Urteil
A 12 K 4773/14
VG Stuttgart 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2015:0727.A12K4773.14.0A
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Leitsätze
Eine auf eine korrigierte Abschlussmitteilung gerichtete Leistungsklage ist wegen mangelnder Klagebefugnis gemäß § 42 Abs 2 VwGO analog und fehlendem Rechtschutzbedürfnis unzulässig, wenn die korrigierte Abschlussmitteilung gefordert wird, um diese einer anderen Behörde vorlegen zu können.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine auf eine korrigierte Abschlussmitteilung gerichtete Leistungsklage ist wegen mangelnder Klagebefugnis gemäß § 42 Abs 2 VwGO analog und fehlendem Rechtschutzbedürfnis unzulässig, wenn die korrigierte Abschlussmitteilung gefordert wird, um diese einer anderen Behörde vorlegen zu können.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Klage ist nicht zulässig. Dabei ist der Kläger durch die Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Abschlussmitteilung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG, sondern um einen Realakt handelt. Denn der Abschlussmitteilung des Bundesamtes fehlt es an dem Merkmal der Regelung, weil die Titulierung des Schreibens und die übrigen Formulierungen darauf hinweisen, dass durch die Abschlussmitteilung nur eine Information erteilt werden sollte (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 25.03.2015 - A 4 K 3096/14 - juris Rn. 18). Jedoch fehlt dem Kläger die Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Dabei ist § 42 Abs. 2 VwGO zur Vermeidung von Popularklagen entsprechend auf die allgemeine Leistungsklage anzuwenden. Die Klagebefugnis ist nicht gegeben, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 25.03.2015 - A 4 K 3096/14 - juris Rn. 18). Vorliegend hat der Kläger offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Erteilung einer neuen Abschlussmitteilung. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus § 31 Abs. 1 Satz 3 2. Hs AsylVfG. Zwar hat der Kläger hiernach grundsätzlich einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Belehrung über die ihm aus der Anerkennung als Flüchtling folgenden Rechte und Pflichten, wobei die zur Erfüllung dieser Belehrungspflicht erteilten Informationen nicht unrichtig, missverständlich oder widersprüchlich sein dürfen. Weiterhin ist die Abschlussmitteilung des Bundesamtes vom xxx zumindest missverständlich formuliert, weil in deren zweiten Satz ausgeführt wird, dass die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Herkunftsstaates vorliegen, unanfechtbar ist und in den folgenden zwei Sätzen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart und den Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft desselben rekurriert wird. Ein objektiver Empfänger kann diese Information so verstehen, dass es hinsichtlich der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils ankommt. Dies wollte die Beklagte mit diesen Formulierungen laut ihrer Stellungnahme im vorliegenden Verfahren auch zum Ausdruck bringen. Hinsichtlich der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es jedoch nicht auf die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteils, sondern auf die Bekanntgabe des die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aussprechenden Bescheids des Bundesamtes gegenüber dem Stammberechtigten an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2015 - OVG 7 B 29.14 - juris Rn. 24). Allerdings ist dem Kläger durch die missverständliche Information vorliegend kein Nachteil entstanden, der von dem Schutzzweck des § 31 Abs. 1 Satz 3 2. Hs AsylVfG umfasst wäre. Dabei besteht der Schutzzweck darin, einen Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt oder dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, über seine grundlegenden Rechte und Pflichten zu informieren (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 25.03.2015 - A 4 K 3096 -juris Rn. 18). Vorliegend hat die missverständliche Informierung des Klägers nicht dazu geführt, dass der Antrag auf Erteilung von Aufenthaltstiteln hinsichtlich des privilegierten Familiennachzuges für die Ehefrau und das Kind des Klägers verspätet gestellt wurde. Zudem ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass der Kläger durch die missverständliche Information seitens des Bundesamtes eine soziale Leistung zu spät beantragt oder zu einem falschen Zeitpunkt bzw. Zeitraum erlangt hätte. Der Kläger macht nicht geltend, dass er aufgrund der missverständlichen Abschlussmitteilung einen Fehler begangen hat, der zu einem Nachteil für ihn führen würde. Der Kläger wendet vielmehr ein, dass andere Behörden aufgrund der missverständlichen Formulierung in der Abschlussmitteilung des Bundesamtes Fehler bei der Berechnung von Fristen oder der Feststellung des Beginns von Leistungszeiträumen sozialer Leistungen begehen könnten. Der Kläger bedarf keiner erneuten - nun korrekten - Belehrung, um die ihm und seiner Familie zustehenden Rechte ausüben zu können. Das Bundesamt trifft aus § 31 Abs. 1 Satz 3 2. Hs AsylVfG auch keine Pflicht andere Behörden über den korrekten Beginn von Fristen und Leistungszeiträumen zu belehren oder eine bindende Vorentscheidung hierüber zu treffen. Die jeweils zuständige Behörde muss vielmehr die Fristen und die Leistungszeiträume der jeweiligen Ansprüche selbständig prüfen, wie es die deutsche Botschaft in Islamabad hinsichtlich der privilegierten Familienzusammenführung mittlerweile getan hat. Zudem fehlt dem Kläger das erforderliche allgemeine Rechtschutzbedürfnis. Dieses ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn eine Klage unnötig oder nutzlos ist (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 25.03.2015 - A 4 K 3096/14 -juris Rn. 28). Dies ist vorliegend der Fall, weil der Kläger durch einen Erfolg der vorliegenden Klage keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile erhalten würde. Er hat sein eigentliches Ziel, nämlich den privilegierten Familiennachzug seiner Ehefrau und seines Kindes unabhängig von der Erlangung einer korrekten Abschlussmitteilung erreicht. Die korrekte Bestimmung des Beginns der dreimonatigen Frist des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG beruhte hierbei auch nicht auf Kulanz seitens der Deutschen Botschaft in Islamabad, sondern entsprach deren Pflicht. Denn die für die Prüfung des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zuständigen Behörden sind an die Abschlussmitteilungen des Bundesamtes nicht gebunden und müssen den Beginn der dreimonatigen Frist selbständig prüfen. Auch hinsichtlich der angeführten sozialen Leistungen würde eine stattgebende gerichtliche Entscheidung dem Kläger keinen Vorteil bringen. Denn die Behörden, die für die Bewilligung der angeführten soziale Leistungen zuständig sind, müssen unter anderem den Beginn der jeweiligen Leistungszeiträume selbständig prüfen und sind nicht an die Abschlussmitteilung des Bundesamtes gebunden. Sollte der Beginn des jeweiligen Leistungszeitraumes von der jeweiligen Behörde falsch bestimmt werden, so kann der Kläger hiergegen jeweils vorgehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der am xxx geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Aktenzeichen xxx erstritt der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart ein Verpflichtungsurteil, mit dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) verpflichtet wurde, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dieses Urteil wurde am xxx rechtskräftig. Mit Bescheid vom 30.08.2013, eingegangen am 06.09.2013, kam das Bundesamt der ausgesprochenen Verpflichtung zur Anerkennung des Klägers als Flüchtling nach. Zusammen mit dem Bescheid erhielt der Kläger eine Abschlussmitteilung des Bundesamtes über sein Asylverfahren. In diesem heißt es unter anderem: „Die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Herkunftsstaates vorliegen, ist unanfechtbar. Die Entscheidung beruht auf dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom xxx. Die Rechtskraft trat ein am xxx.“ Mit gesondertem Schreiben vom gleichen Tag erhielt der Kläger ein „Merkblatt zu den Rechten und Pflichten von Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuerkannt wurde“. In diesem heißt es unter anderem zum Familiennachzug: „Der Ausländer hat Anspruch auf Nachzug des Ehegatten und der minderjährigen ledigen Kinder. Sofern eine Zusammenführung in einem Drittstaat, zu dem eine besondere Bindung des Ausländers oder seiner Familienangehörigen besteht, nicht möglich ist und der Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten gestellt wurde, sind die Voraussetzungen des gesicherten Lebensunterhalts und der ausreichenden Versorgung mit Wohnraum nicht erforderlich (§ 29 Abs. 2 AufenthG).“ Weiterhin wird in diesem Schreiben ausgeführt, dass bei Vorliegen der jeweiligen weiteren Voraussetzungen ein Anspruch auf Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Erziehungsgeld, Elterngeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe und Ausbildungsförderung besteht. Eine insoweit gleich lautende Abschlussmitteilung sowie eine Durchschrift des Bescheids erhielt das Regierungspräsidium xxx. Nach den Angaben des Bundesamtes erhielt die zuständige Ausländerbehörde - hier die Stadt xxx - eine Durchschrift des Bescheids. Der Kläger betreibt zugunsten seiner Ehefrau und seines minderjährigen Kindes, die in der Stadt xxx in Pakistan wohnen, die Familienzusammenführung in der Form des privilegierten bzw. vereinfachten Familiennachzuges. Der Kläger hat am 29.10.2014 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Er trägt zu deren Begründung im Wesentlichen vor, dass die beiden Familienangehörigen den Antrag auf ein Visum innerhalb der 3-Monatsfrist gestellt hätten. Es komme dabei für den Beginn der 3-Monatsfrist nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils, sondern auf denjenigen der Unanfechtbarkeit des Zuerkennungsbescheides bzw. Verpflichtungsbescheides des Bundesamtes an. Zwar hätten die Ehefrau des Klägers und ihr Kind inzwischen Einreisevisa erhalten, weil die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad dies angesichts einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg freiwillig getan habe. Jedoch habe sich damit das Anliegen des Klägers auf Erteilung einer richtigen Abschlussmitteilung nicht erledigt. Überdies hinge nicht nur der Anspruch auf Familiennachzug, sondern viele weitere Ansprüche von dem Datum der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Dies seien das Kindergeld, der Unterhaltsvorschuss, das Erziehungsgeld, das Elterngeld, die Grundsicherung für Arbeitssuchende, die Sozialhilfe und die Ausbildungsförderung. Der Kläger beantragt - sachdienlich ausgelegt -, die Beklagte zu verurteilen, die Abschlussmitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom xxx zurückzuziehen und ihm eine Abschlussmitteilung mit dem Inhalt zuzuleiten, dass ihm mit Bescheid vom xxx die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und diese Zuerkennung seit dem xxx unanfechtbar ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass der Verpflichtungsbescheid keine rechtsgestaltende, sondern nur eine deklaratorische Wirkung besitze. Es komme daher für den Beginn der 3-Monatsfrist auf die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts und nicht auf die Bestandskraft des Verpflichtungsbescheids des Bundesamtes an. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte sowie den Verfahrensakten des Bundesamts.