Urteil
14 K 3017/20
VG Stuttgart 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0304.14K3017.20.00
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Leitsätze
1. Die nationalen Behörden haben aus Gründen der Rechtssicherheit im Einzelfall zu prüfen, ob eine Abfallfraktion als notifizierungspflichtig nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (juris: EGV 1013/2006) oder als grün gelistet und damit (nur) den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 (juris: EGV 1013/2006) unterliegend zu beurteilen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 28.05.2020 – Rechtssache C-654/18).(Rn.78)
2. Nach dem Sinn und Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (juris: EGV 1013/2006), den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sicherzustellen, ist es geboten, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen einer Einzelfallprüfung auch außerhalb eines Notifizierungsverfahrens über die Einstufung einer Abfallfraktion als grün gelistet oder notifizierungspflichtig entscheiden; nur so kann dem Risiko begegnet werden, dass ein nicht grün gelisteter Abfall ohne die notwendige Prüfung der Verwertungswege und -verfahren und ohne die Sicherstellung einer umweltgerechten Verwertung ins Ausland verbracht wird.(Rn.79)
3. Bei Zweifeln an der umweltgerechten Verwertung eines Abfallgemisches i.S.v. Nr. 1 b) das Anhangs IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (juris: EGV 1013/2006) spricht eine Vermutung für die Notifizierungspflicht.(Rn.82)
4. Derartige Zweifel an der umweltgerechten Verwertung eines Abfallgemisches sind bei einer Kontamination mit einem zugelassenen Störstoffanteil von bis zu 10% begründet.(Rn.83)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nationalen Behörden haben aus Gründen der Rechtssicherheit im Einzelfall zu prüfen, ob eine Abfallfraktion als notifizierungspflichtig nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (juris: EGV 1013/2006) oder als grün gelistet und damit (nur) den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 (juris: EGV 1013/2006) unterliegend zu beurteilen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 28.05.2020 – Rechtssache C-654/18).(Rn.78) 2. Nach dem Sinn und Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (juris: EGV 1013/2006), den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sicherzustellen, ist es geboten, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen einer Einzelfallprüfung auch außerhalb eines Notifizierungsverfahrens über die Einstufung einer Abfallfraktion als grün gelistet oder notifizierungspflichtig entscheiden; nur so kann dem Risiko begegnet werden, dass ein nicht grün gelisteter Abfall ohne die notwendige Prüfung der Verwertungswege und -verfahren und ohne die Sicherstellung einer umweltgerechten Verwertung ins Ausland verbracht wird.(Rn.79) 3. Bei Zweifeln an der umweltgerechten Verwertung eines Abfallgemisches i.S.v. Nr. 1 b) das Anhangs IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (juris: EGV 1013/2006) spricht eine Vermutung für die Notifizierungspflicht.(Rn.82) 4. Derartige Zweifel an der umweltgerechten Verwertung eines Abfallgemisches sind bei einer Kontamination mit einem zugelassenen Störstoffanteil von bis zu 10% begründet.(Rn.83) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist mit dem geänderten Klageantrag (I.) und auch im Übrigen zulässig (II.). Die Klage ist aber nicht begründet (III.). I. Die Klägerin begehrt mit dem geänderten Klageantrag anstelle der Feststellung der Notifizierungsfreiheit der Verbringung von der PPK-Abfälle in andere EU-Mitgliedstaaten in der Zusammensetzung nach dem E.-Board (Anlage K1) nunmehr die Feststellung der Notifizierungsfreiheit für die Verbringung von PPK-Abfällen zur Recycling-Abfallanlage der niederländischen Firma E. in der geänderten Zusammensetzung nach der A.-Spezifikation (Anlage K6). Gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist eine objektive Klageänderung nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen (Alt. 1) oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (Alt. 2). Die Beklagte hat der Änderung der Klage widersprochen. Sie hat ausdrücklich mitgeteilt, dass sie der Klageänderung nicht zustimmt. Die Klageänderung wird von der Kammer indes für sachdienlich i. S. des § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO gehalten. Als sachdienlich ist eine Klageänderung in der Regel anzusehen, wenn sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffes zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.2020 – 2 S 1463/19 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Bei neuem Streitstoff kommt es darauf an, ob das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann. Wann dies der Fall ist, hängt naturgemäß von den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls ab und lässt sich nicht allgemeingültig festlegen (BVerwG, Beschluss vom 21.10.1983 – 1 B 116.83 – juris Rn. 8). Bei der Entscheidung darüber, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, besteht ein vom Gericht auszuübender Beurteilungsspielraum. Die Sachdienlichkeit ist dabei objektiv und unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Prozesswirtschaftlichkeit zu beurteilen. An der Sachdienlichkeit kann es beispielsweise fehlen, wenn die bisherige Klage entscheidungsreif ist, die Entscheidung über die geänderte Klage aber weitere Ermittlungen erfordern würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.1993 – 2 S 2689/91 –, juris Rn. 29). Darüber hinaus ist eine Klageänderung in aller Regel nicht sachdienlich, wenn die geänderte Klage als unzulässig abgewiesen werden müsste (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO 15. Auflage, § 91 Rn. 30 ff.). Für die Frage der Sachdienlichkeit ist hingegen nicht ausschlaggebend, ob die geänderte Klage unbegründet wäre (Schmid in Sodan/Ziekow, VwGO Großkommentar, 3. Aufl., § 91 VwGO, Rn. 35 ff.). Nach diesen Maßstäben erachtet die Kammer die Klageänderung für sachdienlich. Trotz Änderung des Streitstoffes bleibt das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertbar (1.). Es bedarf für die Entscheidung über die geänderte Klage keiner weiteren Ermittlungen (2.) und die geänderte Klage ist auch nicht unzulässig (3.). 1. Der Streitstoff hat sich zwar durch die Vorlage einer geänderten Spezifikation für die Zusammensetzung der zu verbringenden PPK-Abfälle verändert. Die Klägerin hat auf das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil des EuGH vom 28.05.2020 in der Weise reagiert, dass sie den nach der ursprünglichen Abfall-Spezifikation der Firma E. zugelassenen Störstoffanteil von maximal 4 % Flüssigkeitskartons durch Umstellung des Sortierverfahrens aus dem Gesamtstörstoffanteil herausgenommen hat. Sie hat allerdings ihren Sortierprozess nicht in der Weise umgestellt, dass sie auf den Beibehalt dieser Art von Störstoffen (Flüssigkeitskartons) ersatzlos verzichtet, sondern sie hat mit der Vorlage der A.-Spezifikation aufgezeigt, dass der von ihr zu verbringende PPK-Abfall weiterhin einen Gesamtfremdstoffanteil von bis zu 10 % enthalten wird. Demzufolge hat sich die Zusammensetzung der maximalen Störstoffe verschoben. So hat sich der Kunststoffanteil, der sich nach dem E.-Board auf maximal 3 % belaufen sollte, auf einen Maximalwert von 4,6 % erhöht. Während der Anteil der Metallteile unter den Störstoffen bei 100 g - Flüssigkeitskartons < 4% - Kunststoffartikel < 3 % - Metalle < 0,5 % - Sonstige Störstoffe < 3,5 % Störstoffbeispiele: Glas, Metall, Kunststoffe (z.B. Folien, Becher, Tüten), Fremdmaterialien (z.B. Gummi, Steine, Holz, Textilien) Nicht zugelassen sind (u.a.) - kompostierbare Abfälle (z.B. Lebensmittel, Gartenabfälle) - gebrauchtes Papier aus dem Hygienebereich (vgl. die von der Betreiberin der Papierfabrik, E., geforderte Spezifikation PPK aus LVP 1.02 Special Grade, Anlage K1, im Folgenden: E.-Board). Die Betreiberin der Papierfabrik E. hatte am 20.05.2015 ein Urteil der Abteilung Verwaltungsgerichtsbarkeit des Staatsrates der Niederlande (Raad van State) erstritten, wonach dieses Altpapiergemisch ungeachtet vorhandener Störstoffe dem Basel-Code B3020 des Anhangs III und damit der Liste der Abfälle, die den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen („Grüne“ Abfallliste), zuzuordnen sei. Mit Schreiben vom 09.06.2015 und vom 07.12.2015 wandte sich die Klägerin an die beklagte Sonderabfallagentur Baden-Württemberg und bat unter Berufung auf das Urteil des Raad van State darum, ihr zu bestätigen, dass künftig die Verbringung von PPK aus LVP (AVV-Nr. 191201) von Baden-Württemberg zur Verwertung in die Niederlande nicht mehr der Vorabkontrolle des Notifizierungsverfahrens nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterfalle, sondern nur den allgemeinen Informationspflichten des Art. 18 dieser Verordnung unterliege. Die Beklagte ist im Land Baden-Württemberg als Beliehene für den Vollzug des Abfallverbringungsrechts zuständig und nimmt insbesondere die Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wahr (§ 12 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) Landesabfallgesetz Baden-Württemberg vom 14. Oktober 2008, GBl. S. 370). Sie teilte der Klägerin zuletzt mit Schreiben vom 15.03.2016 mit, dass es sich bei der PPK-Fraktion um notifizierungspflichtigen Abfall handele. Das Abfallgemisch unterfalle nicht dem Basel-Code B3020 des Anhangs III. Es lasse sich nicht vollständig einem der vier Einzeleinträge dieses Basel-Codes zuordnen, insbesondere nicht dem vierten Gedankenstrich, da dieser kein Auffangtatbestand für Gemische unterschiedlicher Provenienz und Zusammensetzung sei. Ein Gemisch von Abfällen der ersten drei Gedankenstriche unter den vierten zu fassen, widerspreche der Systematik der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, nach der die Abfälle eindeutig zugeordnet werden müssten. Eine Einstufung des Gemischs unter Nr. 3 Buchstabe g) des Anhangs IIIA scheitere an dem zu hohen Fremd- und Störstoffanteil von 10 %. Selbst wenn ein gewisses Maß an Verunreinigungen abfallstromtypisch sei und hingenommen werden müsse, sei ein Fremdstoffanteil von 10 % zu hoch. Am 01.06.2016 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt ist, die verfahrensgegenständlichen Abfälle gemäß dem Verfahren nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in andere EU-Mitgliedstaaten zu verbringen. Zur Begründung hat sie das Urteil des Raad van State vom 20.05.2015 vorgelegt, dessen Auffassung sie für zutreffend hält. Sie beruft sich ferner auf die Auskunft der Anlaufstelle Basler Übereinkommen beim Umweltbundesamt vom 17.08.2015, wonach das Vorhandensein von Störstoffen in PPK-Fraktionen allein nicht ausschließe, PPK den in Anhang IIIA Nr. 3 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 genannten Gemischen zuzuordnen. Sie hält eine Zuordnung des streitgegenständlichen Abfallgemisches zum Basel-Code B3020 deshalb für zulässig, weil 90 % des Abfallgemisches unter die ersten drei Spiegelstriche dieses Codes fielen und die 4 % Flüssigkeitskartons unter den vierten Spiegelstrich. Selbst wenn man dieser Zuordnung nicht folgen würde, könne das Gemisch als solches unter den vierten Spiegelstrich des Basel-Codes B3020 fallen, da es sich um anderen, nicht sortierten Ausschuss handele. Dem stehe nicht entgegen, dass durch die Regelung in Anhang IIIA Nr. 3 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nur solche Gemische grün gelistet werden könnten, die allein aus den unter den ersten drei Spiegelstrichen des Basel-Codes B3020 fallenden PPK-Fraktionen bestünden. Da diese Einschränkung nicht im Baseler Übereinkommen selbst enthalten sei, würde ein solches einschränkendes Verständnis dem Willen des Gesetzgebers zu einer uneingeschränkten Umsetzung des Basler Übereinkommens widersprechen. Im Übrigen könne das streitgegenständliche Abfallgemisch auch der Regelung in Anhang IIIA Nr. 3 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zugeordnet werden. Da 90 % des Gemisches den ersten drei Spiegelstrichen des Basel-Codes B3020 unterfielen und das Gemisch nicht frei von Störstoffen sein müsse, sei der Anteil von 4 % Flüssigkeitskartons und weiteren 6 % Fremdstoffen für eine solche Zuordnung unschädlich. Die Klägerin hat beantragt, 1. a) festzustellen, dass sie berechtigt ist, restentleerte Abfälle aus Papier, Pappe, oder Karton (PPK) sowie Verbunde auf PPK-Basis, die der Anlage K1 zu dieser Klage beigefügten Spezifikation „PPK aus LVP 1.02 Special Grade (A bis einschließlich E)“ entsprechen, gemäß dem Verfahren nach Art. 18 VO 1013/2006 unter dem Base-Code B3020 des Anhangs III zur VO 1013/2006 in andere EU-Mitgliedstaaten zu verbringen, b) im Falle des Unterliegens mit dem Antrag zu 1a), festzustellen, dass sie berechtigt ist, restentleerte Abfälle aus Papier, Pappe, oder Karton (PPK) sowie Verbunde auf PPK-Basis, die der Anlage K1 zu dieser Klage beigefügten Spezifikation „PPK aus LVP 1.02 Special Grade (A bis einschließlich E)“ entsprechen, gemäß dem Verfahren nach Art. 18 VO 1013/2006 unter dem vierten Gedankenstrich des Basel-Codes B3020 des Anhangs III zur VO 1013/2006 in andere EU-Mitgliedstaaten zu verbringen, c) im Falle des Unterliegens mit dem Antrag zu 1b), festzustellen, dass sie berechtigt ist, restentleerte Abfälle aus Papier, Pappe, oder Karton (PPK) sowie Verbunde auf PPK-Basis, die der Anlage K1 zu dieser Klage beigefügten Spezifikation „PPK aus LVP 1.02 Special Grade (A bis einschließlich E)“ entsprechen, gemäß dem Verfahren nach Art. 18 VO 1013/2006 unter Nummer 3 Buchstabe g) des Anhangs IIIA zur VO 1013/2006 in andere EU-Mitgliedstaaten zu verbringen, 2. a) festzustellen, dass das Schreiben der Beklagten vom 15.03.2016 keine Verwaltungsakte enthält und b) im Falle des Unterliegens mit dem Antrag zu 2a), den Bescheid der Beklagten vom 15.03.2016 aufzuheben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat an ihrer Auffassung festgehalten. Sie hat vorgetragen, das Abfallgemisch falle nicht unter einen der Einzeleinträge des Basel-Codes B3020. 90 % des Gemisches seien den ersten drei Einzeleinträgen (Spiegelstrichen) zuzuordnen, die 4 % Flüssigkeitskartons dem vierten Einzeleintrag (Spiegelstrich). Das Urteil des Raad van State sei nicht zutreffend. Das Gemisch könne als solches nicht als „nicht sortierter Ausschuss“ unter den vierten Spiegelstrich des Basel-Codes B3020 fallen, weil anderenfalls die Regelung in Nr. 3 Buchst. g) Anhang IIIA VO (EG) Nr. 1013/2006 überflüssig wäre. Dem Basel-Code B3020 könnten nur sortenreine und ungefährliche PPK-Abfälle zugeordnet werden. Selbst wenn ein minimaler Fremdstoffanteil bei praxisgünstiger Auslegung der VO (EG) Nr. 1013/2006 zulässig wäre, könne dieser allenfalls bei 1 bis 2 % liegen. Dieser Anteil sei mit einem Fremdstoffanteil von 10 % im streitgegenständlichen Abfallgemisch überschritten. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.10.2018 (14 K 3142/16) das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH nach Art. 267 Abs. 1 lit. b) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, wonach die Verbringung folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 unterliegt, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt: a) im Anhang III oder IIIB aufgeführte Abfälle; b) nicht als Einzeleintrag in Anhang III eingestufte Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen, sofern die Zusammensetzung dieser Gemische ihre umweltgerechte Verwertung nicht erschwert und solche Gemische gemäß Artikel 58 in Anhang IIIA aufgeführt sind, dahingehend auszulegen, dass Gemische aus Abfällen aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren, die - so zusammengesetzt sind, dass die Abfallanteile jeweils für sich betrachtet - den ersten drei Gedankenstrichen des Eintrags B3020 der Anlage IX des Basler Übereinkommens unterfallen, und zusätzlich einen Anteil von bis zu 10% Störstoffen aufweisen, dem Basel-Code B3020 unterfallen und damit den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 und nicht der Notifizierungspflicht gemäß Artikel 4 unterliegen? Falls Frage 1 zu verneinen ist: 2. Ist Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, wonach die Verbringung folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 unterliegt, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt: a) im Anhang III oder IIIB aufgeführte Abfälle; b) nicht als Einzeleintrag in Anhang III eingestufte Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen, sofern die Zusammensetzung dieser Gemische ihre umweltgerechte Verwertung nicht erschwert und solche Gemische gemäß Artikel 58 in Anhang IIIA aufgeführt sind, dahingehend auszulegen, dass Gemische aus Abfällen aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren, die - so zusammengesetzt sind, dass die Abfallanteile jeweils für sich betrachtet - den ersten drei Gedankenstrichen des Eintrags B3020 der Anlage IX des Basler Übereinkommens unterfallen, und zusätzlich einen Anteil von bis zu 10% Störstoffen aufweisen, nicht der Nr. 3 Buchstabe g) Anhang IIIA zuzuordnen sind und damit nicht den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18, sondern der Notifizierungspflicht gemäß Artikel 4 unterliegen? Mit Urteil vom 28.05.2020 (Rechtssache C-654/18) hat der EuGH auf die mündliche Verhandlung vom 18.09.2019 und nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 30.01.2020 die Vorlagefragen beantwortet und für Recht erkannt: Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen in der durch die Verordnung (EU) 2015/2002 der Kommission vom 10. November 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nicht auf ein Gemisch aus Abfällen aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren anwendbar ist, bei dem die Abfallanteile jeweils für sich betrachtet den ersten drei Gedankenstrichen des Eintrags B3020 der in Anhang V, Teil 1, Liste B dieser Verordnung wiedergegebenen Anlage IX des am 22. März 1989 in Basel unterzeichneten und mit Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung unterfallen und das einen Anteil von bis zu 10 % Störstoffen aufweist. Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1013/2006 in der durch die Verordnung 2015/2002 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er auf ein solches Abfallgemisch anwendbar ist, sofern dieses Gemisch zum einen keine Stoffe enthält, die unter den vierten Gedankenstrich des Eintrags B3020 der in Anhang V, Teil 1, Liste B dieser Verordnung wiedergegebenen Anlage IX des Basler Übereinkommens fallen, und zum anderen die Voraussetzungen in Nr. 1 des Anhangs IIIA dieser Verordnung erfüllt sind, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Der EuGH führt aus, der Wortlaut des Eintrags B3020 des Baseler Übereinkommens sei dahin zu verstehen, dass die in den vier Gedankenstrichen aufgezählten Abfälle jeweils einer Abfallart entsprächen und dass Gemische, die aus Abfällen dieser verschiedenen Arten zusammengesetzt seien, nicht unter diesen Eintrag fielen. Nur diese Auslegung lasse sich mit der Systematik der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vereinbaren. Art. 3 Abs. 2 Buchst. b) dieser Verordnung betreffe nämlich ausdrücklich Gemische, die nicht als Einzeleintrag in Anhang III der Verordnung eingestuft seien und die in Anhang IIIA aufgeführt seien. In Nr. 3 Buchst. g) des Anhangs IIIA würden jedoch nur Abfallgemische genannt, die unter die ersten drei Gedankenstriche des Eintrags B3020 fielen. Diese Regelung würde ihre Wirksamkeit verlieren, wenn unter den vierten Gedankenstrich Abfallgemische eingeschlossen wären, die aus den in den anderen Gedankenstrichen dieses Eintrags genannten Abfällen zusammengesetzt seien. Diese Auslegung stehe in Einklang mit dem Ziel des Schutzes der Umwelt und der menschlichen Gesundheit. Hinsichtlich der sich weiter stellenden Frage, ob das Vorhandensein von 10 % Störstoffen in der Zusammensetzung eines Abfallgemischs, von dem jeder Abfall für sich betrachtet unter einen der ersten drei Gedankenstriche des Eintrags B3020 falle, es ausschließe, dass dieses Gemisch in diesen Eintrag eingestuft werden könne, stellt der EuGH fest, dass das von der Klägerin in die Niederlande verbrachte Abfallgemisch bis zu 4 % Flüssigkeitskartons enthalten könne, welche dem vierten Gedankenstrich des Eintrags B3020 zuzuordnen seien. Ein solches Gemisch sei nicht von Nr. 3 Buchst. g) des Anhangs IIIA der Verordnung 1013/2006 erfasst und unterliege nicht dem Informationsverfahren nach Art. 18 der Verordnung. Das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Abfallgemisch könne neben den Flüssigkeitskartons aber auch bis zu 7 % andere Störstoffe enthalten. Deshalb sei für die Frage, ob dieses Gemisch – ohne Flüssigkeitskartons – mit diesem Störstoffanteil unter Anhang IIIA der Verordnung 1013/2006 fallen könne, darauf hinzuweisen, dass Abfallgemische nach Nr. 1 des Anhangs IIIA den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 der Verordnung dann nicht unterliegen dürften, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen soweit erhöht seien, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689 genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheine (Buchst. a)) oder die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert werde (Buchst. b)). Zwar seien Abfallgemische nach dem Wortlaut von Nr. 1 des Anhangs IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nicht allein deshalb von dieser Liste ausgenommen, weil das Gemisch Störstoffe enthalte. Nach dieser Regelung müsse aber sichergestellt sein, dass die in Anhang IIIA genannten Abfallgemische wegen der enthaltenen Störstoffe keine erhöhten Risiken für die Umwelt mit sich bringen würden und dass dem Gebot der „umweltgerechten Verwertung“ entsprochen werde. Die Verbringung der Abfälle in den Empfängerstaat müsse während der gesamten Verbringung so erfolgen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werde und keine Verfahren und Methoden verwendet würden, die die Umwelt schädigen könnten. Es sei daher erforderlich, in jedem Einzelfall zu ermitteln, ob die Art und der Anteil von Störstoffen, die in einem Gemisch von den im Anhang IIIA genannten Abfällen vorhanden seien, die umweltgerechte Verwertung der fraglichen Abfälle verhindere. Dies stelle grundsätzlich eine Tatsachenfrage dar, deren Klärung den zuständigen nationalen Behörden – und im Falle eines Rechtsstreits den nationalen Gerichten – obliege. Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthalte kein anderes Kriterium, anhand dessen die Tragweite dieser in Nr. 1 Buchst. b) des Anhangs IIIA genannten Voraussetzung näher präzisiert werden könne. Es stehe daher den Mitgliedstaaten frei, Kriterien zu erlassen, anhand derer festgestellt werden könne, ob vorhandene Störstoffe der umweltgerechten Verwertung eines Abfallgemisches entgegenstehen könnten. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren der allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine Ausnahme von dem grundsätzlich vorgesehenen Notifizierungsverfahren nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sei und dass dem Ziel der Verordnung, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, Rechnung getragen werden müsse. Sofern derartige Kriterien der Mitgliedstaaten nicht existierten, hätten die nationalen Behörden die Möglichkeit, eine Einzelfallprüfung durchzuführen, die berücksichtige, dass die Verordnung ausdrücklich die Möglichkeit vorsehe, das Informationsverfahren nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auch auf Abfallgemische anzuwenden. Sofern die nationalen Behörden jedoch Zweifel daran hätten, ob das betreffende Abfallgemisch umweltgerecht im Sinne von Nr. 1 Buchst. b) des Anhangs IIIA verwertet werden könne, müssten sie von dem Verfahren der schriftlichen vorherigen Notifizierung Gebrauch machen, um ein angemessenes Schutzniveau der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sicherzustellen. Solange jedoch keine Gesetzesinitiative ergriffen worden sei, um gemeinsame Kriterien für eine unionsweit einheitliche Anwendung der in Nr. 1 Buchst. b) des Anhangs IIIA aufgestellten Voraussetzungen aufzustellen, sei Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 anzuwenden. Nach dieser Regelung sei dann, wenn die Behörden des Versandmitgliedstaates und die des Bestimmungsmitgliedstaates kein Einvernehmen über die Einstufung einer Abfallladung und über die Anwendung des Verfahrens der allgemeinen Informationspflichten erzielen könnten, das Notifizierungsverfahren nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 anzuwenden. Das Klageverfahren beim Verwaltungsgerichts Stuttgart ist am 12.06.2020 fortgesetzt worden und wird nunmehr unter dem Aktenzeichen 14 K 3017/20 geführt. Die Klägerin führt aus, aufgrund der Entscheidung des EuGH stehe fest, dass nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Abfallströme nicht vollständig frei von Fremdstoffen sein müssten, sondern dass sich der Verordnungsgeber bewusst gewesen sei, dass es technisch schwierig – wenn nicht unmöglich – sei, sicherzustellen, dass Abfallströme vollständig rein seien. Damit sei einem der wesentlichen Argumente der Beklagten, die streitgegenständlichen Abfälle der Notifizierungspflicht zu unterziehen, der Boden entzogen. In den Ausführungen zur Prüfung der Zulässigkeit von Fremdstoffen betone der EuGH weiterhin, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung der effet util des Verfahrens der allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gewahrt bleiben müsse. Damit sei jedenfalls gegriffenen Fremdstoffgrenzen, wie etwa der von der Beklagten genannten Grenze von 1 % bis maximal 2 %, die keinen Bezug zu den Auswirkungen der Fremdstoffe auf die Gefährlichkeit und/oder die Verwertbarkeit der Abfälle hätten, durch die Entscheidung des EuGH die Grundlage entzogen. Der EuGH habe dem vorlegenden Gericht ausdrücklich aufgegeben, die Zulässigkeit des Fremdstoffanteils anhand der von ihm vorgegebenen Grundsätze zu prüfen. Dies zeige, dass nach Ansicht des EuGH ein Fremdstoffanteil in der Größenordnung von 7 % bis 10 % noch zulässig sein könne. Auch in diesem Punkt sei der EuGH der Rechtsauffassung der Klägerin gefolgt und habe der von der Beklagten vertretenen gegenteiligen Position klar widersprochen. Der EuGH sei hinsichtlich der Bedeutung des vierten Spiegelstrichs im Basel-Code B3020 und der Frage des Papieranteils des vierten Spiegelstrichs in Abfallgemischen nach Anhang IIIA Nr. 3 Buchst. g) der Auffassung der Klägerin zwar nicht gefolgt. Die umweltgerechte Verwertung der in Rede stehenden Abfallfraktion sei aber weder im vorliegenden Verfahren noch vor dem EuGH bestritten worden, so dass einer Einstufung der streitgegenständlichen „PPK aus LVP“ in die Grüne Liste nach bisheriger Spezifikation allenfalls der Anteil von bis zu 4 % Flüssigkeitskartons entgegenstehe. Die Klägerin habe deshalb den Sortierprozess für die Fraktion „PPK aus LVP“ in ihren Anlagen so eingestellt, dass die Flüssigkeitskartons aussortiert würden. Die so sortierten Abfälle könnten künftig notifizierungsfrei in die Niederlande verbracht werden. Die Klägerin hat eine Produktspezifikation der Firma A. (Anlage K6) vorgelegt, nach der die Sortierfraktion PPK zu mindestens 90 % der Masse aus gebrauchten, restentleerten, systemverträglichen Artikeln aus Papier, Pappe oder Karton (PPK) sowie Verbunden auf PPK-Basis mit Ausnahme von Flüssigkeitskartons inklusive Nebenbestandteilen wie Etiketten usw. bestehen müsse und daneben folgende Fremdstoffe mit einem maximalen Anteil von 10 % enthalten dürfe: - Sonstige Metall-Artikel < 0,5 Masse-% - Opake PET-Flaschen, andere PET-Artikel und sonstige Kunststoff-Artikel < 4 Masse-% - EPS-Artikel < 0,5 Masse-% - PVC-Artikel < 0,1 Masse-% - Sonstige Reststoffe < 5 Masse-% Als Reststoffbeispiele werden genannt: - Glas - Aluminium-bedampfte Kunststoffe - Fremdmaterialien (z.B. Gummi, Steine, Holz, Textilien, Windeln) - Kompostierbare Abfälle (z.B. Lebensmittel, Gartenabfälle) Nachdem die Beklagte dem Vorschlag der Klägerin, für das Abfallgemisch nach dieser Spezifikation die Zulässigkeit der notifizierungsfreien Verbringung in die Niederlande zu bestätigen, nicht gefolgt ist, hat die Klägerin ihre Klage dahingehend geändert, nunmehr festzustellen, dass sie berechtigt ist, das nach der zuletzt vorgelegten Spezifikation zusammengesetzte Abfallgemisch gemäß dem Verfahren nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in andere EU-Mitgliedstatten zu verbringen. Diese Klageänderung sei sachdienlich, da sich der Streitgegenstand durch die Anpassung des Sortierprozesses und die dadurch bedingte Zusammensetzung der Abfälle allein im Tatsächlichen und auch insoweit nur geringfügig geändert habe. Nach Art und Herkunft gehe es um dieselbe Abfallfraktion wie in der ursprünglichen Klage. Es sei bisher unstreitig gewesen, dass die Kriterien der Nummer 1 des Anhangs IIIA der Einstufung der streitgegenständlichen Abfälle in die Grüne Liste nicht entgegenstünden. Auf der Grundlage der neuen Spezifikation könne nichts anderes gelten, denn eine Erhöhung des Gefahrenpotentials der Abfälle oder eine Beeinträchtigung der Verwertbarkeit dadurch, dass nunmehr zusätzlich auch noch die Flüssigkeitskartons aussortiert würden, sei ausgeschlossen. Die Klageänderung ziehe daher keine aufwendigen Tatsachenermittlungen nach sich. Das Verfahren sei in rechtlicher Hinsicht ausgeschrieben und es sei prozessökonomisch nicht vertretbar, die Beteiligten darauf zu verweisen, den vorliegenden Rechtsstreit ohne Ergebnis in der Sache abzuschließen und sogleich einen wiederum mehrjährigen Rechtsstreit mit denselben Rechtsfragen zu einem lediglich geringfügig geänderten Sachverhalt zu beginnen. Die geänderte Klage sei auch zulässig, da das erforderliche Feststellungsinteresse daraus folge, dass die Beklagte der Klägerin die Notifizierungsfreiheit der PPK-Abfälle in der nunmehr vorgesehenen Zusammensetzung nicht bestätige. Die Begründetheit der Klage folge aus dem Urteil des EuGH vom 28.05.2020. Der Anteil an Flüssigkeitskartons sei nicht mehr vorhanden. Die Kriterien der Nummer 1 des Anhangs IIIA stünden der Einstufung der streitgegenständlichen Abfälle in die Grüne Liste nicht entgegen. Dies sei für die Abfälle der ursprünglichen Fraktion unstreitig gewesen und müsse für die Abfälle der geänderten Spezifikation erst recht gelten. Da nach dem Urteil des EuGH allein diese Kriterien für die Entscheidung maßgeblich seien, ob der noch verbliebende Fremdstoffanteil einer Einstufung unter Nummer 3 Buchst. g) des Anhangs IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entgegenstehe, folge hieraus zwingend, dass die Verbringung dieser Abfälle in einen anderen Mitgliedstaat keiner Notifizierung bedürfe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihr Feststellungsbegehren auf eine Verbringung zur Firma E. in die Niederlande eingegrenzt. Die Klägerin beantragt nunmehr, festzustellen, dass sie berechtigt ist, restentleerte Abfälle aus Papier, Pappe oder Karton (PPK) sowie Verbunde aus PPK-Basis, die der als Anlage K6 vorgelegten Spezifikation entsprechen, gemäß dem Verfahren nach Art. 18 VO 1013/2006 unter Nummer 3 Buchstabe g) des Anhangs IIIA zur VO 1013/2006 zu der von der E. betriebenen Recycling-Abfallanlage in der ... Straat in .../Niederlande zu verbringen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Klageänderung entgegen getreten und hält diese für unzulässig. Der mit Einreichung der Klage gestellte Feststellungsantrag der Klägerin habe sich auf ein PPK-Abfallgemisch bezogen, bei dem ein Fremdstoffanteil von bis zu 10 %, darunter 4 % Flüssigkeitskartons, 3 % Kunststoffartikel, 0,5 % Metalle und 3,5 % sonstige Störstoffe zugelassen gewesen sei. Die Klägerin habe die Feststellung erstrebt, dass dieses Gemisch nicht der Notifizierungspflicht unterfalle. Es gehe im vorliegenden Rechtsstreit allein um die Frage der Notifizierungspflicht in Bezug auf dieses streitgegenständliche Abfallgemisch. Hierzu habe der EuGH in seiner Entscheidung vom 28.05.2020 abstrakt und in der Sache Stellung bezogen, so dass der Rechtsstreit in Bezug auf das streitgegenständliche Abfallgemisch entschieden werden könne. Jede Änderung des Abfallgemischs bedeute – unabhängig vom Umfang des geänderten Anteils – einen vollständigen Austausch des streitgegenständlichen Abfallgemischs, der eine umfassende neue Bewertung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erfordere. Es handele sich um einen vollständig neuen Lebenssachverhalt. Bei jedem Abfallgemisch, das grün gelistet verbracht werden solle, sei vom Abfallverbringer selbst zu prüfen, ob eine umweltgerechte Verwertung sichergestellt sei. Hierfür bedürfe es einer umfassenden Ermittlung und Prüfung des jeweils vorgesehenen Verwertungsweges. Eine pauschale Bewertung eines PPK-Abfallgemisches sei nicht möglich. Eine solche Bewertung sei für das streitgegenständliche Abfallgemisch in der Zusammensetzung nach dem E.-Board nicht Streitgegenstand gewesen. Es sei vielmehr nur generell um die Frage gegangen, ob ein PPK-Abfall mit dieser Zusammensetzung notifizierungsfrei sei. Der EuGH habe in seinem Urteil vom 28.05.2020 zutreffend ausgeführt, dass das einzelne Abfallgemisch bei der Anwendung des Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 von der Behörde geprüft werden könne. Die beantragte Klageänderung habe deshalb nichts mit der ursprünglichen Klage zu tun und sei daher nicht sachdienlich. Für den streitgegenständlichen Abfall nach dem E.-Board sei durch den EuGH abstrakt entschieden worden, dass dieser nicht notifizierungsfrei sei. Zudem bestehe kein Feststellungsinteresse für die geänderte Klage. Denn es bestehe keine Verpflichtung für die Beklagte, die Einstufung des Abfallgemisches nach der Aufstellung von A. als grün gelistet zu prüfen. Ein solches Verfahren sehe die Abfallverbringungsverordnung nicht vor, so dass es auch kein diesbezügliches feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gebe. Ein Abfallgemisch, das ohne Notifizierung grenzüberschreitend verbracht werde, werde von der Beklagten nur geprüft, wenn es dazu einen Anlass gebe. Es liege im Verantwortungsbereich des Abfallverbringers, anhand der gesetzlichen Vorgaben zu prüfen, ob die grenzüberschreitende Abfallverbringung im konkreten Fall notifizierungspflichtig sei oder nicht. Dies ergebe sich unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Die Verantwortung des Abfallverbringers für die Einstufung des Abfalls sei dem System der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 mit den Alternativen „Notifizierung des Abfalls“ oder „Allgemeine Informationspflichten bezüglich des Abfalls“ immanent. Sofern der Abfallverbringer die Ansicht vertrete, eine bestimmter Abfall unterfalle nicht der Notifizierungspflicht, so könne er diesen notifizierungsfrei verbringen. Dabei obliege ihm das Risiko, dass die von ihm vorgenommene Einstufung rechtsfehlerhaft sei. Von den nicht notifizierten Abfällen, die grenzüberschreitend verbracht würden, erhalte die Beklagte keine Kenntnis. Im Rahmen des Notifizierungsverfahrens prüfe die Beklagte die Zulässigkeit des Entsorgungsweges und erteile ihre Zustimmung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung, wenn der vorgeschlagene Weg zur Entsorgung zulässig sei. Anderenfalls erhebe sie Einwände und versage ihre Zustimmung. In der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sei kein Verfahren vorgesehen, dass die Beklagte verpflichte, abstrakt ein bestimmtes Abfallgemisch als notifizierungsfrei zu bestätigen. Dies sei ohne Betrachtung des Verwertungsweges auch nicht möglich. Die Beklagte sei aber berechtigt, anlassbezogen durch Stichproben zu prüfen, ob ein Abfallverbringer das jeweilige Abfallgemisch notifizierungsfrei verbringen dürfe. Eine Möglichkeit, die Einstufung eines bestimmten Abfalls als grün gelistet zu prüfen und zu bewerten, bestehe für die Beklagte nur dann, wenn aufgrund einer aktuellen Kontrolle des Abfalltransports durch eine der Kontrollbehörden (Zoll, Bundesamt für den Güterverkehr, Verkehrspolizei, Kontrollbehörden der anderen, von der Verbringung betroffenen Staaten) die Zuordnung eines Abfalls zur Grünen Liste in Frage gestellt werde. Soweit keine Kontrollen stattfinden würden, könnten Abfallverbringer auf eigenes Risiko ihre Abfälle als nicht notifizierungspflichtig einstufen und diese notifizierungsfrei verbringen. Die Klägerin hat hierzu repliziert, es bedürfe keines gesonderten Verfahrens für die Einstufung zu verbringender Abfälle als notifizierungspflichtig bzw. notifizierungsfrei. Die Klärung von Einstufungsfragen im Vorfeld von Abfallverbringungen sei zum einen gängige Praxis und folge zum anderen aus der in Art. 50 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und § 12 AbfVerbrG geregelten umfassenden Befugnis der Behörden zur Überwachung von Abfallverbringungen. Dass auch die Beklagte eine entsprechende Praxis übe, folge nicht zuletzt aus deren Schreiben vom 15.03.2016, in dem sie unabhängig von bereits laufenden Verwaltungsverfahren ihre Rechtsauffassung zur Einstufung des Abfalls „PPK aus LVP“ nach der ursprünglichen Spezifikation mitgeteilt habe und damit den Ausgangspunkt für das vorliegende Klageverfahren gesetzt habe. Auch aus dem Urteil des EuGH vom 28.05.2020 ergebe sich, dass die Abfallverbringungsbehörden zur Überprüfung der Einstufung befugt seien (Rn. 73 und 74). Die korrekte Einstufung von Abfällen sei im Übrigen auch im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens zu prüfen. So müsse etwa in einem Sammelnotifizierungsverfahren nach Art. 13 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für eine Mehrzahl von Verbringungen anhand der vom Notifizierenden vorgelegten Abfallbeschreibung abstrakt die Zulässigkeit der Abfallverbringung geprüft werden, da zu diesem Zeitpunkt die verbringungsgegenständlichen Abfälle noch gar nicht vorhanden seien. Der sachliche Umfang der Prüfungsbefugnisse der zuständigen Abfallverbringungsbehörde hänge auch nicht von einer vorherigen Beanstandung durch andere Behörden (Zoll, Bundesamt für Güterverkehr, Verkehrspolizei, Kontrollbehörden anderer Staaten) ab. Die Überwachungsbefugnisse der Beklagten, die auch die korrekte Einstufung der Abfälle umfassten, bestünden auch bereits vor Beginn einer Abfallverbringung, wie das OVG Sachsen-Anhalt entschieden habe (Beschluss vom 25.09.2020 - 2 M 58/20 -). Die Klage sei daher mit dem geänderten Feststellungsantrag sachdienlich und zulässig, zumal das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin aufgrund der weiterhin fehlenden Rechtssicherheit und der verbleibenden Meinungsverschiedenheiten über die Einstufung der zu verbringenden Abfälle als notifizierungsfrei bestehe. Die Klägerin habe sowohl im vorliegenden Klageverfahren als auch im Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH wiederholt vorgetragen, dass der vorhandene Fremdstoffanteil die umweltgerechte Verwertung in der Anlage der E. nicht beeinträchtige. Die Beklagte habe dem zu keinem Zeitpunkt widersprochen, was nur den Schluss zulasse, dass die Beklagte gegen die durchgeführte Verwendung in der Anlage der E. nichts einzuwenden habe. Hierfür gebe es auch keinen Anlass, denn in dieser Anlage werde „PPK aus LVP“ nicht nur von der Klägerin, sondern auch von anderen dualen Systemen seit geraumer Zeit unter Beachtung aller Umweltschutzvorgaben recycelt. Die Eignung der Anlage werde durch die Anlagengenehmigung, deren Einhaltung durch die niederländischen Vollzugsbehörden überwacht werde, bestätigt. Zudem verfüge die Anlage auch über ein Letztempfängerzertifikat nach den „Prüfleitlinien Mengenstromnachweis Systeme“ der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Dieses sei Voraussetzung dafür, dass eine Anrechnung der dort recycelten Mengen auf die Quotenvorgaben nach § 16 Verpackungsgesetz (- VerpackG -) erfolgen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.