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Urteil

A 17 K 3378/24

VG Stuttgart 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2024:0924.A17K3378.24.00
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Leitsätze
1. Alleinstehende und alleinerziehende Frauen unterliegen in Kamerun keiner Gruppenverfolgung aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Eigenschaft als alleinstehende Frau, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwestlichung.(Rn.42) 2. In Kamerun existiert derzeit keine landesweite Gefährdung im Sinne von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts.(Rn.90) 3. Einer alleinstehenden und alleinerziehenden Frau kann es im Einzelfall in Kamerun auch ohne familiäre Unterstützung gelingen, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften. (Rn.95) 4. Die Möglichkeit, Rückkehrhilfen in Anspruch zu nehmen, steht der Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Kameruns nach § 60 Abs. 5 EMRK (juris: MRK) i.V.m. Art. 3 EMRK (juris: MRK) wegen drohender Verelendung aufgrund fehlender Möglichkeit der Existenzsicherung im Regelfall entgegen.(Rn.96)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Alleinstehende und alleinerziehende Frauen unterliegen in Kamerun keiner Gruppenverfolgung aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Eigenschaft als alleinstehende Frau, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwestlichung.(Rn.42) 2. In Kamerun existiert derzeit keine landesweite Gefährdung im Sinne von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts.(Rn.90) 3. Einer alleinstehenden und alleinerziehenden Frau kann es im Einzelfall in Kamerun auch ohne familiäre Unterstützung gelingen, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften. (Rn.95) 4. Die Möglichkeit, Rückkehrhilfen in Anspruch zu nehmen, steht der Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Kameruns nach § 60 Abs. 5 EMRK (juris: MRK) i.V.m. Art. 3 EMRK (juris: MRK) wegen drohender Verelendung aufgrund fehlender Möglichkeit der Existenzsicherung im Regelfall entgegen.(Rn.96) Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 VwGO). Die Klägerinnen haben im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG noch auf den subsidiären Schutzstatus des § 4 AsylG noch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Kameruns. I. Ansprüche der Klägerin zu 2 sowohl auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG als auch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG scheiden bereits aus dem Grunde aus, dass die Klägerin zu 2 zum nach § 77 Abs. 1 AsylG entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Ausländerin, sondern deutsche Staatsangehörige ist (vgl. § 2 Abs. 1 AufenthG, Art. 116 Abs. 1 GG, vgl. auch § 1 Abs. 1 AsylG). Aus demselben Grund scheidet auch die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG erwirbt ein Kind durch die Geburt die deutsche Angehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Vater der Klägerin zu 2 - ein deutscher Staatsangehöriger - hat die Vaterschaft der Klägerin zu 2 (sowie auch die Vaterschaft hinsichtlich ihres später in Deutschland geborenen Geschwisterkindes) rechtswirksam anerkannt. Sowohl die Anerkennung als auch die Zustimmung der Kindesmutter - der Klägerin zu 1 - wurden durch einen deutschen Notar beurkundet (vgl. § 1597 Abs. 1 BGB). II. Hinsichtlich der Klägerin zu 1 ist die Klage ebenfalls unbegründet. 1. Die Klägerin zu 1 ist ebenfalls kein Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. a) Der Klägerin zu 1 ist die Flüchtlingseigenschaft nicht bereits aufgrund des Umstandes zuzuerkennen, dass ihr - wovon nach ihrer glaubhaften Einlassung auszugehen ist - diese jedenfalls in der Vergangenheit durch Griechenland zuerkannt wurde. Aus diesem Grund ist auch unbeachtlich, ob die Klägerin zu 1 tatsächlich - was sich aus der Behördenakte nicht ergibt - auf diese (wirksam) verzichtet haben sollte. Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten nach derzeitigen Stand nicht, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2024, Rs. C-753/22 Rn. 56, 63, 68 f.). Auch das nationale Recht sieht eine solche automatische Anerkennung nicht vor. Nichts Anderes folgt aus dem Umstand, dass das Bundesamt verfahrensfehlerhaft unterlassen hat, die Entscheidung Griechenlands entsprechend den durch den EuGH aufgestellten Grundsätzen „in vollem Umfang zu berücksichtigen“ (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2024, Rs. C-753/22, Rn. 80). Nach dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der besagt, dass sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig achten und bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, gegenseitig unterstützen, der hier seine konkrete Ausprägung in Art. 36 der Richtlinie 2011/95 und in Art. 49 der Richtlinie 2013/32 findet, und auch um so weit wie möglich sicherzustellen, dass die von den zuständigen Behörden zweier Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen darüber, ob ein und derselbe Drittstaatsangehörige oder Staatenlose internationalen Schutz benötigt, kohärent sind, hätte das Bundesamt als die nationale Behörde, die über den neuen Antrag in der Bundesrepublik Deutschland zu entscheiden hatte, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde Griechenlands einleiten müssen. Hierbei hätte es die Behörde Griechenlands über den neuen Antrag informieren, ihr ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag übermitteln und sie bitten müssen, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die ihr vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, zu übermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2024, Rs. C-753/22, Rn. 78) . Dem ist das Bundesamt, das - soweit ersichtlich - ausschließlich Frankreich um Auskunft ersucht hat, nicht nachgekommen. Zwar handelt es sich insoweit um einen Verstoß gegen die sich aus den benannten Normen ergebenden Verfahrensgrundsätze. Hieraus folgt allerdings ebenfalls kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn weder das Unionsrecht noch das nationale Recht sehen eine solche Automatik derzeit vor. Hiergegen spricht im Übrigen bereits, dass es sich bei der Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft um eine gebundene Entscheidung handelt, die den Mitgliedstaaten kein Ermessen - sowohl im positiven als auch im negativen Sinn - einräumt (vgl. EuGH, a.a.O., Rs. C-753/22, Rn. 75). Im konkreten Fall ist zudem davon auszugehen, dass das Bundesamt auch ohne eine entsprechende Anfrage bei den griechischen Behörden in der Lage war, „die ihr im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes obliegenden Überprüfungen in voller Kenntnis der Sachlage vorzunehmen“ (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 79). Die Klägerin zu 1 hat nach eigenem, glaubhaftem Vortrag gegenüber den griechischen Behörden dieselben Angaben gemacht, die sie auch gegenüber dem Bundesamt wiederholt hat. Eine Einbeziehung der griechischen Behörden hätte daher nicht geholfen, die Entscheidungsgrundlage zu verbessern. Auch der dem Unionsrecht ebenfalls nicht fremde Rechtsgedanke des § 46 VwVfG, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, spricht daher für die Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers. In der vorliegenden - weitergehenden - Verpflichtungssituation kann insofern nichts Anderes gelten, als im allein eine Anfechtungssituation betreffenden Regelungsbereich des § 46 VwVfG. Das Unionsrecht steht der Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers nach nationalem Recht nicht entgegen. Die Ausübung der nach der Anerkennungsrichtlinie zu gewährleistenden Rechte wird durch die Unbeachtlichkeit eines Verfahrensfehlers, der sich im Ergebnis nicht ausgewirkt haben kann, nicht praktisch unmöglich gemacht oder erschwert. Der Rechtsgedanke, wonach ein Verfahrensverstoß unbeachtlich zu bleiben hat, wenn das fragliche Verwaltungsverfahren unter den speziellen tatsächlichen und rechtlichen Umständen des konkreten Falles zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können, findet sich auch im Unionsrecht (vgl. zu den Verteidigungsrechten und der Rückführungsrichtlinie - Richtlinie 2008/115/EG - EuGH, Urteil vom 10.09.2013, Rs. C-383/13, Rn. 35 ff. insb. Rn. 40; ähnlich in diesem Zusammenhang auch VG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2024 - 17 K 3593/22.A - juris, Rn. 11 ff.). Im Übrigen ist zu beachten, dass zwischen der Entscheidung Griechenlands (zumal während der Corona-Pandemie) und dem nach § 77 Abs. 1 AsylG streitentscheidenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall eine erhebliche Zeitspanne vergangen ist, was die Indizwirkung der Entscheidung Griechenlands erschüttert. Aus den benannten Gründen war das Verfahren auch nicht auszusetzen oder an das Bundesamt zurückzuverweisen. b) Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 (ABl. EU L 337/9; im Folgenden Anerkennungsrichtlinie) Handlungen, die (1.) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Weiteren: EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG u.a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Ob diese Verknüpfung vorliegt, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen, nicht nach den subjektiven Gründen und Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 961/86, 2 BvR 1000/86 - juris, Rn. 44; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 - juris, Rn. 20). Dabei bezieht sich die Gerichtetheit nicht nur auf das asylerhebliche Merkmal bzw. die Verfolgungsgründe i.S. von Art. 10 der Anerkennungsrichtlinie, sondern auch auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 - juris, Rn. 22). Gemäß § 3c AsylG kann eine Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr ins Herkunftsland von Verfolgung bedroht wäre, gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 lit. d der Anerkennungsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Weiteren: EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“; siehe BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 32). Eine solche setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, a. a. O.). Dabei ist eine „qualifizierende“, bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist (vgl. BVerwG, a. a. O.; näher VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris, Rn. 27; Urteil vom 03.11.2016 - A 9 S 303/15 - juris, Rn. 32; Urteil vom 09.08.2017 - A 11 S 710/17 - juris, Rn. 32 ff., 41). Im Rahmen dieser Prüfung ist von wesentlicher Bedeutung, ob der Asylsuchende verfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Denn die Tatsache, dass ein Asylbewerber bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung ernsthaft bedroht war, ist nach Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Asylbewerber erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Nach der Rechtsprechung besteht somit die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2010 - A 4 S 703/10 - juris, Rn. 31). Flüchtlingsschutz wird dem Ausländer gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht. c) Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin zu 1 zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Kamerun Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe drohen würde. aa) Zwar können je nach den im Herkunftsland herrschenden Verhältnissen sowohl die Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger einzugrenzende Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, als „einer bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden, was zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann (EuGH, Urteil vom 16.01.2024, Rs. C-621/21, Rn. 62). Frauen können insgesamt von der sie umgebenden Gesellschaft anders wahrgenommen werden und in dieser Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität insbesondere aufgrund in ihrem Herkunftsland geltender sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen zuerkannt bekommen (EuGH, Urteil vom 16.01.2024, Rs. C-621/21, Rn. 49, 52; EuGH, Urteil vom 11.06.2024, Rs. C-646/21, Rn. 42). So können auch Frauen insgesamt als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 zugehörig angesehen werden, wenn feststeht, dass sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt ausgesetzt sind (EuGH, Urteil vom 16.01.2024, Rs. C-621/21, Rn. 57). Dies kann weiter auch für Frauen gelten, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal (wie möglicherweise auch die Eigenschaft alleinstehend oder alleinerziehend zu sein) teilen, wenn die in ihrem Herkunftsland geltenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen dazu führen, dass diese Frauen aufgrund ihres gemeinsamen Merkmals von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 16.01.2024, Rs. C-621/21, Rn. 53; EuGH, Urteil vom 11.06.2024, Rs. C-646/21, Rn. 43). Frauen, die die geltenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen brechen, können als Teil einer sozialen Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität in ihrem Herkunftsland angesehen werden, wenn sie aufgrund solcher Verhaltensweisen stigmatisiert werden und der Missbilligung durch die sie umgebende Gesellschaft ausgesetzt sind, was zu ihrem sozialen Ausschluss oder zu Gewaltakten führt (EuGH, Urteil vom 16.01.2024, Rs. C-621/21, Rn. 58). Dabei ist die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe unabhängig von den Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 der Anerkennungsrichtlinie festzustellen, denen die Mitglieder der Gruppe im Herkunftsland ausgesetzt sein können (EuGH, Urteil vom 16.01.2024, Rs. C-621/21, Rn. 55). Der betreffende Mitgliedstaat hat jedoch weiter bei der Beurteilung eines auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gestützten Antrags auf internationalen Schutz zu prüfen, ob die Person, die sich auf diesen Verfolgungsgrund beruft, im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Anerkennungsrichtlinie in ihrem Herkunftsland wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe „begründete Furcht“ vor Verfolgung hat. Insoweit muss die Prüfung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, gemäß Art. 4 Abs. 3 der Anerkennungsrichtlinie individuell sein und von Fall zu Fall mit Wachsamkeit und Vorsicht vorgenommen werden, wobei ausschließlich eine konkrete Prüfung der Tatsachen und Umstände im Einklang mit den in Art. 4 Abs. 3, aber auch in Art. 4 Abs. 4 enthaltenen Regeln zugrunde zu legen ist, um zu ermitteln, ob die festgestellten Tatsachen und Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass die betroffene Person in Anbetracht ihrer individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden, sollte sie in ihr Herkunftsland zurückkehren müssen (EuGH, Urteil vom 16.01.2024, Rs. C-621/21, Rn. 59 f. mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 21.09.2023, Rs. C-151/22, Rn. 42 m.w.N.). Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Anerkennungsrichtlinie (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG) kann eine „Verfolgung“ auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in „ähnlicher“ wie der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 beschriebenen Weise (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG) betroffen ist. Ein solcher Schweregrad ist nach neuester Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere dann als erreicht anzusehen, wenn mehrere Verletzungen von Rechten in ihrer Gesamtheit, die nicht zwangsläufig Rechte darstellen, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK nicht abgewichen werden darf, die uneingeschränkte Wahrung der in Art. 1 der Charta verankerten Menschenwürde beeinträchtigen, die die Anerkennungsrichtlinie, wie sich aus ihrem 16. Erwägungsgrund ergibt, ausdrücklich gewährleisten soll (EuGH, Urteil vom 04.10.2024, Rs. C-608/22 und C-609/22, Rn. 40 f.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass im Falle einer durch einen nichtstaatlichen Akteur begangenen Verfolgungshandlung die nach Art. 9 Abs. 3 der Anerkennungsrichtlinie erforderliche Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund auch dann besteht, wenn zwar keine Verknüpfung zwischen einem in Art. 10 der Anerkennungsrichtlinie genannten Verfolgungsgrund und der Verfolgungshandlung festzustellen ist, aber eine solche Verknüpfung zwischen einem der benannten Verfolgungsgründe und dem Fehlen von Schutz vor diesen Handlungen durch die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie genannten Akteure, die Schutz bieten können, festgestellt werden kann. bb) Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Kamerun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund ihres Geschlechts oder Ihrer Eigenschaft als alleinstehende Frau und alleinerziehende Mutter drohen würde. (i) Im Kamerun stellt sich die Situation von Frauen allgemein und alleinstehenden bzw. alleinerziehenden Frauen im Besonderen wie folgt dar: Frauen sind verfassungsrechtlich Männern zwar gleichgestellt. Viele Gesetze benachteiligen Frauen dennoch nach wie vor. Beispiele sind die alleinige Verfügungsgewalt des Ehemannes über das eheliche Vermögen sowie sein Recht, der Ehefrau die Berufstätigkeit zu untersagen oder die Zulässigkeit der körperlichen Züchtigung der Ehefrau (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun vom 22.02.2024, S. 11; UK Home Office, Country Background Note, Cameroon, Dez. 2020, S. 36; Human Rights Watch, World Report 2022, Cameroon, 2022, abrufbar unter https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/cameroon#e81181, zuletzt geprüft am 12.08.2024; OECD, Gender Index 2019, Kamerun, 01.12.2018, S. 2). Das kamerunische Zivilrecht erlaubt jedem Mann über 35 Jahren, bis zu vier Ehefrauen zu heiraten (Polygamie). Dabei ist mit Zustimmung der Ehefrau bei der ersten Heirat festzulegen, ob eine polygame Beziehung gewählt wird. Der soziale Druck auf die Ehefrau, dennoch die Ehe einzugehen, ist stark (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun vom 22.02.2024, S. 11; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kamerun, Stand: 07.10.2022, S. 30). Zwangsheirat ist zwar nach dem kodifizierten Strafrecht strafbar, jedoch dennoch verbreitet (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kamerun, Stand: 07.10.2022, S. 30). Besonders im Norden Kameruns werden zahlreiche junge Mädchen zwischen 10 und 15 Jahren, zumeist aus ärmeren Verhältnissen, zwangsverheiratet und besuchen nur selten die Schule. Sie sind für Haushalt und Kinder zuständig, so dass ihre weiterführende Schulbildung erschwert wird. Dadurch bleibt der Anteil der Analphabetinnen hoch (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun vom 22.02.2024, S. 11; vgl. auch EUAA, COI Query, Kamerun, Situation of single woman in Yaoundé and Douala, 26.01.2022, S. 3). In vielen Gegenden wird das staatliche Zivil- und Strafrecht faktisch durch traditionelles Recht ersetzt. In einigen ethnischen Gruppen wird die Frau nach traditionellem Verständnis nach der Zahlung einer Mitgift an die Familie der Braut Eigentum der Familie des Mannes. Nach dem Tod des Mannes ist sie nicht Erbin, sondern Teil des Erbes und kann zu allen gewünschten Tätigkeiten gezwungen werden. Die aus der Anwendung des traditionellen Rechts folgenden Handlungen unterliegen keiner staatlichen Kontrolle (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun vom 22.02.2024, S. 11). Kultur und Tradition erschweren Frauen den Zugang zu Bildung, Wohlbefinden, Entscheidungsplattformen, den Besitz von Haushaltsgütern, Familienvermögen, Wohnraum, Land, Eigentum sowie natürlichen Ressourcen, was Frauen verwundbar macht (UNHCR, Protection Cluster, 15.05.2024, S. 14; vgl. auch OECD, Gender Index 2019, Kamerun, 01.12.2018, S. 8). Insbesondere ist auch die soziokulturelle Praxis, Frauen das Recht auf Landbesitz, etwa durch Erbschaft zu verweigern, in den meisten Regionen weit verbreitet (EUAA, COI Query, Kamerun, Situation of single woman in Yaoundé and Douala, 26.01.2022, S. 3; OECD, Gender Index 2019, Kamerun, 01.12.2018, S. 6). Frauen sind gegenüber Männern deutlich häufiger von Armut betroffen. Die Ursache liegt insbesondere in der unbezahlten Arbeitsbelastung, die die den Frauen obliegende Haushaltsführung (Wasserholen, Kochen, Putzen), Alten- und Krankenpflege und reproduktive Arbeit mit sich bringt, kombiniert mit der Tatsache, dass Frauen extrem eingeschränkten Zugang und Kontrolle über Ressourcen haben. Während 39 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben, steigt diese Rate bei Frauen auf 51,5 % [Stand 2019] (Ocha, Data on gender equality in Cameroon, Stand: 17.10.2019, S. 2 f., abrufbar unter https://reliefweb.int/report/cameroon/data-gender-equality-cameroon, zuletzt geprüft am 09.08.2024; EUAA, COI Query, Kamerun, Situation of single woman in Yaoundé and Douala, 26.01.2022, S. 4). Von diesen sind 79,2 % unterbeschäftigt (Ocha, Data on gender equality in Cameroon, Stand 17.10.2019, S. 2 f., abrufbar unter https://www.unocha.org/publications/report/cameroon/data-gender-equality-cameroon, zuletzt geprüft am 09.08.2024). Im Jahr 2020 waren 43,7 % aller Frauen in Single-Haushalten, 82,0 % der geschiedenen oder getrenntlebenden und 69,8% der verheirateten Frauen erwerbstätig (IRB Kanada, Cameroon: Situation and treatment of single women and women who head their own households, 08.06.2022, S. 3). Dabei arbeiteten jeweils etwa 0,5 % in einer gehobenen Position. Die meisten Frauen waren im Bereich der Erbringung von selbstständigen Dienstleistungen (ca. 50 % der alleistehenden Frauen, ca. 40 % der verheirateten Frauen) sowie im Bereich der Landwirtschaft (34 % der alleinstehenden Frauen, 47,9 % der verheirateten Frauen) beschäftigt (IRB Kanada, Cameroon: Situation and treatment of single women and women who head their own households, 08.06.2022, S. 4). Bei 80 % der in der Landwirtschaft beschäftigten Personen handelt es sich um Frauen (EUAA, COI Query, Kamerun, Situation of single woman in Yaoundé and Douala, 26.01.2022, S. 5). In Kamerun galten im Jahr 2011 78,2 Prozent der Frauen und 60,7 % der Männer als unterbeschäftigt, worunter zum einen die offene Unterbeschäftigung von einer Wochenarbeitszeit von unter 35 Stunden - 12,7 % der arbeitsfähigen Bevölkerung - als auch die unsichtbare Unterbeschäftigung umfasst. Letztere umfasst die Anzahl der Personen die bei einer 40-Stunden-Woche weniger als ein Mindesteinkommen von 23.500 CFA pro Monat erwirtschaften konnte. Von der unsichtbaren Unterbeschäftigung sind 69,3 % der Erwerbstätigen betroffen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sozioökonomische Situation einer alleinstehenden Frau, 17.01.2011, S. 1 f.). Frauen und Männer haben den gleichen Zugang zu formellen Finanzmitteln, einschließlich der Eröffnung eines Bankkontos und der Aufnahme von Krediten. Diese Rechte stehen jedem Bürger gemäß der Verfassung des Staates zu, die vorsieht, dass Frauen und Männer die gleichen Rechte haben und ihre wirtschaftliche Entwicklung frei verfolgen können (Art. 20, 22, 1996). In der Praxis haben Frauen häufig Schwierigkeiten, Mikrokredite zu erhalten, um einkommensschaffenden Tätigkeiten nachzugehen (OECD, Gender Index, Kamerun, 2019, S. 6). Der Zugang zu Kapitalvermögen ist für Frauen kompliziert (IRB Kanada, Cameroon: Situation and treatment of single women and women who head their own households, 08.06.2022, S. 3). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess einschränken, und sie beteiligen sich auch, obwohl Frauen auf allen Regierungsebenen unterrepräsentiert sind. Die Regierung hat sich verpflichtet, die Vertretung von Frauen im Parlament zu erhöhen. Im Parlament besetzten Frauen 87 von 280 Sitzen, 61 in der Nationalversammlung und 26 im Senat. 11 von 66 Kabinettsposten sind mit Frauen besetzt. Ähnliche Ungleichheiten gibt es in anderen hochrangigen Ämtern (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kamerun, Stand: 07.10.2022, S. 31). Geschlechtsbezogene Gewalt gegenüber Frauen ist in Kamerun verbreitet (UNHCR, Protection Cluster, 15.05.2024, S. 14; EUAA, COI Query, Kamerun, Situation of single woman in Yaoundé and Douala, 26.01.2022, S. 3) und hat durch die Konflikte in den englischsprachigen Provinzen Nordwest und Südwest weiter zugenommen (EUAA, COI Query, Kamerun, Woman victims of rape: legal framework and treatment by society, 11.01.2024, S. 4; UK Home Office, Country Background Note, Cameroon, Dez. 2020, S. 37; Ocha, Data on gender equality in Cameroon, Stand 17.10.2019, S. 8 f.). Vergewaltigung ist nach kamerunischem Strafrecht unter Strafe gestellt. Das Gesetz 2016/007 vom 12. Juli 2016 zum Strafgesetzbuch bestraft nach Sec. 296 Vergewaltigung mit einer Gefängnisstrafe von fünf bis zehn Jahren. Vergewaltigungen bleiben jedoch tatsächlich häufig ohne Konsequenzen für den Täter. Die Opfer werden mit den Folgen der Tat weitgehend alleingelassen (EUAA, COI Query, Kamerun, Woman victims of rape: legal framework and treatment by society, 11.01.2024, S. 4; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kamerun, Stand: 07.10.2022, S. 30; UK Home Office, Country Background Note, Cameroon, Dez. 2020, S. 38). Ein Bericht über die Menschenrechtslage in Kamerun, der vom kamerunischen Justizministerium im Jahr 2021 erhobene Daten ausgewertet hat, beschreibt, dass von 219 Fällen von Vergewaltigung, die vor Gericht gebracht wurden, 168 zu einer Verurteilung der Täter zu Gefängnisstrafen führten. Die Behörden registrierten im Jahr 2020 9.292 Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt, wobei sich 856 Fälle auf Vergewaltigung bezogen (EUAA, COI Query, Kamerun, Woman victims of rape: legal framework and treatment by society, 11.01.2024, S. 3). Eine andere im Jahr 2022 veröffentlichten Studie der „International Crises Group on Woman“ zu der Situation in den englischsprachigen Konfliktregionen im Westen Kameruns berichtet von 4.300 Fällen geschlechtsbezogener Gewalt im Jahr 2020, wobei es sich bei knapp der Hälfte der Vorfälle um Vergewaltigungen und/oder sexuellen Missbrauch handeln soll, bei 30 % der Opfer soll es sich um Kinder gehandelt haben (International Crises Group, Rebels, Victims, Peacebuilders: Women in Cameroon’s Anglophone Conflict, 23.02.2022, S. 22). Einem im Jahr 2018 veröffentlichter Bericht des statistischen Instituts Kameruns in Jaunde (INS) nach haben 18,6 % der Frauen in der Nordwest-Region und 10 % der Frauen in der Südwest-Region sexuelle Gewalt erfahren (EUAA, COI Query, Kamerun, Treatment of women by separatist groups, including information on sexual and gender-based violence, in the Northwest and Southwest, 11.10.2023, S. 2). Da aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung viele Frauen zögern, solche zu melden, wird von einem großen Dunkelfeld ausgegangen (EUAA, COI Query, Kamerun, Woman victims of rape: legal framework and treatment by society, 11.01.2024, S. 4; OECD, Gender Index, Kamerun, 2019, S 4). Das USDOS führte in einem Bericht zum Jahr 2022 aus, dass Polizei und Gerichte Vergewaltigungsfälle selten untersuchen oder verfolgen, was darauf beruhe, dass Überlebende sie oft nicht melden würden (USDOS, Country Report on Human Rights Practices - Cameroon, 20.03.2023, S. 35). Freedom House stellte in einem Bericht für das Jahr 2022 fest, dass Vergewaltigungen „weit verbreitet seien und die Täter selten strafrechtlich verfolgt würden (Freedom House, Freedom in the world 2023, Cameroon, abrufbar unter https://freedomhouse.org/country/cameroon/freedom-world/2023, zuletzt geprüft am 23.09.2024). Ein Bericht von UN Woman Africa aus dem Jahr 2018 zu Situation in der Provinz Far North erläutert, dass die meisten Fälle sexueller Übergriffe nicht zur Sprache gebracht und die angezeigten Fälle selten geahndet würden, weil sie von Soldaten und wichtigen Männern in der Gemeinschaft begangen würden. Viele Frauen hätten Angst, sexuelle Übergriffe anzuzeigen oder eine gerichtliche Anzeige wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu erstatten, weil sie Verfolgung durch die Gesellschaft, Morddrohungen und Machtmissbrauch durch die Militäroffiziere befürchten würden. Die Militärkommandanten würden keine Strafmaßnahmen gegen Soldaten verhängen und die Opfer Demütigung, Stigmatisierung und Isolation von der Gesellschaft erleiden, wenn sie Gewalt und Übergriffe melden würden. Infolgedessen würden viele Fälle nie gemeldet (UN Woman Africa, UN Women facilitating reintegration of GBV survivors in the Far North Region of Cameroon vom 06.11.2018, abrufbar unter https://africa.unwomen.org/en/news-and-events/stories/2018/11/gender-based-violence-in-cameroon, zuletzt geprüft am 23.09.2024). Die Geburt eines unehelichen Kindes, auch in Fällen einer Vergewaltigung, gilt als schambehaftet. Angst vor der Reaktion der eigenen Familie führt häufig zu Abbrüchen. Auch werden viele Mütter von ihrem sozialen Umfeld, einschließlich der eigenen Familie, dass die Geburt eines unehelichen Kindes als Schande erachtet, zum Abbruch der Schwangerschaft gedrängt (EUAA, Cameroon, Situation of women who have children out of wedlock, 26.10.2023, S. 4). Häusliche Gewalt ist in Kamerun weit verbreitet, und die Täter werden selten strafrechtlich verfolgt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kamerun, Stand: 07.10.2022, S. 30; EUAA, Cameroon, Sexual and gender-based violence (SGBV) against women, 4.12.2023, S. 4; IRB Kanada, Cameroon: Domestic violence, 01.06.2022, S. 1; OECD, Gender Index, Kamerun, 2019, S 4; vgl. auch Freedom House, Freedom in the world 2023, Cameroon, https://freedomhouse.org/country/cameroon/freedom-world/2023, zuletzt geprüft am 23.09.2024). Das Gesetz befasst sich nicht mit der Vergewaltigung in der Ehe und verbietet diese auch nicht ausdrücklich. Es gibt keine Rechtsvorschriften, die häusliche Gewalt ausdrücklich unter Strafe stellen oder Präventionsmaßnahmen oder Maßnahmen zum Schutz der Opfer vorsehen, obwohl Körperverletzung verboten ist und mit Freiheits- und Geldstrafen geahndet wird (UK Home Office, Country Background Note, Cameroon, Dez. 2020, S. 37; USDOS, Country Report on Human Rights Practices - Cameroon, 22.04.2024, S. 35). Das Gewohnheitsrecht kann es Vergewaltigern ermöglichen, einer Strafe zu entgehen, wenn das Opfer in eine Ehe einwilligt. Obwohl die Gesetze Männern und Frauen das gleiche Recht garantieren, eine Scheidung einzureichen, benachteiligen die Gerichte in der Praxis häufig Frauen, indem sie die Verfahren zu teuer oder zu langwierig gestalten (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kamerun, Stand: 07.10.2022, S. 30; Freedom House, Freedom in the world 2023, Cameroon, https://freedomhouse.org/country/cameroon/freedom-world/2023, zuletzt geprüft am 23.09.2024). Das Gesetz schützt die körperliche Unversehrtheit von Personen und verbietet Genitalverstümmelung (FGM) bei allen Frauen, einschließlich Frauen ab 18 Jahren und Mädchen unter 18 Jahren. FGM ist nach Art. 277-1 des seit Juli 2016 gültigen Strafgesetzes verboten. Auf die Tat steht eine Gefängnisstrafe von 10 bis 20 Jahren oder lebenslange Haft, wenn der Täter diese Praxis gewöhnlich zu kommerziellen Zwecken durchführt oder wenn die Praxis zum Tod führt. FGM ist kein Massenphänomen, wird aber im Norden und in den ländlichen Gebieten praktiziert (vgl. OECD, Gender Index, Kamerun, 2019, S. 5). In der Region Far North erfolgt FGM bei Mädchen normalerweise vor Erreichen des 10. Lebensjahres, jedoch nicht nach dem 13. Lebensjahr. Im Südwesten wird FGM von mehreren Ethnien (Boki, Otu Ejagham, Bayangi) praktiziert, zum Teil an erwachsenen Frauen nach Geburt des ersten Kindes. UNICEF zufolge wird FGM bei 1 % der kamerunischen Frauen durchgeführt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kamerun, Stand: 07.10.2022, S. 31 f.). Kamerun ist trotz eines Gesetzes gegen Menschenhandel aus dem Jahr 2011 nach wie vor ein Herkunfts-, Transit- und Zielland für Zwangsarbeit und Sexhandel mit Kindern sowie ein Herkunftsland für Frauen, die in Europa Zwangsarbeit und Prostitution ausgesetzt sind. Einige intern vertriebene Frauen haben sich in den Städten Jaunde und Douala ebenfalls der Prostitution zugewandt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kamerun, Stand: 07.10.2022, S. 31; International Crises Group, Rebels, Victims, Peacebuilders: Women in Cameroon’s Anglophone Conflict, 23.02.2022, S. 21). Die Anzahl der Haushalte, die von weiblichen Familienoberhäuptern geführt werden, ist insbesondere in den englischsprachigen Krisenregionen in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Viele Frauen sind in Folge der Krise verwitwet, sie repräsentieren (Stand 2019) 38 % aller Haushalte in der Region Nord-West und 31 % der Haushalte in der Region Süd-West, was einen Anstieg um 10% zwischen dem Jahr 2017 und 2019 ausmacht (UK Home Office, Country Background Note, Cameroon, 23.12.2020, S. 39). Mädchen und Frauen, die aufgrund der Rekrutierung oder Radikalisierung ihrer Ehemänner und Söhne Haushaltsvorstände sind, betreiben teils Sexhandel, um ihre Familien zu unterstützen und zu überleben oder im Austausch für die Freiheit ihrer Ehemänner und Kinder (UK Home Office, Country Background Note, Cameroon, 23.12.2020, S. 39; vgl. auch International Crises Group, Rebels, Victims, Peacebuilders: Women in Cameroon’s Anglophone Conflict, 23.02.2022, S. 21; EUAA, COI Query, Kamerun, Situation of single woman in Yaoundé and Douala, 26.01.2022, S. 4, 6¸vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sozioökonomische Situation einer alleinstehenden Frau, 17.01.2011, S. 3). Auch in den übrigen Regionen Kameruns ist die Anzahl weiblich geführter Haushalte hoch. Ausgehend von der 2018 durchgeführten „Cameroon Demograhic and Health Survey“ werden 26 % aller kamerunischen Haushalte von einem weiblichen Familienmitglied geleitet, 23,4 % in ländlichen Gebieten und 28,1 % in den Städten (IRB Kanada, Cameroon: Situation and treatment of single women and women who head their own households, 08.06.2022, S. 1). Nach Auskunft der NGO RuWCED (the Rural Women Center for Education and Development Cameroon) gilt der Status als Single größtenteils „kulturell und sozial“ erniedrigend, insbesondere für Teenagermütter und unverheiratete Frauen mit Kindern. Nach RuWCED werden alleinstehende Frauen „normalerweise stereotypisiert, als hätten sie einen „schlechten Charakter“ oder ein „Problem“, das sie „von einer Heirat abhalte“, da die Ehe in der kamerunischen Kultur „hoch geschätzt“ werde (IRB Kanada, Cameroon: Situation and treatment of single women and women who head their own households, 08.06.2022, S. 2; vgl. auch EUAA, COI Query, Kamerun, Situation of single woman in Yaoundé and Douala, 26.01.2022, S. 3 f.). Die Niederlassung in einer anderen Region Kameruns kann für alleinstehende Frauen im Einzelfall schwierig sein. Nach Angaben der NGO RuWCED suchen alleinstehende Frauen und weibliche Haushaltsvorstände bei einem Umzug normalerweise Hilfe bei Freunden und Bekannten, die ihrerseits in großen Städten ansässig sind. Eine der größten Herausforderungen bestehe darin, während der Wohnungs- und Arbeitssuche eine Unterkunft zu finden. Einige hätten berichtet, auf der Straße geschlafen zu haben, da sie niemanden in der Stadt gekannt hätten, der Platz für sie gehabt habe. Der „Umzug“ sei einfacher, wenn die Frau Verbindungen zu jemandem in ihrem Beschäftigungsbereich habe (IRB Kanada, Cameroon: Situation and treatment of single women and women who head their own households, 08.06.2022, S. 2). Nach Auskunft derselben NGO ist es für alleinstehende Frauen und Frauen mit eigenem Haushalt allgemein schwieriger eine adäquate Unterkunft zu finden. Vermieter „zweifeln oft an ihrer Fähigkeit, die Miete regelmäßig zu zahlen“, da Männer „oft“ bessere Jobs und höhere Gehälter hätten als Frauen. Bei der Vermietung an einen potenziellen Mieter, dessen Fähigkeit, die Miete zu zahlen, zweifelhaft ist, wie etwa alleinstehende Frauen und weibliche Haushaltsvorstände, würden „die meisten“ Immobilienbesitzer bis zu sechs Monatsmieten im Voraus verlangen. Darüber hinaus fragen Vermieter „manchmal“ nach dem Lebensunterhalt von Frauen, um zu vermeiden, an Frauen zu vermieten, die in der Sexarbeit tätig sind (IRB Kanada, Cameroon: Situation and treatment of single women and women who head their own households, 08.06.2022, S.3; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sozioökonomische Situation einer alleinstehenden Frau, 17.01.2011, S. 4). Die Möglichkeiten, bei einem Umzug in eine der großen Städte wie Duala oder Jaunde neue Arbeit zu finden, unterscheiden sich stark, je nach Sprachkenntnissen und Berufserfahrung. Nach den Angaben der NGO RuWCED müssen Frauen für informelle und ungelernte Beschäftigungen „meistens“ kein Französisch sprechen. Diese Jobs zahlen jedoch „magere Löhne“, die „normalerweise“ nicht ausreichen, um den Haushalt zu ernähren. Darüber hinaus werden Arbeitnehmer in diesen Sektoren nicht „regelmäßig“ bezahlt und müssen möglicherweise „viele Monate“ auf die Zahlung warten. Ohne ein „relevantes“ soziales Netzwerk und Französischkenntnisse können Frauen Schwierigkeiten haben, Zugang zu „Bürojobs“ oder formellen Jobs zu erhalten. Je „formeller“ der Job, desto notwendiger sind Französischkenntnisse. Es ist „einfacher“, Arbeit zu finden, wenn die Frau jemanden in ihrem Berufsfeld kennt. Frauen mit vorheriger Berufserfahrung haben es „relativ leichter“, einen Job zu finden, insbesondere in Bereichen wie dem Lehramt. Dies gilt auch für englischsprachige Frauen, da es immer mehr englischsprachige Schulen gibt, die sich an vertriebene Anglophone richten. Darüber hinaus können diejenigen, die zuvor selbstständig waren (als Friseure, Schneider, Kleinhändler, Visagisten usw.), leichter ein neues Unternehmen in der Stadt gründen, da sie „wenig“ Startkapital benötigen und bereits über die erforderlichen Werkzeuge verfügen. Unternehmerinnen im informellen Sektor werden jedoch „Schwierigkeiten“ haben, wenn sie kein Französisch sprechen, weil ihr Kundenstamm „weitgehend“ frankophon ist (IRB Kanada, Cameroon: Situation and treatment of single women and women who head their own households, 08.06.2022, S. 4). Gegenüber dem kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsrat erklärten im Jahr 2012 zwei lokale NGOs, dass es in den Städten Jaunde und Duala für alleinstehende Frauen möglich sei, allein zu leben, solange sie über die notwendigen Mittel verfügten. Weiter hänge ihre Art der Beschäftigung von ihrem Bildungsniveau ab. Eine der Quellen merkte außerdem an, dass manche Vermieter nach dem Familienstand der potenziellen Mieter fragen könnten. Eine der vom IRB befragten NGOs erklärte auch, dass alleinlebende Frauen möglicherweise einen „schlechten Ruf“ hätten, weil Frauen der Tradition zufolge bis zu ihrer Heirat bei ihren Eltern leben müssten. Daher, so die Quelle, müssten Familienmitglieder möglicherweise als Bürgen für alleinstehende Frauen fungieren, damit diese eine Unterkunft erhalten würden (EUAA, COI Query, Kamerun, Situation of single woman in Yaoundé and Douala, 26.01.2022, S. 6). (ii) Dies zugrunde gelegt, ist nicht davon auszugehen, dass der Klägerin aufgrund ihres Geschlechts oder aufgrund ihrer Eigenschaft als alleinstehende Frau mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Zwar besteht in Kamerun ausweislich der benannten Erkenntnislage eine faktische Diskriminierung von Frauen. Diese erreicht im Allgemeinen jedoch auch nicht in der Gesamtheit aller diskriminierenden Vorschriften und Bräuche den Schweregrad einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG. Verfassungsrechtlich sind Frauen Männern in Kamerun gleichgestellt. Zudem spricht bereits der Umstand, dass in Kamerun faktisch eine große Anzahl weiblich geführter Haushalte (immerhin landesweit mehr als ¼ aller Haushalte) existiert dafür, dass die Existenzsicherung auch alleinstehenden Frauen in der Regel, wenn auch häufig auf niedrigem Niveau, grundsätzlich möglich sein muss. Auch mag sich die Wohnungssuche schwierig gestalten, was jedoch zugleich bedeutet, dass sie grundsätzlich gelingt. Gegen eine Gruppenverfolgung aller Frauen aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit spricht zudem, dass Frauen in gehobenen gesellschaftlichen Stellungen zwar unterrepräsentiert sind. Sie jedoch grundsätzlich auch höhere Positionen erreichen können, so sind nahezu 1/3 der Parlamentssitze und 1/6 der Kabinettssitze von Frauen besetzt. Auch erreicht nach der Erkenntnismittellage das Ausmaß sexualisierter Gewalt nicht das Ausmaß einer Gruppenverfolgung. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines staatlichen Verfolgungspogroms - (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200) eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urteil vom 01.02.2007 - 1 C 24/06 - juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 - juris, Rn. 43). Eine solche Verfolgungsdichte ist den unter i. dargestellten Studien und sonstigen Auskünften nicht zu entnehmen. (iii) Der Klägerin ist die Flüchtlingseigenschaft auch nicht unter dem Gesichtspunkt der „Verwestlichung“ zuzuerkennen. Mit dem unbestimmten Begriff der „Verwestlichung“ ist die individuelle Übernahme von soziokulturellen und/oder religiösen bzw. weltanschaulichen Vorstellungen und Verhaltensweisen gemeint, wie sie für die gesellschaftlichen Verhältnisse der Gegenwart in säkular und demokratisch organisierten Staaten, namentlich in Europa und auf dem (nord-)amerikanischen Kontinent sowie in Australien und Neuseeland, im Allgemeinen kennzeichnend sind. Dazu gehören insbesondere die Vorstellung einer grundlegenden Freiheit zur individuellen Persönlichkeitsentfaltung und gleichberechtigten Eigenverantwortlichkeit jeder Person, insbesondere aber von Frauen, in religiöser, politischer, sozialer, wirtschaftlicher und sexueller Hinsicht und das Recht jeder (erwachsenen) Person, über ihre persönliche Lebensführung insgesamt, namentlich aber in den zuvor benannten Bereichen, autonom entscheiden zu dürfen, ohne dabei an lediglich gesellschaftlich vorherrschende, aber nicht formal-gesetzlich vorgeschriebene Verhaltensregeln gebunden zu sein. Weiterhin kennzeichnend für den Begriff der „Verwestlichung“ ist zudem die Idee und grundsätzliche Akzeptanz einer gesellschaftlichen Pluralität insbesondere in soziokulturellen, weltanschaulich-religiösen und auf die Sexualmoral bezogenen Anschauungen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris, Rn. 65; grundlegend zu dem Begriff VG Hannover, Urteil vom 27.10.2022 - 3 A 5642/18 - juris, Rn. 19). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann die tatsächliche Identifizierung einer Frau mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern insoweit, als sie mit dem Wunsch verbunden ist, im Alltagsleben gleichberechtigt zu sein und eigene Lebensentscheidungen (insbesondere in Bezug auf Bildungsweg und Berufswahl, Ausmaß und Art der Aktivitäten im öffentlichen Raum, die Möglichkeit, durch eine außerhäusliche Tätigkeit wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen, die Wahl, allein oder mit Familie zu leben, und die Partnerwahl, bei denen es sich um identitätsbildende Entscheidungen handelt) zu treffen, als Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung angesehen werden, das so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass die Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“ (vgl. EuGH, Urteil vom 11.06.2024, Rs. C-646/21, Rn. 44; vgl. auch bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris, Rn. 68 f.). Auch kann der Umstand, dass sich junge drittstaatsangehörige Frauen während einer identitätsbildenden Lebensphase in einem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben und sich im Zuge dieses Aufenthalts tatsächlich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern identifiziert haben, „einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. 1 Buchst. d Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2011/95 darstellen (siehe EuGH, Urteil vom 11.06.2024, Rs. C-646/21, Rn. 45). Zu berücksichtigende Gesichtspunkte können dabei insbesondere sein: Geschlecht (größere Gefahr für Frauen), durch den Rückkehrer übernommene Verhaltensweisen, Herkunftsgebiet (insbesondere ländliche Gebiete), konservatives Umfeld, Pflege der traditionellen Geschlechterrollen durch die Familie, Alter und damit - etwa bei Kindern - verbundene Schwierigkeiten, sich (wieder) an die gesellschaftlichen Einschränkungen im Heimatland anzupassen, Sichtbarkeit des Rückkehrers (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris, Rn. 68). Jedoch ist hiervon im Fall der aus Kamerun stammenden Klägerin zu 1 nicht auszugehen. Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, dass sie - soweit sie in Kamerun weiterhin alleinstehend leben, einer Erwerbstätigkeit nachgehen und auch ihre Partnerwahl selbst treffen möchte -, durch die kamerunische Gesellschaft als „andersartig“ betrachtet würde. Hiergegen spricht erheblich, dass die Mehrzahl aller erwerbsfähigen Frauen in Kamerun berufstätig ist. Zum anderen kann aufgrund des Umstandes, dass landesweit ein Viertel aller Haushalte durch Frauen geführt wird, und diese Frauen notwendigerweise ihre Entscheidungen zu Erwerbstätigkeit und Wohnort weitgehend selbständig treffen müssen, nicht ausgegangen werden. Im Übrigen ist vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zu 1 ihren Familienverbund bereits in Kamerun verlassen hatte, ohne danach weiteren Repressalien durch ihre Familie ausgesetzt zu sein, nicht davon auszugehen, dass ihr Vater oder sonstige Familienmitgliederbei einer Rückkehr nach Kamerun versuchen würden, weiterhin zwangsweise auf ihren Lebenswandel, insbesondere die Partnerwahl, Einfluss zu nehmen. Es ist nach der Schilderung der Kläger zu 1 vielmehr davon auszugehen, dass diese durch die Familie als Ballast wahrgenommen wurde, und die Familie nach ihrem Fortzug kein Interesse hat, sie erneut in den Familienverbund zu integrieren. Auch ist nicht davon auszugehen, dass ihr als unabhängiger und alleinstehender Frau aufgrund ihrer Lebensweise allgemein Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG durch Dritte drohen würden. Den vorliegenden Erkenntnismitteln lässt sich dies nicht entnehmen. Zum anderen liegt im Fall der erst im Jahr im Jahr 2021 im gefestigten Alter von 31 Jahren nach Europa (damals Griechenland) eingereisten Klägerin zu 1 kein langfristiger Aufenthalt während einer besonders die Identität prägenden Lebensphase entsprechend der durch den EUGH entschiedenen Fallgestaltung vor (EuGH, Urteil vom 11.06.2024, Rs. C-646/21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris, Rn. 68 m.w.N.; auf langfristige Aufenthalte im „westlichen“ Ausland beschränkend VG Kassel, Urteil vom 15.07.2024 - 7 K 1209/23.KS.A - juris, Rn. 30; VG Hamburg, Urteil vom 23.07.2024 - 10 A 4960/22 - juris, Rn. 36 f.). Die Annahme eines „westlichen Lebensstils“ ist nur dann beachtlich, wenn dieser die betreffende Person in ihrer Identität derart maßgeblich prägt, dass sie nicht gezwungen werden könnte, darauf zu verzichten. Die Rolle und das Selbstverständnis als Person müssen dabei auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruhen, die unabweisbare Konsequenzen für die eigene Lebensführung in ihrem Heimatland hätte und daher eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen ließe. Dies ist der Fall, wenn der betreffende Rückkehrer infolge eines längeren Aufenthalts in Europa in einem solchen Maße in seiner Identität westlich geprägt wurde, dass er aufgrund seines Verhaltens, seiner Wertvorstellungen und seiner politischen Überzeugungen, seiner Sozialisierung im Ganzen und seines Erscheinungsbildes nicht mehr in der Lage wäre, seinen Lebensstil bei einer Rückkehr in sein Heimatland kurzfristig und im durch die Aufnahmebevölkerung erwarteten Umfang an die dortigen Lebensverhältnisse anzupassen. Eine Verwestlichung im vorgenannten Sinne lässt sich dabei nicht vorrangig an äußeren, ggf. veränderlichen Merkmalen wie Kleidung, Frisur, etc. ablesen. Sie findet vielmehr in einer Persönlichkeitsentwicklung des Schutzsuchenden Ausdruck, die während eines mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland eine Prägung durch ganz andere Wertvorstellungen und Weltanschauungen erfahren hat (so insgesamt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris, Rn. 68 m.w.N.; vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21.09.2015 - 9 LB 20/14b - juris, Rn. 26, 38 f.; VG Hamburg, Urteil vom 23.07.2024 - 10 A 4960/22 - juris, Rn. 36; VG Berlin, Urteil vom 24.03.2022 - 20 K 666.17 A - juris Rn. 48 f.; VG Freiburg, Urteil vom 21.09.2021 - A 14 K 9391/17 - juris, Rn. 33 ff.). Hinsichtlich der Klägerin zu 1 bestehen auch im Übrigen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie durch die hier verbreitete „westliche“ Lebensweise bereits dergestalt geprägt sein könnte, dass die Vorstellung der Gleichberechtigung von Mann und Frau bereits nachhaltiger Bestandteil ihrer Identität geworden sein könnte. Entsprechendes hat sie auch nicht geltend gemacht. (iv) Flüchtlingsschutz ist der Klägerin zu 1 auch nicht in Hinblick auf die bereits erlebte sexuelle häusliche Gewalt zuzuerkennen. Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, dass die Ablehnung durch den Schwiegervater auf ihr weibliches Geschlecht zurückzuführen ist. Von entsprechender Gewalt gegenüber ihren drei Schwestern hat die Klägerin nicht berichtet. Nach Aussage der Klägerin ist Hintergrund der Ablehnung vielmehr der Konflikt zwischen ihrer Mutter und ihrem Vater sowie dessen erster Frau und ihre vermeintliche Abstammung von dem Bruder ihres Vaters. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die erlebte sexuelle und häusliche Gewalt an ihr Geschlecht als Verfolgungsmerkmal angeknüpft wäre (vgl. insofern auch VG Augsburg, Urteil vom 28.06.2024 - Au 6 K 24.30308 - juris, Rn. 27). Auch ist nach den Angaben der Klägerin die fehlende Verfolgung durch die staatlichen Akteure nicht auf ihr Geschlecht, sondern die allgemein in Kamerun weit verbreitete Korruption zurückzuführen. Ferner hält es das Gericht für unwahrscheinlich, dass die Klägerin zu 1 auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt - nach ihrem Verlassen des Familienverbundes - weitere Gewalt durch ihren rechtlichen Vater droht. Entsprechende Bestrebungen des Vaters hat die Klägerin bereits für den Zeitraum ihres ca. halbjährigen Aufenthalts in Douala - unmittelbar nachdem sie ihre Familie verlassen hatte - nicht substantiiert vorgetragen. Umso weniger ist davon auszugehen, dass dieser nunmehr vier Jahre nach deren Auszug ein weiteres Interesse daran hätte, sie aufzuspüren und ihr weitere Gewalt anzutun. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1 als Frau, die in der Vergangenheit Opfer häuslicher Gewalt war und sich dieser entzogen hat, in Kamerun als Teil einer sozialen Gruppe anzusehen wäre. Den Erkenntnismitteln lässt sich entnehmen, dass Frauen mit diesem Schicksal durch ihre Umgebung als andersartig betrachtet werden würden und in Kamerun eine deutlich abgrenzbare Identität hätten. Bereits vor dem Hintergrund der hohen Anzahl alleinstehender Frauen, die in Kamerun leben, ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin als Opfer, das vor häuslicher Gewalt durch den Vater geflohen ist, identifiziert werden würde und aus diesem Grund sozialer Ächtung ausgesetzt wäre. (v) Weiter geht das Gericht nicht davon aus, dass der Klägerin zu 1 bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Kamerun zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Gefahr der Zwangsprostitution drohen würde. Die Klägerin hat insofern angegeben, dass die Menschenhändler sie in der Türkei freiwillig freigegeben hätten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass diese gegenwärtig noch ein Interesse an der Klägerin aufweisen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, ob sich die Frau, die den Kontakt zu den Menschenhändlern vermittelt hat, gegenwärtig noch in Kamerun aufhält. Die Klägerin gab insofern gegenüber dem Bundesamt an, dass diese ihres Wissens selbst beabsichtigt habe, Kamerun zu verlassen. Weiter ist angesichts des fehlenden Meldesystems (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun vom 22.02.2024, S. 20 f.) einer Gesamtbevölkerung Kameruns von 27,9 Millionen Menschen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Factsheet Kamerun, Januar 2024, S. 1) sowie der Größe Kameruns von 475.442 km² (vgl. wikipedia, https://de.wikipedia.org/wiki/Kamerun, zuletzt geprüft am 08.08.2024) nicht davon auszugehen, dass diese die Klägerin in Kamerun überhaupt gegen ihren Willen aufspüren könnte. Eine Reviktimisierung der Klägerin zu 1 ist auch deshalb unwahrscheinlich, weil aus dem verbliebenen sozialen Umfeld der Klägerin kaum jemand über ihre Prostitution Bescheid wissen dürfte, sodass ihr nicht drohen dürfte, in ihrem sozialen Umfeld bei einer Rückkehr als (ehemalige) Prostituierte zu gelten, weshalb sie auch nicht der entsprechenden Stigmatisierung unterworfen und vor diesem Hintergrund keinem besonderen entsprechenden Druck ausgesetzt sein dürfte. 2. Der Klägerin zu 1 ist auch kein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt nach Abs. 1 Satz 2 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin zu 1, die vor ihrer Ausreise nicht in den anglophonen Konfliktregionen gelebt hat, bei einer Rückkehr nach Kamerun landesweit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1, insbesondere nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 AsylG drohen würde, sind nicht ersichtlich. Insbesondere beschränken sich die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen weitestgehend auf die Regionen Südwest und Nordwest. Die gewaltsamen Übergriffe durch Boko Haram beschränken sich wiederum weitestgehend auf die Region im äußersten Norden (vgl. AA, Lagebericht vom 22.02.2024, S. 13 f.; vgl. auch Accord, Kamerun, 1. Quartal 2024, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project vom 08.05.2024). Hinsichtlich der durch die Klägerin zu 1 angeführten Bedrohung durch den Vater und dessen erste Ehefrau ist bereits nicht ersichtlich, dass diese Bedrohungslage gegenwärtig fortbestünde. Aber auch für diesen Fall könnte die Klägerin jedenfalls in einem anderen Landesteil Kameruns internen Schutz finden (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3e AsylG). Insofern wird ergänzend auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. 3. Die Klägerin zu 1 hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Rahmen der Beurteilung, ob ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt, sind alle für die Beurteilung des Vorliegens einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung relevanten Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung zu ermitteln und zu würdigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 – A 9 S 1566/18 - juris, Rn. 29). Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist dabei, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10/21 - juris, Rn. 25). Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (so BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10/21 - juris, Rn. 25; im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit der Verelendung: OVG Hamburg, Urteil vom 25.03.2021 - 1 Bf 388/19.A - juris, Rn. 147; Bayerischer VGH, Urteil vom 07.06.2021 - 13a B 21.30342 - juris, Rn. 38). Von einer Verelendungsgefahr ist im Falle der Klägerin zu 1 nicht auszugehen. Bei realitätsnaher Betrachtung ist zwar anzunehmen, dass die Klägerin zu 1 mit ihrer gelebten Kernfamilie und damit ohne den Vater ihrer Kinder aber mit ihrer im November 2021 geborenen Tochter sowie ihrem zweiten Kind, ihrem im Jahr 2024 in Deutschland geborenen Sohn, nach Kamerun zurückkehren würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45/18 - juris, Rn. 16 ff.). Jedoch ist anzunehmen, dass es der Klägerin zu 1 bei einer Rückkehr nach Kamerun gelingen würde, die elementarsten Lebensbedürfnisse für sich und ihre Familie zu erwirtschaften. Zwar gestaltet sich die Wohnungssuche für alleinstehende Frauen ohne Kontakte bei einem Umzug in eine Großstadt wie Douala nach den vorliegenden Erkenntnismitteln in der Anfangsphase oft schwierig. Die Klägerin zu 1 konnte jedoch bereits in der Vergangenheit auf die Hilfe einer Pfingstgemeinde zurückgreifen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es ihr im Fall ihrer Rückkehr abweichend hierzu nicht gelingen würde, existierende Anlaufstellen staatlicher oder karitativer Art für eine vorübergehende Unterstützung bei der Wohnungssuche in Anspruch zu nehmen. Ausweislich der vorliegenden Erkenntnismitteln können Rückkehrerinnen unter anderem Unterstützung durch eines der Zentren zur Förderung von Frauen und Familien („Centre de promotion de la femme et de la famille“, kurz: CPFF) des Ministeriums für Frauen- und Familienförderung (MINPROFF) erhalten (vgl. IOM, Länderinformationsblatt Kamerun 2023, S. 9). Ferner existieren in ganz Kamerun karitative Einrichtungen, die bei besonderen Notlagen helfen (AA, Lagebericht vom 22.02.2024, S 17). Die Wohnungssuche dürfte der Klägerin zu 1 aber auch unabhängig von karitativen Einrichtungen und Organisationen gelingen, weil ihr Rückkehrhilfen zur Verfügung stünden. Die Klägerin zu 1 kann im Falle der hypothetischen Rückkehr nach Kamerun sowohl hinsichtlich der Wohnungs- als auch der Arbeitssuche auf Rückkehrhilfen im Rahmen des Reintegrationsprogramms European Reintegration Programme (EURP) und ergänzend des durch die Bundesrepublik Deutschland finanzierten Programms „Starthilfe plus“ - letzteres in reduziertem Umfang - zurückgreifen (vgl. unter https://www.returningfromgermany.de/de/countries/cameroon, zuletzt geprüft am 14.08.2024). Hinsichtlich der Rückreise könnte die Klägerin zu 1 zudem eine einmalige Förderung in Höhe von 1.000 Euro aus dem REAG/GARP 2.0 in Anspruch nehmen (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp). Das durch die Europäische Union finanzierte EURP gewährt eine Kurzzeit-Unterstützung innerhalb von bis zu 14 Tagen nach der Ankunft von 615 Euro pro Person im Falle einer freiwilligen Rückkehr und von 205 Euro für jede rückgeführte Person. Diese wird sowohl als Sachleistung als auch als Barleistung gewährt. Weiter gewährt das Programm eine Langzeitunterstützung innerhalb der ersten 12 Monate nach Rückkehr in Form einer Unterstützung bei der Wohnungsfindung, in Fällen medizinischen Bedarfs bei schweren Erkrankungen, schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, bei der Familienzusammenführung sowie rechtliche Beratung und administrative Unterstützung und auch psychosoziale Unterstützung. Diese Hilfe wird als Sachleistung in Höhe von bis 2.000 Euro für den Hauptantragsteller im Falle einer freiwilligen Rückkehr (1.000 Euro im Falle einer Rückführung) sowie von 1.000 Euro für jedes weitere Familienmitglied gewährt (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/european-reintegration-programme-eurp, zuletzt geprüft am 14.08.2024). Rückkehrende können zudem allgemein durch gemeinsame Projekte der EU und von IOM unterstützt werden. So hat IOM mit Unterstützung der EU 2021 ein Aufnahmeheim für freiwillig zurückkehrende Familien eröffnet, das als erste Anlaufstelle genutzt werden kann und die Familien bei der Suche nach permanenter Unterkunft und Reintegration unterstützt (BFA, Länderinformationsblatt Kamerun vom 07.10.2022, S. 41; AA, Lagerbericht vom 22.02.2024, S. 18). Weiter könnte die Klägerin bereits in der Vorbereitung ihrer Rückkehr das StartHope@Home-Programm hinsichtlich ihrer beruflichen Reintegration nutzen, das Migrantinnen und Migranten insbesondere in der unternehmerischen Kompetenz zur Existenzgründung nach der Rückkehr in ihr Heimatland vorbereitet. Die entsprechenden Kurse sind kostenlos verfügbar (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/rueckkehrvorbereitende-massnahmen-rkvm/, zuletzt geprüft am 20.09.2024). Unter Beachtung des Umstandes, dass die französischsprachige Klägerin zu 1 arbeitsfähig und gebildet ist, ist davon auszugehen, dass es ihr mit den ihr zur Verfügung stehenden Unterstützungsleistungen - die ihren Unterhalt auch ohne weiteres Einkommen über viele Monate abdecken - gelingen wird, den Lebensunterhalt für ihre Familie durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch für den Zeitraum nach Verbrauch der Rückkehrhilfen zu sichern, sodass ihr auch zu diesem Zeitpunkt nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit die Verelendung droht. Anhaltspunkte dafür, dass ihr die Sicherheit des Existenzminimums abweichend zu der hohen Anzahl weiblich geführter Haushalte in Kamerun nicht gelingen könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere geht die Klägerin zu 1 selbst davon aus - auch unter Berücksichtigung der Belange ihrer beiden Kinder - bei einer rein hypothetischen Rückkehr nach Kamerun den Lebensunterhalt ihrer Kernfamilie mit Feldarbeit erwirtschaften zu können. Ferner ist davon auszugehen, dass ihre Kinder weiterhin auch Unterstützung durch ihren deutschen Vater erhalten würden, der die Vaterschaft jeweils aus freien Stücken anerkannt hat, sich hinsichtlich der Klägerin zu 2 das Sorgerecht mit der Klägerin zu 1 teilt und sich nach deren Angaben auch in Deutschland um die Kinder kümmert. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht ersichtlich. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn im Zielstaat für den Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei den in Kamerun vorherrschenden harten Lebensbedingungen handelt es sich um eine Situation, der die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, weshalb Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausschließlich durch eine generelle Regelung nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG gewährt wird. Eine extreme Gefährdungslage, bei der aufgrund der Schutzwirkung der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausnahmsweise nicht greift, liegt nicht vor. Auch insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. und im Übrigen ergänzend auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Klägerinnen begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die nach eigenen Angaben am XX.XX.1990 in B./Kamerun geborene Klägerin zu 1 und ihre Tochter, die am XX.XX.2021 in A./Griechenland geborene Klägerin zu 2, gehören dem katholischen Christentum sowie dem Volk der Bamileke an und sind Staatsangehörige Kameruns. Die Klägerin zu 1 verließ ihr Heimatland im Dezember 2020, verbrachte anschließend einen Monat in der Türkei, reiste dann nach Griechenland, lebte dort für 14 Monate und gebar dort die Klägerin zu 2, reiste weiter nach Frankreich, lebte dort 15 Monate, reiste schließlich am 03.07.2023 nach Deutschland ein und stellte am 31.07.2023 gemeinsam mit der Klägerin zu 2 einen förmlichen Asylantrag. Die Klägerin zu 1 wurde am 22.01.2024 und 23.01.2024 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) zu ihrem Asylantrag angehört und gab in diesem Rahmen an, sie sei in einem Mehrgenerationenhaus aufgewachsen. Sie habe dort gemeinsam mit ihren Eltern, drei Schwestern und einem Bruder und der anderen Frau ihres Vaters gelebt, die ebenfalls Kinder habe. Die Mutter sei zuvor mit dem Bruder des Vaters der Klägerin zu 1 verheiratet gewesen. Nach dessen Tod habe ihre Mutter ihren Vater geheiratet. Ein bis zwei Monate nach der Heirat habe ihre Mutter bemerkt, dass sie mit ihr, der Klägerin zu 1, schwanger gewesen sei. Ihr Vater habe immer gesagt, sie sei nicht seine Tochter. Im Haus habe Krieg zwischen ihrer Mutter auf der einen Seite sowie ihrem Vater und der anderen Frau ihres Vaters auf der anderen Seit geherrscht. Ihr sei es während der Schulzeit auch gesundheitlich nicht gut gegangen. Im Jahr 2015 sei sie von dem Sohn der Frau ihres Vaters erstmals vergewaltigt worden; die andere Frau ihres Vaters habe diesen Sohn mit in die Ehe gebracht. Ihr Vater habe sie in der Folge geschlagen und weggesperrt, anstatt ihr zu helfen. Im Jahr 2017 habe der Sohn der anderen Frau sie zum zweiten Mal vergewaltigt. Dieses Mal habe sie ihn gemeinsam mit ihrer Mutter angezeigt. Ihr Vater habe daraufhin ihre schwangere Mutter so stark geschlagen, dass diese ihr Kind verloren habe. Die Anzeige habe keine weiteren Folgen gehabt. Eines Tages sei ihr Vater betrunken nach Hause gekommen und habe versucht, sie zu vergewaltigen. Hernach habe sie das Haus verlassen und sei nur zurückgekommen, wenn ihre Mutter und ihre Geschwister da gewesen wären. Vier Tage später sei sie nach Douala gegangen. Sie habe sich in Douala zu einer Pfingstgemeinde begeben, die sie bereits während eines Krankenhausaufenthaltes im Jahr 2019 kennen gelernt habe. Dort habe sie drei Tage verbracht. Danach habe sie eine Frau kennengelernt, zu der sie gezogen sei. Sie hätte sich in der Folge prostituiert, um das Geld für ihre Ausreise zu sammeln. Im November 2020 habe sie festgestellt, dass sie mit der Klägerin zu 2 schwanger war. In der Türkei sei sie von den Schleusern zur Prostitution gezwungen worden. Als diese bemerkt hätten, dass sie schwanger war, hätten sie sich entschieden, sie weiter nach Griechenland zu schleusen. Im Falle ihrer Rückkehr nach Kamerun befürchte sie, von der Frau ihres Vaters getötet zu werden. Diese habe ihr das im Jahr 2019 angedroht. Sie befürchte, dass ihre Halbgeschwister sie auch in Douala finden würden; diese würden oft geschäftlich reisen. Weiter gab sie an, sie selbst habe in Kamerun das Abitur gemacht, jedoch hernach nicht gearbeitet. Weder sie noch ihre Tochter seien beschnitten. Sie habe auch nicht vor, ihre Tochter beschneiden zu lassen. Gegenwärtig sei sie erneut schwanger. Das Kind habe denselben Vater wie die Klägerin zu 2. Sie seien derzeit kein Paar, aber er habe vor, die Verantwortung für beide Kinder zu übernehmen. Auf die Frage, ob sie glaube, in Kamerun auch mit zwei kleinen Kindern genug erwirtschaften zu können, um ohne familiäre Unterstützung überleben zu können, gab sie an, es könne am Anfang sehr schwierig sein. Auf weitere Nachfrage, ob aus ihrer Sicht keine wirtschaftlichen Probleme gegen ihre Rückkehr sprechen würden, sondern nur familiäre, äußerte sie, ja, das sei so. Sie habe immerhin ihr Abitur, was bei anderen nicht so sei. In ihrer Anhörung zur Zulässigkeit ihres Asylantrags am 08.08.2023 hatte sie weiter angegeben, sie habe den Vater der Klägerin zu 2, einen deutschen Staatsbürger, in Douala kennengelernt. Sie habe ihm von ihrer Schwangerschaft erzählt, damals jedoch nicht an eine feste Beziehung gedacht. In Europa habe sie sich auf die Suche nach ihm begeben. Mit Schreiben vom 27.01.2024 und 31.01.2024 legten die Klägerinnen durch ihre Prozessbevollmächtigte die Vaterschaftsanerkennung eines deutschen Staatsbürgers sowie eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht hinsichtlich der Klägerin zu 2 und ihres noch ungeborenen Geschwisterkindes sowie ein ärztliches Attest vor, wonach keine der Klägerinnen einer Genitalverstümmelung (FGM) unterzogen wurden. Mit Bescheid vom 13.05.2024, zugestellt am 15.05.2024, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) sowie den Asylantrag (Ziffer 2) ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für den subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 4) nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, den Klägerinnen drohe in Kamerun nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, einer FGM unterzogen zu werden. Auch drohe der Klägerin zu 1 in Kamerun nicht aufgrund ihrer Zwangsprostitution eine sekundäre Viktimisierung. Weitere, möglicherweise ihre Verfolgung auslösende Umstände seien nicht erkennbar. Hinsichtlich der weiteren Frau ihres Vaters und deren Familie sei kein Motiv erkennbar, sie auffinden und ihr erneut etwas antun zu wollen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Es sei im Fall der jungen, gesunden und arbeitsfähigen Klägerin zu 1 davon auszugehen, dass diese in Kamerun das notwendige Existenzminimum erwirtschaften könne. Diese habe das Abitur und schätze ihre eigenen Möglichkeiten, in Kamerun wirtschaftlich Fuß zu fassen, nicht als gering ein. Dies gelte auch, wenn man davon ausgehe, dass die Klägerin zu 1 in Kamerun wie angegeben über kein nutzbares familiäres Netzwerk verfüge. Hierfür spreche auch, dass ihr karitative Einrichtungen im Kamerun bereits tatsächlich Hilfe geleistet hätten. Von dem Erlass einer Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung sei abzusehen, weil ein inländische Abschiebehindernis aufgrund der sonst erfolgenden Trennung der Kernfamilie bestehe. Die Klägerinnen haben am 22.05.2024 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, der Klägerin zu 1 sei aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung in Form der erlebten Gewalt durch Vater und Stiefbruder sowie der Nichtverfolgung der Misshandlungen durch den Staat die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Weiter sei beiden Klägerinnen subsidiärer Schutz zuzuerkennen, weil die Klägerin zu 1 bereits Opfer häuslicher Gewalt geworden sei, ohne dass die Polizei tätig geworden sei. Es sei fraglich, ob diese bei einem erneuten Übergriff tätig werde. Weiter seien Abschiebungsverbote in der Person beider Klägerinnen gegeben, weil ihnen in Kamerun eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Die Klägerinnen könnten bei einer Rückkehr nach Kamerun nicht auf die Unterstützung von Angehörigen zurückgreifen. Vor dem Hintergrund, dass alleinerziehende Frauen in Kamerun mit zusätzlichen Schwierigkeiten konfrontiert seien, auch aufgrund des Einflusses von Gruppierungen, die stark traditionell geprägte islamische Ansichten vertreten würden, sei es den Klägerinnen nicht möglich, ihr Existenzminimum in Kamerun langfristig selbständig zu sichern. Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.05.2024 zu verpflichten, den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise diese zu verpflichten, festzustellen, dass den Klägerinnen subsidiärer Schutz zu gewähren ist, höchsthilfsweise, festzustellen, dass in den Personen der Klägerinnen Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG bezüglich Kameruns vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor, die Klägerin zu 1 könne sich nicht darauf berufen, Teil einer sozialen Gruppe zu sein, die Frauen umfasse, die häusliche Gewalt durch Familienmitglieder erlitten hätten. Hinsichtlich der Opfer häuslicher Gewalt fehle es bereits am externen Ansatz gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AsylG. Denn es gebe keine Belege, dass die Umgebungsgesellschaft sie als andersartig betrachte, wenn sie entweder Opfer häuslicher Gewalt werden oder sich dieser entziehen. Die Klägerin habe auch nichts vorgetragen, das darauf hindeuten würde. Die Tatsache, dass die Klägerin zu 1 ein deutsches Kind habe, sei mit der Feststellung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses für beide Klägerinnen gewürdigt worden. Mit Schriftsatz vom 19.09.2024 hat die Beklagte eine durch ihr Fachreferat zusammengestellte Länderinformation Kamerun, insbesondere auch zur Situation alleinerziehender Frauen ohne familiären Rückhalt, vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung am 24.09.2024 ist die Klägerin zu 1 ergänzend zu ihren Fluchtgründen angehört wurden. In diesem Rahmen hat sie im Wesentlichen ihren Vortrag gegenüber dem Bundesamt wiederholt und auf Nachfrage ergänzend angegeben, sie habe mit ihrer Mutter gegenwärtig einmal im Monat telefonischen Kontakt. Die Mutter benutze hierfür ein fremdes Telefon. Zu weiteren Familienmitgliedern stehe sie nicht in Kontakt. Der Vater ihres Kindes sei (ausschließlich) Deutscher. Sie habe ihn in Kamerun kennen gelernt. Er reise gelegentlich nach Kamerun. Er sei im Laufe seines Lebens eingebürgert worden; sie glaube, zu einem Zeitpunkt, bevor sie ihn kennen gelernt habe. Mit der Wahrnehmung seines Sorgerechts sei es im Moment schwierig, weil sie so weit entfernt von ihm untergebracht seien. Mit dem Zug benötige sie für die Reise zu ihm drei Stunden. Sie bemühe sich daher um eine Umverteilung. Er bezahle alles für seine Kinder, wenn sie ihn besuchen würden, beispielsweise ihre Milch. Weiteren Unterhalt zahle er nicht. Sie lebe von Sozialhilfe. Der Vater ihrer Kinder habe ihr einmal erzählt, er arbeite bei A. im internen Bereich. Auf die weitere Nachfrage, was passieren würde, wenn sie - rein hypothetisch gedacht - in eine Großstadt wie Douala zurückkehren würde, hat sie angegeben, wenn sie nicht alle diese Probleme hätte, könnte sie sich vorstellen, Arbeit zu finden. Sie habe schon einmal auf dem Feld gearbeitet. In Kamerun sei die Kinderbetreuung anders. Während der Arbeit könne man ein kleines Kind in einem Korb mitnehmen, den man neben sich abstelle. Die Kinder könnten auch um die arbeitenden Mütter herumspringen. Weiter hat sie auf Nachfrage, ob sie in der Kirche auch länger hätte bleiben können, geantwortet, dass dies nur provisorisch gewesen sei. Sie sei in der Kirche selbst untergebracht gewesen. Auf die Nachfrage, wie lange man mit einem Betrag von 1.000 Euro in Kamerun lebe könne, hat sie angegeben, dass man eine Wohnung mieten müsse. Wohnungen müsse man immer für ein Jahr mieten und zusätzlich eine Kaution für 2 Monate beibringen. Ein Zimmer koste für ein Jahr 40.000, ein Studio 60.000 CFA-Franc, umgerechnet seien das 60 bzw. 80 Euro. Zusätzlich müsse man weitere Rechnungen, u.a. für Strom und Wasser bezahlen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzend darauf hingewiesen, dass die Klägerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Dies hat die Klägerin zu 1 bestätigt und hierzu weiter ausgeführt, dass sie durch das Bundesamt bei ihrer Anhörung veranlasst worden sei, auf diese Zuerkennung zu verzichten. Weiter hat sie angegeben, gegenüber den griechischen Behörden dieselben Angaben gemacht zu haben, die sie auch gegenüber dem Bundesamt als Grund für ihre Ausreise aus Kamerun benannt habe. Die Verwaltungsakten des Bundesamts liegen der Kammer vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.