Beschluss
15 K 2478/24
VG Stuttgart 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2024:0812.15K2478.24.00
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Leitsätze
Zur Frage einer Erlaubnis zum Schnabelkürzen bei Puten nach § 6 Abs. 3 TierSchG.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage einer Erlaubnis zum Schnabelkürzen bei Puten nach § 6 Abs. 3 TierSchG. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller, ein gemeinnütziger Verein, begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen unter dem 20.02.2024 erteilte Erlaubnis zum Kürzen der Schnabelspitzen von Puteneintagsküken, deren sofortige Vollziehung mit Bescheid vom 27.03.2024 angeordnet wurde. Am 06.12.2023 beantragte die Beigeladene die (erneute) Erteilung einer Erlaubnis zur Schnabelbehandlung mittels Infrarot-Methode. Die Behandlung werde ausschließlich für Betriebe durchgeführt, welche eine unterzeichnete Bestätigung zur Unerlässlichkeit der Schnabelbehandlung vom betreuenden Hoftierarzt vorlegen würden. Der Ausstieg aus der Schnabelbehandlung sei ein zentrales Ziel in der deutschen Geflügelhaltung, es bestehe jedoch weiterhin Forschungsbedarf und eine flächendeckende Umsetzung sei derzeit nicht machbar. Die Zuchtunternehmen, von denen die Puteneier bezogen würden, würden daran arbeiten, Pickverletzungen als unerwünschtes Verhalten züchterisch zu reduzieren. Allerdings seien die Fortschritte sehr gering, eine schnelle Lösung könne von dieser Seite nicht erwartet werden. Die Beigeladene legte eine Bestätigung der Unerlässlichkeit des Kürzens der Schnabelspitze nach dem Schlupf in der Brüterei durch den Geflügelgesundheitsdienst der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg vor. Am 07.12.2023 übersandte der Antragsgegner den Antrag auf Erlaubniserteilung zur Stellungnahme an das Gemeinsame Büro Tierschutzverbandsklage. Das Gemeinsame Büro Tierschutzverbandsklage übersandte am 29.12.2023 eine Stellungnahme des Antragstellers an den Antragsgegner. In der Stellungnahme ist ausgeführt, die Erteilung der Erlaubnis werde abgelehnt. Das Kupieren der Schnäbel sei – auch unter Einhaltung gültiger Standards – mit erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden verbunden. Den Tieren entstünden akute und chronische Schmerzen, weiter reduziere sich die Sinnesfunktion des Schnabels; das Pickverhalten ändere sich und die Tiere nähmen weniger Futter auf. Weiter seien entzündliche Prozesse im amputierten Bereich nachgewiesen. Ein solcher Eingriff solle auch nach dem TierSchG nur ausnahmsweise, keinesfalls dauerhaft zur Anwendung kommen. Dennoch würden seit vielen Jahren routinemäßig Unerlässlichkeitsbescheinigungen erteilt. In Niedersachsen seien Maßnahmen vorgeschrieben, die vor Erteilung einer solchen Bescheinigung umgesetzt werden müssten, so eine schriftliche Dokumentation der Verluste und Verlustursachen, ein Nachweis von Fortbildungsmaßnahmen zur tiergerechten Haltung von Puten sowie eine schriftliche Bestätigung, dass die Empfehlungen des Landes zur Vermeidung des Auftretens von Federpicken und Kannibalismus bei Puten umgesetzt würden; ggf. müsse auch nachgewiesen werden, dass die Besatzdichte reduziert worden sei. Es biete sich an, die niedersächsischen Vorgaben inhaltlich auch in Baden-Württemberg anzuwenden. Es sei unstrittig, dass neben der Zucht (genetische Komponente), ungeeignetem Stallklima, ungünstigen Lichtverhältnissen, Gruppengröße und Beschäftigungsmangel auch immer wieder zu hohe Besatzdichten als Ursache des Auftretens dieser Verhaltensstörung genannt würden. Zudem trete das Problem des Federpickens bei den in Deutschland intensiv gehaltenen Putenarten häufiger auf als bei Artgenossen. Bessere Haltungsbedingungen könnten zuchtbedingte negative Auswirkungen nur bedingt auffangen; es bedürfe eines vollständigen Systemwechsels in der Putenhaltung. Es gebe auch Alternativen zur Schnabelkürzung; so sei dies schon in anderen europäischen Ländern untersagt; offensichtlich sei die Putenzucht dort trotzdem praktikabel. Zudem käme auch der Einsatz von Schleifscheiben in Betracht, der bei korrekter Anwendung keine Schmerzen, Leiden oder Schäden verursache, wobei zuzugeben sei, dass eine bisherige Untersuchung sich auf eine begrenzte Anzahl von Tieren beschränkt habe. Der Antragsteller verwies auch auf das zu diesem Zeitpunkt beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängige Verfahren gegen den Antragsgegner, das eine mögliche Haltungsuntersagung gegenüber einem Putenmastbetrieb betraf und innerhalb dessen ein Sachverständigengutachten zur Putenhaltung eingeholt wurde (Az. 6 S 3018/19). Mit Bescheid vom 20.02.2024 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die Erlaubnis zum Kürzen der Schnabelspitzen von Puteneintagsküken. Die Erlaubnis wurde auf drei Jahre befristet. Als Auflage wurde zudem festgelegt, das nur Schnäbel für Betriebe gekürzt werden dürften, die der Brüterei eine tierärztliche Bescheinigung vorlegen könnten, aus der hervorgehe, welche Maßnahmen gegen das Auftreten von Federpicken und Kannibalismus vom Betrieb unternommen würden und dass im jeweiligen Betrieb die Unerlässlichkeit des Schnabelkürzens gegeben sei. Die tierärztliche Bescheinigung dürfe nicht älter als sechs Monate sein, über die Lieferung von Küken mit gekürzten Schnäbeln seien Nachweise zu führen und für die Mindestdauer von zwölf Monaten aufzubewahren. Nach der Übersendung der Erlaubnis an das Gemeinsame Büro Tierschutzverbandsklage legte der Antragsteller am 20.03.2024 Widerspruch gegen die Erlaubnis ein und trug zur Begründung vor, der Antragsgegner habe sich mit dem Ablehnungsschreiben des Antragstellers nicht auseinandergesetzt, eine Abwägung habe nicht stattgefunden. Der Erlaubnisbescheid fuße auf einer oder mehreren sog. Unerlässlichkeitsbescheinigungen, die vom Hoftierarzt, also einem nicht amtlich bestellten Sachverständigen ausgestellt würden. Unstreitig sei, dass der Hoftierarzt von den Betrieben dafür bezahlt werde, diese Bescheinigungen auszustellen, um dann an den hier begehrten Erlaubnisbescheid zu kommen. Ohne den Rückgriff auf diese Gefälligkeitsbescheinigungen wäre die Erlaubnis nicht erteilungsfähig gewesen. Zudem habe das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich des Schnabelkürzens die Ansicht des Antragstellers bestätigt. Die Erlaubnis sei auch deshalb rechtswidrig, weil das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgewartet und auch das im dortigen Verfahren eingeführte Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt worden sei. Mit Email vom 20.03.2024 informierte der Antragsgegner die Beigeladene über den Widerspruch. Der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen beantragte am 22.03.2024 die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Erlaubnisbescheids vom 20.02.2024. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch des Antragstellers werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erlaubnis. Darüber hinaus liege die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch im öffentlichen Interesse. Die in Rede stehende Schnabelbehandlung diene aufgrund der ansonsten zu erwartenden erheblichen Verletzungen der Tiere aufgrund des Beschädigungspickens dem Tierwohl und tierschutzrechtlichen Interessen und sei damit gemäß Art. 20a GG auch im öffentlichen Interesse geboten. Federpicken und Kannibalismus komme unterschiedslos in allen kommerziellen Putenhaltungen vor. Zuletzt hätten die zwischen 2020 und 2023 im Rahmen des Projekts „#Pute@Praxis“ des Modell- und Demonstrationsvorhabens Tierschutz durchgeführten Versuche deutlich höhere Verluste bei Puten mit ungekürzten Schnäbeln gezeigt. Nach den Feststellungen dieses Projekts sei ein Verzicht auf das routinemäßige Schnabelkürzen bei Puten aus Tierschutzgründen zum aktuellen Zeitpunkt sowohl aus wirtschaftlicher als auch aus Tierschutzsicht nicht möglich. Hinzu komme, dass die Beigeladene ein überwiegendes Vollzugsinteresse habe, dass über das generelle Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes selbst hinausgehe. Ein Verbot der Schnabelbehandlung in der Brüterei der Beigeladenen würde sehr zeitnah zu einer Betriebsaufgabe führen, da es den Kunden nicht zumutbar wäre, ein hohes Kannibalismusaufkommen sowie eine Vielzahl von Verletzungen in der Mast in Kauf zu nehmen, sodass diese von den bereits geschlossenen Verträgen Abstand nehmen würden. Zudem würden praktisch jede Woche Küken bei der Beigeladenen schlüpfen; alle Küken seien mit Schnabelbehandlung bestellt. Könnte diese aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht durchgeführt werden, würden die Mastbetriebe voraussichtlich die Abnahme der Küken verweigern. Wegen der langen Vorlaufzeit in der Planung der Kükenschlüpfe hätte ein Ausfall der Beigeladenen auch Auswirkungen auf die Bruteierlieferanten; die dortigen Elterntierbestände seien auf den Bedarf der Beigeladenen ausgelegt. Fiele diese aus, müssten die Elterntiere ebenso wie die in der Aufzucht stehenden Tiere in die Schlachtung gehen. Weitere Betriebsaufgaben wären die Folgen. Mit Bescheid vom 27.03.2024 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der am 20.02.2024 erteilten Erlaubnis an. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vollzugsinteresse der Beigeladenen überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die erteilte Erlaubnis sei nach ausführlicher behördlicher Prüfung der Antragsunterlagen und unter Berücksichtigung aktueller Forschungsergebnisse, auch des im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeholten Sachverständigengutachtens, ergangen. Unter Abwägung der Leiden, Schmerzen und Schäden, die den Tieren durch Federpicken und Kannibalismus zugefügt würden und den Leiden, Schmerzen und Schäden, die den Tieren durch das Kürzen der Oberschnabelspitzen mit der Infrarot-Methode als Eintagsküken mit anschließender Schmerzbehandlung entstünden, sei die Abgabe von Tieren mit gekürzten Schnäbeln für die Betriebe erlaubt, die die Unerlässlichkeit der Schnabelbehandlung nachweisen könnten. Es entspreche dem Stand der Wissenschaft, dass bei der Haltung von Puten das Schnabelkürzen zur Vermeidung von Schmerzen und Leiden weiterhin notwendig sei. Das Gutachten im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Hierbei sei die Infrarot-Methode die am wenigsten invasive und gleichzeitig effektivste Methode zur Schnabelbehandlung. Neue wissenschaftliche Ansätze, wie etwa die Zucht von Tieren mit kürzeren Schnäbeln oder die Förderung des natürlichen Schnabelabriebes, die zukünftig das Kürzen von Schnäbeln entbehrlich machen könnten, seien zwar vorhanden, steckten aber noch in den Anfängen und seien daher noch nicht praxistauglich. Es liege im öffentlichen Interesse, dass zur Vermeidung von erheblichen Verletzungen und toten Tieren bei festgestellter Unerlässlichkeit die Schnäbel von Eintagsküken gekürzt werden dürfen. Zudem sei von der Antragstellerin nachvollziehbar ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung dargelegt. Am 05.04.2024 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung der Erlaubnis auszusetzen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem behördlichen Verfahren und trägt ergänzend vor, er sei gemäß §§ 2, 3 TierSchMVG als anerkannte Tierschutzorganisation berechtigt, Rechtsbehelfe zu Themenbereichen einzureichen, mit denen das Gemeinsame Büro zum Verbandsklagerecht von den Behörden eingeschaltet worden sei. Dies gelte auch für Anträge zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Seine Argumente seien durch den Antragsgegner nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es treffe nicht zu, dass er sich nur auf ältere Forschungsarbeiten bezogen habe. Die zitierten Forschungsarbeiten aus einem Zeitraum von 1989 bis 2013 zeigten eine fast vollständige Chronologie der zu dieser Thematik erfolgten Forschungsarbeiten, sodass klar sei, dass die systemimmanenten Verstöße gegen §§ 1,2 TierSchG schon seit Jahrzehnten bekannt seien. Seit 1986 sei die Amputation eigentlich verboten, der Zustand werde aber durch die regelmäßig erteilten Genehmigungen, die eigentlich eine Ausnahme darstellen sollten, perpetuiert. Der Antragsgegner verweise unzulässiger Weise maßgeblich auf die ökonomische Zwangslage des Betriebs. Dass Puten auch ohne Schnabelkürzung gehalten werden könnten, werde verschwiegen. Der Betrieb füge den Tieren zehntausendfach erhebliche Leiden und Schmerzen zu, nur um das Geschäftsmodell des Verkaufs an konventionell wirtschaftende Betriebe, die diese Tiere unter engsten Bedingungen halten würden, aufrecht zu erhalten. Das sei kein vernünftiger Grund für die Zufügung von Leiden und Schmerzen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge nur, weil keiner der Kunden des Betriebes bereit sei, annähernd tierschutzgerechte Bedingungen herzustellen. Vor diesem Hintergrund sei die wiederholte Erteilung der Ausnahmegenehmigung rechtswidrig. Der nebensächliche Hinweis auf die Tierschutzrelevanz der Schnabelkürzungen gehe daher fehl. Den Tieren würden durch die Amputation nicht nur direkt nach dem Eingriff sondern anhaltend erhebliche Schmerzen zugefügt. Dies ergebe sich aus den Stellungnahmen des Sachverständigen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die angeblich vorliegenden Unerlässlichkeitsbescheinigungen seien allein Gefälligkeitsbescheinigungen der Hoftierärzte. Diese Bescheinigungen müssten zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Erlaubnis vorgelegt werden. Es bestehe der Verdacht, dass diese gar nicht vorliegen würden. Die Behörde dürfe sich auf diese für die Erteilung der Erlaubnis nicht berufen. Die Entscheidung, das Schnabelkürzen weiterhin zu erlauben, sei auch im Hinblick auf das insoweit präjudizielle Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, scharf zu kritisieren. Der in diesem Verfahren beauftragte Gutachter habe die konventionelle Putenhaltung inclusive des Schnabelkupierens als mit erheblichen Schmerzen und Leiden verbunden bezeichnet. Das zwischenzeitlich ergangene Urteil bestätige, dass die Praxis des Schnabelkürzens tierschutzwidrig sei. Da der Antragsgegner nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs den Mastbetrieben Auflagen erteilen müsse, um eine artgemäße und tierschutzgerechte Haltung zu garantieren, entfalle nicht nur das Schnabelkupieren in der Brüterei; die Erteilung einer Erlaubnis hierzu sei sogar augenscheinlich rechtswidrig und strafrechtlich relevant. Wenngleich die Genetik der Puten sich nicht sofort verändern lasse, so könnten doch die Haltungsbedingungen sofort verändert werden. Vor dem Hintergrund des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sei auch die Befristung auf drei Jahre zu beanstanden; da zu erwarten sei, dass das Urteil alsbald rechtskräftig werde, sei eine Befristung auf maximal ein Jahr angezeigt gewesen. Soweit sich der Antragsgegner auf Ergebnisse des Projekts „#Pute@Praxis“ oder auf die Puteneckwerte aus dem Jahr 2013 berufe, seien diese nicht relevant. Insbesondere seien diese agrarindustriell orientiert und dienten dazu, den Prozess der Veränderung der Haltungsbedingungen weiter hinauszuzögern. Ebenso irrelevant sei der vom Beigeladenen angeführte QS-Leitfaden. Es sei auch irrelevant, ob die Regelung des § 6 Abs. 3 TierSchG im Novellierungsentwurf des Tierschutzgesetzes enthalten bleibe, denn es handele sich nach wie vor nur um einen Entwurf. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vorgetragen, mit Hilfe der von den Tierärzten der einzelnen Mastbetriebe darzulegenden Ausführungen, welche Maßnahmen aktuell gegen das Auftreten von Federpicken und Kannibalismus vom Betrieb unternommen werden, und gegebenenfalls auch durch eine Vor-Ort-Kontrolle der zuständigen Behörde könne objektiv beurteilt werden, ob das Schnabelkürzen im jeweiligen Betrieb tatsächlich unerlässlich sei. Sowohl in der kommerziellen Putenhaltung als auch der ökologischen Tierhaltung trete „Beschädigungspicken“ mit zum Teil hohen Prävalenzen auf. Es handele sich um multifaktorielle Verhaltensstörungen, wobei die Genetik, das Geschlecht, die Fütterung, Klimafaktoren, Licht und eine reizarme, wenig strukturierte Haltungsumwelt eine Rolle spielen könnten. Nach den Beobachtungen des Antragsgegners sei sich die Geflügelwirtschaft des grundsätzlichen Verbots und auch der Meinung der Öffentlichkeit und der Politik durchaus bewusst, die dahingehe, dass die Tiere nicht der Haltung anzupassen sind, sondern die Haltungsbedingungen an die Bedürfnisse der Tiere. Allerdings sei es bisher Konsens in der Wissenschaft, dass die konventionelle Putenhaltung momentan noch nicht ohne ein Kürzen der Schnabelspitze möglich sei, ohne dass den gehaltenen Tieren durch das Unterlassen der Schnabelbehandlung erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt würden. Durch verschiedene Forschungsarbeiten seien bereits Erkenntnisse gewonnen worden, inwiefern durch die Fütterung, das Licht, das Platzangebot als auch die Ausgestaltung der Umgebung eine Reduzierung des Beschädigungspickens erreicht werden könne. Im Gegensatz zu der Situation bei Legehennen seien die Ansätze zum Verzicht auf Schnabelkürzen bei Puten jedoch noch nicht so weit gediehen, dass ein flächendeckender Ausstieg möglich sei; zu den Ursachen und Risikofaktoren bestehe noch ein erheblicher Forschungsbedarf. Entsprechend würden durch die Bundesregierung Modell- und Demonstrationsvorhaben im Rahmen sogenannter MuD-Projekte zum Transfer von Forschungsergebnissen in die landwirtschaftliche Praxis gefördert. Der Antragsteller habe vorwiegend ältere Studien zur Frage der Schmerzen durch die Amputation zitiert. Es gebe seit 2013 neuere Studien. Auch ältere Studien würden aber nicht zeigen, dass durch die Schnabelkürzung chronische Schmerzen entstünden. Das gelte auch für die durch den Sachverständigen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zitierten Forschungsarbeiten. Insbesondere jüngere Forschungsergebnisse würden nahelegen, dass zwar in den Tagen unmittelbar nach einer solchen Schnabelbehandlung durchaus schmerzhafte Prozesse an der Wunde auftreten würden, diese aber weder als so erheblich einzustufen seien noch in ein lebenslanges erhebliches Leiden übergehen würden. Dagegen komme es bei schnabelintakten Tieren aufgrund des Beschädigungspickens immer wieder zu erheblichen Verletzungen, die so weitreichend seien, dass sie Separierung oder gar Verenden bzw. Nottötung bedingen würden. Die Frage, ob eine deutliche Reduzierung des Risikos, dass Tiere derartige Verletzungen erleiden, die vergleichsweise weitaus geringere Belastung aller Tiere durch Kürzen des Schnabels rechtfertige, werde bisher in der Fachwelt mehrheitlich mit ja beantwortet. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Gutachten oder aus dem Urteil. Selbst wenn das Urteil Rechtskraft erlange, werde es nicht möglich sein, alle Putenhaltungen sofort im Sinne des Urteils so zu verändern, dass die Schnabelbehandlung beim Halten von Puten überflüssig werde. Da hierbei u.a. auch das Baurecht und Immissionsschutz zu berücksichtigen seien, werde eine angemessene Übergangsfrist für die Umgestaltung der Ställe und damit auch für das Behandeln der Schnäbel notwendig sein. Der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners hat ergänzend vorgetragen, der Antrag sei bereits unzulässig. Gemäß § 80a Abs. 3 Satz VwGO gelte in dreiseitigen Verwaltungsrechtsverhältnissen § 80 Abs. 6 VwGO entsprechend und es müsse in allen Fällen – nicht nur in Kosten- und Abgabensachen – ein behördliches Aussetzungsverfahren angestrengt werden, bevor gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden könne. Dem Antragsteller fehle zudem die erforderliche Antragsbefugnis. § 3 Abs. 1 TierSchMVG sehe vor, dass eine anerkannte Tierschutzorganisation, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, Widerspruch und Klage nach § 42 Abs. 1 VwGO einlegen könne. Vom Wortlaut eindeutig nicht erfasst seien daher Verfahren des Eilrechtsschutzes. Der Landesgesetzgeber sei ausweislich der Gesetzesbegründung zwar auch davon ausgegangen, dass auch andere Klagearten bzw. der Eilrechtsschutz erfasst werde; maßgebend für die Auslegung der Norm sei indes der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Zur Begründetheit führt er ergänzend aus, entgegen der Auffassung des Antragstellers könnten die sog. Puteneckwerte sehr wohl herangezogen werden. Sie seien nicht einseitig durch die Agrarindustrie, sondern auch mit Vertretern von Verbraucherschutz- und Tierschutzverbänden erstellt worden. Die Interessenpluralität sei nach der Rechtsprechung Grundlage dafür, Dokumente wie dieses als antizipiertes Sachverständigengutachten bzw. jedenfalls als maßgeblichen Orientierungswert in das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes miteinzubeziehen. Für den Antragsgegner sei entscheidend, dass die Voraussetzungen einer Genehmigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 TierSchG im auch vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung vorgelegen hätten und auch weiterhin vorliegen würden. Mit Beschluss vom 23.04.2024 ist die G. GmbH, Adressatin der streitgegenständlichen Erlaubnis, zum Verfahren beigeladen worden. Sie hat ebenfalls die Ablehnung des Antrags beantragt und zur Begründung ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vorgetragen, der Antrag sei bereits unzulässig, denn der Antragsteller sei nicht in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt. Der Antragsteller habe sich ausweislich der Satzung einen inhaltlich begrenzten Aufgabenkatalog gegeben, der Verbandsklagen oder Rechtsbehelfe gegen Schnabelbehandlungen bei Putenküken nicht umfasse. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs enthalte entgegen den Ausführungen des Antragstellers keine für das vorliegende Verfahren bindenden Feststellungen. Der Verwaltungsgerichtshof habe zwar den Antragsgegner dazu verpflichtet, erneut über ein Einschreiten gegen den dortigen Beigeladenen zu entscheiden, da die Haltungsbedingungen nach Auffassung des Gerichts gegen § 2 Abs. 1 TierSchG verstießen. Die Frage, ob das Schnabelkürzen langanhaltende und erheblicher Schmerzen verursache, sei aber explizit offengelassen worden. Im Übrigen gelange auch das dort eingeholte Gutachten zu der Einschätzung, dass Puten derzeit weiterhin schnabelkupiert werden müssten. Soweit der Antragsteller grundsätzlich in Abrede stelle, dass es überhaupt einen rechtfertigenden Grund für die Vornahme von Schnabelbehandlungen geben könne, weil das „Beschädigungspicken“ auch durch eine entsprechende Anpassung der Haltungsbedingungen insgesamt vermieden werden könnte, treffe dies nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Forschung nicht zu. Auch der Gesetzgeber gehe ausweislich des aktuellen Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zur Änderung des Tierschutzgesetztes weiter davon aus, dass ein ausnahmsloses Verbot der Schnabelbehandlung nicht in Betracht komme. Der Entwurf sehe eine unveränderte Beibehaltung des § 6 Abs. 3 TierSchG vor. Der Antragsteller habe im Rahmen seiner auf landesrechtlicher Grundlage erteilten Mitwirkungs- und Verbandsklagebefugnis hinzunehmen, dass der Bundesgesetzgeber in § 6 Abs. 3 Nr. 2 TierSchG generell – und nicht nur ausnahmsweise – die Erlaubnis des Kürzens der Schnabelspitzen bei Nutzgeflügel durch die zuständigen Behörden vorgesehen habe. Die wiederholte Erteilung einer Erlaubnis sei auch nicht zu beanstanden. Denn § 6 Abs. 3 Satz 3 TierSchG schreibe ausdrücklich eine Befristung der Erlaubnis vor, setze also systematisch die Möglichkeit wiederholter Erlaubnisse bei Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen voraus. In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes sei in Ziffer 4.1.4. vorgesehen, dass die einzelne Erlaubnis auf bis zu 5 Jahre befristet werden könne. Die sonstigen Einwände des Antragstellers beträfen letztlich die Frage, ob durch die mittels der Infrarot-Methode durchgeführte Schnabelbehandlung langanhaltende oder gar chronische Schmerzen für die Tiere verursacht würden. Dies gehe schon deshalb an der Sache vorbei, weil es rechtlich unerheblich sei. Die Schmerzfreiheit der Schnabelbehandlung sei gemäß den Vorgaben des § 6 Abs. 3 TierSchG keine Voraussetzung für die Erlaubniserteilung. Ungeachtet dessen sei die Behauptung des Antragstellers auch unzutreffend. Es gebe keine aktuellen wissenschaftlichen Belege dafür, dass den Puten durch die Schnabelbehandlung langanhaltende bzw. chronische Schmerzen entstünden. Auch der Gutachter im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof habe hierzu lediglich Vermutungen angestellt; das Gutachten selbst habe die Putenhaltung im Betrieb des im dortigen Verfahren Beigeladenen betroffen, nicht die Schnabelbehandlungen. Das Gericht hat das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete Gutachten des Sachverständigen Prof. E. sowie seine ergänzenden Stellungnahmen beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die zur Sache gehörenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.) 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis wiederherzustellen, ist zulässig. a. Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht die Antragsbefugnis. Nach § 3 des Gesetzes über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) kann eine anerkannte Tierschutzorganisation, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, Widerspruch und Klage nach § 42 Abs. 1 VwGO u.a. gegen Genehmigungen nach § 6 Abs. 3 TierSchG – wie die hier streitgegenständliche – erheben. Hierzu muss die anerkannte Tierschutzorganisation nach § 3 Abs. 3 TierSchMVG geltend machen, dass die erlassene Genehmigung gegen tierschutzrechtlich Vorschriften verstößt, sie dadurch in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird und sie zur Mitwirkung nach § 2 Abs. 1 TierSchMVG berechtigt und war und in der Sache fristgerecht eine Stellungnahme abgegeben hat. Die Voraussetzungen liegen hier vor. Bei dem Antragsteller handelt es sich um eine anerkannte Tierschutzorganisation. Er hat auch einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz geltend gemacht und diese Einwendungen bereits im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte im Verwaltungsverfahren geltend gemacht. Der Antragsteller ist auch in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt. Auch wenn, wie die Beigeladene vorträgt, die Satzung nicht explizit Rechtsbehelfe gegen Erlaubnisse zum Kürzen von Putenschnäbeln vorsieht, so ist als Aufgabenbereich doch das „Eintreten für [...] die Überwindung der Massen- und Intensivtierhaltung“ genannt. Wenn sich der Antragsteller demnach gegen das Kürzen von Putenschnäbeln als Bestandteil der konventionellen (Massen-)Tierhaltung wendet, ist er in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt. Anderes gilt hier auch nicht, weil es sich vorliegend nicht um eine Klage nach § 42 Abs. 1 VwGO sondern um ein Verfahren des Eilrechtsschutzes handelt. § 3 Abs. 1 TierSchMVG ist insoweit analog anzuwenden. Es handelt sich offensichtlich um eine planwidrige Regelungslücke, denn es findet sich im Gesetz keine Regelung zu anderen Klagearten als der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage iSd § 42 Abs. 1 VwGO; gleichzeitig ist der Landesgesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung davon ausgegangen, mit seiner Regelungstechnik auch die Einlegung anderer Rechtsbehelfe zu ermöglichen (vgl. LT-DRs. 15/6593, S. 15). Ebenso liegt eine vergleichbare Interessenlage vor; es ist nicht ersichtlich, wieso den Tierschutzorganisationen, denen – im Sinne des Tierwohls – Rechtsbehelfe gerade unabhängig von der eigenen Betroffenheit ermöglicht werden sollen, zwar Widerspruch und Klage erheben können sollten, aber keine Eilverfahren. Denn Sinn und Zweck des TierSchMVG ist es – als Beitrag zur Verwirklichung des in Art. 20a GG und Art. 3b LV BW verankerten Staatsziels des Tierschutzes – anerkannten Tierschutzorganisationen, bei welchen es sich um keine Beteiligten im Sinne des § 13 LVwVfG handelt, die Mitwirkung im Verwaltungsverfahren und die Überprüfungsmöglichkeiten durch Gerichte zu eröffnen, § 1 TierSchMVG. b. Es war auch vor Stellung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz kein behördliches Aussetzungsverfahren durchzuführen. Es entspricht der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass es sich bei § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO um eine Rechtsgrundverweisung handelt und ein behördliches Aussetzungsverfahren daher nur in den in § 80 Abs. 6 VwGO genannten Fällen der Kosten- und Abgabensachen durchzuführen ist (vgl. hierzu ausführlich Schoch/Schneider/Schoch, 45. EL Januar 2024, VwGO § 80a Rn. 78-78a, so auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.1994 - 10 S 2510/93 - juris Rn. 6). 2. Der Antrag ist aber unbegründet. a. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind vorliegend gegeben. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. In der Begründung einer Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. VGH Baden-Würt-temberg, Beschluss vom 05.04.2016 - 1 S 275/16 -, juris Rn. 3). Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2010 - 10 S 2391/09 -, juris Rn. 4, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.01.2017 - 4 MB 2/17 -, juris Rn. 5, juris; VG München, Beschluss vom 29.08.2019 - M 18 S 19.2680 -, juris Rn. 59; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.08.2017 - 11 K 7577/16 -, juris Rn. 20). Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner genügt, in dem er im Bescheid vom 22.03.2024 die sofortige Vollziehung der Erlaubnis vom 20.02.2024 verfügt und ausführlich begründet hat. Dabei hat er insbesondere auf drohende Gefahren für die Tiere durch Pickverletzungen aufgrund der ungekürzten Schnäbel abgestellt und diese gegen die zu erwartenden Schmerzen bei der Kürzung der Schnäbel abgewogen. Die Begründung lässt erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst gewesen ist und sich der Sofortvollzug auf den Schutz des Tierwohls gründet. Damit genügt sie den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO. b. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zu Gunsten des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung aus. Bei der nach § 80a Abs. 3 Satz 2 iVm §§ 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Ermessensentscheidung ist seitens des Gerichts zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides sowie den Interessen des Adressaten und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, besteht kein berechtigtes Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, hat das Gericht eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die verfassungsrechtlichen Positionen der Beteiligten grundsätzlich gleichberechtigt sind und daher kein Vorrang etwa zugunsten des Rechtsbehelfsführers für eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs bestehen kann (vgl. BeckOK VwGO/Gersdorf, 70. Ed. 01.01.2024, VwGO § 80a Rn. 69 mwN). Ausgehend davon erweist sich die auf § 6 Abs. 3 Nr. 2 TierSchG gestützte Erlaubnis bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ist insoweit auf den Entscheidungszeitpunkt des Gerichts abzustellen, da nach dem materiellen Recht im vorliegenden Fall auf die letzte Behördenentscheidung abzustellen ist, und diese angesichts des noch anhängigen Widerspruchsverfahrens noch aussteht (vgl. Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 106). (1) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TierSchG ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen grundsätzlich verboten. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 TierSchG kann abweichend von Abs. 1 Satz 1 das Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzgeflügel – ausgenommen Legehennen, bei denen sich die Erlaubnis nach Nr. 1 richtet – durch die Behörde erlaubt werden. Nach Satz 2 darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerlässlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen. (a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insbesondere ist nach summarischer Prüfung ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung der Tiere unerlässlich ist. Nach Nr. 4.1.2. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Durchführung des Tierschutzgesetzes ist nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und feststehenden praktischen Erfahrungen die Unerlässlichkeit des Schnabelkürzens dann gegeben, wenn bekannte, für Federpicken und Kannibalismus (mit-)ursächliche Faktoren soweit wie möglich ausgeschlossen worden sind, aber dennoch der Gefahr des Auftretens dieses Verhaltens und der damit verbundenen Schmerz-, Leidens- und Schadenszufügung der Tiere untereinander anders nicht begegnet werden kann. Der weitmöglichste Ausschluss der bekannten (mit-)ursächlichen Faktoren ist anzunehmen, sofern die entsprechende Tierhaltung nach den fachlich anerkannten Anforderungen ausgerichtet ist; die einschlägigen Empfehlungen des Bundes und der Länder können hierfür als Orientierungshilfe dienen. Nach 4.1.3. der Verwaltungsvorschrift erfolgt die glaubhafte Darlegung der Unerlässlichkeit des Eingriffs durch den Antragsteller gegenüber der zuständigen Behörde durch eine tierärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, welche Maßnahmen der künftige Tierhalter anwendet, um die bekannten Ursachen von Federpicken und Kannibalismus in der Tierhaltung weitestgehend auszuschließen. Die zuständige Behörde kann hiervon abweichend eine schriftliche Erklärung des künftigen Tierhalters verlangen, aus der hervorgeht, dass die Haltung der Tiere an den von ihr anerkannten Anforderungen ausgerichtet und das Schnabelkürzen dennoch unerlässlich ist. Ist der Antragsteller nicht der künftige Tierhalter, sondern – wie hier – zum Beispiel die Brüterei, ist die Erlaubnis unter der Auflage zu erteilen, dass sich der Antragsteller in der oben beschriebenen Weise vom Vorliegen der genannten Voraussetzungen vergewissert. Die streitgegenständliche Erlaubnis wurde unter Erfüllung dieser Vorgaben erteilt. Die Beigeladene hat mit ihrem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis eine Stellungnahme des Tiergesundheitsdienstes Baden-Württemberg vorgelegt, die die generelle Notwendigkeit des Schnabelkürzens darlegt. Im Übrigen ist die erteilte Erlaubnis an die Bedingung geknüpft, dass jeder Betrieb, für den die Beigeladene Schnabelkürzungen vornimmt, ihr eine tierärztliche Bescheinigung über die Unerlässlichkeit vorzulegen hat, die jeweils nicht älter als sechs Monate sein darf, folglich auch wiederholt vorzulegen ist. Soweit der Antragsteller im Wesentlichen die grundsätzliche Notwendigkeit des Schnabelkürzens in Frage stellt, dürfte dem nicht zu folgen sein. Die Kürzung der Schnabelspitzen bei Puten wird zur Verhinderung von sog. Beschädigungspicken – eine Verhaltensstörung, die Federpicken und Kannibalismus beinhaltet – und den damit einhergehenden erheblichen Verletzungen durchgeführt. Es handelt sich um ein multifaktorelles Geschehen, dessen Ursachen und Verhütung nicht vollständig geklärt sind (vgl. z.B. Sachverständigengutachten d. Prof. E., S.10; Informationen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft [BMEL] unter https://www.mud-tierschutz.de/gefluegel/puten, abgerufen am 12.08.2024). Zwar lässt sich den Quellen entnehmen, dass die Haltungsbedingungen in der Massen- und Intensivtierhaltung – viele Tiere auf engem Raum, wenig Beschäftigungs- und Rückzugsmöglichkeiten etc. – das Verhalten begünstigen. Es handelt sich dabei jedoch keinesfalls um die einzigen Ursachen. Ebenso können Genetik, Geschlecht, Fütterung oder Lichtintensität – insbesondere Sonnenlicht – sowie Temperatursprünge das Verhalten beeinflussen (vgl. Sachverständigengutachten d. Prof. E., S.15, Informationen des BMEL unter https://www.mud-tierschutz.de/gefluegel/puten, abgerufen am 12.08.2024). Ob die Haltungsbedingungen so angepasst werden können, dass ein Beschädigungspicken vollständig oder zumindest weit überwiegend ausgeschlossen werden kann, ist weiterhin Gegenstand der wissenschaftlichen Diskussion. Die Versuche des Modell- und Demonstrationsvorhabens des BMEL „#Pute@Praxis“ haben zuletzt gezeigt, dass es auch unter verbesserten Bedingungen weiterhin zu Beschädigungspicken kommt und die Verluste – mithin so schwere Verletzungen, dass das betroffene Tier diesen erlag – wesentlich höher waren als bei schnabelgekürzten Puten (zusammenfassend zu den Ergebnissen: https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tierproduktion/gefluegelhaltung/projekte/putepraxis.htm, abgerufen am 12.08.2024). Insbesondere kommt das Verhalten auch in der ökologischen Landwirtschaft vor. Dort wird entsprechend der unionsrechtlichen Vorgaben auf ein Schnabelkürzen verzichtet. Beschädigungspicken stellt auch bei dieser Haltung ein erhebliches Problem mit zum Teil hohen Mortalitätsraten dar (vgl. z.B. Sachverständigengutachten d. Prof. E., S. 50). Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat zudem 2022 zur Vorbereitung einer Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ein Eckpunktepapier zur Putenhaltung erstellt. Auch in diesem Eckpunktepapier ist als Ziel die Beendigung des Schnabelkürzens vorgesehen, jedoch hierzu ausgeführt, dass ein Verzicht noch nicht flächendeckend möglich ist und weiterer wissenschaftlicher Forschung sowie Praxiserfahrung in der Industrie bedarf (abrufbar unter: https://lebensmittel-fortschritt.de/hintergrund/positionen/mastputen, abgerufen am 12.08.2024). Mit im Wesentlichen gleicher Begründung hat auch das Land Niedersachsen, das ursprünglich den Ausstieg aus dem Schnabelkürzen bei Puten bereits für Ende 2018 vorgesehen hatte, von besagtem Ausstieg wieder Abstand genommen (vgl. https://www.laves.niedersachsen.de/startseite/tiere/tierschutz/tierhaltung/geflugel/ausstieg-aus-dem-schnabelkurzen-bei-puten-empfehlungen-zur-vermeidung-des-auftretens-von-federpicken-und-kannibalismus-180775.html, abgerufen am 12.08.2024). Das Land Niedersachsen hat aber Empfehlungen zur Vermeidung des Beschädigungspickens verfasst, die im Wesentlichen Verbesserungen in den Haltungsbedingungen vorsehen. Eine Erlaubnis zum Schnabelkürzen wird Betrieben in Niedersachen regelmäßig dann erteilt, wenn die Haltungsstandards dieser Empfehlungen eingehalten werden. Auch das Land Niedersachsen geht folglich davon aus, dass trotz verbesserter Haltungsbedingungen das Schnabelkürzen unerlässlich sein kann. Diese Einschätzung deckt sich auch mit den Feststellungen des Gutachters im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, dass das Problem nicht gelöst ist und weiterhin Forschungsbedarf besteht (vgl. Sachverständigengutachten d. Prof. E., S.21). Nach alledem steht keineswegs fest, dass sich bei besseren Haltungsbedingungen eine Schnabelkürzung niemals als notwendig erweisen könnte. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem – noch nicht rechtskräftigen – Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 07.03.2024 (Az. 6 S 3018/19). Der Verwaltungsgerichthof hat hierin zwar ausgeführt, dass sich die Beanstandungswürdigkeit der im Einzelfall vorliegenden Haltungsbedingungen auch daran zeige, dass ein Kürzen der Schnäbel umfänglich notwendig sei. Die Frage einer möglichen Tierschutzwidrigkeit des Schnabelkürzens war jedoch – wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach betont hat – nicht Gegenstand des Verfahrens. Im Urteil hat der Senat auch keine Vorgaben dazu gemacht, welche Haltungsbedingungen konkret umzusetzen sind. Im Hinblick auf das bereits Ausgeführte kann deshalb aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht gefolgert werden, dass jede Haltung, in deren Rahmen das Schnabelkürzen notwendig wird, schon allein deshalb tierschutzwidrig ist. Es verbleibt daher eine Frage des Einzelfalles, ob das Schnabelkürzen unerlässlich ist. Der Antragsgegner dürfte daher zu Recht, wie es in der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Tierschutzgesetzes vorgesehen ist, die erteilte Erlaubnis an die Bedingung geknüpft haben, dass der Beigeladenen von den einzelnen Betrieben Bescheinigungen über die Unerlässlichkeit vorgelegt werden. Denn die Umstände, die zur Unerlässlichkeit des Schnabelkürzens führen – namentlich das Beschädigungspicken mit erheblichen Verletzungsfolgen – treten nicht bei der Beigeladenen ein, sondern erst bei den Mastbetrieben, die die Beigeladene beliefert. Auf die Haltungsbedingungen in diesen Betrieben hat die Beigeladene keinen Einfluss. Von ihr kann im Rahmen des Erlaubnisverfahrens daher nicht mehr verlangt werden, als geltend zu machen, dass die von ihr belieferten Betriebe die Schnabelkürzung für unerlässlich halten. Auf die Frage, ob Bescheinigungen vorliegen, von welchen Betrieben diese stammen und ob die Bescheinigungen ordnungsgemäß erteilt worden sind, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Erlaubnis indes nicht an. Denn der dahingehende Vortrag des Antragstellers betrifft allein die Ausübung der Erlaubnis, nicht jedoch den Erlaubnisbescheid als solchen. Sollten, wie vom Antragsteller vermutet – wofür allerdings keinerlei Anhaltspunkte bestehen – der Beigeladenen keine Bescheinigungen vorliegen, dürfte sie trotz der erteilten Erlaubnis keine Schnabelkürzungen vornehmen. Etwaige dahingehende Einwendungen, dass bei einem einzelnen Betrieb die Unerlässlichkeit entgegen der vorgelegten Bescheinigung doch nicht gegeben ist, können nicht gegenüber der Brüterei geltend gemacht werden – bei der, wie bereits dargelegt, die fraglichen Bedingungen nicht eintreten, die auf die Haltung in den von ihr belieferten Betrieben keinen Einfluss hat und die ihr vorgelegte Bescheinigungen ausweislich der Verwaltungsvorschrift allenfalls auf Plausibilität zu prüfen hat – sondern müssen gegebenenfalls gegenüber dem einzelnen Mastbetrieb geltend gemacht werden. (b) Der Erlaubnisbescheid erweist sich auch im Hinblick auf die erfolgte Befristung auf drei Jahre als rechtmäßig. Nr. 4.1.4. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes schreibt insofern eine maximale Befristung von fünf Jahren vor. Die vorliegende Befristung auf drei Jahre – damit im mittleren Bereich des vorgegebenen Rahmens – ist nicht zu beanstanden. Auch im Hinblick auf das – nicht rechtskräftige – Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hätte der Beigeladenen keine kürzer befristete Erlaubnis erteilt werden müssen. Wie bereits ausgeführt war die Frage einer möglichen Tierschutzwidrigkeit des Schnabelkürzens nicht Gegenstand des dortigen Verfahrens. Schließlich ist die Befristung auch nicht deshalb zu beanstanden, weil der Beigeladenen bereits in der Vergangenheit Erlaubnisse zum Kürzen der Schnäbel erteilt wurden. Das Erfordernis der Befristung bedingt notwendigerweise die Möglichkeit, Erlaubnisse wiederholt zu erteilen. Die Befristung dient zur regelmäßigen Überprüfung der Erlaubnisse, nicht jedoch dazu, die Gesamtzeit zu begrenzen, in der ein Betrieb Schnabelkürzungen durchführen kann. Soweit der Antragsteller letztlich der Auffassung ist, der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Erlaubniserteilung bereits abschaffen müssen, kann dies der erteilten Erlaubnis nicht entgegengehalten werden. Das Tierschutzgesetz sieht die Erteilung von entsprechenden Erlaubnissen weiterhin vor. Es ist auch nicht absehbar, dass die Möglichkeit der Erlaubniserteilung aufgrund gesetzgeberischer Entscheidung entfallen könnte. Vielmehr ist eine Änderung des § 6 Abs. 3 Nr. 2 TierSchG auch im Entwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes, der sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet, nicht vorgesehen (vgl. https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-tierschutzgesetzes-und-des-tiererzeugnisse-handels-verbotsgesetzes/312317, abgerufen am 12.08.2024). (c) Es sind auch kein Ermessenfehler ersichtlich. Die Erteilung der Erlaubnis dürfte sich insbesondere als verhältnismäßig erweisen. Die Erlaubnis dient dem legitimen Zweck, erhebliche Verletzungen durch Beschädigungspicken zu verhüten. Dazu ist das Schnabelkürzen ohne Zweifel geeignet. Nach dem bereits Ausgeführten ist ein milderes, ebenso effektives Mittel nicht ersichtlich. Die Erteilung der Erlaubnis erweist sich voraussichtlich auch als angemessen. Der Antragsgegner hat vorliegend die durch das Schnabelkürzen entstehenden Schmerzen und Leiden gegen die Schmerzen und Leiden, die als Folge des Beschädigungspickens entstehen, abgewogen, und Letzteres als erheblicher eingeordnet. Dies ist nicht zu beanstanden. Es ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass durch das Schnabelkürzen in der unmittelbare Folgen Schmerzen entstehen, da die enervierte Schnabelspitze entfernt wird. Wie stark und wie lange Puten durch das Schnabelkürzen Schmerzen empfinden, ist indes nach Überzeugung des Gerichts nicht abschließend geklärt. Während der Sachverständige im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichthof die Vermutung äußerte, dass chronische Schmerzen entstünden, hat der Antragsgegner auch diverse Studien aus jüngerer Zeit zitiert, die dem entgegen den Schluss nahelegen, dass es nicht zu chronischen Schmerzen kommt. Fest steht, dass es durch das Beschädigungspicken zu erheblichen Schmerzen bis hin zum Tod und damit auch zu erheblichen Leiden der Tiere kommt, die nach jetzigem Stand zuverlässig nur durch das Kürzen der Schnäbel verhindert werden können. Im Übrigen entspricht es auch weiterhin der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, dass ein Kürzen der Schnäbel bei Unerlässlichkeit erfolgen kann, auch wenn dies Schmerzen hervorruft. Die gesetzliche Regelung in § 6 Abs. 3 TierSchG sieht diese Möglichkeit explizit vor und ist, wie bereits ausgeführt, auch im derzeitigen Entwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes, der sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet, unverändert vorgesehen. (2) Vor dem Hintergrund, dass die erteilte Erlaubnis voraussichtlich rechtmäßig ist, kommt die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegenüber einem Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Vorzug einzuräumen ist. Dies gilt insbesondere, nachdem, sollten die Puten trotz fehlender Schnabelkürzung durch die Mastbetriebe übernommen werden, erhebliche Verletzungen durch das Beschädigungspicken zu erwarten sind. Im Übrigen hat die Beigeladene aber dargelegt, dass eher davon auszugehen sei, dass die Puten nicht übernommen würden und daher notgetötet werden müssten, da die Beigeladene selbst nicht über die Möglichkeiten verfügt, die Tiere über einen längeren Zeitraum unterzubringen. Vergleichbare Auswirkungen hätte eine Untersagung auf die Elterntierbetriebe, von denen die Beigeladene die auszubrütenden Eier bezieht. Denn der dortige Bestand – einschließlich derzeitiger Elterntiere sowie in der Aufzucht befindliche, künftige Elterntiere – ist auf den Bedarf der Beigeladenen abgestimmt, sodass es im Falle eines Ausfalls der Beigeladenen auch dort zu Nottötungen kommen würde. Für die sofortige Vollziehung der erteilten Erlaubnis streiten nach alledem schon erhebliche tierschutzrechtliche Belange, die gegen die vom Antragsteller geltend gemachten – ebenfalls tierschutzrechtlichen – Belange abzuwägen sind, ohne dass ersichtlich wäre, dass Letztere wesentlich schwerer wiegen. Hinzu kommen die von der Beigeladenen geltend gemachten betriebswirtschaftlichen Gründe, sowohl bei der Beigeladenen selbst als auch bei den Elterntierbetrieben. Eine Aussetzung der Erlaubnis würde effektiv eine Betriebseinstellung bedingen, da die bisherigen Kunden keine Puten mit ungekürzten Schnäbeln übernehmen würden und auch kein anderweitiger Markt für Puten mit ungekürzten Schnäbeln besteht. Die Beigeladene wäre damit in ihren grundgesetzlich geschützten Rechten an Berufs- und Eigentumsfreiheit, Art. 12, 14 GG verletzt. Solches ist vor dem Hintergrund der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Erlaubniserteilung nicht hinzunehmen. 3. Nach alledem ist auch der hilfsweise gestellte Antrag, die sofortige Vollziehung bis zur „Rechtskraft des Widerspruchsverfahrens“ auszusetzen, kein Raum. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit mit dem Hilfsantrag ein vom Hauptantrag abweichendes Rechtsschutzziel verfolgt wird. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind vorliegend erstattungsfähig. Sie sind aus Billigkeitsgesichtspunkten dem unterlegenen Antragsteller aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt haben und somit ein Prozessrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.2. des Streitwertkatalogs 2013 für Verwaltungsgerichtsbarkeit. Demnach sind für Verbandsklagen grundsätzlich zwischen 15.000,- EUR und 30.000,- EUR anzusetzen. Ebenso ist nach Ziff. 35.2. unter Verweis auf Ziff. 54.2.1. bei Anordnungen, die einer Gewerbeuntersagung gleichkommen, mindestens 15.000,- EUR anzusetzen. Vorliegend erscheint es nach den Umständen des Einzelfalls angemessen, einen Streitwert von 15.000,- EUR zu Grunde zu legen. Der Streitwert war entgegen Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu halbieren, sondern gemäß Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs in der Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts festzusetzen, da die vorliegende Entscheidung faktisch die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt.