Urteil
10 K 9850/17.GI
VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2021:1214.10K9850.17.GI.00
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Leitsätze
Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Kryokonservierungen befruchteter Eizellen, bei denen es sich um medizinisch notwendige Teilschritte einer ärztlichen Gesamtbehandlung zur künstlichen Befruchtung handelt, die deswegen erfolgt, um durch Vornahme einer Präimplantationsdiagnostik eine Fehlgeburt als Folge einer genetisch bedingten Chromosomenveränderung zu verhindern.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Beihilfebescheide des Regierungspräsidiums Kassel vom 10.04.2017, 21.08.2017 und 25.09.2017 sowie des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 29.11.2017 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 2.253,94 EUR zu gewähren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.070,33 EUR seit dem 28.12.2017, aus weiteren 183,61 EUR seit dem 09.06.2021 sowie aus weiteren 16.951,52 EUR für die Zeit vom 28.12.2017 bis 03.07.2019. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 5 % und der Beklagte zu 95 % zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Kryokonservierungen befruchteter Eizellen, bei denen es sich um medizinisch notwendige Teilschritte einer ärztlichen Gesamtbehandlung zur künstlichen Befruchtung handelt, die deswegen erfolgt, um durch Vornahme einer Präimplantationsdiagnostik eine Fehlgeburt als Folge einer genetisch bedingten Chromosomenveränderung zu verhindern. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Beihilfebescheide des Regierungspräsidiums Kassel vom 10.04.2017, 21.08.2017 und 25.09.2017 sowie des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 29.11.2017 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 2.253,94 EUR zu gewähren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.070,33 EUR seit dem 28.12.2017, aus weiteren 183,61 EUR seit dem 09.06.2021 sowie aus weiteren 16.951,52 EUR für die Zeit vom 28.12.2017 bis 03.07.2019. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 5 % und der Beklagte zu 95 % zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Über die Klage kann gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch den Berichterstatter entschieden werden, nachdem die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erteilt haben. Aufgrund des auch hierzu erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann die Entscheidung zudem nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Hinsichtlich des noch zur Entscheidung gestellten verbleibenden Streitgegenstandes ist die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten nach Maßgabe der folgenden Ausführungen einen Anspruch auf Gewährung weiterer Beilhilfen in Höhe von insgesamt 2.253,94 EUR, so dass sich die Beihilfebescheide des Beklagten vom 10.04.2017, 21.08.2017 und 25.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2017 insoweit als rechtswidrig erweisen und die Klägerin in ihren Rechten verletzen, als mit ihnen die Gewährung von Beihilfen in dieser Höhe abgelehnt worden ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen an, für die Beihilfe verlangt wird (BVerwG, Urteil vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 - juris, Rn. 9; Urteil vom 23.04.2015 - 5 C 2.14 -, juris, Rn. 10). Da sämtliche Aufwendungen, auf die sich das verbliebene Beihilfebegehren der Klägerin bezieht, durch ärztliche Leistungen und den Bezug von Arzneimitteln zwischen August 2016 und August 2017 entstanden sind und zudem auch die jeweiligen Rechnungen in diesem Zeitraum erstellt wurden, bestimmt sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach der Hessischen Beihilfenverordnung vom 05.12.2001 (GVBl. I, S. 482, 491, 564) in der vom 01.11.2015 bis 29.06.2018 geltenden Fassung (GVBl. 2015, S. 370) - HBeihVO -. Die Klägerin kann zunächst eine weitere Beihilfe in Höhe von 183,61 EUR im Hinblick auf die von ihr am 31.05.2017 erworbenen Arzneimittel Gonal F und Orgalutran beanspruchen, die ihr von den behandelnden Ärzten des MVZ C-Stadt am 24.05.2017 schriftlich verordnet worden sind (Beleg Nr. 9 gemäß Anlage zum Beihilfebescheid vom 21.08.2017). Bei dem Medikament Gonal F handelt es sich um ein follikelstimulierendes Hormonpräparat, das im Rahmen einer künstlichen Befruchtung eingesetzt wird, um bei der behandelten Frau die Entwicklung mehrerer Follikel auszulösen. Das Arzneimittel Orgalutran enthält einen hormonregulierenden Wirkstoff und wird bei einer künstlichen Befruchtung angewendet, um einen zu frühen Eisprung zu verhindern (siehe zu beiden Präparaten jeweils die Eintragung im Gebrauchsinformationsverzeichnis Deutschland der „Roten Liste“, abrufbar unter „www.patienteninfo-service.de“). Aus dem Datum des Rezepts vom 24.05.2017 und des Kassenbelegs der Apotheke vom 31.05.2017 (jeweils Anlage K 23, Bl. 198 d.A.) ergibt sich, dass beide Arzneimittel zur Stimulationsbehandlung der Klägerin vor der am 09.06.2017 stattgefunden Follikelpunktion verwendet wurden. Die Beihilfefähigkeit der der Klägerin diesbezüglich entstandenen Aufwendungen in Höhe von 376,21 EUR abzüglich eines Betrages von 9,00 EUR folgt aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 HBeihVO. Hiernach sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig u.a. die bei ärztlichen Leistungen vom Arzt nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, abzüglich eines Betrages von 4,50 EUR für jedes verordnete Arzneimittel, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels. Der Begriff Krankheit i.S.v. § 6 Abs. 1 HBeihVO ist in Ermangelung einer eigenständigen Definition in der Hessischen Beihilfenverordnung in Anlehnung an den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V - als ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, der die Notwendigkeit einer Heilbehandlung zur Folge hat. Regelwidrig ist die Abweichung von der durch das Leitbild des gesunden Menschen geprägten Norm. Behandlungsbedürftig ist der regelwidrige Zustand dann, wenn er nach den Regeln der ärztlichen Kunst einer Heilbehandlung mit dem Ziel der Heilung, Besserung oder Verhütung der Verschlimmerung oder der Linderung von Schmerzen zugänglich ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 28.09.2017 - 5 C 10.16 -, juris, Rn. 8; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2019 - 1 A 731/17 -, juris, Rn. 30). Dieser beihilferechtliche Krankheitsbegriff ist erfüllt, wenn eine Frau im gebärfähigen Alter aufgrund einer organisch bedingten Sterilität auf natürlichem Wege keine Kinder empfangen kann (BVerwG, Urteil vom 10.10.2013 - 5 C 32.12 -, juris, Rn. 28; Hess. VGH, Urteil vom 23.02.2011 - 1 A 2543/09 -, juris, Rn. 24; Urteil vom 24.09.2019 - 1 A 731/17 -, juris, Rn. 31). Denn hierin liegt ein regelwidriger Körperzustand, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweicht (BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 - 2 C 38.02 -, juris, Rn. 14). Zur Behandlung dieser Erkrankung stellen Maßnahmen der künstlichen Befruchtung einschließlich der sie vorbereitenden medikamentösen Behandlung grundsätzlich spezifisch erforderliche medizinische Leistungen dar (Hess. VGH, Urteil vom 23.02.2011 - 1 A 2543/09 -, juris, Rn. 34). Obwohl bei der Klägerin keine organisch bedingte Sterilität im engeren Sinne vorliegt, da sie, was die drei erlittenen Fehlgeburten zeigen, auf natürlichem Wege schwanger werden konnte, sind auch in ihrem Fall die Voraussetzungen sowohl für das Vorliegen einer Krankheit i.S.v. § 6 Abs. 1 HBeihVO als auch für die medizinische Notwendigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. HBeihVO) einer künstlichen Befruchtung mittels IVF/ICSI-Methode erfüllt. Dies ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Befundberichten sowie aus den Angaben in der schriftlichen Zeugenaussage des die Klägerin behandelnden Arztes Dr. F.. Hiernach liegt die Ursache für die wiederholten Fehlgeburten in einer bei der Klägerin vorhandenen genetisch bedingten Chromosomenveränderung in Form einer balancierten Robertson’schen Translokation zwischen den Chromosomen 13 und 14, die im Falle einer Schwangerschaft ein hohes Risiko für chromosomal auffällige Embryonen mit nachfolgenden Aborten begründet. Kommt es dennoch zur einer Lebendgeburt, so besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit für schwere organische Fehlbildungen und ein Versterben des Kindes kurz nach der Geburt. Medizinisch indiziert war daher die Vornahme einer künstlichen Befruchtung, bei der vor dem Transfer des Embryos zu dessen genetischer Untersuchung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3a Abs. 3 Satz 1 Embryonenschutzgesetz - ESchG - eine Präimplantationsdiagnostik mittels Array-CGH-Methode nach Trophektodermbiopsie durchgeführt wurde. Die genetisch verursachte Chromosomenveränderung der Klägerin führt dazu, dass diese im Fall einer natürlich bewirkten Schwangerschaft mit deutlich erhöhter Wahrscheinlichkeit entweder eine Fehlgeburt erleidet oder aber ein Kind gebärt, das kurz nach der Geburt verstirbt. Diese Konstellation, die als „sekundäre Sterilität“ bezeichnet werden kann, unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.11.2014 - B 1 KR 19/13 - zugrunde lag, mit dem dieses entschieden hat, dass die Präimplantationsdiagnostik nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Sie ist vielmehr vergleichbar mit einer organisch bedingten primären Sterilität, welche durch eine künstliche Befruchtung behandelt werden kann. Mit der streitgegenständlichen Kinderwunschbehandlung wurde nicht der Zweck verfolgt, bei bestehender Fertilität der Klägerin und ihres Ehemanns durch eine Embryonenvorauswahl erbkranken Nachwuchs zu vermeiden (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 1 KR 19/13 -, juris, Rn. 17 f.), also die Chance auf ein „gesundes“ Kind zu erhöhen. Stattdessen wurde die Herbeiführung einer Schwangerschaft angestrebt, die trotz der bei der Klägerin bestehenden Chromosomenanomalie nicht mit einer Fehlgeburt endet und die das Gebären eines Kindes ermöglicht, das überhaupt lebensfähig ist. Dies hat, was zwischen den Beteiligten dem Grunde nach nicht mehr in Streit steht, zur Folge, dass die Aufwendungen sowohl für die ärztlichen Leistungen zur Vornahme der künstlichen Befruchtung einschließlich der begleitenden medikamentösen Behandlung als auch für die genetische Untersuchung des Embryos, die im vorliegenden Fall ein zwingender Bestandteil der Gesamtbehandlung ist, beihilfefähig sind (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: VG Stuttgart, Urteil vom 06.05.2020 - 15 K 5498/19 -, juris, Rn. 29 ff.). Mithin sind auch die Aufwendungen für die beiden im Rahmen der Follikelstimulation vor der Punktion vom 09.06.2017 verwendeten Arzneimittel beihilfefähig. Das Rezept vom 24.05.2017, welches die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 HBeihVO erforderliche ärztliche Verordnung darstellt, auf deren Fehlen der Beklagte die Ablehnung gestützt hat, hat die Klägerin als Anlage K 23 nachgereicht. Soweit darin bezogen auf das Medikament Gonal F die Dosierung 900IE (66 Mikrogr) verordnet wurde, während die Klägerin ausweislich des Kassenbelegs der Apotheke die Dosierung 450IE (33 Mikrogr) erworben hat, lässt dies die Beihilfefähigkeit nicht entfallen, da die niedrigere Dosierung vom Umfang der kostenintensiveren höheren Dosierung umfasst ist. Die Gesamtsumme von 376,21 EUR ist jedoch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 HBeihVO um 4,50 EUR für jedes der beiden Arzneimittel zu kürzen, somit um 9,00 EUR. Aus dem sich daraus ergebenden beihilfefähigen Gesamtbetrag von 367,21 EUR folgt unter Zugrundelegung des ambulanten Bemessungssatzes der Klägerin von 50 % eine zu gewährende Beihilfe von 183,61 EUR. Auch bei den Kosten für die am 20.08.2016, 19.10.2016, 20.10.2016, 08.02.2017, 10.06.2017, 02.08.2017 und 03.08.2017 stattgefundenen Kryokonservierungen, die der Klägerin durch die Praxis Dr. I unter dem 28.08.2016, 30.10.2016 und 22.02.2017 (Belege Nr. 19, 23, 29 gemäß Anlage zum Beihilfebescheid vom 10.04.2017), 26.06.2017 (Beleg Nr. 16 gemäß Anlage zum Beihilfebescheid vom 21.08.2017) sowie 09.08.2017 (Beleg Nr. 6 gemäß Anlage zum Beihilfebescheid vom 25.09.2017) berechnet wurden, handelt es sich um beihilfefähige Aufwendungen. Aus dem insoweit in Rechnung gestellten Gesamtbetrag von 3.991,90 EUR (432,34 EUR + 1.025,56 EUR + 512,78 EUR + 432,34 EUR + 1.588,88 EUR) folgt aufgrund des Bemessungssatzes der Klägerin von 50 % ein weiterer Beihilfeanspruch in Höhe von 1.995,95 EUR. Zu berücksichtigen ist dabei aber zunächst, dass nach den hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts die Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen für die mögliche spätere Wiederholung eines Versuchs der künstlichen Befruchtung keine von der gesetzlichen Krankenversicherung zu leistende medizinische Maßnahme zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ist (BSG, Urteil vom 25.05.2000 - B 8 KN 3/99 KR R -, juris, Rn. 19; Urteil vom 17.02.2010 - B 1 KR 10/09 R -, juris, Rn. 15 m.w.N.). Diese zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ergangene Rechtsprechung ist auf das Beihilferecht übertragbar. Denn die Kryokonservierung vorsorglich gewonnener, imprägnierter Eizellen sowie solcher, die bereits befruchtet sind, sich aber vor Abschluss des eigentlichen Befruchtungsvorgangs noch im Vorkernstadium befinden (Pronukleus-Zellen), erweist sich zwar mit Blick auf einen möglichen Wiederholungsfall, zu dem es kommt, wenn ein erster Versuch, die Schwangerschaft herbeizuführen, scheitert, als medizinisch sinnvolle Maßnahme. Grundsätzlich dient sie aber weder unmittelbar der Befruchtung noch steht sie mit den notwendigen zyklusbezogenen Befruchtungsmaßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang. Es handelt sich stattdessen um eine präventive Maßnahme zur Vermeidung einer erneuten Eilzellentnahme (Punktion). Die Kryokonservierung tritt neben den jeweils einzelnen Befruchtungsvorgang, ist diesem aber im Regelfall nicht mehr zuzurechnen (VG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2015 - 13 K 3449/15 -, juris, Rn. 48; vgl. auch Nitze, Hessische Beihilfenverordnung - Kommentar, 6. Auflage, 30. Lieferung, Stand Juli 2015, § 6 Abs. 1 Nr. 3 Erl. 53 Ziff. 3 a.E.). Die bei der Klägerin vorgenommene Kinderwunschbehandlung, die aufgrund der bei ihr bestehenden genetisch bedingten Chromosomenveränderung erforderlich wurde, unterscheidet sich jedoch aus den bereits dargestellten Gründen wesentlich vom „Normalfall“ einer künstlichen Befruchtung, welcher der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zugrunde liegt. Die Beihilfefähigkeit der genannten Aufwendungen von insgesamt 3.991,90 EUR folgt hier aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 HBeihVO, da es sich bei den Kryokonservierungen der befruchteten Eizellen vorliegend nicht um eine vorsorgliche Maßnahme mit Blick auf etwaige künftige Wiederholungsversuche handelt, sondern um medizinisch notwendige, aufgrund der durchgeführten Präimplantationsdiagnostik methodenbedingt erforderliche Teilschritte der in der Gesamtbehandlung zur Vornahme der künstlichen Befruchtung liegenden ärztlichen Leistung. Wie eine Recherche des Gerichts ergeben hat, werden bei einer Präimplantationsdiagnostik nach Trophektodermbiopsie die Zellen eines Embryos genetisch untersucht. Die Biopsie wird meistens etwa fünf Tage nach der mittels ICSI-Methode erfolgten Befruchtung der Eizelle vorgenommen, nachdem diese das Blastozystenstadium erreicht hat. Zu diesem Zeitpunkt ist eine Unterscheidung zwischen denjenigen Zellen, die sich zum Kind (Embryoblast) und denjenigen, die sich zur Plazenta entwickeln (Trophoblast oder Trophektoderm) möglich. Mittels Biopsie werden Trophoblasten entnommen, um sie, da sie das gleiche Erbgut aufweisen wie die Embryoblasten, stellvertretend für diese genetisch zu untersuchen. Das Verfahren wird so beschrieben, dass die Embryonen nach der Biopsie zunächst kryokonserviert werden, danach die genetische Laboruntersuchung der Trophektodermprobe durchgeführt wird und schließlich in Abhängigkeit vom Untersuchungsergebnis nach Auftauen des Embryos der Transfer stattfindet. Die Kryokonservierung ist hiernach notwendig, weil die nach der Biopsie erfolgende Untersuchung umfangreich und zeitaufwendig sein kann und die Embryonen daher vitrifiziert aufbewahrt werden müssen, bis das Ergebnis vorliegt. Vor diesem Hintergrund gelangt das Gericht aufgrund der schriftlichen Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. F. zu der Überzeugung, dass die im vorliegenden Fall stattgefundenen Kryokonservierungen nicht bloß eine präventive, auf zukünftige Wiederholungsversuche gerichtete Zwecksetzung hatten, sondern medizinisch notwendig waren, um die vorgenommene, eine Präimplantationsdiagnostik beinhaltende Kinderwunschbehandlung der Klägerin überhaupt durchführen zu können. Der Zeuge hat in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise den Ablauf der verfahrensgegenständlichen Behandlung beschrieben. Er hat ausgeführt, dass zu Beginn der Kinderwunschbehandlung im Sommer 2016 zur Gewinnung einer ausreichenden Zahl an Blastozysten, d.h. von befruchteten Eizellen, die das Entwicklungsstadium des Embryos vor der Einnistung in die Gebärmutter erreicht haben, zunächst drei Stimulationszyklen durchgeführt wurden. Die drei Follikelpunktionen fanden am 01.07., 19.08. und 14.10.2016 statt und jeweils unmittelbar danach wurden die gewonnenen Oozyten (Eizellen) mittels Intracytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) befruchtet. Die der Klägerin bei den Punktionen vom 01.07. und 19.08.2016 entnommenen Eizellen, bei denen die Befruchtung gelungen war, wurden jeweils im direkten Anschluss kryokonserviert und vitrifiziert gelagert. In diesem Stadium der Behandlung fand am Tag nach der Punktion vom 19.08.2016 die Kryokonservierung vom 20.08.2016 statt, für die der Klägerin unter dem 28.08.2016 ein Betrag von 432,34 EUR berechnet wurde. Die Rechnung (Bl. 30 d.A.) weist dementsprechend aus, dass sie sich auf die Kryokonservierung von Eizellen im Vorkernstadium bezieht. Es handelt sich dabei erkennbar um diejenigen Eizellen, die bei der Punktion vom 19.08.2016 gewonnen und anschließend befruchtet, zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht zu Blastozysten kultiviert worden waren. Die insgesamt 16 befruchteten Eizellen, die nach den Punktionen vom 01.07. und 19.08.2016 gewonnen worden waren, wurden sodann im Oktober 2016 aufgetaut und zusammen mit den vier weiteren befruchteten Oozyten, die die Punktion vom 14.10.2016 ergeben hatte, kultiviert. Dabei erreichten vier der insgesamt 20 Zellen das Blastozystenstadium. An diesen vier Blastozysten wurden dann am 19. und 20.10.2016 Trophektodermbiopsien durchgeführt. Im Anschluss wurden sie erneut kryokonserviert und die Biopsate wurden zwecks Vornahme der genetischen Untersuchung an das humangenetische Labor übersandt, wo nach Vorliegen des Bescheides der Bayerischen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik vom 22.12.2016, der die nach § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ESchG erforderliche zustimmende Bewertung enthielt, im Januar 2017 die Array-CGH-Diagnostik vorgenommen wurde. Die an die Klägerin gerichtete Rechnung vom 30.10.2016 über 1.025,56 EUR (Bl. 33 d.A.) bezieht sich auf die am 19.10. und 20.10.2016 im Anschluss an die Trophektodermbiopsien vorgenommenen Kryokonservierungen der Blastozysten und spricht folgerichtig von einer Vitrifizierung von Embryozellen. Weiterhin ergibt sich aus der schriftlichen Aussage des Zeugen Dr. F. und aus den von ihm beigefügten Befundberichten, dass das am 13.01.2017 vorliegende Untersuchungsergebnis (Bl. 253 d.A.) nur eine euploide und zum Transfer empfohlene Blastozyste ergeben hatte und dass deshalb im Hinblick auf eine statistisch erwartbare Schwangerschaftsrate von 50 % bei genetisch untersuchten Embryonen ärztlicherseits die Entscheidung getroffen wurde, weitere Stimulationsbehandlungen durchzuführen. Daraufhin wurden nach einer am 03.02.2017 erfolgten Punktion mit anschließender ICSI-Befruchtung vier befruchtete Eizellen am 08.02.2017 einer Trophektodermbiopsie unterzogen und danach kryokonserviert, während die Biopsate erneut zur Untersuchung an das Labor versendet wurden, deren Ergebnis am 24.02.2017 vorlag (Bl. 254 d.A.). Die Kryokonservierung vom 08.02.2017 wurde der Klägerin unter dem 22.02.2017 mit 512,78 EUR berechnet (Bl. 35 d.A.). Nachdem der zwischenzeitlich erfolgte Transfer der Blastozyste, die sich bei der Untersuchung im Januar 2017 als euploid erwiesen hatte, nicht zur Schwangerschaft geführt hatte, kam es am 09.06.2017 zu einer erneuten Follikelpunktion, in deren Anschluss sechs Eizellen befruchtet werden konnten, die am 10.06.2017 noch im Vorkernstadium kryokonserviert wurden, wofür der Klägerin unter dem 26.06.2017 weitere 432,34 EUR in Rechnung gestellt wurden (Bl. 51 d.A.). Diese vitrifizierten Pronukleus-Zellen wurden im weiteren Behandlungsverlauf wieder aufgetaut und zusammen mit sechs zusätzlichen Eizellen, die nach einer abermaligen Punktion am 28.07.2016 hatten befruchtet werden können, kultiviert, wobei sich sechs Blastozysten entwickelten, an denen am 02.08. und 03.08.2017 eine Trophektodermbiopsie durchgeführt wurde. Auch diese biopsierten Blastozysten wurden am 02.08. und 03.08.2017 wieder kryokonserviert und die Biopsate erneut zur Vornahme der genetischen Untersuchung an das Labor übersandt, wo das Untersuchungsergebnis am 31.08.2017 vorlag (Bl. 255 d.A.). Für das Auftauen der am 10.06.2017 kryokonservierten Zellen und die erneute Kryokonservierung nach den Trophektodermbiopsien vom 02.08. und 03.08.2017 berechnete die Praxis Dr. I. der Klägerin unter dem 09.08.2017 einen Betrag von 1.588,88 EUR (Bl. 60 d.A.). Ausgehend von diesem Behandlungsverlauf und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in beihilferechtlichen Streitigkeiten bei der Prüfung der Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung regelmäßig der Beurteilung des behandelnden Arztes zu folgen ist, weil dieser über die erforderliche Sachkunde verfügt (BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, juris, Rn. 11), bestehen für das Gericht keine Anhaltspunkte, an der Bewertung des Zeugen Dr. F. zu zweifeln, dass die vorgenommenen Kryokonservierungen im Rahmen der Gesamtbehandlung medizinisch notwendig waren. Soweit sich die beiden verfahrensgegenständlichen Rechnungen vom 28.08.2016 und 26.06.2017 auf die am 20.08.2016 und 10.06.2017 erfolgte Kryokonservierung von Eizellen im Vorkernstadium bezieht, hat der Zeuge nachvollziehbar ausgeführt, dass die Trophektodermbiopsie zur Präimplantationsdiagnostik nur an expandierten Blastozysten durchgeführt werden kann. Da aber die Anzahl der Eizellen, die pro Zyklus gewonnen werden können, limitiert sei, nicht jede gewonnene Zelle befruchtet werden könne und sich auch nicht jede befruchtete Oozyte bis zum Blastozystenstadium entwickele, würden, um eine gewisse Anzahl an Blastozysten für die Untersuchung zur Verfügung zu haben, zunächst während mehrerer Stimulationszyklen eine ausreichende Zahl an Pronukleus-Zellen gewonnen und kryokonserviert, die dann vor der Biopsie, um den natürlichen Verlauf der Zellen zu simulieren, gleichzeitig aufgetaut und kultiviert würden. Hieraus ergibt sich, dass die am 20.08.2016 und 10.06.2017 erfolgten Kryokonservierungen vorgenommen wurden, um die bei den Punktionen vom 19.08.2016 und 09.06.2017 gewonnenen und anschließend befruchteten Eizellen zunächst aufzubewahren, damit vor der jeweiligen Trophektodermbiopsie noch eine weitere Punktion mit dem Ziel durchgeführt werden konnte, die Zahl der für die Kultvierung zur Blastozyste zur Verfügung stehenden Pronukleus-Zellen zur Förderung des Behandlungserfolgs zu erhöhen. In Bezug auf die Kryokonservierungen der biopsierten Blastozysten, die am 19.10.2016, 20.10.2016, 08.02.2017, 02.08.2017 und 03.08.2017 stattfanden, folgt die medizinische Notwendigkeit nach der auch insoweit nachvollziehbaren Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. F. daraus, dass die Blastozysten bis zum Vorliegen des Ergebnisses der genetischen Untersuchung der Trophektodermproben kryokonserviert aufbewahrt werden mussten, um sie im Falle eines positiven Untersuchungsergebnisses anschließend für den Transfer verwenden zu können. Schließlich sind auch die mit der Liquidation der J. GmbH vom 12.06.2017 (Bl. 38 d.A.) berechneten Kosten von 148,75 EUR (Beleg Nr. 1 gemäß Anlage zum Beihilfebescheid vom 21.08.2017) für die Einlagerung der am 10.06.2017 kryokonservierten Pronukleus-Zellen aus der Punktion vom 09.06.2017 als Teil der ärztlichen Leistung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 HBeihVO beihilfefähig. Denn in der für die Zeit ab Juni 2016 berechneten Lagerung der vitrifizierten Zellen bis zu der Kultivierung vor der am 02.08. und 03.08.2017 durchgeführten Trophektodermbiopsie lag der Zweck der zuvor erfolgten Kryokonservierung. Ausgehend von dem ambulanten Bemessungssatz der Klägerin von 50 % folgt hieraus ein weiterer Beihilfeanspruch in Höhe von 74,38 EUR. Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet. Der Klägerin steht über die vorgenannten Beträge hinaus kein weitergehender Beihilfeanspruch zu, so dass die Beihilfebescheide des Beklagten vom 10.04.2017, 21.08.2017, 25.09.2017 und 11.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2017 insoweit rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen, als mit ihnen die Gewährung von Beihilfen für die im Folgenden dargestellten Aufwendungen abgelehnt worden ist. Zunächst sind die der Klägerin unter dem 01.08.2017 berechneten Lagerungskosten für kryokonservierte Eizellen von 148,75 EUR (Beleg Nr. 2 gemäß Anlage zum Beihilfebescheid vom 25.09.2017) nicht beihilfefähig, was ebenso für die weiteren Lagerungskosten von 148,75 EUR gilt, die der Klägerin mit Liquidation vom 07.08.2017 (Beleg Nr. 3 gemäß Anlage zum Beihilfebescheid vom 25.09.2017) berechnet wurden. Die erste der beiden Rechnungen bezieht sich auf die Lagerung der bei der Punktion vom 20.08.2016 gewonnenen Eizellen in der Zeit von August 2017 bis Februar 2018, die zweite auf die Lagerung der Eizellen, die bei der Punktion am 03.02.2017 gewonnen worden waren, ebenfalls in der Zeit von August 2017 bis Februar 2018. Insoweit fehlt es jedoch an der medizinischen Notwendigkeit der fortgesetzten Einlagerung für die Behandlung zur künstlichen Befruchtung, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. HBeihVO Voraussetzung für das Bestehen des Beihilfeanspruchs ist. Denn nach der Aussage des Zeugen Dr. F., die durch die von ihm vorgelegten Befundberichte bestätigt wird, hatten sich von den insgesamt 20 befruchteten Eizellen, die aus den Punktionen vom 01.07., 20.08. und 14.10.2016 gewonnen worden waren, nur vier zu Blastozysten entwickelt, von denen sich bei der Untersuchung im Januar 2017 nur eine als euploid erwies. Der sodann mit dieser euploiden Blastozyste vorgenommene Transfer führte nicht zu einer Schwangerschaft. Die weitere kryokonservierte Aufbewahrung der übrigen bei der Punktion vom 20.08.2016 gewonnenen Eizellen in der berechneten Zeit ab August 2017 war somit für die Gesamtbehandlung nicht erforderlich. Dies gilt ebenso für die weitere Aufbewahrung der kryokonservierten Eizellen, die der Klägerin bei der Punktion am 03.02.2017 entnommen worden waren. Denn von diesen Zellen hatte sich keine zur euploiden Blastozyste entwickelt, so dass ihre fortdauernde Aufbewahrung nach der genetischen Untersuchung im Februar 2017 ebenfalls keinem Behandlungszweck mehr diente. Bei den Verfahrenskosten von 175,40 EUR, die die Klägerin gemäß dem Bescheid der Bayerischen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik vom 22.12.2016 zu tragen hatte und bezüglich derer ihr mit Schreiben vom 05.01.2017 eine Zahlungsaufforderung übersandt wurde (Beleg Nr. 1 gemäß Anlage zum Beihilfebescheid vom 10.04.2017), handelt es sich ebenfalls nicht um beihilfefähige Aufwendungen. Die zustimmende Bewertung der Ethikkommission war zwar nach § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ESchG Voraussetzung für die Durchführung der erforderlichen Präimplantationsdiagnostik und aus diesem Grund notwendig, um die verfahrensgegenständliche Kinderwunschbehandlung überhaupt vornehmen zu können. Gleichwohl folgt hieraus nicht die Beihilfefähigkeit der diesbezüglichen Aufwendungen. Denn § 5 Abs. 1 Satz 1 HBeihVO ordnet die Beihilfefähigkeit von dem Grunde nach notwendigen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften an. Die beihilfefähigen Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit sind in § 6 HBeihVO geregelt. Weder dort noch an anderer Stelle in der Hessischen Beihilfenverordnung findet sich jedoch ein Tatbestand, unter den die hier in Rede stehenden Kosten eines Verwaltungsverfahrens gefasst werden können. Insbesondere handelt es sich bei dem Bescheid der Ethikkommission nicht um eine Begutachtung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 HBeihVO, die im Rahmen der Behandlung erfolgte oder zur Bearbeitung des Beihilfefalls nach den Vorschriften der Hessischen Beihilfenverordnung erforderlich ist. Hierunter fallen von vornherein nur die Kosten für Gutachten, die von einem Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeuten oder Heilpraktiker erstattet worden sind (vgl. Nitze, Hessische Beihilfenverordnung - Kommentar, 6. Auflage, 30. Lieferung, Stand Juli 2015, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Erl. 7). Kosten, die für den Bescheid einer Behörde anfallen, der für die Vornahme einer bestimmten ärztlichen Leistung Voraussetzung ist, zählen nicht dazu. Die Kürzungen, die die Festsetzungsstelle bei ihrer Nachberechnung vom 03.07.2019 hinsichtlich der in der Anlage zum Beihilfebescheid vom 21.08.2017 unter den Nrn. 2 bis 8 aufgeführten Rezepte vorgenommen hat, beruhen auf der Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 HBeihVO, wonach die Aufwendungen für die vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arznei- und Verbandmittel nur abzüglich eines Betrages von 4,50 EUR für jedes verordnete Arznei- oder Verbandmittel beihilfefähig sind. Auch insoweit steht der Klägerin daher kein weiterer Anspruch zu. Schließlich ist auch die Ablehnung der Beihilfengewährung für die in der Anlage zum Bescheid vom 11.10.2017 unter Nr. 2 aufgeführte Arztrechnung vom 26.06.2017 über 1.581,39 EUR zu Recht erfolgt. Es handelt sich um die Liquidation des MVZ C-Stadt vom 26.06.2017 mit der Rechnungsnummer 250552. Für diese Aufwendungen hatte der Beklagte mit Bescheid vom 21.08.2017 unter Nr. 14 die Beihilfengewährung zunächst abgelehnt, sie dann jedoch mit dem Abhilfebescheid vom 03.07.2019 bewilligt, der den am 25.07.2017 eingegangenen Beihilfeantrag der Klägerin betrifft (dort unter Nr. 12 der Anlage). In der Verwaltungsakte des Beklagten (Bl. 65, 84 d.BA.) findet sich ebenso wie in den Anlagen zur Klageschrift (Anlagenkonvolut K 11 und K 13) dieselbe Rechnung zweimal, da sie von der Klägerin – wohl versehentlich – doppelt eingereicht wurde. Die der Klägerin zuerkannte Zinsforderung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, die bei Verpflichtungsklagen vor den Verwaltungsgerichten entsprechend anzuwenden sind, wenn mit der Klage, wie es hier der Fall ist, der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wird, der unmittelbar die Zahlung einer eindeutig bestimmten Geldsumme auslöst (BVerwG, Urteil vom 28.06.1995 - 11 C 22.94 -, juris, Rn. 10; Urteil vom 15.06.2011 - 9 C 5.10 -, juris, Rn. 22). Die Verzinsung beginnt mit Eintritt der Rechtshängigkeit, die gemäß § 90 Satz 1 VwGO durch die Klageerhebung bewirkt wird. Gemäß § 187 Abs. 1 BGB analog ist somit für den Verzinsungsbeginn auf den Tag abzustellen, der auf den Tag des Klageeingangs folgt (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1990 - VIII ZR 296/88 -, juris, Rn. 25). Abweichend hiervon ist jedoch die Beihilfe von 183,61 EUR zu den Aufwendungen in Höhe von 376,21 EUR, die der Klägerin für den Erwerb der beiden Arzneimittel Gonal F und Orgalutran am 31.05.2017 entstanden sind, entsprechend § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB erst ab dem 09.06.2021 zu verzinsen, da die Klägerin, was gemäß § 17 Abs. 3 HBeihVO Voraussetzung für den Beihilfeanspruch ist, die zum Nachweis dieser Aufwendungen erforderlichen Belege, d.h. zusätzlich zu dem Kassenbeleg der Apotheke auch die für sie ausgestellte ärztliche Verordnung, erst nachträglich als Anlage K 23 vorgelegt hat, die dem am 08.06.2021 und somit nach Rechtshängigkeit der Klage bei Gericht eingegangenen Klägerschriftsatz vom 07.06.2021 beigefügt war. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da er mit dem Erlass der vier Abhilfebescheide vom 03.07.2019 aus eigenem Willensentschluss das die Teilerledigung bewirkende Ereignis herbeigeführt und sich insoweit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.1991 - 7 C 16.89 -, juris, Rn. 12). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 709, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Aufwendungen für im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung erfolgte Kryokonservierungen beihilfefähig sind, grundsätzliche Bedeutung hat. Beschluss Der Streitwert wird endgültig wie folgt festgesetzt: bis zum 23.07.2019: 20.262,09 EUR ab dem 24.07.2019: 3.310,27 EUR Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Nach dieser Vorschrift ist, wenn der Antrag des Klägers wie im vorliegenden Fall einen (begehrten) Verwaltungsakt betrifft, der sich auf eine bezifferte Geldleistung bezieht, die Höhe dieser Geldleistung für die Bestimmung des Streitwerts maßgeblich. Im Hinblick auf die während des Verfahrens erfolgte übereinstimmende Teilerledigungserklärung war der Streitwert zeitlich gestaffelt festzusetzen. Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird damit gegenstandslos. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Beihilfen zu Aufwendungen, die der Klägerin im Zusammenhang mit einer Kinderwunschbehandlung entstanden sind. Die am … geborene Klägerin ist Beamtin im Schuldienst des beklagten Landes. Nachdem ein bestehender Kinderwunsch unerfüllt geblieben war und sie drei Fehlgeburten erlitten hatte, wurde bei ihr im April 2016 eine genetisch bedingte Chromosomenveränderung in Form einer balancierten Robertson’schen Translokation zwischen den Chromosomen 13 und 14 diagnostiziert, die im Falle eintretender Schwangerschaften ein hohes Risiko für chromosomal auffällige Embryonen mit wiederholten Aborten begründet. Kommt es dennoch zu einer Lebendgeburt, so besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit für schwere organische Fehlbildungen und ein Versterben des Kindes kurz nach der Entbindung. Aufgrund dieses Befundes wandten sich die Klägerin und ihr Ehemann im Mai 2016 nach einer vorangegangenen Beratung durch das Zentrum für Humangenetik E-Stadt an das Medizinische Versorgungszentrum C-Stadt, wo die Klägerin in der Folgezeit durch den Arzt Dr. F. behandelt wurde. Dieser hielt in einem Arztbrief vom 17.06.2016 (Bl. 3 d.BA.) fest, dass die Robertson’sche Translokation 13/14 als genetische Ursache für die mehrjährige Sterilität und die drei Frühaborte herangezogen werden könne. Medizinisch indiziert sei daher die Durchführung einer hormonellen Stimulation zur IVF/ICSI-Therapie mit nachfolgender genetischer Untersuchung der Embryonen vor Eintritt einer Schwangerschaft. Diese Maßnahme sei zur Vermeidung gesundheitsgefährdender Situationen unabdingbar. Die genetische Untersuchung erfolge mittels der in Deutschland zugelassenen Array-CGH-Diagnostik nach Trophektodermbiopsie an Blastozysten. Diese Methode – bei der es sich um ein Verfahren der Präimplantationsdiagnostik handelt – sei die einzig sinnvolle zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Es sei dabei von einer guten Schwangerschaftschance und von einer Chance auf Geburt eines gesunden Kindes von über 15 % je Zyklus auszugehen. Im Rahmen eines am 01.07.2016 stattgefundenen humangenetischen Beratungsgesprächs (Bl. 24 f. d.BA.) wurden der Klägerin und ihrem Ehemann ferner durch die in C-Stadt praktizierende Fachärztin für Humangenetik Dr. Dr. G. die Auswirkungen der festgestellten Chromosomenveränderung sowie die Möglichkeit erläutert, die Entwicklungsfähigkeit früher Embryonen zu untersuchen, um dadurch die Chance für eine intakte Schwangerschaft zu erhöhen. Hierzu würden murale Trophektodermzellen von Blastozysten, bei denen es sich nicht um eigentliche embryonale Zellen, sondern um Zellen der späteren Plazenta handele, nach einer mittels Intracytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) erfolgten künstlichen Befruchtung untersucht. Mit Hilfe einer CGH-Array-Analyse (comparative genomic hybridisation) könnten in diesen Zellen chromosomale Fehlverteilungen erkannt werden, die auf der Chromosomenveränderung der Klägerin beruhten, aber auch solche, die spontan während der väterlichen und mütterlichen Keimzellreifung oder postzygotisch entstanden seien. Nur Blastozysten, die sich in genetischer Balance befänden, also euploid seien, hätten nach einem Transfer die Fähigkeit, sich zu einer intakten Schwangerschaft zu entwickeln. Die Wahrscheinlichkeit für die Geburt eines Kindes sei deutlich erhöht und die für weitere Aborte minimiert. Die Kinderwunschbehandlung der Klägerin im MVZ C-Stadt vollzog sich sodann in der Weise, dass nach vorheriger Stimulation zunächst am 01.07.2016 eine Follikelpunktion stattfand, bei der 15 Eizellen gewonnen wurden, von denen zehn mittels ICSI-Therapie befruchtet werden konnten. Die zehn befruchteten Eizellen wurden anschließend kryokonserviert. Nach erneuter Stimulation wurden bei einer weiteren Punktion am 19.08.2016 neun Eizellen gewonnen, von denen sechs abermals per ICSI-Methode befruchtet werden konnten und im Anschluss kryokonserviert wurden. Schließlich erfolgte eine weitere Stimulation und eine am 14.10.2016 durchgeführte Punktion führte zur Gewinnung von sieben Eizellen. Bei vier dieser Zellen gelang wiederum die Befruchtung im ICSI-Verfahren. Die insgesamt 16 bei den Punktionen vom 01.07. und 19.08.2016 gewonnenen, befruchteten und kryokonservierten Eizellen wurden anschließend aufgetaut und danach zusammen mit den vier weiteren befruchteten Eizellen, die bei der Punktion vom 14.10.2016 gewonnen worden waren, kultiviert. Hierbei entwickelten sich vier Blastozysten, an denen am 19. und 20.10.2016 eine Trophektodermbiopsie vorgenommen wurde. Die Blastozysten wurden sodann wieder kryokonserviert und die entnommenen Biopsate an ein humangenetisches Labor übersandt. Daraufhin stellte die Klägerin am 21.10.2016 einen Antrag auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik bei der Bayerischen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik. Diese bewertete den Antrag mit Bescheid vom 22.12.2016 (Bl. 37 f. d.BA.) zustimmend und setzte die von der Klägerin zu tragenden Verfahrenskosten auf 175,40 EUR fest. Danach erfolgte die genetische Untersuchung der an das Labor übersandten Trophektodermzellen mittels Array-CGH-Diagnostik. Das Ergebnis lag am 13.01.2017 vor. Nur eine der vier untersuchten Blastozysten erwies sich als euploid und wurde zum Embryotransfer empfohlen (Bl. 253 d.A.). Daher traf der behandelnde Arzt Dr. F. die Entscheidung zu einer erneuten Stimulationsbehandlung, in deren Anschluss bei einer am 03.02.2017 durchgeführten Punktion sechs Eizellen gewonnen wurden, von denen vier im ICSI-Verfahren befruchtet werden konnten. Am 08.02.2017 erfolgte die Trophektodermbiopsie an einer Blastozyste und noch am selben Tag die Kryokonservierung derselben. Das am 24.02.2017 vorliegende Ergebnis der genetischen Untersuchung der Trophektodermprobe (Bl. 254 d.A.) ergab, dass die Blastozyste aneuploid war und deshalb nicht zum Transfer empfohlen wurde. Von 13 Eizellen, die nach abermaliger Stimulationstherapie bei einer weiteren Punktion am 31.03.2017 gewonnen wurden, konnten acht befruchtet werden, jedoch entwickelte sich keine zur Blastozyste. Im selben Zyklus erfolgte der Transfer der euploiden Blastozyste, die im Januar 2017 untersucht worden war. Es kam jedoch nicht zum Eintritt einer Schwangerschaft. Daran schlossen sich eine weitere Stimulationsbehandlung und eine Punktion am 09.06.2017 an. Diese führte zur Gewinnung von zwölf Eizellen. Sechs dieser Zellen wurden per ICSI-Methode befruchtet und am 10.06.2017 kryokonserviert. Am 28.07.2017 erfolgte sodann nach einer weiteren Stimulation die siebte und letzte Punktion. Sechs der dabei gewonnenen elf Eizellen konnten erneut im ICSI-Verfahren befruchtet werden. Von den bei den Punktionen am 09.06. und 28.07.2017 gewonnenen befruchteten Eizellen entwickelten sich sechs zu Blastozysten. An diesen wurde am 02. und 03.08.2017 eine Trophektodermbiopsie durchgeführt und im Anschluss erfolgte an denselben Tagen wieder die Kryokonservierung der Blastozysten, deren Biopsate erneut genetisch untersucht wurden. Die Untersuchung ergab am 31.08.2017 drei euploide Blastozysten mit Transferempfehlung und eine weitere mit eingeschränkter Empfehlung zum Transfer (Bl. 255 d.A.). Ein daraufhin am 21.09.2017 vorgenommener Transfer einer der euploiden Blastozysten führte nicht zum Eintritt einer Schwangerschaft. Im weiteren Verlauf wurden die zwei verbliebenen zum Transfer empfohlenen euploiden Blastozysten an das MVZ H-Stadt übersandt. Nach einem dort am 28.02.2018 durchgeführten Transfer wurde die Klägerin schwanger und in der Folge kam es am … zur Geburt einer Tochter. Die Klägerin hatte sich noch vor Beginn der Behandlung am 01.06.2016 an die Beihilfenstelle des Beklagten gewandt und darum gebeten, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die zur Vornahme einer künstlichen Befruchtung geplante Behandlung zu prüfen. Die Beihilfenstelle holte eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Kassel vom 21.09.2016 ein (Bl. 8 d.BA.). Dieser empfahl eine Kostenübernahme mit der Begründung, dass bei der Klägerin eine genetische Störung vorliege, die als Ursache für die stattgefundenen Fehlgeburten und die Sterilität in Frage komme. Daher seien sowohl eine künstliche Befruchtung als auch eine genetische Untersuchung zu unterstützen. Die gleichzeitig vorliegende Auffälligkeit des Spermiogramms des Ehemanns sei dabei nicht entscheidend. Hierauf teilte die Beihilfenstelle der Klägerin mit Schreiben vom 05.10.2016 (Bl. 9 d.BA.) mit, dass die Aufwendungen für die Behandlung zu ihrer künstlichen Befruchtung im Rahmen ihres Beihilfeanspruchs und unter Berücksichtigung der in dem Schreiben wiedergegebenen Voraussetzungen gemäß Nr. 2 der Verwaltungsvorschriften zu § 6 Abs. 1 HBeihVO beihilfefähig seien. Mit Antrag vom 03.04.2017, der am Folgetag bei dem Beklagten einging, begehrte die Klägerin unter Einreichung von 34 Belegen die Gewährung von Beihilfen zu Aufwendungen in Höhe von insgesamt 35.451,59 EUR. Der Beklagte erkannte davon mit Bescheid vom 10.04.2017 (Bl. 12-13R d.BA.) einen Teilbetrag von 21.383,16 EUR als beihilfefähig an und gewährte unter Zugrundelegung eines ambulanten Bemessungssatzes von 50 % eine Beihilfe von 10.691,63 EUR. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 18.04.2017 Widerspruch. Ein weiterer Beihilfeantrag der Klägerin vom 22.07.2017, der sich auf 19 Belege bezog, aus denen sich Gesamtaufwendungen von 16.995,36 EUR ergaben, ging am 25.07.2017 bei dem Beklagten ein. Mit Beihilfebescheid vom 21.08.2017 (Bl. 68-69R d.BA.), gegen den die Klägerin am 11.09.2017 Widerspruch erhob, wurde ein Gesamtbetrag 609,76 EUR als beihilfefähig anerkannt und eine Beihilfe in Höhe von 304,88 EUR gewährt. Sodann begehrte die Klägerin mit Antrag vom 04.09.2017, eingegangen bei dem Beklagten am 08.09.2017, Beihilfen zu Aufwendungen in Höhe von insgesamt 10.895,90 EUR, die sich aus sieben eingereichten Belegen ergaben. Der Beklagte erkannte mit Bescheid vom 25.09.2017 (Bl. 71-72R d.BA.) einen Teilbetrag von 2.356,70 EUR als beihilfefähig an und gewährte eine Beihilfe von 1.178,35 EUR. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid am 17.10.2017 Widerspruch. Zuletzt stellte die Klägerin einen Beihilfeantrag vom 16.09.2017, der am 19.09.2017 bei dem Beklagten einging. Dieser bezog sich unter Beifügung von zwei Belegen auf Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.783,25 EUR. Mit Bescheid vom 11.10.2017 (Bl. 88, 88R d.BA.) lehnte der Beklagte insoweit eine Beihilfengewährung vollständig ab, wogegen die Klägerin am 23.10.2017 Widerspruch erhob. Wegen des Inhalts der vier vorgenannten Beihilfebescheide, die sich in Gänze auf Aufwendungen der Klägerin beziehen, die im Zusammenhang standen mit der durchgeführten Kinderwunschbehandlung, wird auf die in der Behördenakte befindlichen Ablichtungen Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2017 (Bl. 124-125R d.BA.) wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen die vier Ausgangsbescheide zurück. Zur Begründung führte er aus, die mit Bescheid vom 10.04.2017 erfolgte Ablehnung einer Beihilfengewährung zu den Aufwendungen in Höhe von 175,40 EUR, die der Klägerin für den Bescheid der Bayerischen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik vom 22.12.2016 entstanden waren, beruhe darauf, dass diese Kosten nicht unter die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 HBeihVO fielen. Denn es handele sich dabei nicht um ein Gutachten, das im Interesse der Festsetzungsstelle des Regierungspräsidiums Kassel erstellt worden sei, die es weder in Auftrag gegeben noch angefordert habe. Soweit in den Ausgangsbescheiden eine Beihilfengewährung zu Aufwendungen für Kryokonservierungen, d.h. für das Einfrieren von Spermien, Eizellen oder Embryonen, abgelehnt worden sei, finde dies seine Ursache darin, dass diese Aufwendungen deshalb nicht beihilfefähig seien, weil es sich bei den Kryokonservierungen nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.05.2000 nicht um eine medizinische Maßnahme zur Herbeiführung einer Schwangerschaft handele. Sie dienten nämlich nicht kausal der Behandlung einer Sterilität. Ferner seien die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung mittels IVF/ICSI-Therapie, die die Klägerin geltend mache, gemäß Nr. 2.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 6 Abs. 1 HBeihVO nur bis zu einer Höchstgrenze von vier Versuchen beihilfefähig. Nachdem mit Bescheid vom 18.11.2016 – dieser ist nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens – Aufwendungen der Klägerin für einen ersten Versuch als beilhilfefähig anerkannt und mit dem Bescheid vom 10.04.2017 drei weitere Versuche anerkannt worden seien, sei die Höchstgrenze erreicht gewesen, und die Aufwendungen für weitere Versuche, auf die sich die Bescheide vom 21.08.2017, 25.09.2017 und 11.10.2017 bezogen hätten, seien nicht mehr beihilfefähig gewesen. Anzumerken sei jedoch, dass die Präimplantationsdiagnostik aufgrund der genetischen Bedingungen der Klägerin im vorliegenden Fall als beihilfefähig anerkannt worden sei. Dies habe indes auf die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Maßnahmen der künstlichen Befruchtung wegen der Ausschöpfung der Höchstzahl der beihilfefähigen Versuche keine Auswirkungen. Darüber hinaus seien aber auch die mit Bescheid vom 10.04.2017 gewährten Beihilfen zu Unrecht bewilligt worden. Denn weder bei der Klägerin noch bei ihrem Ehemann liege eine Sterilität vor, was jedoch Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen zu einer künstlichen Befruchtung sei. Die Klägerin hat am 27.12.2017 Klage erhoben und zunächst sinngemäß beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Beihilfebescheide vom 10.04.2017, 21.08.2017, 25.09.2017 und 11.10.2017 sowie des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2017 zu verpflichten, der Klägerin weitere Beihilfen in Höhe von 6.984,72 EUR, 8.192,80 EUR, 4.192,94 EUR sowie 891,63 EUR zu gewähren, jeweils nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Beklagte eine Nachberechnung vorgenommen und der Klägerin mit vier Bescheiden vom 03.07.2019 auf ihren am 04.04.2017 eingegangen Antrag eine weitere Beihilfe von 5.911,68 EUR (Bl. 141-142 d.A.), auf ihren am 25.07.2017 eingegangenen Antrag eine weitere Beihilfe von 7.689,45 EUR (Bl. 142R-143R d.A.), auf ihren am 08.09.2017 eingegangenen Antrag eine weitere Beihilfe von 3.249,76 EUR (Bl. 144-145 d.A.) und auf ihren am 19.09.2017 eingegangenen Antrag eine weitere Beihilfe von 100,93 EUR (Bl. 145R-146R d.A.) gewährt. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit mit Schriftsatz des Beklagten vom 04.07.2019, eingegangen am 08.07.2019, und mit Schriftsatz der Klägerin vom 23.07.2019, eingegangen am 24.07.2019, übereinstimmend für erledigt erklärt. Ganz oder teilweise streitgegenständlich sind noch die nachfolgenden Aufwendungen, für die der Beklagte in seinen Ausgangsbescheiden vom 10.04.2017, 21.08.2017, 25.09.2017 und 11.10.2017 eine Beihilfengewährung vollständig abgelehnt hatte und die sich unter Beibehaltung der Nummern und Leistungsartbezeichnungen aus den Anlagen der genannten Beihilfebescheide wie folgt darstellen: Bescheid vom 10.04.2017 Nr. Leistungs- art Beleg-datum Rechnungs-betrag Beihilfefähiger Betrag Gewährte Beihilfe Differenz zu 50 % d. Rechnung 1 Arztrechnung 05.01.17 175,40 € 0,00 € 0,00 € 87,70 € 19 Arztrechnung 28.08.16 432,34 € 0,00 € 0,00 € 216,17 € 23 Arztrechnung 30.10.16 1.025,56 € 0,00 € 0,00 € 512,78 € 29 Arztrechnung 22.02.17 512,78 € 0,00 € 0,00 € 256,39 € Summe 1.073,04 € Bescheid vom 21.08.2017 Nr. Leistungs- art Beleg- datum Rechnungs- betrag Beihilfefähiger Betrag Gewährte Beihilfe Differenz zu 50 % d. Rechnung 1 Arztrechnung 12.06.17 148,75 € 0,00 € 0,00 € 74,38 € 2 Rezept 28.05.17 102,08 € 93,08 € 46,54 € 4,50 € 3 Rezept 24.05.17 1.001,23 € 992,23 € 496,12 € 4,50 € 4 Rezept 28.05.17 274,13 € 269,63 € 134,82 € 2,25 € 5 Rezept 30.04.17 52,86 € 48,36 € 24,18 € 2,25 € 6 Rezept 30.04.17 1.001,23 € 992,23 € 496,12 € 4,50 € 7 Rezept 30.04.17 646,23 € 637,23 € 318,62 € 4,50 € 8 Rezept 24.05.17 743,35 € 738,85 € 369,43 € 2,25 € 9 Rezept 31.05.17 376,21 € 0,00 € 0,00 € 188,11 € 16 Arztrechnung 26.06.17 432,34 € 0,00 € 0,00 € 216,17 € Summe 503,41 € Bescheid vom 25.09.2017 Nr. Leistungs- art Beleg- datum Rechnungs- betrag Beihilfefähiger Betrag Gewährte Beihilfe Differenz zu 50 % d. Rechnung 2 Arztrechnung 01.08.17 148,75 € 0,00 € 0,00 € 74,38 € 3 Arztrechnung 07.08.17 148,75 € 0,00 € 0,00 € 74,38 € 6 Arztrechnung 09.08.17 1.588,88 € 0,00 € 0,00 € 794,44 € Summe 943,20 € Bescheid vom 11.10.2017 Nr. Leistungs- art Beleg- datum Rechnungs- betrag Beihilfefähiger Betrag Gewährte Beihilfe Differenz zu 50 % d. Rechnung 2 Arztrechnung 26.06.17 1.581,39 € 0,00 € 0,00 € 790,70 € Bei den in der Anlage zum Beihilfebescheid vom 10.04.2017 unter Nr. 1 aufgeführten und fälschlicherweise als „Arztrechnung“ bezeichneten Aufwendungen in Höhe von 175,40 EUR handelt es sich um die Verfahrenskosten, die die Klägerin gemäß dem Bescheid der Bayerischen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik vom 22.12.2016 zu tragen hatte. Die Aufwendungen gemäß Nrn. 2 bis 9 der Anlage zu dem Bescheid vom 21.08.2017 betreffen Kosten für verordnete Medikamente und bei der in der Anlage zu dem Bescheid vom 11.10.2017 unter Nr. 2 aufgeführten Arztrechnung vom 26.06.2017 handelt es sich um eine unter diesem Datum erstelle Liquidation des MVZ C-Stadt über 1.581,39 EUR, mit der der Klägerin ärztliche Leistungen berechnet worden sind, die zwischen dem 24.05. und 10.06.2017 erbracht wurden. Sämtliche weitere noch verfahrensgegenständliche Aufwendungen sind der Klägerin für die im Rahmen der Kinderwunschbehandlung erfolgten Kryokonservierungen sowie für die Lagerung der kryokonservierten Zellen entstanden. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Kosten des Verfahrens vor der Bayerischen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik seien der notwendigen ärztlichen Behandlung im Sinne der Beihilfenvorschriften zuzurechnen oder jedenfalls von dieser umfasst. Hinsichtlich der Kosten für die erfolgten Kryokonservierungen und die Lagerung der kryokonservierten befruchteten Eizellen sei die von dem Beklagten angeführte, zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf das Beihilferecht nicht übertragbar. Dies könne jedoch dahinstehen. Denn vorliegend seien die Kryokonservierungen nicht vorsorglich vorgenommen worden, um die vitrifizierten Zellen entweder bei etwaigen späteren Wiederholungsversuchen verwenden zu können, falls der erste Versuch zur Herbeiführung einer Schwangerschaft scheitert, oder aber nach einer erfolgreichen ersten Behandlung für eine spätere erneute Befruchtung bei abermaligem Kinderwunsch. Vielmehr sei die Kryokonservierung der befruchteten Eizellen im Fall der Klägerin zur Durchführung der stattgefundenen Präimplantationsdiagnostik methodenbedingt notwendig gewesen, woraus sich zugleich ihre medizinische Notwendigkeit für die Gesamtbehandlung ergebe. Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Beihilfebescheide des Regierungspräsidiums Kassel vom 10.04.2017, 21.08.2017, 25.09.2017 und 11.10.2017 sowie des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 29.11.2017 zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 3.310,27 EUR zu gewähren nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage sowie aus weiteren 16.951,52 EUR für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage bis zum 03.07.2019. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, eine medizinische Notwendigkeit der stattgefundenen Kryokonservierungen könne nicht festgestellt werden. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.08.2021 (Bl. 235, 235R d.A.) durch Einholung einer schriftlichen Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. med. F.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Zeugenaussage vom 13.10.2021 (Bl. 250-252 d.A.) und auf die von dem Zeugen beigefügten Anlagen (Bl. 253-255 d.A.) verwiesen. Beide Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt und mit Schriftsätzen vom 16.11.2021 (Klägerin) und 10.12.2021 (Beklagter) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Behördenakten des Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen.