Beschluss
1 Vollz 90/25
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0820.1VOLLZ90.25.00
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Leitsätze
Soweit ein Gefangener Einsicht in die über ihn geführte Gefangenenpersonalakte begehrt, ist ein Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW ausgeschlossen, da die spezialgesetzliche Norm des § 40 JVollzDSG NRW den Regelungen des IFG NRW vorgeht.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit ein Gefangener Einsicht in die über ihn geführte Gefangenenpersonalakte begehrt, ist ein Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW ausgeschlossen, da die spezialgesetzliche Norm des § 40 JVollzDSG NRW den Regelungen des IFG NRW vorgeht. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG). Gründe: I. Der Betroffene verbüßt zwei Freiheitsstrafen jeweils wegen Vergewaltigung in der Anstalt der Antragsgegnerin. Das Landgericht Paderborn verurteilte ihn am 29.10.2019 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Das Landgericht Ellwangen verurteilte ihn am 22.04.2021 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Der Betroffene ist seit dem 18.10.2021 in der Anstalt der Antragsgegnerin untergebracht. Das Strafende datiert auf den 09.11.2025. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.10.2024 beantragte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin, ihm Akteneinsicht in die in seiner Gefangenenpersonalakte enthaltenen Wahrnehmungsbögen für den Zeitraum 29.09.2023 - 29.09.2024 zu gewähren. Hilfsweise beantragte er, die Gefangenenpersonalakte der Kanzlei seines Verfahrensbevollmächtigten zum Zwecke der Akteneinsicht übersenden. Zur Begründung seines Antrags führte er aus, er wolle die Akteneinsicht nutzen, um Entscheidungen der Antragsgegnerin in der Vergangenheit nachvollziehbar zu verstehen und diese Kenntnisse für den weiteren Vollzugsverlauf zu nutzen, was insbesondere seiner Resozialisierung diene. Die Antragsgegnerin lehnte diesen Antrag am 04.11.2024 schriftlich ab. Hierzu führte sie aus, die Begründung des Betroffenen greife nicht durch, da jede Entscheidung mit einer Begründung versehen sei. Mit seinem darauf erhobenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18.11.2024 hat der Betroffene beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.11.2024, bei ihm eingegangen am 14.11.2024 (Ablehnung des Antrags auf Einsicht in die Wahrnehmungsbögen, hilfsweise auf Übersendung der Gefangenenpersonalakte) aufzuheben, Akteneinsicht in die Wahrnehmungsbögen vom 29.09.2023 bis zum 29.09.2024 der Gefangenenpersonalakte des Betroffenen zu gewähren, hilfsweise die Akte an die Rechtsanwaltskanzlei C. & Kollegen, Q.-straße 00, D., z. Hd. Herrn Rechtsanwalt C. zur Akteneinsicht zu senden, hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn hinsichtlich seines Antrags auf Akteneinsicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag des Antragstellers unter Darlegung näherer Einzelheiten entgegengetreten. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum (im Folgenden: Strafvollstreckungskammer) hat den Antrag mit Beschluss vom 28.03.2025 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie u.a. unter Darlegung näherer Einzelheiten ausgeführt, die Begründung des Betroffenen genüge den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Justizvollzugsdatenschutzgesetz NRW (im Folgenden: JVollzDSG NRW) nicht. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23.04.2025, eingegangen beim Landgericht Bochum per beA am 25.04.2025, Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er unter näheren Ausführungen als Verletzung materiellen Rechts u.a. rügt, die Strafvollstreckungskammer habe neben einem Anspruch aus dem JVollzDSG NRW auch einen solchen aus dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (im Folgenden: IFG NRW) prüfen müssen; im Übrigen habe die Strafvollstreckungskammer die Voraussetzungen der §§ 39, 40 JVollzDSG NRW vor dem Hintergrund einer erforderlichen verfassungskonformen Auslegung zu eng gefasst. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig, jedenfalls als unbegründet zu verwerfen. Der Betroffene bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter hatten Gelegenheit zur Gegenäußerung. II. Die in Bezug auf die begehrte Regelung im Sinne des § 118 StVollzG zulässige Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGH, NJW 1971, 389 [391]; Senat, Beschluss vom 31.03.2025 zu III‑1 Vollz 30/25). Zur Frage des Verhältnisses des § 40 JVollzDSG NRW zu § 4 IFG NRW hat sich der für Entscheidungen über Rechtsbeschwerden in Straf-, Maßregel- und Sicherungsverwahrungsvollzugssachen landesweit in Nordrhein-Westfalen allein zuständige Senat noch nicht geäußert. III. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Der Antrag des Betroffenen auf Akteneinsicht in dem - auch hilfsweise - beantragten Umfang ist i.S.d. §§ 109 ff. StVollzG zulässig, was der Senat auf die erhobene Sachrüge stets von Amts wegen zu prüfen hat, aber unbegründet. Die Strafvollstreckungskammer hat zutreffend ausgeführt, dass der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.11.2024 rechtmäßig war und den Betroffenen nicht in seinen Rechten verletzt hat. 1. Zunächst ist ein Anspruch des Betroffenen auf Akteneinsicht gem. § 4 Abs. 1 IFG NRW hier ausgeschlossen, da § 40 JVollzDSG NRW, der spezialgesetzlich das Recht eines Gefangenen auf Einsicht in die über ihn geführte Gefangenenpersonalakte regelt, den Regelungen des IFG NRW vorgeht, § 4 Abs. 2 IFG NRW (vgl. schon OVG Münster, Beschl. v. 7.9.2011 – 8 E 879/11, BeckRS 2011, 55391, beck-online zur ähnlichen gefassten Vorgängernorm des § 185 StVollzG im Verhältnis zum IFG NRW; vgl. auch KG, Beschl. v. 5.9.2007 – 2-5 Ws 700/06, BeckRS 2008, 11634, beck-online zu § 185 StVollzG im Verhältnis zum IFG Berlin). Die Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW ist im vorliegenden Fall durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Danach treten die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Darunter sind bereichsspezifische Gesetze des Bundes oder des Landes zu verstehen, die einen Informationsanspruch regeln (vgl. NRW LT-Drs. 13/1311, S. 11). Wie das Tatbestandsmerkmal „soweit" zeigt, sind nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln. Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen zu können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Wenn spezialgesetzliche Regelungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb im Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwiderlaufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zur Anwendung (OVG, Münster, Urteil vom 15. Juni 2011 – 8 A 1150/10 –, Rn. 29ff, juris; HK-IFG NRW/Frankewitsch, 1. Aufl. 2022, IFG NRW § 4 Rn. 97-101, beck-online). So liegt der Fall bezogen auf das Recht des Betroffenen auf Akteneinsicht in die über ihn geführte Gefangenenpersonalakte hier. Jedenfalls handelt es sich um spezifische personenbezogene Daten für vollzugliche Zwecke an deren Einsichtnahme das JVollzDSG NRW bereits für den Betroffenen besondere Anforderungen stellt. § 40 JVollzDSG NRW regelt gerade umfassend und gewollt abschließend das Recht der Gefangenen auf Akteneinsicht. Nach § 40 Abs. 1 S. 1 JVollzDSG NRW erhalten betroffene Personen auf Antrag Akteneinsicht, soweit sie nach § 39 JVollzDSG NRW zur Auskunft berechtigt sind, eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht, die Einsichtnahme hierfür erforderlich ist und überwiegende berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Dabei regelt das am 01.01.2019 in Kraft getretene JVollzDSG NRW die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Vollzugsbehörden im Vollzug von Freiheitsentziehungen nach den Vollzugsgesetzen für vollzugliche Zwecke oder andere nach diesem Gesetz oder den Vollzugsgesetzen anerkannte Zwecke, § 1 Abs. 1 JVollzDSG NRW. Ziel des Gesetzes ist eine weitgehende Vollregelung des für den Justizvollzug geltenden Datenschutzrechts (NRW LT-Drs. 17/2350, S. 148). Dabei benennt § 5 Abs. 1 JVollzDSG NRW in Umsetzung der RL (EU) 2016/680 klar und eindeutig die subjektiv-öffentlichen Rechte der Gefangenen und anderer betroffener Personen (NRWLT-Drs. 17/2350, 157) (BeckOK Strafvollzug NRW/Kunze, 23. Ed. 15.7.2025, JVollzDSG NRW § 5 Rn. 2, beck-online), so auch das Akteneinsichtsrecht nach § 40 JVollzDSG NRW. Danach wird das Akteneinsichtsrecht nicht unbeschränkt und ohne Angabe von Gründen gewährt; vielmehr erfordert die Wahrnehmung eines solchen Rechtes die Darlegung, dass eine Auskunft für die Wahrung der rechtlichen Interessen des Betroffenen nicht ausreicht und er hierzu auf die Akteneinsicht angewiesen ist. Ein über § 40 JVollzDSG NRW hinausgehender, bezogen auf das Recht auf Akteneinsicht in die Personalakte umfassender Informationsanspruch liefe dem Schutzzweck des § 40 JVollzDSG NRW zuwider. Diese Regelungen würden unterlaufen, gewährte man dem Gefangenen bezogen auf die Akteneinsicht in seine Personalakte ein weitergehendes Recht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Ein solches Recht entspricht im vorliegenden Fall auch nicht dem Zweck des IFG NRW. Das IFG NRW betrifft gerade nicht von dem geltenden Recht eingeräumte Informationsrechte zur Wahrung von individuellen Rechten gegenüber dem Staat. Zweck des am 01.01.2002 in Kraft getretenen IFG NRW ist es, den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen, vgl. § 1 IFG NRW (HK-IFG NRW/Pabst, 1. Aufl. 2022, IFG NRW vor § 1 Rn. 33; § 1 Rn. 1, beck-online). Nach der Gesetzesbegründung sollte mit dem IFG NRW ein umfassender verfahrensunabhängiger Informationszugangsanspruch ohne Bedingungen für die Bürgerinnen und Bürger des Landes NRW geschaffen werden. Dadurch soll gewährleistet sein, dass die Bürgerinnen und Bürger mit hinreichender Sachkenntnis an Entscheidungsprozessen auf Landesebene und auf kommunaler Ebene beteiligt sind und die Transparenz der Verwaltung und die Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen und der zugrundeliegenden politischen Beschlüsse erhöht wird (NRW LT-Drs. 13/1311, S. 1ff.). Die begehrte Akteneinsicht dient hier nicht dem Zweck des IFG NRW, sondern der Wahrnehmung subjektiv-öffentlichen Rechte des Betroffenen gegenüber dem Staat im Bereich des Strafvollzugs (vgl. schon KG Beschl. v. 5.9.2007 – 2-5 Ws 700/06, BeckRS 2008, 11634, beck-online). Auch liefe die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts nach § 5 Abs. 3 S. 2 JVollzDSG NRW leer, wonach bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen, insbesondere bei häufiger sachgrundloser Wiederholung von Anträgen, die Vollzugsbehörde den Antrag ohne Bescheid oder ohne die Angabe von Gründen ablehnen kann. Jedenfalls soweit ein Gefangener Einsicht in die über ihn geführte Gefangenenpersonalakte begehrt, kommt § 40 JVollzDSG NRW daher Sperrwirkung gegenüber § 4 Abs. 1 IFG NRW zu (so auch Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Koranyi, 13. Aufl. 2024, Kap. O Rn. 237, beck-online). Ob ein solcher Vorrang des JVollzDSG NRW auch für sonstige in einer Justizvollzugsanstalt geführte Akten - etwa Vertragsunterlagen mit privaten Unternehmen – oder andere vorhandene Informationen angenommen werden kann, kann dahinstehen, da es dem Betroffenen hier allein um die Einsicht in seine Gefangenenpersonalakte geht (vgl. schon OVG Münster Beschl. v. 7.9.2011 – 8 E 879/11, BeckRS 2011, 55391, beck-online). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der von dem Betroffenen angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden (Urt. v. 5.8.2015 – 7 K 2267/13, BeckRS 2015, 50270, beck-online zu § 116 StVollzG NRW a.F. iVm DSG NRW). Dort begehrte der Betroffene nicht die Einsicht in seine bei der JVA geführte Personalakte, sondern Auskunft über die Höhe des seitens der JVA von privaten Unternehmen für die dort - im Rahmen des sog. „unechten Freigangs“ - geleistete Arbeit des Betroffenen erhaltenen Arbeitsentgelts (vgl. auch VG Stuttgart Urt. v. 16.12.2021 – 14 K 4318/20, BeckRS 2021, 45291, beck-online zu einem ähnlich gelagerten Fall unter Anwendung des dortigen spezifischen Landesrechts). 2. Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, dass ein Akteneinsichtsrecht des Betroffenen – gleich in welcher Form – aus § 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 JVollzDSG NRW nicht besteht, da der Betroffene nicht dargelegt hat, dass die Einsichtnahme zu Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen erforderlich und eine Auskunft nicht ausreichend ist. Bereits dem Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig zu entnehmen, dass das Akteneinsichtsrecht nicht unbeschränkt und ohne Angabe von Gründen gewährt werden soll. Vielmehr erfordert die Wahrnehmung eines solchen Rechtes die Darlegung, dass eine Auskunft für die Wahrung der rechtlichen Interessen des Betroffenen nicht ausreicht und er hierzu auf die Akteneinsicht angewiesen ist (so schon Senat, Beschl. v. 7.2.2002 – 1 Vollz (Ws) 25/02, BeckRS 2002, 3466, beck-online zum insoweit identisch formulierten § 185 Abs. 1 S. 2 StVollzG; vgl. auch OLG Nürnberg Beschl. v. 27.10.2011 – 2 Ws 456/11, BeckRS 2012, 5579, beck-online; BeckOK Strafvollzug NRW/Kunze, 23. Ed. 15.7.2025, JVollzDSG NRW § 40 Rn. 3, beck-online). Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, dass die Begründung des Betroffenen aus dem Antrag vom 09.10.2024 ein rechtliches Interesse nicht zu begründen vermag. Auch soweit der Betroffene erstinstanzlich darüber hinausgehend ausgeführt hat, es sei ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Vollzugsplan der Antragsgegnerin vom 29.07.2024 bei der Strafvollstreckungskammer rechtshängig, der die Nichtgewährung vollzugsöffnender Maßnahmen zum Gegenstand habe und zu dessen Begründung er - der Betroffene - ausgeführt habe, die Antragsgegnerin habe ihre Entscheidung nur pauschal begründet, folgt daraus nicht, dass eine Akteneinsicht zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen erforderlich ist. Zwar war dieser Vortrag entgegen der Ansicht des Ministeriums der Justiz des Landes NRW zu berücksichtigen, da bei einer – wie hier - gebundenen Entscheidung maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der der gerichtlichen Entscheidung ist (Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 115 Rn. 5, beck-online). Der Betroffene führt aber zum einen selbst nicht aus, die Akteneinsicht zur Begründung seines vorgenannten Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu benötigen. Vielmehr führt er lediglich pauschal an, er werde vollzugliche Entscheidungen auch in der Zukunft nur vollumfänglich erfassen können, wenn er die eröffnete Begründung mit Wahrnehmungsbögen abgleichen und diesen ggf. weitere Informationen entnehmen könne. Mögliche, in der Zukunft liegende vollzugliche Entscheidungen vermögen aber keine gegenwärtigen rechtlichen Interessen des Betroffenen zu begründen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung die Wahrnehmungsbögen vom 29.09.2023 bis zum 29.09.2024 für etwaige zukünftige vollzugliche Entscheidungen haben könnten. Zum anderen ist – sollte die Antragsgegnerin vollzugsöffnende Maßnahmen gem. § 53 Abs. 1 StVollzG NRW lediglich mit einer pauschalen Begründung abgelehnt haben – die Einsichtnahme in die genannten Wahrnehmungsbögen zur Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht erforderlich. Flucht- und Missbrauchsgefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW sind nach der Rechtsprechung des Senats positiv festzustellen und lockerungsbezogen auf konkrete Tatsachen zu stützen; es genügt nicht, wenn die Flucht- und Missbrauchsgefahr nicht sicher auszuschließen ist (Senat, Beschl. v. 19.12.2024 – III-1 Vollz 500/24, BeckRS 2024, 48034 Rn. 7ff., beck-online; Beschluss vom 03.03.2020 zu III-1 Vollz (Ws) 5/20 – Rn 15, juris m.w.N. Senat, Beschluss vom 29.09.2015 zu III-1 Vollz (Ws) 411/15 – Rn. 26, juris). Der Betroffene behauptet selbst nicht, die Antragsgegnerin habe die Entscheidung auf Ausführungen in den genannten Wahrnehmungsbögen gestützt. Vor diesem Hintergrund ist auch unter Berücksichtigung des Grundrechts des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG keine grundrechtskonforme Auslegung des § 40 Abs. 1 S. 1 JVollzDSG NRW geboten.