Urteil
12 K 123/21
VG Stuttgart 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0805.12K123.21.00
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Leitsätze
Zur Erstattung von Kassenleistungen für SARS-CoV-2-PCR-Testungen im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Erstattung von Kassenleistungen für SARS-CoV-2-PCR-Testungen im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Nach sachdienlicher Auslegung der Klage (vgl. § 88 VwGO) wendet sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 02.11.2020 und den Widerspruchsbescheid vom 11.12.2020 und begehrt die Erstattung von Kassenleistungen für die vier SARS-CoV-2-Testungen, die ihm vom Universitätsklinikum XXX in Rechnung gestellt wurden. Entgegen der Ansicht des Klägers kann auch nur die Gewährung von Kassenleistungen durch die Beklagte Streitgegenstand sein, weil die Beklagte für die Gewährung von Beilhilfe nicht passiv legitimiert ist. Die Beklagte setzt lediglich die Beihilfe im Auftrag des Dienstherrn fest. Widerspruch und eine sich gegebenenfalls anschließende verwaltungsgerichtliche Klage haben sich deshalb hinsichtlich der versagten Beihilfe gegen den Dienstherrn zu richten und sind in einem besonderen Verfahren zu verfolgen. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beklagte im Auftrag des Dienstherrn zunächst auch die Entscheidung über die zu gewährende Beihilfe trifft und auch Beihilfeanträge zunächst nicht beim Dienstherrn, sondern bei der Beklagten einzureichen sind. Die solchermaßen ausgelegte Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 02.11.2020 und der Widerspruchsbescheid vom 11.12.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Kassenleistungen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in der hier maßgeblichen, im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen gültigen Fassung der 100. Änderung (Stand 01.08.2020), haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 47 der Satzung festgelegten Leistungen. Erstattungsfähig im Sinne der genannten Bestimmungen sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Hieraus folgt, dass allein die Satzung der Beklagten, gegebenenfalls in Verbindung mit den Beihilfevorschriften des Bundes, Rechtsgrundlage für die Gewährung von Kassenleistungen ist. Leistungen, die in der Satzung nicht vorgesehen oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen sind, können hiernach nicht gewährt werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1996 – 4 S 1796/95 –, juris). Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 der Satzung setzt die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen weiter voraus, dass die zugrunde liegenden Maßnahmen medizinisch notwendig waren und die Aufwendungen wirtschaftlich angemessen sind. Nach § 30 Abs. 2 Satz 2 der Satzung entscheidet die Beklagte über die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme und die wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen. Die Beklagte ist berechtigt, bei einzelnen Sachverständigen oder Sachverständigengesellschaften Gutachten einzuholen (§ 30 Abs. 2 Satz 3 der Satzung). Nach § 37 Abs. 2 a) der Satzung sind bei voll- und teilstationären Untersuchungen und Behandlungen im Krankenhäusern nach Absatz 1 Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Absatz 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder § 2 Absatz 2 Bundespflegesatzverordnung (BPflV) erstattungsfähig. Nach § 37 Abs. 2 d) der Satzung sind neben allgemeinen Krankenhausleistungen gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen nach § 17 KHEntgG oder § 16 Satz 2 BPflV erstattungsfähig. Allgemeine Krankenhausleistungen sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Allgemeine Krankenhausleistungen werden durch Entgelte nach § 7 KHEntgG abgerechnet und sind mit deren Ansatz abgegolten. Die Kosten, die den Krankenhäusern bei Testungen auf SARS-CoV-2 bei Patienten, die ins Krankenhaus aufgenommen werden, entstehen, werden mit einem Zusatzentgelt nach § 26 Abs. 1 KHG abgegolten. SARS-CoV-2-Testungen sind daher Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen. Sie sind deshalb im Rahmen der Krankenhausabrechnung über § 26 KHG gegenüber dem jeweiligen Kostenträger abzurechnen (vgl. Bockholdt in Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19 – Corona-Gesetzgebung – Gesundheit und Soziales, 1. Auflage 2020, § 26 KHG, Rn. 23). Daran gemessen hat die Beklagte vorliegend zu Recht die Erstattung der vier PCR-Testungen abgelehnt. Die Abrechnung dieser präventiven Testungen als wahlärztliche Leistungen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG durch ein vom Krankenhaus beauftragtes externes Labor ist nicht möglich. Die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen bezieht sich grundsätzlich nicht auf die Art der ärztlichen Leistung, sondern auf die Person des behandelnden Arztes (Judith Ihle in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 3. Auflage 2018, § 17 KHEntgG, Rn. 12). Die Testungen sind aber Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen – wie der Kläger im Übrigen selbst angegeben hat – und können daher nicht als wahlärztliche Leistungen abgerechnet werden. Vielmehr werden diese mit einem Zusatzentgelt nach § 26 Abs. 1 KHG abgegolten. Eine Abrechnung muss daher von Seiten des Krankenhauses gegenüber dem jeweiligen Kostenträger erfolgen. Weiterhin hat der Kläger selbst vorgetragen, dass die PCR-Testungen präventiv erfolgt sind und nicht auf einen konkreten Krankheitsverdacht beruhten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger, B1-Mitglied der Beklagten, begehrt mit seiner Klage die Gewährung weiterer Kassenleistungen für vier PCR-Testungen im Rahmen seines Krankenhausaufenthaltes. Mit Erstattungsantrag vom 26.10.2020 reichte der Kläger u.a. eine Rechnung des Universitätsklinikums XXX vom 21.10.2020 für vier PCR-Testungen am 24.09.2020, 26.09.2020, 02.10.2020 und 03.10.2020 einschließlich Versand- und Transportkosten in Höhe von insgesamt 442,44 € mit der Bitte um Erstattung ein. Mit Bescheid vom 02.11.2020 erstattete die Beklagte hierzu keine Versicherungsleistungen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Krankenhäuser ein Zusatzentgelt für Corona-Testungen erhalten würden. Präventive Testungen vor der Aufnahme in Krankenhäuser könnten mit dem bei der Gesetzlichen Krankenversicherung eingerichteten Fonds abgerechnet werden. Die Leistungen würden daher nicht erstattet. Mit Schreiben vom 12.11.2020 bat der Kläger die Beklagte unter Vorlage einer Stellungnahme des Klinikums um erneute Überprüfung. In der Stellungnahme des Universitätsklinikums XXX vom 06.11.2020 wurde dargelegt, dass die Abrechnung von notwendigen COVID-19-Testungen durch ein Zusatzentgelt zur Regelleistungsversorgung gehöre. Anders verhalte es sich bei Chefarztleistungen. Diese würden nach der GOÄ abgerechnet. Grundlage hierfür sei die abgeschlossene Wahlleistungsvereinbarung und die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 3 KHEntgG (Krankenhausentgeltgesetz). Mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2020, zugestellt am 16.12.2020, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Dem Kläger verblieb ein Selbstbehalt von 132,73 € an Versicherungsleistungen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass nach § 37 Abs. 2 a) der Satzung bei voll- und teilstationären Untersuchungen und Behandlungen im Krankenhäusern nach Absatz 1 Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Absatz 2 Krankenhausentgeltgesetz oder § 2 Absatz 2 Bundespflegesatzverordnung erstattungsfähig seien. Nach § 37 Abs. 2 d) der Satzung seien neben allgemeinen Krankenhausleistungen gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen nach § 17 Krankenhausentgeltgesetz oder § 16 Satz 2 Bundespflegesatzverordnung erstattungsfähig. Wahlleistungen seien keine allgemeinen Krankenhausleistungen. Allgemeine Krankenhausleistungen seien nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig seien. Allgemeine Krankenhausleistungen würden durch Entgelte nach § 7 KHEntgG abgerechnet und seien mit deren Ansatz abgegolten. Die Testungen auf SARS-CoV-2 seien allgemeine Krankenhausleistungen. Die Kosten, die den Krankenhäusern bei Testungen auf SARS-CoV-2 bei Patienten, die ins Krankenhaus aufgenommen würden, entstünden, würden mit einem Zusatzentgelt nach § 26 Abs. 1 KHG abgegolten. Vorliegend seien die Testungen präventiv zur Aufnahme ins Krankenhaus erfolgt und hätten nicht auf einem konkreten Krankheitsverdacht beruht. Eine Berechnung der PCR-Tests als wahlärztliche Leistung sei daher nicht möglich. Der Kläger hat am 12.01.2021 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung lässt er vortragen, dass die Testung auf SARS-CoV-2 zu den allgemeinen Krankenhausleistungen zähle. Eine solche Testung müsse in einer pandemischen Lage auch rein vorsorglich stattfinden, um etwaige asymptomatische Patienten festzustellen und in der Folge die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Krankenhauses zu gewährleisten. Es könne daher schon wenig überzeugen, die Erstattungsfähigkeit zu verneinen, weil kein konkreter Krankheitsverdacht beim Kläger bestanden habe. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt – sachdienlich ausgelegt –, die Beklagte zu verpflichten, ihm weitere Kassenleistungen in Höhe von 132,73 € zu zahlen und den Bescheid der Beklagten vom 02.11.2020 und den Widerspruchsbescheid vom 11.12.2020 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Beklagte zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid vom 11.12.2020. Mit Schreiben vom 31.03.2021 und vom 12.04.2021 haben die Beteiligten auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 16.06.2021 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. Dem Gericht liegen die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten vor. Hierauf und auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen.