Urteil
A 17 K 1150/25
VG Stuttgart 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2025:0929.A17K1150.25.00
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Leitsätze
1. Psychische Erkrankungen wie Posttraumatische Belastungsstörungen sind in Sri Lanka auch in tamilischer Sprache fachgerecht medizinisch behandelbar und begründen in der Regel kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
2. Depressionen sind in Sri Lanka in der Regel medikamentös behandelbar.
3. Wer sich in Bezug auf Sri Lanka auf eine unzureichende Behandlungslage für Diabetes beruft, macht eine allgemeine Gefahr geltend, welche die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen kann.
4. Diabetes Typ 2 ist in Sri Lanka in der Regel fachgerecht medizinisch behandelbar.
5. Erwerbsfähige Männer sind bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gegenwärtig keiner Verelendungsgefahr aufgrund fehlender Existenzsicherung ausgesetzt. Dem steht bereits die Möglichkeit, Rückkehrhilfen in Anspruch zu nehmen, im Regelfall entgegen.
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Psychische Erkrankungen wie Posttraumatische Belastungsstörungen sind in Sri Lanka auch in tamilischer Sprache fachgerecht medizinisch behandelbar und begründen in der Regel kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 2. Depressionen sind in Sri Lanka in der Regel medikamentös behandelbar. 3. Wer sich in Bezug auf Sri Lanka auf eine unzureichende Behandlungslage für Diabetes beruft, macht eine allgemeine Gefahr geltend, welche die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. 4. Diabetes Typ 2 ist in Sri Lanka in der Regel fachgerecht medizinisch behandelbar. 5. Erwerbsfähige Männer sind bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gegenwärtig keiner Verelendungsgefahr aufgrund fehlender Existenzsicherung ausgesetzt. Dem steht bereits die Möglichkeit, Rückkehrhilfen in Anspruch zu nehmen, im Regelfall entgegen. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage hinsichtlich der von ihm begehrten Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, zurückgenommen hat, war das Verfahren insoweit nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG oder auf den subsidiären Schutzstatus des § 4 AsylG. Schließlich besteht auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass in der Person des Klägers hinsichtlich Sri Lankas die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 1. Der Kläger ist kein Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. a) Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 (ABl. EU L 337/9; im Folgenden Anerkennungsrichtlinie) Handlungen, die (1.) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Weiteren: EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG u.a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Ob diese Verknüpfung vorliegt, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen, nicht nach den subjektiven Gründen und Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 961/86, 2 BvR 1000/86 - juris, Rn. 44; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 - juris, Rn. 20). Dabei bezieht sich die Gerichtetheit nicht nur auf das asylerhebliche Merkmal bzw. die Verfolgungsgründe i.S. von Art. 10 der Anerkennungsrichtlinie, sondern auch auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 - juris, Rn. 22). Gemäß § 3c AsylG kann eine Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr ins Herkunftsland von Verfolgung bedroht wäre, gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 lit. d der Anerkennungsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Weiteren: EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“; siehe BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 32). Eine solche setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, a. a. O.). Dabei ist eine „qualifizierende“, bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist (vgl. BVerwG, a. a. O.; näher VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris, Rn. 27; Urteil vom 03.11.2016 - A 9 S 303/15 - juris, Rn. 32; Urteil vom 09.08.2017 - A 11 S 710/17 - juris, Rn. 32 ff., 41). Im Rahmen dieser Prüfung ist von wesentlicher Bedeutung, ob der Asylsuchende verfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Denn die Tatsache, dass ein Asylbewerber bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung ernsthaft bedroht war, ist nach Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Asylbewerber erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Nach der Rechtsprechung besteht somit die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2010 - A 4 S 703/10 - juris, Rn. 31). Flüchtlingsschutz wird dem Ausländer gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht. b) Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht. (i) Die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Tamilen begründet keine Gefahr einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat bereits in seinem Urteil vom 05.10.2016 - A 10 S 332/12 - ausgeführt, dass die Annahme einer Gruppenverfolgung für die tamilische Minderheit nicht gerechtfertigt sei. Aus den der Kammer vorliegenden aktuellen Erkenntnismitteln ergibt sich keine Veranlassung einer anderen Beurteilung. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt entweder ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm oder eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus; es muss eine Rechtsgutsbeeinträchtigung drohen, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, landesweit selbst alsbald Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 - BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 - juris m.w.N.). Das ist im Hinblick auf die tamilische Volkszugehörigkeit in Sri Lanka auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen nicht der Fall (siehe hierzu VG Stuttgart, Urteil vom 17.09.2024 - A 17 K 906/24 - juris, Rn. 67). Weiter ist nicht davon auszugehen, dass Tamilen generell bei ihrer Rückkehr wegen ihres Auslandsaufenthaltes oder wegen einer Asylantragstellung im Ausland Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind. Dies hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 – juris - ausführlich dargelegt. (ii) Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit droht dem Kläger – auch bei Wahrunterstellung - nicht in Zusammenhang mit seiner vorgetragenen Inhaftierung im März 2014. Auch wenn es sich insofern um eine Vorverfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie handeln könnte, wäre die hieraus resultierende Vermutung einer Wiederholungsträchtigkeit hinsichtlich dieser Festnahme und auch der während der Verhöre erlittenen Folterungen jedenfalls widerlegt. Denn das Militär hatte anschließend offensichtlich kein weiteres Interesse an der Person des Klägers. So hat der ihn freilassende Kommandant dem Kläger sogar zugesichert, dass die an den Folterungen beteiligten Personen bestraft würden. Auch lebte der Kläger anschließend für weitere achte Jahre in Sri Lanka, wobei er jedenfalls bis Mitte 2022 unbehelligt von weiteren Festnahmen oder auch Schikanen an seinem bekannten Wohnort leben und offen arbeiten konnte. Es ist daher davon auszugehen, dass das Militär nach seiner Freilassung im Jahr 2014 kein weiteres Interesse an ihm hatte und ihm – jedenfalls ab diesem Zeitpunkt - auch keine Regimegegnerschaft (mehr) unterstellt hat. Im Übrigen konnte sich die Kammer aber auch nicht hinreichend von der Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vortrags überzeugen. Der Kläger hat sich insoweit in Widersprüche verwickelt, als er gegenüber dem Bundesamt noch angegeben hatte, auch nach einem Waffenversteck befragt worden zu sein. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat er dagegen angegeben, ausschließlich nach dem Schmuck- und Geldversteck des ersten Ehemannes seiner Ehefrau befragt worden zu sein. Weiter hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, nicht zu wissen, wie er aus dem Stacheldraht befreit worden sei, weil er ohnmächtig geworden und erst im Krankenhaus des Lagers wieder zu sich gekommen sei. Gegenüber dem Bundesamt hatte er dagegen noch angegeben, die Soldaten hätten ihm, nach dem sie ihn in den Stacheldraht gestoßen hätten, seine Hose ausgezogen und eine Fußmatte in den Mund gesteckt, damit er nicht schreien könne und ihn gezwungen, die Nummer seiner Frau herauszugeben, er sei nach einer halben Stunde ohnmächtig geworden. Auch diese Schilderungen lassen sich kaum miteinander in Einklang bringen. Zudem erscheint es unwahrscheinlich, dass seine Ehefrau nicht ebenfalls zu dem Verbleib des durch ihren ersten Ehemann versteckten Goldschmuckes befragt worden wäre. (iii) Soweit der Kläger ab Mitte 2022 erneut in das Visier der Sicherheitsbehörden geraten sein will, steht dies mit den Vorfällen im Jahr 2014 in keinem ersichtlichen Zusammenhang, sondern ist - auch bei Wahrunterstellung des entsprechenden Vortrags - zur Überzeugung des Gerichts ausschließlich durch seine damalige Tätigkeit für die nach seinen eigenen Angaben aus dem Ausland finanzierte - und daher bereits aus diesem Grund unter Beobachtung stehende – T. bedingt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Focus Sri Lanka, Lagefortschreibung vom 29.07.2021, S. 46; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Sri Lanka 08/2021, S. 39). Dieser Tätigkeit geht der Kläger jedoch nach eigenen Angaben bereits seit Juli 2022 nicht mehr nach. So dass nicht davon auszugehen ist, dass er noch heute mit der Organisation in Verbindung gebracht würde. Hinzu kommt, dass die landesweiten Demonstrationen im Jahr 2022 letztlich zu dem Sturz der damaligen Regierung unter G. R. führten. Es ist daher gegenwärtig nicht davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund des Vorwurfs aus dem Jahr 2022, andere Personen zu der Teilnahme an Demonstrationen aufgefordert zu haben, weiterhin im Visier von Sicherheitsbehörden stehen würde. Die politischen Verhältnisse haben sich seither gewandelt. Die Protestwelle ist - soweit ersichtlich - abgeebbt. Auch geht - bei Wahrunterstellung des Vortrags - gegenwärtig, mehr als zwei Jahre später, von dem im Jahr 2022 erzwungenen Schreiben kaum noch Gefahr aus. Der Kläger könnte zudem jede Gefahr im Hinblick auf das Schreiben leicht bannen, indem er sich mit einem weiteren Schreiben von dem erzwungenen Schreiben distanziert. Insofern wird auf die Begründung des angegriffenen Bescheids verwiesen, der sich das Gericht insofern anschließt. Hinzu kommt, dass der Vortrag des Klägers hinsichtlich der angeblich unter Zwang abgegebenen Ankündigung seines Selbstmordes konstruiert wirkt. Es erscheint wenig plausibel, dass der durchaus gebildete Kläger gerade in einem Militärcamp aus freien Stücken ein derart gefährliches Schreiben aus freien Stücken verfasst haben soll, ohne dass nicht sogleich sein Misstrauen erweckt worden wäre. Ebenfalls erscheint es unwahrscheinlich, dass man ihn nach Abgabe der Unterschrift überhaupt gehen gelassen hätte. Auch bleibt der Vortrag des Klägers bezüglich des angeblich erzwungenen Schreibens im Jahr 2022 im Detailgrad deutlich hinter seinen Ausführungen zu den weiter in der Vergangenheit liegenden Erlebnissen im Jahr 2014 zurück. Zudem waren seine Angaben zu seiner Ausreise insofern widersprüchlich, als er zunächst angab, mit seinem eigenen Pass ausgereist zu sein, während er später auf Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten behauptete, dass der Pass auf einen anderen Namen gelautet, aber sein eigenes Foto enthalten habe. Im Ergebnis ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Kläger derart in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten sein könnte, dass er in Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit polizeiliche Maßnahmen der Intensität einer Verfolgungshandlung befürchten müsste, weil gegen den Kläger Haftbefehle, Strafanzeigen oder Fahndungsaufrufe vorliegen könnten. Der Name des Klägers dürfte daher auch nicht auf der staatlich geführten, sogenannten Stop-Liste erscheinen, was andernfalls die reale Gefahr einer Verhaftung und der Anwendung von Gewalt und Folter begründen könnte (UK Upper Tribunal Decision, KK RS vs. Secretary Of State For The Home Department, 27.05.2021; vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 -, juris). Diese Stop-Liste der Sicherheitsbehörden ist Teil einer umfassenden elektronischen Datenbank, in die im In- und Ausland erworbene Informationen und Daten eingespeist werden und die eine Vielzahl von Namen enthält, die in verschiedene Gefährdungsgruppen einsortiert sind (UK Upper Tribunal Decision, KK RS vs. Secretary Of State For The Home Department, 27.05.2021; hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 - juris). Bei der Einreise nach Sri Lanka erfolgt sodann ein Abgleich von einreisenden Personen mit dem Bestand der Datenbank, an die sich - je nach Gefährdungsgruppe und den Umständen des Einzelfalls - ggf. unterschiedliche Folgemaßnahmen anschließen (UK Upper Tribunal Decision, KK RS vs. Secretary Of State For The Home Department, 27.05.2021; vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 - juris). Erscheint der Name einer Person auf der Stop-Liste, weil sie beispielsweise aufgrund von Straf- oder Ermittlungsverfahren gesucht wird, so hat dies deren Verhaftung zur Folge (UK Upper Tribunal Decision, KK RS vs. Secretary Of State For The Home Department, 27.05.2021; hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 -, juris). Neben der Stop-Liste findet sich in der Datenbank eine sog. Beobachtungsliste. Personen auf dieser Liste werden am Flughafen lediglich befragt und können sodann in ihre Heimatregion reisen, werden dort aber weiter beobachtet (UK Upper Tribunal Decision, KK RS vs. Secretary Of State For The Home Department, 27.05.2021; hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 -, juris). Angesichts der zuvor benannten Überlegungen ist das Gericht aber auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger auf der Beobachtungsliste stehen könnte. Soweit ersichtlich hat sich der Kläger auch nicht exilpolitisch betätigt. 2. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes liegen nicht vor. Nach den unter 1. getroffenen Feststellungen droht dem Kläger weder die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Er hat auch keine ernsthafte Bedrohung, so etwa eine Gefährdungslage i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, glaubhaft gemacht. In Sri Lanka herrscht derzeit kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, bei dem der Kläger zu Schaden kommen könnte. Randnummer45 3. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Rahmen der Beurteilung, ob ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt, sind alle für die Beurteilung des Vorliegens einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung relevanten Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung zu ermitteln und zu würdigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 - juris, Rn. 29). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Sri Lanka der tatsächlichen Gefahr von Folter einer erniedrigenden Behandlung durch den srilankischen Staat ausgesetzt wäre (vgl. hierzu unter 1.). Ein Abschiebungsverbot folgt auch nicht aus der wirtschaftlichen Situation des Klägers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach §60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist dabei, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10/21 - juris, Rn. 25). Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (so BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10/21 - juris, Rn. 25; im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit der Verelendung: OVG Hamburg, Urteil vom 25.03.2021 - 1 Bf 388/19.A - juris, Rn. 147; Bayerischer VGH, Urteil vom 07.06.2021 - 13a B 21.30342 - juris, Rn. 38). Von einer Verelendungsgefahr ist im Falle des Klägers nicht auszugehen. Zum einen ist er nach dem durch die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck erwerbsfähig. So hat er auch selbst angegeben, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zeitnah zu beabsichtigen. Aber auch unabhängig von seiner aktuellen Erwerbsfähigkeit dürfte sein Lebensunterhalt in Sri Lanka gesichert sein. Nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Bundesamt lebt seine Familie in Sri Lanka von den Einnahmen aus der Verpachtung seines Landbesitzes. Zudem war seine Frau in der Vergangenheit nach seinen Angaben erwerbstätig. Es ist davon auszugehen, dass ihr dies auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglich wäre, um ergänzende Einnahmen für die Familie zu generieren. Zudem verfügt er mit seiner Mutter, seinem Bruder sowie einem Onkel mütterlicherseits und drei Onkeln und zwei Tanten väterlicherseits sowie seiner Schwiegerfamilie über familiäre Anbindung in Sri Lanka, auf deren Unterstützung er im Falle einer Rückkehr bei vorübergehenden Schwierigkeiten voraussichtlich zurückgreifen könnte. Im Übrigen könnte er Rückkehrhilfen im Rahmen des Reintegrationsprogramms Europeen Reintegration Programme (EURP) und ergänzend des durch die Bundesrepublik Deutschland finanzierten Programms „Starthilfe plus“ - letzteres in reduziertem Umfang - in Anspruch nehmen (vgl. https://www.returningfromgermany.de/programmes/ergaenzende-reintegrationsunterstuetzung-im-zielland-bei-einer-freiwilligen-rueckkehr-mit-reag-garp/, zuletzt geprüft am 29.09.2025). Das durch die Europäische Union finanzierte EURP gewährt eine Kurzzeit-Unterstützung innerhalb von bis zu 14 Tagen nach der Ankunft von 615 Euro pro Person im Falle einer freiwilligen Rückkehr und von 205 Euro für jede rückgeführte Person. Diese wird sowohl als Sachleistung als auch als Barleistung gewährt. Weiter gewährt das Programm eine Langzeitunterstützung innerhalb der ersten 12 Monate nach Rückkehr in Form einer Unterstützung bei der Wohnungsfindung, in Fällen medizinischen Bedarfs bei schweren Erkrankungen, schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, bei der Familienzusammenführung sowie rechtliche Beratung und administrative Unterstützung und auch psychosoziale Unterstützung. Diese Hilfe wird als Sachleistung in Höhe von bis 2.000 Euro für den Hauptantragsteller im Falle einer freiwilligen Rückkehr (1.000 Euro im Falle einer Rückführung) sowie von 1.000 Euro für jedes weitere Familienmitglied gewährt (https://www.returningfromgermany.de/programmes/european-reintegration-programme-eurp/, zuletzt geprüft am 29.09.2025). b) Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht ersichtlich. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn im Zielstaat für den Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich, etwa aus finanziellen Gründen, nicht erlangen kann. Die Verschlimmerung einer Erkrankung, die der Betroffene nicht mit einer Vielzahl seiner Landsleute teilt, so dass kein Bedürfnis für eine Leitentscheidung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG besteht und die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG nicht greift, ist als individuelle, unmittelbar am Maßstab der genannten Vorschrift zu prüfende Gefahr anzusehen. In Fällen einer Erkrankung singulären Charakters sind die Voraussetzungen des genannten Abschiebungsverbots erfüllt, wenn sich die Krankheit des Betroffenen mangels ausreichender Behandlung im Abschiebungszielstaat verschlimmert und sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 - juris Rn. 34 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt in Krankheitsfällen ein strengerer Maßstab, wenn zielstaatsbezogene Verschlimmerungen von Krankheiten als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG zu qualifizieren sind. Dies kommt bei Erkrankungen nur in Betracht, wenn es - etwa bei AIDS - um eine große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht und deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 16.05 - juris Rn. 17 m.w.N.). Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist dann die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2011 - A 9 S 2504/10 - juris). Diese Entscheidung des Gesetzgebers in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren; sie dürfen daher im Einzelfall einem Ausländer, der einer gefährdeten Gruppe angehört, für die kein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG besteht, nur dann ausnahmsweise Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zusprechen, wenn einfachgesetzlich kein anderes Abschiebungsverbot vorliegt, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2011 - A 9 S 2504/10 - juris). Die Annahme einer derartig verfassungswidrigen Schutzlücke ist nur gerechtfertigt, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr wegen einer notwendigen, aber nicht erlangbaren medizinischen Versorgung zu erwarten ist, wenn mit anderen Worten der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 – juris, Rn. 14 und Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris, Rn. 16 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 - juris, Rn. 52). Diese Gefahren müssen sich alsbald nach der Rückkehr realisieren (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - juris, Rn. 20). Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. (aa) Der Kläger leidet ausweislich des von Frau Dr. med C. ausgestellten Attestes des V. e.V. vom 23.09.2023 unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F43.1), einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD 10 F 33.2) sowie Diabetes mellitus. Die PTBS wird auf eine längerdauernde und mehrfache Traumatisierung aus der Kombination der Erlebnisse aus den Jahren 2014 und 2022 gestützt. Das Attest berichtet von zwei Selbstmordversuchen im Januar 2023 (Trinken von WC-Reiniger) und im Juli 2023 (Einnahme von Tabletten) mit anschließender stationärer Behandlung vom 29.07.2023 bis 07.09.2023 im ZfP Wiesloch. Die Erkrankung wurde zum damaligen Zeitpunkt als schwer eingeschätzt. Ausweislich des Attestes wurde der Kläger zum damaligen Zeitpunkt mit Sertralin (50 mg, 1 Tbl morgens), Risperidon (1 mg, jeweils eine halbe Tablette morgens und abends), Prothipendyl (40 mg, 1 Tablette nachts), Melperon-Lösung bei Bedarf (5 ml) sowie Metformin (einem Antidiabetikum, 500 mg, je 1 Tablette morgens und abends) behandelt. Zusätzlich wurde eine Psychotherapie als erforderlich angesehen. Aus Sicht der diagnostizierenden Ärztin würde eine Rückkehr nach Sri Lanka eine Retraumatisierung des Klägers nach sich ziehen. Zudem könnte die mit der Rückkehr einhergehende Stresssituation nach den Ausführungen der Ärztin mit einer Entgleisung des diabetes mellitus einhergehen. Auch der vorläufige Entlassungsbericht des Psychiatrischen Zentrums N. vom 31.08.2023 diagnostiziert dem Kläger eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD 10 F 33.2) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1). Ausweislich des Attestes wurde die posttraumatische Belastungsstörung zunächst in der Krisenambulanz in K. diagnostiziert und dort auf Erfahrungen als Soldat im Bürgerkrieg zurückgeführt. Berichtet wird von mehreren Suizidversuchen seit Januar 2023. Ausweislich des Arztbriefes des Psychiatrischen Zentrums N. vom 28.05.2025 befindet sich der Kläger dort seit 17.10.2023 in ambulanter Behandlung. Hiernach leidet der Kläger gegenwärtig unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD 10 F 33.1). Hiernach distanziere sich der Kläger von akuter Suizidalität und zeige sich lösungs- und zukunftsorientiert. Er sei reduziert belastbar, berichte von Ängsten im Rahmen einer depressiven Phase, sei im Handlungsantrieb gemindert und berichte weiter von Ein- und Durchschlafstörungen. Seine Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft sei erhalten. Im Verlauf der Behandlung sei es zu einer Besserung der Symptomatik gekommen, jedoch hätten sich eine emotionale Labilität, Flashbacks und ein reduziertes Belastungsniveau persistiert. Der Patient berichte über Konzentrationsprobleme und (ohne Medikation) massive insomnische Beschwerden. Die Fortsetzung der psychopharmakologischen Medikation unter fachärztlicher Weiterbehandlung, die weiterhin gute Verträglichkeit der Medikation voraussetze, sowie die Fortführung der Psychotherapie im ambulanten Setting wird empfohlen. Weiter wird berichtet, dass die Fortsetzung der Behandlung im Ambulanzzentrum des Psychiatrischen Zentrum Nordbadens in Wiesloch geplant sei. Es bestehe kein Hinweis auf akute Eigen- oder Fremdgefährdung. Als aktuelle Medikation ergibt sich die Einnahme von Dominal (Prothipendyl, 40 mg, 1 Tablette nachts), Sertralin (50 mg, 1 Tablette nachts) sowie Dominal (bei Bedarf 1 Stk., maximal alle 24 Stunden 2 Stck. bei Schlafstörungen). Von in der Vergangenheit liegenden verhaltenstherapeutisch orientierten Einzelgesprächen wird berichtet. Ein genauerer aktueller Behandlungstand ergibt sich aus dem Attest nicht. (bb) Die Erkrankungen einer Posttraumatischen Belastungsstörung, einer Depression und des Diabetes mellitus sind gegenwärtig in Sri Lanka wie folgt behandelbar: (i) Sri Lanka verfügt über ein öffentlich finanziertes, kostenloses Gesundheitssystem und verfolgt eine Politik der “Freien Gesundheit” (siehe BAMF/IOM, Länderinformationsblatt vom 01.06.2024). Der öffentliche Sektor erbringt fast 95 Prozent der stationären Versorgung und etwa 50 Prozent der ambulanten Versorgung. Die präventiven Leistungen werden von 365 Gesundheitsämtern auf der ganzen Insel erbracht. Die kurativen Leistungen werden hauptsächlich von Krankenhäusern der Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung im ganzen Land erbracht. Sri Lanka hat bei den grundlegenden Gesundheitsindikatoren durchweg gute Ergebnisse erzielt und liegt damit über dem Durchschnitt seiner Einkommensgruppe. Die kostenlose Gesundheitsversorgung ist die größte Sozialschutzmaßnahme in Sri Lanka und bietet allen Menschen einen effektiven Zugang zu hochwertigen und gerechten Gesundheitsdienstleistungen (Asylum Research Centre, UNHCR, Sri Lanka: Country Report, Januar 2025, S. 205). Laut DFAT gibt es in Sri Lanka keine Diskriminierung aufgrund von Ethnizität oder Religion beim Zugang zur Gesundheitsversorgung (DFAT, Country Information Report Sri Lanka, Mai 2024, S. 14). Das öffentliche Gesundheitssystem umfasst staatlich finanzierte und verwaltete Gesundheitseinrichtungen, die 50 % der ambulanten Leistungen und 90 % der stationären Aufnahmen sowie alle präventiven und kurativen Leistungen kostenlos zur Verfügung stellen. Es umfasst westliche, allopathische und andere Systeme wie Ayurveda, Siddha, Unani, Akupunktur und einheimische Behandlungen, die sich aus dem traditionellen Wissen Sri Lankas ableiten. Die Gesundheitsversorgung in Sri Lanka wird sowohl von der Regierung als auch von der Privatwirtschaft gewährleistet, und gemeinnützige Organisationen bieten begrenzte Dienste an. Allopathische und traditionelle Gesundheitssysteme werden vom Gesundheitsministerium beaufsichtigt, und die Mehrheit der Einwohner Sri Lankas wird im allopathischen System behandelt (siehe BAMF/IOM, Länderinformationsblatt vom 01.06.2024). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe weist jedoch darauf hin, dass die Gesundheitsversorgung auch im öffentlichen Sektor in der Realität nicht vollständig kostenlos sei. Obwohl die staatlichen Gesundheitsdienste eigentlich kostenlos seien, müssten die Patienten die Ausgaben für Operationen, Labortests, Spezialbehandlungen, medizinische Untersuchungen und Medikamente aus eigener Tasche zahlen. Laut der Weltbank, die von der SFH zitiert wird, müssten sich die Patienten an den Kosten für Diagnosen und Medikamente auch beim Besuch öffentlicher Gesundheitseinrichtungen beteiligen. Sie müssten auch für die Dienste des privaten Sektors für etwa die Hälfte aller ambulanten Leistungen und die mitunter hohen Kosten in privaten Spitälern bezahlen. Da benötigte Medikamente und Materialien in den öffentlichen Institutionen oft nicht vorhanden seien, müssten die Patienten die entsprechenden Medikamente und Materialien zu erhöhten Preisen in privaten Apotheken kaufen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Psychiatrische Versorgung und Rehabilitation für Folteropfer in Jaffna, März 2024, S. 17). Nach Angaben des SEM machten die Direktzahlungen der Patientinnen im Gesundheitswesen 2019 – also vor der Pandemie und der Wirtschaftskrise - fast 51 Prozent der gesamten Gesundheitsausgaben aus. Dieser hohe Anteil erklärt das SEM dadurch, dass mehr als die Hälfte aller ambulanten Behandlungen von privaten Anbietern erbracht würden (SEM, Focus Sri Lanka, Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung, 14. April 2023, S. 32). Private Gesundheitsdienste arbeiten parallel zum öffentlichen Gesundheitssystem und bieten vor allem ambulante, stationäre und rehabilitative Behandlungen an. Die privaten Gesundheitsdienste werden von den Bürgern durch Zuzahlungen und private Krankenversicherungen finanziert. Private Krankenhäuser bieten stationäre und ambulante Leistungen sowie Facharztpraxen an. In Sri Lanka gibt es viele private Apotheken und Laboratorien, die in privaten Krankenhäusern und als unabhängige Einrichtungen Untersuchungsdienste anbieten. Der Markt für private Krankenversicherungen ist in den letzten Jahren gewachsen, und der Versicherungsschutz wird von Unternehmen wie Sri Lanka Insurance, Allianz Sri Lanka und Softlogic Life angeboten. Rückkehrer konnten sich immer an die öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Sri Lanka wenden, da sie sich dort kostenlos behandeln lassen und Medikamente erhalten konnten (siehe BAMF/IOM, Länderinformationsblatt vom 01.06.2024). Die private Gesundheitsversorgung in Sri Lanka ist von guter Qualität, insbesondere in Colombo, für den Großteil der Bevölkerung Sri Lankas allerdings nicht bezahlbar (DFAT, Country Information Report Sri Lanka, Mai 2024, S. 13 f.). Im internationalen Vergleich gelten die Dienstleistungen des privaten Gesundheitswesens Sri Lankas als sehr günstig, so die Einschätzung des Dekans der medizinischen Fakultät der Universität Colombo (SEM, Focus Sri Lanka, Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung, 14. April 2023, S. 32). Es existieren regionale Unterschiede in der Qualität der Versorgungsleistungen und in den Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere besteht ein Stadt-Land-Gefälle. Die Versorgung in der Nord-Ostregion hat sich zwar seit dem Ende des Bürgerkrieges deutlich verbessert, weist jedoch gegenüber der Versorgung in den übrigen Landesteilen noch gegenwärtig einen geringeren Standard auf. Der während der Wirtschaftskrise aufgrund der Importabhängigkeit aufgekommene Engpass an Medikamenten hat sich gegenwärtig nach Einschätzung von DFAT weitgehend aufgelöst. Im Juni 2023 waren 90 Prozent der Medikamente auch wieder im öffentlichen Sektor erhältlich (DFAT, Country Information Report Sri Lanka, Mai 2024, S. 13 f.). Nach den Erkenntnissen des Australische Department of Foreign Affairs and Trade soll sich der vorübergehende Medikamentenengpass bis Ende des Jahres 2024 voraussichtlich aufgelöst haben (DFAT, Country Information Report Sri Lanka, Mai 2024, S. 14). Medikamente gegen Diabetes, Cholesterin, Bluthochdruck und Grippe waren Mitte des Jahres 2024 wieder im öffentlichen Sektor erhältlich (DFAT, Country Information Report Sri Lanka, Mai 2024, S. 14). BBC hat dagegen noch am 16.03.2024 von Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten und über die Häufigkeit gefälschter Medikamente berichtet (UK Home Office, Country Information Note, Sri Lanka: Healthcare and medical treatment, Dezember 2024, S. 26). Während der Wirtschaftskrise hat ein bedeutender Teil des medizinischen Fachpersonals das Land verlassen. Im Jahr 2023 waren am Jaffna Lehrkrankenhaus 15 % aller Stellen unbesetzt. Der Druck war in den ländlichen Landesteilen am stärksten, was dazu führte, dass Versorgungsengpässe entstanden und Patienten teils unbehandelt blieben. Der akute Druck auf das Gesundheitssystem, der durch die Wirtschaftskrise entstanden ist, hat gegenwärtig nachgelassen und der Mangel an medizinischen Gütern hat sich verringert. Die Abwanderung von medizinischem Fachpersonal beeinträchtigt jedoch die Gesamtkapazität des Gesundheitssystems, insbesondere in ländlichen Gebieten, und beeinträchtigt den Zugang zu Gesundheitsdiensten (DFAT, Country Information Report Sri Lanka, Mai 2024, S. 14). Nach einem Bericht von Aljazeera vom 20.06.2024 haben während der Wirtschaftskrise etwa 10 % aller Ärzte das Land verlassen (Aljazeera: Sri Lanka loses 10 percent of its doctors amid exodus after economic crisis, 20.06.2024, abrufbar unter: https://www.aljazeera.com/features/2024/6/20/fed-up-doctor-exodus-bleeds-sri-lankas-healthcare-after-economic-crisis, zuletzt geprüft am 01.09.2025). Ausweislich des Jahresberichtes von HRW aus dem Januar 2025 soll sich der Zugang zu medizinischer Versorgung für Menschen mit geringem Einkommen infolge von Ausgabenkürzungen als Teil politischer Reformen als Reaktion auf die Wirtschaftskrise erschwert haben (HRW, World Report 2025, Sri Lanka, 16.01.2025, S. 2). Rückkehrer haben unmittelbar nach ihrer Einreise nach Sri Lanka Zugang zu öffentlichen oder auch privaten Gesundheitsleistungen. Wer sich in Sri Lanka aufhält, auch Ausländer, kann die staatliche Gesundheitsversorgung an seinem Aufenthaltsort kostenlos in Anspruch nehmen. Wer krank ist, begibt sich in das nächstgelegene Krankenhaus, wer einen Facharzt, z.B. einen Psychiater, aufsuchen muss, kann sich direkt ins Ambulatorium eines staatlichen Spitals begeben, in dem die gewünschte medizinische Fachrichtung angeboten wird. Für die Behandlung im öffentlichen Gesundheitswesen ist keine Anmeldung am Wohnort erforderlich. Faktisch besteht in Sri Lanka freie Arztwahl. Häufig suchen z.B. tamilischsprachige Patientinnen und Patienten aus der Ostprovinz die psychiatrische Universitätsklinik in T. (Jaffna, Nordprovinz) auf, da diese in der Bevölkerung als kompetent und der tamilischen Kultur angepasst gilt. Dienstleistungen in privaten Spitälern und Kliniken können von allen Personen ohne Einschränkungen direkt in Anspruch genommen werden. Üblich ist, die Konsultation oder medizinische Behandlung direkt zu bezahlen. Ausländische Krankenversicherte bezahlen die ärztlichen Konsultationen und Behandlungen direkt in der Klinik und rechnen diese anschließend mit der Versicherung ab. Online gebuchte Arzttermine können direkt in der Buchungs-App (beispielsweise auf e.) abgerechnet werden (SEM, Focus Sri Lanka, Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung, 14. April 2023, S. 33). (ii) Die Erkrankung Diabetes Typ 2 weist in Sri Lanka eine steigende Prävalenz auf. Ausweislich einer Studie aus dem Jahr 2023 lag diese bis zum Jahr 2021 etwa bei 12,07 % und von Prä-Diabetes bei 15,57 % (Akhtar, Sohail et al. (2023): Prevalence of type 2 diabetes and prediabetes in Sri Lanka: a systematic review and meta-analysis, in: BMJ Open, abrufbar unter: https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC10462943/#s3, zuletzt geprüft am 29.09.2025). In Sri Lanka sind verschiedenste Medikamente zur Behandlung von Diabetes erhältlich, insbesondere auch Insulin (EUAA, Medical Country of Origin Information, ACC 8062, 27.11.2024). Einem Bericht der Zeitung „The Morning“ nach kam es allerdings im Dezember 2024 zu Engpässen in der Versorgung mit Mixtard Insulin (The Morning: Health sector: Severe insulin crisis hits hospitals islandwide, 01.12.2024, abrufbar unter; https://www.themorning.lk/articles/z7PkzRDqAMisK9taqARo, zuletzt geprüft am 29.09.2025). Ausweislich eines Berichts aus dem Jahr 2022 kostete zum damaligen Zeitpunkt ein Blutzuckermessgerät etwa 5000 Rs, etwa 14 USD (ein Anstieg von 19 %), 25 Blutzuckerteststreifen kosteten 2000 Rs, etwa 6 USD (ein Anstieg von 11 %). Der Preis für eine 10 ml-Ampulle mit löslichem Insulin stieg von 600 Rupien, 1,6 USD, auf 1930 Rupien, 5,9 USD (ein Anstieg von 53 %). Diese Preise seien für die allgemeine Bevölkerung sehr hoch (UK Home Office, Country Information Note, Sri Lanka: Healthcare and medical treatment, Dezember 2024, S. 46). Die Sri Lanka Diabetes Federation versorgt Bedürftige kostenlos mit Insulin (siehe Sri Lanka Diabetes federation, abrufbar unter https://srilankadiabetesfederation.lk/insulin-banks.php, zuletzt geprüft am 29.09.2025. (iii) In Sri Lanka besteht ein erheblicher Bedarf an psychischer Gesundheitsversorgung, insbesondere im vom Krieg betroffenen Nordosten. Die Prävalenz psychischer Erkrankungen stieg infolge der COVID-19-Pandemie und der Wirtschaftskrise an. Laut einer Umfrage von Save the Children vom Juni 2022 gab mehr als ein Viertel der Befragten an, dass jemand in ihrem Haushalt Anzeichen einer Verschlechterung der psychischen Gesundheit und des psychosozialen Wohlbefindens aufgrund des Drucks im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der Wirtschaft zeigte. Inländische Quellen berichteten, dass Schizophrenie und Depressionen die häufigsten Formen psychischer Erkrankungen seien und dass die Zahl der kriegsbedingten posttraumatischen Belastungsstörungen in den tamilischen Gebieten sehr hoch sei. Auch die Selbstmordraten sind seit der Wirtschaftskrise gestiegen, unter anderem im Nordosten. Laut offiziellen Statistiken begingen im Jahr 2022 in Jaffna 175 Menschen Selbstmord, wobei zwischen Januar und 1. April 2023 weitere 54 Selbstmorde (und 50 Selbstmordversuche) gemeldet wurden (DFAT, Country Information Report Sri Lanka, Mai 2024, S. 14). In Sri Lanka gibt es psychiatrische Dienste. Staatliche Krankenhäuser verfügen über psychiatrische Abteilungen, und Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen werden über das öffentliche Gesundheitssystem kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Gesundheitsministerium betreibt in Colombo eine spezielle psychiatrische Klinik – das Nationale Institut für psychische Gesundheit (NIMH). Das NIMH behandelt jährlich 8.000 Patienten mit einer Reihe von psychischen Problemen und bietet eine 24-Stunden-Notfallversorgung sowie ambulante Einrichtungen (DFAT, Country Information Report Sri Lanka, Mai 2024, S. 14). Das NIMH verfügt über eine Vielzahl verschiedener Abteilungen, die ein breites Spektrum an psychiatrischer Versorgung anbieten, von Akutfällen über Fälle, die eine mittlere Verweildauer haben oder eine Langzeitpflege erfordern, bis hin zu spezielleren Behandlungen für Menschen mit Lernbeeinträchtigungen, posttraumatischen Belastungsstörungen oder Opfer sexueller Gewalt. Das psychiatrische Ambulatorium des NIMH befindet sich im National Hospital in Colombo und ist täglich geöffnet. Ein vom SEM zitierter Arzt erklärte, dass nicht alle Räumlichkeiten des NIMH an moderne Therapiekonzepte angepasst und die Patienten in der Folge in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt seien. Ein weiteres Problem sei, dass aufgrund eines generellen Mangels an Therapeuten (Counsellors) und Psychotherapeuten nicht alle Patienten die notwendigen Gesprächstherapien erhalten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Psychiatrische Versorgung und Rehabilitation für Folteropfer in Jaffna, März 2024, S. 7). Im Jahr 2023 war einer von neun psychiatrischen Chefärzten tamilischer Muttersprache. Das NIMH beschäftigt aber auch Übersetzer (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Psychiatrische Versorgung und Rehabilitation für Folteropfer in Jaffna, März 2024, S. 14). Psychiatrische Dienste werden auch über private Krankenhäuser und Kliniken angeboten, allerdings sind die Kosten für den durchschnittlichen Bürger Sri Lankas unerschwinglich. Nichtregierungsorganisationen wie der Nationale Rat für psychische Gesundheit mit Sitz in Colombo bieten Dienste für psychische Gesundheit und Suchterkrankungen an, darunter Beratung und kurz- bis mittelfristige stationäre Behandlung. Es gibt mehrere Hotlines für psychische Gesundheit, darunter eine zur Suizidprävention und eine rund um die Uhr erreichbare, gebührenfreie nationale Hotline des NIMH (auch per SMS erreichbar) (DFAT, Country Information Report Sri Lanka, Mai 2024, S. 14). In ihrem im September 2020 veröffentlichten Bericht gab die SFH an, dass sich die Kosten für psychiatrische Konsultationen im privaten Sektor in Colombo damals auf rund 2.500 LKR für eine einstündige Konsultation mit einem Psychiater oder einer Psychiaterin und auf 5.000 LKR für eine gleich lange Konsultation mit einem Psychologen oder einer Psychologin beliefen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden, 3. September 2020, S. 9). In seinem Bericht aus dem Jahr 2023 beschreibt das SEM den Fall einer älteren Patientin mit einer Depression in Jaffna, die sich für eine Konsultation in einem Privatspital in Jaffna entschieden hatte. Die Konsultationen mit einem leitenden Facharzt für Psychiatrie (Consultant) dauerten im Schnitt 15 bis 20 Minuten. Die Kosten für die psychiatrischen Privatkonsultationen lagen zwischen 1.500 und 2.000 LKR (zwischen CHF 4.40 und CHF 5.80), während die Pflege zu Hause 3.500 LKR (etwa 10 CHF) pro 24 Stunden kostete. Die Kosten für die Medikamente (Antidepressiva), die in einer Privatapotheke bezogen werden mussten, beliefen sich auf 7.000 bis 10.000 LKR pro Monat (zwischen CHF 20.40 und CHF 29.20) (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Psychiatrische Versorgung und Rehabilitation für Folteropfer in Jaffna, März 2024, S. 18; SEM, Focus Sri Lanka: Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung, 14.04.2023, S. 20). Das DFAT geht davon aus, dass alle Staatsangehörigen Sri Lankas Zugang zu psychiatrischen Diensten haben. Qualität, Verfügbarkeit und Zugänglichkeit der Dienste variieren jedoch stark und sind im Nordosten Sri Lankas nach wie vor unzureichend. (DFAT, Country Information Report Sri Lanka, Mai 2024, S. 15). Psychische Gesundheitsversorgung im staatlichen Gesundheitswesen ist in allen Bezirken des Landes verfügbar. Dem SEM zufolge hat Sri Lanka sein Versorgungsangebot für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen ausgebaut, sodass die Bevölkerung im ganzen Land, auch in abgelegenen Gebieten, Zugang zu psychiatrischen Gesundheitseinrichtungen sowie zu Psychiaterinnen hat. Praktisch alle Krankenhäuser in fast allen Bezirken des Landes verfügen über Abteilungen für Psychiatrie, die von diplomierten Fachärzten und Fachärztinnen für Psychiatrie geführt werden. In den Krankenhäusern gibt es psychiatrische Abteilungen für stationäre Akut- und Langzeitbehandlungen sowie eine ambulante psychiatrische Versorgung. An bestimmten Tagen wird sogar in kleinen Spitälern in ländlichen Gegenden eine ambulante psychiatrische Versorgung angeboten. Personen, die aus verschiedenen Gründen keine Klinik aufsuchen können, können Hausbesuche durch mobile Kliniken in Anspruch nehmen. In vielen Bezirken gibt es Zentren für Rehabilitation und Wiedereingliederung für Personen mit chronischen psychischen Erkrankungen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Psychiatrische Versorgung und Rehabilitation für Folteropfer in Jaffna, März 2024, S. 6). Ausweislich der Website der Abteilung für mentale Gesundheit des sri-lankischen Gesundheitsministeriums gibt es in Sri Lanka sieben Krankenhäuser der Maximalversorgung, die direkt dem Gesundheitsministerium unterstehen. Alle diese Einrichtungen verfügen über Akutpsychiatrie-Stationen zur Behandlung psychiatrischer Patienten. Derzeit gibt es Akutstationen in 23 der 26 Distrikte sowie in einigen regional verwalteten Einrichtungen. Es existieren in ganz Sri Lanka 61 Stationen für erwachsene Patienten, drei Stationen für Kinder und eine forensische Station. Im Jahr 2004 gab es in nur fünf Distrikten Stationen für mittellange Aufenthalte, die Zahl hat sich inzwischen auf 15 Distrikte erhöht. Outreach-Kliniken gibt es derzeit in fast allen Gesundheitsbezirken. Darüber hinaus werden auf Distriktebene kommunale Unterstützungszentren eingerichtet, die als Drehscheiben für die Förderung der psychischen Gesundheit dienen sollen (Directorate of Mental Health, abrufbar unter https://www.mentalhealth.health.gov.lk/index.php?option=com_content&view=article&id=9&Itemid=220&lang=en, zuletzt geprüft am 29.09.2025). In Sri Lanka existieren weiter 22 psychiatrische Rehabilitationszentren: Einrichtungen mit mittlerer Verweildauer (sechs Monate) und Einrichtungen mit längerer Verweildauer (über ein Jahr). Einrichtungen mit mittlerer Aufenthaltsdauer sind für Menschen geeignet, die keine intensiven medizinischen Maßnahmen benötigen, aber Behandlung und Unterstützung bei der Entwicklung von Lebenskompetenzen und bei der sozialen und beruflichen Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Ein wichtiger Teil der Rehabilitation ist die Beschäftigungstherapie, die Lebens- und Arbeitsfähigkeiten vermittelt. Rehabilitationszentren konzentrieren sich auf das Erlernen von Alltagsfertigkeiten wie Selbstversorgung, Kochen und Putzen. Die meisten Rehabilitationszentren befinden sich in Spitälern, und ihre Leitung kann von Bezirk zu Bezirk unterschiedlich sein. Zusätzlich zu diesen staatlichen Rehabilitationszentren unterhalten auch Nichtregierungs-Organisationen wie N. und S. eigene Einrichtungen (SEM, Focus Sri Lanka: Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung, 14.04.2023, S. 15 und 17). Von der Abwanderung von medizinischem Fachpersonal in das Ausland ist auch die psychische Gesundheitsversorgung betroffen. Die Bedürfnisse von Menschen mit psychischen Erkrankungen zu erfüllen, ist aufgrund des gravierenden Mangels an ausgebildetem Personal schwierig. Das Land verfügt nur über 0,52 Fachärzte für Psychiatrie pro 100.000 Einwohner und nur fünf Kinderpsychiater (Chandradasa, M. / Kuruppuarachchi, K. (2023): Brain drain among Sri Lankan psychiatrists, in: SL J Psychiatry 2023; 14(2): 1-3, abrufbar unter https://sljpsyc.sljol.info/articles/8529/files/6622328b35e98.pdf). Dem SEM zufolge liegen die Wartezeiten im staatlichen Gesundheitswesen in der Regel trotz dessen unter einer Woche. Für psychiatrische Notfälle stehen auch landesweite und regionale psychiatrische Hotlines zur Verfügung (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Psychiatrische Versorgung und Rehabilitation für Folteropfer in Jaffna, März 2024, S. 6). Nach Angaben des SEM sind die gängigen psychiatrischen Behandlungen im Allgemeinen landesweit verfügbar. Dazu gehören stationäre Kurz- und Langzeitbehandlungen sowie ambulante Konsultationen und Gesprächstherapien. Bestimmte Behandlungen wie die Verhaltenstherapie (Cognitive Behavioral Therapy) und die EMDR-Therapie (Eye Movement Desensitization and Reprocessing) sind hiernach jedoch nur beschränkt oder gar nicht verfügbar, insbesondere aufgrund der begrenzt verfügbaren Zeit für Konsultationen. Psychotherapien bei klinischen Psychologen sind im privaten Gesundheitswesen verfügbar, während sie im staatlichen Gesundheitswesen von Psychiatern oder Therapeuten (Counsellors) durchgeführt werden (SEM, Focus Sri Lanka, Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung, 14. April 2023, S. 24). Gesprächstherapie/Counselling wird von den Psychiatern in Sri Lanka häufig als Therapie verschrieben. In allen von der Länderanalyse SEM besuchten Psychiatrieabteilungen sind sogenannte Counsellors tätig (SEM, Focus Sri Lanka, Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung, 14. April 2023, S. 23). Im britischen Gesundheitssystem, an dem sich das sri-lankische orientiert, wird Counselling wie folgt beschrieben: Counselling sei eine Gesprächstherapie, bei der eine ausgebildete Therapeutin oder ein Therapeut den Patientinnen und Patienten zuhört und ihnen hilft, Wege zu finden, mit emotionalen Problemen umzugehen. Counselling kann Patientinnen und Patienten helfen, mit folgenden Situationen umzugehen: • bei psychischen Erkrankungen wie Depression, • bei einer beunruhigenden körperlichen Erkrankung, wie z. B. Unfruchtbarkeit; • bei einem schwierigen Lebensereignis, wie einem Trauerfall, einer zerbrochenen Beziehung oder arbeitsbedingtem Stress; • bei schwierigen Gefühlen - zum Beispiel geringem Selbstwertgefühl oder Wut; • bei anderen Problemen, wie beispielsweise im Zusammenhang mit der sexuellen Identität (SEM, Focus Sri Lanka, Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung, 14. April 2023, S. 23 unter Verweis auf die Beschreibung durch den britischen NHS, abrufbar unter https://www.nhs.uk/mental-health/talking-therapies-medicine-treatments/talking-therapies-and-counselling/counselling/, zuletzt geprüft am 29.09.2025). Die Counsellors am Universitätsspital Jaffna führen hauptsächlich von Psychiatern verordnete Gesprächstherapien durch. Die Anzahl Therapien/Gespräche sowie die Dauer der Therapien variieren von Fall zu Fall. Einzelne Patientinnen und Patienten kommen direkt in die Sprechstunde der Counsellors am Universitätsspital. Diese führen eine kurze Abklärung durch und überweisen die Patientinnen und Patienten für eine genauere Diagnose an die Psychiaterinnen und Psychiater. In den Therapiesitzungen gehen die Counsellors auf die psychischen Probleme, das private Umfeld sowie die Ängste und Befürchtungen der Patienten ein und helfen ihnen, Lösungen und Bewältigungsstrategien zu finden. Bei Bedarf werden auch Angehörige in die Therapie einbezogen. Auch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter können in die Therapie einbezogen werden. Manche Patientinnen und Patienten erhalten eine Langzeittherapie. Die häufigsten Krankheitsbilder, die in Jaffna behandelt werden, sind Depressionen, Suizidalität und familiäre Probleme. Eine Mitarbeiterin ist in der Behandlung von PTBS ausgebildet. Eine weitere Mitarbeiterin ist auf Entspannungstherapie spezialisiert (SEM, Focus Sri Lanka, Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung, 14. April 2023, S. 23). Die Ausbildungswege der drei von der Länderanalyse SEM am Universitätsspital Jaffna getroffenen Counsellors sind unterschiedlich: Eine Frau ist ausgebildete Pflegefachfrau mit einer Zusatzausbildung in Psychiatriepflege. Sie ist Teamleiterin aller Counsellors am Universitätsspital. Eine andere Counsellor hat eine Ausbildung in Psychologie und Counselling an einer privaten Hochschule abgeschlossen, und die dritte ist von der Nichtregierungs-Organisation S. aus Jaffna in Counselling ausgebildet (SEM, Focus Sri Lanka, Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung, 14. April 2023, S. 23). Im staatlichen Gesundheitswesen sind keine klinischen Psychologen tätig. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe weist darauf hin, dass in Sri Lanka ein akuter Mangel an Psychologen herrscht. Nach Angaben der WHO verfügt das Land auf 100’000 Personen nur über 0,25 Psychologen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Psychiatrische Versorgung und Rehabilitation für Folteropfer in Jaffna, März 2024, S. 7 f.; siehe auch SEM, Focus Sri Lanka, Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung, 14. April 2023, S. 24). Im Nordosten stehen psychologische Dienste zur Verfügung, wenn auch nicht in so großem Umfang, und Fachärzte für Psychiatrie sind über das öffentliche Gesundheitssystem erreichbar. Das Amt für vermisste Personen (OMP) und das Amt für Wiedergutmachung (OfR), die von der Regierung gemäß der Resolution 30/1 des UN-Menschenrechtsrats (HRC) eingerichtet wurden, bieten psychosoziale Unterstützungsdienste für von Krieg betroffene Gemeinden an, obwohl tamilische Quellen im Land dies stark ablehnten. Die vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) angebotenen psychosozialen Unterstützungsdienste für die Familien von Vermissten wurden stark in Anspruch genommen. Inländische Quellen bestätigten zwar Verbesserungen bei der psychologischen Betreuung im Nordosten, bezeichneten diese jedoch als unzureichend und das System als „überlastet” (DFAT, Country Information Report Sri Lanka, Mai 2024, S. 15). Patientinnen und Patienten mit meist bürgerkriegsbedingten psychischen Erkrankungen können im öffentlichen oder privaten Gesundheitswesen psychiatrische Behandlung für ihre Krankheitsbilder erhalten. In M. im Bezirk Mullaitivu wurde im Weiteren ein Zentrum für Patientinnen und Patienten mit psychischen Traumata, auch solche im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg, gebaut. Die Eröffnung ist für 2023 geplant. Sowohl für die Patientinnen und Patienten als auch für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte kann es schwierig sein, öffentlich über diese kriegsbedingten psychischen Traumata zu sprechen. In ärztlichen Berichten kann es heikel sein, «Folter» oder «Krieg» als Krankheitsursache zu nennen. Einem tamilischen Facharzt für Psychiatrie ist nach den Angaben des SEM ein Fall bekannt, in dem ein Kollege von der Polizei verhört wurde, nachdem er eine schriftliche Diagnose erstellt hatte mit «Folter» als Krankheitsursache. Einige traumatisierte Folteropfer haben Angst, ihre Wohnorte zu verlassen, z.B. für eine psychiatrische Behandlung bei einem Spezialisten in Colombo. Es gibt jedoch Organisationen, die spezifische Hilfe für traumatisierte Menschen und Folteropfer anbieten. Eine solche Organisation ist das Family Rehabilitation Centre (FRC), das vor allem im Norden Sri Lankas Gesprächstherapien (Counselling) und psychosoziale Hilfe für Traumatisierte und Folteropfer anbietet. 106 Patientinnen und Patienten, die die Hilfe von Organisationen wie dem FRC in Anspruch nehmen, können von den Sicherheitsbehörden beobachtet werden. Aus diesem Grund lassen sich viele Patientinnen und Patienten mit Bürgerkriegstraumata lieber in privaten Gesundheitseinrichtungen behandeln (SEM, Focus Sri Lanka, Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung, 14. April 2023, S. 25). Eine Kontaktperson der Schweizerischen Flüchtlingshilfe berichtet, dass Folteropfer in Jaffna möglicherweise Zugang zu angemessener pharmakologischer Behandlung und in begrenztem Masse zu Physiotherapie haben, Ergotherapie und psychotherapeutische Unterstützung jedoch nicht ausreichend zugänglich seien. Die staatlichen Dienste im Bereich psychische Gesundheit seien frei zugänglich, würden allerdings keine angemessene Behandlung für Folterüberlebende bieten. Laut der E-Mail einer weiteren Kontaktperson vom 15. März 2024 gebe es in Jaffna keine umfassenden Dienste für Folteropfer, was hauptsächlich auf fehlende Ressourcen zurückzuführen sei. Opfer, die sich an öffentliche Spitäler wenden, könnten von einem psychiatrischen Team an andere Gesundheitsfachkräfte für physiotherapeutische und ergotherapeutische Behandlungen oder eine grundlegende Psychotherapie verwiesen werden. Eine Rehabilitationsbehandlung für Folteropfer existiert nach den Angaben einer weiteren Kontaktperson der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in Sri Lanka nicht (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Psychiatrische Versorgung und Rehabilitation für Folteropfer in Jaffna, März 2024, S. 13). Nach den Informationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe liegt der Fokus bei der Behandlung von psychischen Erkrankungen in Sri Lanka in der medikamentösen Behandlung mit nur wenig Zeit für eine Begleitung des Krankheitsverlaufs. Danach ist es aufgrund der kurzen Zeit den Fachkräften nicht möglich, die Patienten über ihre Krankheit und die Einnahme der Medikamente genügend zu informieren. Eine langfristige Begleitung und Beobachtung des Gesundheitszustands und des Krankheitsverlaufs soll nicht möglich sein. Pro Patient soll ein Psychiater nur wenige Minuten Zeit haben (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Psychiatrische Versorgung und Rehabilitation für Folteropfer in Jaffna, März 2024, S. 11 f.). Der Bericht des SEM weist darauf hin, dass Sprechstunden mit ambulanten Patienten weniger als zwei Minuten dauern können, wenn ein Rezept für ein Medikament erneuert werden soll. Sei die Person hingegen zum ersten Mal in der Sprechstunde und müsse die Ärztin oder der Arzt eine erste Diagnose stellen, könne die Konsultation danach fünfzehn Minuten oder länger dauern. Die Anzahl der Patientinnen und Patienten, die täglich in die Sprechstunde kommen, sei sehr unterschiedlich. In der Psychiatrie der Nordprovinz sind von der Länderanalyse SEM jeweils zwischen 10 und 30 Personen beobachtet worden, die in den Ambulatorien auf einen Arzttermin warteten. Nach Auskunft der Ärzte könnten es aber auch bis zu hundert pro Tag sein, die von einer Ärztin oder einem Arzt empfangen und behandelt werden. Nach Angaben des Präsidenten der Ärztegewerkschaft GMOA sei es normal, dass Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Gesundheitswesen bis zu 20 Patienten pro Stunde empfangen. Die Qualität der medizinischen Leistungen sei dennoch hoch, so der Präsident der Government Medical Officer Association (GMOA) (SEM, Focus Sri Lanka, Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung, 14. April 2023, S. 11). Es gibt es keine Sprachbarriere beim Zugang zu psychischer Gesundheitsversorgung für tamilische Personen. Alle in der Nordprovinz tätigen Fachärzte für Psychiatrie sind der tamilischen Sprache mächtig. Die vom Gesundheitsministerium in verschiedene Provinzen des Landes entsandten Allgemeinmediziner sprechen hingegen eher Singhalesisch, manche verfügen jedoch über Grundkenntnisse der tamilischen Sprache. Die vom SEM getroffenen Therapeuten (Counsellors) sprachen alle Tamilisch (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Psychiatrische Versorgung und Rehabilitation für Folteropfer in Jaffna, März 2024, S. 12; vgl. auch SEM, Focus Sri Lanka, Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung, 14. April 2023, S. 34). Das DFAT geht davon aus, dass die soziale Stigmatisierung psychischer Erkrankungen zwar nicht mehr so stark und weit verbreitet ist wie früher, insbesondere in Colombo und anderen großen Ballungszentren, aber dennoch viele Menschen davon abhält, die notwendige Unterstützung in Anspruch zu nehmen (DFAT, Country Information Report Sri Lanka, Mai 2024, S. 15). Inländische Quellen gaben an, dass psychische Erkrankungen in Sri Lanka weiterhin mit einem sozialen Stigma behaftet sind, insbesondere in ländlichen Gebieten, berichteten jedoch auch von einigen positiven Veränderungen in der Einstellung der Bevölkerung und sagten, dass die Menschen immer mehr bereit seien, über psychische Gesundheit zu sprechen. Dennoch bestehen weiterhin negative Einstellungen in der Bevölkerung, die Menschen davon abhalten können, offen über ihre psychische Gesundheit zu sprechen und sich in Behandlung zu begeben. Menschen mit psychischen Erkrankungen können sozial isoliert und gemobbt werden und Schwierigkeiten haben, Arbeit zu finden und zu heiraten. Infolgedessen teilten Quellen aus dem Land dem DFAT mit, dass es üblich sei, dass Menschen versuchen, ihre psychische Erkrankung zu verbergen und eine Behandlung zu vermeiden, sofern diese nicht unbedingt notwendig ist. Im Falle des Nordens berichteten Quellen aus dem Land, dass das anhaltende mangelnde Bewusstsein über die Verfügbarkeit von psychiatrischen Diensten ein weiteres Hindernis für die Behandlung darstellt. Selbstmord ist mit einem gewissen sozialen Stigma behaftet; Quellen aus dem Land berichteten jedoch, dass die Familien in der Regel Mitgefühl und Unterstützung von ihren Gemeinschaften erhielten (DFAT, Country Information Report Sri Lanka, Mai 2024, S. 14). (cc) Hiernach ist nicht davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr des Klägers nach Sri Lanka eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. (i) Soweit der Kläger unter Diabetes leidet, handelt es sich nicht um eine individuelle sondern eine allgemeine Gefahrenlage. Eine Abschiebestopp-Anordnung gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG besteht hinsichtlich Diabetes und Sri Lanka nicht. Im Falle des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Abschiebung nach Sri Lanka alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit landesweit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre und er gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Grundsätzlich ist Diabetes in Sri Lanka nach den oben dargelegten Erkenntnissen behandelbar. Dass der Kläger gerade auf eine in Sri Lanka nicht vorhandene Behandlungsmöglichkeit angewiesen wäre, ist nicht ersichtlich. (ii) Hinsichtlich der angegebenen psychischen Erkrankungen ist davon auszugehen, dass diese nach derzeitigem Stand auch in Sri Lanka behandelbar sind. Eine medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva ist nach den dargestellten Erkenntnismitteln grundsätzlich verfügbar. Der Kläger hat nicht dargelegt, gerade auf die spezifischen durch ihn eingenommenen Medikamente angewiesen zu sein. Die Medikamentenengpässe während der Wirtschaftskrise dürften nach den vorliegenden Erkenntnismitteln vorübergehend gewesen und zwischenzeitlich weitgehend überwunden sein. Im Übrigen wäre es dem Kläger auch zumutbar, im Notfall einen Teil der ihm zur Verfügung stehenden Rückkehrhilfen für den Bezug von Medikamenten auf dem privaten Gesundheitssektor einzusetzen. Weiter ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Kläger hinsichtlich der diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung zwingend auf eine Behandlungsform angewiesen wäre, die in Sri Lanka nicht vorhanden wäre. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger, dessen Behandlung sich nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung gegenwärtig nahezu ausschließlich auf eine medikamentöse Behandlung mit in sechswöchigen Intervallen stattfindenden Kontrollgesprächen und einer Art Musiktherapie mittels App beschränkt, bei Bedarf grundsätzlich auch Zugang zu einer Gesprächstherapie hätte. Nach den vorhandenen Erkenntnismitteln werden Gesprächstherapien im öffentlichen Gesundheitssektor zwar nicht durch Psychologen, wohl aber durch Counsellors durchgeführt. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger zwingend auf die Behandlung gerade durch einen Psychologen angewiesen wäre. Es ist nach den oben benannten Erkenntnismitteln, wonach eine Behandlung durch Counsellors grundsätzlich landesweit verfügbar ist, auch davon auszugehen, dass eine solche Behandlung durch den Kläger erreichbar wäre. Gleichfalls geht das Gericht nach den vorliegenden Erkenntnismitteln davon aus, dass bei Bedarf eine psychiatrische Behandlung und auch eine Gesprächstherapie in tamilischer Sprache verfügbar wären. 4. Die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Weiter ist die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes für den Fall der Ausweisung, der Zurückschiebung oder der Abschiebung nach § 11 Abs. 1 AufenthG rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist für das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Ermessen entschieden. Sie darf nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Befristungsentscheidung des Bundesamtes nach § 11 Abs. 3 AufenthG ermessenfehlerhaft ist. Eine Befristung auf 30 Monate liegt innerhalb des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgezeigten Rahmens. Besondere schutzwürdige Belange, die eine anderweitige Entscheidung rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Kläger begehrt nach Zurücknahme seines Antrags im Übrigen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes und weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Sri Lankas. Der am XX.XX.198X in M./Sri Lanka geborene Kläger hinduistischen Glaubens und tamilischer Volkszugehörigkeit ist Staatsangehöriger Sri Lankas. Er verließ sein Heimatland nach eigenen Angaben am XX.11.2022 und reiste mit einem auf seinen Namen ausgestellten schwedischen Visum über Frankreich am XX.11.2022 mit dem Auto nach Deutschland ein. Am XX.01.2023 stellte er einen förmlichen Asylantrag. Der Kläger wurde am XX.05.2023 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu seinem Asylantrag angehört und gab in diesem Rahmen an, er sei in M. geboren und habe vier Geschwister. Er habe während des Krieges sechsmal die Schule wechseln müssen. 2005 habe er Abitur gemacht. 2006/2007 habe er bei der UN-Organisation UNOPS gearbeitet, in einem Lager. Im Jahr 2008 habe er seine Arbeit aufgegeben und habe Architektur/technischer Zeichner studieren wollen. Im Jahr 2009 habe er bei IOM gearbeitet. Im Jahr 2010 habe es eine Fluchtbewegung gegeben. Es seien viele von M. nach V. gekommen. Während der Kriegszeit seien eine Schwester und sein Vater verschwunden. Seine Mutter und seine Brüder seien als Flüchtlinge nach V. gekommen. Sie seien zuerst im Camp untergebracht gewesen. Er habe sie aus dem Camp holen können, als er in V. gewesen sei. Sie hätten bei ihm wohnen können. 2010 habe man angefangen, die Leute zurückzusiedeln. Er sei bei IOM als Lagerist dabei gewesen. 2011 sei er von V. nach K. gezogen. Außerdem habe es einige Kämpfe bei dem Umerziehungslager gegeben. Seine Organisation IOM habe sich darum gekümmert, dass die Leute wieder in die Gesellschaft integriert würden, habe Trainings angeboten und sich um die Zusammenführung von Familien gekümmert. Er habe mit vielen Leuten gearbeitet, die durch den Krieg Verluste erlitten hätten. Dabei habe er seine Ehefrau kennengelernt, die durch den Krieg verwitwet gewesen sei. Ihr Mann sei während der Kriegszeit verschwunden. Am XX.02.2013 habe er sie geheiratet. Im Jahr 2013 sei sein Vertrag mit IOM zu Ende gegangen. Danach habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe gut gelebt bis März 2014. Dann hätten seine Probleme angefangen. Sie seien im Tempel und abends auf dem Heimweg gewesen, als drei Leute von der Armee gekommen seien, ein Fahrer und zwei Armeeangehörige. Sie hätten gefragt, ob dies das Haus von N., dem Exmann seiner Frau, sei. Seine Frau habe gesagt, dass ihr Exmann im Jahr 2009 verschwunden und sie nun wiederverheiratet sei. Dann seien die Armeeangehörigen gegangen. Später seien sie zurückgekehrt, hätten den Namen des Klägers genannt und gewollt, dass er zum Verhör mitkomme. Er habe gefragt, weshalb, und sie hätten ihm geantwortet, sie hätten erfahren, dass er eine enge Verbindung zu N. gehabt habe. Sie hätten ihn in einem kleinen Van nach V. gebracht. Zwei Kilometer von der V.-Kreuzung entfernt sei ein Camp gewesen. Es sei ein großes Camp gewesen. Sie hätten in dem Camp lange fahren müssen. Gegen 21 Uhr seien sie angekommen. Er sei in eine Hütte gebracht worden. Der Fahrer sei gegangen, und ein höherer Armeeangehöriger sei gekommen. Dieser habe behauptet, dass der Kläger eine enge Verbindung zu N. habe. Er selbst habe geantwortet, er kenne N. nicht, dieser komme aus B., er selbst sei aus M.. Der Armeeangehörige habe gesagt, dass N. viele Waffen und Goldschmuck versteckt habe. Er solle das Versteck verraten. Nach einer halben Stunde hätten sie ihm Essen gebracht. Er habe das Essen zur Seite geschmissen, nachdem er gesehen habe, dass es ihre Essensreste gewesen seien. Sie hätten ihn an den Haaren gepackt und in den Stacheldraht gestoßen. Er habe sich auch an den Händen verletzt. Er habe geschrien. Sie hätten eine Fußmatte genommen und ihm in den Mund gesteckt, damit er nicht schreien könne. Sie hätten ihm seine Hose ausgezogen und gewollt, dass er seine Frau anrufe. Er habe sich geweigert. Sie hätten sein Handy genommen, er selbst habe die Nummer sagen sollen, dann habe der Mann angerufen. Der Mann habe seiner Frau gesagt, sie solle am nächsten Tag in eine Pension kommen und mit dem Mann schlafen, wenn sie wolle, dass sie weiter mit dem Kläger leben könne. Seine Frau habe „Nein“ gesagt. Nach einer halben Stunde sei er ohnmächtig geworden. Als er am nächsten Tag zu sich gekommen sei, habe er sich im Krankenhaus des Armeecamps befunden. Er habe einen Verband um den Kopf gehabt. Er sei für dreizehn Tage im Krankenhaus gewesen. Dann sei ein höherer Armee-Offizier gekommen. Er habe gesagt, dass die Leute, die ihn so misshandelt hätten, eine Strafe bekommen würden. Er selbst dürfe nach Hause gehen, aber mit niemandem über den Vorfall sprechen. Wenn er spreche, würden sie ihn töten. Sie hätten ihn zu einer Bushaltestelle gebracht und ihm 1.000 Rupien gegeben. Er sei nach Hause gekommen und habe im Spiegel gesehen, dass er an der Stirn mit achtzehn Stichen genäht worden sei und an der Hand mit drei Stichen. Seine Frau habe auf seine Nachfrage bejaht, dass N. in der „Bewegung“ gewesen sei. Er sei wütend auf seine Frau gewesen, weil sie ihm nichts erzählt habe. Er sei zu seinem Elternhaus gegangen. Seine Frau sei damals schwanger gewesen. Er sei zu ihr zurückgekehrt, habe aber nicht mehr in Sri Lanka leben wollen, sondern in einem arabischen Land. Doch dafür habe er ein polizeiliches Führungszeugnis gebraucht, also habe er das nicht machen können. 2016 habe er in der Landwirtschaft gearbeitet, aber er habe wieder die Arbeit machen wollen, die er zuvor gemacht habe. Im Dezember 2016 habe er Arbeit bei World Vision erhalten. Er habe mit Kindern gearbeitet. Das sei bis 2019 gegangen. Er habe immer für die Leute arbeiten wollen, die wenig gehabt hätten. Von 2019 bis 2022 habe er für N, einer gemeinnützigen aus dem Ausland finanzierten NGO, gearbeitet. Der Chef heiße S.. Es sei eine politische Einrichtung gewesen, aber er habe nichts Politisches machen wollen. Er habe Sozialarbeit geleistet. Er sei als Sozialarbeiter tätig gewesen und habe sich darum gekümmert, dass Bedürftige ein eigenes Einkommen generieren könnten und habe sich auch um deren Wohnsituation gekümmert. Er habe in diesem Beruf 50.000 Rupien im Monat verdient. Ein Pfarrer habe ihm diese Arbeit empfohlen. Im Juli 2022 habe die politische Organisation, bei der gearbeitet habe, ihm gesagt, er solle alle Leute, mit denen er gearbeitet habe, zusammenrufen. In dieser Zeit habe es eine Kampagne gegen den Präsidenten gegeben, dass dieser zurücktrete. Die Partei habe Leute dorthin schicken wollen, um mitzumachen. Es seien Leute vom Geheimdienst anwesend gewesen. Das habe er aber nicht gewusst. Er habe bei dem Treffen gesagt, dass er mit der Aktion nicht einverstanden sei. Der Geheimdienst habe aber gemeldet, dass er die Leute zusammengerufen habe. Er sei zum I.-Armeecamp gerufen worden. Er sei hingegangen und sie hätten ihm gesagt, dass er nun jeden Morgen, bevor er mit der Arbeit anfange, im Camp unterschreiben müsse. Das habe er bis Ende September gemacht. Dann habe die Partei ihm gekündigt, weil sie gedacht habe, dass er mit dem Militär zusammenarbeite. Er habe noch sein Einkommen aus den Feldern und Plantagen gehabt. Das sei kein Problem gewesen. Mitte September, als er wieder zum Unterschreiben im Camp gewesen sei, sei ein Tamile gekommen, für den er einen Brief habe schreiben sollen. Der habe gesagt, das sei für seine Verwandten. Er habe schreiben sollen, dass seine Frau einen anderen Mann habe und er nicht mehr leben wolle und man nicht nach ihm suchen solle. Er habe gedacht, dass sei für den Tamilen. Am Ende hätten die Soldaten ihm aber gesagt, dass er unterschreiben solle. Sie hätten ihn so unter Druck gesetzt, dass er seinen Namen unter den Brief gesetzt habe. Sie hätten aber erkannt, dass es nicht seine richtige Unterschrift sei. Sie hätten ihn auf den Hinterkopf geschlagen, ihm ein Buch vor den Kopf gehalten und gesagt: „Unterschreib mal so“. Dann habe er ein neues Stück Papier genommen, den Text unter den Brief gesetzt und normal unterschrieben. Sie hätten den Brief genommen und ihm gesagt, dass er gehen könne. Er sei nicht nach Hause gegangen. Auch seine Bekannten hätten ihm gesagt, dass das gefährlich sei. Er habe sich eine Woche in K. versteckt. Dann sei er nach C. gegangen und habe sich versteckt, bis er mit Hilfe eines Schleusers ausgereist sei. Eine Woche sei er nicht zum Unterschreiben zum Militärcamp gegangen, als die Soldaten zu seinem Haus gekommen seien und ihn gesucht hätten. Seine Schwiegereltern hätten gesagt, dass sie nicht wüssten, wo er sei. Die Soldaten hätten seiner Frau gesagt, dass sie mit einem Foto zur Polizei gehen solle. Seine Frau sei ohne Foto zur Polizei gegangen. Diese habe aber keine Vermisstenanzeige aufgenommen. Danach sei seine Frau mit den Kindern zu ihrem Elternhaus gegangen. Eine Woche später sei ein Kollege, mit dem er früher zusammengearbeitet habe, vorgeladen worden. Der Kollege sei gefragt worden, wo er sei. Er habe geantwortet, dass er früher mit ihm zusammengearbeitet, aber nun keinen Kontakt mehr zu ihm habe. Auf weitere Nachfrage gab er an, er habe vor seiner Ausreise in einem Haus mit drei Zimmern und einem Wohnzimmer gelebt, das ihm selbst gehört habe. Nach seiner Ausreise habe das Militär seine Frau und seine Kinder bedroht. Sie lebten jetzt bei seinen Schwiegereltern vier Kilometer von seinem Haus entfernt. Seine Frau habe bei einer NGO namens O. gearbeitet. Nachdem er das Land verlassen habe, habe sie aufgehört zu arbeiten. Seine Frau finanziere ihren Lebensunterhalt über Kokosnussplantagen und Reisfelder, die ihnen gehören würden. Sie habe den Besitz verpachtet und bekomme Gelder davon. Weiter gab er an, er nehme Schlaftabletten ein, um schlafen zu können und Metformin. Auch führe er ein Blutzuckertagebuch. Er habe in Sri Lanka noch seine Mutter, einen Bruder, einen Onkel mütterlicherseits und drei Onkel und zwei Tanten väterlicherseits. Seine Ehefrau und seine drei in den Jahren 2007, 2014 und 2019 geborenen Kinder lebten in K.. Das im Jahr 2007 geborene Kind sei das leibliche Kind seiner Ehefrau aus erster Ehe. Er habe in Sri Lanka das Abitur gemacht, das Techniker-College Architektur belegt, aber nicht abgeschlossen und an der Fern-Universität Hotelmanagement studiert. Dieses Studium habe er auch abgeschlossen. Er habe keinen Wehrdienst geleistet. Anfangs habe er in Deutschland viel gelitten, weil er seine Kinder verlassen habe. Er habe auch Selbstmordgedanken gehabt, aber die Sozialarbeiter hätten ihm da herausgeholfen. Der Kläger legte ergänzend seine Geburtsurkunde, ein Foto mit einem Ausschnitt eines polizeilichen Notizzettels, sein Abiturzeugnis, mehrere Lichtbilder verschiedener Personen bei einer Versammlung und ein auf den 18.10.2007 datiertes Schreiben sowie einen Ordner mit Unterlagen hinsichtlich seiner Gesundheit vor, im Einzelnen einen Arztbrief des Universitätsklinikums F. vom 03.01.2023, einen Auszug aus seiner Patientenakte vom 16.01.2023, einen Medikamentenplan vom 14.03.2023, einen Bericht des Städtischen Klinikums K. vom 14.03.2023 und vom 03.04.2023 und eine auf den 17.04.2023 datierte Verlaufsdokumentation. Nachdem seine Überstellung im Dublin-Verfahren nach Schweden gescheitert war, legte er weiter ein Ärztliches Attest des V. e.V. vom 23.09.2023, einen vorläufigen Entlassungsbericht des Psychiatrischen Zentrums N. vom 31.08.2023 und einen Medikationsplan vom 19.01.2024 vor. Mit Bescheid vom 21.01.2025 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) sowie den Asylantrag (Ziffer 2) ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für den subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 4) nicht vorliegen und forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde dem Kläger die Abschiebung nach Sri Lanka oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei. Die durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, dass sich die politischen Verhältnisse nach der Ausreise des Klägers stark verändert hätten. Hinsichtlich des erzwungenen Abschiedsbriefes könne der Kläger sich öffentlich distanzieren. Die Erkrankungen des Klägers in Form einer PTBS und Diabetes seien in Sri Lanka behandelbar. Der Kläger hat am 13.02.2025 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung verweist er auf seinen Vortrag in seinem asyl- und ausländerbehördlichen Verfahren und trägt ergänzend vor, dass seine psychische Erkrankung in Sri Lanka gegenwärtig nicht behandelbar sei. Insbesondere verlasse das ganze ärztliche Personal das Land, es gebe Stromengpässe und die Apotheken seien leer. Ergänzend hat er einen auf den 28.05.2025 datierten Arztbrief des Psychiatrischen Zentrums N. vorgelegt. Der Kläger beantragt, nachdem er in der mündlichen Verhandlung seine Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.01.2025 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren, höchsthilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Sri Lankas festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus, es handle sich bei den Erlebnissen des Klägers in Sri Lanka ausschließlich um kriminelles Unrecht. Auch seien die notwendigen Medikamente in Sri Lanka erhältlich. In der mündlichen Verhandlung am 29.09.2025 ist der Kläger ergänzend zu seinen Fluchtgründen angehört wurden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen. Die einschlägigen Akten des Bundesamts liegen dem Gericht vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.