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Urteil

15 K 5498/19

VG Stuttgart 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2020:0506.15K5498.19.00
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Leitsätze
Zur Frage, ob ein genetischer Defekt am OTC-Gen, der dazu führt, dass ein männlicher Nachkomme mit hoher Wahrscheinlichkeit wenige Tage nach seiner Geburt sterben wird, mit einer organisch bedingten Sterilität dergestalt vergleichbar ist, dass die obergerichtliche Rechtsprechung zur Beihilfefähigkeit einer künstlichen Befruchtung im Falle einer krankheitsbedingten Sterilität hierauf anwendbar ist.(Rn.29)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin weitere Beihilfe in Höhe von 2.312,40 EUR zu gewähren. Die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 26.04.2019 und vom 04.07.2019 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 18.07.2019 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob ein genetischer Defekt am OTC-Gen, der dazu führt, dass ein männlicher Nachkomme mit hoher Wahrscheinlichkeit wenige Tage nach seiner Geburt sterben wird, mit einer organisch bedingten Sterilität dergestalt vergleichbar ist, dass die obergerichtliche Rechtsprechung zur Beihilfefähigkeit einer künstlichen Befruchtung im Falle einer krankheitsbedingten Sterilität hierauf anwendbar ist.(Rn.29) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin weitere Beihilfe in Höhe von 2.312,40 EUR zu gewähren. Die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 26.04.2019 und vom 04.07.2019 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 18.07.2019 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für die beantragten Aufwendungen in Höhe von 2.312,40 EUR. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Gewährung der von der Klägerin begehrten Beihilfe ist § 5 Abs. 1 S. 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. 1995, 561; im Folgenden: BVO), wobei es für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten auf die Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird, ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2015 - 5 C 2.14 -, juris Rn. 10). Die streitgegenständlichen Aufwendungen basieren auf den Rechnungen vom 04.06.2019, vom 04.05.2019 und vom 10.05.2019, so dass die BVO in der ab dem 01.01.2017 gültigen Fassung einschlägig ist. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 BVO sind dem Grunde nach notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen nach den nachfolgenden Vorschriften der §§ 6 bis 13 BVO beihilfefähig. I. Die Aufwendungen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO beihilfefähig. 1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche Leistungen beihilfefähig. Für den Krankheitsbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 BVO ist mangels einer eigenständigen Begriffsbestimmung in der Beihilfeverordnung grundsätzlich auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V zurückzugreifen. Danach ist Krankheit ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht (BVerwG, Urteil vom 10.10.2013 - 5 C 32.12 -, juris Rn. 11). Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher oder geistiger Funktionen ermöglicht. Jemand ist krank, wenn er in seiner Körper- oder Geistesfunktion beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.02.1982 - VI C 8.77 -, BVerwGE 65, 87/91 und vom 10.10.2013 - 5 C 32.12 -, juris Rn. 11; Beschlüsse vom 04.11.2008 - 2 B 19.08 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 370 Rn. 4 und vom 30.09.2011 - 2 B 66.11 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 21 Rn. 7 jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BSG). Behandlungsbedürftig ist der regelwidrige Zustand dann, wenn er mit ärztlicher Kunst und Aussicht auf Erfolg behoben, mindestens aber gebessert oder vor Verschlimmerung bewahrt werden kann bzw. Schmerzen oder sonstige Beschwerden gelindert werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.06.2017 - 2 S 2014/16 -, juris Rn. 20 und vom 07.01.2015 - 2 S 1205/13 -, juris Rn. 22 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R -, BSGE 85, 36 m.w.N.). Eine künstliche Befruchtung kann nach obergerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen einer In-vitro-Fertilisation als medizinische Behandlung einer Erkrankung grundsätzlich notwendig sein, wenn damit der regelwidrige Körperzustand einer organisch bedingten Sterilität überwunden und der oder dem Betroffenen zu einem genetisch eigenen Kind verholfen werden soll (vgl. für den Fall der Gewährung von Beihilfe im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung BVerwG, Urteil vom 10.10.2013 - 5 C 29.12, juris Rn. 42, mit Bezug auf BVerwG, Urteil vom 27.11.2003 - 2 C 38.02 -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.1993 - 11 S 498/93 -, juris Leitsatz; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2009 - 4 S 1028/07 -, juris Rn. 21; zur vergleichbaren Rechtslage in Hessen, siehe Hessischer VGH, Urteil vom 23.02.11 - 1 A 2543/09 -, juris Rn. 24). Dabei ist vorliegend auf das sog. Verursacherprinzip abzustellen. Die Beihilfe kann demnach nur gewährt werden, wenn die Ursache für die Kinderlosigkeit dem Beihilfeberechtigten zugerechnet werden kann (zum Verursacherprinzip vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2013 - 2 S 544/13 -, juris). Dies ergibt sich insbesondere aus der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Beihilfeverordnung (VwVBVO) vom 24. April 2012. Nach Ziff. 1.3, Abs. 4 der VwVBVO zu § 6 BVO sind Aufwendungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung grundsätzlich der erkrankten Person zuzuordnen. Für den Fall, dass beide Personen erkrankt sind, sind die Aufwendungen der Person zuzuordnen, bei der die Maßnahmen erbracht wurden. Extrakorporale Maßnahmen werden in einem solchen Fall der Person zugeordnet, an die die Rechnung ausgestellt ist (Ziff. 1.3, Abs. 4 VwVBVO zu § 6 BVO). 2. Nach diesem Maßstab sind die Aufwendungen für die Polkörperdiagnostik beihilfefähig. Um die Untersuchung durchführen zu können, ist eine IvF/ICSI-Behandlung erforderlich. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der behandelnden Klinik vom 21.02.2019 und wurde von dem Beklagten auch nicht bestritten. Ausweislich des Schreibens der behandelnden Klinik vom 21.02.2019 ist bei der Klägerin eine Genvariante im OTC-Gen nachgewiesen. Folge dieses Gendefekts sei ein vererbbarer OTC-Mangel. Der Sohn der Klägerin sei in seinen ersten Lebenstagen an den Folgen seines OTC-Mangels verstorben. Gemäß der Rechnung vom 21.03.2019 sei bei der Klägerin eine Chromosomenanomalie diagnostiziert worden. Laut der Rechnung vom 01.04.2019 bestehe bei der Klägerin die Dauerdiagnose eines OTC-Mangels. Ein solcher Gendefekt stellt einen regelwidrigen Körperzustand im Sinne einer Krankheit dar, zu dessen Behandlung die Polkörperuntersuchung und - durch diese insoweit veranlasst - eine In-vitro-Fertilisation notwendig ist. Unerheblich ist, dass mit den ärztlichen Maßnahmen nicht bezweckt wird, die Ursache des Gendefekts zu beseitigen. Denn dem Begriff der Linderung einer Krankheit wohnt gerade nicht inne, dass damit auch eine Behebung ihrer Ursachen verbunden ist. Von der Linderung einer Krankheit kann vielmehr schon dann gesprochen werden, wenn die ärztliche Tätigkeit auf die Abschwächung oder eine partielle oder völlige Unterbindung oder Beseitigung von Krankheitsfolgen gerichtet ist oder eine Ersatzfunktion für ein ausgefallenes Organ bezweckt wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2009 - 4 S 1028/07 -, juris Rn. 21). Dies ist hier der Fall. Die Polkörperuntersuchung und die In-vitro-Fertilisation beseitigen den Umstand, dass die Klägerin aufgrund ihres genetisch vererbbaren Defekts ein Kind mit OTC-Mangel zur Welt bringt, welches dann wieder versterben würde. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ergibt sich nichts Anderes. Soweit dieser im Urteil vom 29.06.2017 - 2 S 2014/16 - entschied, dass eine genetische Veränderung in Form einer balancierten Translokation keine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne ist, so dass Aufwendungen für eine Chromosomenuntersuchung nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO beihilfefähig seien (vgl. Urteil vom 29.06.2017 - 2 S 2014/16 -, juris Rn. 20), ist dieser Fall nicht mit demjenigen der Klägerin vergleichbar. In dem genannten Urteil ging es um eine Vorsorgeuntersuchung, die nicht im Zusammenhang mit einer konkret geplanten Schwangerschaft stand. Vielmehr sollte die Chromosomenuntersuchung der Klägerin in dem dortigen Verfahren überhaupt erst ermöglichen, die autonome Entscheidung zu treffen, ob sie die Risiken einer Schwangerschaft eingeht und die damit möglicherweise verbundenen gesundheitlichen Beschwerden, deren Behandlung wiederum beihilfefähig wären, in Kauf nimmt (VGH Baden-Württemberg, a. a. O., Rn. 20). Im hier vorliegenden Fall geht es indes nicht um eine Vorsorgeuntersuchung. Die Klägerin hat die Entscheidung, ob sie ein Kind haben will, bereits getroffen. Der genetische Defekt der Klägerin führt dazu, dass diese im Falle einer Schwangerschaft mit einer über dem normalen Maß deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit ein Kind gebärt, dass nur wenige Tage nach seiner Geburt an den Folgen des ererbten genetischen Defekts versterben wird. Diese Konstellation ist vergleichbar mit den Fällen einer krankheitsbedingten Sterilität. In diesen Fällen ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anerkannt, dass die organisch bedingte Sterilität eine behandlungsbedürftige Krankheit darstellt, welche durch eine künstliche Befruchtung behandelt werden kann (vgl. dazu die bereits oben zitierte Rechtsprechung, unter anderem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.1993 - 11 S 498/93 -, juris Leitsatz und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2009 - 4 S 1028/07 -, juris Rn. 21). Die Rechtsprechung zur Behandlungsbedürftigkeit einer organisch bedingten Sterilität ist auch auf den hier vorliegenden Fall anwendbar. Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, die Behandlung diene nicht der Klägerin, sondern dem ungeborenen Kind. Dabei verkennt der Beklagte, dass ein Kind zum Zeitpunkt der medizinischen Behandlung weder tatsächlich, noch im Rechtssinne existiert. Die Untersuchung wird vielmehr allein am Körper der Mutter durchgeführt. Die Kammer hat daher keinerlei Zweifel, dass es sich um eine Behandlung der Mutter handelt. Die Gewährung von Beihilfe kann nicht mit dem Argument verwehrt werden, dass die Klägerin jedenfalls eine theoretische Möglichkeit habe, ein Kind zu bekommen. Der genetische Defekt der Klägerin führt bei männlichen Nachkommen regelmäßig zu einem frühen Tod (vgl. https://www.orpha.net/consor/cgi-bin/OC_Exp.php?Lng=DE&Expert=664, abgerufen am 06.05.2020). Im Falle der Klägerin hat sich dieses Risiko bereits einmal realisiert. Faktisch führt die Erkrankung der Klägerin zu einer Situation, in der diese eine deutlich niedrigere Wahrscheinlichkeit hat, ein lebendiges Kind zur Welt zu bringen. Dies steht in seiner Wirkung einer eingeschränkten Fruchtbarkeit gleich. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, eigentlich ursächlich für die Kinderlosigkeit der Klägerin sei ihr Ehemann. Nach den von dem behandelnden Arzt getätigten Angaben im Antrag der Klägerin auf Voranerkennung ihrer Aufwendungen für die künstliche Befruchtung vom 09.04.2019 liege die Ursache der Kinderlosigkeit in der Person der Klägerin. Der Umstand, dass die Klägerin bereits in einem Fall ein Kind bekommen hat, dieses aber aufgrund ihres genetischen Defekts kurze Zeit nach der Geburt verstorben ist, zeigt zudem, dass der Grund für die Kinderlosigkeit der Klägerin nicht (nur) die eingeschränkte Fruchtbarkeit ihres Ehemannes, sondern in zumindest gleichem Maße ihr genetischer Defekt ist. Im Falle einer Mitursächlichkeit beider Partner geht die Kammer unter Zugrundelegung der norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift zur Beihilfeverordnung (dort Ziff. 1.3, Abs. 4 VwVBVO zu § 6 BVO) davon aus, dass die Behandlung dem Partner zuzuordnen ist, an dessen Körper die Maßnahme durchgeführt wird. Vorliegend sind die streitgegenständlichen Maßnahmen der Klägerin zuzuordnen. Der Anspruch ist auch nicht nach § 5 Abs. 4 BVO - insbesondere nicht nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 lit. a) BVO - ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind solche Aufwendungen von der Beihilfe ausgeschlossen, die darauf beruhen, dass mögliche Dienst- und Sachleistungen nicht beansprucht wurden. Der Einwand des Beklagten, der Ehemann der Klägerin habe möglicherweise einen Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung nach § 27a SGB V, welcher hier einem Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Beihilfe entgegenstehe, geht fehl. Ein solcher Anspruch besteht hier bereits aufgrund der Regelung in § 27a Abs. 3 S. 3 SGB V nicht. Danach beschränkt sich der Anspruch des gesetzlich Versicherten gegen seine gesetzliche Krankenkasse auf 50% der Kosten der Maßnahmen, die bei dem Versicherten selbst durchgeführt werden. Da die streitgegenständlichen ärztlichen Maßnahmen gerade nicht am Körper des Ehemanns der Klägerin durchgeführt werden sollen, sondern der Klägerin selbst zuzuordnen sind, besteht kein Anspruch des Ehemanns der Klägerin gegen seine gesetzliche Krankenkasse gem. § 27a SGB V. II. Die Aufwendungen sind auch der Höhe nach angemessen. Substantiierte Einwendungen hiergegen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war zuzulassen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Der Fall betrifft eine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, ob ein genetischer Defekt der hier vorliegenden Art mit einer organisch bedingten Sterilität dergestalt vergleichbar ist, dass die obergerichtliche Rechtsprechung zur Beihilfefähigkeit einer künstlichen Befruchtung im Falle einer krankheitsbedingten Sterilität hierauf anwendbar ist, ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht hinreichend geklärt. Die aufgeworfene Frage hat auch Auswirkungen über den konkreten Einzelfall hinaus. Beschluss vom 06. Mai 2020 Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 2.312,40 EUR festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Gewährung weiterer Beihilfe im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung. Die 1990 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Dienst des beklagten Landes und ist beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz in Höhe von 50%. Die Klägerin beantragte zunächst mit Antrag vom 13.03.2019 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) die Voranerkennung der Aufwendungen einer künstlichen Befruchtung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Beihilfeverordnung (BVO). Ausweislich des dem Antrag beigefügten Formulars der Kinderwunschklinik sei eine geschwächte Zeugungsfähigkeit des Ehemanns der Klägerin, Herrn H., indiziert. Es sei eine In-vitro-Fertilisation (IvF) mit Embryotransfer geplant. Mit Schreiben vom 25.03.2019 teilte das Landesamt der Klägerin mit, dass die beantragten Aufwendungen nicht beihilfefähig seien, da die Klägerin nicht „Verursacherin“ der Kinderwunschbehandlung sei. Alleiniger „Verursacher“ sei vielmehr ihr Ehemann. Da der Ehemann der Klägerin freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sei, stehe ihm zudem ein Anspruch auf Sachleistungen nach dem sog. Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung zu, so dass die Aufwendungen hierüber abgegolten seien. Am 09.04.2019 beantragte die Klägerin ein weiteres Mal die Voranerkennung der Aufwendungen einer künstlichen Befruchtung. Nach den Angaben des behandelnden Arztes liege die Ursache der Kinderlosigkeit bei der Klägerin, welche an einer monogenen Erkrankung leide. Bei dem Ehemann der Klägerin sei eine Teratozoospermie diagnostiziert. Mit Schreiben des Landesamtes vom 15.04.2019 bat dieses um Übersendung eines ausführlichen ärztlichen Attestes, in welcher Person die Ursache der Kinderlosigkeit liege, bzw. um welche Diagnose es sich hierbei handele. Mit Schreiben vom 17.04.2019 leitete die Klägerin dem Landesamt ein Schreiben der behandelnden Kinderwunschklinik vom 21.02.2019 weiter. Ausweislich dieses Schreibens sei bei der Klägerin eine Genvariante im OTC-Gen nachgewiesen. Der im April 2018 geborene Sohn der Klägerin sei in seinen ersten Lebenstagen an den Folgen seines OTC-Mangels gestorben. Die Klägerin und ihr Ehemann wünschten sich daher eine Polkörperdiagnostik (PKD) zur Auswahl von Eizellen, bei denen der OTC-Mangel nicht weitervererbt werde und so ein Kind geboren werden könne, das nicht an der Erbkrankheit leide und wieder versterben würde. Bei der PKD handele es sich um eine frühe Form der Präimplantationsdiagnostik (PID). Die diagnostische Untersuchung finde allein am Körper der Mutter statt und sei nur in Verbindung mit einer künstlichen Befruchtung (IvF/ICSI-Behandlung) technisch durchführbar. Mit Schreiben vom 26.04.2019 erklärte das Landesamt unter Verweis auf seine Ausführungen im Schreiben vom 25.03.2019, dass die Aufwendungen für eine PID nicht genehmigt werden könnten. Ergänzend führte es an, dass Aufwendungen für eine PID nicht der Behandlung einer Krankheit, sondern allein dem Zweck der Embryonenselektion dienen würden. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 03.06.2019 Widerspruch ein. Am 19.06.2019 beantragte die Klägerin - soweit hier maßgeblich - die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen in Höhe von 4.624,79 EUR im Zusammenhang mit einer Kinderwunschbehandlung. Der Antrag der Klägerin wurde mit Bescheid vom 04.07.2019 abgelehnt. Der Klägerin verblieb ein Selbstbehalt für die Beihilfe von 2.312,40 EUR (50% von 4.624,79 EUR). Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 08.07.2019 Widerspruch. Die Widersprüche vom 03.06.2019 und vom 08.07.2019 wurden mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2019 zurückgewiesen. Zur Begründung wiederholte und vertiefte das Landesamt seine bisherigen Einwendungen und fügte ergänzend hinzu, bei der Klägerin liege keine Erkrankung vor, die es ihr unmöglich mache, auf natürlichem Wege Kinder zu empfangen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage vom 12.08.2019, beim Gericht am 13.08.2019 eingegangen. Die Klägerin ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Aufwendungen seien notwendig zur Behandlung ihrer Krankheit und damit beihilfefähig. Sie leide an einer genetischen Erkrankung an dem sog. OTC-Gen. Dies führe zu einer Stoffwechselerkrankung in Form eines OTC-Mangels. Der Gendefekt sei vererblich. Bei männlichen Nachkommen verlaufe die Krankheit in der Regel tödlich, bei weiblichen Nachkommen sei der Verlauf unterschiedlich, in der Regel jedoch milder. Ihr im April 2018 geborener Sohn sei nach einer Woche an der ererbten Krankheit verstorben. Die organische Regelwidrigkeit der Klägerin könne mittels einer sog. Polkörperdiagnostik (PKD) diagnostiziert und behandelt werden, indem Eizellen, die den Gendefekt mit der Krankheit tragen, vom weiteren Prozess ausgeschlossen bleiben würden. Hierdurch werde die Weitergabe des Gendefekts und in dessen Folge die Weitergabe der hierdurch bedingten Stoffwechselerkrankung unterbunden. Darin liege die Behandlung der organischen Regelwidrigkeit. Die zu behandelnde Krankheit sei entgegen der Auffassung des Landesamtes auch nicht dem Ehemann der Klägerin, sondern allein der Klägerin zuzuordnen. Die Klägerin beantragt - sachdienlich gefasst -, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin weitere Beihilfe in Höhe von 2.312,40 EUR zu gewähren und die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 26.04.2019 und vom 04.07.2019 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 18.07.2019 insoweit aufzuheben, als sie dem entgegenstehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Aufwendungen seien nicht aus Anlass einer Krankheit entstanden. Die Untersuchungen dienten weder der Diagnose noch der Heilung oder Linderung einer ihr selbst innewohnenden Krankheit. Der bei der Klägerin vorhandene Gendefekt stelle zwar eine von der Norm abweichende Veränderung ihres Chromosomensatzes dar, die sie selbst tatsächlich jedoch nicht in ihrer Körper- oder Geistesfunktion beeinträchtige. Es mangele schon deshalb an einem regelwidrigen Zustand und damit einer Krankheit im beihilferechtlichen Sinne. Jedenfalls sei der Gendefekt nicht behandelt worden, da dieser bei der Klägerin weiter vorhanden bleibe. Die Beteiligten verzichteten jeweils auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegende Behördenakte Bezug genommen.