Beschluss
14 K 3142/16
VG Stuttgart 14. Kammer, Entscheidung vom
3mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ist Art 3 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 1013/2006 (juris. EGV 1013/2006) dahingehend auszulegen, dass Gemische aus Abfällen aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren, die - so zusammengesetzt sind, dass die Abfallanteile jeweils für sich betrachtet - den ersten drei Gedankenstrichen des Eintrags B3020 der Anlage IX des Basler Übereinkommens unterfallen, und zusätzlich einen Anteil von bis zu 10% Störstoffen aufweisen, dem Basel-Code B3020 unterfallen und damit den allgemeinen Informationspflichten gemäß Art 18 und nicht der Notifizierungspflicht gemäß Art 4 unterliegen? (Rn.22)
(Rn.33)
2. Falls Frage 1 zu verneinen ist: Ist Art 3 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 1013/2006 (juris. EGV 1013/2006)dahingehend auszulegen, dass Gemische aus Abfällen aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren, die - so zusammengesetzt sind, dass die Abfallanteile jeweils für sich betrachtet - den ersten drei Gedankenstrichen des Eintrags B3020 der Anlage IX des Basler Übereinkommens unterfallen, und zusätzlich einen Anteil von bis zu 10% Störstoffen aufweisen, nicht der Nr. 3 Buchstabe g) Anhang IIIA zuzuordnen sind und damit nicht den allgemeinen Informationspflichten gemäß Art 18, sondern der Notifizierungspflicht gemäß Art 4 unterliegen?(Rn.22)
(Rn.33)
3. Vorlagebeschluss zur abweichenden Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften durch nationale Behörde von der Auslegung durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates.(Rn.22)
(Rn.33)
Tenor
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 12.07.2006, L 190 Seite 1 ff., gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006,
wonach die Verbringung folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 unterliegt, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt:
a) im Anhang III oder IIIB aufgeführte Abfälle;
b) nicht als Einzeleintrag in Anhang III eingestufte Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen, sofern die Zusammensetzung dieser Gemische ihre umweltgerechte Verwertung nicht erschwert und solche Gemische gemäß Artikel 58 in Anhang IIIA aufgeführt sind,
dahingehend auszulegen, dass Gemische aus Abfällen aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren, die - so zusammengesetzt sind, dass die Abfallanteile jeweils für sich betrachtet - den ersten drei Gedankenstrichen des Eintrags B3020 der Anlage IX des Basler Übereinkommens unterfallen, und zusätzlich einen Anteil von bis zu 10% Störstoffen aufweisen, dem Basel-Code B3020 unterfallen und damit den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 und nicht der Notifizierungspflicht gemäß Artikel 4 unterliegen?
Falls Frage 1 zu verneinen ist:
2. Ist Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006,
wonach die Verbringung folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 unterliegt, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt:
a) im Anhang III oder IIIB aufgeführte Abfälle;
b) nicht als Einzeleintrag in Anhang III eingestufte Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen, sofern die Zusammensetzung dieser Gemische ihre umweltgerechte Verwertung nicht erschwert und solche Gemische gemäß Artikel 58 in Anhang IIIA aufgeführt sind,
dahingehend auszulegen, dass Gemische aus Abfällen aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren, die - so zusammengesetzt sind, dass die Abfallanteile jeweils für sich betrachtet - den ersten drei Gedankenstrichen des Eintrags B3020 der Anlage IX des Basler Übereinkommens unterfallen, und zusätzlich einen Anteil von bis zu 10% Störstoffen aufweisen, nicht der Nr. 3 Buchstabe g) Anhang IIIA zuzuordnen sind und damit nicht den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18, sondern der Notifizierungspflicht gemäß Artikel 4 unterliegen?
II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist Art 3 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 1013/2006 (juris. EGV 1013/2006) dahingehend auszulegen, dass Gemische aus Abfällen aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren, die - so zusammengesetzt sind, dass die Abfallanteile jeweils für sich betrachtet - den ersten drei Gedankenstrichen des Eintrags B3020 der Anlage IX des Basler Übereinkommens unterfallen, und zusätzlich einen Anteil von bis zu 10% Störstoffen aufweisen, dem Basel-Code B3020 unterfallen und damit den allgemeinen Informationspflichten gemäß Art 18 und nicht der Notifizierungspflicht gemäß Art 4 unterliegen? (Rn.22) (Rn.33) 2. Falls Frage 1 zu verneinen ist: Ist Art 3 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 1013/2006 (juris. EGV 1013/2006)dahingehend auszulegen, dass Gemische aus Abfällen aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren, die - so zusammengesetzt sind, dass die Abfallanteile jeweils für sich betrachtet - den ersten drei Gedankenstrichen des Eintrags B3020 der Anlage IX des Basler Übereinkommens unterfallen, und zusätzlich einen Anteil von bis zu 10% Störstoffen aufweisen, nicht der Nr. 3 Buchstabe g) Anhang IIIA zuzuordnen sind und damit nicht den allgemeinen Informationspflichten gemäß Art 18, sondern der Notifizierungspflicht gemäß Art 4 unterliegen?(Rn.22) (Rn.33) 3. Vorlagebeschluss zur abweichenden Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften durch nationale Behörde von der Auslegung durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates.(Rn.22) (Rn.33) I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 12.07.2006, L 190 Seite 1 ff., gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, wonach die Verbringung folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 unterliegt, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt: a) im Anhang III oder IIIB aufgeführte Abfälle; b) nicht als Einzeleintrag in Anhang III eingestufte Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen, sofern die Zusammensetzung dieser Gemische ihre umweltgerechte Verwertung nicht erschwert und solche Gemische gemäß Artikel 58 in Anhang IIIA aufgeführt sind, dahingehend auszulegen, dass Gemische aus Abfällen aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren, die - so zusammengesetzt sind, dass die Abfallanteile jeweils für sich betrachtet - den ersten drei Gedankenstrichen des Eintrags B3020 der Anlage IX des Basler Übereinkommens unterfallen, und zusätzlich einen Anteil von bis zu 10% Störstoffen aufweisen, dem Basel-Code B3020 unterfallen und damit den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 und nicht der Notifizierungspflicht gemäß Artikel 4 unterliegen? Falls Frage 1 zu verneinen ist: 2. Ist Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, wonach die Verbringung folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 unterliegt, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt: a) im Anhang III oder IIIB aufgeführte Abfälle; b) nicht als Einzeleintrag in Anhang III eingestufte Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen, sofern die Zusammensetzung dieser Gemische ihre umweltgerechte Verwertung nicht erschwert und solche Gemische gemäß Artikel 58 in Anhang IIIA aufgeführt sind, dahingehend auszulegen, dass Gemische aus Abfällen aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren, die - so zusammengesetzt sind, dass die Abfallanteile jeweils für sich betrachtet - den ersten drei Gedankenstrichen des Eintrags B3020 der Anlage IX des Basler Übereinkommens unterfallen, und zusätzlich einen Anteil von bis zu 10% Störstoffen aufweisen, nicht der Nr. 3 Buchstabe g) Anhang IIIA zuzuordnen sind und damit nicht den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18, sondern der Notifizierungspflicht gemäß Artikel 4 unterliegen? II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, für die Verbringung von restentleerten Abfällen aus Papier, Pappe oder Karton (PPK) sowie Verbunden auf PPK-Basis aus der Bundesrepublik Deutschland in die Niederlande das Notifizierungsverfahren nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 durchzuführen. Dabei ist insbesondere streitig, ob der verfahrensgegenständliche Abfall unter den Basel-Code B3020 des Anhangs III („Grüne“ Abfallliste) oder unter die Nr. 3 Buchstabe g) des Anhangs IIIA („Grüne Abfallliste“) fällt oder ob es sich bei diesem Abfall um einen nicht gelisteten Abfall handelt. Der Basel-Code B3020 betrifft Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren und hat in der deutschsprachigen Fassung folgenden Wortlaut: Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind: Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe - ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe - hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe - hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen) - andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf: 1. geklebte/laminierte Pappe (Karton) 2. nicht sortierter Ausschuss Nr. 3 Buchstabe g) des Anhangs IIIA lautet wie folgt: 3. Folgende Gemische aus Abfällen, die unter gesonderten Gedankenstrichen oder Untergedankenstrichen desselben Eintrags des Basler Übereinkommens eingestuft sind, sind in diesem Anhang aufgeführt: (...) g) Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens – beschränkt auf ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe, hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliches Druckwerk) – eingestuft sind (...) Die Klägerin erfasst seit 2006 deutschlandweit bei privaten Endverbrauchern anfallende gebrauchte Verkaufsverpackungen (Leichtverpackungen - LVP) und führt diese der Verwertung zu. Sie verbringt das aufbereitete Altpapier grenzüberschreitend zum Recycling in eine Papierfabrik in H. (Niederlande). Dort wird aus dem Altpapier neues Papier und neue Pappe hergestellt. Die Transporte aus dem Bundesland Baden-Württemberg erfolgen bisher auf der Grundlage von Exportkontrollerlaubnissen der Beklagten und der zuständigen niederländischen Behörde gemäß Art. 4 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Das von der Klägerin in die Niederlande verbrachte Altpapier muss nach den Vorgaben der Abnehmerin (...) wie folgt zusammengesetzt sein: Mindestens 90 % gebrauchte, restentleerte, systemverträgliche Artikel aus Papier, Pappe oder Karton (PPK) sowie Verbunde auf PPK-Basis mit Ausnahme von Flüssigkeitskartons inkl. Nebenbestandteilen wie Etiketten usw. Maximal 10% Störstoffe: - Keine metallischen und mineralischen Störstoffe mit einem Stückgewicht > 100 g - Flüssigkeitskartons Rn. 97).