Beschluss
16 K 2291/21
VG Stuttgart 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0504.16K2291.21.00
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Leitsätze
1. Unter einem Rechtsverhältnis sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm ergebenden rechtlichen Beziehungen für das Verhältnis von Personen untereinander oder zu einer Sache zu verstehen. (Rn.16)
2. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren dient grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. (Rn.23)
3. Kirchliche Bestattungen sind Zusammenkünfte, die der Religionsausübung im Sinne des Artikels 4 des Grundgesetzes dienen. (Rn.28)
Tenor
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die für den Vollzug zuständigen Behörden anzuweisen, dass die Antragstellerin und ihre Kirchengemeinden bei kirchlichen Bestattungen vorläufig nicht einer Begrenzung der Teilnehmerzahl gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG unterliegen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter einem Rechtsverhältnis sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm ergebenden rechtlichen Beziehungen für das Verhältnis von Personen untereinander oder zu einer Sache zu verstehen. (Rn.16) 2. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren dient grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. (Rn.23) 3. Kirchliche Bestattungen sind Zusammenkünfte, die der Religionsausübung im Sinne des Artikels 4 des Grundgesetzes dienen. (Rn.28) Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die für den Vollzug zuständigen Behörden anzuweisen, dass die Antragstellerin und ihre Kirchengemeinden bei kirchlichen Bestattungen vorläufig nicht einer Begrenzung der Teilnehmerzahl gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG unterliegen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass sie auch unter Geltung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 IfSG mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 100 Teilnehmer entsprechend den landesrechtlichen Regelungen kirchliche Veranstaltungen bei Todesfällen durchführen darf. Der Antragsgegner informierte mit Schreiben vom 23.04.2021 die Kirchen und Reli-gions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften im Land Baden-Württemberg über die Regelungen des Bundes für Beerdigungen und Trauerfeiern in § 28b IfSG. Danach greife, wenn die Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis an drei aufeinander folgenden Tagen über 100 liege, ab dem übernächsten Tage die sogenannte Notbremse. In diesem Fall sei die Teilnehmerzahl bei Beerdigungen und Trauerfeiern auf 30 Personen beschränkt. Es werde um Beachtung und Information der nachgeordneten Gliederungen gebeten. Mit Schreiben vom 26.04.2021 wandte sich der Antragsgegner erneut an die Kirchen und Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften im Land Baden-Württemberg. Er informierte über die Änderung der Corona-Verordnung religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen. In diese Verordnung sei der klarstellende Hinweis aufgenommen worden, dass gegebenenfalls weitere Vorgaben aus dem Bundesinfektionsschutzgesetz eingehalten werden müsse. Dies betreffe die sogenannte Notbremse. Das Bundesgesundheitsministerium führe auf seiner Homepage aus, dass in diesem Fall die Teilnehmerzahl bei Beerdigungen und Trauerfeiern auf 30 Personen beschränkt sei. Am 30.04.2021 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie ist der Ansicht, dass die Beschränkung auf maximal 30 Personen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 a.E. IfSG im Hinblick auf die Bestimmung des § 28b Abs. 4 IfSG für kirchliche Beerdigun-gen/Trauerfeiern keine Geltung beanspruchen könne. Sie sei als Gliedkirche der EKD und Körperschaft des öffentlichen Recht antragsbefugt, insbesondere im Hinblick auf das ihr nach Art. 4 Abs. 2 GG zustehende Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung. Ihre Antragsbefugnis ergebe sich im Übrigen aus Art. 21 Abs. 4 des Evangelischen Kirchenvertrags Baden-Württemberg vom 17.10.2017, wonach den Kirchen das Recht zustehe, auf öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste und Andachten abzuhalten. Sie begehre mit ihrem Antrag nicht die vorläufige Außervollzugsetzung einer bestimmten Norm, sondern trete einer bestimmten Auslegung entgegen. Sie wolle damit ihre Kirchengemeinden kurzfristig in die Lage versetzen, wie bisher Veranstaltungen im Freien bei Todesfällen mit einer Teilnehmerzahl von maximal 100 Personen durchführen zu können, ohne dass die zuständigen Behörden dies behindern oder eine Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten drohe. Dies sei nur mittels eines nach § 123 VwGO formulierten, vorläufigen Feststellungsbegehren möglich. Der erforderliche Anordnungsgrund sei gegeben. Kirchlich gestaltete Beerdigungen im Freien seien tagtägliche, nicht aufschiebbare und vor allem auch flächendeckende, seelsorgerische Notwendigkeiten. Allein im Bereich der Württember-gischen Landeskirche seien 2019 knapp 24.000 Trauerfeiern von evangelischen Seelsorgern gehalten worden. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus der fehlerhaften, mit Schreiben vom 23.04.2021 auch gegenüber der Antragstellerin verbindlich gemachten Auffassung des Antragsgegners, dass auch bei kirchlichen Trauerfeiern und Beerdigungen maximal 30 Personen zugegen sein dürften. Dabei werde bereits übersehen, dass nach § 28b Abs. 4 IfSG Zusammenkünfte, die der Religionsausübung im Sinne des Art. 4 des Grundgesetzes dienen, ausdrücklich und von vornherein nicht den Beschränkungen nach Absatz 1 des § 28b IfSG unterfielen. Es sei darüber hinaus fraglich, ob es sich bei einer Beerdigung um eine „private Zusammenkunft im öffentlichen oder privaten Raum“ im Sinne des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11fSG handle. Andernfalls würde sich der Anwendungsbereich von vornherein nur auf Zusammenkünfte der Trauergäste im Anschluss an die Bestattung beschränken (sog. Leichenschmaus). Jedenfalls ausgenommen von § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11fSG seien nach § 28b Abs. 4 IfSG kirchliche Bestattungen. Denn diese dienten als Gottesdienste der öffentlichen Religionsausübung. Die kirchliche Bestattung sei nach § 1 Satz 1 Bestattungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg ein Gottesdienst. Dies gelte für Feuer- wie Erdbestattungen. Die Bestattung sei Teil des Gottesdienstes. Dem folge auch das staatliche Recht, dass den Kirchen das Recht gestatte, auf öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste und Andachten abzuhalten. Kirchliche Bestattungen dienten der öffentlichen Religionsausübung. Sie würden daher öffentlich abgekündigt (§ 7 Abs. 3 Bestattungsordnung); das Grabgeläute rufe öffentlich zum Gottesdienst und Gebet aus (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Bestattungsordnung). Die Antragstellerin beantragt wörtlich, im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die in § 28b Satz 1 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 a.E. IfSG verfügte Begrenzung der Personen auf bis zu 30 im Rahmen von Veranstaltungen bei Todesfällen für kirchliche Veranstaltungen im Freien bei Todesfällen nicht gilt. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er führt aus, der Antrag sei bereits unzulässig, weil er sich gegen den falschen Antragsgegner richte. Für das Begehren sei nicht das Land Baden-Württemberg, sondern die Bundesrepublik Deutschland richtige Antragsgegnerin. Die Antragstellerin begehre die Feststellung, dass die bundesgesetzliche Regelung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG auf kirchliche Veranstaltungen bei Todesfällen keine Anwendung finde. Die gegenständliche Norm regele die Höchstteilnehmerzahl für Veranstaltungen bei Todesfällen. Diese Zahl sei durch § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG festgelegt und stehe nicht in Abhängigkeit eines Antrags, einer Bewilligung oder von Auflagen und Bedingungen. Daher eröffne sich auch keine Notwendigkeit oder Möglichkeit einer weiteren behördlichen Konkretisierung bei der Anwendung der Norm. Das Schreiben des Antragsgegners vom 23.04.2021 treffe keine eigene Aussage zur Auslegung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG, sondern gebe lediglich rein informatorisch wieder, wie der Bund die sich selbst vollziehende Norm des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG im Hinblick auf Veranstaltungen zu Todesfällen verstehe und welche unmittelbaren Pflichten der Antragstellerin sich deshalb begründen. Es handle sich nach Form und Inhalt nicht um einen Erlass oder eine Weisung z.B. gegenüber nachgeordneten Behörden. Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hätten auf kurzfristige Nachfrage die mitgeteilte Auslegung bestätigt. Diese Auslegung der bundesrechtlichen Regelung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG könne der Antragsgegner nicht abändern. Demnach bestehe ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis allein zwischen dem Normadressaten und dem Normgeber. Der Antrag sei jedenfalls auch unbegründet. Die Auslegung des Bundes, wonach im Hinblick auf § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG nicht zwischen kirchlichen und nichtkirchlichen Trauerfeiern zu differenzieren sei, begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bereits der Wortlaut differenziere nicht zwischen kirchlichen und nichtkirchlichen Bestattungen. Dies bestätige auch die Syntax sowie Sinn und Zweck der Norm. Auch den landesrechtlichen Regelungen sei eine Unterscheidung zwischen kirchlichen und nichtkirchlichen Trauerfeiern fremd gewesen. Daran habe der Bund mit seiner Regelung angeknüpft. Eine Differenzierung zwischen religiösen und nichtreligiösen Veranstaltungen bei Todesfällen wäre auch mit Blick auf Art. 3 GG begründungspflichtig. Es handle sich bei den Vorgaben allein um Maßnahmen des Infektionsschutzes, sodass aus Art. 4 GG allein kein Anlass für eine Ungleichbehandlung folge. Eine andere Bewertung folge auch nicht zwingend aus § 28b Abs. 4 IfSG. Der Bericht des Ausschusses für Gesundheit des Bundestages (BT-Drs. 19/28732, S. 17) verhalte sich ausdrücklich zu § 28b Abs. 5 IfSG. Auf die Geltung des § 28b Abs. 4 IfSG werde hingegen nicht verwiesen. Dies lasse den Schluss zu, der Bundesgesetzgeber habe eine einheitliche Regelung von Trauerfeiern gewollt. Anders ließen sich im Übrigen auch nicht die durch das Bundesministerium für Gesundheit auf seiner Internetseite eingestellten Auskünfte zu § 28b IfSG verstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II. Der zulässige Antrag ist begründet. 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere nach § 123 VwGO statthaft. Der Antrag der Antragstellerin ist bei verständiger Würdigung ihres Begehrens (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) darauf gerichtet, dass dem Antragsgegner aufgegeben wird, die für den Vollzug zuständigen Behörden anzuweisen, dass die Antragstellerin und ihre Kirchengemeinden bei kirchlichen Bestattungen vorläufig nicht einer Begrenzung der Teilnehmerzahl gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG unterliegen. Das wörtlich formulierte Anliegen der Antragstellerin ist in der Regel in einem Hauptsacheverfahren mit einer negativen Feststellungsklage nach § 43 VwGO zu verfolgen. Vorläufiger Rechtsschutz für derartige Feststellungsbegehren ist im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu gewähren. Die zur Sicherung dieses Begehrens ergehende einstweilige Anordnung muss nicht in Gestalt eines Feststellungstenors ergehen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V m. § 938 Abs. 1 ZPO, denn eine Regelungs- oder Sicherungsanordnung wird dem Wesen der einstweiligen Anordnung gerechter (OVG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2020 - 5 Bs 77/20 -, juris Rn. 15). Richtiger Antragsgegner für dieses Begehren ist das Land Baden-Württemberg als Normanwender und nicht die Bundesrepublik Deutschland als Normgeber. Denn das im Streit stehende Rechtsverhältnis betrifft die Antragstellerin und das Land Baden- Württemberg, das für den Verwaltungsvollzug zuständig ist. Streitig ist nicht die Geltung, sondern die Auslegung des § 28b IfSG und hierbei handelt es sich um Verwaltungsvollzug. Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm ergebenden rechtlichen Beziehungen für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder zu einer Sache zu verstehen (BVerwG, Urteile vom 23.01.1992 - 3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327, 329; vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 264). Als Bezugspersonen kommen dabei in Betracht der Normgeber, der Normadressat und (als Vollzugsbehörde) der Normanwender. Da zum einen nach Art. 30 GG die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben grundsätzlich Sache der Länder ist, und zum anderen Art. 83 GG ebenso grundsätzlich bestimmt, dass die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen, d. h. sie verwaltungsmäßig umsetzen (BVerfG, Beschluss vom 15.03.1960 - 2 BvG 1/57 -, BVerfGE 11, 6, 15), eröffnet sich im Regelfall ein Rechtsverhältnis zwischen Normadressaten und Normanwender. Dies gilt ebenso für sog. „self-executing“ Normen, soweit dort Verwaltungsvollzug möglich ist. Auch hier stehen sich im Regelfall als alleinige Zuordnungssubjekte der Normadressat und der Normanwender gegenüber; denn auf der einen Seite findet sich die normbetroffene Person, der auf der anderen Seite das Bundesland bzw. dessen vollziehende Behörde gegenübersteht, die die Regelungen durchzusetzen oder ihre Befolgung zu überwachen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.2007 - 7 C 13/06 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Der Feststellungsantrag ist nur dann ausnahmsweise gegen den Normgeber - hier die Bundesrepublik Deutschland - zu richten, wenn mangels administrativen Vollzugs kein konkretes Rechtsverhältnis zwischen Normanwender und Normadressaten besteht, die Rechtsbeeinträchtigung bereits unmittelbar durch die Norm bewirkt wird und effektiver Rechtsschutz nur im Rechtsverhältnis zwischen Normgeber und Normadressat gewährt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 19.09 -, juris Rn. 30; OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.03.2017 - 7 LC 80/15 -, juris Rn. 39). Die hier streitgegenständliche Rechtsbeeinträchtigung wird jedoch nicht unmittelbar durch die Norm bewirkt, sondern lediglich durch die im Streit stehende Auslegung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 IfSG. Die Antragstellerin macht gerade nicht geltend, das § 28b IfSG gegen höherrangiges Recht verstößt und deshalb nicht zur Anwendung gelangen darf, sondern greift die vom Antragsgegner behauptete Auslegung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 IfSG an. Die Auslegung einer Norm ist aber Verwaltungsvollzug und daher originäre Aufgabe des Antragsgegners. Er kann sich insoweit auch nicht darauf zurückziehen, seine Auslegung gebe allein rein informatorisch die Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat wieder. Diese Auslegung einer bundesrechtlichen Regelung könne er nicht abändern. Damit verkennt er, dass dem Normgeber bereits kein autoritatives oder authentisches Interpretationsrecht seiner Normen zukommt. Der Normgeber hat kein Interpretationsmonopol. Darüber hinaus sind Normgeber des § 28b IfSG weder das Bundesministerium für Gesundheit noch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Demgegenüber kann der Antragsgegner sich auch nicht mit Erfolg auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 29.04.2021 - 16 K 2145/21 - berufen, da es in jenem Verfahren nicht um die Auslegung des § 28b IfSG und damit um den Vollzug der Vorschrift ging. Der Antrag ist vorliegend auch nicht gegen die für den Vollzug zuständigen Behörden zu richten. Der Antragsgegner mag mit seinem Schreiben vom 23.04.2021 zwar keine förmliche Weisung gegenüber nachgeordneten Behörden erteilt haben. Es entfaltet in der Sache aber eine vergleichbare Wirkung. Es ist zu erwarten, dass die für den Vollzug zuständigen Behörden mit Verweis auf die vom Antragsgegner öffentlich gemachte Auslegung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 IfSG gegenüber der Antragstellerin und ihren Kirchengemeinden tätig werden, sofern diese entgegen dieser Auslegung Bestattungen mit höherer Teilnehmerzahl durchführen. Es obliegt daher allein dem Antragsgegner, diese tatsächliche Wirkung auszuräumen. Die Antragstellerin kann ferner auch geltend machen, durch die vom Antragsgegner behauptete Auslegung in ihrem Recht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verletzt zu sein (BVerfG, Beschluss vom 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20 -, juris Rn. 10). Ihre Antragsbefugnis ergibt sich einfachrechtlich überdies aus einer möglichen Verletzung des Art. 21 Abs. 4 des Evangelischen Kirchenvertrags Baden-Württemberg vom 17.10.2007, der die Kirchen und ihre Gliederungen berechtigt, auf öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste und Andachten abzuhalten (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 07.07.2009 - 3 C 30/08 -, juris Rn. 28). 2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die Antragstellerin hat den geltend gemachten Anspruch, dass der Antragsgegner die für den Vollzug zuständigen Behörden anweist, dass die Antragstellerin und ihre Kirchengemeinden bei kirchlichen Bestattungen vorläufig nicht einer Begrenzung der Teilnehmerzahl gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG unterliegen (Anordnungsanspruch), und auch die Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die begehrte vorläufige Regelung einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO dient grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Das Begehren der Antragstellerin stellt sich voraussichtlich allerdings insbesondere angesichts der befristeten Geltung des § 28b IfSG längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 (§ 28b Abs. 10 Satz 1 IfSG) als eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Wird die Hauptsache vorweggenommen, kann dem Eilantrag nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens einer Entscheidung in der Hauptsache voraus (OVG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2020 - 5 Bs 77/20 -, juris Rn. 17). a) Mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit hat die Antragstellerin einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner die für den Vollzug zuständigen Behörden anweist, dass die Antragstellerin und ihre Kirchengemeinden bei kirchlichen Bestattungen vorläufig nicht einer Begrenzung der Teilnehmerzahl gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG unterliegen. Die vom Antragsgegner öffentlich kundgetane Auslegung, wonach die Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 4 IfSG nicht für kirchliche Bestattungen greife und daher für diese Veranstaltungen die Höchstteilnehmerzahl des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG greife, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ob hingegen bereits § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zwischen kirchlichen und nichtkirchlichen Trauerfeiern differenziert bzw. die Beschränkung auf höchsten 30 Personen allein für Zusammenkünfte im Anschluss an die Beerdigung („Leichenschmaus“) gilt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Kirchliche Bestattungen unterfallen gemäß § 28b Abs. 4 IfSG nicht den Vorgaben des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG. Die Antragstellerin und ihre Kirchengemeinden sind bei der Durchführung von kirchlichen Bestattungen nicht an die Höchstteilnehmerzahl von 30 Personen der sogenannten Bundesnotbremse gebunden. Sie haben allein die geltenden landesrechtlichen Vorgaben zu beachten. Nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG sind private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen; Zusammenkünfte, die im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfinden, bleiben unberührt. § 28b Abs. 4 IfSG regelt, dass Zusammenkünfte, die der Religionsausübung im Sinne des Artikels 4 des Grundgesetzes dienen, nicht den Beschränkungen des Absatz 1 unterfallen. Kirchliche Bestattungen sind Zusammenkünfte, die der Religionsausübung im Sinne des Artikels 4 des Grundgesetzes dienen, und unterfallen daher nicht den Beschränkungen des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG. Kirchliche Bestattungen werden nach § 1 Satz 1 Bestattungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Bestattungsordnung) als Gottesdienst gehalten. Nach Satz 2 der Vorschrift erweist die christliche Gemeinde so ihrem Verstorbenen den letzten Liebesdienst und verkündigt angesichts des Todes die Herrschaft des Auferstandenen über Lebende und Tote. Diese Gottesdienste sind Zusammenkünfte, die der Religionsausübung im Sinne des Artikels 4 des Grundgesetzes dienen. Dies gilt für Beerdigungen wie für Feuerbestattungen. Denn nach § 3 Bestattungsordnung werden Bestattungsgottesdienste bei Beerdigungen und bei Feuerbestattungen gehalten. Diese Interpretation bedarf auch keiner Korrektur mittels einer teleologischen Reduktion des § 28b Abs. 4 IfSG. Denn ein entsprechender Wille des Gesetzgebers, wonach die Beschränkungen des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG auch für Bestattungsgottesdienste gelten sollen, ist nicht ersichtlich. Gegen ein solches Verständnis spricht zunächst der klare Wortlaut des § 28b Abs. 4 IfSG, in dem sich gesetzgeberische Wille artikuliert. Auch der verfassungsrechtliche Hintergrund des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG streitet gegen eine teleologische Reduktion. Nichts anderes ergibt sich ausweislich der Gesetzesbegründung. Danach sollten ausnahmslos alle Zusammenkünfte, die von dem einheitlichen Grundrecht der religiösen und weltanschaulichen Freiheit erfasst werden, nicht den Beschränkungen des Absatzes 1 unterfallen (BT- Drs. 19/28444, S. 15). Für diese Zusammenkünfte sollen vielmehr die bereits bestehenden und künftigen Maßnahmen, die jenseits des § 28b getroffen werden, insbesondere in den Rechtsverordnungen der Länder, gelten (BT-Drs. 19/28444, S. 15). Der Gesetzgeber wurde auf ein mögliches Auseinanderfallen der maximalen Teilnehmerzahl bei religiösen und säkularen Beerdigungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zudem ausdrücklich hingewiesen. Der Deutsche Caritasverband e.V. machte in seiner Stellungnahme vom 15.04.2021 zum Gesetzentwurf darauf aufmerksam, dass aufgrund der missverständlichen Regelung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG unklar sei, welche Beschränkungen für Beerdigungen und Trauerfeiern gelten. Es wurde gebeten klarzustellen, dass die eigentliche Beerdigung (religiös oder säkular) nicht unter § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG falle. Sehr positiv bewertet wurde in diesem Zusammenhang, dass das Versammlungsrecht von Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften ausdrücklich nicht von § 28b Abs. 1 IfSG erfasst werde. In Kenntnis dieses sich geradezu aufdrängenden Verständnisses hat der Gesetzgeber § 28b IfSG einschließlich Absatz 4 verabschiedet, der Zusammenkünfte, die der Religionsausübung dienen, ausnahmslos von den Maßnahmen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG befreit. Dass einzelne Bundesministerien von einer anderen Auslegung ausgehen, ändert hieran nichts. Ihnen kommt keine besondere Befugnis oder Autorität zur Auslegung des § 28b IfSG zu. Den Ministerien steht es frei, die von ihnen angestrebte Regelungsvorstellung über die verfassungsrechtlich vorgesehenen Organe im Wege einer Gesetzesänderung auf den Weg zu bringen. Auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auslegung dringen nicht durch. Sachlicher Grund für eine gegebenenfalls vorliegende Ungleichbehandlung von kirchlichen und nichtkirchlichen Trauerfeiern ist das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Beschränkungen von kirchliche Bestattungen als Gottesdienste sind insbesondere im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG rechtfertigungsbedürftig. Eingriffe zum Schutze anderer verfassungsrechtlicher Schutzgüter können nur im Wege der praktischen Konkordanz erfolgen. Dem hat der Gesetzgeber mit § 28b Abs. 4 IfSG Rechnung getragen. Daraus folgt indes nicht zwingend eine Gleichbehandlung auch der Trauerfeiern, die sich nicht auf den Schutz des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen können. b) Die Antragstellerin hat darüber hinaus glaubhaft gemacht, dass im Falle eines Abwartens einer Entscheidung in der Hauptsache schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile entstehen würden. Ohne eine vorläufige Regelung müsste die Antragstellerin und ihre Kirchengemeinden befürchten, dass die für den Vollzug zuständigen Behörden des Antragsgegners bei kirchlichen Beerdigungen, die nicht den Vorgaben des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG entsprechen, einschreiten. Dies hätte angesichts von knapp 24.000 Trauerfeiern von evangelischen Seelsorgern im Bereich der Württembergischen Landeskirche im Jahr 2019 in den kommenden Wochen in hunderten von Fällen schwere und unzumutbare Eingriffe in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zur Folge, die nachträglich nicht mehr zu beseitigen wären. Denn die rechtswidrige Beschränkung der Teilnehmerzahl stellt einen überaus schwerwiegenden Eingriff in die ungestörte Religionsausübung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20 -, juris Rn. 10). Das drohende, aus einer fehlerhaften Auslegung resultierende Teilnahmeverbot an einem Gottesdienst bei Überschreitung der Höchstteilnehmerzahl des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG ist angesichts der Singularität jedes einzelnen Bestattungsgottesdienstes auch nicht ansatzweise kompensierbar. Die individuelle Verabschiedung von dem verstorbenen Gläubigen („der letzte Liebesdienst“, § 1 Satz 2 Bestattungsordnung) im Rahmen der kirchlichen Bestattung ist nach vollzogener Beerdigung einer im Einzelfall möglicherweise Vielzahl von Gläubigen unwiederbringlich verwehrt. Alternativ nachträglich mögliche Gedenkgottesdienste sind mit der Teilnahme an der kirchlichen Bestattung nicht vergleichbar. Sie können nicht in derselben Unmittelbarkeit angesichts des Todes die christliche Verkündigung der Herrschaft des Auferstandenen über Lebende und Tote zum Ausdruck bringen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. In Fällen der vorliegenden Art ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig der Auffangstreitwert von 5.000,- EUR festzusetzen, da die Entscheidung einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt.