Urteil
14 K 4318/20
VG Stuttgart 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1216.14K4318.20.00
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Leitsätze
1. Das LIFG (juris: InfFrG BW) findet für den Bereich des Justizvollzugs aufgrund der in § 66 Abs 10 JVollzGB I (juris: JVollzIGB BW 2009) normierten umfassenden Ausnahme von Auskunfts- und Informationsansprüchen keine Anwendung.(Rn.26)
2. Bei den in § 66 Abs. 1 bis 9 JVollzGB I geregelten Auskunfts- und Akteneinsichtsrechten betroffener Personen gegenüber der Justizvollzugsanstalt handelt es sich nicht um Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs 3 LIFG (juris: InfFrG BW). Denn die Auskunftsansprüche und Akteneinsichtsrechte Betroffener stellen Ausprägungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar und dienen damit anderen Zielen als der Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs 2 LIFG (juris: InfFrG BW).(Rn.25)
3. Informationsansprüche nach dem LIFG (juris: InfFrG BW) sind - wie Informationsansprüche nach dem IFG - grundrechtlich nicht fundiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.07.2021 - 6 A 10.20 -, juris Rn. 25). Ein verfassungsunmittelbarer allgemeiner Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen besteht nicht.(Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das LIFG (juris: InfFrG BW) findet für den Bereich des Justizvollzugs aufgrund der in § 66 Abs 10 JVollzGB I (juris: JVollzIGB BW 2009) normierten umfassenden Ausnahme von Auskunfts- und Informationsansprüchen keine Anwendung.(Rn.26) 2. Bei den in § 66 Abs. 1 bis 9 JVollzGB I geregelten Auskunfts- und Akteneinsichtsrechten betroffener Personen gegenüber der Justizvollzugsanstalt handelt es sich nicht um Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs 3 LIFG (juris: InfFrG BW). Denn die Auskunftsansprüche und Akteneinsichtsrechte Betroffener stellen Ausprägungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar und dienen damit anderen Zielen als der Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs 2 LIFG (juris: InfFrG BW).(Rn.25) 3. Informationsansprüche nach dem LIFG (juris: InfFrG BW) sind - wie Informationsansprüche nach dem IFG - grundrechtlich nicht fundiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.07.2021 - 6 A 10.20 -, juris Rn. 25). Ein verfassungsunmittelbarer allgemeiner Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen besteht nicht.(Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich erforderliche Durchführung eines Vorverfahrens war nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO entbehrlich. Nach dieser Vorschrift bedarf es einer solchen Nachprüfung nicht, wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt. Da es sich bei dem Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg, das den streitgegenständlichen Bescheid erlassen hat, nach § 7 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG) um eine oberste Landesbehörde handelt, war hier ein Vorverfahren nicht durchzuführen. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Vereinbarungen zwischen dem Land Baden-Württemberg und externen Vertragspartnern über die Produktion in Unternehmerbetrieben der Justizvollzugsanstalten in Baden-Württemberg, insbesondere einer vollständigen Liste aller Vertragspartner mit Vertragsbeginn und Laufzeit, dem jeweils hergestellten Produkt und dem vereinbarten Lieferumfang für jeweils einen Stichtag im Mai 2019 und Mai 2020 (unter I.). Auch der auf Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Entscheidung über seinen Antrag vom 04.06.2020 gerichtete Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg (unter II.). Der Bescheid des Beklagten vom 27.07.2020 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen. Zwar gehen im vorliegenden Fall „andere Rechtsvorschriften“ im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG den Regelungen des LIFG nicht vor (unter 1.). Allerdings ist der Anwendungsbereich des LIFG aufgrund der in § 66 Abs. 10 JVollzGB I normierten umfassenden Ausnahme von Auskunfts- und Informationsansprüchen für den Bereich des Justizvollzugs ausgeschlossen (unter 2.). 1. Nach § 1 Abs. 3 LIFG gehen andere Rechtsvorschriften mit Ausnahme des § 29 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor, sofern der Zugang zu amtlichen Informationen in diesen abschließend geregelt ist. Die Vorschrift setzt eine Normenkonkurrenz voraus und löst die dadurch bewirkte Normenkollision dergestalt auf, dass der Anspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG zurücktritt, „soweit besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu amtlichen Informationen abschließend regeln“ (LT-Drs. 15/7720, S. 58). „Rechtsvorschriften“ im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG sind Rechtsnormen mit Außenwirkung. Gefordert ist insoweit eine Rechtsnorm, die einen mit § 1 Abs. 2 LIFG abstrakt identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweist. Der Regelungsgehalt wird durch den Tatbestand der jeweiligen Norm geprägt, also durch die Antrags- bzw. Anspruchsberechtigung, die Informationsverpflichtung und den Gegenstand des Informationszugangs; ergänzend kann die Art des Informationszugangs hinzutreten. Bestehen bezüglich jener Strukturmerkmale Überschneidungen zwischen der fachgesetzlichen Bestimmung und § 1 Abs. 2 LIFG, liegt eine Normenkonkurrenz im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 -, juris Rn. 17 f.). Maßgeblich ist mithin, ob die in den Blick zu nehmende Zugangsregelung eine „Teilmenge“ des § 1 Abs. 2 LIFG darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2020 - 10 S 1856/20 -, juris Rn. 7). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Anwendung des LIFG nach § 1 Abs. 3 LIFG hier nicht im Hinblick auf die Regelungen in § 66 Abs. 1 bis 9 JVollzGB I ausgeschlossen. Diese Vorschriften regeln ausschließlich die Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte betroffener Personen gegenüber der Justizvollzugsanstalt. Sie dienen insofern der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 89 - im Folgenden: RL 2016/680). Bei diesen Betroffenenrechten handelt es sich nicht um Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG. Denn die Auskunftsansprüche und Akteneinsichtsrechte Betroffener stellen Ausprägungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar und dienen damit anderen Zielen als der Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG (Sicko, in Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 2017, § 1 LIFG Rn. 44; LT-Drs. 15/7720, S. 59; zum IFG: Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 1 IFG Rn. 373; Debus, in BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 01.11.2021, § 1 IFG Rn. 217) Während die Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 3 auf Zugangsrechte zum gesamten, vom fachgesetzlichen Anwendungsbereich erfassten Informationsbestand der informationspflichtigen Stelle abzielen, eröffnen Betroffenenrechte nur den Zugang zu den bei der Behörde über die eigene Person gespeicherten Daten (zum IFG: Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 1 IFG Rn. 373; Debus, in BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 01.11.2021, § 1 IFG Rn. 217; zum IZG-SH: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2012 - 4 LB 11/12 -, juris Rn. 60). Es besteht daher kein konfligierendes Konkurrenzverhältnis, welches eine Sperrwirkung auslösen könnte. 2. Allerdings ist der Anwendungsbereich des LIFG nach § 66 Abs. 10 JVollzGB I ausgeschlossen. Denn diese Vorschrift enthält eine umfassende Ausnahme von Auskunfts- und Informationsansprüchen für den Bereich des Justizvollzugs. Danach finden weitergehende Auskunftsrechte nach allgemeinen Grundsätzen für den Bereich des Justizvollzugs keine Anwendung. a) Zwar handelt es sich bei § 66 Abs. 10 JVollzGB I - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht um eine „andere Rechtsvorschrift“ im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG. Denn Regelungsgegenstand des § 66 Abs. 10 JVollzGB ist nicht ein Informationszugangsanspruch, sondern der Ausschluss eines solchen Anspruchs. Es besteht damit bereits von vornherein keine Normenkonkurrenz, die durch § 1 Abs. 3 LIFG aufgelöst werden müsste (vgl. zur vergleichbaren Problematik bei „Geheimhaltungsvorschriften“ Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 1 IFG Rn. 380 m.w.N.). b) Eine Auslegung dieser Norm ergibt aber, dass hiermit sämtliche über die in den vorherigen Absätzen genannten Auskunftsrechte hinausgehenden Auskunftsansprüche im Bereich des Justizvollzugs ausgeschlossen sind. Dies gilt sowohl für Ansprüche betroffener Personen als auch für Ansprüche Dritter. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.05.1969 - 2 BvL 11/59 -, juris Rn. 19). aa) Zwar lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht zweifelsfrei entnehmen, ob sich der Ausschluss weitergehender Auskunftsrechte lediglich auf die Auskunftsrechte Betroffener bezieht oder umfassend zu verstehen ist und demnach auch für Ansprüche nach dem LIFG gelten soll. Denn die Formulierung „weitergehende Auskunftsrechte nach allgemeinen Grundsätzen“ kann einerseits so verstanden werden, dass damit nur Auskunftsrechte der betroffenen Personen gemeint sind. Da sich aber die Formulierung nicht auf die Auskunftsrechte betroffener Personen beschränkt, lässt der Wortlaut andererseits die Deutung zu, dass auch die Auskunftsrechte Dritter für den Bereich des Justizvollzugs ausgeschlossen sein sollen. bb) Auch spricht die systematische Stellung des § 66 Abs. 10 JVollzGB in Unterabschnitt 4 des Abschnitts 7 des JVollzGB I jedenfalls nicht zwingend dafür, diese Norm als umfassenden Ausschluss sämtlicher Informationsansprüche im Bereich des Justizvollzugs zu sehen. Denn die vorherigen neun Absätze des § 66 JVollzGB I regeln ausschließlich die Auskunftsrechte betroffener Personen gegenüber der Justizvollzugsanstalt. Wie bereits ausgeführt dienen sie insofern der Umsetzung der RL 2016/680. Darüber hinaus bestimmt § 30 Abs. 1 JVollzGB I, dass die Vorschriften der Unterabschnitte 2 bis 6 - und damit auch des Unterabschnitts 4 - die Verarbeitung personenbezogener Daten zu den Zwecken nach Art. 1 Abs. 1 der RL 2016/680 regeln. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass § 66 JVollzGB I neben § 55 JVollzGB I, der die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke zum Inhalt hat, die einzige Regelung im JVollzGB darstellt, die sich mit Auskunftsrechten befasst. Dementsprechend erscheint die Aufnahme einer Bereichsausnahme für sämtliche Informationsansprüche in § 66 JVollzGB I nicht gänzlich abwegig. Auch wenn die systematische Stellung dieser Norm eher für eine Beschränkung des Ausschlusses weitergehender Auskunftsrechte auf Auskunftsrechte Betroffener hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten sprechen könnte, ist die gegenteilige Auslegung auch aus systematischen Gründen jedenfalls nicht ausgeschlossen. cc) Jedenfalls der Gesetzesbegründung lässt sich aber deutlich der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass mit § 66 Abs. 10 JVollzGB I nicht nur die Auskunftsansprüche betroffener Personen, sondern sämtliche Auskunfts- und Informationsansprüche - soweit sie über die in § 66 Abs. 1 bis 9 JVollzGB I normierten Ansprüche hinausgehen - für den Bereich des Justizvollzugs ausgeschlossen werden sollen. § 66 Abs. 10 JVollzGB I entspricht nahezu wortgleich der vom 01.01.2010 bis zum 05.06.2019 gültigen Regelung in § 49 Abs. 3 JVollzGB I a.F. (LT-Drs. 16/5984, S. 118). Lediglich die in § 49 Abs. 3 JVollzGB I a.F. enthaltene Formulierung „nach allgemeinen Gesetzen“ wurde durch die Formulierung in § 66 Abs. 10 JVollzGB „nach allgemeinen Grundsätzen“ ersetzt. Dass damit eine inhaltliche Änderung beabsichtigt war, kann mangels entgegenstehender Anhaltspunkte nicht angenommen werden. § 49 Abs. 3 JVollzGB I a.F. entspricht wiederum der - zum 31.12.2009 außer Kraft getretenen - vorherigen Regelung in § 23 Abs. 3 des Gesetzes über den Datenschutz im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Justizvollzugsdatenschutzgesetz - JVollzDSG) (LT-Drs. 14/5012, S. 180). In der Gesetzesbegründung zu § 23 Abs. 3 JVollzDSG führt der Gesetzgeber aus (LT-Drs. 14/1241, S. 52 f.): „Absatz 3 regelt das Verhältnis der Auskunftsrechte des JVollzDSG zu den allgemeinen Informationsfreiheitsgesetzen. Ein solches Bundesinformationsfreiheitsgesetz ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten, in den Ländern Berlin, Brandenburg, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen bestehen bereits seit längerem Informationsfreiheitsgesetze. Ziel dieser Gesetze ist eine Öffnung des Zugangs zu Informationen der Bundes- und Landesbehörden. Das Verhältnis der dort normierten allgemeinen Auskunftsansprüche zu dem beschränkten Anspruch nach § 23 Abs. 1 JVollzDSG richtet sich zunächst nach dem jeweiligen Informationsfreiheitsgesetz. Dabei enthalten die Informationsfreiheitsgesetze des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes die - sinnvolle - Regelung, dass besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes insgesamt vorgehen. Danach dürften die Regelungen des JVollzDSG als abschließende Sonderregelung für den Justizvollzug in Baden-Württemberg anzusehen sein, die den Rückgriff auf die allgemeinen Informationsfreiheitsgesetze sperren. Demgegenüber regeln die Informationsfreiheitsgesetze der Länder Schleswig-Holsteins und Berlins nur, dass weitergehende Informationsansprüche nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben. Restriktivere Regelungen des Informationszugangs im JVollzDSG dürften daher - ohne die entsprechende Klarstellung des Absatzes 3 - keine Sperrwirkung entfalten. Da eine solche Sperrwirkung jedoch aus Gründen der Sicherheit der Vollzugsanstalten unabdingbar ist, um beispielsweise den Inhalt von Alarmplänen oder Verhaltensanweisungen bei Geiselnahmen geheim zu halten, war die Abwehrklausel des Absatzes 3 in das JVollzDSG aufzunehmen.“ Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift ausdrücklich das Verhältnis der Informationsfreiheitsgesetze zu den Auskunftsrechten nach dem JVollzDSG bzw. - nach dessen Inkrafttreten - dem JVollzGB I regeln. Nach der Auffassung des Gesetzgebers dürften die Regelungen des JVollzDSG als abschließende Sonderregelung für den Justizvollzug in Baden-Württemberg anzusehen sein, die den Rückgriff auf die allgemeinen Informationsfreiheitsgesetze sperren. Auch wenn der Gesetzgeber durch die Verwendung des Konjunktivs sich vermeintlich nicht festgelegen will, kommt im nachfolgenden Absatz sein Wille klar zum Ausdruck. Soweit er darin ausführt, dass die Abwehrklausel des Absatzes 3 in das JVollzDSG aufzunehmen gewesen sei, da eine Sperrwirkung aus Gründen der Sicherheit der Vollzugsanstalten unabdingbar sei, macht er deutlich, dass er Informationsansprüche im Bereich des Justizvollzugs insgesamt ausschließen wollte. Die Verwendung des Begriffs „Abwehrklausel“ spricht dafür, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift nicht nur weitergehende Auskunftsrechte betroffener Personen, sondern sämtliche in den Informationsfreiheitsgesetzen für Jeden normierten Auskunfts- und Informationsansprüche im Bereich des Justizvollzugs ausschließen wollte. Angesichts des nach der Gesetzesbegründung mit der Bereichsausnahme vorrangig verfolgten Zwecks der Aufrechterhaltung der Sicherheit in den Justizvollzugsanstalten, liegt eine Beschränkung des Ausschlusses des LIFG auf die betroffenen Personen fern. Es erschließt sich nicht, weshalb es für die Sicherheit der Justizvollzugsanstalten weniger relevant sein sollte, wenn Alarmpläne oder Verhaltensanweisungen bei Geiselnahmen zwar nicht von den Betroffenen, aber von Dritten eingesehen werden könnten. Dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte Sperrwirkung lediglich sicherheitsrelevante Auskunftsanfragen betreffen sollte, kann nicht angenommen werden, da sich eine solche Beschränkung weder der Gesetzesbegründung entnehmen lässt noch sich im Wortlaut der Norm niedergeschlagen hat. Auch der Umstand, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 23 JVollzDSG das LIFG noch nicht existiert hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei Erlass des LIFG von der Regelung, die ausdrücklich das Verhältnis zwischen den Auskunftsrechten nach dem JVollzDSG bzw. dem JVollzGB I und den Informationsfreiheitsgesetzen regeln soll, abweichen wollte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er im Rahmen der Neufassung des Abschnitts 7 des JVollzGB durch Gesetz vom 21.05.2019 (GBl., S. 189) - und damit nach Inkrafttreten des LIFG - die Regelung des § 49 Abs. 3 JVollzGB nahezu wortgleich übernommen hat. c) Einem solchen weiten Verständnis des § 66 Abs. 10 JVollzGB I begegnen auch mit Blick auf den Sinn und Zweck des LIFG keine Bedenken. Nach § 1 Abs. 1 LIFG ist Zweck dieses Gesetzes, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Die Gesetzesbegründung betont in diesem Zusammenhang, dass es keiner Geltendmachung eines Informationsinteresses bedarf (LT-Drs. 15/7720, S. 58). Ungeachtet dieses ausdrücklich normierten Zwecks hat der Gesetzgeber entschieden, bestimmte besonders sensible Bereiche vom Anwendungsbereich des LIFG auszunehmen (vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 59). So gilt das LIFG nach § 2 Abs. 2 LIFG für die dort genannten Stellen nur, soweit sie bestimmte Aufgaben wahrnehmen. Darüber hinaus enthält § 2 Abs. 3 LIFG eine Aufzählung bestimmter Bereiche und Einrichtungen, für die das LIFG nicht gilt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Katalog abschließend sein sollte und dementsprechend die Regelung einer Bereichsausnahme außerhalb des LIFG ausschließt. Wenn es dem Gesetzgeber grundsätzlich erlaubt ist, bestimmte Bereiche vom Anwendungsbereich des LIFG auszuschließen, kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob eine solche Bereichsausnahme innerhalb des LIFG oder in einem anderen Gesetz geregelt wird. d) Aus dem vom Kläger genannten Urteil des VG Minden vom 05.08.2015 (7 K 2267/13) folgt nichts anderes. Darin hat das VG Minden ausgeführt, dass der in § 116 StVollzG NRW normierte Auskunftsanspruch einem Anspruch nach dem IFG NRW nicht entgegenstehe. Denn dieser diene nicht der Verwirklichung der Informationszugangsfreiheit, sondern stelle eine Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar (VG Minden, Urteil vom 05.08.2015 - 7 K 2267/13 -, juris Rn. 33). Wie bereits ausgeführt, stehen auch nach baden-württembergischen Landesrecht Auskunftsansprüche Betroffener dem Informationszugangsanspruch nach dem LIFG grundsätzlich nicht entgegen. Vorliegend führt aber die in § 66 Abs. 10 JVollzGB I vorgesehene umfassende Bereichsausnahme zu einem Ausschluss des Informationsanspruchs. Eine vergleichbare Vorschrift kennt das nordrhein-westfälische Landesrecht - soweit ersichtlich - nicht. e) Schließlich steht der in § 66 Abs. 10 JVollzGB I vorgesehenen umfassenden Ausnahme für den Bereich des Justizvollzugs höherrangiges Recht nicht entgegen. Informationsansprüche nach dem LIFG sind - wie Informationsansprüche nach dem IFG - grundrechtlich nicht fundiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.07.2021 - 6 A 10.20 -, juris Rn. 25). Ein verfassungsunmittelbarer allgemeiner Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen besteht nicht. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Hs. 2 GG. Danach besteht nur ein grundrechtlich geschützter Anspruch, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Erst nach Herstellung der allgemeinen Zugänglichkeit und nur in ihrem Umfang kann der grundrechtliche Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen sein. Nimmt der Gesetzgeber - wie hier - bestimmte Bereiche oder Informationen schon als solche aus dem Zugangsanspruch heraus, fehlt es an der allgemeinen Zugänglichkeit der Information. Ihnen kommt damit von vornherein grundsätzlich nicht der Charakter als allgemein zugängliche Informationen zu (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13 -, juris Rn. 21; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2016 - 7 C 3.15 -, juris Rn. 14). Soweit sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Informationsansprüche unter ergänzender Heranziehung anderweitiger Verfassungswerte begründen lassen, wenn eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den Zugang aber verweigert (BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 -, juris Rn. 56), trifft dies auf den hier zu entscheidenden Fall erkennbar nicht zu. f) Ausgehend von dem oben dargelegten Verständnis des § 66 Abs. 10 JVollzGB ist der Anwendungsbereich des LIFG hinsichtlich der vom Kläger begehrten Informationen ausgeschlossen. Denn bei diesen Informationen, den Vereinbarungen zwischen dem Land Baden-Württemberg und externen Vertragspartnern über die Produktion in Unternehmerbetrieben der Justizvollzugsanstalten in Baden-Württemberg, handelt es sich um solche, die den Bereich des Justizvollzugs betreffen. Gegenstand des Justiz- bzw. Strafvollzugs ist - in Abgrenzung zur Strafvollstreckung - die praktische Durchführung des Vollzugs in der Zeit von der Aufnahme des Verurteilten in die Vollzugsanstalt bis zu dessen Entlassung, also die inhaltliche Ausgestaltung der jeweiligen Sanktion (vgl. Köhnlein, in: BeckOK GVG, Stand: 15.08.2021, § 23 EGGVG Rn. 159a; Müller, in: BeckOK Strafvollzugsrecht Baden-Württemberg, Stand: 01.10.2020, § 1 JVollzGB I Rn. 3 f.). Der Strafvollzug ist durch das verfassungsrechtlich verankerte Resozialisierungsgebot geprägt. Im Vollzug der Freiheitsstrafe sollen die Gefangenen fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, § 1 JVollzGB III. Nach dem baden-württembergischen Strafvollzugsrecht ist die Beschäftigung im Strafvollzug ein wesentlicher Teil des Resozialisierungskonzepts. Demnach sieht das JVollzGB vor, dass Gefangene verpflichtet sind, eine ihnen zugewiesene, ihren Fähigkeiten angemessene Arbeit oder arbeitstherapeutische Maßnahme auszuüben, soweit sie dazu körperlich in der Lage sind (§ 47 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB III). Wenn aber die Beschäftigung von Gefangenen ein wesentlicher Teil des Strafvollzugs ist, dann sind Vereinbarungen, die diese Beschäftigung betreffen, dem Bereich des Strafvollzugs zuzuordnen. II. Da bereits der Anwendungsbereich des LIFG nicht eröffnet ist, kommt die hilfsweise beantragte Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung nicht in Betracht. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO). Beschluss vom 16.12.2021 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG endgültig auf 5.000 € festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Auskunft nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG). Mit E-Mail vom 04.06.2020 beantragte der Kläger über die Internetplattform „FragdenStaat“ bei dem Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg (im Folgenden: Ministerium) die Übersendung sämtlicher zwischen dem Justizministerium bzw. nachgeordneten Behörden und externen Vertragspartnern geschlossenen Vereinbarungen über die Produktion in sogenannten Unternehmerbetrieben der Justizvollzugsanstalten in Baden-Württemberg, insbesondere eine vollständige Liste aller Vertragspartner mit Vertragsbeginn und Laufzeit, dem jeweils hergestellten Produkt und dem vereinbarten Lieferumfang. Weiter bat er darum, die Informationen für jeweils einen Stichtag im Mai 2019 und im Mai 2020 zuzusenden. Nachdem das Ministerium dem Kläger mit Schreiben vom 29.06.2020 mitgeteilt hatte, dass es die begehrten Informationen aus rechtlichen Gründen nicht zur Verfügung stellen könne, bat der Kläger mit Schreiben vom 03.07.2020 erneut um Zugang zu den angefragten Informationen. Mit Bescheid vom 27.07.2020 lehnte das Ministerium den Antrag des Klägers auf Zusendung sämtlicher Vereinbarungen zwischen dem Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg, den zuständigen nachgeordneten Behörden und externen Vertragspartnern über die Produktion in den Unternehmerbetrieben der Justizvollzugsanstalten in Baden-Württemberg sowie einer vollständigen Liste aller Vertragspartner mit Vertragsbeginn und Laufzeit, dem jeweils hergestellten Produkt und dem vereinbarten Lieferumfang ab. Zur Begründung führte es aus, es bestehe ein Anspruchsausschluss nach § 6 Abs. 2 LIFG wegen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 LIFG wegen nachteiliger Auswirkungen auf den Erfolg von Strafvollstreckungsverfahren. Bereits die bloße Angabe, dass ein Vertrag mit einem bestimmten Unternehmen bestehe, lege eine Bezugsquelle des Unternehmens offen, an deren Geheimhaltung dieses ein berechtigtes Interesse habe. Hinzu komme, dass bereits die Tatsache der Kooperation mit den Betrieben des Justizvollzugs mit einer Rufschädigung verbunden sein könne, sodass insoweit ein besonders hohes Geheimhaltungsinteresse bestehe. Darüber hinaus seien mit einer Vielzahl der Kunden sogenannte Geheimhaltungsvereinbarungen geschlossen worden, aufgrund derer eine Weitergabe von Informationen zur jeweiligen Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen sei. Die Auftraggeber wüssten, dass diese Grundsätze und Vereinbarungen streng beachtet würden und nicht zur Disposition stünden. Hintergrund dieser Praxis sei, dass erfahrungsgemäß beim Endabnehmer vielfach Vorurteile hinsichtlich der Qualität von Gefangenenarbeit bestünden und darüber hinaus Vorbehalte hinsichtlich der Versorgung der Gefangenen mit Arbeit zu beobachten seien, die sich für die Geschäftspartner des Vollzuglichen Arbeitswesens (VAW) im Falle der Offenlegung der Geschäftsbeziehung als absatzhemmend auswirken könnten. Daher bestehe bei den Auftraggebern des VAW ein besonders hohes Geheimhaltungsinteresse. Vor diesem Hintergrund würde bereits die Anfrage nach einer Einwilligung in die Offenlegung der Geschäftsbeziehung bei der überwiegenden Zahl der Geschäftspartner skeptisch aufgenommen werden und dort die Frage aufwerfen, ob eine Nichteinwilligung eine - eher unangenehme - Begründungsobliegenheit auslösen würde. Es sei davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Kunden des VAW in diesem Fall überlegen würde, künftige Aufträge anderweitig zu vergeben. Angesichts dessen würde die Erteilung der erbetenen Auskunft dazu führen, dass dringend benötigte Arbeitsplätze für Gefangene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen würden. Neben den damit verbundenen nachteiligen materiellen Folgen für die Gefangenen wäre der - gerade durch die Beschäftigung erreichbare - Resozialisierungserfolg und damit letztlich auch der Erfolg der Strafvollstreckungsverfahren nachhaltig gefährdet. Am 25.08.2020 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die angefragten Informationen stellten nicht vollumfänglich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse dar. Es sei weder ersichtlich, dass sämtliche betroffenen Unternehmen einen Geheimhaltungswillen hätten, noch sei ein objektives Geheimhaltungsinteresse erkennbar. Auch sei der Beklagte seiner Darlegungslast nicht nachgekommen. Er habe nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, warum die angefragten Informationen nicht zugänglich zu machen seien, sondern lediglich Vermutungen geäußert. Außerdem hätte der Beklagte bei den Unternehmen gemäß § 8 LIFG erfragen müssen, ob sie in die Informationspreisgabe einwilligen würden, sollte es sich tatsächlich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handeln. Soweit der Beklagte den Anspruch nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 LIFG für ausgeschlossen halte, weil die Offenlegung der Informationen nachteilige Auswirkungen auf den Erfolg von Strafvollstreckungsverfahren haben könnte, genügten auch diese Ausführungen des Beklagten seiner Darlegungslast nicht. Der Beklagte erläutere nicht, warum er davon ausgehe, dass eine so große Zahl an Arbeitsplätzen entfallen würde, dass hiervon der Resozialisierungserfolg einzelner Gefangener abhängen könnte. Abgesehen davon, dass bereits auf der Internetseite des VAW insgesamt 13 Unternehmen öffentlich genannt seien, spreche auch die große Zahl deutschlandweit bekannter Unternehmen, die bekanntermaßen in Justizvollzugsanstalten produzierten, dagegen, dass Arbeitsplätze in einem relevanten Umfang verloren gehen würden. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm die von ihm mit Antrag vom 04.06.2020 angefragten Informationen bezüglich sämtlicher Vereinbarungen zwischen dem Land Baden-Württemberg und externen Vertragspartnern über die Produktion in Unternehmerbetrieben der Justizvollzugsanstalten in Baden-Württemberg, insbesondere eine vollständige Liste aller Vertragspartner mit Vertragsbeginn und Laufzeit, dem jeweils hergestellten Produkt und dem vereinbarten Lieferumfang für jeweils einen Stichtag im Mai 2019 und Mai 2020 zugänglich zu machen, und den Bescheid des Beklagten vom 27.07.2020 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, hilfsweise, den Bescheid des Beklagten vom 27.07.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seinen Antrag vom 04.06.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die in dem streitgegenständlichen Bescheid gemachten Ausführungen. Nach einem Hinweis des Gerichts führt der Beklagte weiter aus, dem Anspruch stehe zudem § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG, der den Schutz der Einnahmen der informationspflichtigen Stellen bezwecke, entgegen. Es bestehe ein erhebliches Interesse an einer Nichtbekanntgabe der gewünschten Informationen, da ein weiterer Verlust von Vertragspartnern aufgrund befürchteter Imageschäden und eine nach Veröffentlichung deutlich erschwerte Akquise letztlich die Tätigkeit des Landesbetriebs Vollzugliches Arbeitswesen am Markt deutlich erschweren bzw. einschränken würde. Aus denselben Gründen bestehe ein objektiv schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG. Mit Schriftsatz vom 09.12.2021 hat der Beklagte weiter vorgetragen, dass dem Anspruch § 66 Abs. 10 des Gesetzbuchs über den Justizvollzug in Baden-Württemberg Buch I (Justizvollzugsgesetzbuch Buch I - JvollzGB I) entgegenstehe. Sofern der Zugang zu amtlichen Informationen in anderen Rechtsvorschriften abschließend geregelt sei, gingen diese Vorschriften gemäß § 1 Abs. 3 LIFG den Regelungen des LIFG vor. § 66 Abs. 10 JVollzGB I sei eine solche Vorschrift, die als abschließende Sonderregelung für den Justizvollzug das Verhältnis der Auskunftsrechte des JVollzGB zu den allgemeinen Informationsfreiheitsgesetzen regle, indem sie den Rückgriff auf die allgemeinen Informationsfreiheitsgesetze sperre. Dies gelte sowohl für personenbezogene Daten als auch für Anfragen allgemeiner Art. Die Regelung entspreche der vom 01.01.2010 bis zum 05.07.2019 gültigen Regelung in § 49 Abs. 3 JVollzGB I a.F., welche wiederum der - zum 31.12.2009 außer Kraft getretenen - vorherigen Regelung in § 23 Justizvollzugsdatenschutzgesetz entspreche. Die als generelle Ausschlussnorm konzipierte Vorschrift sei dem Gesetzgeber somit - ohne dass sich der Gesetzesbegründung ein etwaig beabsichtigtes Abweichen entnehmen lasse - bei Erlass des LIFG am 17.12.2015 bekannt gewesen und nach Erlass des LIFG in den zum 06.06.2019 neu gefassten § 66 JVollzGB I überführt worden. Der Kläger erwidert, dass § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG dem Anspruch nicht entgegenstehe. Der Beklagte nehme durch das von ihm eröffnete Angebot an private Wirtschaftsunternehmen, in den Justizvollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg produzieren zu lassen, nicht wie ein Privater am Markt teil. Auch sei die Erzielung von Einnahmen für das Land gerade kein Ziel des Justizvollzuges und der Arbeit der Gefangenen. Der Anspruch sei schließlich nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG ausgeschlossen. Das Bekanntwerden der Produktion im Strafvollzug schade den Wirtschaftsunternehmen nicht, sondern könne im Gegenteil zu einem Imagegewinn führen. Ein gegen den Berichterstatter gerichtetes Ablehnungsgesuch des Klägers vom 26.10.2021 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart mit Beschluss vom 08.11.2021 abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung am 16.12.2021 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, § 66 Abs. 10 JVollzGB schließe den Anspruch nach dem LIFG nicht aus. Diese Vorschrift begründe keine Bereichsausnahme, sondern gelte nur für Anfragen der betroffenen Personen. Diese Auffassung stütze er auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden vom 05.08.2015 (7 K 2267/13). Außerdem wäre die Annahme einer Bereichsausnahme mit dem Zweck des LIFG, den Zugang zu amtlichen Informationen und die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern, nicht in Einklang zu bringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.