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Urteil

A 17 K 906/24

VG Stuttgart 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2024:0917.A17K906.24.00
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Leitsätze
1. Muslime unterliegen in Sri Lanka keiner an ihre Religion anknüpfenden, flüchtlingsrelevanten Gruppenverfolgung (so bereits VG Stuttgart, Urteil vom 17.09.2021 - A 4 K 94/21 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2022 - A 1 K 3887/19 - jeweils juris).(Rn.49) (Rn.62) (Rn.65) 2. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung allein wegen tamilischer Volkszugehörigkeit (im Anschluss an Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris).(Rn.67)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Muslime unterliegen in Sri Lanka keiner an ihre Religion anknüpfenden, flüchtlingsrelevanten Gruppenverfolgung (so bereits VG Stuttgart, Urteil vom 17.09.2021 - A 4 K 94/21 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2022 - A 1 K 3887/19 - jeweils juris).(Rn.49) (Rn.62) (Rn.65) 2. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung allein wegen tamilischer Volkszugehörigkeit (im Anschluss an Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris).(Rn.67) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Der Entscheidung des Gerichts ist nach § 77 Abs. 1 AsylG das Asylgesetz in der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten vom 19.12.2023 (BGBl. I Nr. 382) sowie das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 20.12.2023 (BGBl. I Nr. 390), zugrunde zu legen. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.01.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG noch auf den Schutzstatus nach § 4 AsylG. Schließlich besteht auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass in der Person des Klägers hinsichtlich Sri Lankas die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist rechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die unter Ziffer 6 des Bescheides verfügte Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Dies hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid vom 30.01.2024 insoweit zutreffend dargestellt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 Asylgesetz (AsylG) hierauf verwiesen und insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird. Ergänzend sei Folgendes ausgeführt: I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 1. Ein solcher folgt vorliegend nicht aus § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 lit. a AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei reicht es nach § 3b Abs. 2 AsylG aus, dass ihm von den Verfolgern eines dieser Merkmale zugeschrieben wird. Als Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass einer Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen dem Verfolgungsgrund und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Ein Antrag kann insoweit nur erfolgreich sein, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass das vom Asylsuchenden behauptete individuelle Schicksal und die zu treffende Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, zutrifft. Angesichts der in aller Regel nur bedingt zur Verfügung stehenden anderweitigen Erkenntnisquellen kommt bei der Beurteilung den persönlichen Angaben des Asylsuchenden eine gesteigerte Bedeutung zu. In der Folge setzt die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der sein Verfolgungsschicksal belegen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109/84 -, BVerwGE 71, 180-183). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es dabei in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Lauf des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 -; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 - 9 C 72/89 - und Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239/89 -, jeweils juris). Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Artikel 4 Abs. 4 der zur Auslegung der §§ 3 ff. AsylG ergänzend heranzuziehenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Anerkennungsrichtlinie; im Folgenden: AnerkRL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (VG Köln, Urteil vom 24.03.2017 - 18 K 1837/16.A -, juris Rn. 16). Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektiv äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Die bereits erlittene Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252). Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 2. Gemessen hieran ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Er hat Sri Lanka weder wegen erlittener Verfolgung verlassen, noch droht ihm bei einer Rückkehr dorthin erstmals eine solche Verfolgung. Er kann sich insoweit weder auf eine individuelle flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung noch auf eine Gruppenverfolgung wegen seiner muslimischen Religions- oder seiner tamilischen Volkszugehörigkeit berufen. a. Es lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht feststellen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Sri Lanka von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bedroht war. Der Kläger trug bei seiner Anhörung durch das Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung zwar vor, als Muslim Opfer polizeilicher Gewalt geworden zu sein. Es kann dabei dahinstehen, ob Polizei und Armeeangehörige den Kläger aufgrund seiner Religionszugehörigkeit in Gewahrsam nahmen und misshandelten. Denn selbst bei Wahrunterstellung sämtlicher diesbezüglicher Angaben des Klägers ist davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um staatliche Verfolgungshandlungen gegen den Kläger handelte, sondern um einen sogenannten Amtswalterexzess und damit kriminelles Unrecht der jeweiligen Polizeibeamten bzw. Armeesoldaten. Dafür spricht, dass gegen den Kläger wohl nie ein Haftbefehl erlassen oder auch nur ein offizielles Ermittlungsverfahren eröffnet worden ist. Eine staatliche Verfolgung erscheint überdies fernliegend, weil der Kläger zeitlich nach seiner vorgetragenen Ingewahrsamnahme mit seinem eigenen sri-lankischen Reisepass wiederholt das Land verlassen hat. Der Kläger konnte die weitreichenden und strengen Kontrollen am Flughafen sowohl auf einer Kurzreise nach Indien zur Erlangung seines Visums für einen Polenaufenthalt als auch bei seiner Ausreise am 18.11.2019 passieren, ohne dass es zu einer Befragung, einer Verhinderung der Ausreise oder gar einer Festnahme gekommen ist. Hierbei ist auffällig und spricht gegen jede Form von Verfolgung durch die staatlichen Behörden Sri-Lankas, dass der Kläger ausgerechnet diesen am strengsten kontrollierten Weg für seine Ausreise gewählt hat. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, dies sei nur möglich gewesen, weil er auf der Reise nach Indien und am Tage seiner Ausreise Geld in seinem Reisepass deponiert und auf diese Weise die Kontrolleure mit „Schmiergeld“ gnädig gestimmt habe. Doch ist sein diesbezüglicher Vortrag von Unstimmigkeiten und Steigerungen gekennzeichnet und daher nicht glaubhaft. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt hatte der Kläger von einem derartigen Geldfluss noch nichts erwähnt. Auch nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung erfolgte jedenfalls die Wiedereinreise nach seinem Aufenthalt in Indien ohne Probleme und ohne die Zahlung von Schmiergeldern, was im Falle einer Fahndung nach dem Kläger ausgeschlossen gewesen wäre. Auch der Vortrag des Klägers, es sei wiederholt nach ihm gefragt worden, vermag die Kammer nicht von einer Vorverfolgung des Klägers zu überzeugen. Seine Angaben bleiben insoweit äußerst vage, lassen jegliche Details vermissen, sind nicht stimmig und damit für die Kammer nicht glaubhaft. So konnte der Kläger der Kammer beispielsweise nicht darlegen, wie häufig insgesamt und wann zuletzt nach ihm gesucht worden sei. Stattdessen berief sich der Kläger stets pauschal darauf, seine Familie sage ihm nicht alles, um ihn nicht zu belasten. b. Dem Kläger droht im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka zur Überzeugung der Kammer auch im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. aa. Die Kammer hält es im entscheidungserheblichem Zeitpunkt nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger derart in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten sein könnte, dass er in Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit polizeiliche Maßnahmen der Intensität einer Verfolgungshandlung befürchten müsste. Denn es liegen zur Überzeugung der Kammer keine Haftbefehle, Strafanzeigen oder Fahndungsaufrufe gegen ihn vor, so dass der Name des Klägers auch nicht auf der staatlich geführten, sogenannten Stop-Liste erscheinen dürfte, was andernfalls die reale Gefahr einer Verhaftung und der Anwendung von Gewalt und Folter begründen könnte (UK Upper Tribunal Decision, KK RS vs. Secretary Of State For The Home Department, 27.05.2021; vgl. dazu VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 -, juris). Diese Stop-Liste der Sicherheitsbehörden ist Teil einer umfassenden elektronischen Datenbank, in die im In- und Ausland erworbene Informationen und Daten eingespeist werden und die eine Vielzahl von Namen enthält, die in verschiedene Gefährdungsgruppen einsortiert sind (UK Upper Tribunal Decision, KK RS vs. Secretary Of State For The Home Department, 27.05.2021; hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 -, juris). Bei der Einreise nach Sri Lanka erfolgt sodann ein Abgleich von einreisenden Personen mit dem Bestand der Datenbank, an die sich - je nach Gefährdungsgruppe und den Umständen des Einzelfalls - ggf. unterschiedliche Folgemaßnahmen anschließen (UK Upper Tribunal Decision, KK RS vs. Secretary Of State For The Home Department, 27.05.2021; vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 -, juris). Erscheint der Name einer Person auf der Stop-Liste, weil sie beispielsweise aufgrund von Straf- oder Ermittlungsverfahren gesucht wird, so hat dies deren Verhaftung zur Folge (UK Upper Tribunal Decision, KK RS vs. Secretary Of State For The Home Department, 27.05.2021; hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 -, juris). Neben der Stop-Liste findet sich in der Datenbank eine sog. Beobachtungsliste. Personen auf dieser Liste werden am Flughafen lediglich befragt und können sodann in ihre Heimatregion reisen, werden dort aber weiter beobachtet (UK Upper Tribunal Decision, KK RS vs. Secretary Of State For The Home Department, 27.05.2021; hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 -, juris). Aus Sicht der Kammer ist es bereits nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger auf der staatlichen Beobachtungsliste geführt wird, weil seine Ingewahrsamnahme keine offizielle Strafverfolgungsmaßnahme darstellte, sondern kriminelles Unrecht zum Zwecke der Lösegelderpressung. Andernfalls läge ein Haftbefehl vor. Auch der Kläger hat nichts vorgetragen, was sein Erscheinen auf der Beobachtungsliste aus sonstigen Gründen wahrscheinlich machen könnte. Insbesondere handelt es sich bei ihm nicht etwa um einen Tamilen, der in der Diaspora politisch aktiv war (vgl. zur diesbezüglichen Gefährdungslage: UK Upper Tribunal Decision, KK RS vs. Secretary Of State For The Home Department, 27.05.2021; Ministerie van Buitenlandse Zaken, Niederlande, Thematic Countriy of Origin Information Report: Tamils in Sri Lanka, 01.06.2024). bb. Die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Tamilen oder sein muslimischer Glaube allein führen schließlich nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. (1) Im Hinblick auf die Lage der muslimischen und tamilischen Minderheiten in Sri Lanka ergibt sich für die Kammer folgendes Bild: Die innenpolitische Lage Sri Lankas war bis zum Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2009 vom jahrzehntelangen Konflikt zwischen Singhalesen und Tamilen - insbesondere deren tamilischer Rebellenorganisation Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) - geprägt. Der Anteil der Tamilen an der Gesamtbevölkerung Sri Lankas von 20 Millionen Menschen liegt bei ungefähr 12% (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka, Stand: November 2020, S. 8 - künftig: AA, Lagebericht -). Direkte staatliche Repressionen gegenüber Tamilen gibt es heute nicht mehr (AA, Lagebericht S. 8). Die sri-lankische Verfassung gibt keine Staatsreligion vor, weist aber dem Buddhismus eine herausgehobene Rolle zu (AA, Lagebericht S. 9; USDOS - US Department of State 2022 Report on International Religious Freedom: Sri Lanka, 15.05.2023); gleichzeitig garantiert sie Religionsfreiheit. Rechtliche Einschränkungen für andere Religionen oder Ideologien gibt es nicht. Muslime sind nach Buddhisten (70,2%) und Hinduisten (12,6%) die drittgrößte religiöse Gruppe in Sri Lanka (9,7 %; AA, Lagebericht S. 9). Während sich die Religionen in Sri Lanka traditionell mit Respekt und Toleranz begegneten (AA, Lagebericht S. 9; BFA, Österreich Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Sri Lanka, 07.07.2021), nahmen ab 2014 die religiösen Spannungen gegenüber Muslimen zu (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2022 - A 1 K 3887/19 -, juris). Es kam zu Ausschreitungen gegenüber der muslimischen Bevölkerung und Zerstörungen muslimischer Geschäfte. Extremistische Buddhistengruppen, wie die BBS, gingen die muslimische Gemeinschaft u.a. durch Hassreden in den sozialen Medien an (Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), Australien DFAT Country Information Report Sri Lanka, 23.12.2021). Hassrede, einschließlich der Beleidigung von Religion oder religiösen Überzeugungen, ist durch die Polizeiverordnung und das Strafgesetzbuch in Sri Lanka verboten (BFA, Österreich Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Sri Lanka, 07.07.2021). Nach den Terroranschlägen durch islamische Extremisten vom 21.04.2019 verstärkte sich die ohnehin bestehende skeptische Grundstimmung gegenüber der muslimischen Minderheit noch einmal deutlich (AA, Lagebericht S. 9; Bertelsmann Stiftung, BTI 2024 Country Report, 19.03.2024; Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), Australien DFAT Country Information Report Sri Lanka, 23.12.2021). Am Ostersonntag verübten Selbstmordattentäter der lokalen islamistischen Terrororganisation „National Thowheed Jamaath (NTJ)“ ("National Monotheism Organisation") mehrere Bombenanschläge, die über 250 Todesopfer und ca. 500 Verletze forderten. Betroffen waren vor allem zwei Kirchen in Colombo, eine in Batticaloa sowie drei Luxushotels in Colombo. Der IS reklamierte die Anschläge für sich (AA, Lagebericht S. 5). In der Folge kam es zum informellen Boykott muslimischer Geschäfte (AA, Lagebericht S. 9; Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), Australien DFAT Country Information Report Sri Lanka, 23.12.2021; vgl. auch IRB Canada, Sri Lanka: Situation and treatment of Muslims by society and the authorities; state protection, 11.05.2021). Zudem erließ die Regierung eine Notfallanordnung, die Gesichtsbedeckungen, wie Burka und Niqab, die eine Identifikation verhinderten, in der Öffentlichkeit verbot (Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), Australien DFAT Country Information Report Sri Lanka, 23.12.2021; ACCORD Sri Lanka: Situation of Tamils who participated in past protests 10.02.2023; IRB Canada, Sri Lanka: Situation and treatment of Muslims by society and the authorities; state protection, 11.05.2021). Einigen Musliminnen wurde daraufhin der Zugang zu Geschäften, Krankenhäusern und Universitäten verweigert (vgl. Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), Australien DFAT Country Information Report Sri Lanka, 23.12.2021; vgl. auch IRB Canada, Sri Lanka: Situation and treatment of Muslims by society and the authorities; state protection, 11.05.2021). Insbesondere kam es aber am 13./14.05.2019 zu gegen Muslime gerichteten Unruhen in der Nordwestprovinz (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka, Stand: November 2019, S. 5, 10; vgl. auch IRB Canada, Sri Lanka: Situation and treatment of Muslims by society and the authorities; state protection, 11.05.2021). Aus den lokalen Auseinandersetzungen entstanden größere gewaltsame Ausschreitungen gegen muslimische Einrichtungen und die muslimische Bevölkerung, im Rahmen derer Eigentum zerstört, Personen aus ihren Häusern vertrieben und teilweise auch getötet wurden (BFA, Österreich Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Sri Lanka, 07.07.2021; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka, Stand: November 2019, S. 5, 10; IRB, Sri Lanka: Situation and treatment of Muslims by society and the authorities; state protection (2019-April 2021), S. 1, 3 ff.). Sowohl Armee- als auch Polizeichef erklärten in diesem Zuge, mit scharfen Maßnahmen gegen Ausschreitungen gegen Muslime vorgehen und jede weitere Gewalt verhindern zu wollen (AA, Lagebericht 2019, S. 10). Außerdem wurde der sogenannten Prevention of Terrorism Act (PTA), der 1979 als Reaktion auf separatistische Aufstände im Land, erlassen, von dem während des Bürgerkriegs bis 2009 weitreichend Gebrauch gemacht wurde und auf den sich die Sicherheitskräfte zunächst vorwiegend gegenüber Tamilinnen und Tamilen beriefen, im Zuge der Ermittlungen gegen Verdächtige der Terroranschläge vom April 2019 erstmals seit 2017 wieder angewandt (AA, Lagebericht S. 5, 15; BFA, Österreich Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Sri Lanka, 07.07.2021). Eine große Anzahl an Muslimen wurde infolgedessen verhaftet (Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), Australien DFAT Country Information Report Sri Lanka, 23.12.2021; AA, Lagebericht S. 9; IRB Canada, Sri Lanka: Situation and treatment of Muslims by society and the authorities; state protection, 11.05.2021). Auf Grundlage des PTAs können Festnahmen ohne Angaben von Gründen erfolgen, effektiver Rechtsschutz ist nicht zu erlangen. Meist kann nicht einmal ein Rechtsbeistand kontaktiert werden (AA, Lagebericht S. 15). Unter Hinweis auf eine noch andauernde Bedrohung der inneren Sicherheit können Verdächtige bis zu 18 Monate in Administrativhaft gehalten werden. Der Polizei ist es gestattet, körperlichen Zwang auszuüben, um Aussagen zu erhalten. Liegen sodann unter Zwang erwirkte Aussagen einer nach dem PTA inhaftierten Person vor, sind diese grundsätzlich verwendbar, es sei denn die Inhaftierte können nachweisen, dass sie nicht freiwillig ausgesagt haben (AA, Lagebericht S. 15 f.; BFA, Österreich Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Sri Lanka, 07.07.2021). Außerdem wurde berichtet, dass Muslime im ganzen Land häufig Ziel von Fahrzeugkontrollen wurden (Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), Australien DFAT Country Information Report Sri Lanka, 23.12.2021). Das Verbot der Folter ist in Art. 11 der Verfassung verankert. Dennoch war Folter durch Polizisten und Militärangehörige bis 2016 verbreitet, um Geständnisse zu erreichen (AA, Lagebericht S. 14; Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), Australien DFAT Country Information Report Sri Lanka, 23.12.2021). Misshandlungen bei der Festnahme von Tatverdächtigen sowie in den Gefängnissen waren und sind zwar ebenfalls verboten, kamen aber weiterhin vor (BFA, Österreich Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Sri Lanka, 07.07.2021). Schließlich wurden auch in der Covid-19-Krise Ressentiments gegenüber Muslimen deutlich. Im März 2020 ordnete die Regierung die Einäscherung aller tatsächlichen und wahrscheinlichen Opfer des Virus‘ an. Diese Entscheidung wurde auch international als Verletzung muslimischer Bestattungsriten kritisiert (AA, Lagebericht S. 9; Bertelsmann Stiftung, BTI 2024 Country Report, 19.03.2024; ACCORD Sri Lanka: Situation of Tamils who participated in past protests 10.02.2023; Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), Australien DFAT Country Information Report Sri Lanka, 23.12.2021; Bertelsmann Stiftung, BTI 2024 Country Report, 19.03.2024). Hochrangige Regierungsvertreter deuteten öffentlich an, dass das Virus unter Muslimen besonders verbreitet sei (BFA, Österreich Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Sri Lanka, 07.07.2021; Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), Australien DFAT Country Information Report Sri Lanka, 23.12.2021). Nach Auswertung aller zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen ist aus Sicht der Kammer zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedoch davon auszugehen, dass sich die Lage für muslimische Religions- und tamilische Volkszugehörige in den vergangenen Jahren und insbesondere seit der Wahl Ranil Wickremasinghes 2022, der bei Amtsantritt betont hatte, für die Einheit aller Völker und Religionen Sri Lankas arbeiten zu wollen und so die Hoffnung nährte, die zu diesem Zeitpunkt ruhende Wiederversöhnungspolitik zwischen der Bevölkerungsmehrheit der Singhalesen und Singhalesinnen und den Tamilen und Tamilinnen im Norden und Osten des Landes wieder aufleben zu lassen (vgl. Ministerie van Buitenlandse Zaken, Niederlande, Thematic Countriy of Origin Information Report: Tamils in Sri Lanka, 01.06.2024; AA, Lagebericht S. 5), jedenfalls nicht weiter verschärft hat. Größere gewalttätige Ausschreitungen gegen Muslime fanden nach 2019 nicht mehr statt (AA, Lagebericht S. 9; Auswärtiges Amt an VG Stuttgart, Auskunft, AZ.: A 4 K 5590/20, 17.02.2023). Die Gefahr speziell für Muslime, Opfer von Gewalt zu werden, wurde seit 2021 sogar als gering eingeschätzt (Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), Australien DFAT Country Information Report Sri Lanka, 23.12.2021). Im März 2023 veröffentlichte die Regierung einen Gesetzesentwurf, wonach der berüchtigte PTA durch den Anti-Terrorism Act (ATA) ersetzt werden sollte (Südasien, Sri Lanka im Überblick, 20.12.2023). Während einige Menschenrechtsaktivisten Teile des Entwurfs positiv bewerteten (vgl. Ministerie van Buitenlandse Zaken, Niederlande, Thematic Countriy of Origin Information Report: Tamils in Sri Lanka, 01.06.2024; HRW, Sri Lanka: False Terrorism Cases Enable Repression, 17.07.2024), wurde überwiegend bemängelt, die Bemühungen der Wickremesinghe-Regierung, eine Alternative zum PTA zu schaffen, seien lediglich Augenwischerei und die geplanten Änderungen unzureichend. Sie dienten vielmehr lediglich dazu, die internationale Öffentlichkeit zu beschwichtigen (Südasien, Sri Lanka im Überblick, 20.12.2023). Außerdem weise der Entwurf zahlreiche Bestimmungen auf, die das Potenzial hätten, massiv die Freiheitsrechte der sri-lankischen Bevölkerung zu beschneiden (Südasien, Sri Lanka im Überblick, 20.12.2023). So dehne der ATA die gesetzliche Definition von Terrorismus sogar noch aus (HRW, Sri Lanka: False Terrorism Cases Enable Repression, 17.07.2024; IRB, Canada, Sri Lanka: Political situation, including the resignation of President Rajapaksa and the change in government; situation ofpolitical opponents and treatment of protesters, human rightsdefenders, and civil society activists by the authorities, 13.07.2023; UN Human Rights Council, Situation of human rights in Sri Lanka, 06.09.2023). Die Definition extremistischen Gedankenguts, welches das Gesetz bekämpfen wolle, sei so breit gefächert, dass damit jede Form von Dissens kriminalisiert werden könne. Außerdem autorisiere der Entwurf Polizei und Militär weitreichend, Einzelne ohne Haftbefehl festzunehmen, und ermögliche somit Dissens zu unterdrücken (Südasien, Sri Lanka im Überblick, 20.12.2023). Angesichts dieser Unzulänglichkeiten und massiven Kritik wurde eine marginale Überarbeitung des Entwurfs vom 03.10.2023 schließlich zurückgezogen (vgl. Freedom House, Freedom in the World 2024 - Sri Lanka, 29.02.2024; Südasien, Sri Lanka im Überblick, 20.12.2023). Der PTA ist derweil noch immer in Kraft (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Factsheet Sri Lanka, 01.05.2024; HRW, Sri Lanka: False Terrorism Cases Enable Repression, 17.07.2024; UN Human Rights Council, Situation of human rights in Sri Lanka, 06.09.2023). Mehrere Quellen deuteten an, Präsident Wickremasinghes Bestreben sei in der ersten Zeit seiner Präsidentschaft erkennbar darauf gerichtet gewesen, eine weitere Protestbewegung, wie jene der sogenannten Aragalaya Proteste, durch frühzeitige Eindämmung kritischer Stimmen unter allen Umständen zu verhindern (vgl. dazu Ministerie van Buitenlandse Zaken, Niederlande, Thematic Countriy of Origin Information Report: Tamils in Sri Lanka, 01.06.2024; Bertelsmann Stiftung, BTI 2024 Country Report, 19.03.2024). Die Aragalaya Proteste hatten im März 2022 begonnen, sich gegen das wirtschaftliche Missmanagement der Regierung gewandt und letztlich zum Rücktritt des früheren Präsidenten Rajapaksa geführt. Nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass sich Repressionen durch staatliche Autoritäten ab 2019 weniger gegen Tamilen als häufiger gegen Muslime richteten und seit März 2022, namentlich seit den Aragalaya Protesten, eher Regierungskritiker, unabhängig von ihrer Volks- oder Religionszugehörigkeit, in den Fokus gerieten (Ministerie van Buitenlandse Zaken, Niederlande, Thematic Countriy of Origin Information Report: Tamils in Sri Lanka, 01.06.2024). Folter in polizeilichen Vernehmungen bzw. in Gewahrsam drohte in den letzten Jahren vor allem solchen Festgenommenen, die im Hinblick auf den PTA verhaftet worden waren (Ministerie van Buitenlandse Zaken, Niederlande, Thematic Countriy of Origin Information Report: Tamils in Sri Lanka, 01.06.2024). Dieser wird auch noch immer eingesetzt, um tamilische Personen zu verhaften, die angeblicher Verbindungen zur LTTE verdächtigt werden. Nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Factsheet Sri Lanka, 01.05.2024) riskierten Teilnehmende an regierungskritischen Protesten weiterhin, Opfer von Polizeigewalt zu werden. Anführerinnen und Anführer von Protesten drohe, verhaftet zu werden. Auch regierungskritische exilpolitische Aktivitäten und Verbindungen zu bestimmten tamilischen Diaspora-Gruppen könnten ebenso eine Gefährdung zur Folge haben wie die tatsächliche oder vermutete Mitgliedschaft in einer islamistischen Gruppierung. Im August 2023 waren offiziell noch 46 Personen unter dem PTA in Haft (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Factsheet Sri Lanka, 01.05.2024). (2) Angesichts dieser Erkenntnislage sind nach Auffassung der Kammer weder Tamilen noch Muslime in Sri Lanka gegenwärtig einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt entweder ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm oder eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus; es muss eine Rechtsgutsbeeinträchtigung drohen, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, landesweit selbst alsbald Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 - BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris m.w.N.). Das ist weder im Hinblick auf die tamilische Volks- noch auf die muslimische Religionszugehörigkeit in Sri Lanka auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen der Fall. (a) Für tamilische Volkszugehörige hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits in seinem Urteil vom 05.10.2016 - A 10 S 332/12 - ausgeführt, dass die Annahme einer Gruppenverfolgung für die tamilische Minderheit nicht gerechtfertigt sei. Aus den der Kammer vorliegenden aktuellen Erkenntnismitteln ergibt sich keine Veranlassung einer anderen Beurteilung. Denn obgleich die Regierung unter dem im November 2019 gewählten Präsidenten Gotabaya Rajapaksa kein Interesse an der von der Vorgängerregierung angestoßenen Wiederversöhnungspolitik zwischen Singhalesen und Singhalesinnen und den Tamilen und Tamilinnen im Norden und Osten des Landes zeigte (AA, Lagebericht S. 5; Ministerie van Buitenlandse Zaken, Niederlande, Thematic Countriy of Origin Information Report: Tamils in Sri Lanka, 01.06.2024) und es zunehmend schwierig wurde, die Gründe für die Inhaftierung von Personen unter dem PTA zu verifizieren, lagen auch im Zeitraum von 2019 bis Juli 2022 keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die insoweit aufgetretene Verschlechterung der Menschenrechtslage so gravierend gewesen sein könnte, dass (ggf. zeitweise) eine Gruppenverfolgung von Tamilinnen und Tamilen zu bejahen gewesen wäre (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21-, juris; vgl. auch: VG Karlsruhe, Urteil vom 14.06.2022 - A 1 K 3205/20 -, juris). Wie bereits dargestellt (siehe unter I 2. b. bb. (1)), hat sich die Situation für tamilische Volkszugehörige seit der Wahl Wickremasinghes jedenfalls nicht verschärft (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2024 - 3a K 2177/20.A -, juris). Weiter ist nicht davon auszugehen, dass Tamilen generell bei ihrer Rückkehr wegen ihres Auslandsaufenthaltes oder wegen einer Asylantragstellung im Ausland Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind. Dies hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 20.07.2022 (- A 10 S 1898/21 -, juris) ausführlich dargelegt. (b) Auch Muslime unterliegen in Sri Lanka zur Überzeugung der Kammer keiner an ihre Religion anknüpfenden, flüchtlingsrelevanten Gruppenverfolgung (so bereits VG Stuttgart, Urteil vom 17.09.2021 - A 4 K 94/21 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2022 - A 1 K 3887/19 -, juris). Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (a.a.O.) hat hierzu überzeugend ausgeführt: „Unter Zugrundelegung der dargestellten Maßstäbe ist jedoch nicht ersichtlich, dass nahezu jedes Gruppenmitglied mit verfolgungsrelevanten Maßnahmen zu rechnen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2016 - A 10 S 332/12 -, juris Rn. 90). Die nötige Verfolgungsdichte kann für Muslime in Sri Lanka nicht festgestellt werden (ebenso Urteil der Kammer vom 13.05.2019 - A 1 K 1212/17 -). Etwa 9,7 % der Gesamtbevölkerung Sri-Lankas sind muslimischen Glaubens (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka, Stand: November 2020, S. 9), sodass bei einer Gesamtbevölkerung von etwa 22 Millionen (U.K. Home Office, Country Policy and Information Note - Sri Lanka: Tamil separatism, Juni 2017) von etwa. 2 Millionen Muslimen auszugehen ist. In den Erkenntnismitteln zu Sri Lanka werden neben den für 2014 genannten Zahlen nach einer Angabe aus 2018 für die letzten fünf Jahre mehr als 600 Angriffe und Drohungen dokumentiert; für November 2017 wird von der Beschädigung von mehr als 70 Häusern und Geschäften von Muslimen berichtet. Bei den Übergriffen im März 2018 wurden zwei Personen getötet, beinahe 450 muslimische Häuser und Läden zerstört und 60 Autos verbrannt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalye - Sri Lanka: Gewalt gegen Angehörige der muslimischen Minderheit, 18.04.2018, S. 3). Der damalige Präsident verhängte einen landesweiten Ausnahmezustand für sieben Tage, um eine Ausweitung der Gewalt zu vermeiden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 12.03.2018, Sri Lanka). Hiernach ist allerdings davon auszugehen, dass sich die Übergriffe vorrangig gegen das Eigentum von Muslimen richteten, wenn es auch in einzelnen Fällen zu Verletzungen und Tötungen kam. Eine 0,1 - 0,125 % (weit) übersteigende Wahrscheinlichkeit - bezogen auf ein Jahr -, verletzt oder getötet zu werden, kann demnach nicht angenommen werden. Auch aufgrund der gegen Muslime gerichteten Unruhen in der Nordwestprovinz am 13. und 14.05.2019, bei denen ein Muslim getötet wurde (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka, Stand: November 2019, S. 5, 10), kann eine solche Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden.“ Ein staatliches Verfolgungsprogramm mit einer die muslimische Minderheit diskriminierenden Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis, dessen Umsetzung bereits existiere oder alsbald bevorstehe, sei nicht feststellbar. Das VG Stuttgart war in seinem Urteil vom 17.09.2021 (- A 4 K 94/21 -) bereits zum gleichen Schluss gekommen und hatte u.a. konkretisiert, dass insbesondere die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis nicht nach der Religion diskriminiere. In staatlichen Schulen werde überdies muslimischer Religionsunterricht angeboten. Diesen Einschätzungen schließt sich die Kammer an. Zu einer anderen Beurteilung bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung besteht kein Anlass. Wie dargestellt, hat sich auch die Lage für Muslime seit 2022 jedenfalls nicht verschärft. Es ist nach den vorliegenden Erkenntnismitteln weiterhin von einer grundsätzlichen Schutzbereitschaft und Schutzgewährung des sri-lankischen Staates gegenüber Muslimen auszugehen, wenn diese auch im Einzelfall Lücken aufweisen mag. Auch der Kläger hat nichts vorgetragen, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würde. Hinsichtlich der Person des Klägers sind auch keine sonstigen gefahrerhöhenden Umstände vorgetragen oder ersichtlich. Besondere Umstände, die den Kläger aus der Volksgruppe der Tamilen oder der Gruppe der Muslime allgemein herausheben, wurden nicht geltend gemacht. Insbesondere handelt es sich beim Kläger nicht um eine politisch aktive Person (siehe dazu bereits unter 2 b. aa.). II. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes liegen nicht vor. Nach den im Rahmen der Prüfung des Flüchtlingsschutzes getroffenen Feststellungen droht dem Kläger weder die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Dem Kläger droht aus den unter I. dargelegten Gründen diesbezüglich kein ernsthafter Schaden. Der Kläger hat auch keine ernsthafte Bedrohung, so etwa eine Gefährdungslage i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, glaubhaft gemacht. In Sri Lanka herrscht derzeit kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, bei dem der Kläger zu Schaden kommen könnte. Randnummer45 III. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenso nicht vor. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Verletzung der in Art. 3 EMRK enthaltenen Garantien droht.Insoweit sind die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage im Abschiebungszielstaat als auch der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen.Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen allerdings ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreichen. Diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.08.2018 - 1 B 42.18 - juris). Es ist allerdings bei „nichtstaatlichen“ Gefahren für Leib und Leben ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem etwa die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK zwingend sind. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Es ist aus Sicht der Kammer davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in der Lage sein wird, seine elementarsten Grundbedürfnisse zu befriedigen und sein Existenzminimum zu sichern. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 20.07.2022 (- A 10 S 1898/21 -, juris) zur wirtschaftlichen Situation von Rückkehrern nach Sri Lanka ausgeführt: „Hinsichtlich der wirtschaftliche Situation von Rückkehrern nach Sri Lanka lässt sich dem „Länderreport Sri Lanka“ des Bundesamts vom 01.08.2021 entnehmen, dass es von staatlicher Seite keine Grundversorgung für Rückkehrende gebe. Diese seien nach der Rückkehr auf sich allein gestellt, bzw. von der Unterstützung durch Familienmitglieder oder Bekannte abhängig. Ohne diese Form der Unterstützung sei es für Rückkehrende schwierig, zeitnah wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Im Fall einer Rückkehr gebe es allerdings Rückkehr- und Starthilfen sowie Beratung im Rahmen von REAG/GARP (Übernahme der Reisekosten, Reisebeihilfe, finanzielle Starthilfe) und StarthilfePlus (finanzielle Starthilfe sechs bis acht Monate nach Rückkehr). Zudem könne eine Unterstützung über das europäische Reintegrationsprogramm ERRIN beantragt werden [……] Die Erkenntnismittel geben nichts dafür her, dass (ggf. nach einem erfolglosen Asylverfahren) aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Volkszugehörige generell, das heißt unabhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (insbesondere dem Geschlecht, dem Alter, dem Gesundheitszustand, den Unterhaltspflichten, der Ausbildung, dem Vermögen und den sozialen Beziehungen des jeweiligen Rückkehrers), nicht in der Lage sein könnten, ihr Existenzminimum zu sichern.“ Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer ebenfalls an. Hiernach ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger nach einer Rückkehr nach Sri Lanka Verelendung drohen würde. Bei dem Kläger handelt es sich um einen gesunden, erwachsenen Mann, der die Schule bis zur 11. Klasse besucht hat und vor seiner Ausreise beruflich im Textilbereich tätig war. Es ist davon auszugehen, dass er trotz der angespannten wirtschaftlichen Lage Sri Lankas erneut einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann und damit nicht an materieller Not in existenzbedrohender Weise und Intensität leiden wird. Außerdem verfügt der Kläger über familiäre Bindungen in Sri Lanka. Seine Frau und seine drei Kinder leben in einer Mietwohnung. Seiner Frau gehört, nach Angaben des Klägers, jedoch die Hälfte ihres Elternhauses, das derzeit von ihrer Schwester bewohnt wird. Sein erwachsener Sohn geht noch zur Schule. Sein Bruder führt ein eigenes Geschäft. In seinem eigenen Elternhaus leben seine Mutter und seine Schwester. Anhaltspunkte dafür, dass die Familie nicht willens sein könnte, den Kläger zu unterstützen und ihm nicht zumindest zeitweise eine Unterkunft gewähren würde, liegen nicht vor. 2. Anhaltspunkte, die zu einem Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen könnten, sind nicht ersichtlich. IV. Bei dieser Sachlage begegnet die im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes enthaltene und zutreffend auf § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken. V. Schließlich ist auch das unter Ziffer 6 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbotes rechtlich nicht zu beanstanden. Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen entschieden. Eine längere Frist als fünf Jahre ist nur unter den in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannten Gründen, die vorliegend nicht ersichtlich sind, zulässig. Vorliegend sind keinerlei Umstände von Seiten des Klägers vorgetragen worden und ist auch von Amts wegen nicht ersichtlich, dass das Bundesamt bei der unter Ziffer 6 des Bescheides festgesetzten Frist von 30 Monaten die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. xter29 Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots, weiter hilfsweise die Aufhebung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Der am XX.XX.1977 geborene Kläger ist sri-lankischer Staatsangehöriger, muslimischer Religions- und tamilischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 27.11.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 11.12.2019 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am 16.12.2019 gab der Kläger im Wesentlichen folgende Begründung für seinen Asylantrag: Er habe in seiner Heimat in M. gelebt, die Schule bis zur 11. Klasse besucht und dann als Geschäftsmann im Textilgroßhandel, gearbeitet. Ein eigenes Geschäft habe er nicht besessen. Er habe in größerem Stil Sachen aufgekauft und Geschäfte beliefert, indem er die Waren in C. in Empfang genommen und sie dann in verschiedene Teile des Landes geliefert habe. In seinem Fahrzeug - einem Toyota - habe sich auf der Ladefläche eine kleine Bank befunden. Daher habe er regelmäßig jeweils ein bis zwei Bekannte seiner Kunden gegen Bezahlung befördern und so seine Dieselkosten decken können, so auch am 20.05.2019 auf dem Rückweg von K. Seine Mitfahrer habe er in N. absetzen wollen. In K. sei er jedoch von der Polizei angehalten worden. Sein Van sei genau durchsucht und die Kontrolle durch Armee-Angehörige durchgeführt worden. Seine beiden Mitfahrer seien getrennt voneinander befragt und mit einem Jeep abtransportiert worden. Auch er selbst sei durchsucht und sein Führerschein kontrolliert worden. Ihm sei vorgeworfen worden, Menschen zu schmuggeln. Er habe dies abgestritten und die Situation erklärt. Er habe dann sein Fahrzeug an der Seite abstellen sollen und sei in ein anderes Fahrzeug geschubst worden. Eine dritte Person habe das Fahrzeug gefahren. Plötzlich hätten diese angefangen, ihn zu schlagen. Nach einer halben Stunde hätten sie ihm die Augen verbunden. Er wisse nicht wohin sie gefahren seien oder wie lange die Fahrt gedauert habe. Nach der Fahrt sei er in einen Raum geschubst worden, in dem es zwei Stühle gegeben habe. Es sei schmutzig gewesen und habe gestunken. Er habe sich auf den einen der Stühle setzen müssen. Sie hätten ihn erneut hinsichtlich der beförderten Personen befragt. Auch hätten sie wieder Gewalt angewendet, ihn getreten, auf die Zähne und den Hinterkopf geschlagen und ihn bis auf die Unterhose ausgezogen. Nach ca. zehn Minuten seien zwei Personen erschienen, die eine Flasche mit einer Flüssigkeit gebracht hätten. Mit dieser Flüssigkeit sei er begossen worden. Es habe auf seiner Haut gebrannt und gejuckt. Wieder sei er geschlagen und aufgefordert worden, die Wahrheit zu sagen. Schließlich habe man ihn blutend und ohne Trinkwasser liegen lassen. Nach einiger Zeit sei eine weitere Person erschienen. Unter Schlägen sei er aufgefordert worden, alles zu gestehen. Andernfalls würde man ihn eliminieren. Er habe furchtbare Angst gehabt. Am nächsten Tag sei eine andere Person in Armee-Kleidung gekommen und habe mit seiner Hose das Zimmer gereinigt. Er habe diese Person um Hilfe gebeten. Diese Person habe daraufhin das Zimmer verlassen und sei nach zehn bis fünfzehn Minuten zurückgekehrt, um ihm mitzuteilen, dass er an einen gefährlichen Ort gelangt sei, den Personen nicht lebend verlassen würden. Der Kläger habe daran appelliert, dass der andere doch sicher auch Frau und Kinder habe, woraufhin dieser meinte, er können gegen Zahlung von einer gewissen Summe fliehen. Der Kläger habe geantwortet, dass Geld kein Problem sei. Erneut habe der Mann den Raum verlassen, um nach zehn bis fünfzehn Minuten mit der Aussage, dass der Kläger den Raum gegen Zahlung von zehn bis fünfzehn Lakhs verlassen könne, zurückzukehren. Der Kläger habe dann die Telefonnummer seines Bruders übergeben. Zunächst habe der Mann mit diesem gesprochen, dann habe er selbst mit seinem Bruder reden dürfen. Dieser habe wohl sichergehen wollen, dass der Kläger überhaupt noch am Leben gewesen sei. Sein Bruder habe angegeben, dass er eine Stunde zur Beschaffung des Geldes benötige. Bei einem Treffen ca. zwei Stunden später sei es zur Geldübergabe gekommen. Der Kläger habe seine schmutzige Hose angezogen und das Gelände nach einem Tag und einer Nacht verlassen können. Er sei in einen Van eingestiegen, habe sich darin auf den Boden legen müssen und sei mit einer großen Menge Müll überschüttet worden. Nach ca. zweistündiger Fahrt sei er von dem Fahrer aus dem Wagen geschubst worden und habe sich in N. im Stadtteil K. befunden. Er sei eine Weile gelaufen. Mit einem Tuktuk sei er schließlich zu seiner Heimatadresse gefahren worden. Zu Hause sei er auf seinen Bruder getroffen, der gesagt habe, er müsse schnellstmöglich sein Zuhause verlassen. Sein Bruder habe ihn dann zu einem Freund gebracht. Unterwegs seien in einer Klinik seine Verletzungen behandelt worden. Er habe sich vor seiner Ausreise dann ca. fünf bis sechs Monate in der Wohnung einer Freundin seines ältesten Bruders in N. aufgehalten. In der Zwischenzeit sei seine Ausreise vorbereitet worden. Außerdem seien ca. drei Tage nach seiner Flucht aus dem Gewahrsam und erneut nach einem weiteren Monat zwei Personen zu seiner Heimatadresse gekommen und hätten nach ihm gefragt. Ob danach noch jemand nach ihm gesucht habe, wisse er nicht, weil seine Eltern ins Haus seines Bruders gezogen seien. Nach dem Tod des Vaters am 28.11.2019 sei seine Mutter jedoch wieder in das Elternhaus zurückgekehrt. Etwa drei Monate vor der Ausreise habe er seinen Toyota verkauft. Auf Nachfrage gab der Kläger an, der Van sei auf seinen älteren Bruder zugelassen gewesen. Er selbst habe ihn aber genutzt. Das Auto sei zwar bei der Kontrolle von der Polizei mitgenommen worden; sein Bruder habe es aber etwa einen Monat nach dem Vorfall abholen können. Bis zur Ausreise habe er seinen Lebensunterhalt über die Einnahmen aus dem landwirtschaftlichen Grundstück seiner Frau bestritten. Am 18.11.2019 habe er Sri Lanka verlassen. Ungefähr zwei Monate zuvor habe er sich für zwei Tage in Indien aufgehalten, sei dann aber wieder zurückgekehrt. Sein Agent habe ihn im Flugzeug zur Erlangung seines Visums begleitet. Er sei mit seinem Pass, einem Visum der Schweizer Botschaft in C. für die Dauer vom 18.11. bis 26.11.2019 und dem Flugzeug von C. nach Polen geflogen und dann auf dem Landweg nach Deutschland gereist. Der Reisepass sei vor ca. vier bis fünf Monaten von seinem Agenten beantragt und ihm von diesem in Polen abgenommen worden. In Sri Lanka lebten seine Frau und seine Kinder im elterlichen Haus seiner Frau. Seine Mutter und jüngere Schwester wohnten noch in seinem eigenen Elternhaus. Der Kläger glaube, dass er so behandelt worden sei, weil er Muslim sei. Die Armeeangehörigen hätten schließlich seinen Namen auf dem Führerschein im Rahmen der Kontrolle gesehen. Ergänzend legte der Kläger dem Bundesamt Personenstandsurkunden (vier Geburts- und eine Sterbeurkunde, eine Heiratsurkunde) und einen Führerschein vor. Unter dem 18.12.2019 ersuchte das Bundesamt Polen um Aufnahme des Klägers nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Mit Schreiben vom 17.01.2020 akzeptierte Polen die Übernahme des Klägers auf Basis der genannten Rechtsgrundlage. Mit Bescheid vom 22.01.2020 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), und ordnete seine Abschiebung nach Polen an (Ziffer 3). Schließlich wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Hiergegen erhob der Kläger am 04.02.2020 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage - A 13 K 638/20 - und stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz - A 13 K 639/20 -. Mit Beschluss vom 21.02.2020 - A 13 J 639/20 - lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Mit Schreiben vom 14.04.2020 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO ausgesetzt werde, weil im Hinblick auf die Corona-Krise Dublin-Überstellungen derzeit nicht zu vertreten seien. Mit Schreiben vom 16.07.2020 widerrief das Bundesamt die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung. Der Kläger stellte daraufhin einen weiteren Antrag im einstweiligen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 28.09.2020 - A 13 K 3752/20 - änderte das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Beschluss vom 21.02.2020 und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2020 an. Mit Urteil vom 24.06.2022 - A 19 K 638/20 - hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2020 auf. Mit Bescheid vom 30.01.2024 lehnte das Bundesamt daraufhin die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab (Nr. 1- Nr. 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Sri Lanka oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist (Nr. 5). Schließlich wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Am 12.02.2024 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend u.a. vor, am 21.04.2019 hätten in Sri Lanka Terroranschläge stattgefunden. Diese seien bekanntlich politisch stark ausgeschlachtet worden, was mit einem politisch motivierten Vorgehen des Staats gegen Muslime einhergegangen sei. Beim Kläger handele es sich um einen Muslim und der gegenständliche Vorfall habe sich am 20.05.2019, also knapp einen Monat später, ereignet. Über gesuchte Personen würden in Sri Lanka von der Polizei Listen geführt. Anhand dieser Listen käme es auch bei der Einreise nach Sri Lanka zur Überprüfung von Personen. Angesichts des gut ausgebauten Sicherheitsapparates sei davon auszugehen, dass der Kläger im ganzen Land aufgespürt werden könne. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass er sich anonym in einem anderen Teil Sri Lankas niederlassen könne. Außerdem hat der Kläger eine Sterbeurkunde seines Schwiegervaters, die dessen Tod auf den 25.12.2019 datiert, vorgelegt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30.01.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Sri Lankas vorliegt, weiter hilfsweise den Bescheid hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, zwar sei es insbesondere im Anschluss an die islamistischen Terroranschläge vom 21.04.2019 am 13. und 14.05.2019 in der Nordwestprovinz zu gegen Muslime gerichteten Unruhen gekommen. Es habe sich auch eine skeptische Grundstimmung gegenüber der muslimischen Minderheit entwickelt, die zeitweise sogar zum Boykott muslimischer Geschäfte geführt habe. Übergriffe radikaler buddhistisch-nationalistischer Gruppierungen auf Minderheiten seien ebenfalls immer wieder öffentlich bemerkbar. Dabei würden Muslime mit rassistisch-aggressiver Rhetorik angegriffen. Die Behörden schränkten jedoch „Hassrede“, einschließlich der Beleidigung von Religion oder religiösen Überzeugungen, durch die Polizeiverordnung und das Strafgesetzbuch ein. Die staatlichen Institutionen seien somit handlungsfähig und daher auch schutzfähig und schutzwillig gegenüber den Betroffenen. Es könne nicht festgestellt werden, dass jeder Angehöriger muslimischen Glaubens mit verfolgungsrelevanten Maßnahmen zu rechnen habe. Die nötige Verfolgungsdichte könne für Muslime in Sri Lanka nicht festgestellt werden. Weiterhin könne auch eine die muslimische Minderheit diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis derzeit nicht festgestellt werden. Auch fehle es an der erforderlichen Verknüpfung zwischen einem Verfolgungsgrund und der vorgetragenen Verfolgungshandlung. So sei aus seinem Vortrag nicht erkennbar, dass der Kläger einer Verfolgungshandlung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit ausgesetzt gewesen sei. Es fehle in der Gesamtschau des Vortrages jeder Bezug zwischen seinem islamischen Glauben und seiner Ingewahrsamnahme. Vielmehr ergebe sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt, dass der Kläger wegen behaupteten Menschenschmuggels allein zu Erlangung von Bestechungsgeldern festgenommen und geschlagen worden sei. Nach Erlangung der Bezahlung sei er dann unmittelbar freigelassen worden. Gegen eine staatliche Verfolgung spreche auch, dass der Kläger sich nach seiner Freilassung weitere 6 Monate in Sri Lanka aufgehalten habe, ohne weiteren Repressalien ausgesetzt gewesen zu sein, sein Bruder das Fahrzeug wieder in Besitz habe nehmen und er selbst legal das Land mit einem Pass und einem Visum habe verlassen können. Die Mutter, die Ehefrau und seine Kinder lebten weiterhin unbehelligt in Sri Lanka, so dass von einer generellen Bedrohung des Klägers bei einer Rückkehr nicht ausgegangen werden könne. Die legale Ausreise mit einem Pass und einem Visum spreche auch gegen eine Verhaftung des Klägers bei einer Einreise nach Sri Lanka. Außerdem hat die Beklagte einen Bericht ihrer eigenen Informationsvermittlungsstelle vorgelegt, wonach u.a. davon auszugehen sei, dass Muslime in Sri Lanka zahlreichen Diskriminierungen aufgrund ihres Glaubens ausgesetzt sind und sich die Lage für Muslime insbesondere nach den IS-Anschlägen Ostern 2019 verschärft habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.09.2024 ist der Kläger von der Kammer unter Hinzuziehung eines Dolmetschers ergänzend zu seinen Ausreisegründen angehört worden. Hierbei hat er im Wesentlichen ausgeführt, ihm sei im Zusammenhang mit den Osteranschlägen 2019 Unrecht angetan worden. Er habe ein Fahrzeug besessen, mit dem er Waren zu Kunden geliefert habe. Wenn er Platz gehabt habe, habe er auf den Hin- und Rückfahrten Leute mitgenommen. Am 20.05.2019 sei er auf dem Rückweg gewesen und habe zwei Personen mit im Fahrzeug gehabt. Unterwegs sei sein Fahrzeug von der Polizei bei K. angehalten und sehr streng kontrolliert worden. Seine beiden Mitfahrer seien aufgefordert worden, das Fahrzeug zu verlassen. Dann seien sie von Armee-Angehörigen, die ebenfalls anwesend gewesen seien, kontrolliert worden. Man habe sie weggebracht und befragt. Schließlich sei er an der Reihe gewesen. Man habe ihn ebenfalls befragt und seinen Führerschein gründlich kontrolliert. Von einem Armeeoffizier und zwei weiteren Soldaten sei er schließlich zur weiteren Befragung abtransportiert worden. Er habe das Gefühl gehabt, das alles nur geschehe, weil er Muslim sei, was die Polizei durch seinen Namen im Führerschein natürlich gewusst habe. Während der Fahrt seien seine Augen verbunden gewesen. Irgendwann habe er aussteigen müssen und sei in ein Zimmer geführt worden. Bereits während der Fahrt sei er geschlagen worden. In diesem Zimmer seien die Gewalteinwirkungen massiv fortgesetzt worden. Er sei auf Beine, Gesicht und Zähne geschlagen worden. Man habe ihn seine Kleidung vollständig ausziehen lassen und habe ihn immer weiter geschlagen. Er sei beschuldigt worden, Menschenhandel durchzuführen. Irgendwann sei er allein gelassen worden. Nach einer Weile seien andere Personen gekommen und hätten ihn mit einer Flüssigkeit übergossen, die sehr stark gebrannt habe. Immer wieder habe er erklärt, dass er unschuldig sei. Vor Schmerzen sei er beinahe ohnmächtig geworden. Er habe immer wieder an seine Frau und Kinder denken müssen, da er derjenige gewesen sei, der sich um alle gekümmert habe. Während der gesamten folgenden Nacht habe er weder Essen noch Trinken bekommen. Irgendwann habe er aus einer Flasche mit dreckigem Wasser getrunken. Am anderen Morgen sei eine andere Person gekommen. Aufgrund der schweren Stiefel und des grünen Shirts habe er angenommen, dass es sich ebenfalls um einen Armeeangehörigen gehandelt habe. Er sei dem Kläger human vorgekommen. Deshalb habe er ihm alles erzählt und ihn um Hilfe angefleht. Der Mann, der zu ihm zuvor gesagt habe, dass aus diesem Zimmer noch niemand rausgekommen sei, sei einfach gegangen. Zehn bis fünfzehn Minuten später sei er erneut reingekommen. Der Kläger habe ihm erklärt, er habe einen älteren Bruder, der Geld beschaffen könne. Dann habe er dem Mann die Telefonnummer seines Bruders gegeben. Der Mann sei wieder rausgegangen und habe wohl mit seinem Bruder telefoniert. Dann sei er erneut reingekommen und habe berichtet, dass ca. 1,5 Millionen Rupien (10-15 Lakhs) geboten werden könnten. Allerdings bestehe sein Bruder auf ein Lebenszeichen von ihm. Daher habe auch er selbst mit seinem Bruder telefonieren dürfen. Danach habe der Mann wieder den Raum verlassen, um abermals mit seinem Bruder zu sprechen. Nach ca. ein bis zwei Stunden sei er zurückgekehrt und habe ihn in ein Fahrzeug, das Müll transportierte, einsteigen lassen. Er sei irgendwo hingefahren worden. Dann habe er in der Gegend von N. aussteigen dürfen. Von dort sei er mit dem Tuktuk nach Hause gefahren. Sein älterer Bruder habe ihm sofort geraten, er solle untertauchen. Bei einem Freund seines Bruders, M. D., habe er dann sechs Monate gelebt, bis seine Ausreise organisiert gewesen sei. In dieser Zeit seien sie zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Seine Frau und seine Kinder seien zu seinen Schwiegereltern gezogen. In der Folgezeit sei sein Vater mehrfach unter Druck gesetzt worden, den Aufenthaltsort des Klägers zu verraten. Sein Vater habe seinetwegen sehr gelitten. Zehn Tage nachdem der Kläger seine Heimat verlassen habe, sei sein Vater verstorben. Weitere eineinhalb Monate später sei auch sein Schwiegervater gestorben. Seine Frau und seine Kinder lebten nun allein in einer Mietwohnung. Seine Kinder gingen auf eine internationale Schule bzw. bekämen Privatunterricht. Sein Sohn sei inzwischen 19 Jahre alt, seine Zwillingstöchter 14. Im Elternhaus seiner Frau lebe nun deren Schwester. Seiner Frau gehöre aber die Hälfte des Hauses. Sein Bruder besitze ein eigenes Geschäft. Auf Nachfrage der Kammer hat der Kläger seine Flucht näher erläutert. Das Zimmer, in dem er gefangen gehalten worden sei, habe sich in einer Wohnung befunden. Durch den hinteren Ausgang sei er rausgelassen worden. Dort habe ein Fahrzeug mit Fahrer gewartet. Die Tür hinten sei offen gewesen. Es habe sich wohl um einen Müllwagen gehandelt. Auf weitere Nachfrage zur Folgezeit hat der Kläger angegeben, seine Eltern hätten ihm gesagt, dass irgendwelche Leute zwei bis dreimal zu ihnen gekommen und nach ihm gefragt hätten. Es habe sich wohl um Angehörige der Armee gehandelt. Sie hätten aber keine Uniformen getragen. Auch seine jüngere Schwester habe von einem entsprechenden Besuch berichtet. Zuletzt seien sie zu seiner Frau gekommen als diese noch in ihrem Elternhaus gewohnt habe. Die Adresse der neuen Mietwohnung würden diese Leute nicht kennen. Amtliche Kontakte habe seine Frau nur zu Bekannten. Wenn sie etwas brauche, wisse sie, an wen sie sich wenden könne. Seine Familie verrate ihm allerdings nicht alles, was geschehe, um ihn nicht zu belasten. Während der Corona-Zeit habe niemand nach ihm gefragt. Nach mehrmaliger Nachfrage der Kammer hat der Kläger konkretisiert, dass wohl auch im Jahr 2023 bei seiner Mutter und seiner Schwester nach ihm gefragt worden sei. Zu seiner Ausreise befragt, hat der Kläger erklärt, er habe in einem VFS-Office in C. seinen Fingerabdruck abgegeben. Auf Vorhalt der Kammer, er sei mit seinem eigenen Reisepass ausgereist, daher könne sein Name auf keiner Fahndungsliste stehen, hat der Kläger entgegnet, sein Agent habe am Flughafen Schmiergelder bezahlt. Es habe bei seiner Ausreise drei Kontrollen am Flughafen gegeben - die Gepäckkontrolle, die Visumskontrolle und eine vor dem Boarding. Er habe 5.000 Rupien vor der ersten Kontrolle in seinem Pass deponiert. Zwei Monate vor seiner Ausreise habe er gemeinsam mit seinem Agenten in Indien ein Touristenvisum für Polen beantragt. Ein solches sei in Indien leichter zu bekommen. Nach Indien sei er ebenfalls mit einem Touristenvisum und seinem Reisepass gereist. Auf Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger hinzugefügt, er habe auf der Hinreise nach Indien ca. 10.000 Rupien in den Reisepass gelegt und habe zu einem bestimmten Schalter (Nr. 2) gehen sollen. Auf der Rückreise habe sein Agent alles für ihn erledigt. Sein Pass sei einfach abgestempelt worden. Auf Nachfrage der Kammer hat der Kläger ergänzend vorgetragen, er wisse weder, wer die beiden Personen, die er am 20.05.2019 in seinem Toyota transportiert habe, gewesen seien, noch was aus ihnen geworden sei. Die ihm zugefügten Verletzungen an Kopf, Zähnen und Bein seien in einer Privatklinik behandelt worden. Seit diesem Tag fehlten ihm zwei Backenzähne. Auf Nachfrage des Beklagtenvertreters hat der Kläger erklärt, die Mitglieder seiner Familie seien alle muslimischen Glaubens. In Sri Lanka besuchten nur die Männer die Moscheen. Sein Sohn besuche regelmäßig die Moschee in der Nähe seines Zuhauses. Er werde wegen seiner Religionszugehörigkeit nicht diskriminiert - wahrscheinlich, weil er noch Schüler sei. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ihren Standpunkt bekräftigt, dass dem Kläger in Sri Lanka lediglich kriminelles Unrecht widerfahren sei und nicht von einer individuellen staatlichen Vorverfolgung ausgegangen werden könne. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist überdies die Anlage des letzten Schriftsatzes der Beklagten vom 17.09.2024 verlesen worden. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte sowie den Verfahrensakten des Bundesamts. Die beigezogenen Akten sowie die weiteren in der Ladung zur mündlichen Verhandlung benannten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.