Beschluss
14 K 4011/20
VG Stuttgart 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2020:1123.14K4011.20.00
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Leitsätze
Zur Abgrenzung von konstitutiven und fakultativen Kriterien eines Stellenprofils im Berufungsverfahren für eine Professur
Zur Konkretisierung eines weitgehend deskriptiven Ausschreibungstextes durch die Berufungskommission und zur Gewichtung der Auswahlkriterien
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 44.841,30 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgrenzung von konstitutiven und fakultativen Kriterien eines Stellenprofils im Berufungsverfahren für eine Professur Zur Konkretisierung eines weitgehend deskriptiven Ausschreibungstextes durch die Berufungskommission und zur Gewichtung der Auswahlkriterien Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 44.841,30 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Besetzung einer Professur mit dem ausgewählten Mitbewerber und begehrt hierzu im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, die W3-Stiftungsprofessur „Unternehmensgeschichte“ mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsteller ist ein habilitierter Historiker, der seit Dezember 2005 als Privatdozent an der Universität B. tätig ist. In den Jahren 2007 bis 2012 vertrat er semesterweise Professuren für Wirtschafts- und Sozialgeschichte bzw. Allgemeine Geschichte an den Universitäten P., B., M. und S.. Seit dem Jahr 2012 hat er die Berechtigung die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ gem. § 41 Landeshochschulgesetz NRW zu führen. Im Frühjahr 2019 schrieb die Antragsgegnerin eine W3-Stiftungsprofessur „Unternehmensgeschichte“ an der Philosophisch-Historischen Fakultät aus. In der Ausschreibung wird u.a. ausgeführt, dass der Inhaber der Professur epochenübergreifend die Geschichte von Unternehmern und Unternehmerinnen sowie von Unternehmen auf internationaler wie auch nationaler Ebene untersuchen und in die allgemeine Wirtschaftsgeschichte integrieren solle. Dabei sollten auch Bezüge zur Global-, Technik-, Kultur-, Familien-, und Gendergeschichte hergestellt werden. Es werde erwartet, dass der Inhaber eng mit den bereits vorhandenen Professuren der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften zusammenarbeite. Die Fähigkeit zur fakultätsübergreifenden Kooperation sei unerlässlich. Eine Habilitation oder habilitationsadäquate Leistungen auf dem Gebiet der Geschichtswissenschaften würden vorausgesetzt. In der Lehre solle der Inhaber auch Lehrveranstaltungen auf dem Feld der allgemeinen Geschichte anbieten und so das Lehr- und Prüfangebot am Historischen Institut ergänzen. Auf die Einstellungsvoraussetzungen der §§ 47 und 50 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg werde verwiesen. Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen (einschließlich Darstellung des wissenschaftlichen Werdegangs, Schriften- und Lehrveranstaltungsverzeichnis, Auflistung der eingeworbenen Drittmittel, Forschungs- und Lehrkonzept, Sprachkenntnisse) würden bis zum 23.04.2019 erbeten. Der Antragsteller bewarb sich mit Schreiben vom 08.04.2019 für die ausgeschriebene Professur. In den beigefügten Unterlagen gab er u.a. seine Lehrtätigkeiten im Rahmen geschichtswissenschaftlicher Veranstaltungen an den Universitäten G., M., P., B., M., S. und P. an. Als laufende und frühere Forschungsprojekte der letzten fünf Jahre führte er auf: - „Ersparte Krisen? Finanzmarktkapitalismus und der Strukturwandel des Sparens in der Bundesrepublik seit den 1960er Jahren“ (Laufzeit 2015 - 2018) - „VW do Brasil während der Militärdiktatur (1964 - 1985)“ (Laufzeit 2016 - 2017) - „Die Geschichte des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI) und seiner Vorgänger (1919 bis 1990)“ (Laufzeit 2017 - 2019) - „Die finanzielle Ausbeutung Griechenlands unter der deutschen Besatzung“ (Laufzeit 2019 - 2022) - „Bauen und Planen im Nationalsozialismus. Voraussetzungen, Institutionen, Wirkungen“ (Laufzeit 2019 - 2021) Unter der Rubrik der veröffentlichten Monographien führte der Antragsteller u.a. die folgenden Werke an: „Zwischen Marktwirtschaft und Dirigismus. Bankenpolitik im „Dritten Reich“ (zugleich Dissertation 1992, veröffentlicht 1995), „Handel und Verkehr im 20. Jahrhundert“ (2002), „Bankiers unter dem Hakenkreuz. Die deutsche Bankenelite zwischen Weimar, Nationalsozialismus und Wirtschaftswunder“ (2005), „Hjalmar Schacht. Aufstieg und Fall von Hitlers mächtigstem Bankier“ (2006), „Die Bahn im Wirtschaftswunder. Deutsche Bundesbahn und Verkehrspolitik in der Nachkriegsgesellschaft“ (zugleich Habilitationsschrift 2005, veröffentlicht 2007), „Munich Re. Die Geschichte der Münchener Rück“ (2015, mit Prof. B.); „Erzwungene Arbeit. Die Reichsbahn und der politische Strafvollzug in der DDR“ (2016, als Mitautor), „VW do Brasil während der Militärdiktatur“ (2017) sowie „Industrie, Politik, Gesellschaft. Der BDI und seine Vorgänger 1919-1990“ (2019, mit Prof. B.). Der Beigeladene bewarb sich mit E-Mail vom 23.04.2019 ebenfalls auf die ausgeschriebene Professur. Er ist seit April 2018 als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Zeitgeschichte M.-B. beschäftigt. Zudem ist er seit seiner Habilitation im Jahr 2014 als Privatdozent für Wirtschafts- und Sozialgeschichte an der Universität B. tätig. In den Jahren 2014 bis 2016 vertrat er die Professuren für Verfassungs-, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte bzw. für Neuere Geschichte an den Universitäten B. und B. In seiner Bewerbung gab er als laufende Forschungen an: - „Die Gründungsgeneration der Bundesbank: Karrieren, Prägungen und Strukturen des Führungspersonals der Bank deutscher Länder vom ausgehenden Kaiserreich bis in die frühe Bundesrepublik“ - „Transnationales Unternehmertum in Zeiten des Wirtschaftsnationalismus – Die Thyssen-Bornemisza-Gruppe 1932-1955“ - „Regulierung und Selbstregulierung deutscher und US-amerikanischer Börsen vor 1914“ - „Geschichte des deutschen Braunkohlebergbaus“ - „Unternehmenskontrolle und Politik (Corporate Governance) nach dem Zweiten Weltkrieg“ In der Bewerbung werden zudem geschichtswissenschaftliche Lehrtätigkeiten an den Universitäten B., B. und der Macromedia Hochschule für Medien und Kommunikation in K. aufgelistet. Als Monografien weist der Beigeladene u.a. die folgenden aus: „Paul Silverberg (1876-1959). Ein Unternehmer“ (2007), „Eigentum verflechtet? Die transnationale Thyssen-Bornemisza-Gruppe in Zeiten des Wirtschaftsnationalismus“ (2020, Manuskript eingereicht), „Der Deutsche Handelstag und die Regulierung der deutschen Wirtschaft 1861-1914“ (Habilitationsschrift 2013, erscheint 2020). Dazu kommen die beiden Werke „Demokratie und Wirtschaft. Eine interdisziplinäre Herausforderung“ (2013) und „Die „Deutschland AG“ - Historische Annährungen an den bundesdeutschen Kapitalismus“ (2013), die der Beigeladene mitherausgegeben hat. In der konstituierenden und ersten Sitzung der Berufungskommission der Antragsgegnerin am 09.05.2019 wurden unter TOP 3 die Kriterien zur Auswahl der Bewerber festgelegt. Dabei beschloss die Kommission mit Verweis auf den Ausschreibungstext einstimmig die folgenden tragenden Kriterien für die Bewerberauswahl: 1. Habilitationserfordernis (oder Äquivalenz) 2. Nachweis von Lehrveranstaltungen auf dem Feld der allgemeinen Geschichte, insbesondere der Neueren Geschichte (19/20. Jhr.) 3. Befähigung, epochenübergreifend die Geschichte von Unternehmern und Unternehmerinnen sowie von Unternehmen auf internationaler wie auch nationaler Ebene zu untersuchen 4. Befähigung, die Unternehmensgeschichte in die allgemeine Wirtschaftsgeschichte zu integrieren 5. Befähigung, Bezüge zur Global-, Technik-, Kultur-, Familien-, und Gendergeschichte herzustellen 6. Bereitschaft zur Kooperation innerhalb der Fakultät 7. Bereitschaft zur Kooperation mit Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 8. Drittmitteleinwerbung 9. Herausragende Preise und Auszeichnungen 10. Internationale Erfahrungen und Kooperationen Des Weiteren war sich die Berufungskommission einig, dass unter den Auswahlkriterien den Ziffern 3 und 4 ein besonders starkes Gewicht zukommen solle. Zudem solle bei der Auswahl dem besonderen Konstruktionscharakter der Stiftungsprofessur Rechnung getragen werden. In diesem Zusammenhang wurde nochmals auf den Zweck der Stiftung hingewiesen, die eine langfristige Etablierung der Professur der Unternehmensgeschichte am Historischen Institut anstrebe. Unter TOP 4 verständigte sich die Berufungskommission darauf, dass die eingegangenen 29 Bewerbungen in drei Gruppen (A, B, C) eingeteilt werden sollen. Dabei bedeutet die Bewertung mit A: „Die Bewerbung soll weiterverfolgt werden“ (die nachweisbaren Leistungen und Qualifikationen passen gut bis sehr gut zum Ausschreibungsprofil bzw. die Auswahlkriterien werden erfüllt). Die Einstufung mit B entsprach der Beurteilung: „„Die Bewerbung soll unter Umständen weiterverfolgt werden“ (Ausschreibungsprofil bzw. Auswahlkriterien werden teilweise erfüllt). Schließlich stand die Eingruppierung in C für „Die Bewerbung soll nicht weiterverfolgt werden“ (Ausschreibungsprofil bzw. Auswahlkriterien werden nicht oder nur unzureichend erfüllt). In der Folge wurden die Bewerbungen ausgehend von einer Synopse zunächst einzeln gewürdigt und anhand der Auswahlkriterien miteinander verglichen. Die von Mitarbeitern der Abteilung Neuere Geschichte erstellte Synopse enthält eine tabellarische Übersicht der Bewerber, die die in den Bewerbungen angegebenen Werdegänge, Qualifikationen und Leistungen in Forschung und Lehre wiedergibt. Davon ausgehend bewertete die Kommission die Stärken und Schwächen der Kandidaten in Bezug auf die definierten Auswahlkriterien. Diese Erwägungen und Einschätzungen sind in einer Tabelle niedergelegt worden. Für den Antragssteller heißt es darin u.a. zum Kriterium 3 „Finanz- und Wirtschaftshistoriker, allerdings mit starker Konzentration auf den Banken-, Verkehrs- und Versicherungssektor im 20. Jhr. und in Deutschland; kein Schwerpunkt bei mittelständischen oder familiengeführten Unternehmen“, zum Kriterium 4 „Kompetente Einbettung in die deutsche Sozial- und Wirtschaftsgeschichte“ und zum Kriterium 5 „Grundsätzlich vorstellbar, aber bislang beschränkt auf deutsche Entwicklung; keine Bezüge zur Familien-, Gender- und Kulturgeschichte“. Nach der Prüfung der Bewerbungen stellte die Berufungskommission fest, dass die meisten der Bewerber zwar die grundsätzliche Befähigung zur Ausübung einer Professur (Habilitation und einschlägige Lehrerfahrung) erfüllten, jedoch nur ein kleiner Teil von ihnen den zentralen Anforderungen des Ausschreibungstextes (Kriterien 3 und 4) sowie den übrigen Kriterien in der gewünschten Breite und Tiefe genüge. Ausgehend von dieser Einschätzung wurden fünf der 29 Bewerbungen - darunter der Beigeladene – der Kategorie A zugeordnet. Zwei Bewerber wurden der Kategorie B zugeordnet, wobei ein Kandidat die Einstufung B+ erhielt. Die übrigen Bewerbungen wurden in die Kategorie C eingestuft. Darunter fiel auch der Antragsteller, dessen Bewerbung daher in der Folge nicht mehr berücksichtigt wurde. Für seine Einordnung unter C nannte die Kommission als wesentliche Gesichtspunkte die starke Eingrenzung des Forschungsfeldes auf den Banken-, Verkehrs- und Versicherungssektor, die weitgehende Beschränkung auf das 20. Jhr. und Deutschland und ein fehlender Schwerpunkt bei mittelständischen oder familiengeführten Unternehmen. Die Berufungskommission beschloss einstimmig, die fünf der Kategorie A zugeordneten Bewerber und den Bewerber mit der Einstufung B+ zu einer Vorstellung mit Bewerbungsvortrag und Gespräch mit der Kommission zu laden. In der zweiten Sitzung der Berufungskommission am 05.07.2019 wurden ausgehend von den Eindrücken aus den Vorträgen (mit Diskussion) und den Kommissionsgesprächen unter Abwägung der Stärken und Schwächen der Kandidaten die verbleibenden sechs Bewerbungen wiederum in drei Gruppen (A, B, C) eingeteilt. Für die vier der Kategorie A zugeordneten Bewerber wurde eine Begutachtung durch externe Sachverständige beauftragt. In der dritten Sitzung am 06.11.2019 wertete die Berufungskommission die vier erstellten Gutachten aus und diskutierte, welcher Kandidat am besten den definierten Auswahlkriterien entspricht. In der abschließenden Abstimmung wurde einstimmig ein Listenvorschlag mit den Plätzen 1 bis 3 beschlossen. Auf der Liste, die als Vorschlag an die Fakultät und den Senat diente, befindet sich der Beigeladene auf Platz 1. Mit Schreiben der Philosophischen-Historischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 14.07.2020 wurde dem Antragssteller mitgeteilt, dass das Bewerbungsverfahren abgeschlossen sei. Die Antragsgegnerin beabsichtige dem Beigeladenen die Professur zu übertragen. Mit E-Mail vom 17.07.2020 beantragte der Antragsteller über seine Prozessbevollmächtigte Akteneinsicht bei der Antragsgegnerin. In der Antwort vom 22.07.2020 teilte die Antragsgegnerin mit, dass die Akteneinsicht gewährt werde und innerhalb einer Bearbeitungs- und Bedenkfrist von 10 Tagen nach der Einsicht von der Besetzung der Professur abgesehen werde. Dem Antragsteller wurde die Akteneinsicht am 27.07.2020 gewährt. Mit Schreiben vom 04.08.2020 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Ablehnung seiner Bewerbung im Schreiben vom 14.07.2020. Am 05.08.2020 hat der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vortragen, dass das Auswahlverfahren fehlerhaft sei. Zum Schutz seines Bewerbungsverfahrensanspruchs habe er einen Anspruch auf Freihaltung der ausgeschriebenen Stelle, da es nicht von vornherein ausgeschlossen sei, dass er bei einer erneuten Entscheidung ausgewählt werde. Die Stellenausschreibung weise Fehler auf, da sie nicht zwischen obligatorischen und fakultativen Anforderungskriterien unterscheide. Die Darstellung der Antragsgegnerin, nur die Einstellungsvoraussetzungen der §§ 47 und 50 Landeshochschulgesetz (LHG) seien obligatorisch und alle übrigen Kriterien fakultativ gewesen, überzeuge nicht. Vielmehr zeige der Umstand, dass die Antragsgegnerin bestimmte Anforderungen als zentral für die zu besetzende Professur bezeichne und die Ablehnung des Antragstellers auf ein Fehlen dieser Anforderungen stütze, dass es sich dabei in Wirklichkeit um obligatorische Kriterien handele. Die von der Berufungskommission in ihrer ersten Sitzung vorgenommene Ergänzung der Auswahlkriterien um die Gesichtspunkte Nr. 8 bis Nr. 10, die nicht in der Ausschreibung erwähnt seien, sei rechtswidrig. Dies gelte auch für die nachträgliche Heraushebung von Kriterien, denen bei der Auswahl ein starkes Gewicht zukommen solle. Der Dienstherr müsse seinen Beurteilungsspielraum für die Gewichtung der leistungsbezogenen Auswahlkriterien vorab ausüben. Eine Gewichtung nach dem Eingang der Bewerbungen führe zur Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens. Zudem sei die Einordnung des Antragstellers in die Kategorie C fehlerhaft. Die Bewerbungsunterlagen mit seinen Forschungsleistungen seien unvollständig berücksichtigt worden. Seine Forschungen seien keinesfalls nur auf Deutschland beschränkt. Dies zeige seine Monographie über die Geschichte von Volkswagen in Brasilien. Diese Studie behandele im Kern die unternehmenshistorischen Fragen der Geschäfts- und Personalpolitik des Konzerns. Der Antragsteller habe auch in zwei der drei Teilepochen der Unternehmensgeschichte Forschungsleistungen vorzuweisen. Die für die Einordnung in die Kategorie C genannten Wertungen, dass die Forschung des Antragstellers auf den Banken-, Verkehrs- und Versicherungssektor begrenzt sei und keinen Schwerpunkt bei mittelständischen oder familiengeführten Unternehmen habe, seien weder von der Ausschreibung noch der nachträglichen Gewichtung der Auswahlkriterien gedeckt. Dass von den Bewerbern ein Schwerpunkt auf diesem Feld erwartet werde, sei nicht erkennbar gewesen. Die in der Ausschreibung genannte „Geschichte von Unternehmer/innen und Unternehmen auf internationaler wie auf nationaler Ebene“ lasse aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht ohne weiteres den Rückschluss zu, dass damit vornehmlich Unternehmerpersönlichkeiten und mittelständischen oder familiengeführten Unternehmen gemeint seien. Denn Manager und Vorstandsmitglieder von Großunternehmen würden sowohl in der Fach- als auch in der Alltagssprache ebenfalls als Unternehmer bezeichnet. Es liege auch insoweit ein nachträgliches, einengendes Kriterium vor. Die Behauptung, die Geschichte von Finanzunternehmen gehöre nicht zur Unternehmensgeschichte, sei willkürlich und fachlich falsch. Bankiers seien sehr wohl als Unternehmer anzusehen. Darüber hinaus fehle in der Übersicht der Berufungskommission beim Antragsteller der Hinweis auf ein internationales Forschungsprojekt zur Geschichte der Bundesbank und die drei Professurvertretungen seien nicht erwähnt. Die Auswahl des Beigeladenen unter den verbleibenden vier Bewerbern in der Sitzung vom 06.11.2019 erfülle weder formal noch inhaltlich die Anforderungen der Rechtsprechung an einen Auswahlvermerk. Die Auswahlerwägungen der Berufungskommission seien nicht hinreichend dokumentiert. Außerdem zeige eine vergleichende Betrachtung der Bewerbungen des Antragstellers und des Beigeladenen, dass eine Zuordnung des Antragstellers in die Kategorie C nicht mit den Anforderungskriterien der Stelle in Einklang zu bringen sei. Daher habe der Antragsteller aufgrund seiner Qualifikation durchaus ausgewählt werden können. Schließlich könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger aufgrund seines Alters nicht weiter berücksichtigt worden sei. Dies klinge etwa in der Sitzung der Berufungskommission vom 09.05.2019 an, in der auf den Zweck der Stiftung, eine langfristige Etablierung der Professur der Unternehmensgeschichte anzustreben, hingewiesen worden sei. Der Antragsteller beantragt – sachdienlich gefasst –, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die W3-Stiftungsprofessur „Unternehmensgeschichte“ mit dem Beigeladenen zu besetzen und diesen zu ernennen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass die Auswahlentscheidung weder verfahrensrechtlich noch inhaltlich fehlerhaft sei. Konstitutive Auswahlkriterien seien nur anzunehmen, soweit sie sich anhand objektiv überprüfbarer Fakten unschwer feststellen ließen. Wer ein konstitutives Kriterium nicht erfülle, scheide von vornherein aus dem Bewerbungsverfahren aus, ohne dass es im Übrigen auf seine Qualifikation ankomme. In der Stellenausschreibung unterfielen nur die Einstellungsvoraussetzungen des § 47 LHG der Kategorie der konstitutiven Anforderungen. Die übrigen Kriterien seien dagegen fakultative Anforderungen. Dies gelte auch für die als „unerlässlich“ bezeichnete Fähigkeit zur fakultätsübergreifenden Kooperation. Mit dieser Beschreibung sei die Bedeutung dieser Fähigkeit für die zu besetzende Professur und die Erwartung an den potenziellen Kandidaten zum Ausdruck gebracht worden, ohne dass diesem Gesichtspunkt eine absolute Ausschlussfunktion zukomme. Im Übrigen könne sich der Antragsteller auf eine fehlerhafte Ausschreibung nicht berufen, da er sich auf die ausgeschriebene Stelle beworben habe und sich ein etwaiger Mangel daher nicht zu seinen Lasten auswirken könne. Die Berufungskommission habe in zulässiger Weise den Ausschreibungstext konkretisiert und präzisiert. Sie habe aber keine neuen Kriterien nachträglich eingeführt und sie sei nicht über den Text der Ausschreibung hinausgegangen. Für die Adressaten einer ausgeschriebenen Professur sei es selbstverständlich, dass zu den üblichen Unterlagen einer Bewerbung auch die Auflistung von Umständen, die Aufschluss über erzielte Erfolge in Forschung und Lehre gäben, wie etwa Preise bzw. Auszeichnungen, eingeworbene Drittmittel sowie internationale Erfahrungen und Kooperationen, gehöre. Auf den Punkt der Drittmittel habe die Antragsgegnerin im Ausschreibungstext zudem explizit hingewiesen. In seiner Bewerbung habe der Antragsteller ohnehin Auszeichnungen, Drittmittelprojekte und internationale Erfahrungen angeführt. Des Weiteren habe die Berufungskommission den Kriterien Nrn. 3 und 4 ein besonders starkes Gewicht zukommen lassen dürfen. Es handele sich dabei um die beiden zentralen Anforderungen des Ausschreibungstextes, die die zu besetzende Professur maßgeblich prägten. Eine solche Gewichtung sei nicht sachfremd. Es sei unzutreffend, dass die Antragsgegnerin die Bewerbungsunterlagen des Antragsstellers unvollständig ausgewertet und dessen Forschungsleistungen unzureichend berücksichtigt habe. Aus dem Protokoll der Sitzung vom 09.05.2019 gehe hervor, dass die Qualifikationen und Leistungen aller Bewerber einzeln gewürdigt und miteinander verglichen worden seien. Dabei habe die Kommission bei der Protokollierung zulässigerweise Schwerpunkte gesetzt. Die wesentlichen und tragenden Auswahlerwägungen seien zu jedem Bewerber schriftlich festgehalten worden. Bezüglich des Antragstellers habe die Kommission festgehalten, dass sich seine Forschungen weitgehend auf Deutschland und das 20. Jahrhundert beschränkten. Sie seien daher nicht epochenübergreifend im Sinne der Ausschreibung. Außerdem habe die Kommission maßgeblich darauf abgestellt, dass der Antragsteller keinen Schwerpunkt auf dem Gebiet der mittelständischen Unternehmen und der Unternehmer als Persönlichkeiten habe. Aus der Tatsache, dass die Kommission beim Antragsteller, wie auch bei den anderen Bewerbern, nicht zu jeder einzelnen Forschungsleistung und Qualifikation im Protokoll Stellung genommen habe, folge nicht, dass die Einordnung in die Kategorie C auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage getroffen worden sei. Insbesondere sei auch die Abhandlung über VW do Brasil berücksichtigt worden. Es handele sich dabei allerdings um eine polithistorische Studie, die unternehmensgeschichtliche Fragen nur am Rande streife. Außerdem sei im Ausschreibungstext durch die Voranstellung der Unternehmer/innen klargemacht worden, dass nicht nur global agierende Firmen und Konzerne, sondern vornehmlich Unternehmerpersönlichkeiten und ihre Familien sowie mittelständische oder familiengeführte Unternehmen gemeint seien. Aus der fachlichen Sicht der Unternehmensgeschichte könnten Manager bzw. Vorstandsmitglieder von Großunternehmen nicht unter den Begriff „Unternehmer“ subsummiert werden. Ob die Finanzgeschichte, auf deren Gebiet der Antragsteller bislang hauptsächlich geforscht habe, zur Unternehmensgeschichte zu zählen sei oder eher eine Sonderstellung einnehme, sei eine Frage des fachlichen Ermessens. Mit den Einwänden gegen das weitere Auswahlverfahren könne der Antragsteller nicht gehört werden. Denn er sei bereits auf der ersten Stufe des Berufungsverfahrens als nicht weiter zu berücksichtigend bewertet worden, sodass sich das Verfahren, das sich an die erste Sitzung der Kommission am 09.05.2019 angeschlossen habe, nicht auf seine Bewerbung auswirken könne. Lediglich hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass die Vorträge, die Kommissionsgespräche sowie das Auswahlgespräch hinreichend dokumentiert worden seien. Die Auswahlentscheidung sei am 06.11.2019 anhand der leistungsbezogenen Kriterien des Anforderungsprofils unter Berücksichtigung der Ergebnisse der externen Gutachten getroffen worden. Bei einem erneuten Auswahlverfahren erscheine die Auswahl des Antragstellers nicht möglich. Die Berufungskommission habe seine Bewerbung umfassend gewürdigt und im Vergleich mit den anderen Bewerbern betrachtet. Auf dieser Grundlage sei er der Kategorie C zugeordnet worden. Bei der Auswahlentscheidung habe das Alter der Bewerber keine Rolle gespielt. Zu den weiteren Einzelheiten der Auswahlentscheidung werde auf die Stellungnahmen des Vorsitzenden der Berufungskommission vom 21.08.2020 und vom 28.09.2020 Bezug genommen. Der von der Antragsgegnerin ausgewählte Bewerber ist mit Beschluss vom 10.08.2020 beigeladen worden. Er hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die zur Sache gehörende Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn andere Gründe vorliegen. Anordnungsanspruch (hierzu unter 1.) und Anordnungsgrund (hierzu unter 2.) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 1. Der erforderliche Anordnungsgrund in Form der besonderen Dringlichkeit ist zwar gegeben. Ausweislich der Mitteilung an den Antragsteller im Schreiben vom 14.07.2020 ist das Auswahlverfahren abgeschlossen und die Antragsgegnerin beabsichtigt, die Professur dem Beigeladenen zu übertragen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch eines übergangenen Mitbewerbers lässt sich nur vor der Ernennung mittels einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO effektiv sichern. Mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach Abschluss des Auswahlverfahrens erledigt sich der um die Stellenauswahl geführte Rechtsstreit und die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber gehen unter, da die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2019 - 1 B 347/19 -, juris, Rn. 44; VG München, Beschluss vom 13.11.2017 - M 5 E 17.4125 -, juris, Rn. 15). Nach Abschluss des Berufungsverfahrens steht die Übertragung der ausgeschriebenen Professur und die Ernennung des Beigeladenen durch die Antragsgegnerin unmittelbar bevor, sodass ein Anordnungsgrund besteht. 2. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Durch das Auswahlverfahren der Antragsgegnerin ist er nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass die Auswahl aufgrund eines Leistungsvergleiches anhand der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG erfolgt und seine Bewerbung nur aus diesen Gründen zurückgewiesen werden darf. Daraus folgt der Anspruch auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung, der sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch. Dieser ist auf eine rechtsfehlerfreie Einbeziehung der eigenen Bewerbung in die Auswahlentscheidung gerichtet (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 -, juris, Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, juris, Rn. 19 f.). Aus einer Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig kein subjektives Recht auf die Vergabe des begehrten Dienstpostens. Bei einer fehlerhaften Auswahlentscheidung kann der unterlegene Bewerber aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn es sich nicht ausschließen lässt, dass er bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, d.h. seine Auswahl jedenfalls als möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, juris, Rn. 32). Wegen der besonderen Bedeutung des gerichtlichen Eilverfahrens darf in Konkurrentenstreitsachen der Prüfungsmaßstab nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Dies bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 57; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, juris, Rn. 32). Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten Grundsätze gelten für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung einer Professorenstelle in gleicher Weise. Erweist sich die Entscheidung, einen Bewerber als Professor zu berufen, als ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft, kann ein nicht berücksichtigter Bewerber, dessen Auswahl zumindest möglich erscheint, verlangen, dass über seine Bewerbung erneut entschieden und die Professorenstelle zunächst nicht besetzt wird. Allerdings steht der Hochschule eine besondere verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) über die Qualifikation eines Bewerbers und über die wissenschaftliche Eignung für eine Professorenstelle zu (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 2 C 30.15 -, juris, Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.10.2018 - 5 ME 82/18 -, juris, Rn. 25). Insoweit kommt den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulgremien, insbesondere der Berufungskommission, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Auswahlentscheidung kann daher gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Entscheidung erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruht. Die Bewertung, ob ein Bewerber besser geeignet ist als ein anderer, hat das Gericht generell nicht vorzunehmen (BayVGH, Beschluss vom 03.07.2018 - 7 CE 17.2430 - juris, Rn. 39). Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Antragsteller durch das konkrete Auswahlverfahren nicht in seinem Recht auf eine verfahrens- und beurteilungsfehlerfreie Behandlung seiner Bewerbung verletzt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller in der ersten Sitzung der Berufungskommission der Kategorie C zugeordnet wurde und seine Bewerbung daher im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr berücksichtigt worden ist. a) Aus der Stellenausschreibung der Stiftungsprofessur folgt keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers. Er dringt mit seinem Einwand, die Ausschreibung sei fehlerhaft, weil der Text nicht erkennbar zwischen obligatorischen und fakultativen Anforderungskriterien unterscheide, nicht durch. Dem Ausschreibungstext ist zwar nicht eindeutig zu entnehmen, welche Teile des Anforderungsprofils sich auf in der Vergangenheit erbrachte Leistungen und welche auf die Erwartungen an die zukünftigen Tätigkeiten des Professurinhabers beziehen. Bei einer am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierten Auslegung der Stellenausschreibung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, juris, Rn. 32) wird jedoch hinreichend deutlich, dass lediglich die Habilitation bzw. habilitationsadäquate Leistung auf dem Gebiet der Geschichtswissenschaft sowie der Verweis auf die in den §§ 47 und 50 Landeshochschulgesetz BW (LHG) geregelten Voraussetzungen obligatorische Kriterien darstellen. Dass es sich bei den übrigen Merkmalen des Anforderungsprofils um fakultative Kriterien handelt, ergibt sich bereits daraus, dass sie nur auf der Grundlage von Wertungen bestimmt werden können. Als konstitutiv oder obligatorisch sind nur solche Merkmale des Stellenprofils einzustufen, welche zum einen zwingend vorgegeben und zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives bzw. fakultatives Anforderungsmerkmal solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden können, sondern einem Wertungsspielraum des Dienstherrn unterliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2020 - OVG 10 S 31.19 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 24.07.2018 - 1 B 612/18 -, juris, Rn. 31; Hessischer VGH, Beschluss vom 03.03.2016 - 1 B 1064/15 -, juris, Rn. 9 f.). Daraus folgt, dass nur Bewerber, die ein eindeutig feststellbares zwingendes Kriterium des Stellenprofils nicht erfüllen, von vornherein ausgeschlossen werden dürfen, ohne sie in den eigentlichen Leistungsvergleich einzubeziehen. Im Hinblick auf die Anforderungsmerkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen, sind dagegen alle Bewerber, die das konstitutive Profil erfüllen, in das eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2020 - 4 S 672/20 -, juris, Rn. 12; Hessischer VGH, Beschluss vom 03.03.2016 - 1 B 1064/15 -, juris, Rn. 11). Da in der konkreten Ausschreibung bis auf das Habilitationserfordernis alle Kriterien nicht anhand objektiv überprüfbarer Fakten feststellbar sind, sondern einer wertenden Einschätzung durch die Antragsgegnerin bedürfen, sind sie als fakultative Merkmale einzustufen. Dies gilt auch für die als „unverzichtbar“ bezeichnete Fähigkeit zur fakultätsübergreifenden Kooperation. Ob diese Befähigung bei einem Bewerber vorliegt, lässt sich nicht quantitativ messbar eruieren. Mit dieser Umschreibung bringt die Antragsgegnerin eine Erwartung an die Tätigkeit des späteren Inhabers der Professur zum Ausdruck, ohne dass darin ein absolutes Ausschlusskriterium begründet wäre. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin für die Ausschreibung der Professur ein deskriptives Anforderungsprofil gewählt hat, das die auf den ausgewählten Bewerber zukommenden Aufgaben und die damit verbundenen Anforderungen bzw. Erwartungen beschreibt (vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 03.07.2018 - 7 CE 17.2430 - juris, Rn. 58). Der Antragsteller wurde zudem nicht vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil er ein konstitutives Kriterium nicht erfüllt hat. Seine Bewerbung wurde vielmehr in das Auswahlverfahren einbezogen und in der ersten Sitzung der Berufungskommission ausgehend von fakultativen Kriterien im Verhältnis zu den anderen Bewerbungen wertend verglichen. Ein Bewerber, der in das Bewerbungsverfahren einbezogen wurde, kann sich nicht darauf berufen, dass das Anforderungsprofil ein unzulässiges konstitutives Merkmal aufweise, denn sein Bewerbungsverfahrensanspruch ist davon jedenfalls nicht betroffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2020 - OVG 10 S 31.19 -, juris, Rn. 13). Es ist im Übrigen auch nicht erkennbar, wie sich die behaupteten Fehler der Ausschreibung zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt haben könnten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2019 - 1 B 347/19 -, juris, Rn. 16). Er hat sich auf die ausgeschriebene Professur beworben und wurde in das Auswahlverfahren aufgenommen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern er seine Bewerbung bei einer abweichenden Formulierung des Ausschreibungstextes anders gestaltet hätte. b) Die Berufungskommission ist mit der Definition der Auswahlkriterien und der Entscheidung, den Kriterien 3 und 4 ein besonderes Gewicht beizumessen, nicht über das Stellenprofil der Ausschreibung hinausgegangen. Es liegt darin keine unzulässige nachträgliche Abänderung des Stellenprofils. Der Dienstherr bindet sich zwar durch die im Rahmen der Stellenausschreibung aufgestellten Vorgaben für das laufende Auswahlverfahren. Das Anforderungsprofil ist zwingend vor Beginn der Auswahlentscheidung festzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 5 C 16.10 -, juris, Rn. 23). Dies bedeutet allerdings nicht, dass im Anforderungsprofil nicht ausdrücklich genannte Eignungsmerkmale in der endgültigen Auswahlentscheidung unberücksichtigt bleiben müssen. Daher ist die Annahme des Antragstellers, die Auswahlentscheidung dürfe nur anhand der in der Stellenausschreibung ausdrücklich erwähnten Merkmale erfolgen, nicht zutreffend. Werden mehrere Bewerber allen zwingenden Anforderungskriterien gerecht, bedarf es vielmehr weiterer Differenzierungskriterien, um zwischen ihnen eine Auswahlentscheidung treffen zu können. Die Erfüllung der Mindestanforderungen der ausgeschriebenen Stelle besagt zwar, dass die Bewerber für die Stelle grundsätzlich geeignet sind, mitnichten aber, dass alle Bewerber hierfür auch gleich geeignet wären (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2020 - 4 S 672/20 -, juris, Rn. 10). Demnach durfte die Berufungskommission in ihrer ersten Sitzung das weitgehend deskriptiv gehaltene Anforderungsprofil durch die Aufstellung der Kriterien näher konkretisieren, um eine sachgerechte Auswahl des für die eine verfügbare Professorenstelle am besten geeigneten Kandidaten zu ermöglichen. Die Kommission hat damit in zulässiger Weise vor der genaueren Betrachtung der einzelnen Bewerbungen allgemeine Kriterien für die spätere Ausübung des Beurteilungsermessens festgelegt. Die konkreten Auswahlkriterien halten sich dabei im Rahmen des durch die Ausschreibung vorgegebenen Anforderungsprofils. Das unter Nummer 2 definierte Differenzierungskriterium „Nachweis von Lehrveranstaltungen auf dem Feld der allgemeinen Geschichte, insbesondere der Neueren Geschichte (19./20. Jhr.)“ hat seine Grundlage auf der im Profil beschriebenen Erwartung, dass der Inhaber auch Lehrveranstaltungen auf dem Feld der allgemeinen Geschichte anbieten und so das Lehr- und Prüfangebot am Historischen Institut ergänzen solle. Die hinzugetretene Schwerpunktsetzung auf der Neueren Geschichte findet ihre Berechtigung in der thematischen Ausrichtung der Professur. So hat der Vorsitzende der Berufungskommission in seiner im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme vom 21.08.2020 nachvollziehbar ausgeführt, dass sich aus fachlicher Sicht der Begriff der Unternehmensgeschichte sinnvollerweise nur auf die Epoche der Neueren Geschichte beziehen könne (S. 2 f.). Im Übrigen ist der Antragsteller durch diese Konkretisierung nicht belastet, denn ausweislich der tabellarischen Übersicht hat die Berufungskommission dessen breite Lehrerfahrung auf dem Gebiet der Neueren Geschichte positiv gewürdigt. Auch die vom Antragsteller beanstandeten Kriterien der Nummern 8 bis 10 verletzen ihn nicht in seinen Rechten. Die Drittmittelmitteleinwerbung (8.) war in der Stellenausschreibung im Zusammenhang mit den üblichen Unterlagen ausdrücklich genannt. Die daraufhin vom Antragsteller in seiner Bewerbung aufgelisteten Drittmittelprojekte wurden von der Kommission als sehr stark eingeschätzt, sodass sich dieser Gesichtspunkt jedenfalls nicht auf die Eingruppierung in die Kategorie C ausgewirkt hat. Die Merkmale „Preise und Auszeichnungen“ (9.) sowie „Internationale Erfahrungen und Kooperationen“ (10.) stellen - wie vom Kommissionsvorsitzenden anschaulich dargestellt (Stellungnahme vom 21.08.2020, S. 1 f.) - sachgerechte Indikatoren für erfolgreiche Forschungsleistungen dar. Auch zu diesen Kriterien hat der Antragsteller in seiner Bewerbung Angaben gemacht, ohne dass es dazu eines ausdrücklichen Hinweises in der Ausschreibung bedurft hätte. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Berufungskommission den Kriterien 3 und 4 ein besonderes Gewicht beigemessen hat. Eine solche Priorisierung einzelner Merkmale ist zulässig, um unter einer größeren Zahl an grundsätzlich geeigneten Bewerbern den Kandidaten auszumachen, der zum Forschungsprofil der ausgeschriebenen Stelle am besten passt. Dass die Berufungskommission als zentrale Auswahlkriterien für die Professur „Unternehmensgeschichte“ die Befähigung, die Geschichte von Unternehmern und Unternehmen auf internationaler wie nationaler Ebene epochenübergreifend zu untersuchen, sowie die Befähigung, die Unternehmensgeschichte in die allgemeine Wirtschaftsgeschichte zu integrieren, verstärkt in den Blick nimmt, lässt keine sachfremden Erwägungen erkennen. Dem Einwand, die Antragsgegnerin müsse ihren Beurteilungsspielraum bereits vorab ausüben und die Gewichtung der Auswahlkriterien bereits in der Ausschreibung kenntlich machen, kann nicht gefolgt werden. c) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller der Kategorie C zugeordnet wurde und daher im weiteren Verlauf des Besetzungsverfahrens nicht mehr berücksichtigt worden ist. Die Berufungskommission ist bei dieser Entscheidung nicht von einer falschen oder unvollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen. Ausweislich des Protokolls der ersten Sitzung am 09.05.2019 hat die Kommission sämtliche Bewerbungen anhand der eingereichten Unterlagen und der erstellten Synopse einzeln gewürdigt und anhand der Auswahlkriterien miteinander verglichen. Die wesentlichen Einschätzungen der Kommission wurden in einer Tabelle festgehalten. Der Vorsitzende der Berufungskommission hat in der Stellungnahme vom 21.08.2020 ausdrücklich bekräftigt, dass beim Antragsteller auch die Publikation zur Geschichte der Wirtschaftsverbände und die Abhandlung über VW do Brasil berücksichtigt worden ist (S. 8). Bezüglich der letzteren Veröffentlichung wird dies auch darin deutlich, dass die Kommission die Eingruppierung in C unter anderem mit der weitgehenden Beschränkung auf Deutschland und das 20. Jahrhundert begründet hat. Wäre die Veröffentlichung VW do Brasil unberücksichtigt geblieben, so wäre ausgehend von den in der Bewerbung aufgeführten Monographien zu erwarten gewesen, dass das Forschungswerk als vollständig auf Deutschland beschränkt bewertet wird. Die Einschätzung der Kommission, dass sich die bisherigen Forschungsleistungen des Antragstellers auf Deutschland und das 20. Jahrhundert konzentrieren, ist im Hinblick auf die in der Bewerbung angegebenen Veröffentlichungen nicht sachfremd. Zudem gibt der Antragsteller in seinem Bewerbungsschreiben vom 08.04.2019 selbst an, dass seine bisherigen Forschungsprojekte einen Schwerpunkt in der deutschen Geschichte hätten. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Berufungskommission die drei Professurvertretungen des Antragstellers nicht berücksichtigt hat. Aus dem Umstand, dass diese Vertretungen in der tabellarischen Übersicht der Einschätzungen zu den einzelnen Auswahlkriterien nicht ausdrücklich erwähnt werden, kann nicht geschlossen werden, dass sie in den Entscheidungsprozess der Kommission keinen Eingang gefunden haben. Dass dem Antragsteller in der Kategorie „Lehrveranstaltungen“ eine breite Lehrerfahrung attestiert wurde, spricht dafür, dass die Kommission die Vertretungen sehr wohl einbezogen hat. Hinzukommt, dass etwa beim Beigeladenen die beiden Professurvertretungen ebenfalls nicht ausdrücklich in die Tabelle aufgenommen wurden. Soweit der Antragsteller einwendet, dass unter dem Kriterium „Internationale Erfahrungen und Kooperationen“ ein aktuelles Forschungsprojekt zur Geschichte der Bundesbank fehle, liegt darin keine fehlerhafte Auswertung der Bewerbungsunterlagen. Denn in seiner Bewerbung hat er die Beteiligung der London School of Economics nicht erwähnt, sodass die Internationalität des Forschungsprojekts nicht erkennbar ist. Die Entscheidung, den Antragsteller in die Kategorie C einzugruppieren und seine Bewerbung damit bereits auf der ersten Stufe des Auswahlverfahrens auszuschließen, unterfällt dem gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin. Die Bewertung der Bewerbungen hinsichtlich der einzelnen Auswahlkriterien und die Festlegung einer daraus abgeleiteten Rangfolge fallen in den Kern des vor dem Hintergrund der Wissenschaftsfreiheit besonders weiten Beurteilungsspielraums. Zu diesem gehört es, die Stärken und Schwächen der einzelnen Bewerber um eine Professur zu gewichten, wobei die nach Gruppen zusammengesetzte Kommission höchstmöglichen Sachverstand für die Einschätzung der Qualifikation der Bewerber und so eine wissenschaftsadäquate Entscheidungsfindung gewährleisten soll. Dieser weite Spielraum schließt die Möglichkeit ein, die Eignung eines Kandidaten aufgrund wahrgenommener Defizite in einzelnen Bereichen als im Vergleich mit anderen Bewerbern schwächer zu qualifizieren (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.04.2020 - 6 B 1700/19 -, juris, Rn. 35 ff.). Es sind dabei im konkreten Fall keine Verfahrensfehler oder sachfremden Erwägungen feststellbar. Die Berufungskommission hat mit dem Verweis auf mittelständische oder familiengeführte Unternehmen kein nachträgliches Anforderungskriterium eingeführt und die Bewerbung des Antragstellers nicht deswegen ausgeschlossen, weil er mangels eines solchen Schwerpunkts das Stellenprofil nicht erfüllte. Es handelt sich bei dem entsprechenden Vermerk im Protokoll der Sitzung am 09.05.2019 vielmehr um die Begründung der Entscheidung, dass die sieben mit A oder B bewerteten Kandidaten ausgehend von den Auswahlkriterien als geeigneter für die konkrete Professorenstelle eingeschätzt wurden als der Antragsteller. Dabei durfte die Kommission zulässigerweise von den bisherigen Leistungen in Forschung und Lehre Rückschlüsse auf den Grad der Befähigung für die ausgeschriebene Professur ziehen. Es stellt keine sachfremde Erwägung dar, dass die Kommission durch die Voranstellung der Begriffe „Unternehmer und Unternehmerinnen“ vor den Unternehmen in der Ausschreibung und im Auswahlkriterium 3 von einem Forschungsschwerpunkt der zukünftigen Professur auf dem Gebiet der Unternehmerpersönlichkeiten sowie der mittelständischen bzw. familiengeführten Unternehmen ausgeht. Die im gerichtlichen Verfahren aufgeworfenen Fragen, ob das 19. und 20. Jahrhundert zu einer Epoche der „Neueren Neuzeit“ zusammenzufassen sind, ob Manager und Vorstandsmitglieder von Großunternehmen unter den Begriff des Unternehmers zu subsummieren sind und ob die Geschichte von Finanzunternehmen der allgemeinen Unternehmensgeschichte zuzurechnen ist, betreffen das fachliche Ermessen der Berufungskommission und liegen daher im gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Soweit der Antragsteller seine Leistungen in Forschung und Lehre mit denen des Beigeladenen vergleicht und davon ausgehend die Einstufung in Kategorie C nicht für gerechtfertigt hält, legt er damit keine Verletzung allgemeiner Bewertungsgrundsätze dar, sondern setzt seine eigene Einschätzung an die Stelle derjenigen der Berufungskommission. Zudem lässt sich die Bewertung wissenschaftlicher Leistungen nicht allein an der bloßen Anzahl der Veröffentlichungen und einem quantitativen Vergleich zwischen zwei Bewerbern festmachen. Denn hierzu ist insbesondere auch die inhaltliche Qualität maßgeblich, deren Würdigung aus fachlicher Sicht der Berufungskommission obliegt. d) Die Rügen des Antragstellers, die die zweite und dritte Sitzung der Berufungskommission am 05.07.2019 und 06.11.2019 betreffen, führen nicht zu einer Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs. Seine Bewerbung ist bereits auf der ersten Stufe des Auswahlverfahrens der Kategorie C zugeordnet worden, sodass er zu den Terminen für die Probevorträge und Kommissionsgespräche nicht geladen worden ist. Daher kann sich das weitere Verfahren, das sich an die erste Sitzung vom 09.05.2019 anschlossen hat, nicht auf die Bewerbung des Antragstellers ausgewirkt haben. Einen von der eigenen Betroffenheit unabhängigen Anspruch auf Durchführung eines insgesamt objektiv-rechtlich ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens hat ein Stellenbewerber nicht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2019 - 1 B 347/19 -, juris, Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 03.07.2018 - 7 CE 17.2430 - juris, Rn. 41; VG München, Beschluss vom 13.11.2017 - M 5 E 17.4125 -, juris, Rn. 24). e) Es liegen schließlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller wegen seines Alters benachteiligt worden sein könnte. Der Vorsitzende der Berufungskommission hat in der Stellungnahme vom 21.08.2020 deutlich festgehalten, dass das Alter bei keinem der Bewerber eine Rolle gespielt habe (S. 11). In dem Hinweis des Vorsitzenden auf den Stiftungszweck und das Ziel einer langfristigen Etablierung der Professur der Unternehmensgeschichte kann das Gericht keine Altersdiskriminierung des Antragstellers erkennen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. 4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. In dienstrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten bemisst sich der Streitwert nach dem sogenannten „kleinen Gesamtstatus“ aus § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG i.V.m. Nr. 10.2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der der Hälfte der Summe der im angestrebten Amt für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme der nicht ruhegehaltfähigen Zulagen entspricht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2020 - 4 S 2675/20 -, juris, Rn. 2; VG Ansbach, Beschluss vom 23.10.2019 - AN 2 E 19.01657 -, juris, Rn. 75). Eine Streitwerthalbierung scheidet im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache aus, zumal in Konkurrentenstreitsachen grundsätzlich das Eilverfahren die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2020 - 4 S 2675/20 -, juris, Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2016 - 4 S 2078/16 -, juris, Rn. 22). Das Interesse des Antragstellers bestimmt sich davon ausgehend nach den Bezügen eines halben Jahres auf der angestrebten Professorenstelle, die mit der Besoldungsgruppe W3 bewertet ist. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben dabei gem. § 52 Abs. 6 Satz 3 GKG außer Betracht. Die monatliche Grundbesoldung der Gruppe W3 beträgt im Jahr 2020 in Baden-Württemberg 7.473,55 €. Der Streitwert ist daher auf 44.841,30 € (entspricht 6 Monate x 7.473,55 €) festzusetzen.