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Urteil

12 K 455/19

VG Stuttgart 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2019:0918.12K455.19.00
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Leitsätze
Auch wenn die Prüfung der Anstellungsfähigkeit einer Lehrkraft an Privatschulen keine Überprüfung ihrer Eignung darstellt, kann die Gebührenfestsetzung für diese Prüfung auf den Auffangtatbestand der Nr 1 des Gebührenverzeichnisses des Kultusministeriums (juris: VwGebVerz BW) gestützt werden.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn die Prüfung der Anstellungsfähigkeit einer Lehrkraft an Privatschulen keine Überprüfung ihrer Eignung darstellt, kann die Gebührenfestsetzung für diese Prüfung auf den Auffangtatbestand der Nr 1 des Gebührenverzeichnisses des Kultusministeriums (juris: VwGebVerz BW) gestützt werden.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt. Denn sie ist Schulträger der Schulen, an die die angefochtenen Bescheide gerichtet waren. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Festsetzung der Gebühr von jeweils 300 Euro in den angefochtenen Bescheiden ist nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Allerdings kann die Festsetzung der Gebühren von jeweils 300 Euro nicht auf § 1 GebVO KM i. V. m. Nr. 17.5 GebVerz KM gestützt werden, die die "Überprüfung der Eignung von Lehrkräften sowie Schulleiterinnen und Schulleitern" betrifft. Vorliegend enthielten die angefochtenen Bescheide jeweils den Satz "Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von 300 Euro festgesetzt“. Die in den angefochtenen Bescheiden jeweils getroffene "Entscheidung" bestand darin, dass die konkret genannte Lehrkraft in dem konkret genannten Fach zur 2/3-Quote der anstellungsfähigen Lehrkräfte der Schule als Grundlage für die staatliche Anerkennung gezählt wird. Diese Entscheidung aber stellt keine "Überprüfung der Eignung von Lehrkräften" dar. Es war aber zulässig, dass das Regierungspräsidium Stuttgart die Eingriffsgrundlage auswechselte und nun (hilfsweise) § 1 GebVO KM i. V. m. Nr. 1 GebVerz KM zugrunde legt. Danach kann für öffentliche Leistungen, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, nach § 4 Abs. 4 LGebG eine Gebühr von 5 bis 10.000 Euro erhoben werden. Die Voraussetzungen der Nr. 1 GebVerz KM liegen vor. Die streitgegenständlichen Bescheide sind öffentliche Leistungen, denn sie tragen dazu bei, dass die betroffenen Schulen weiter anerkannte Ersatzschulen bleiben können. Für die getroffenen "Entscheidungen" gibt es weder einen speziellen Gebührentatbestand noch ist Gebührenfreiheit vorgesehen. Nr. 1 GebVerz KM ist auch nicht unbestimmt. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein - gemäß § 4 Abs. 4 LGebG zulässiger - Auffangtatbestand allgemein formuliert werden muss. Andernfalls würde es sich wiederum um einen eigenen Gebührentatbestand handeln, der die Anwendbarkeit eines Auffangtatbestands für die geregelte Materie überflüssig machen und gemäß § 4 Abs. 4 LGebG auch ausschließen würde. Das Auswechseln der Eingriffsgrundlage ist grds. zulässig, wenn es nicht zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Verwaltungsakts führt und die Rechtsverfolgung nicht in beachtlicher Weise erschwert wird. Dies gilt auch im Falle von Ermessensentscheidungen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.2014 - 9 S 1273/13 - juris m. w. N.). Eine Wesensveränderung der angefochtenen Verwaltungsakte liegt hier nicht vor. Denn es verbleibt bei der Festsetzung einer Gebühr jeweils in Höhe von 300 Euro. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin erschwert worden wäre. Zwar ist der Gebührenrahmen der Nr. 1 GebVerz KM (5 bis 10.000 Euro) weiter als der Gebührenrahmen der Nr. 17.5 GebVerz KM (250 Euro bis 1.000 Euro). Dies konnte sich vorliegend aber nicht auswirken, da die Ermessensdirektive (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.2014, a. a. O.) identisch war. Aus dem Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 21.01.2014 an die Privatschulverbände, an dem sich das Regierungspräsidium Stuttgart orientierte, ergab sich nämlich der Betrag von 300 Euro, der je Unterrichtsbesuch erhoben werden soll. Unter diesen Umständen ist auch die jeweils in den angefochtenen Bescheiden enthaltene Begründung - auch unter Berücksichtigung der Maßstäbe, die sich aus dem Urteil des BVerwG vom 27.06.2013 (3 C 7/12 - juris) ergeben - nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ. Urteil vom 17.12.1981 - 2 S 2463/80 -). Selbst wenn der Beklagte nicht auf Nr. 1 GebVerz KM zurückgegriffen hätte, wäre das Gericht verpflichtet gewesen, diese Vorschrift vorliegend zu prüfen und danach von sich aus anzuwenden. Denn die Verwaltungsgerichte haben grundsätzlich umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist; dies gilt auch bei Ermessensentscheidungen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.02.2008 - 2 L 192/07 - juris). Dies ist - entsprechend der Zulässigkeit des Auswechselns durch die Behörde - nur dann ausgeschlossen, wenn die damit zusammenhängende anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen würde (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.06.2010 - 4 B 57/10 -; VGH Bad.-Württ. Urteil vom 26.05.1994 - 5 S 2637/93 -jew. juris). Dies ist entsprechend den Ausführungen oben hier nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird aufgrund der erheblichen Anzahl möglicher Fälle und der landesweiten Bedeutung der Sache, d. h. wegen grundsätzlicher Bedeutung, gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Klägerin betreibt anerkannte berufliche Ersatzschulen. Für die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule müssen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 f) Satz 1 PSchG die Lehrkräfte in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Dies wird dahin verstanden, dass zwei Drittel der Lehrer die Anstellungsfähigkeit besitzen müssen. Anstellungsfähigkeit besitzen Lehrer, die die für das Lehramt vorgesehene Ausbildung absolviert und die entsprechenden Prüfungen abgelegt haben. In sogenannten Mangelfächern ist der Erwerb der Anstellungsfähigkeit ggf. durch Nachqualifizierung möglich. Im Anschluss an eine Nachqualifizierung findet ein Unterrichtsbesuch statt. Bei Bestehen des Unterrichtsbesuchs ergeht ein Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart, dass die Lehrkraft im jeweiligen Unterrichtsfach zur 2/3-Quote der anstellungsfähigen Lehrkräfte als Grundlage für die staatliche Anerkennung gezählt wird. Nach dementsprechend durchgeführter Qualifizierung und nach jeweils einem Unterrichtsbesuch erließ das Regierungspräsidium Stuttgart Bescheide mit diesem Inhalt für folgende Lehrkräfte: vom 13.12.2018 für S. P. und für M. N., vom 17.01.2019 für O. G., vom 13.02.2019 für Dr. M. W. und vom 21.03.2019 für T. B. Die Bescheide enthielten jeweils den Satz: "Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von 300 Euro festgesetzt." Die Entscheidung über die Gebühr wurde auf das Landesgebührengesetz i. V. m. Nr. 17.5 des Gebührenverzeichnisses (GebVerz KM) in der Anlage zu § 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 14.05.2012 (GebVO KM) gestützt. Die Klägerin hat in Bezug auf die beiden Bescheide vom 13.12.2018 am 18.01.2019 Klage erhoben. Sie hat die Klage am 04.02.2019 in Bezug auf den Bescheid vom 17.01.2019, am 01.03.2019 in Bezug auf den Bescheid vom 13.02.2019 und am 28.03.2019 in Bezug auf den Bescheid vom 21.03.2019 erweitert. Die Klägerin beruft sich insbesondere darauf, die Erhebung von Gebühren könne nicht auf Nr. 17.5 GebVerz KM gestützt werden. Denn die angefochtenen Bescheide beinhalteten nicht die Überprüfung der Eignung der Lehrkräfte, sondern die Anrechnung der jeweiligen Lehrkraft auf die 2/3-Quote. Es habe überhaupt keine Überprüfung einer "Eignung" vorgelegen. Die Eignung betreffe nur die Ausbildung und pädagogische Eignung von Lehrkräften. Dies werde durch Nr. 17.10 GebVerz KM bestätigt. § 10 Abs. 2 Nr. 1 f) PSchG nenne nicht die Eignung, sondern die Anstellungsfähigkeit als Voraussetzung einer Anerkennung. Eignung könne auch vorliegen, ohne dass Anstellungsfähigkeit gegeben sei. Das Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 21.01.2014 könne nicht als Eingriffsgrundlage dienen, denn es gelte der Gesetzesvorbehalt. Ein Unterrichtsbesuch zur Prüfung der Eignung erfolge schon im Zusammenhang mit der Aufnahme der Lehrtätigkeit, hierfür würden keine Gebühren erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin angegeben, sie sei Schulträgerin der Schulen, an die die Bescheide gerichtet gewesen seien. Sie habe in den letzten beiden Jahren ca. 25 ähnliche Fälle gehabt, insgesamt müsse es in Baden-Württemberg mehrere 100 vergleichbare Fälle geben. Sie beruft sich ergänzend darauf, bei einem Auswechseln der Gebührennummer bestehe ein anderer Ermessensrahmen. Das Ermessen sei nicht für die Nr. 1 GebVerz KM ausgeübt worden. Es liege ein Ermessensausfall vor. Nr. 1 GebVerz KM sei im Übrigen zu unbestimmt. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart - Schule und Bildung - vom 13.12.2018, 17.01.2019, 13.02.2019 und 21.03.2019 insoweit aufzuheben, als Gebühren jeweils von 300 Euro festgesetzt wurden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich insbesondere darauf, am Ende der Nachqualifizierung finde eine Überprüfung der Lehrkraft statt. Das Ergebnis dieser Überprüfung sei mit den angefochtenen Bescheiden mitgeteilt worden. Dies stelle eine Überprüfung der Eignung von Lehrkräften dar. Nr. 17.10 GebVerz KM stehe dem nicht entgegen. Auf den Auffangtatbestand Nr. 1 GebVerz KM werde verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Beklagte ergänzend darauf berufen, die "Verweisung" auf Nr. 1 GebVerz KM bedeute, dass die Gebühr nach dieser Vorschrift hätte erhoben werden können; es handele sich dabei um einen Auffangtatbestand. Die Gebühr von 300 Euro sei erhoben worden, weil Unterrichtsbesuche einen hohen Verwaltungsaufwand begründeten. Dieser Aufwand entstehe nicht bei der Überprüfung der Anstellungsfähigkeit von Lehrern, die die einschlägige Ausbildung absolviert hätten. Für Unterrichtsbesuche im Zusammenhang mit der Einstellung von Lehrern werde keine Gebühr erhoben, um die Schulen nicht übermäßig zu belasten. Bei der Durchführung der Unterrichtsbesuche in Zusammenhang mit Nachqualifizierung handele es sich ebenfalls um eine Überprüfung der Eignung, aber mit anderem Maßstab. Die Ermessenserwägungen zu Nr. 17.5 GebVerz KM seien nicht anders als die bei Nr. 1 GebVerz KM. Der Verwaltungsaufwand sei jeweils der gleiche. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.