Urteil
14 K 1911/20
VG Stuttgart 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1216.14K1911.20.00
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zum Anspruch eines SEK-Beamten auf erhöhtes Unfallruhegehalt aufgrund eines bei einer Einsatzfahrt erlittenen qualifizierten Dienstunfalls.(Rn.26)
2. Der Bewertung als Einsatzfahrt mit objektiv gesteigerter Gefährdungslage steht nicht entgegen, dass der Beamte sich für die besonders gefährliche Handlungsalternative entschieden hat.(Rn.36)
3. In Anbetracht der hohen Erwartungen, die an Beamte der Eliteeinheit eines SEK angesichts ihrer hochspezialisierten Ausbildung bei der Ausübung ihrer Diensttätigkeit, der Bekämpfung schwerer und schwerster Gewaltkriminalität, gestellt werden, muss ihnen ein angemessener Entscheidungsspielraum dafür zugestanden werden, welches Risiko sie in welcher Einsatzlage einzugehen für notwendig erachten. Dabei müssen sie auf ihre Einschätzung der eigenen Fähigkeiten zur Bewältigung des jeweiligen Risikos vertrauen können und dürfen.(Rn.37)
4. Diese Entscheidung müssen die Beamten ausschließlich anhand der Anforderungen des jeweiligen konkreten Einsatzes treffen können, ohne dabei Gefahr zu laufen, die besondere Fürsorge des Dienstherrn, die in der Regelung des erhöhten Unfallruhegehalts in § 52 Abs. 1 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) zum Ausdruck kommt, zu verlieren.(Rn.37)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 01.08.2019 ein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 52 Abs. 1 LBeamtVGBW zu gewähren.
Der Bescheid des Beklagten vom 10.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2020 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Anspruch eines SEK-Beamten auf erhöhtes Unfallruhegehalt aufgrund eines bei einer Einsatzfahrt erlittenen qualifizierten Dienstunfalls.(Rn.26) 2. Der Bewertung als Einsatzfahrt mit objektiv gesteigerter Gefährdungslage steht nicht entgegen, dass der Beamte sich für die besonders gefährliche Handlungsalternative entschieden hat.(Rn.36) 3. In Anbetracht der hohen Erwartungen, die an Beamte der Eliteeinheit eines SEK angesichts ihrer hochspezialisierten Ausbildung bei der Ausübung ihrer Diensttätigkeit, der Bekämpfung schwerer und schwerster Gewaltkriminalität, gestellt werden, muss ihnen ein angemessener Entscheidungsspielraum dafür zugestanden werden, welches Risiko sie in welcher Einsatzlage einzugehen für notwendig erachten. Dabei müssen sie auf ihre Einschätzung der eigenen Fähigkeiten zur Bewältigung des jeweiligen Risikos vertrauen können und dürfen.(Rn.37) 4. Diese Entscheidung müssen die Beamten ausschließlich anhand der Anforderungen des jeweiligen konkreten Einsatzes treffen können, ohne dabei Gefahr zu laufen, die besondere Fürsorge des Dienstherrn, die in der Regelung des erhöhten Unfallruhegehalts in § 52 Abs. 1 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) zum Ausdruck kommt, zu verlieren.(Rn.37) Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 01.08.2019 ein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 52 Abs. 1 LBeamtVGBW zu gewähren. Der Bescheid des Beklagten vom 10.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2020 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch die Berichterstatterin entscheiden (§ 87 a VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt nach § 52 Abs. 1 LBeamtVGBW. Der Bescheid des Beklagten vom 10.01.2020 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.03.2020 sind rechtswidrig, soweit sie dem Kläger diesen Anspruch versagen, und verletzen ihn insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für das erhöhte Unfallruhegehalt aufgrund der Zurruhesetzung infolge des Dienstunfalls vom 24.10.2013 ist § 52 Abs. 1 Satz 1 des LBeamtVGBW, der lautet: Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist, und der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls mindestens 50 beträgt. Der Kläger ist infolge des Dienstunfalls vom 24.10.2013 dienstunfähig geworden und aus diesem Grund mit Ablauf des 31.07.2019 in den Ruhestand versetzt worden. Der Grad der Schädigungsfolgen wurde im polizeiärztlichen Gutachten vom 08.04.2019 mit 100 ab dem 01.12.2017 festgestellt. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob sich der Kläger bei Ausübung der Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr i.S.v. § 52 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG ausgesetzt hat. Ein sogenannter qualifizierter Dienstunfall i.S.v. § 52 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG setzt in objektiver Hinsicht eine Diensthandlung voraus, mit der für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist (zum insoweit wortgleichen § 37 Abs. 1 BeamtVG in der geänderten Fassung durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I S. 3926): BVerwG, Beschluss vom 07.10.2014 - 2 B 12/14 -, juris, Rn. 10). Eine besondere Lebensgefahr setzt deutlich mehr voraus als eine allgemeine Gefährlichkeit des jeweiligen Dienstes. Es müssen solche gravierenden, gefahrerhöhenden Umstände bestehen, welche die Gefährdung weit über das „normale“ Maß hinausreichen lassen, so dass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint. Die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts erfordert somit eine Dienstverrichtung, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, so dass deren Eintritt sich als Verwirklichung der gesteigerten Gefährdungslage darstellt. Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, juris Rn. 6). Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 07.10.2014 – 2 B 12/14 – juris Leitsatz und Rn. 10 m.w.N.). In subjektiver Hinsicht setzt die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls voraus, dass sich der betroffene Beamte bei der Diensthandlung der für sein Leben bestehenden Gefahr bewusst ist. Dieses Bewusstsein folgt in aller Regel bereits aus der Kenntnis der die Gefahr begründenden objektiven Umstände (BVerwG, Beschluss vom 07.10.2014 – 2 B 12/14 – juris Leitsatz und Rn. 10; Urteil vom 13.12.2012 – 2 C 51/11 –, juris Leitsatz und Rn. 13). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts spricht neben dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte auch die Systematik der Vorschriften der Unfallfürsorge (§§ 30 ff. BeamtVG) dafür, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. (und n. F.) bei dem Beamten unverändert das Bewusstsein der seinem Leben drohenden Gefahr voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, – 2 C 51/11 –, juris Rn 15 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen die Anforderungen an das subjektive Merkmal der Änderung des Wortlauts des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. (und n. F.) durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 sowie dem Sinn und Zweck der seinerzeitigen Neuregelung Rechnung tragen. Hiernach muss der Beamte zwar nicht mehr in dem Bewusstsein handeln, bei der Dienstverrichtung sein Leben einzusetzen. Der Beamte muss sich aber der Gefahr für sein Leben im Allgemeinen bewusst sein. Er muss die Gefahr indes nicht in allen Einzelheiten erkannt und richtig bewertet haben. Dabei folgt das Bewusstsein, bei der Dienstverrichtung das eigene Leben zu gefährden, in aller Regel bereits aus dem Wissen um die die Gefahr begründenden objektiven Umstände. Sind dem Beamten bei der Vornahme der Diensthandlung die Umstände bekannt, aus denen sich die konkrete Gefahr für sein Leben ergibt, so handelt er in dem für § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (und für § 52 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW) erforderlichen Bewusstsein der Gefährdung seines Lebens. Die hierin liegende Absenkung der Anforderungen an das subjektive Merkmal entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Sinn und Zweck der damaligen Neuregelung, die der Erleichterung der Rechtsanwendung diente (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, – 2 C 51/11 –, juris Rn. 20). Unter Anwendung dieser Maßgaben gelangt das Gericht im Wege der wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Dienstunfall des Klägers vom 24.10.2013 um einen qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW handelt. Die polizeiliche Einsatzfahrt am 24.10.2013 stellt eine Diensthandlung dar, die objektiv mit einer besonderen Lebensgefahr für den Kläger verbunden war. Zwar begründet nicht jede polizeiliche Einsatzfahrt typischerweise eine besondere Lebensgefahr. In der Rechtsprechung wird eine enge Auslegung des Merkmals „besondere Lebensgefahr“ gemäß § 37 Abs. 1 BeamtVG a.F. auch im Hinblick auf polizeiliche Einsatzfahrten zugrunde gelegt. Denn anderenfalls müsste fast jede polizeiliche Einsatzfahrt als besonders lebensgefährlich angesehen werden, obwohl der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift nur außergewöhnliche, insbesondere im Polizeivollzugsdienst auftretende Situationen erfassen wollte, die einen Beamten den Einsatz seines Lebens scheuen lassen könnten (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.01.2017 – 3 K 383/15 –, juris Rn. 39). Zu berücksichtigen ist hier jedoch, dass die Einsatzfahrt eines SEK-Einsatzkommandos hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit schon von vorneherein nicht mit einer Einsatzfahrt des allgemeinen Polizeivollzugsdienstes vergleichbar ist. Aufgabe des SEK BW ist die Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität. Kommt das SEK BW in extremen Gefährdungssituationen zum Einsatz, ist damit typischerweise eine deutlich erhöhte, das übliche Maß eines Polizeieinsatzes übersteigende Gefährdungslage für die eingesetzten Beamten verbunden. Von einer solchen typischerweise erhöhten Gefährdung geht auch der Gesetzgeber aus, indem er in der Regelung über die einmalige Unfallentschädigung in § 59 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LBeamtVGBW die Beamten des SEK zu den besonders privilegierten Berufsgruppen zählt. Nach dieser Regelung besteht ein Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach Abs. 1 dann, wenn ein Beamter, der als Angehöriger eines Polizeiverbandes bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes zurückzuführen ist. Die besonderen Voraussetzungen des § 52 LBeamtVGBW müssen nicht erfüllt sein. Nach § 7 Abs. 1 der Unfallentschädigungsverordnung Baden-Württemberg (UEVOBW) sind Polizeivollzugsbeamte, die in den zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität gebildeten polizeilichen Verbänden dienstlich eingesetzt oder ausgebildet werden, Angehörige eines Polizeiverbands im Sinne von § 59 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LBeamtVGBW. § 7 Abs. 2 UEVOBW definiert den Begriff der besonders gefährlichen Diensthandlung. Besonders gefährlich ist danach eine Diensthandlung, die beim besonderen polizeilichen Einsatz oder in einer Sonderausbildung zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität vorgenommen wird und nach der Art des Einsatzes oder der Sonderausbildung über die im Polizeidienst übliche Gefährdung hinausgeht. Der Gesetzgeber bringt mit dieser Regelung zum Ausdruck, dass den Einsätzen des SEK BW zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität potenziell eine über die im Polizeidienst übliche Gefährdung hinausgehende erhöhte Gefährdung immanent ist. Diese Wertung des Gesetzgebers ist auch im Rahmen der Wertung der besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 52 Abs. 1 LBeamtVGBW bei einer polizeilichen Einsatzfahrt des SEK BW in den Blick zu nehmen. Eine objektiv gesteigerte Gefährdungslage, die der Diensthandlung von vorneherein typischerweise angehaftet hat, ist nach der Art des Einsatzes und aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls für den streitgegenständlichen Dienstunfall festzustellen. Die Einsatzfahrt am 24.10.2013 war mit einer außergewöhnlichen, besonderen Lebensgefahr für den Kläger verbunden. Dies ergibt sich aus den Angaben in der Unfallanzeige sowie aus den umfassenden Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Bereits der Anlass für die Einsatzfahrt am 24.10.2013 stellte sich nach den nachvollziehbaren Schilderungen des Klägers als eine auch für das SEK BW außergewöhnlich extreme Einsatzlage dar. Die Alarmierung des SEK war zur Bewältigung einer akuten Geiselnahme mit der Gefahr eines Sprengstoffeinsatzes und der Gefährdung von insgesamt zwölf Geiseln erfolgt. Aufgrund dieser sehr hohen Gefährdung für Rechtsgüter von höchstem Wert bestand zeitlich höchste Dringlichkeit für das Erreichen des Einsatzortes, weshalb nach den Darstellungen des Klägers die Entscheidung für das Befahren der für den öffentlichen Verkehr gesperrten Fahrbahn der B 10 im Baustellenbereich getroffen wurde. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse auf dieser Fahrbahn, der abgefrästen Fahrbahndecke und der in einem Baustellenbereich typischerweise bestehenden Unwägbarkeiten hinsichtlich der tatsächlichen Befahrbarkeit sowie der hohen Fahrgeschwindigkeit handelte es sich um eine besonders gefährliche Einsatzfahrt, die in objektiver Hinsicht eine besondere Lebensgefahr für den Kläger begründet hat. Anders als in der Stellungnahme des Innenministeriums vom 06.03.2020 angenommen, hat sich die Gefährdung des Klägers durch die Nutzung des Baustellenbereichs unter den konkreten Bedingungen des Einsatzes deutlich höher dargestellt als bei einer Blaulichtfahrt im öffentlichen Straßenraum, in der auch unerwartet Hindernisse auftauchen können. Der Bewertung als Einsatzfahrt mit objektiv gesteigerter Gefährdungslage steht auch nicht entgegen, dass die Nutzung der gesperrten Fahrbahn auf einer vom Kläger und seinem Fahrer getroffenen Entscheidung beruht hat. Der mittelbare Vorwurf einer vom Kläger selbst zu verantwortenden Fehlentscheidung kommt in der Stellungnahme des Innenministeriums vom 06.03.2020 zum Ausdruck, indem dort ausgeführt wird, es habe nicht geklärt werden können, aus welchem Grund sich die Beamten im Wege einer vergleichenden Betrachtung der Handlungsalternativen bei ihrer Einsatzfahrt für die Benutzung der wegen Straßenbauarbeiten für den öffentlichen Verkehr gesperrten Straße entschieden hätten, und weshalb sie diese im Bewusstsein, dass die Befahrung ein erhöhtes Risiko darstellen könne, gewählt hätten, ohne der besonderen Gefahr durch entsprechend angepasste Geschwindigkeit Rechnung zu tragen. Weitere Bemühungen zur Aufklärung der Motivationslage des Klägers sind vom Innenministerium allerdings nicht unternommen worden. Nach den ausführlichen Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor Gericht kann ihm ein solcher Vorwurf indes gerade nicht angelastet werden. Bei der vom Kläger und seinem Fahrer getroffenen Entscheidung für die Benutzung der gesperrten Fahrbahn hat es sich um eine typischerweise in einer Einsatzlage des SEK BW zu treffende Entscheidung gehandelt, die für derartige Diensthandlungen gerade prägend ist. Derartige Entscheidungen müssen von den Beamten in der jeweiligen Einsatzsituation innerhalb von Bruchteilen von Sekunden getroffen werden. Von den Beamten einer Eliteeinheit wie dem SEK BW wird aufgrund ihrer hohen Spezialausbildung nicht nur die Fähigkeit zur schnellsten Einschätzung von Risikosituationen und zur sofortigen Entscheidung über die Vorgehensweise, sondern auch eine sehr viel höhere Risikobereitschaft verlangt, als bei sonstigen Einsätzen des Polizeivollzugsdienstes aufzubringen ist. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das SEK diejenige Einheit darstellt, die dann zum Einsatz kommt, wenn die Kompetenzen des normalen Polizeivollzugsdienstes und der Rettungsdienste für die Bewältigung auftretender Gefahrensituationen nicht ausreichen. In Anbetracht der hohen Erwartungen, die an Beamte der Eliteeinheit eines SEK angesichts ihrer hochspezialisierten Ausbildung bei der Ausübung ihrer Diensttätigkeit, der Bekämpfung schwerer und schwerster Gewaltkriminalität, gestellt werden, muss ihnen ein angemessener Entscheidungsspielraum dafür zugestanden werden, welches Risiko sie in welcher Einsatzlage einzugehen für notwendig erachten. Dabei müssen sie auch auf ihre Einschätzung der eigenen Fähigkeiten zur Bewältigung des jeweiligen Risikos vertrauen können und dürfen. Ihre Entscheidung müssen die Beamten ausschließlich anhand der Anforderungen des jeweiligen konkreten Einsatzes treffen können, ohne dabei Gefahr zu laufen, die besondere Fürsorge des Dienstherrn, die in der Regelung des erhöhten Unfallruhegehalts in § 52 Abs. 1 LBeamtVGBW zum Ausdruck kommt, zu verlieren. Die Entscheidung des Klägers für das Eingehen der besonderen Gefährdung durch Nutzung der Baustellenfahrbahn bewegt sich nach der wertenden Betrachtung durch das Gericht innerhalb dieses Entscheidungsspielraums. Sie steht insbesondere nicht außer Verhältnis zu Anlass und Zweck des Einsatzes. Der Kläger hat dargelegt, dass Einsatzfahrten des SEK BW typischerweise unter Hochgeschwindigkeit über Stunden durch unbekanntes Gebiet führen, da das in G. stationierte SEK landesweit zu Einsätzen gerufen wird. Bei dem konkreten Einsatz am 24.10.2013 sei es seinem Fahrer und ihm vor dem Hintergrund der allerhöchsten Dringlichkeit aufgrund der großen Zahl potentieller Opfer darum gegangen, zu den bereits vorausgefahrenen Einsatzfahrzeugen aufzuschließen, da die darin fahrenden Einsatzkräfte ohne ihn als Gruppenführer nicht alleine handlungsfähig gewesen wären. In Anbetracht der gefährdeten Rechtsgüter sei es insoweit auch auf wenige Minuten angekommen. Das gemeinsame Eintreffen mit diesen Einsatzkräften am Einsatzort sei essentiell für die Handlungsfähigkeit der Einsatzgruppe gewesen. Der Kläger hat weiterhin nachvollziehbar geschildert, dass der Fahrer des Einsatzfahrzeugs und er sich gegen die Nutzung der normalen Fahrspur entschieden hätten, da diese keine Möglichkeiten zur Vorbeifahrt oder zum Ausweichen geboten habe und aufgrund des dort bestehenden Verkehrs und der Erfahrung, dass Fahrzeuge sogar stehen bleiben könnten, wenn ihnen Einsatzfahrzeuge nachfolgen, sie die Chance, die vorausgefahrenen Einsatzfahrzeuge einzuholen, nur bei Nutzung der Baustellenspur gesehen hätten. Für das erkennende Gericht besteht angesichts dieser Ausführungen kein Zweifel daran, dass der Kläger die Entscheidung für die mit besonderer Lebensgefahr verbundene Nutzung der Baustellenspur in pflichtgemäßer Ausübung seiner dienstlichen Verantwortung als Gruppenführer getroffen hat, um für einen schnellstmöglichen Einsatz der ihm unterstellten Einsatzgruppe zu sorgen. Aus den Personalakten des Klägers ergibt sich, dass er zum Zeitpunkt des Dienstunfalls über langjährige Erfahrung im Dienst des SEK BW verfügt hat. Seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge war er bereits mit lebensgefährlichen Extremsituation konfrontiert und in der Risikoabschätzung geübt. Er hat in Kenntnis der hohen Qualifikation des Fahrers, der zugleich auch Fahrtrainer beim SEK war, darauf vertraut, dass die besondere Gefährdung beim Durchfahren des Baustellenbereichs trotz hoher Geschwindigkeit beherrschbar ist. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung konkretisiert, indem er angegeben hat, das Fahrzeug sei mit besonders guten Scheinwerfern ausgestattet gewesen und der Fahrer sei als besonders versierter Fahrer bei Aufbringung der höchsten Konzentration dazu in der Lage gewesen, vor erkennbaren Hindernissen auch bei höherer Geschwindigkeit noch rechtzeitig anzuhalten oder diesen auszuweichen. Zu dem Unfall sei es allein deshalb gekommen, weil das Hindernis, der abgefräste Teer, aufgrund der Farbgebung nahezu unsichtbar gewesen sei. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch darauf verwiesen, dass er in seiner Tätigkeit als Gruppenführer beim SEK immer wieder in verschiedenen Einsatzsituationen habe entscheiden müssen, welches Risiko er für sich selbst oder auch für seine Mitarbeiter eingehe. Dabei gehe man immer auch an die Grenzen. Ausweislich der beigezogenen Personalakten ist dem Kläger in den dienstlichen Beurteilungen durchgehend bestätigt worden, dass er polizeiliche Sofortlagen souverän und mit guter Übersicht bewältigt und sehr verlässlich in allen Gefahrensituationen handelt. Davon ausgehend stellt nach der Einschätzung des Gerichts die Auswahl unter den möglichen Handlungsalternativen zugunsten der Nutzung der äußerst gefahrenträchtigen Baustellenfahrbahn eine Entscheidung dar, die der Kläger in Wahrnehmung seiner Dienstpflichten in der konkreten extremen Einsatzlage unter Abwägung mit den bedrohten Rechtsgütern im Rahmen des ihm zustehenden Entscheidungsspielraums in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen hat. Bei dem Dienstunfall des Klägers vom 24.10.2013 hat sich somit die der Diensthandlung typischerweise anhaftende gesteigerte Gefährdungslage realisiert. Der Aufprall auf das für den Kläger und seinen Fahrer unerwartete und nicht beherrschbare Hindernis stellt sich deshalb nicht als ein tragischer Unglücksfall dar, sondern ist die Folge des der Diensthandlung eines SEK-Beamten immanenten und letztlich nicht auszuschließenden Restrisikos bei der Einschätzung der Fähigkeiten zur Bewältigung einer bewusst eingegangen besonderen Gefährdung. Der Kläger muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass sich für ihn bei dem Dienstunfall ein allgemeines Berufsrisiko realisiert habe, da es für einen Angehörigen des SEK BW zu dessen allgemeinen Berufsrisiko gehört, sich bei den durchzuführenden Einsätzen selbst in Lebensgefahr zu begeben. Eine solche Wertung hätte zur Folge, dass gerade denjenigen Beamten, die anders als Beamte im normalen Polizeivollzug typischerweise besonders häufig bei ihrer Dienstausübung einer Lebensgefahr ausgesetzt sind, die besondere Fürsorge des Dienstherrn aus § 52 Abs. 1 LBeamtVGBW versagt bliebe. Ein solcher Ausschluss widerspräche jedoch der gesetzlichen Wertung, die in der generellen Privilegierung der Angehörigen des SEK BW in § 59 Abs. 3 LBeamtVGBW und in der Differenzierung der Legaldefinition des Begriffs der „besonders gefährlichen Diensthandlung“ in § 7 Abs. 2 UEVOBW zum Ausdruck kommt, indem dort - sachgerecht - von einer potentiellen höheren Gefährlichkeit der Einsätze des SEK im Vergleich zu der im Polizeieinsatz üblichen Gefährdung ausgegangen wird. Auch die subjektiven Voraussetzungen für den Anspruch auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 52 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW sind erfüllt. Dem Kläger waren bei der Vornahme der Diensthandlung - der Einsatzfahrt durch den Baustellenbereich - die gefahrbegründenden Umstände bekannt. Er kannte die Baustellensituation aus vorangegangenen Einsatzfahrten. Dass er die Gefährdungssituation als besonders hoch eingeschätzt hat, ergibt sich insbesondere auch daraus, dass er seinen Angaben zufolge unter normalen Umständen ein Befahren dieses Baustellenbereichs bei Dunkelheit absolut ausgeschlossen hätte. Seine Entscheidung in der konkreten Einsatzsituation, dennoch diese Gefahr einzugehen, beruhte allein auf der Abwägung mit der besonderen Schwere der Gefahr für die bedrohten Rechtsgüter. Dass der Kläger die Umstände für die Gefährdung seines eigenen Lebens letztlich nicht in allen Einzelheiten erkannt hat, da er das Risiko für beherrschbar gehalten und mit einem nicht erkennbaren Hindernis nicht gerechnet hat, steht dem erforderlichen Bewusstsein der Gefährdung seines Lebens nicht entgegen. Ebenso wenig lässt seine Einlassung, er habe bei der Fahrt am 24.10.2013 keine Angst um sein Leben gehabt, den Schluss zu, es habe ihm an dem Bewusstsein der Gefährdung seines Lebens gefehlt. Es ist aus den Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vielmehr deutlich hervorgegangen, dass einem hochspezialisierten Beamten des SEK BW eine besondere - distanzierte - Einstellung zur Lebensgefahr zu eigen ist, ohne die er nicht dazu in der Lage wäre, einer solchen Tätigkeit nachzugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzung für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO). Der am xx.xx.1972 geborene Kläger begehrt erhöhtes Unfallruhegehalt wegen eines am 24.10.2013 erlittenen und von seinem Dienstherrn anerkannten Dienstunfalls. Der Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung als Polizeibeamter im Dienst des Landes Baden-Württemberg. Im Juli 2004 wurde er zum Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) ernannt. Seitdem war er zunächst als stellvertretender Gruppenführer und ab 2008 als Gruppenführer bei der Bereitschaftspolizei – Spezialeinsatzkommando Baden-Württemberg (SEK BW) – tätig. Zum 01.01.2011 wurde er zum Kriminalhauptkommissar in der Besoldungsgruppe A 12 ernannt. Ab dem 01.10.2015 war der Kläger als Sachbearbeiter in der Führungsgruppe des Spezialeinsatzkommandos eingesetzt. Am 24.10.2013 gegen 21:00 Uhr verunglückte der Kläger während einer Einsatzfahrt als Beifahrer eines Dienst-PKW auf der B 10 bei U. in Fahrtrichtung G.-S.. Ausweislich der Unfallmeldung des Klägers vom 06.05.2014 erfolgte die Einsatzfahrt aufgrund einer Kommandoalarmierung des SEK BW zur Bewältigung einer akuten Geisellage in F.. Der Fahrer des Dienst-PKW befuhr unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten die B 10 in Fahrtrichtung S.. In einem Baustellenbereich auf Höhe der Ortschaft U. prallte das Fahrzeug gegen eine Aufschüttung von abgefräster Teerdecke und wurde irreparabel beschädigt. Der Kläger und der Fahrer wurden verletzt. Der Kläger erlitt ein Hochgeschwindigkeitstrauma mit Wirbelfrakturen und einer Verletzung der Wirbelsäulenbänder im Bereich LWK1 und LWK2, eine Ruptur des Ligamentum Flavum, eine Fraktur der 10. Rippe links sowie Prellungen an Ellenbogen und Knien. Der Unfall wurde am 20.08.2014 vom Polizeipräsidium Einsatz als Dienstunfall anerkannt. Der Kläger nahm nach sechsmonatiger Dienstunfähigkeit eine Tätigkeit im Innendienst wieder auf. Mitte des Jahres 2017 traten starke Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule sowie eine neurogene Blasenentleerungsstörung auf. Diese Beschwerden führten ausweislich eines polizeiärztlichen Gutachtens vom 08.04.2019 zur Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit, die nach der Beurteilung der Leitenden Polizeiärztin Dr. G. ausschließlich auf den Dienstunfall vom 24.10.2013 zurückzuführen ist. Der Grad der Schädigungsfolgen wurde in diesem Gutachten mit 100 auf Dauer ab dem 01.12.2017 angegeben. Mit Urkunde vom 04.07.2019 wurde der Kläger mit Ablauf des 31.07.2019 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 16.08.2019 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Versorgungsbezüge des Klägers unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 62,82 v.H. fest. Dagegen erhob der Kläger am 04.09.2019 Widerspruch und beantragte die Gewährung von Unfallruhegehalt, da seine Versetzung in den Ruhestand ausschließlich aufgrund der Folgen eines Dienstunfalls erfolgt sei. Das Innenministerium teilte dem Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Schreiben vom 02.01.2020 mit, dass der Kläger infolge des anerkannten Dienstunfalls vom 24.01.2013 dienstunfähig und in den Ruhestand getreten sei, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt hingegen nicht vorliegen würden. Mit Bescheid vom 10.01.2020 half das Landesamt für Besoldung und Versorgung dem Widerspruch ab und setzte das Ruhegehalt als Unfallruhegehalt unter Berücksichtigung eines Ruhegehaltssatzes von 71,75 v.H. fest. Dagegen erhob der Kläger am 24.01.2020 erneut Widerspruch, und machte einen Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt geltend. Die Gewährung des erhöhten Unfallruhegehalts beantragte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung nochmals ausdrücklich mit Schreiben vom 30.01.2020. Diesen Antrag begründete er damit, dass sich aus den näheren Umständen seines Dienstunfalls am 24.10.2013 ergebe, dass die Ausübung der Diensthandlung, die zur Dienstunfähigkeit geführt habe, mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen sei. Das Innenministerium äußerte sich in einem Schreiben vom 06.03.2020 gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung zum Anspruch des Klägers auf erhöhtes Unfallruhegehalt und hielt an seiner Auffassung fest, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen würden. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine mit der Diensthandlung - der Einsatzfahrt zur Bewältigung einer akuten Geisellage - verbundene besondere Lebensgefahr gemäß § 52 LBeamtVGBW habe nicht vorgelegen. Zu unterscheiden sei zwischen dem eigentlichen Einsatz und der in Rede stehenden Fahrt zum Einsatzort. Bei der Fahrt zum Einsatzort hätten sich die Beamten allein aufgrund der Tatsache, dass ein nicht für den Verkehr freigegebener Bereich genutzt worden sei, in keiner anderen Situation als bei einer Blaulichtfahrt im öffentlichen Straßenraum befunden, wo ebenfalls unerwartet Hindernisse auftauchen könnten. Es habe nicht geklärt werden können, aus welchem Grund sich die Beamten im Wege einer vergleichenden Betrachtung der Handlungsalternativen bei ihrer Einsatzfahrt am 24.10.2013 für die Benutzung einer aufgrund von Straßenbauarbeiten für den öffentlichen Verkehr gesperrten Straße entschieden hätten und weshalb sie diese im Bewusstsein, dass die Straße nicht für den Verkehr freigegeben gewesen sei und die Befahrung ein erhöhtes Risiko darstellen könne, gewählt hätten, ohne gegebenenfalls der besonderen Gefahr durch entsprechend angepasste Geschwindigkeit Rechnung zu tragen. Eine besondere Gefährdungslage sei allein durch das Durchfahren des Baustellenbereichs nicht indiziert. Die vom Gesetz geforderte besondere Lebensgefahr als Voraussetzung für die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt und einer einmaligen Unfallentschädigung liege somit nicht vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2020 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch des Klägers unter Bezugnahme auf die Mitteilung des Innenministeriums vom 06.03.2020 zurück. Am 14.04.2020 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes vorträgt: am Unfalltag sei das SEK BW gegen 20:15 Uhr wegen der Geiselnahme in einem Imbiss in F. alarmiert worden. Nach den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen sei der Geiselnehmer mit einer scharfen Schusswaffe bewaffnet gewesen und habe vor Ort über Benzinkanister und Gasflaschen verfügt. Zu dieser Person seien bereits strafrechtliche Verstöße gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz eingetragen gewesen und es hätten Verbindungen zur PKK bestanden. Nach polizeitaktischer Bewertung habe deshalb eine sehr hohe Gefährdungsstufe für die insgesamt zwölf Geiseln bestanden, so dass zeitlich eine höchste Dringlichkeit geboten gewesen sei, an die Einsatzörtlichkeit zu gelangen. Zuvor seien bereits ein Helikopter mit Präzisionsschützen und vier Pkw mit jeweils zwei Beamten besetzt auf dem Weg zur Einsatzörtlichkeit gewesen. Diese Kräfte alleine wären in einer derart komplexen Einsatzlage mit einer hohen Anzahl an Geiseln jedoch nicht handlungsfähig gewesen, so dass für den Kläger und seinen Kollegen als Fahrer höchste Dringlichkeit geboten gewesen sei. Aufgrund der Lagebewertung sei das gesamte verfügbare Kommando unter Nutzung von Sonder- und Wegerechten schnellstmöglich nach F. verlegt worden, um Menschenleben zu retten. Zur Unfallörtlichkeit führt der Kläger aus, zu dieser Zeit habe auf der Bundesstraße B 10 seit längerer Zeit eine Baustelle bestanden, aufgrund derer in Fahrtrichtung S. über etwa 10 km nur ein Fahrstreifen befahrbar gewesen sei. Dort habe eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h bestanden. Die Fahrbahn des linken Fahrstreifens sei größtenteils abgefräst und mittels Warnbaken vom freigegebenen rechten Fahrstreifen abgesperrt gewesen. Im gesamten Baustellenbereich habe über die Distanz von 10 km keine Überholmöglichkeit bestanden. Beim Auffahren auf die B 10 hätten sich vor dem Dienstfahrzeug mehrere Fahrzeuge befunden, die mangels Haltebuchten und Standstreifen keine Ausweichmöglichkeit gehabt hätten. Aufgrund der Einsatzsituation und den örtlichen Gegebenheiten des Baustellenbereichs hätten sich der Fahrer des Dienstfahrzeugs und er entschieden, nicht weiter den regulären Fahrstreifen, sondern parallel den durch Warnbaken abgesperrten Fahrstreifen im Baustellenbereich zu nutzen. Durch Einschalten des Blaulichts und der sogenannten „Frontflasher“ hinter der Windschutzscheibe sei der zivile PKW für andere Verkehrsteilnehmer in der Dunkelheit als Dienstfahrzeug erkennbar gemacht worden. Der linke Fahrstreifen sei bereits seit längerem vor dem Unfalltag von den Beamtinnen und Beamten der Spezialeinheiten in Alarmierungssituationen genutzt worden, um den tagsüber teilweise sehr dichten Baustellenverkehr auf dem rechten Fahrstreifen zu passieren. Er selbst habe zusammen mit einem anderen Kollegen am Unfalltag gegen Mittag noch den linken Fahrstreifen im Baustellenbereich genutzt. Ein Wechsel zwischen dem linken und dem regulären Fahrstreifen sei grundsätzlich aufgrund der Absperrungen und einer durchgehenden Stufe zwischen den Fahrstreifen bei etwas höherer Geschwindigkeit nicht möglich gewesen. Etwa gegen 21:00 Uhr sei es zu dem Dienstunfall gekommen. Das Dienstfahrzeug sei gegen einen „Haufen“ aus von der Fahrbahndecke abgefrästem Teer geprallt. Da dieser Teerhaufen farblich identisch mit der Fahrbahndecke gewesen sei, habe der Fahrer des Dienstfahrzeugs ihn nicht rechtzeitig erkennen können. Die genaue Geschwindigkeit des Dienstfahrzeuges sei nicht ermittelt worden, nach seiner rückblickenden Schätzung sei das Fahrzeug jedenfalls deutlich schneller als die auf dem rechten Fahrstreifen zugelassenen 60 km/h gefahren. Er habe die Fahrt noch als holprig und laut in Erinnerung. Die Sicht sei durch die Dunkelheit und den von der aufgefrästen Fahrbahndecke aufgewirbelten Staub auf der Windschutzscheibe eingeschränkt gewesen. Die polizeiliche Einsatzfahrt begründe einen Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 52 Abs. 1 S. 1 LBeamtVG BW. Dieser Anspruch bestehe, wenn sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen, besonderen Lebensgefahr ausgesetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erlitten habe. Auch wenn eine polizeiliche Einsatzfahrt eine solche besondere Lebensgefahr typischerweise nicht begründe, sei es nicht ausgeschlossen, dass eine Polizeifahrt im Einzelfall bei Hinzutreten gefahrerhöhender Umstände als mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden anzusehen sei. Für die Annahme einer solchen besonderen Lebensgefahr, die über eine riskante Routine hinausgehe, seien außergewöhnliche Umstände erforderlich, die den Verlust des Lebens als naheliegend erscheinen ließen. Die Bewertung der besonderen Umstände am Unfallort zum Unfallzeitpunkt in der hier streitgegenständlichen Fallgestaltung ergebe, dass für ihn eine besondere Lebensgefahr bestanden habe. Das Fahren bei Dunkelheit mit hoher Geschwindigkeit unter Nutzung von Sonder- und Wegerechten in einem für den öffentlichen Verkehr nicht bestimmten und nicht dafür zugelassenen Bereich einer Baustelle stellten besondere Umstände im Einzelfall dar, aufgrund derer im Rahmen einer Gesamtbewertung für die Diensthandlung anzunehmen sei, dass diese mit einem deutlich erhöhten Unfallrisiko und einer besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen sei. Da er noch am Mittag desselben Tages durch den Bereich gefahren sei, seien weder er noch sein Fahrer davon ausgegangen, durch die Nutzung der größtenteils abgefrästen Fahrbahn im Baustellenbereich einen Unfall zu erleiden. Auf die subjektive Einschätzung der Gefahrenlage komme es nach der Regelung in § 52 Abs. 1 LBeamtVGBW anders als in der Vorgängerregelung des § 37 BeamtVG a.F. ohnehin nicht an. Vielmehr sei es für Baustellen geradezu typisch, dass innerhalb von Stunden Änderungen in dem für den regulären Verkehr gesperrten Bereich auftreten könnten, die potentielle Unfallrisiken darstellten. Bei einer Fahrt mit einer erhöhten Geschwindigkeit, deutlich verringerter Bodenhaftung durch lose Fahrbahnbelagsbestandteile und durch Staub eingeschränkte Sicht bei Dunkelheit bestehe in einem solchen Baustellenbereich die besondere Lebensgefahr, etwa in einem weiter abgefrästen Bereich oder aufgrund einer Kante bei hoher Geschwindigkeit die Kontrolle über das Fahrzeug zu verlieren oder auf ein nicht erkennbares Hindernis aufzufahren. Die Einsatzfahrt zu der Geisellage stelle sich damit nicht als eine „riskante Routinefahrt“ dar. Die Entscheidung, bei Dunkelheit mit hoher Geschwindigkeit einen unbekannten Baustellenbereich mit losem Untergrund über mehrere Kilometer zu befahren, ohne zu wissen, ob ein zu spät sichtbares Hindernis die Fahrbahn blockierte, habe in der Umsetzung bei dieser Dienstfahrt zu einem deutlich erhöhten Unfallrisiko mit besonderer Lebensgefahr bei der Dienstausübung geführt. Diese Gefahr habe sich durch das Unfallgeschehen selbst aufgrund der objektiven Kriterien realisiert. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm ab dem 01.08.2019 ein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 52 Abs. 1 LBeamtVGBW zu gewähren und den Bescheid des Beklagten vom 10.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2020 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug. Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 25.05.2020 und 13.07.2020 einer Entscheidung durch die Berichterstatterin zugestimmt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, aufgrund der Berufserfahrungen, die er als langjähriger Mitarbeiter beim SEK gewonnen habe, und den damit einhergehenden vielfachen Gefährdungssituationen, die er persönlich erlebt habe, habe er ein ausgeprägtes Gefühl dafür entwickelt, wie sich Lebensgefahr anfühle. Er habe immer wieder Entscheidungen darüber treffen müssen, inwieweit er selbst bei einem Einsatz sein Leben oder das Leben seiner Mitarbeiter riskiere. Ausgehend von diesen Erfahrungen habe er den Einsatz am 24.10.2013 als einen besonders außergewöhnlichen Vorfall erlebt, weil es sich aufgrund der Informationen über die Geiselnahme mit einem möglichen terroristischen Hintergrund, mit der Gefahr eines Sprengstoffeinsatzes und der großen Zahl potentieller Opfer um eine besonders schwerwiegende Gefahrensituation gehandelt habe. Die Einsatzfahrten für das SEK würden anders als im Polizeivollzugsdienst mit unauffälligen Fahrzeugen durchgeführt, die mit lediglich einem Einsatzlicht auf dem Dach ausgestattet seien, und gingen oft über Stunden mit sehr hoher Geschwindigkeit durch unbekanntes Gebiet. Der Baustellenbereich auf der B 10 sei ihm aus anderen Einsatzfahrten bekannt gewesen. Sie hätten diesen Bereich jedoch bis zum 24.10.2013 niemals nachts befahren, da ihnen die besondere Gefährlichkeit der Fahrt durch einen gesperrten Bereich mit nicht kalkulierbaren Hindernissen bewusst gewesen sei. Bei dem Einsatz am 24.10.2013 seien bereits mehrere Fahrzeuge vorausgefahren, deren Besatzungen jedoch ohne ihn und seinen Fahrer allein nicht handlungsfähig gewesen wären. Deshalb hätten sie unter besonders hohem Zeitdruck gestanden und sich im Hinblick auf die extrem hohe Gefährdungslage am Einsatzort dennoch für die Fahrt durch den Baustellenbereich entschieden. Bei einem derartigen Einsatz gehe es immer auch um Minuten und sie hätten bezweckt, etwa 5 bis 10 Minuten Zeit gut zu machen. Anderenfalls hätten sie auf der einzig befahrbaren rechten Fahrspur hinter den dort befindlichen Fahrzeugen mit 60 km/h fahren müssen, wobei es immer wieder auch vorkomme, dass Fahrzeuge stehen blieben, weil sie durch das nachfahrende Einsatzfahrzeug verunsichert seien. Die Entscheidung für die Benutzung der gesperrten Fahrbahn sei eine Sekundenentscheidung gewesen, auf die er sich durch kurzen Blickkontakt mit dem Fahrer verständigt habe. Es sei ihnen klar gewesen, dass sie damit ein erhebliches Risiko eingehen würden, dass es sozusagen „auf Kante genäht sei“, seien aber zugleich davon ausgegangen, dieses Risiko beherrschen zu können und auch vor schlecht erkennbaren Hindernissen noch rechtzeitig bremsen zu können. Der Fahrer des Fahrzeugs sei ein sehr versierter Fahrer gewesen, der nicht nur selbst für Hochgeschwindigkeitsfahrten geschult gewesen, sondern auch Fahrtrainer beim SEK gewesen sei. Bei der Aufschüttung der abgefrästen Teerstücke habe es sich aber um ein Hindernis gehandelt, das wie aus dem Nichts vor ihnen aufgetaucht und, weil es sich farblich nicht von der Fahrbahn unterschieden habe, praktisch nicht erkennbar gewesen sei. Das Fahrzeug habe abgehoben und sei 10 m weiter wieder aufgeprallt, dabei sei eine ca. 20 Kilo schwere Schutzweste nach vorne geflogen und habe ihn an der linken Körperseite getroffen, so dass er Rippenbrüche erlitten habe und sein Körper verdreht worden sei. Dadurch habe er sich die erheblichen Wirbelverletzungen sowie Verletzungen der Nervenstrukturen zugezogen. Er leide infolgedessen an einer neurogenen Blasenentleerungsstörung, derentwegen er dauerhaft sowohl tagsüber als auch nachts Inkontinenzhilfsmittel verwenden müsse. Ferner leide er unter fortdauernden erheblichen Schmerzen, die er mit opiathaltigen Schmerzmitteln behandeln müsse. Sie hätten die Entscheidung für die riskante Benutzung der gesperrten Fahrspur aus dem Bewusstsein heraus getroffen, dass sie für den Einsatz von essenzieller Bedeutung gewesen seien, da die vorausfahrenden Kollegen ohne sie nicht handlungsfähig gewesen seien. Angst um sein Leben habe er nicht gehabt, da er dies bei seiner Tätigkeit für das SEK nie gehabt habe. Man könne diese Tätigkeit sonst auch nicht ausüben. Man gerate vielmehr immer wieder in Situationen, in denen man an die Grenzen gehen müsse. Der Umstand, dass es in dem Baustellenbereich ein so gut wie unsichtbares Hindernis gegeben habe, sei aus seiner Sicht außergewöhnlich gewesen und von ihnen nicht vorhergesehen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die zur Sache vorgelegte Verfahrensakte des Beklagten und die Personalakten des Klägers Bezug genommen.