellten Sinne für unzulässig hält, vielmehr bereits das vorangegangene Anrufen des Beklagten, nachdem der Kläger die Befristung seines Arbeitsvertrages und die ausgesprochene befristete Benennung zum internen Datenschutzbeauftragten zuvor über 19 Monate (vom 01.03.2019 bis zum Schreiben vom 19.10.2020) nicht beanstandet hat, wäre nicht die Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage betroffen, vielmehr deren Begründetheit, da die Entscheidung des Beklagten, nicht tätig zu werden, dann unter Umständen als rechtmäßig anzusehen wäre. cc) Jedenfalls aber vermag die Kammer ein Umstandsmoment im oben dargestellten Sinne, das darauf schließen ließe, der Kläger werde keine Beschwerde gegen die Befristung seiner Benennung zum internen Datenschutzbeauftragten mehr erheben, nicht zu erkennen. Zwar ist er insoweit in den ersten 19 Monaten seiner Anstellung untätig geblieben. Das bloße Untätigbleiben über diesen Zeitraum hinweg lässt unter den hier gegebenen Umständen, die maßgeblich zu berücksichtigen sind (BVerfG, Beschl. v. 04.03.2008, a.a.O.), noch nicht die Annahme zu, dass eine Beschwerde nicht mehr eingelegt werden würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in den ersten sechs Monaten seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen in einem Probearbeitsverhältnis stand. Es wäre wirklichkeitsfremd, einem abhängig Beschäftigten anzusinnen, er müsse in dieser wirtschaftlichen Situation sogleich mit Nachdruck auf seine Rechte pochen. Aber auch das weitere Untätigbleiben des Klägers in den folgenden 12 Monaten führt nicht als Umstandsmoment dazu, sein Vorgehen nun als treuwidrig einzuordnen. Die Kammer berücksichtigt hier ausdrücklich die Rechtslage, die zwischen Kläger und Beigeladener auch im Übrigen bestand. Die arbeitsrechtlichen Regelungen gewähren dem Kläger nach § 17 Satz 1 TzBfG für die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsvertrages eine Frist von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages. Die Klage kann zwar auch schon vor dem Ablauf der vereinbarten Befristung erhoben werden (BAG, Urt. v. 17.04.2019 – 7 AZR 410/17 –, juris, Rn. 11). Gleichwohl muss ein Arbeitgeber bis zum Ablauf der in § 17 Satz 1 TzBfG genannten Frist damit rechnen, dass sein Arbeitnehmer gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses vorgeht. Dann aber lässt sich auf Seiten des Arbeitgebers, hier also der Beigeladenen, aus dem Untätigbleiben noch kein Vertrauenstatbestand ableiten und zwar weder in arbeitsrechtlicher noch in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht. Die vom Kläger gewählte Vorgehensweise führt daher nicht zur Unzulässigkeit seiner Klage im Hauptantrag. f) Zuletzt geht auch die Rechtsansicht des Beklagten fehl, eine Unzulässigkeit der Klage des Klägers im Hauptantrag ergebe sich daraus, da dieser auf eine unmögliche, da nicht durchsetzbare Handlung ziele. Zwar trifft es zu, dass es für ein auf eine (objektiv) unmögliche Leistung gerichtetes Begehren am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt (VGH München, Beschl, v. 17.08.2010 – 10 C 09.3113 –, juris, Rn 11). Allerdings gilt dies nur für Verpflichtungsbegehren, die objektiv und von niemandem erfüllbar sind. Die Frage, ob der Beklagte durch die ihm von der Datenschutz-Grundverordnung zur Verfügung gestellten Befugnisse in der Lage ist (wie beantragt), die Beigeladene anzuweisen, die Benennung des Klägers als Datenschutzbeauftragter zu entfristen, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Daran ändert auch der Vortrag des Beklagten (und der Beigeladenen) nichts, aktuell sei die Position des Datenschutzbeauftragten der Beigeladenen besetzt. Insoweit werden allenfalls künftige Schwierigkeiten in der Umsetzung einer solchen „Anweisung“, wie sie der Kläger vom Beklagten einfordert, aufgezeigt. Ob und wie sich die Beigeladene von ihrem aktuellen Datenschutzbeauftragten (nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, einem externen Dienstleister) trennen könnte und zu welchen, zumutbaren oder unzumutbaren Bedingungen, ist hochspekulativ und kann der mit dem Hauptantrag verfolgten Klage des Klägers unter dem Gesichtspunkt fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses und einer daraus resultierenden Unzulässigkeit jetzt nicht entgegengehalten werden. 2. Die Klage im Hauptantrag ist so zwar zulässig, aber nicht begründet. a) Für das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren des Klägers, die Beigeladene anzuweisen, die Benennung des Klägers als Datenschutzbeauftragter zu entfristen, gibt es schon keine entsprechende Weisungsbefugnis des Beklagten. aa) Dabei ist zu berücksichtigen, dass die datenschutzrechtlichen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung zwar Ausdruck der Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 GRCh und auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GRCh darstellen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 01.06.2021 – 17 K 2977/19 –, juris, Rn. 78 ff.). Demgegenüber ficht auf Seiten der Beigeladenen jedoch ihr Recht auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GRCh. Der durch Art. 16 GRCh gewährte Schutz umfasst, neben der Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, u.a. auch die Vertragsfreiheit (BVerfG, Beschl. v. 06.11.2019, 1 BvR 276/17 , juris, Rn. 103 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 17.10.2013, , C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 25). Eine Weisung des Beklagten gegenüber der Beigeladenen, ein bestimmtes Vertragsverhältnis mit dem Kläger auf unbestimmte Zeit einzugehen - sei es, dass die Beigeladene den Kläger als unbefristeten Arbeitnehmer beschäftigen müsste oder aber als externen Dienstleister mit einem entsprechenden Dienstleistungsauftrag -, wäre ein erheblicher Eingriff in deren Grundrecht aus Art. 16 GRCh. Nach Auffassung der Kammer erfordert eine solch weitreichende Maßnahme in jedem Fall eine ausdrückliche Befugnisnorm. bb) Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, eine (nur) befristete Benennung zum Datenschutzbeauftragten verstoße gegen das Recht (dazu sogleich) und sei daher nichtig (§ 134 BGB), weshalb eine entsprechende Weisung des Beklagten an die Beigeladene keinen Eingriff in die Vertragsfreiheit darstellen könne, sondern nur die Rechtslage wiederherstelle. Denn die Folge einer Nichtigkeit aus § 134 BGB des Rechtsaktes seiner Benennung wäre zunächst, dass der Kläger überhaupt nicht zum Datenschutzbeauftragten bestellt, nicht aber, dass er zum unbefristeten Datenschutzbeauftragten bestellt worden wäre. In jedem Fall aber wäre die Beigeladene zu einem Vertragsabschluss gezwungen - Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag -, da eine Benennung zum „ehrenamtlichen“ Datenschutzbeauftragten vom Kläger nicht erstrebt wird. cc) Entsprechend der Unterscheidung der Datenschutz-Grundverordnung von Aufgabennorm, Art. 57 DS-GVO, und Befugnisnorm, Art. 58 DS-GVO (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 07.12.2020 – An 14 K 18.02503 –, juris, Rn. 34 ff.), müsste sich daher die Befugnis des Beklagten zum Eingriff in die Vertragsfreiheit der Beigeladenen zunächst aus Art. 58 Abs. 2 DS-GVO („Abhilfebefugnisse“) ergeben. Insoweit käme zwar Buchstabe c) in Betracht, wonach die Aufsichtsbehörde den Verantwortlichen anweisen kann, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen. Diese Befugnis hält die Kammer indes nicht für ausreichend. Denn der Betroffene hätte es dann in der Hand, durch entsprechende Antragstellung - wie hier: auf Entfristung - eine Eingriffs- bzw. Abhilfebefugnis des Beklagten zu generieren. Eine „Verpflichtung zum Vertragsabschluss“ lässt sich auf Art. 58 Abs. 2 lit. c) DS-GVO nicht stützen. dd) Entgegen dem Vortrag des Klägers lässt sich die von ihm dem Beklagten zugeschriebene Eingriffsbefugnis aber auch nicht aus der Aufgabenzuweisung in Art. 57 DS-GVO herleiten. Zwar verpflichtet der generalklauselartige Art. 57 Abs. 1 lit. a) DS-GVO die Aufsichtsbehörde nunmehr, die Anwendung des Datenschutzrechts zu überwachen und auch durchzusetzen. Zudem weist Buchstabe v) der Norm der Aufsichtsbehörde die Aufgabe zu, jede sonstige Aufgabe im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten zu erfüllen. Aber auch mit dieser Umfassendheit (VG Ansbach, Urt. v. 07.12.2020, a.a.O.) in der Aufgabenzuweisung lässt sich eine Eingriffsbefugnis in die grundrechtlich geschützte Vertragsfreiheit der Beigeladenen nicht rechtfertigen. Auch insoweit fehlt es an einer - zu fordernden (vgl. oben) - ausdrücklichen Bestimmung. b) Ein Erfolg des Hauptantrages der Klage scheitert schließlich auch daran, dass der vom Kläger angenommene Verstoß gegen Bestimmungen der Datenschutz-Grund-verordnung durch seine - in Abhängigkeit von seinem Arbeitsvertrag - befristet erfolgte Benennung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nicht vorliegt. aa) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers kann sich ein solcher Verstoß nicht allein schon daraus ergeben, weil in der Datenschutz-Grundverordnung die „vollständige Unabhängigkeit“ eines Datenschutzbeauftragten gewährleistet sei. Das ist nämlich nicht der Fall. Zwar enthält der Erwägungsgrund 97 zur Datenschutz-Grundverordnung in seinem Satz 4 zum Institut des Datenschutzbeauftragten tatsächlich den Terminus „in vollständiger Unabhängigkeit ausüben können“. Den meisten übrigen Erwägungsgründen entsprechend wird aber auch hier durch das hinzugefügte Hilfsverb „sollte“, zunächst nur eine programmatische Erklärung abgegeben. Inwieweit dies in den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung nachfolgend umgesetzt wurde, ist eine Frage der Auslegung dieser Normen. Der Erwägungsgrund selbst ist zwar ein Kriterium der Auslegung, entfaltet aber keine originäre Rechtswirkung und nimmt die Auslegung weder vorweg noch schränkt er diese über Gebühr ein (Paal/Pauly, DS-GVO, 3. Auflage 2021, Einleitung Rn. 10 a.E. unter Verweis auf Generalanwalt Colomer, Schlussanträge vom 06.09.2007 zu EuGH Rs. C-267/06, Celex-Nr. 62006CC0267, juris). Bereits das Rechtssetzungsverfahren (vgl. umfangreich Paal/Pauly, DS-GVO, a.a.O., Einleitung Rn. 10a) deutet auf das Gegenteil einer „vollständigen Unabhängigkeit“ hin. So wurden Forderungen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu einem expliziten Kündigungsschutz für (betriebliche) Datenschutzbeauftragte gerade nicht aufgegriffen. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass die „vollständige Unabhängigkeit in der Ausübung des Amtes des Datenschutzbeauftragten“ nicht Gegenstand der dann getroffenen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung sind und sein sollten, sich das Maß der Unabhängigkeit vielmehr aus den ausdrücklich normierten Bestimmungen, namentlich Art. 38 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO („Weisungsfreiheit bei der Erfüllung seiner Aufgaben“) und Satz 2 der Norm („Abberufungs- und Benachteiligungsverbot wegen der Erfüllung seiner Aufgaben“) gewinnen lässt, ergänzt um den (nationalen) Kündigungsschutz aus § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 BDSG (jedenfalls für verpflichtende Datenschutzbeauftragte im nicht-öffentlichen Bereich; vgl. Paal/Pauly, DS-GVO, 3. Auflage 2021, BDSG, § 38 Rn. 17 f.). Die Zweifel des Bundesarbeitsgerichts an der Gültigkeit der genannten Regelungen (EuGH-Vorlagebeschlüsse vom 30.07.2020 - 2 AZR 225/20 (A) - und vom 27.04.2021 - 9 AZR 383/19 (A) -, jeweils juris) teilt die Kammer nicht. bb) Die Prüfung des nach der Datenschutz-Grundverordnung tatsächlich eingeräumten Maßes an Unabhängigkeit ergibt hier keinen Rechtsverstoß allein durch den Umstand, dass die Benennung des Klägers als betrieblicher Datenschutzbeauftragter der Beigeladenen in Abhängigkeit zu seinem Arbeitsvertrag befristet erfolgt und nach Ablauf der Frist nicht verlängert worden ist. aaa) Die Regelungen zum Schutz persönlicher Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung statuieren ein „Sechs-Augen-Prinzip“. Auf der ersten Ebene werden die datenverarbeitenden Stellen - Behörden, Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter - einem umfangreichen Pflichtenkatalog zum Schutz der persönlichen Daten unterworfen. Sodann wird - zum Zwecke der „Überwachung der internen Einhaltung der Bestimmungen der DS-GVO“ - diesen Personen eine weitere Person, die über Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts verfügt, zur Unterstützung hinzugestellt (= Datenschutzbeauftragter nach Kapitel IV Abschnitt 4 DS-GVO; vgl. Erwägungsgrund 97 Satz 1 a.E. zur DS-GVO) und damit zunächst ein „Vier-Augen-Prinzip“ eröffnet. Anschließend wird eine (öffentliche) unabhängige Aufsichtsbehörde eingerichtet (Kapitel VI DS-GVO), wodurch sich ein „Sechs-Augen-Prinzip“ ergibt. bbb) Vollständige Unabhängigkeit kommt in diesem System allein der unabhängigen öffentlichen Aufsichtsbehörde zu, also dem Beklagten, nicht dem Kläger. Denn die Stellung des Datenschutzbeauftragten ist von seiner Rechtsbeziehung zum Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter überlagert. Art. 37 Abs. 6 DS-GVO lässt es ausdrücklich zu, als Datenschutzbeauftragten entweder einen Beschäftigten des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters zu benennen oder aber einen Externen, auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrages. Damit ist zugleich festgelegt, dass der Benennung zum Datenschutzbeauftragten immer ein anderes Vertragsverhältnis zugrunde liegen muss (Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag) zwischen dem (künftigen) Datenschutzbeauftragten und der beauftragenden Stelle (Verantwortlicher bzw. Auftragsverarbeiter). Schon wegen des denknotwendig synallagmatischen Austauschverhältnisses in diesem Vertragsverhältnis ist die Gewährung „vollständiger Unabhängigkeit“ des Datenschutzbeauftragten nahezu ausgeschlossen. So kann es zu Störungen im Vertragsverhältnis kommen, etwa durch Verstöße gegen innerbetriebliche Regelungen („Anti-Diskriminierungs-Richtlinien“), die der Arbeitgeber sanktionieren möchte und muss. Auch Fragen der Arbeitszeiterfassung, der Abrechnung von Dienstreisen oder der Notwendigkeit und des Umfangs von Fortbildungen sind konfliktgeeignet. Ebenso muss der Arbeitgeber mögliche gesetzliche Verbote der Erwerbstätigkeit beachten, etwa wenn er eine ausländische Fachkraft i.S.v. § 18b AufenthG als Datenschutzbeauftragter beschäftigt, deren Aufenthalts- und damit auch Beschäftigungserlaubnis wegfällt. Dasselbe gilt für Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 1 und 2 oder § 16 MuschG. Schließlich kann - etwa bei Anwendbarkeit entsprechender tarifvertraglicher Regelungen - mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters ein Beschäftigungsverhältnis enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. ccc) In Ansehung all dieser arbeitsrechtlichen Fragestellungen erscheint der Kammer das Schweigen der Datenschutz-Grundverordnung beredt. Die beiden einzigen Be-stimmungen, die sich konkret zur Stellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten äußern - Art. 38 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO („Weisungsfreiheit bei der Erfüllung seiner Aufgaben“) und Satz 2 der Norm („Abberufungs- und Benachteiligungsverbot wegen der Erfüllung seiner Aufgaben“) müssen im Umkehrschluss bedeuten, im Übrigen gilt das nationale Arbeitsrecht der Mitgliedstaaten. Auch insoweit gilt, hätte der europäische Verordnungsgeber die Stellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten vollkommen vom nationalen Arbeitsrecht entkoppeln wollen, was eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GRCh seitens der betroffenen Arbeitgeber bedeuten würde (vgl. oben und BVerfG, Beschl. v. 06.11.2019, , a.a.O.), hätte es insoweit in den Normen der Datenschutz-Grundverordnung einer ausdrücklichen Festlegung bedurft. ddd) Für die Kammer zeigt sich dies auch im Hinblick auf die zweite mögliche Variante nach Art. 37 Abs. 6 DS-GVO, als Datenschutzbeauftragten einen externen Dienstleister zu benennen. Der Kammer ist keine gerichtliche oder wissenschaftliche Äußerung bekannt, die die Meinung vertritt, ein solch externer Dienstleister müsse unbefristet vertraglich verpflichtet werden. Es wäre auch kaum vorstellbar, wie bei einem unbefristeten Dienstleistungsvertrag etwa Fragen von Honorarerhöhungen o.ä. zu regeln wären. Für die Annahme, betriebsangehörige Datenschutzbeauftragte müssten die „vollständige Unabhängigkeit“ genießen, externen Dienstleistern könne dies jedoch nicht gewährt werden, fehlt in den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung jeder Anhaltspunkt. Art. 37 Abs. 6 DS-GVO erwähnt beide - gleichberechtigt - nebeneinander (vgl. insgesamt zum Vorstehenden auch VG Stuttgart, Beschl. v. 29.03.2021 – 11 K 484/21 –, juris Rn. 46). fff) Gilt damit das nationale Arbeitsrecht, so ist die Verknüpfung des Arbeitsvertrages zwischen Kläger und Beigeladener mit der Benennung zum Datenschutzbeauftragten die notwendige Folge. Ist die Befristung des Arbeitsvertrages nach den Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zulässig, war es auch die befristete Benennung zum Datenschutzbeauftragten. Hat der Kläger keinen Anspruch auf unbefristete Beschäftigung gegenüber der Beigeladenen, hat er auch keinen Anspruch auf weitere Benennung. Dies zu entscheiden ist Aufgabe der Arbeitsgerichtsbarkeit. II. Auch der erste Hilfsantrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, die Beigeladene anzuweisen, dem Antrag des Klägers auf Berichtigung ihn betreffender personenbezogener Daten zu entsprechen, bleibt erfolglos. 1. Auch dieser Hilfsantrag ist zulässig. Insoweit verweist die Kammer zunächst auf die Ausführungen unter I. 1. a) aa). bb) Der Klage im ersten Hilfsantrag des Klägers liegt hier nun tatsächlich ein rechtsverbindlicher Beschluss der Aufsichtsbehörde in einem Beschwerdeverfahren nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO als Ausgangspunkt zu Grunde. Mit dem Vorbringen des Klägers gegenüber dem Beklagten über dessen online-Portal am 29.10.2020 hat der Kläger explizit eine Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO erhoben und den vorangegangenen Schriftverkehr zwischen ihm und der Beigeladenen vorgelegt. Damit war hinreichend deutlich, dass der Kläger von einer unrichtigen Verarbeitung seiner Personaldaten im Sinne Art. 16 DS-GVO durch die Beigeladene ausgeht und eine entsprechende Maßnahme des Beklagten einfordert. Mit dem Schreiben des Beklagten vom 08.12.2020 erging sodann in diesem Beschwerdeverfahren der rechtsverbindliche Beschluss durch den Beklagten, er werde in dieser Sache nicht tätig werden (vgl. oben), wodurch die Klagemöglichkeit nach Art. 78 Abs. 1 DS-GVO ohne weiteres eröffnet war. Ob tatsächlich unrichtige personenbezogene Daten i.S.v. Art. 16 DS-GVO vorliegen, ist wiederum eine Frage der Begründetheit des Hilfsantrages der Klage des Klägers, nicht der Zulässigkeit. b) Des Weiteren verweist das Gericht auf die vorangegangenen Ausführungen unter I. 1. b). c) Hinsichtlich der vom Kläger begehrten Berichtigungsanweisung gegenüber der Beigeladenen gemäß Art. 16 Satz 2 DS-GVO liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO vor. Auch insoweit verweist das Gericht auf die vorangegangenen Ausführungen unter I. 1. c) aa). Dasselbe gilt mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen unter I. 1. d) und e). 2. Aber auch der erste Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet. a) Entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen liegen insoweit berichtigungsfähige personenbezogene Daten i.S.v. Art. 16 DS-GVO und nicht reine „Sachdaten“ vor. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO werden vom Tatbestandsmerkmal der „personenbezogenen Daten“ alle Informationen erfasst, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person - der im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung „betroffenen Person“ - beziehen. Der Begriff der „Information mit Personenbezug“ ist weit zu verstehen (vgl. auch den Erwägungsgrund 26 zur DS-GVO). Unter die Vorschrift fallen sowohl persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name und Anschrift), als auch sachliche Informationen mit Personenbezug wie etwa Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.03.2020 – 1 S 397/19 –, juris, Rn. 38). Soweit die Beigeladene den Kläger, etwa im Rahmen ihrer Personalverwaltung, als „ehemaligen Mitarbeiter“ führt, also ohne aktuellen Arbeitsvertrag mit ihr, liegt danach ohne Weiteres ein personenbezogenes Datum vor. Dasselbe gilt aus Sicht der Kammer, soweit die Beigeladene in schriftlicher Form, auch etwa auf ihrer Website, den Kläger nicht mehr als ihren Datenschutzbeauftragten bezeichnet, vielmehr ihren gegenwärtig mit dieser Aufgabe betrauten externen Dienstleister. Denn auch damit kreiert die Beigeladene ein personenbezogenes Datum mit Blick auf den Kläger als - zumindest - identifizierbare Person, dass nämlich zu ihm nunmehr keine Rechtsbeziehung i.S.v. Art. 37 DS-GVO mehr besteht. b) Der Berichtigungsanspruch nach Art. 16 DS-GVO - und daraus folgend ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf aufsichtsrechtliches Einschreiten - scheitert aber schon daran, dass keine unrichtigen personenbezogenen Daten vorliegen. aa) Bei dem - unionsrechtlichen und daher autonom auszulegenden - Tatbestandsmerkmal der „Unrichtigkeit“ handelt es sich um ein objektives Kriterium, das nur auf Tatsachenangaben anwendbar ist und nicht etwa auf Meinungsäußerungen. Es ist erfüllt, wenn die fragliche über die betroffene Person gespeicherte Information nicht mit der Realität übereinstimmt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.03.2020, a.a.O., Rn. 40 m.w.N.; Paal/Pauly, DS-GVO, BDSG, 3. Aufl., Art. 16 DS-GVO Rn. 15). bb) Für den auch hier vorliegenden Fall, dass die Frage der Übereinstimmung der personenbezogenen Daten einer betroffenen Person mit der Wirklichkeit im Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses fußt, ist zur Überzeugung der Kammer allerdings eine Einschränkung von Art. 16 DS-GVO notwendig. Dieser darf nicht dazu missbraucht werden, im „Deckmantel“ des Berichtigungsanspruchs die Klärung des Rechtsverhältnisses zu erzwingen. Handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, geht § 43 Abs. 1 VwGO - oder eine entsprechende verwaltungsverfahrens-rechtliche Regelung auf amtliche Klärung (vgl. etwa § 30 Abs. 1 StAG) daher zeitlich vor. Mit einem „Berichtigungsantrag“ nach Art. 16 DS-GVO kann die „Berichtigung“ des Staatsangehörigkeitsregisters nicht beansprucht werden (zu sog. Reichsbürgern vgl. VGH München, Urt. v. 10.12.2021 – 16a D 19.1155 –, juris, Rn. 44). Auch die „Berichtigung“ des Ausländerzentralregisters, etwa mit dem Argument, ein Aufenthaltstitel sei nicht nach § 51 Abs. 1 Nrn. 2, 6 oder 7 AufenthG erloschen, kann mittels Art. 16 DS-GVO nicht durchgesetzt werden. Dasselbe gilt für Eintragungen nach dem BZRG oder dem Fahrerlaubnisregister (§ 49 FeV), etwa mit dem Vortrag, eine Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt, eine eingetragene Strafe sei bereits zu tilgen, oder die betroffene Person besitze eine gültige (ausländische) Fahrerlaubnis. In diesen und in vergleichbaren Fällen besteht eine zeitliche Nachrangigkeit des Datenschutzrechts gegenüber dem Fachrecht. Besteht Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines (öffentlich-rechtlichen) Rechtsverhältnisses, so ist zunächst, gegebenenfalls nach § 43 Abs. 1 VwGO, gegenüber der (Fach-)Behörde eine Klärung herbeizuführen und nicht unmittelbar gegenüber der Registerbehörde. Für die Kammer ergibt sich dies ebenfalls aus dem Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns (vgl. oben unter Ziff. I.1. e) aa)). Dies ergibt sich mittelbar auch aus Art. 18 Abs. 1 lit. a) DS-GVO. Danach ist im Streitfall über die Richtigkeit der personenbezogenen Daten einer betroffenen Person gegebenenfalls (nur) die Einschränkung der Verarbeitung zu begehren, um die Richtigkeit einer Überprüfung unterziehen zu können. Die Klärung geht der Berichtigung vor. Solange eine solche verwaltungsverfahrensrechtliche oder verwaltungsgerichtliche Klärung von der betroffenen Person nicht eingeleitet ist, muss - von Offensichtlichkeits-Fällen abgesehen - von der Richtigkeit amtlicher Eintragungen ausgegangen werden. Für zivilrechtliche Rechtsverhältnisse, wie hier mit Blick auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beigeladenen, gilt im Grundsatz nichts Anderes. Ein Grundbuchberichtigungs-Antrag geht einem Verfahren nach Art. 16 DS-GVO vor. Dasselbe gilt für eine Kündigungsschutzklage („Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst“) oder eine Klage auf Fortsetzung eines Mietverhältnisses („nicht durch Kündigung beendet“). Auch Streitigkeiten über ein Kontokorrent-Verhältnis („Höhe des Kontostandes zum Rechnungsabschluss“) müssen zunächst einer zivilrechtlichen Klärung zugeführt werden, ehe ein Berichtigungsanspruch nach Art. 16 DS-GVO geltend gemacht werden kann. Gegebenenfalls muss die Dauer einer möglichen Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 lit. a) DS-GVO (die vorliegend nicht verfahrensgegenständlich ist) an die Dauer des Überprüfungsverfahrens angepasst werden. Für die zivilrechtliche Frage, ob die Beigeladene ihre Arbeitnehmer-Daten in Bezug auf den Klägern „berichtigen“ muss und ob der Kläger insoweit einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Einschreiten gegen die Beigeladene hat, ist gegenwärtig daher von der Richtigkeit der Daten auszugehen. Die Offensichtlichkeits-Prüfung führt zur Erkenntnis, dass der Kläger in freier Selbstbestimmung einen bis zum 28.02.2021 befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Bis zur Entscheidung (der Arbeitsgerichtsbarkeit), dass dieses Arbeitsverhältnis fortbesteht, sind die entsprechenden Daten der Personalverwaltung der Beigeladenen nicht unrichtig. Auf Grund des untrennbaren Zusammenhangs zwischen der Benennung zum Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 DS-GVO mit einem vertraglichen Grundverhältnis i.S.v. Art. 37 Abs. 6 DS-GVO (vgl. oben) folgt damit zugleich, dass auch die personenbezogenen Daten des Klägers, die die Beigeladene mit Blick auf dessen Stellung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter führt („er ist es nicht“) nicht unrichtig i.S.v. Art. 16 DS-GVO sein können, bis über dieses vertragliche Grundverhältnis eine anderweitige gerichtliche Entscheidung getroffen wurde. Die Regelungen der DS-GVO allein führen nicht zu einer Unrichtigkeit insoweit (vgl. oben I. 2. b)). III. Zuletzt muss auch der zweite Hilfsantrag des Klägers, den Beklagten unter Aufhebung seiner ablehnenden Entscheidung vom 08.12.2020 zu verpflichten, über die Beschwerde des Klägers vom 29.10.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, erfolglos bleiben. 1. Auch dieser (Hilfs-)Antrag des Klägers ist zulässig. a) Auch der zweite Hilfsantrag des Klägers kann sich auf Art. 78 Abs. 1 DS-GVO stützen. Ungeachtet des Umstands, dass der Kläger mit dem Ausgang seines Beschwerdeverfahrens gemäß Art. 77 DS-GVO nicht einverstanden ist, liegt jedenfalls kein Fall des Art. 78 Abs. 2 DS-GVO vor, dass also der Beklagte als die nach den Artikeln 55 und 56 DS-GVO zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit seiner Beschwerde befasst oder den Kläger nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Artikel 77 DS-GVO erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hätte. Dass dem rechtsverbindlichen Beschluss des Beklagten vom 08.12.2020 (vgl. oben, Ziff. I. 1. a)) entgegen Art. 57 DS-GVO keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, lässt ihn nicht als eine „Nicht-Befassung“ einordnen. Auch enthält das Schreiben des Beklagten vom 08.12.2020 das klare Ergebnis der erhobenen Beschwerde, nämlich die Weigerung des Beklagten zum weiteren Tätigwerden. Im Übrigen ergibt sich auch insoweit die Zulässigkeit dieses Hilfsantrages aus den Ausführungen oben, unter Ziff. II.1. a) bis c). 2. Aber auch dieser Hilfsantrag ist nicht begründet. a) Die Kammer schließt sich insoweit der in der Rechtsprechung inzwischen vorherrschenden Auffassung an, dass sich aus Art. 77 und Art. 78 DS-GVO ergibt, dass ein Anrufen der unabhängigen Aufsichtsbehörde durch eine betroffene Person nicht mehr - wie nach alter Rechtslage - „petitions-ähnlichen“ Charakter hat, mit der Folge, dass es genügen würde, wenn die Aufsichtsbehörde das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und eine Art von - gerichtlich nicht überprüfbarer - Antwort hierauf übermittelt (OVG Hamburg, Urt. v. 07.10.2019 - 5 Bf 279/17 -, juris, Rn. 63 bis 71 mit umfangreichen weiteren Nachweisen; VG Mainz, Urt. v. 16.01.2020 – 1 K 129/19.MZ –, juris; VG Ansbach, Urt. v. 07.12.2020 - An 14 K 18.02503 - und Urt. v. 22.09.2021 - An 14 K 19.01274 -, jew. juris; VG Hamburg, Urt. v. 01.06.2021 - 17 K 2977/19 -, juris; VG Wiesbaden, Beschl. v. 31.08.2021 - 6 K 226/21.WI -, juris; wohl auch VG Düsseldorf, Urt. v. 11.10.2021 – 29 K 7031/19 –, juris). Dies erscheint der Kammer derart eindeutig, dass ein Zuwarten auf eine Entscheidung des EuGH (vgl. Vorlagebeschluss des VG Wiesbaden, Beschl. v. 31.08.2021, a.a.O.) nicht notwendig erscheint (soweit ersichtlich, wird die gegenteilige Ansicht nur noch in älteren Entscheidungen vertreten, OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.10.2020 – 10 A 10613/20 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.01.2020 - 1 S 3001/19 -, juris). Ein Beschwerdeführer hat daher nicht nur – wie bei einer Petition – ein Recht auf Beantwortung und Bescheidung seiner Eingabe, sondern vielmehr einen darüberhinausgehenden Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung über das „ob“ und das „wie“ eines aufsichtsrechtlichen Tätigwerdens der unabhängigen Aufsichtsbehörde und - im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null - auch einen Anspruch auf ein konkretes Einschreiten der Aufsichtsbehörde (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 08.08.2019 – An 14 K 19.272 –, juris; Albrecht/Jotzo, Das neue Datenschutzrecht der EU, 1. Aufl. 2017, Teil 8, Rn. 6 f.; Mundil, in Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 30. Ed. Stand: 01.02.2017, Art. 78 DSGVO, Rn. 7; Nemitz, in: Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 77, Rn. 17). b) Im Rahmen dieses Entschließungsermessens der unabhängigen Aufsichtsbehörde hat diese sich am ihr auferlegten Prüfprogramm zu orientieren. Gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. a) DS-GVO ist es Aufgabe der Aufsichtsbehörde, die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung zu überwachen und durchzusetzen und gemäß Buchstabe f) der Norm, im Falle einer Beschwerde einer betroffenen Person den Gegenstand in angemessenem Umfang zu untersuchen (s. auch Erwägungsgrund 141 Satz 2). Nach Ansicht der Kammer resultiert hieraus im Regelfall die Pflicht, diejenige Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, zu kontaktieren, zu unterrichten und um eine Stellungnahme zu bitten. Das gebietet nicht nur der Grundsatz des „fairen Verfahrens“. Vielmehr kann die Antwort des „Beschwerdegegners“ weitere Informationen zum Gegenstand der Beschwerde erbringen aber auch Erkenntnisse, etwa zum grundsätzlichen Umgang mit datenschutzrechtlichen Fragestellungen an der angegangenen Stelle. Ob dies auch in Fällen missbräuchlicher Anrufung der Aufsichtsbehörde gilt, kann hier offenbleiben. c) Den Verwaltungsakten des Beklagten ist keine Kontaktaufnahme mit der Beigeladenen zu entnehmen. Damit fehlt es zwar an einer angemessenen Untersuchung des Beschwerdegegenstandes und die Ermessensbetätigung des Beklagten erweist sich als mängelbehaftet. Gleichwohl hat die Kammer darauf verzichtet, den Beklagten insoweit zur Neubescheidung zu verpflichten. Ursächlich hierfür ist, dass nach den rechtlichen Ausführungen oben zu I. und II. im Ergebnis auch im Falle der Verpflichtung zur Neubescheidung nichts Anderes hätte herauskommen können. Der Fehler in der Sachverhaltsermittlung hat sich daher auf das Entschließungsermessen des Beklagten nicht auswirken können. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem die Beigeladene im Verfahren einen Antrag (auf Klagabweisung) gestellt und sich selbst damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es regelmäßig der Billigkeit i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO, dem unterlegenen Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Ausgang eines Verfahrens nach Art. 77 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO), auf Grund einer Beschwerde, die er zuvor an den Beklagten gerichtet hatte. Die Beigeladene, ein privatrechtlich organisiertes Forschungsinstitut, schrieb Ende 2018 die Stelle einer oder eines Datenschutzbeauftragten mit Schwerpunkt Forschungsdaten (Teilzeit 50 %) öffentlich aus. Der Kläger bewarb sich um diese Stelle. Im Anschluss fand zwischen dem Kläger und verantwortlichen Personen auf Seite der Beigeladenen neben einem Bewerbungsgespräch eine Kommunikation u.a. per Telefon und per E-Mail-Verkehr über den angestrebten Arbeitsvertrag statt. Mit E-Mail vom 22.01.2019 konkretisierte die Beigeladene die wesentlichen Inhalte ihres Vertragsangebotes dahingehend, dass die Position des Datenschutzbeauftragten ab dem 01.03.2019 zu besetzen sei. Als Vertragslaufzeit wird dort genannt, zunächst befristet für zwei Jahre; anschließend wird eine Verlängerung/Entfristung angestrebt. Weiter enthält diese E-Mail-Nachricht Einzelheiten zum Gehalt, zur Altersversorgung und zu weiteren Rahmenbedingungen. Mit Antwort-E-Mail vom 23.01.2019 äußerte der Kläger sodann, mit genannten wesentlichen Inhalten ihres Vertragsangebots bin ich einverstanden. Daraufhin kam es am 31.01.2019 zur Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages über ein befristetes Arbeitsverhältnis zwischen der Beigeladenen und dem Kläger. Nach § 1 dieses Vertrages wurde danach der Kläger auf Grundlage von § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) befristet für die Zeit vom 01.03.2019 bis 28.02.2021 eingestellt, wobei die ersten 6 Monate als Probezeit vereinbart waren. Weiter heißt es dort, damit endet das Arbeitsverhältnis automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 28.02.2021. Nachdem der Kläger seinen Arbeitsplatz am 01.03.2019 angetreten hatte, wurde er von Verantwortlichen der Beigeladenen zunächst gebeten, einen Plan für die Wahrnehmung der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten der Geschäftsführung vorzulegen. Der Kläger legte einen solchen Arbeitsplan am 02.07.2019 vor. Mit Schreiben vom 10.07.2019 erfolgte sodann durch die Beigeladene gegenüber dem Kläger dessen Bestellung zum Datenschutzbeauftragten. In diesem Schreiben heißt es u. a., wir bestellen sie ab dem 01.08.2019 befristet bis zum 28.02.2021 zum Datenschutzbeauftragten gemäß § 4 f Bundesdatenschutzgesetz. Nachdem der Kläger auch nach Ende der arbeitsvertraglichen Probezeit ein weiteres Jahr ohne dokumentierte Beanstandungen beschäftigt gewesen war, kam es zwischen ihm und der Leitungsebene der Beigeladenen zu Dissonanzen über den Umfang der arbeitsvertraglichen Pflichten. Mit Schreiben vom 19.10.2020 bat der Kläger die Beigeladene bei dieser Gelegenheit auch um „Berichtigung seiner Benennungsurkunde als Datenschutzbeauftragter“ und seines Arbeitsvertrages. Beide seien bis zum 28.02.2021 befristet. Das verletze § 38 DS-GVO. Er bitte um Streichung dieser Befristung. Die Beigeladene erwiderte insoweit mit Schreiben vom 26.10.2020, sie gehe von einer wirksamen Befristung des Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG und einer an dieses Beschäftigungsverhältnis anknüpfenden Bestellung zum Datenschutzbeauftragten aus. Eine vorzeitige Abberufung sei nicht beabsichtigt. Mit Antwortschreiben vom 02.11.2020 verwies der Kläger auf den Praxisratgeber „Der Beauftragte für den Datenschutz“ des Beklagten, wonach laut den geltenden Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung die Benennung eines internen Datenschutzbeauftragten als grundsätzlich unbefristet anzusehen sei. Sollte in seinem Fall die Befristung rechtswirksam erfolgt sein, so bitte er hilfsweise um Entfristung. Nachdem die Beigeladene dem Begehren des Klägers nicht entsprach, reichte der Kläger am 29.10.2020 über das Online-Portal des Beklagten eine Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO ein. Den vorangegangenen Schriftverkehr zwischen ihm und der Beigeladenen legte er vor. Mit mehreren E-Mail-Nachrichten in den folgenden Wochen untermauerte der Kläger sein Anliegen. Eine Kontaktaufnahme des Beklagten mit der Beigeladenen lässt sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Mit Schreiben vom 08.12.2020 erging sodann vom Beklagten eine Beantwortung der Eingabe des Klägers. Darin heißt es u. a., man müsse leider mitteilen, dass er sich mit der vorgetragenen Fragestellung an das zuständige Arbeitsgericht wenden solle. Die Frage einer zulässigen oder unzulässigen Befristung der Anstellung wäre im Rahmen einer Befristungskontrollklage beim Arbeitsgericht zu klären. Weiter enthielt dieses Schreiben Verweise auf Literatur zum angesprochenen Fragenkreis und endet mit der Feststellung, es ist anhand der vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar, dass die Weisungsfreiheit nach Art. 38 Abs. 3 DS-GVO durch ihren Arbeitgeber missachtet wird. Der Kläger hat am 4. Januar 2021 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung führt er u. a. aus, der Beklagte sei nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO verpflichtet, sich mit der Beschwerde einer betroffenen Person zu befassen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus der DS-GVO geltend mache und er habe dabei nach Art. 57 Abs. 1 lit. f) DS-GVO den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen. Das sei nicht erfolgt. Mit dem Verweis des Klägers auf ein Arbeitsgericht habe der Beklagte die Rechte des Klägers verletzt. Es drohe nunmehr die Beendigung der Benennung als Datenschutzbeauftragter der Beigeladenen mit Ablauf des 28.02.2021. Der hilfsweise gestellte Entfristungsantrag sei von der Beigeladenen stillschweigend abgelehnt worden. Der Beklagte verfüge aber auch über wirksame Mittel zur Behebung der Rechtsverletzung. Er könne die Beigeladene anweisen, dem Berichtigungsantrag nachzukommen und/oder die Benennung zu entfristen. Er könne auch eine Geldbuße verhängen. Die Benennung eines internen Datenschutzbeauftragten - wie hier geschehen - sei als grundsätzlich unbefristet anzusehen. Die Befristung sei daher nichtig im Sinne des § 134 BGB und die fehlerhafte Angabe in der Benennungsurkunde sei somit unrichtig und unverzüglich zu löschen. Ansonsten wäre der Zweck der vollständigen Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten nicht erreichbar. Die Beigeladene trage im Beschwerdeverfahren jedenfalls auch die Beweislast für die Richtigkeit der Benennungsurkunde und damit auch für die Wirksamkeit der Benennungsbefristung. Der Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses, das die Benennung zum Datenschutzbeauftragten umrahme, könne nicht zu deren Beendigung führen. Der Kläger beantragt (zuletzt), 1. den Beklagten zu verpflichten, die Beigeladene anzuweisen, die Benennung des Klägers als Datenschutzbeauftragter zu entfristen, 2. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die Beigeladene anzuweisen, dem Antrag des Klägers auf Berichtigung ihn betreffender personenbezogener Daten vom 19. Oktober 2020 zu entsprechen, 3. höchst hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seiner ablehnenden Entscheidung vom 08.01.2020 zu verpflichten, über die Beschwerde des Klägers vom 29.Oktober 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 08.01.2021 hat das Gericht die Arbeitgeberin des Klägers zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte zunächst auf sein Schreiben vom 08.12.2020 an den Kläger. Die Klage hiergegen sei bereits unzulässig. Das Schreiben des Beklagten vom 08.12.2020 stelle schon keinen ablehnenden Verwaltungsakt dar, sodass insoweit auch keine Anfechtungsklage statthaft sei. Der Kläger habe aber auch keinen Anspruch auf Erlass eines konkreten Verwaltungsaktes nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO. Eine materielle „Berichtigung“ des Arbeitsvertrages des Klägers mit der Beigeladenen könne durch den Beklagten, mangels Kompetenzen nach der Datenschutz-Grundverordnung oder dem Bundesdatenschutzgesetz, gar nicht erreicht werden. Im Übrigen könne gegen eine Befristung das einzig denkbare Rechtsmittel in Form der „Befristungs- oder Bedingungskontrollklage“ vor der Arbeitsgerichtsbarkeit erlangt werden. Die Klage sei aber auch im Übrigen unbegründet. Nach den Artt. 77, 78 Abs. 2, 57 Abs. 1 lit. f) DS-GVO habe jede Person das Recht, sich über - vermeintliche - Datenschutzverstöße bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren. Dem entspreche eine Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, sich mit der Beschwerde zu befassen, den Gegenstand angemessen zu untersuchen und dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten das Ergebnis mitzuteilen. Dies sei hier in nicht zu beanstandender Weise erfolgt. Der Beklagte habe sein Entschließungsermessen, zu welcher Maßnahme er sich nach Eingang einer Beschwerde entschließe, ermessensfehlerfrei ausgeübt. Mit dem Verweis auf die Arbeitsgerichtsbarkeit solle verhindert werden, dass sich die Aufsichtsbehörde in andere Verfahren, insbesondere vor den Arbeitsgerichten, einmischt und unter Umständen divergierende Entscheidungen getroffen würden. Beim betrieblichen Datenschutzbeauftragten sei zwischen dem Bestellungsvorgang und dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zu trennen. In Fällen wie hier habe der Betroffene arbeitsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Aber auch das vom Kläger in Anspruch genommene Recht auf Berichtigung fehlerhafter Daten nach Art. 16 DS-GVO greife nicht durch. Unrichtig seien personenbezogene Daten erst dann, wenn sie nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Berichtigungsgegenstand von Art. 16 DS-GVO könnten nur „falsche“, d. h. materiell nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmende Daten und Datensätze sein. Das arbeitsvertraglich zwischen dem Kläger und der Beigeladenen eingegangene Arbeitsverhältnis sei aber tatsächlich ein befristetes Arbeitsverhältnis. Es liege daher gerade kein „falscher“ und damit zu berichtigender Datensatz vor. Nach allem stelle das Schreiben vom 08.12.2020 einen angemessenen Umgang mit der Beschwerde des Klägers gemäß Art. 77 Abs. 1 DS-GVO dar. Dies sei auch fristgerecht erfolgt. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger Anspruch auf einen konkreten Verwaltungsakt nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO habe, auf Grund eines besonders schweren Datenschutzverstoßes. Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde und seiner Klage auf Veröffentlichungen gerade auch des Beklagten beziehe, treffe es zwar zu, dass der Beklagte Befristungen von betrieblichen Datenschutzbeauftragten keinesfalls gutheiße. Es stehe ihm jedoch nicht zu, aufsichtsrechtlich Arbeitsverträge zu modifizieren und vorhandene Befristungen zu beseitigen. Die Beigeladene hat schriftsätzlich vorgetragen, der Antrag des Klägers mit dem Ziel, den Beklagten zur Neubefassung mit der Beschwerde des Klägers gemäß Art. 77 Abs. 1 DS-GVO zu verpflichten, gehe ins Leere. Der Beklagte habe mit seinem Schreiben vom 08.12.2020 seine Pflicht aus Art. 77 DS-GVO erfüllt. Es liege schon kein Datenschutzverstoß der Beigeladenen vor, gegen die der Beklagte hätte einschreiten müssen. Es lägen hier auch keine unrichtigen personenbezogenen Daten i. S. v. Art. 16 DS-GVO vor. Die Angaben von Befristungen in den Daten der Beigeladenen seien ein reines „Sachdatum“ ohne Personenbezug und nicht „unrichtig“. Im Übrigen beeinträchtige die vorgenommene Befristung im Arbeitsvertrag und in der Bestellung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten auch nicht die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 38 Abs. 3 DS-GVO. Selbst wenn aber eine solche Befristung seinerzeit unzulässig gewesen wäre, könne sich der Kläger heute nicht mehr darauf berufen. Diese Bestellung liege mehr als ein Jahr zurück. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hätte der Kläger sich zeitnah nach der von ihm beanstandeten befristeten Bestellung hiergegen zur Wehr setzen müssen. Das habe er nicht getan. Sein jetziges Vorgehen sei treuwidrig. Im Übrigen sei auch die damals erfolgte sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgerecht gewesen. Die Beigeladene habe den Kläger seinerzeit neu eingestellt und noch nicht gewusst, ob er sich bewähren werde. Es wäre damals unzumutbar gewesen, den Kläger länger als betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, ohne zu wissen, ob er den besonderen fachlichen Anforderungen gewachsen sei. In Servicebereichen würden auf Seiten der Beigeladenen in aller Regel alle Arbeitsverhältnisse zu Beginn auf zwei Jahre befristet. Wenn gute Erfahrungen mit dem Arbeitnehmer gemacht würden, werde dann entschieden, ob eine Entfristung erfolgen könne und erfolgen solle. Soweit im Vorfeld des Konflikts die Beigeladene dem Kläger eine „Arbeitsanweisung“ erteilt habe, habe es sich ausschließlich um Aufgaben gehandelt, die dem Kläger zusätzlich zu den Aufgaben nach Art. 39 Abs. 1 DS-GVO zugewiesen worden seien. Die Unabhängigkeit des Klägers hinsichtlich seiner Aufgaben als Datenschutzbeauftragter sei ihr vollständig bewusst gewesen und insoweit habe man keine Weisung erteilen wollen. Der Kläger replizierte auf die Klageerwiderung des Beklagten. Die Klage begehre allein ein Einschreiten des Beklagten, damit die Benennungsurkunde berichtigt werde, hilfsweise die Benennung zum Datenschutzbeauftragten entfristet werde. Eine Berichtigung oder Entfristung des Arbeitsvertrages werde mit der Klage nicht verfolgt. Unabhängig von der Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz sei jedenfalls die Befristung der Benennung als Datenschutzbeauftragter datenschutzrechtlich unzulässig. Insoweit habe der Beklagte die Beschwerde des Klägers gerade nicht ausreichend bearbeitet. Art. 57 Abs. 1 lit. a) DS-GVO verpflichte die Aufsichtsbehörde nunmehr, die Anwendung des Datenschutzrechts zu überwachen und durchzusetzen. Das sei heute mehr als nach früherer Rechtslage. Dementsprechend könne die Aufsichtsbehörde heute auch ein verwaltungsverfahrens- rechtliches Zwangsgeld oder eine Geldbuße anordnen. Auch ein solches Vorgehen wäre eine geeignete Folge aus der Beschwerde des Klägers gewesen. Der Beklagte selbst vertrete in all seinen Publikationen den klägerischen Standpunkt, wonach die Benennung eines internen Datenschutzbeauftragten grundsätzlich als unbefristet anzusehen sei. Daher sei die Angabe in der Benennungsurkunde „befristet bis zum 28.02.2021“ unrichtig im Sinne von Art. 16 DS-GVO. Der Beklagte könne somit gegenüber der Beigeladenen die „Vervollständigung unvollständiger personenbezogenen Daten - auch mittels einer ergänzenden Erklärung“ nach Art. 16 Satz 2 DS-GVO anordnen. Dasselbe folge aus dem Durchsetzungsrecht der Aufsichtsbehörde aus Art. 57 Abs. 1 lit. a) DS-GVO. Um sicherzustellen, dass der interne Datenschutzbeauftragte sein Amt „in vollständiger Unabhängigkeit ausüben“ könne, habe der Beklagte aus seinem Durchsetzungsrecht eine Anordnungspflicht. Die Verweisung auf den Rechtschutz vor den Arbeitsgerichten sei gerade keine adäquate Bearbeitung seiner Beschwerde. Mit der Streichung der unzulässigen und somit nichtigen Befristung, wie von ihm verlangt, würde durch den Beklagten auch nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen gestaltet. Als weiterhin unbefristet benannter Datenschutzbeauftragter der Beigeladenen müsse er eben weiterhin als Arbeitnehmer, hilfsweise als Dienstleister beschäftigt werden. Aus Sinn und Zweck der Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung, unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe, ergebe sich aus der vollständigen Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten die Unzulässigkeit einer nur befristeten Benennung. Auf den Schriftsatz der Beigeladenen wiederum repliziert der Kläger u. a., mit der befristeten Bestellung zum Datenschutzbeauftragten liege auch ein personenbezogenes Datum und nicht ein reines Sachdatum vor. Die Information sei auf eine identifizierte natürliche Person bezogen, nämlich den Kläger. Seinem Vorgehen hier stehe auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen. Er habe erst am 18.02.2021 erfahren, dass er die Aufgabe des internen Datenschutzbeauftragten der Beigeladenen nach dem 28.02.2021 nicht mehr wahrnehmen solle. Aus seiner angeblich verspäteten Ausübung des Berichtigungsrechts sei der Beigeladenen auch kein Nachteil entstanden. Die Erklärung der Beigeladenen, es sei bei ihr üblich, neue Beschäftigungsverhältnisse im Servicebereich zunächst für zwei Jahre sachgrundlos im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG zu befristen und entsprechend sei auch die Benennung als Datenschutzbeauftragter hier befristet worden, um eine „zweijährige Erprobung“ des Klägers zu ermöglichen, könne die vorgenommene Herangehensweise der Beigeladenen nicht rechtfertigen. Wäre dies die Absicht der Beigeladenen gewesen, hätte sie im Arbeitsvertrag auf § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG anstelle auf § 14 Abs. 2 TzBfG Bezug nehmen müssen. Das sei aber nicht erfolgt. Damit schlage die „Sachgrund-losigkeit“ der arbeitsvertraglichen Befristung auf die Benennung zum Datenschutzbeauftragten durch. Schon aufgrund ihrer Sachgrundlosigkeit sei die Befristung der Benennung daher unzulässig. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre so schriftlich vorgetragenen Auffassungen weiter vertieft. Die Beigeladene hält die Klage des Klägers insgesamt für unzulässig. Ein etwaiger „Entfristungsanspruch“ sei schon verwirkt, nachdem sich der Kläger 1 ½ Jahre lang nicht gegen die Befristung zur Wehr gesetzt habe. Der Beklagte habe sich auch mit der Beschwerde des Klägers befasst. Auch Art. 78 Abs. 2 DS-GVO könne dem Kläger nicht mehr ermöglichen. Auch aus der Aufgabenbeschreibung der Aufsichtsbehörde in Art. 57 DS-GVO folge keine Klagemöglichkeit des Klägers; insbesondere sei Art. 57 Abs. 1 lit. a) DS-GVO keine drittschützende Vorschrift. Auch der Beklagte bestreitet die Zulässigkeit des Vorgehens des Klägers. Der Hauptantrag ziele auf eine unmögliche, da nicht durchsetzbare Handlung. Die Stelle des Datenschutzbeauftragten bei der Beigeladenen sei aktuell besetzt. Einem Vorgehen gegen die Aufsichtsbehörde stehe hier der Rechtsschutz nach Art. 79 DS-GVO entgegen. In der gegebenen Konstellation sei ein Direktantrag - gegen den Arbeitgeber - vorrangig. Der Kläger wiederum bekräftigte, nach dem Erwägungsgrund 75 der Datenschutz-Grundverordnung sei deren Zielrichtung auch der Schutz vor finanziellen Schäden. Schon deshalb müsse eine Klagemöglichkeit bei einer Rechtsverletzung bestehen. Die (europäische) Datenschutz-Grundverordnung gehe dem (nationalen) Teilzeit- und Befristungsgesetz vor, weshalb die vereinbarte Befristung und befristete Bestellung zum Datenschutzbeauftragten gegen § 134 BGB verstoße und nichtig sei. Art. 58 Abs. 2 lit. c) DS-GVO gebe der Aufsichtsbehörde auch das notwendige Anweisungsrecht gegenüber der Beigeladenen und daraus folge ein Recht, dies gegenüber der Aufsichtsbehörde einzuklagen. Dasselbe folge aus Art. 78 Abs. 2 DS-GVO i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. f) DS-GVO. Nach dem europa- rechtlichen Grundsatz des „effet utile“ könne er vom Beklagten „wirksame Maß- nahmen“ verlangen. Der Kläger und die Beigeladene führen parallel zum vorliegenden Rechtsstreit ein Verfahren vor der Arbeitsgerichtsbarkeit zur Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Befristung. Eine rechtskräftige Entscheidung liegt noch nicht vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.