Beschluss
4 L 265/21
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2021:0831.4L265.21.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Der Streitwert wird in der Wertstufe bis 19.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 3. Der Streitwert wird in der Wertstufe bis 19.000 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen nach der erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu untersagen, die Stelle für die Professur "W 2 Gesundheitswissenschaften - Demographie und Gesundheit" mit der Beigeladenen zu besetzen und sie zur Professorin (W 2) zu ernennen, bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Voraussetzung dafür ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (sog. Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und daher durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (sog. Anordnungsgrund). Jedenfalls ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls ernsthaft möglich erscheint. Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2020 - 6 B 943/20 -, juris, Rdn. 18, m.w.N. Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten Grundsätze gelten für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung einer Professorenstelle in gleicher Weise. Erweist sich die Entscheidung, einen Bewerber als Professor zu berufen, als ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft, kann ein nicht berücksichtigter Bewerber, dessen Auswahl zumindest möglich erscheint, verlangen, dass über seine Bewerbung erneut entschieden und die Professorenstelle zunächst nicht besetzt wird. Allerdings steht der Hochschule eine besondere und verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu. Den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulgremien, insbesondere der Berufungskommission, kommt ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Auswahlentscheidung kann gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Entscheidung erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruht. Dies gilt in besonderer Weise für die Feststellung und Beurteilung der wissenschaftlichen Eignung und der notwendigen Lehrbefähigung der Bewerber. Die Bewertung, ob ein Bewerber besser geeignet ist als ein anderer, hat das Gericht generell nicht vorzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. November 2020 - 1 B 1382/20 -, juris, Rdn. 11, und vom 20. April 2020 - 6 B 1700/19 -, juris, Rdn. 5. Dabei begegnet es im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bedenken, wenn eine Universität - wie hier - die maßgebliche Entscheidung über die Vergabe des Statusamts eines Professors durch Gremien vorbereiten lässt, sofern diese vorbereitenden Schritte - wie etwa die Bestimmung der zu einem Probevortrag einzuladenden Bewerber oder die Bewertung dieser Probevorträge - ihrerseits den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 -, juris, Rdn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2020 - 6 B 1700/19 -, juris, Rdn. 6. Daran gemessen begegnet die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Beigeladene auf die Professur "W 2 Gesundheitswissenschaften - Demographie und Gesundheit" zu berufen, keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen (1.), hinreichend dokumentiert (2.) und wahrt die Grenzen des Beurteilungsspielraums (3.). 1. Die Entscheidung ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und zwar auch insoweit, als der Rektor der Antragsgegnerin die Beigeladene abweichend von der Reihenfolge des Vorschlags des Fachbereichs berufen hat. Maßgeblich sind §§ 37 ff. Hochschulgesetz - HG NRW - und die vom Senat auf Grundlage von § 38 Abs. 4 Satz 1 HG NRW erlassene Berufungsordnung - BO - der Universität Bielefeld vom 1. April 2016 in der Fassung der Änderung vom 3. Mai 2019. Die Berufungskommission hat den Vorschlag zur Besetzung der Professur "Demografie und Gesundheit" (W 2) mit der erforderlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen (vgl. § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BO) beschlossen und gemäß § 8 Abs. 2 BO dem Dekan der Fakultät für Gesundheitswissenschaften vorgelegt. Die Fakultätskonferenz hat diesen sog. Listenvorschlag wie von der Berufungskommission vorgeschlagen, d.h. mit dem Antragsteller auf Platz 1 vor der Beigeladenen (Listenplatz 2), einstimmig beschlossen. Nachdem sowohl die Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät als auch die zentrale Gleichstellungsbeauftragte dem Vorschlag ihre Zustimmung verweigert hatten, hat die Rektoratskommission - wie aus deren im Verwaltungsvorgang - VV - (Bl. 179 bis 183) enthaltenen internen Schriftwechsel hervorgeht - den Berufungsvorschlag gemäß § 10 Satz 5 Halbs. 1 BO überprüft. Die E-Mail eines Mitgliedes der Rektoratskommission vom 27. August 2020 (Bl. 181 f. VV), deren Inhalt in erster Linie zur Information der übrigen Mitglieder bestimmt war und einer abschließenden Beratung noch bedurfte ("[…] Mein Vorschlag ist, dass wir uns als Rektoratskommission zu einem kurzen Zoom-Meeting treffen. Meiner Ansicht nach kann die Entscheidung nur lauten, dass wir dem Rektorat empfehlen, die Liste in der vorliegenden Form nicht anzunehmen […]."), hat die Antragsgegnerin als Stellungnahme im Sinne des § 10 Satz 5 Halbs. 2 BO verstanden und auszugsweise in einer Tischvorlage für die Rektoratssitzung am 8. September 2020 wiedergegeben. In der Sitzung hat das Rektorat eine Beschlussfassung vertagt. Der Rektor und weitere Mitglieder des Rektorats führten am 21. September 2020 mit dem Vorsitzenden der Berufungskommission, dem Dekan der Fakultät für Gesundheitswissenschaften, der Gleichstellungsbeauftragten der Fakultät und der stellvertretenden zentralen Gleichstellungsbeauftragten ein Gespräch. Im Nachgang erklärte sich der Dekan namens der Fakultät für Gesundheitswissenschaften ("wir") mit einer Berufung abweichend von der Reihenfolge des Vorschlags der Berufungskommission einverstanden. Demgemäß hat das Rektorat in seiner Sitzung am 6. Oktober 2020 dem Berufungsvorschlag nicht zugestimmt und den Vorschlag dem Rektor zur Entscheidung über die Ruferteilung vorgelegt. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 hat der Rektor der Beigeladenen schließlich den Ruf erteilt hat. Einer vorherigen Anhörung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 HG NRW hat der Rektor dadurch Genüge getan, dass er u.a. dem Dekan die Absicht, abweichend von der Reihenfolge des Vorschlags des Fachbereichs über die Berufung zu entscheiden, in dem Gespräch am 21. September 2020 mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Ob gegen § 11 Satz 1 und Satz 2 lit. c BO verstoßen wurde, indem das Rektorat in seiner Sitzung am 8. September 2020 - trotz eines entsprechenden Beschlussvorschlags in der Tischvorlage (Bl. 178 VV) - den Berufungsvorschlag nicht zunächst an die Fakultätskonferenz zur einmaligen erneuten Beschlussfassung zurückverwiesen hatte, bevor es dem Vorschlag in seiner Sitzung am 6. Oktober 2020 die Zustimmung verweigert hat, kann dahinstehen. Ein etwaiger Verstoß wäre jedenfalls ohne nachteilige Folgen für den Antragsteller geblieben. Denn das Rektorat hätte auch einem neubeschlossenen Vorschlag der Fakultät, bei dem der Antragsteller vor der Beigeladenen gestanden hätte, nicht zugestimmt (vgl. § 11 Satz 2 BO). 2. Die Entscheidung ist auch hinreichend dokumentiert. Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene oder der von vornherein nicht berücksichtigte Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 10.17 -, juris, Rdn. 10 m.w.N. Soweit es um die Dokumentation eines Berufungsverfahrens für eine Professorenstelle geht, genügt dem regelmäßig eine Protokollierung der Sitzungen der Berufungskommission bzw. ein Besetzungsbericht, in der bzw. dem ein summarischer Vergleich der Gesamtqualifikation der Bewerber gemessen am Anforderungsprofil niedergelegt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2020 - 6 B 1700/19 -, juris, Rdn. 17 m.w.N. Die Dokumentation darf sich auf ein vertretbares Maß beschränken, dabei Schwerpunkte setzen, Diskussionen zusammenfassen und weniger gewichtige, nicht für ausschlaggebend erachtete Aspekte in der Niederschrift vernachlässigen. Ein Bedürfnis nach in dieser Weise komprimierter Darstellung resultiert dabei aus dem Umstand, dass das Berufungsverfahren regelmäßig ein komplexes, mehrstufig gegliedertes Verfahren bildet, in dem einerseits eine Reihe von Kandidaten zu begutachten ist, während sich andererseits die Berufungskommission aus einer größeren Zahl von Personen zusammensetzt, die die unterschiedlichen Mitgliedergruppen der Hochschule in einem bestimmten Verhältnis repräsentieren (vgl. § 38 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HG NRW i.V.m. § 5 Abs. 2 und 3 BO i.V.m. § 11 Abs. 1 HG NRW). Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Niederschriften der Sitzungen der Berufungskommission und der Bericht häufig von juristisch nicht geschulten Hochschulangehörigen verfasst werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2020 - 6 B 1700/19 -, juris, Rdn. 19. Demgemäß regelt § 7 Abs. 1 Satz 2 BO, dass der Berufungsvorschlag ausreichend begründet sein muss, insbesondere alle entscheidungserheblichen Umstände zu erörtern, und die Gründe für und gegen die weitere Berücksichtigung von Bewerbern im Verfahren in nachprüfbarer Form festzuhalten sind (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BO). Dass der 25-seitige Bericht der Berufungskommission diesen Anforderungen genügt, zieht auch der Antragsteller nicht in Zweifel. Sein Einwand, die Erwägungen, die den Rektor von einer wenigstens gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Beigeladenen haben ausgehen lassen, seien nicht dokumentiert, geht dagegen fehl. Der Rektor hat seine Erwägungen in einem Vermerk vom 10. November 2020 (Bl. 216 bis 2018 VV) niedergelegt: "Die Berufungskommission stellt auf Seite 22 des Berufungsberichts fest, dass sich 'die Kandidaten*innen lediglich um Nuancen unterscheiden'. Gleichzeitig seien diese - wenn auch teilweise geringen - Unterschiede wichtig zur rechtssicheren Begründung der Liste. Auf Seite 23 des Berufungsberichts wird weiter festgestellt, dass angesichts der Forschungsleistungen zweifelsfrei eine vergleichbare Leistung zwischen [dem Antragsteller] und [der Beigeladenen] vorliege. Die Berufungskommission ist zu diesem Ergebnis gekommen, obwohl sie ein um vier Jahre zu hohes akademisches Alter der [Beigeladenen] zur Grundlage der Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gemacht hat. [Die Beigeladene] hat ihre Promotion im Jahr 2006 begonnen, so dass das akademische Alter zunächst mit 14 Jahren zu beziffern ist. Es sind jedoch zudem zwei Jahre Mutterschutz- und Elternzeiten in Abzug zu bringen (2011 bis 2012 und 2013 bis 2014). Das akademische Alter der [Beigeladenen] beträgt somit 12 Jahre anstelle der seitens der Berufungskommission angenommenen 16 Jahre. Dieser Fehler hat zu einer entsprechend schlechteren Bewertung der Leistungen der [Beigeladenen] im Vergleich zum [Antragsteller] geführt. Wenn bereits bei Annahme eines akademischen Alters von 16 Jahren eine 'zweifelsfrei vergleichbare Leistung' vorlag, hätte der Leistungsvergleich unter Heranziehung des richtigen akademischen Alters [der Beigeladenen] zu einem erkennbaren Vorsprung der [Beigeladenen] führen müssen. Die Einordnung des Vorsitzenden der Berufungskommission zu den Lehrleistungen der [Beigeladenen] ist als fehlerhaft zu betrachten: Dieser erklärt, die Lehrleistungen der [Beigeladenen] seien nicht gleichwertig bzw. habilitationsäquivalent (vgl. Seite 23 des Berufungsberichts) - Voraussetzung für die Einstellung als Professor*in sind u.a. einerseits die pädagogische Eignung (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 HG NRW) sowie andererseits zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 HG NRW). Zum einen wird die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 HG NRW erforderliche pädagogische Eignung im Berufungsverfahren an keiner Stelle angezweifelt; im Gegenteil, das Lehrkonzept der [Beigeladenen] wurde ausdrücklich gelobt. Zum anderen wird die seitens des Vorsitzenden der Berufungskommission vorgenommene Vergleichbarkeit zu habilitationsäquivalenten Leistungen vom Gesetz nur in Bezug auf die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen gefordert, die ebenfalls an keiner Stelle seitens der Berufungskommission angezweifelt werden. Andernfalls hätte die [Beigeladene] mangels Berufbarkeit auch bereits überhaupt nicht zu den Vorträgen eingeladen werden dürfen. Es wird in der Begründung damit allein auf quantitative Lehrerfahrungen abgestellt, ohne eine an den gesetzlichen Voraussetzungen orientierte qualitative Eignungsbewertung vorzunehmen. Die im Berufungsbericht vorgenommene Konzentration auf den Aspekt der quantitativen Lehrerfahrung ist nach hiesiger Einschätzung somit nicht an den rechtlichen Voraussetzungen zur Besetzung der Professur orientiert. Zudem wirkt sich der Fehler im Hinblick auf das akademische Alter auch hier fort, da die Lehrleistungen zugunsten der [Beigeladenen] in ein gänzlich anderes Zeitverhältnis hätten gesetzt werden müssen. Ungeachtet dessen ist bei einer Gesamtbetrachtung der rein quantitativ berücksichtigten Lehrerfahrung in Anbetracht der strategischen Ziele der [Antragsgegnerin] aus hochschulpolitischen Gründen ein deutlich geringeres Gewicht beizumessen als den weiteren Voraussetzungen, wie insbesondere auch dem - unbestritten hochrangigen - Forschungsoutput der [Beigeladenen]." Danach lässt sich nicht feststellen, dass die Erwägungen des Rektors im Unklaren bleiben (vgl. S. 2 f. des Schriftsatzes des Antragstellers vom 28. Mai 2021, Bl. 87B f. der Gerichtsakte - GA -). 3. Die Entscheidung des Rektors, die Beigeladene abweichend von der Reihenfolge des Vorschlags des Fachbereichs auf die Professur "W 2 Gesundheitswissenschaften - Demographie und Gesundheit" zu berufen, steht im Einklang mit § 37 Abs. 1 Satz 2 HG NRW und wahrt die Grenzen des Beurteilungsspielraums. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 HG NRW kann der Rektor einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlags des Fachbereichs berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Dabei kann dahinstehen, ob dem Rektor ein Letztentscheidungsrecht zukommt, bei dessen Ausübung er sich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu orientieren hat und - ebenso wie die Berufungskommission - an die Grundsätze der Bestenauslese und das Anforderungsprofil in der Ausschreibung gebunden ist, vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 2. Januar 2020 - 12 B 48/19 -, juris, Rdn. 34 (zu § 62 Abs. 9 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein); ähnlich: Sächs. OVG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - 2 B 64/17 -, juris, Rdn. 16 ff. (zu § 60 Abs. 4 Sätze 4 und 5 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen), oder allenfalls Gründe wie die Einseitigkeit der Berufungsliste, die fehlende Übereinstimmung des Kandidaten mit der Stellenanforderung oder offensichtliche Widersprüche in der Begründung des Vorschlags die Ablehnung rechtfertigen können. Vgl. zum Meinungstand: Pernice-Warnke in: BeckOK HochschulR NRW, 19. Ed. (Stand: 1. Juni 2021), § 37 HG NRW, Rdn. 18 ff. Denn wegen offensichtlicher Widersprüche in der Begründung war der Rektor jedenfalls berechtigt, von der Reihenfolge des Vorschlags des Fachbereichs abzuweichen: Die Berufungskommission hatte bei sämtlichen Bewerbern auf den Zeitpunkt des Beginns der Promotion abgestellt und für die Beigeladene (fehlerhaft) ein akademisches Alter von 16 Jahren angenommen. Dieser Fehler folgte augenscheinlich aus den unrichtigen Angaben in den sog. Kurzprofilen mit Stand vom 9. Januar 2020 (Bl. 42 VV) bzw. vom 12. Juni 2020 (Bl. 26 VV). Tatsächlich hat - wie sich aus ihrem der Bewerbung angefügten Lebenslauf ergibt (Bl. 126 f. VV) - die Beigeladene ihre Promotion erst im Jahr 2006 begonnen, so dass sich ihr akademisches Alters auf ca. 14 Jahren belief, von denen wegen Mutterschutz- und Elternzeiten weitere zwei Jahre in Abzug zu bringen waren. Dass der Rektor unter Zugrundelegung des richtigen akademischen Alters der Beigeladenen von 12 Jahren auf deren wenigstens gleiche Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung erkannt und ihr den Vorzug einräumt hat, wahrt die Grenzen des Beurteilungsspielraums. Die Entscheidung beruht weder auf sachfremden Erwägungen (a) noch auf einer Verkennung von Tatsachen (b). Eine Bewertung, ob der Antragsteller besser geeignet ist als die Beigeladene, steht dem Gericht nicht zu (c). a) Die Entscheidung beruht nicht auf sachfremden Erwägungen. Zunächst begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Rektor es dabei belassen hat, von einer wenigstens gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Beigeladenen und des Antragstellers auszugehen. Einer weiteren Unterscheidung bedurfte es nicht. Denn auch bei einem Gleichstand - als der dem Antragsteller günstigsten Möglichkeit - wäre die Beigeladene gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Landesgleichstellungsgesetz - LGG - bevorzugt einzustellen gewesen, da von den insgesamt zehn Lehrstühlen der Fakultät für Gesundheitswissenschaften die Minderheit durch Hochschullehrerinnen besetzt war. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass der Rektor das akademische Alter mit in den Blick genommen und unter Zugrundelegung des richtigen akademischen Alters der Beigeladenen von 12 Jahren auf deren wenigstens gleiche Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung erkannt hat. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Antragsgegnerin meint - es geboten war, das akademische Alter zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung war jedenfalls nicht sachfremd. Die Qualifikation der Bewerber um eine Hochschullehrerstelle lässt sich jedenfalls hinsichtlich der fachlichen Leistungen "nicht etwa an der reinen Anzahl von Veröffentlichungen oder anderen quantifizierbaren Parametern bemessen". So Bay. VGH, Beschluss vom 11. August 2010 - 7 CE 10.1160 -, juris, Rdn. 29, und zum Ganzen: Pernice-Warnke, Gerichtliche Kontrolldichte und Bedeutung des Verfahrens bei Konkurrentenklagen bezüglich der Besetzung von Professorenstellen, WissR 47/4 (2014), S. 384 ff. und 400 f. Unterscheiden sich - wie hier - die Bewerber hinsichtlich ihres akademischen Alters, gibt ein Vergleich der Anzahl der Veröffentlichungen (absolute Häufigkeit) nur unvollständig Auskunft über die fachlichen Leistungen. Um auch die relative Häufigkeit der Veröffentlichungen zu erfassen, bietet es sich jedenfalls an, die Anzahl der Veröffentlichungen ins Verhältnis zum akademischen Alter zu setzen. Bei dem akademischen Alter handelt es sich danach - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht um ein "nicht mehr leistungsbezogenes Kriterium" (vgl. S. 6 des Schriftsatzes vom 8. April, Bl. 6 GA, bzw. S. 4 ff. des Schriftsatzes vom 6. Mai 2021, Bl. 68 ff. GA). Das akademische Alter kann vielmehr herangezogen werden, um die sich in ganzen Zahlen ausdrückenden fachlichen Leistungen von Bewerbern unterschiedlichen akademischen Alters einander vergleichbar zu machen und bewerten zu können. Demgemäß heißt es auch auf S. 5 des vergleichenden Gutachtens von Prof. Dr. med. I. A. vom 7. Mai 2020 auszugsweise (Bl. 63 VV): "[…] hierbei ist auf das unterschiedliche akademische Alter der Bewerberinnen und Bewerber Rücksicht zu nehmen." Die Schlussfolgerung des Rektors, das von der Berufungskommission (fehlerhaft) mit 16 Jahren zugrunde gelegte akademische Alter der Beigeladenen habe "zu einer entsprechend schlechteren Bewertung der Leistungen der [Beigeladenen] im Vergleich zum [Antragsteller] geführt" und der Beigeladenen müsse bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Vorrang eingeräumt werden, ist nachvollziehbar. Tatsächlich hat die Berufungskommission bei Bewertung der fachlichen Leistungen das akademische Alter der Bewerber mit in den Blick genommen. Die Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät hat - ausweislich des Protokolls (Bl. 50 VV) - in der vierten Sitzung am 18. Juni 2021 ausdrücklich darauf hingewiesen, "dass die [Berufungskommission] bei dem Vergleich des Forschungsoutcomes, aber auch anderer Parameter, das akademische Alter und die Elternzeit der [Bewerber] berücksichtigen müsse". Demgemäß nahm auch der Vorsitzende der Berufungskommission in seiner sog. Laudationes vom selben Tag (Bl. 54 f. VV) bei der vergleichenden Bewertung der fachlichen Leistungen wiederholt auf das akademische Alter Bezug: "[Die Beigeladene] und [der Antragsteller] haben jedoch unter Berücksichtigung des akademischen Alters einen höheren Forschungsoutput als Dr. Luy, gemessen an der Anzahl der Publikationen, insbesondere in den letzten Jahren. […] Unter Berücksichtigung der Differenz des akademischen Alters von fünf Jahren hat [die Beigeladene] sogar einen höheren Forschungsoutput als Dr. Luy, gemessen an der Anzahl der Publikationen, insbesondere in den letzten Jahren. Darüber hinaus ist es durchaus realistisch, dass [die Beigeladene] in fünf Jahren bzw. bei gleichem akademischen Alter, externe Drittmittel in vergleichbarer Höhe aufweisen kann. Gleichzeitig ist es realistisch, dass [die Beigeladene] ihre geringe Lehrerfahrung innerhalb von fünf Jahren ausbauen kann […]. [Die Beigeladene] weist zweifelsohne habilitationsäquivalente Leistungen in der Forschung auf. Im Vergleich zum [Antragsteller] hat sie ein um zwei Jahre niedrigeres akademisches Alter (16 vs. 18 Jahre). […] Mit Blick auf die Lehrerfahrung liegt bei [der Beigeladenen] jedoch keine gleiche oder habilitationsäquivalente Leistung vor. So kann [die Beigeladene] insgesamt, d.h. in ihrer gesamten Vita, lediglich ca. 40 Stunden Lehrerfahrung aufweisen. Dies ist, selbst unter Berücksichtigung des Unterschieds im akademischen Alter, ein großer relevanter Unterschied […]." Auf dieser Grundlage und in der Annahme eines "um zwei Jahre niedrigeren akademischen Alters" bzw. eines "eher geringen Unterschieds des akademischen Alters" (vgl. S. 23 f. des Berichts, Bl. 13 VV) erkannte die Berufungskommission lediglich "um Nuancen" unterschiedliche fachliche Leistungen des Antragstellers und der Beigeladenen. Danach durfte der Rektor unter Zugrundelegung eines tatsächlich um vier Jahre niedrigeren akademischen Alters der Beigeladenen auf deren wenigstens gleiche Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung schließen. b) Seine Entscheidung beruhte auch nicht auf einer Verkennung von Tatsachen. Die Beigeladene erfüllt insbesondere die Einstellungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 HG NRW ("berufungsfähig"). Nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 HG NRW bedarf es zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen, die ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet werden; diese Leistungen können u.a. im Rahmen einer Habilitation oder einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung erbracht werden (Halbs. 2). Mit Verweis auf die mehrjährige Tätigkeit der Beigeladenen am N. -Q. -J. für demografische Forschung in S. hält der Vorsitzende der Berufungskommission auf S. 4 seiner sog. Laudationes (Bl. 54 VV) fest, die Beigeladene weise "zweifelsfrei habilitationsäquivalente Leistungen in der Forschung auf". Dagegen ist - über die pädagogische Eignung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 HG NRW hinaus - eine besondere Lehrerfahrung weder gemäß § 36 Abs. 1 HG NRW noch nach dem Ausschreibungstext Einstellungsvoraussetzung. Nach dem Ausschreibungstext (Bl. 65 VV) sind zwar u.a. "umfängliche Erfahrungen in der akademischen Lehre" vorausgesetzt. Es handelt sich dabei aber nicht um ein konstitutives Anforderungsmerkmal. "Konstitutiv" sind die Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils, die zum einen zwingend sind und deren Vorliegen zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber sind nicht konstitutive (fakultative) Anforderungsmerkmale solche Qualifikationen, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen (weil sie beispielsweise nur "erwünscht" sind) oder deren Vorliegen nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden kann. Hierunter fallen insbesondere solche Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden, abwägenden Werturteils erschließen. Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. April 2021 - 1 M 16/21 -, juris, Rdn. 21 m.w.N. Letzteres ist hier der Fall. Das Vorliegen "umfängliche[r] Erfahrungen in der akademischen Lehre" lässt sich nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - feststellen und zwar weder hinsichtlich des vorausgesetzten zeitlichen Umfangs noch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen. Das Anforderungsmerkmal "umfängliche Erfahrungen in der akademischen Lehre" begründete danach kein "absolutes Ausschlusskriterium", so VG Stuttgart, Beschluss vom 23. November - 14 K 4011/20 -, juris, Rdn. 36, sondern entfaltete allenfalls Bindungswirkung für die Festlegung und Gewichtung der Leistungsmerkmale bei der Bewerberauswahl. Ein Verstoß des Rektors gegen diese Bindungswirkung ist nicht ersichtlich. Auf S. 2 seines Vermerks vom 10. November 2020 (Bl. 217 VV) setzt er sich ausführlich mit der Lehrerfahrung der Beigeladenen auseinander und bemängelt zum einen das alleinige Abstellen der Berufungskommission auf "quantitative Lehrerfahrung" und zum anderen, dass "sich der Fehler im Hinblick auf das akademische Alter auch hier fort[wirkt]". c) Eine Bewertung, ob der Antragsteller besser geeignet ist als die Beigeladene, steht dem Gericht dagegen nicht zu. Der vom Antragsteller auf S. 6 f. seines Schriftsatzes vom 6. Mai 2021 (Bl. 70 f. GA) angestellte Vergleich seiner fachlichen Leistungen mit denen der Beigeladenen geht danach ins Leere. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Bestimmung des Streitwerts in einem Konkurrentenstreitverfahren, gerichtet - wie hier - auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1, Satz 4 Gerichtskostengesetz - GKG -. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, zu reduzieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2019 - 6 E 237/19 -, juris, m.w.N.