Urteil
A 17 K 6503/24
VG Stuttgart 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2024:1126.A17K6503.24.00
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Leitsätze
1. Homosexuelle unterliegen nach derzeitiger Erkenntnislage in Kamerun keiner Gruppenverfolgung.(Rn.50)
2. Es bedarf in jedem Einzelfall, in dem ein Antragsteller geltend macht, er werde wegen seiner sexuellen Ausrichtung verfolgt, einer Gesamtwürdigung seiner Person und seines gesellschaftlichen Lebens und darauf aufbauend einer individuellen Gefahrenprognose (im Anschluss an Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 - juris).(Rn.56)
3. Homosexuelle, die in Kamerun offen ihre Veranlagung leben und deren sexuelle Orientierung öffentlich bemerkbar ist, können auch gegenwärtig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Individualverfolgung ausgesetzt sein (im Anschluss an Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 - juris).(Rn.59)
4. Erwerbsfähige Männer sind bei einer Rückkehr nach Kamerun gegenwärtig keiner Verelendungsgefahr aufgrund fehlender Möglichkeit der Existenzsicherung ausgesetzt. Dem steht bereits die Möglichkeit, Rückkehrhilfen in Anspruch zu nehmen, im Regelfall entgegen (so bereits Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 24.09.2024 - A 17 K 3378/24 - juris). (Rn.74)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Homosexuelle unterliegen nach derzeitiger Erkenntnislage in Kamerun keiner Gruppenverfolgung.(Rn.50) 2. Es bedarf in jedem Einzelfall, in dem ein Antragsteller geltend macht, er werde wegen seiner sexuellen Ausrichtung verfolgt, einer Gesamtwürdigung seiner Person und seines gesellschaftlichen Lebens und darauf aufbauend einer individuellen Gefahrenprognose (im Anschluss an Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 - juris).(Rn.56) 3. Homosexuelle, die in Kamerun offen ihre Veranlagung leben und deren sexuelle Orientierung öffentlich bemerkbar ist, können auch gegenwärtig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Individualverfolgung ausgesetzt sein (im Anschluss an Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 - juris).(Rn.59) 4. Erwerbsfähige Männer sind bei einer Rückkehr nach Kamerun gegenwärtig keiner Verelendungsgefahr aufgrund fehlender Möglichkeit der Existenzsicherung ausgesetzt. Dem steht bereits die Möglichkeit, Rückkehrhilfen in Anspruch zu nehmen, im Regelfall entgegen (so bereits Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 24.09.2024 - A 17 K 3378/24 - juris). (Rn.74) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG noch auf den subsidiären Schutzstatus des § 4 AsylG. Schließlich besteht auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass in der Person des Klägers hinsichtlich Kameruns die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 1. Der Kläger ist kein Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. a) Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 (ABl. EU L 337/9; im Folgenden Anerkennungsrichtlinie) Handlungen, die (1.) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Weiteren: EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG u.a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Ob diese Verknüpfung vorliegt, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen, nicht nach den subjektiven Gründen und Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 961/86, 2 BvR 1000/86 - juris, Rn. 44; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 - juris, Rn. 20). Dabei bezieht sich die Gerichtetheit nicht nur auf das asylerhebliche Merkmal bzw. die Verfolgungsgründe i.S. von Art. 10 der Anerkennungsrichtlinie, sondern auch auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 - juris, Rn. 22). Gemäß § 3c AsylG kann eine Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr ins Herkunftsland von Verfolgung bedroht wäre, gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 lit. d der Anerkennungsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Weiteren: EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“; siehe BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 32). Eine solche setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, a. a. O.). Dabei ist eine „qualifizierende“, bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist (vgl. BVerwG, a. a. O.; näher VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris, Rn. 27; Urteil vom 03.11.2016 - A 9 S 303/15 - juris, Rn. 32; Urteil vom 09.08.2017 - A 11 S 710/17 - juris, Rn. 32 ff., 41). Im Rahmen dieser Prüfung ist von wesentlicher Bedeutung, ob der Asylsuchende verfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Denn die Tatsache, dass ein Asylbewerber bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung ernsthaft bedroht war, ist nach Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Asylbewerber erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Nach der Rechtsprechung besteht somit die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2010 - A 4 S 703/10 - juris, Rn. 31). Flüchtlingsschutz wird dem Ausländer gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht. b) Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Kamerun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund einer homosexuellen Orientierung drohen würde. (i) Im Kamerun stellt sich die Situation von homosexuell veranlagten Personen wie folgt dar: Homosexuelle Handlungen sind strafbar und werden in Einzelfällen verfolgt: Artikel 347-1 des Strafgesetzbuches sieht für homosexuelle Handlungen Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren sowie Geldstrafen zwischen umgerechnet ca. 30 und 300 Euro vor (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun vom 22. Februar 2024, S. 12; Accord, Query Response on Camroon, General situation of homosexual persons, 13. Oktober 2021; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Cameroon: Sexual orientation and gender identity or expression, Februar 2020, S. 11). Zudem sieht ein Gesetz aus dem Jahr 2010 gegen Cyberkriminalität für die Anbahnung sexueller gleichgeschlechtlicher Kontakte über elektronische Kommunikationsmittel ebenfalls eine Gefängnisstrafe von ein bis zwei Jahren oder eine Geldstrafe von 500.000 - 1.000.000 CFA Franc vor (EUAA, Coi Query, Cameroon, Situation of lesbian women, 09. Januar 2024, S. 2; Coi Query, Cameroon, Situation of LGBTQ people, 31. Januar 2024, S. 3). Festnahmen aufgrund von Homosexualität kommen vor (AA, Lagebericht vom 22. Februar 2024, S. 12; USDOS, Country Reports on Human Rights Practices 2023, Cameroon, S. 44 ff.). Zumeist führen Denunziationen zu diesen Festnahmen (AA, Lagebericht vom 22. Februar 2024, S. 12). Staatliche Behörden, einschließlich Regierungsbeamte und Strafverfolgungsbehörden, verhalten sich gegenüber homosexuellen Personen vielfach diskriminierend (EUAA, Query, Cameroon, Situation of LGBTQ people, 31. Januar 2024, S. 5; USDOS, Country Reports on Human Rights Practices 2023, Cameroon, S. 45). Für den Zeitraum 2016 bis 2018 existieren etwa 1.800 Berichte über Arreste, Erpressungen und Gewalt durch Polizei und Exekutive (Accord, Query Response on Cameroon, General situation of homosexual persons, 13.10.2021). Regierungsvertreter und Politiker äußerten sich wiederholt abwertend über homosexuelle Personen, indem sie u.a. behaupteten, diese seien „wider der Natur“, „anomal“, Vampir-Bürger“, „schädlich für die Familie“, „schädlich für das Land“ oder indem sie beschuldigt wurden, satanische und dämonische Praktiken auszuüben (HRW, Online Incitement Against LGBT People in Cameroon, 11. Juli 2023, abrufbar unter https://www.hrw.org/news/2023/07/11/online-incitement-against-lgbt-people-cameroon, zuletzt geprüft am 27.11.2024; EUAA, Coi Query, Cameroon, Situation of lesbian women, 9. Januar 2024, S. 4; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Cameroon: Sexual orientation and gender identity or expression, Februar 2020, S. 7, 11 f.). Nach den Erkenntnissen des UK Home Office werden jährlich mehrere Dutzend Personen wegen des Verdachts der Homosexualität festgenommen und eine geringere Anzahl auch verurteilt. So seien im Jahr 2018 56 Personen in Arrest genommen worden, in vier Fällen sei es zu einer Verurteilung gekommen (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Cameroon: Sexual orientation and gender identity or expression, Februar 2020, S. 8). Die Rechtsanwältin Alice Nkom berichtete, dass in Kamerun im Jahr 2021 über 100 Personen wegen ihrer geschlechtlichen Orientierung in Gewahrsam genommen wurden. Über 40 von Ihnen seien in der Folge inhaftiert worden (France 24, Alice Nkom, Cameroon`s tireless defender of LGBTQ rights, 8. Oktober 2021, https://www.france24.com/en/africa/20211008-alice-nkom-cameroon-s-tireless-defender-of-lgbtq-rights, zuletzt geprüft am 26.11.2024). Wegen des Verdachts der Homosexualität verhaftete Personen sind dabei häufig Belästigungen, Missbrauch und Misshandlungen bis zur Folter ausgesetzt (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Cameroon: Sexual orientation and gender identity or expression, Februar 2020, S. 8; IRB, Cameroon: Situation of sexual minorities, 8. Mai 2019; Alternatives Kamerun, Report on the Violation of Rights on the basis of Sexual Orientation and Gender Identity in the Republic of Cameroon, Oktober 2017, S. 3). Verhaftungen dienen auch verbreitet der Lösegelderpressung durch lokale Polizeibehörden (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Cameroon: Sexual orientation and gender identity or expression, Februar 2020, S. 14). In Bertoua, Region Ost, wurden am 14. Februar 2021 zwölf Personen wegen homosexueller Handlungen verhaftet. Eine in diesem Zusammenhang verhaftete Frau berichtete später, dass die verhafteten Personen in der Polizeistation körperlich misshandelt worden seien. In der Region West wurden ebenfalls im Februar 2021 13 Mitarbeiter der Organisation Colibri, die sich gegen die Verbreitung von HIV einsetzt, wegen Homosexualität verhaftet (EUAA, Coi Query, Cameroon, Situation of lesbian women, 9. Januar 2024, S. 3). Eine der verhafteten Personen, eine 26-jährige Transgender-Frau, wurde in diesem Zusammenhang zwangsweise einem HIV-Test und einer Analuntersuchung unterzogen. Hierbei soll es sich nicht um einen Einzelfall handeln. Im Mai 2020 sind nach Angabe von Human Rights Watch (in der Folge: HRW) bei einer von einer HIV-Organisation veranstalteten Zusammenkunft in einem Hotel in Bafoussam 53 Personen verhaftet worden, von denen sechs Personen, darunter drei Teenager im Alter von 15 bis 17 Jahren - ebenfalls erzwungen - einem HIV-Test und einer Analuntersuchung unterzogen wurden (HRW, Cameroon: Wave of Arrests, Abuse Against LGBT People, 19. April 2021, S. 1 f.; vgl. auch Accord, Anfragebeantwortung zu Kamerun: Informationen zur Lage von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender- und Intersex-Personen vom 18. Juni 2019). Zwischen März und Mai 2022 wurde durch HRW dokumentiert, dass in diesem Zeitraum sechs Personen in Arrest genommen und weitere elf Personen durch die Polizei verhaftet wurden, weil sie durch Menschengruppen der Homosexualität beschuldigt worden waren (HRW, Rising Violence against LGBTI People, 11. März 2022, S. 1). In bestimmten Fällen wurde berichtet, dass Personen erst gegen Zahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen wurden (EUAA, Query, Cameroon, Situation of LGBTQ people, 31. Januar 2024, S. 4). Im Oktober 2022 wurden zwei Männer zu einer Freiheitsstrafe von jeweils sechs Monaten verurteilt, nachdem sie durch ihren Chef der Homosexualität beschuldigt worden waren (EUAA, Query, Cameroon, Situation of LGBTQ people, 31. Januar 2024, S. 4). Im Jahr 2023 wurde ein lesbisches Pärchen in Yaounde verhaftet und später, am 14. Dezember 2023, zu einer Gefängnisstrafe von 12 bzw. 13 Monaten verurteilt. Verurteilungen allein wegen Homosexualität sind selten. I. d. R. wird dieser Personenkreis in Verbindung mit anderen Straftaten wie etwa Bestechung oder – aus dem Bereich der „offenses sexuelles“ – der Verletzung des Schamgefühls Dritter im privaten Bereich, was den Tatbestand der Nötigung miteinschließt („Outrage privé à la pudeur“, Art. 295), verurteilt (AA, Lagebericht vom 22. Februar 2024, S. 12). Die Verurteilungen sollen nach Angaben verschiedener NGOs häufig mehr auf Vermutungen als auf Beweisen beruhen (IRB, Cameroon: Situation of sexual minorities, 8. Mai 2019). Homosexuelle werden in Gefängnissen häufig Opfer von Gewalt und Vergewaltigung (Amnesty International, „Ich glaube an das Recht“ Journal 05/2024, S. 42; IRB, Cameroon: Situation of sexual minorities, 8. Mai 2019; vgl. auch HRW, Cameroon: Wave of Arrests, Abuse Against LGBT People, 19. April 2021, S. 3). Aufgrund der Rechtslage sind Homosexuelle gezwungen, ihre Beziehungen zu verbergen (AA, Lagebericht vom 22. Februar 2024, S. 12; EUAA, Query, Cameroon, Situation of LGBTQ people, 31. Januar 2024, S. 7). Häufig gehen Homosexuelle eine Fassadenehe ein, um ihre tatsächliche sexuelle Orientierung zu verbergen (EUAA, Coi Query, Cameroon, Situation of lesbian women, 9. Januar 2024, S. 5; EUAA, Query, Cameroon, Situation of LGBTQ people, 31. Januar 2024, S. 6). Lesbische Frauen werden von ihren Familien zur Eheschließung genötigt, in der Hoffnung auf diesem Weg ihre sexuelle Orientierung oder auch Geschlechteridentität zu ändern (USDOS, Country Reports on Human Rights Practices 2023, Cameroon, S. 46; EUAA, Coi Query, Cameroon, Situation of lesbian women, 9. Januar 2024, S. 6; EUAA, Query, Cameroon, Situation of LGBTQ people, 31. Januar 2024, S. 7). Nichtregierungsorganisationen, die die Lage der Homosexuellen verbessern möchten, arbeiten nicht in der Öffentlichkeit oder melden als Ziel die Bekämpfung von HIV an (AA, Lagebericht vom 22. Februar 2024, S. 12; USDOS, Country Reports on Human Rights Practices 2023, Cameroon, S. 47). Dies geschieht, um nicht in das Visier staatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen zu geraten oder Opfer ziviler Attacken zu werden (EUAA, Coi Query, Cameroon, Situation of lesbian women, 9. Januar 2024, S. 3). Zwar ist die gesellschaftliche Stimmung in den letzten Jahrzehnten insgesamt etwas toleranter geworden (Amnesty International, „Ich glaube an das Recht“ Journal 05/2024, S. 42; vgl. auch BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Kamerun, Homosexualität, 7. März 2016, S. 3). In der öffentlichen Wahrnehmung wird Homosexualität jedoch weiterhin in Zusammenhang mit Gewaltverbrechen und Drogenmissbrauch gebracht, geächtet und verurteilt (AA, Lagebericht vom 22. Februar 2024, S. 12). Auch wird Homosexualität häufig mit Okkultismus oder Hexerei in Verbindung gebracht (EUAA, Query, Cameroon, Situation of LGBTQ people, 31. Januar 2024, S. 6¸ Reuters, Lesbian 'witches' chained and raped by families in Cameroon, 2. Oktober 2018, abrufbar unter https://www.reuters.com/article/world/lesbian-witches-chained-and-raped-by-families-in-cameroon-idUSKCN1MC001/, zuletzt geprüft am 26.11.2024). Homosexuelle sind landesweit umfangreicher gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, auch im Arbeitsleben und hinsichtlich des Zugangs zum Gesundheitswesen (USDOS, Country Reports on Human Rights Practices 2023, Cameroon, S. 46; EUAA, Coi Query, Cameroon, Situation of lesbian women, 9. Januar 2024, S. 4; EUAA, Query, Cameroon, Situation of LGBTQ people, 31. Januar 2024, S. 6; AA, Auskunft vom 23.04.2014 an das VG Stuttgart, S. 3; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Cameroon: Sexual orientation and gender identity or expression, Februar 2020, S. 8; IRB, Cameroon: Situation of sexual minorities, 8. Mai 2019). Auch in den gängigen Medien ist Homophobie verbreitet (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Cameroon: Sexual orientation and gender identity or expression, Februar 2020, S. 8). Im Juli 2013 erklärte Issa Tchiroma Bakary, Minister für Kommunikation und Regierungssprecher, als Reaktion auf die Ermordung des Aktivisten Eric Ohena Lembembe, dass zwischen 95 % und 99 % der Gesellschaft „gegen Homosexualität seien, weil ihre Religionen gegen Homosexualität“ seien. Er fügte hinzu, dass „vielleicht in 50 Jahren alles anders sein“ werde, es aber die Pflicht des Präsidenten der Republik sei, den Willen seines Volkes zu respektieren (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Cameroon: Sexual orientation and gender identity or expression, Februar 2020, S. 12). Nach einer Umfrage aus dem Jahr 2016 betreffend die Toleranz gegenüber Homosexuellen gaben ausschließlich 11 % der Befragten aus Kamerun an, dass sie es „sehr mögen“, „etwas mögen“ oder es ihnen „egal“ sei, wenn sie Homosexuelle in der Nachbarschaft hätten (Afrobarometer, Good neighbours? Africans express high levels of tolerance for many, but not for all, 1. März 2016, S. 12, abrufbar unter https://www.afrobarometer.org/wp-content/uploads/2022/02/ab_r6_dispatchno74_tolerance_in_africa_eng1.pdf, zuletzt geprüft am 26.11.2024). Fast alle gesellschaftlichen Gruppen, darunter zahlreiche Kirchen, an prominenter Stelle auch Vertreter der katholischen Kirche, setzen sich für ein strikteres staatliches Vorgehen gegen Homosexuelle ein (AA, Lagebericht vom 22. Februar 2024, S. 12; EUAA, Coi Query, Cameroon, Situation of lesbian women, 9. Januar 2024, S. 5; vgl. auch UK Home Office, Country Policy and Information Note, Cameroon: Sexual orientation and gender identity or expression, Februar 2020, S. 25). Aufgrund der Gesetzeslage und der gesellschaftlichen Stigmatisierung werden Homosexuelle auch von der aktiven Anteilnahme am politischen Prozess abgeschreckt (EUAA, Coi Query, Cameroon, Situation of lesbian women, 9. Januar 2024, S. 3; EUAA, Query, Cameroon, Situation of LGBTQ people, 31. Januar 2024, S. 5; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Cameroon: Sexual orientation and gender identity or expression, Februar 2020, S. 7, 13). Menschen, denen Homosexualität unterstellt wird, müssen damit rechnen, im öffentlichen Raum von Mitmenschen angegriffen zu werden (AA, Lagebericht vom 22. Februar 2024, S. 12; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Cameroon: Sexual orientation and gender identity or expression, Februar 2020, S. 22). Die Nachrichtenagentur Reuters berichtete für das Jahr 2017 von etwa 600 bekannt gewordenen körperlichen Übergriffen (Reuters, Lesbian 'witches' chained and raped by families in Cameroon, 2. Oktober 2018, abrufbar unter https://www.reuters.com/article/world/lesbian-witches-chained-and-raped-by-families-in-cameroon-idUSKCN1MC001/, zuletzt geprüft am 26.11.2024). Homosexuelle werden zudem vermehrt Opfer krimineller Banden, die Geld erpressen möchten (Amnesty International, „Ich glaube an das Recht“ Journal 05/2024, S. 42; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Kamerun, Homosexualität, 7. März 2016, S. 3; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Cameroon: Sexual orientation and gender identity or expression, Februar 2020, S. 14). Im familiären Umfeld erfahren sie Ächtung und Misshandlung (AA, Lagebericht vom 22. Februar 2024, S. 12; EUAA, Coi Query, Cameroon, Situation of lesbian women, 9. Januar 2024, S. 4; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Cameroon: Sexual orientation and gender identity or expression, Februar 2020, S. 23 f.; Reuters, Lesbian 'witches' chained and raped by families in Cameroon, 2. Oktober 2018, abrufbar unter https://www.reuters.com/article/world/lesbian-witches-chained-and-raped-by-families-in-cameroon-idUSKCN1MC001/, zuletzt geprüft am 27.11.2024). Vom Staat können Homosexuelle keinen Schutz gegen Anfeindungen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung erwarten (EUAA, Coi Query, Cameroon, Situation of LGBTQ people, 31. Januar 2024, S. 4; Coi Query, Cameroon, Situation of lesbian women, 9. Januar 2024, S. 3, 6; HRW, Rising Violence against LGBTI People, 11. März 2022, S. 1; Accord, Anfragebeantwortung zu Kamerun: Informationen zur Lage von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender- und Intersex-Personen vom 18. Juni 2019). Die NGO „alternatives Kamerun“ berichtete für das Jahr 2018 von 198 Fällen von Erpressung, 204 Fällen von körperlicher Gewalt, 8 Sexualverbrechen, 509 Fällen psychischer Gewalt, 152 Fällen von Hassrede und 3 Morden, wobei zugleich auf einen Anstieg der Gewalt gegenüber den Vorjahren hingewiesen wurde (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Cameroon: Sexual orientation and gender identity or expression, Februar 2020, S. 27; IRB, Cameroon: Situation of sexual minorities, 8. Mai 2019). Im November 2023 berichtete Erasing 76 Crimes, dass aus einem abgelegenen Dorf Kameruns ein homosexueller Mann geflohen sei, nachdem Dorfvorsteher, die seine Homosexualität auf Hexerei zurückgeführt hätten, ihn einem Exorzismus, „bestehend aus Reinigungsriten, Beschwörungen und rituellen Tänzen“ unterzogen hätten. Im April 2023 berichtete Atlantic Chronicles, eine Nachrichtenorganisation mit Hauptsitz in Buea, darüber, dass ein Student der Universität Buea wegen angeblicher homosexueller Aktivitäten „schwer geschlagen“ worden sei. Am 10. April 2023 griff eine Gruppe bewaffneter Männer zehn LGBTI-Personen an, die an einer Party in Yaounde teilnahmen. Eine von HRW befragte Person erklärte, dass drei Männer sie wegen seiner sexuellen Orientierung geschlagen und die Zeugen des Vorfalls nicht eingegriffen hätten (so insgesamt EUAA, Query, Cameroon, Situation of LGBTQ people, 31. Januar 2024, S. 8). Am 5. April 2022 griff in Yaounde eine teils mit Stöcken bewaffnete Gruppe von etwa 20 Männern und Frauen aus der Nachbarschaft einen 29-jährigen Homosexuellen sowie dessen Mutter und Schwester an, die ihm zur Hilfe kamen. Die Gruppe warf zudem Steine auf das Haus des Mannes, wodurch insbesondere die Fensterscheiben zu Bruch gingen. Die Mutter des Mannes wurde dabei erheblich verletzt, sodass sie verletzungsbedingt 10 Tage nicht arbeiten konnte. Am 31. März 2022 zerstörte eine Gruppe von etwa 15 bewaffneten Männern mindestens zwei Häuser in Douala. Zielgruppe waren Personen, die im Verdacht standen, LGBTI zu sein. Die Angreifer kontaktierten später die Polizei. Dies führte zur Verhaftung von mindestens sechs Männern wegen Homosexualität, wobei eine Person am selben Tag freigelassen wurde, die restlichen fünf im April 2022 (EUAA, Query, Cameroon, Situation of LGBTQ people, 31. Januar 2024, S. 8; HRW, Rising Violence against LGBTI People, 11. März 2022, S. 5). Am 9. März beschuldigte eine Gruppe von etwa 10 Personen einen 32 Jahre alten Lehrer in Buea der Homosexualität, schlug und trat auf ihn ein. Die Polizei verhaftete drei der Angreifer, ließ sie aber nachdem sie die Aussagen aufgenommen hatte wieder frei. Der Lehrer wurde ebenfalls festgenommen und am Folgetag freigelassen, nachdem er ein Lösegeld von 50.000 CFA Franc bezahlt hatte HRW, Rising Violence against LGBTI People, 11. März 2022, S. S. 4). Im August 2021 kehrte ein im Ausland lebender Kameruner in sein Heimatdorf zurück, um seinen französisch-schweizerischen Ehemann zu heiraten, was öffentliche Kritik hervorrief. The Bled Parle, eine Lokalzeitung, berichtete, dass ein Mitglied der Kamerunischen Demokratischen Front die Regierung aufgefordert habe, das Paar auszuweisen, eine gerichtliche Untersuchung einzuleiten und dabei ihre „tiefe Besorgnis und Empörung“ auszudrücken (so insgesamt EUAA, Query, Cameroon, Situation of LGBTQ people, 31. Januar 2024, S. 8). (ii) Dies zugrunde gelegt, unterliegen homosexuell orientierte Personen in Kamerun keiner Gruppenverfolgung. Zwar handelt es sich bei den homosexuell orientierten Personen in Kamerun um eine soziale Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) der Anerkennungsrichtlinie. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erlaubt das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die - wie Artikel 347 des Strafgesetzbuches Kameruns - spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe i. S. v. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2004/83/EG - nun Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d) der Anerkennungsrichtlinie - anzusehen sind (EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 - juris, Rn. 41 ff.). Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Freiheitsstrafe gestellt sind, stellt als solcher jedoch noch keine Verfolgungshandlung in Gestalt einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe c der Anerkennungsrichtlinie bzw. des § 3 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG dar. Es kommt für eine Grundrechtsverletzung und damit für die Verfolgungshandlung maßgeblich darauf an, ob eine solche Strafe in der Praxis auch tatsächlich verhängt wird (EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 - juris, Rn. 55 ff.). Insofern fehlt es nach derzeitiger Erkenntnislage in Kamerun an der zur Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 - ausgeführt, dass nach den im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnismitteln nicht von einer Gruppenverfolgung Homosexueller in Kamerun auszugehen war (juris, Rn. 56). Dieser Beurteilung schließt sich die Kammer hinsichtlich der gegenwärtigen Situation zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Insbesondere sind Verurteilungen allein wegen Homosexualität auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach der Erkenntnislage nur selten (siehe AA, Lagebericht vom 22. Februar 2024, S. 12). Auch lässt sich den vorliegenden Erkenntnismitteln keine hinreichende Dichte an Übergriffen privater Akteure entnehmen (vgl. insbesondere BFA, Länderinformationsblatt Kamerun vom 07.10.2022, S. 34 f.). Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Homosexuellen ist demgemäß nicht zu befürchten. (iii) Der Kläger hat eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner individuellen Lebensführung ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Zwar ist davon auszugehen, dass einem homosexuell orientierten Mann im Einzelfall flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen kann. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, dem sich die Kammer auch in Anbetracht der gegenwärtigen Erkenntnislage anschließt - hat insofern ausgeführt, dass es in jedem Einzelfall, in dem ein Schutzsuchender geltend macht, er werde wegen seiner sexuellen Ausrichtung verfolgt, einer Gesamtwürdigung seiner Person und seines gesellschaftlichen Lebens und darauf aufbauend einer individuellen Gefahrenprognose bedürfe (Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 - juris, Rn. 55). Danach ist zu prüfen, wie sich der Schutzsuchende bei seiner Rückkehr im Hinblick auf seine sexuelle Ausrichtung verhalten wird und wie wichtig diese Verhaltensweise für seine Identität ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 - juris, Rn. 49). Bei der auf einer Gesamtwürdigung der Person des Schutzsuchenden beruhenden Prognose des Verhaltens in seinem Herkunftsland ist nicht beachtlich, ob er mit Rücksicht auf drohende Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 der Anerkennungsrichtlinie - etwa einer zu erwartenden Strafverfolgung - auf das behauptete Verhalten verzichten würde. Denn hierbei handelt es sich um ein Vermeidungsverhalten, das vom Schutzsuchenden angesichts der Ziele der einschlägigen Richtlinien nicht verlangt werden kann, weil es kausal im Sinne von Art. 9 Abs. 3 der Anerkennungsrichtlinie auf einer drohenden Verfolgung beruht. Daher darf erst recht nicht angenommen werden, dass ein Schutzsuchender nur dann tatsächlich von einer Verfolgung bedroht ist, wenn er bereit wäre, für das Ausleben seiner sexuellen Orientierung Verfolgung auf sich zu nehmen. Würde er jedoch aus nicht unter Art. 9 der Anerkennungsrichtlinie fallenden Gründen - etwa aus persönlichen Gründen oder aufgrund familiären oder sozialen Drucks oder Rücksichtnahmen - ein bestimmtes Verhalten im Herkunftsland nicht ausüben, ist ein solcher Verhaltensverzicht bei der Beurteilung, ob der Schutzsuchende Flüchtling im Sinne von Art. 2 Buchst. C der Anerkennungsrichtlinie ist, zu berücksichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 - juris, Rn. 49 m.w.N. zur damals geltenden RL 2004/83/EG). Dabei darf die gesellschaftliche Wirklichkeit, in der sexuelles Verhalten tendenziell im Privaten stattfindet, nicht ausgeblendet werden. Denn das Ziel des europäischen Asylsystems und der Genfer Flüchtlingskonvention besteht nicht darin, einem Einzelnen immer dann Schutz zu gewähren, wenn er in seinem Herkunftsland die in der Charta der Grundrechte der EU oder in der EMRK eingeräumten Rechte nicht in vollem Umfang tatsächlich ausüben kann, sondern darin, die Anerkennung als Flüchtling auf Personen zu beschränken, die der Gefahr einer schwerwiegenden oder systematischen Verletzung ihrer wichtigsten Rechte ausgesetzt sind und deren Leben in ihrem Herkunftsland unerträglich geworden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 - juris, Rn. 49 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 05.09.2012, a.a.O., Rn. 58 ff.; Generalanwalt Bot, Schlussantrag vom 19.04.2012, a.a.O., Rn. 28). Je mehr ein Schutzsuchender mit seiner sexuellen Ausrichtung in die Öffentlichkeit tritt und je wichtiger dieses Verhalten für seine Identität ist, desto mehr erhöht dies die Wahrscheinlichkeit, dass der Betreffende verfolgt werden wird. Bei der Würdigung sind das bisherige Leben des Schutzsuchenden in seinem Heimatland, sein Leben hier in Deutschland sowie sein zu erwartendes Leben bei einer Rückkehr in den Blick zu nehmen (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 - juris, Rn. 55). Das Gericht schließt sich weiter der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs an, wonach bei Homosexuellen, die in Kamerun offen ihre Veranlagung leben und dort deshalb als solche öffentlich bemerkbar sind, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie deswegen verfolgt werden. In diesem Fall ist von einem erheblichen Risiko auszugehen, dass sie durch den Staat strafrechtlich verfolgt und in Haft genommen sowie verurteilt werden, was eine Verfolgungsmaßnahme nach Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. c RL 2004/83/EG nun der Anerkennungsrichtlinie darstellt. Zudem widersprechen die sich aus den Erkenntnismitteln ergebenden Haftbedingungen gerade für Personen, die als homosexuell angesehen werden, sehr häufig den Anforderungen aus Art. 3 EMRK (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 - juris, Rn. 103 zur RL 2004/83/EG; vgl. zudem Amnesty International, „Ich glaube an das Recht“ Journal 05/2024, S. 42 f.). Im Übrigen ist es beachtlich wahrscheinlich, dass Homosexuelle, die in Kamerun offen ihre Veranlagung leben und dort deshalb öffentlich bemerkbar sind, auch von privater Seite Verfolgungshandlungen erleiden, wie etwa physische Gewalt im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. a RL 2004/83/EG, ohne dass staatliche Stellen in der Lage oder willens wären, hiervor Schutz im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2004/83/EG zu bieten (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 - juris, Rn. 104). Vorliegend kann dem Kläger jedoch bereits deshalb nicht die Flüchtlingseigenschaft aufgrund homosexueller Orientierung zuerkannt werden, weil sein entsprechender Vortrag schlicht unglaubhaft ist. Es obliegt grundsätzlich demjenigen, der Schutz vor Verfolgung sucht, die Voraussetzungen für eine Verfolgung glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutzsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2013 - A 11 S 689/13 - juris, Rn. 24 f.). Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Asylsuchenden nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 273/86 - juris, Rn. 11). Dem Kläger ist nach diesen Maßgaben die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Das Gericht konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger bereits vor der Ausreise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erlitten hat oder ihm eine solche bei einer hypothetischen Rückkehr nach Kamerun droht. Sein gesamtes Vorbringen zu den angeblich fluchtauslösenden Umständen in Kamerun blieb weitgehend oberflächlich. Darüber hinaus verstrickte sich der Kläger während der mündlichen Verhandlung immer mehr in Widersprüche. So entsprach seine Schilderung der Situation, in der er von seinem Onkel in einer intimen Situation überrascht worden sein will, in wesentlichen Punkten nicht seiner entsprechenden Schilderung gegenüber dem Bundesamt. So hatte er gegenüber dem Bundesamt noch angegeben, sein Onkel habe sich dergestalt überrascht geäußert, dass er nur gefragt habe, „Träum ich jetzt oder ist das echt“, während er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, sein Onkel habe geschrien, und damit die Aufmerksamkeit der Nachbarn erregen müssen. Beides, sowohl das Schreien, als auch die voraussichtliche Alarmierung der Nachbarn, hatte der Kläger gegenüber dem Bundesamt noch mit keinem Wort erwähnt. Diese Steigerung seines Vortrags konnte der Kläger auch nicht befriedigend auflösen. Hinzu kommt, dass der Kläger gegenüber dem Bundesamt noch angegeben hatte, sein Onkel habe in einer Wohnung gelebt. Gegenüber dem Gericht gab er hingegen an, dass es sich um ein freistehendes Einfamilienhaus gehandelt habe. Zwischen den Begriffen Haus (franz. „maison“) und Wohnung (franz. „appartement“) wird jedoch auch in der Sprache des Klägers differenziert. Ferner hatte er gegenüber dem Bundesamt noch angegeben, dass sich der Vorfall im Oktober ereignet habe, gegenüber dem Gericht gab er dann jedoch an, dass es im November gewesen sei. Weiter erscheint es unwahrscheinlich, dass der Kläger, den nach seiner Schilderung eine langjährige, starke, nicht ausschließlich sexuelle, sondern gerade auch persönliche Bindung mit K. J. verbunden haben soll, weder bei seiner Flucht noch später - nachdem er sich in Yaounde in Sicherheit gebracht haben will - irgendein Interesse an dem Verbleib und dem Schicksal seines Freundes aufgebracht haben sollte. Auch sein weiteres diesbezügliches Vorbringen ist widersprüchlich. Während er gegenüber dem Bundesamt noch angegeben hatte, dass er in Nigeria sein Telefon und damit auch dessen Telefonnummer verloren habe, hat er gegenüber dem Gericht erklärt, dass er in Tunesien versucht habe, K. J. anzurufen, dieser aber nicht mehr unter der ihm bekannten Nummer zu erreichen gewesen sei. Für den Fall, dass der Vortrag gegenüber dem Bundesamt stimmen sollte, wäre auch weiter fraglich, wie der Kläger seine weitere Reise finanzieren konnte, wenn sich - wie gegenüber dem Gericht behauptet - sein ganzes Vermögen auf einem Onlinekonto befunden haben sollte, auf das er von seinem Mobiltelefon Zugriff hatte. Ungeachtet dessen erscheint der Kammer der behauptete Gesamtbetrag der für die Reise aufzubringenden Kosten von 1.800 € unglaubhaft niedrig. Von Widersprüchen durchzogen war zudem der gesamte Vortrag zu der Beziehung mit der Kindsmutter. Ungeachtet der bereits beim Bundesamt aufgetreten Widersprüche war auch der Vortrag gegenüber dem Gericht insoweit nicht widerspruchsfrei. Während er zunächst behauptet hatte, dass der letzte Kontakt im Mai stattgefunden habe, gab er später - auf Nachfrage des Gerichts, woher er wisse, dass der Kontaktabbruch auf seiner sexuellen Orientierung beruhe - an, die Kindsmutter habe ihn noch nach dem Vorfall im Haus seines Onkels in Yaounde angerufen. Für das Gericht ist das vorangegangene Schweigen zu diesem behaupteten Anruf trotz mehrfacher Nachfrage, ob zwischen ihm und der Kindsmutter auch nach Mai 2021 Kontakt bestanden habe, nicht logisch damit zu erklären, dass die Kontaktaufnahme von der Kindsmutter ausgegangen sein soll. Gegen die Annahme, dass der Kläger homosexuell veranlagt ist, spricht schließlich ganz erheblich der Kommunikationsverlauf auf seinem Mobiltelefon. Danach hat er spätestens seit Januar 2024 verstärkt - häufig mehrfach täglich und sowohl zur Tages- als auch Nachtzeit - Kontakt zu mehreren jungen Frauen aus Kamerun gepflegt, zu einer besonders intensiv. Den Umstand, dass es sich um eine Frau aus Kamerun handelt, hat der Kläger dann selbst eingeräumt, wobei er darauf bestand, dass es sich bei der Frau nicht um seine Freundin handele. Irgendeinen nachvollziehbaren Grund, weshalb er einen so besonders engen Telefonkontakt zu der Frau pflegt, wenn er tatsächlich homosexuell veranlagt sein sollte, hat er jedoch nicht genannt. Der Kläger hatte zudem gegenüber dem Gericht noch kurz vor der Inaugenscheinnahme des Mobiltelefons behauptet, gegenwärtig über keinerlei Kontakte nach Kamerun zu verfügen. 2. Dem Kläger ist auch kein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt nach Abs. 1 Satz 2 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger, der vor seiner Ausreise nicht in den anglophonen Konfliktregionen gelebt hat, bei einer Rückkehr nach Kamerun landesweit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1, insbesondere nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 AsylG drohen würde, sind nicht ersichtlich. Insbesondere beschränken sich die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen weitestgehend auf die Regionen Südwest und Nordwest. Die gewaltsamen Übergriffe durch Boko Haram beschränken sich wiederum weitestgehend auf die Region im äußersten Norden (vgl. AA, Lagebericht vom 22. Februar 2024, S. 13 f.; vgl. auch Accord, Kamerun, 1. Quartal 2024, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project vom 08.05.2024). 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Rahmen der Beurteilung, ob ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt, sind alle für die Beurteilung des Vorliegens einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung relevanten Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung zu ermitteln und zu würdigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 – A 9 S 1566/18 - juris, Rn. 29). Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach §60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist dabei, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10/21 - juris, Rn. 25). Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (so BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10/21 - juris, Rn. 25; im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit der Verelendung: OVG Hamburg, Urteil vom 25.03.2021 - 1 Bf 388/19.A - juris, Rn. 147; Bayerischer VGH, Urteil vom 07.06.2021 - 13a B 21.30342 - juris, Rn. 38). Von einer Verelendungsgefahr ist im Falle des Klägers nicht auszugehen. Bei realitätsnaher Betrachtung ist anzunehmen, dass es dem Kläger bei einer Rückkehr nach Kamerun ohne weiteres gelingen würde, die elementarsten Lebensbedürfnisse für sich zu erwirtschaften. Denn er ist gesund und arbeitsfähig und hat ausschließlich für sich selbst Sorge zu tragen. Die Existenzsicherung dürfte ihm darüber hinaus gelingen, weil ihm Rückkehrhilfen zur Verfügung stünden. Der Kläger kann im Falle seiner Rückkehr nach Kamerun sowohl hinsichtlich der Wohnungs- als auch der Arbeitssuche auf Rückkehrhilfen im Rahmen des Reintegrationsprogramms Europeen Reintegration Programme (EURP) und ergänzend des durch die Bundesrepublik Deutschland finanzierten Programms „Starthilfe plus“ - letzteres in reduziertem Umfang - zurückgreifen (vgl. unter https://www.returningfromgermany.de/de/countries/cameroon, zuletzt geprüft am 26.11.2024). Hinsichtlich der Rückreise könnte der Kläger zudem eine einmalige Förderung in Höhe von 1.000 Euro aus dem REAG/GARP 2.0 in Anspruch nehmen (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp). Das durch die Europäische Union finanzierte EURP gewährt eine Kurzzeit-Unterstützung innerhalb von bis zu 14 Tagen nach der Ankunft von 615 Euro pro Person im Falle einer freiwilligen Rückkehr und von 205 Euro für jede rückgeführte Person. Diese wird sowohl als Sachleistung als auch als Barleistung gewährt. Weiter gewährt das Programm eine Langzeitunterstützung innerhalb der ersten 12 Monate nach Rückkehr in Form einer Unterstützung bei der Wohnungsfindung, in Fällen medizinischen Bedarfs bei schweren Erkrankungen, schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, bei der Familienzusammenführung sowie rechtliche Beratung und administrative Unterstützung und auch psychosoziale Unterstützung. Diese Hilfe wird als Sachleistung in Höhe von bis 2.000 Euro für den Hauptantragsteller im Falle einer freiwilligen Rückkehr (1.000 Euro im Falle einer Rückführung) sowie von 1.000 Euro für jedes weitere Familienmitglied gewährt (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/european-reintegration-programme-eurp, zuletzt geprüft am 26.11.2024). Rückkehrende können zudem allgemein durch gemeinsame Projekte der EU und von IOM unterstützt werden. Weiter könnte der Kläger bereits in der Vorbereitung seiner Rückkehr das StartHope@Home-Programm hinsichtlich seiner beruflichen Reintegration nutzen, das Migrantinnen und Migranten insbesondere in der unternehmerischen Kompetenz zur Existenzgründung nach der Rückkehr in ihr Heimatland vorbereitet. Die entsprechenden Kurse sind kostenlos verfügbar (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/rueckkehrvorbereitende-massnahmen-rkvm/, zuletzt geprüft am 26.11.2024). Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht ersichtlich. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn im Zielstaat für den Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei den in Kamerun vorherrschenden harten Lebensbedingungen handelt es sich um eine Situation, der die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, weshalb Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausschließlich durch eine generelle Regelung nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG gewährt wird. Eine extreme Gefährdungslage, bei der aufgrund der Schutzwirkung der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausnahmsweise nicht greift, liegt nicht vor. Auch insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. und im Übrigen ergänzend auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der nach eigenen Angaben am xxx in Douala/Kamerun geborene Kläger vom Volk der Bamileke ist Staatsangehöriger Kameruns. Er verließ sein Heimatland Anfang November 2021, reiste im September 2022 über Italien und die Schweiz nach Deutschland ein und stellte am 30.01.2023 einen förmlichen Asylantrag. Er wurde am 27.08.2024 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zu seinem Asylantrag angehört und gab in diesem Rahmen an, er habe in Kamerun bei seiner Mutter in Douala gelebt. Die letzte Woche vor seiner Ausreise habe er in einem Motel in Jaunde verbracht. Er habe in Kamerun eine Tochter, die inzwischen 5 Jahre alt sei. Mit ihrer Mutter sei er ein Jahr zusammen gewesen. Er habe sich auf eine Partnerschaft mit ihr eingelassen, um seine sexuelle Orientierung zu verstecken; dann sei das Kind gekommen. Die Mutter des Kindes habe ihm den Umgang verboten, als sie von seiner sexuellen Orientierung erfahren habe. Er habe sein Kind zuletzt am Tag der Geburt am 26.04.2019 gesehen. Im späteren Verlauf der Anhörung gab er an, er habe das Kind ab und zu gesehen. Er habe die Frage falsch verstanden und angegeben, wann er das Kind das erste Mal gesehen habe. Seine Homosexualität sei erst im Jahr 2021 an die Öffentlichkeit gekommen. Die Beziehung zur Kindsmutter habe von 2018 bis 2019 gedauert. Er habe die Beziehung zu ihr begonnen, als seine Familie festgestellt habe, dass er zu nah an seinem Partner gewesen sei. Er habe zwei bis drei Mal Geschlechtsverkehr mit seiner Freundin gehabt. Sie habe entsprechenden Druck auf ihn ausgeübt. Er habe keinen Kontakt zu seinen Verwandten in Kamerun seit er Mitte Oktober 2021 von seinem Onkel väterlicherseits beim Geschlechtsverkehr mit seinem Partner erwischt worden sei. Während der Rückübersetzung korrigierte er, es sei Ende Oktober gewesen. Sie hätten den Geschlechtsverkehr an dem Ort gehabt, an dem sein Onkel gelebt habe. Es sei ihr erster Geschlechtsverkehr gewesen; zuvor hätten sie ausschließlich intime Berührungen ausgetauscht. Seine Mutter sei an dem Tag zu Hause gewesen, daher seien sie zu seinem Onkel gegangen. Seine Mutter und sein Onkel hätten beide im selben Stadtteil, aber in unterschiedlichen Wohnungen gelebt. Sein Onkel sei unterwegs gewesen, als er mit seinem Partner zu seinem Onkel gekommen sei. Sie hätten gedacht, der Onkel sei für zwei Tage weg. Nur dessen Sohn sei zuhause gewesen, dann aber zur Schule gegangen. Sie hätten dann Geschlechtsverkehr gehabt. Sein Onkel sei dann wieder nach Hause gekommen und habe sie erwischt. Er habe gesagt: „Träum ich jetzt oder ist das echt“. Dann habe der Kläger sich angezogen und sei abgehauen. Er wisse nicht, wo sein Partner aktuell sei, weil er zuerst abgehauen sei. Sein Partner, K. J., sei noch dort an dem Ort gewesen, an dem sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Er habe ihn später, als er in Nigeria gewesen sei, kontaktieren wollen, aber da sei die Polizei zu dem Ort gekommen, wo sie geschlafen hätten und er habe seine ganzen Sachen dort gelassen und sei abgehauen. Er habe dort auch sein Handy liegen lassen. Er habe die Nummer seines Partners nicht mehr und habe ihn deshalb nicht mehr anrufen können. K. J. habe er in der Schule kennengelernt. Er habe in der 6. Klasse bemerkt, dass er Interesse an ihm habe. Sie hätten zusammen Sport gehabt. In der 7. Klasse seien seine Gefühle intensiver geworden. Weiter gab er an, er könne nicht zu seiner Mutter zurück, weil diese von seiner Homosexualität erfahren habe. Er habe die Schule bis ein Jahr vor dem Abitur besucht. Er habe einfach keine Lust gehabt, weiter zur Schule zu gehen. Er habe keinen Beruf erlernt und mit dem An- und Verkauf von Artikeln drei Jahre lang seinen Lebensunterhalt verdient. Die Wohnung habe seine Mutter alleine bezahlt. Nach Ablauf der Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 29.08.2024, zugestellt am 05.09.2024, den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) sowie den Asylantrag (Ziffer 2) ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für den subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 4) nicht vorliegen und forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde dem Kläger die Abschiebung nach Kamerun oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei. Die durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, der Kläger habe seine begründete Furcht vor Verfolgung und einen ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht. Sein Vortrag, homosexuell veranlagt zu sein, sei nicht glaubhaft. Der Kläger hat am 16.09.2024 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass seine Einlassungen gegenüber dem Bundesamt glaubhaft gewesen seien. Er habe nicht behauptet, von seiner Freundin zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden zu sein, sondern ausschließlich behauptet, dass diese Druck auf ihn ausgeübt habe. Weiter sei die Sichtweise der Entscheiderin von Vorurteilen über männliche Homosexualität geprägt gewesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.08.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Kameruns vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus, der Kläger sei über mehr als dreieinhalb Stunden angehört worden. Seine Angaben zu seiner sexuellen Orientierung seien dennoch gleichbleibend knapp und detailarm geblieben. In der mündlichen Verhandlung am 26.11.2024 ist der Kläger von der Kammer mit Hilfe einer Dolmetscherin zu seinen Fluchtgründen angehört worden. Im Rahmen der Anhörung hat er angegeben, er habe keinen Kontakt zu seiner Tochter, weil ihre Mutter - nach allem, was passiert sei - keinen Kontakt mehr wünsche. Er sei mit der Kindsmutter sieben bis acht Monate zusammen gewesen. Ihren ersten sexuellen Kontakt hätten sie erst nach sechs Monaten gehabt. Sie hätten ein oder zwei Mal Verkehr gehabt. Dabei sei direkt das Kind entstanden. Die Kindsmutter habe damals bei ihren Eltern gelebt und sei 17 Jahre alt gewesen. Wo sie heute lebe, könne er nicht sagen, weil sie keinen Kontakt hätten. Weiter hat er angegeben, dass der Vorfall, der ihn zu seiner Flucht veranlasst habe, geschehen sei, als sein Onkel an einen anderen Ort entsandt worden sei. Er habe den Sohn des Onkels, mit dem er in die Schule gegangen sei und zu dem er ein gutes Verhältnis gehabt habe, nach den Schlüsseln gefragt, dieser habe gesagt, es sei kein Problem, er könne nachher in das Haus. Zwischen ein und zwei Uhr, etwa zwei Stunden später, sei der Onkel zurückgekommen. Er habe sie dabei angetroffen, er sei überrascht gewesen, habe gesagt, das sei etwas Anormales, und habe angefangen zu schreien. Er habe geschrien und dadurch die Nachbarn alarmiert. Auf Nachfrage des Gerichts hat er erklärt, er habe gewusst, dass die Nachbarn durch das Schreien des Onkels alarmiert geworden sein müssten. Er habe sie nicht gesehen. Aber er habe gewusst, dass sie kommen würden. Der Kläger selbst und sein Partner seien dadurch in Gefahr gewesen und er sei geflohen. Auf den Vorhalt, dass er gegenüber dem Bundesamt die Situation abweichend geschildert und insbesondere nicht angegeben habe, dass sein Onkel geschrien habe, hat er erklärt, er habe das immer so gesagt. Auf die weitere Nachfrage, warum sein Onkel schreien sollte, wenn er wisse, dass er ihn dadurch in Gefahr bringe, hat er erwidert, dieser sei überrascht gewesen. Sein Freund sei - so glaube er - auch geflohen. Wohin wisse er nicht. Er habe sich irgendwann umgeschaut, aber sein Freund sei nicht hinter ihm gewesen. Er sei dann mit dem Bus weitergefahren. Das sei nicht gefährlich gewesen, weil noch keiner von seiner Veranlagung gewusst habe. Jetzt wüssten es aber alle. Der Vorfall habe sich im November ereignet. Auf den Vorhalt, dass er gegenüber dem Bundesamt angegeben habe, es sei im Oktober gewesen, hat er wiederholt, dass es im November gewesen sei. Auf Nachfrage des Gerichts hat er im Übrigen angegeben, dass sein Onkel in einem freistehenden Einfamilienhaus lebe. Auf den Vorhalt, er habe gegenüber dem Bundesamt von einer Wohnung gesprochen, hat er erklärt, das mache auf Französisch für ihn keinen Unterschied. Auf weitere Nachfrage hat er angegeben, dass der Sohn seines Onkels heute 25 Jahre alt sei. Auf ergänzende Nachfrage, wie es sein könne, dass der Sohn des Onkels mit damals 20 Jahren noch in der Schule gewesen sei, hat er angegeben, dass man manchmal eine Klasse wiederhole. Er wisse nicht, wie oft der Sohn des Onkels wiederholt habe. Weiter hat er auf Nachfrage des Gerichts erklärt, dass er im Mai 2021 zuletzt Kontakt zu der Kindsmutter gehabt habe. Auf Nachfrage, woher er dann wisse, dass die Kindsmutter den Kontakt aufgrund seiner Homosexualität aufgegeben habe, hat er ausgeführt, dass diese ihn - als er sich nach dem Vorfall in Jaunde befunden habe - angerufen und ihm gesagt habe, dass er sich dem Kind nicht mehr nähern dürfe. Zu seinem weiteren Reiseweg hat er angegeben über Nigeria, den Niger, Tunesien und Lampedusa nach Deutschland eingereist zu sein. Weiter hat er angegeben, von K. J. seit dem Vorfall nichts mehr gehört zu haben. Seine Kontaktdaten würden nicht mehr funktionieren. Er habe einmal versucht, ihn zu erreichen, als er in Tunesien gewesen sei. Zuvor habe er jeden Kontakt vermieden, um nicht entdeckt zu werden. Weiter hat der Kläger erklärt, sich das Geld für die Reise im Wesentlichen (ungefähr 1.600 €) mit Onlinehandel verdient zu haben. Die Reise bis nach Lampedusa habe insgesamt etwa 1.800 € gekostet. In Tunesien habe er sich auf einem Bauernhof etwa weitere 250 bis 300 € hinzuverdient. Er habe ein Online-Konto bei Orange Money gehabt und das benötigte Geld über sein Mobiltelefon abgehoben. Mit seiner Mutter habe er keinen Kontakt. Sie wolle nichts von ihm hören. Sie habe sich nicht bei ihm gemeldet, als er noch für zwei Wochen in Kamerun gewesen sei, deshalb sei es so, dass es ihr egal sei. Auf ergänzende Nachfrage hat er angegeben, auch keinerlei sonstigen Kontakte mehr nach Kamerun zu haben. Schließlich hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben, durch Inaugenscheinnahme des Mobiltelefons des Klägers. Dieses hat der Kläger der Kammer freiwillig vorgelegt. In der Anrufliste waren seit vielen Monaten fortlaufend Gespräche vor allem nach Kamerun zu allen Tages- und Nachtzeiten mit beinahe ausschließlich jungen Frauen, die mit Bild abgespeichert waren, registriert. Die einschlägigen Akten des Bundesamts liegen dem Gericht vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.