Urteil
A 17 K 3050/25
VG Stuttgart 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2025:0717.A17K3050.25.00
13Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Allein die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya begründet für einen pakistanischen Staatsangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung (im Anschluss an Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 15.08.2023 - A 12 S 3509/20 - und vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, jew. juris).(Rn.23)
2. Die Beweiserleichterung bei Gruppenverfolgung kommt auch nicht für denjenigen Ahmadi in Betracht, für den das Leben und Bekennen seines Glaubens in der Öffentlichkeit identitätsbestimmender Teil seines Glaubensverständnisses ist (im Anschluss an Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2023 - A 12 S 3509/20 -, juris).(Rn.28)
3. Eine Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit kann bei einem Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya grundsätzlich angenommen werden, wenn es für ihn identitätsprägend und in diesem Sinne unverzichtbar ist, seinen Glauben in einer in Pakistan strafrechtlich verbotenen Weise in der Öffentlichkeit zu zeigen bzw. aktiv zu leben (im Anschluss an Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2023 - A 12 S 3509/20 -, juris).(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya begründet für einen pakistanischen Staatsangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung (im Anschluss an Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 15.08.2023 - A 12 S 3509/20 - und vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, jew. juris).(Rn.23) 2. Die Beweiserleichterung bei Gruppenverfolgung kommt auch nicht für denjenigen Ahmadi in Betracht, für den das Leben und Bekennen seines Glaubens in der Öffentlichkeit identitätsbestimmender Teil seines Glaubensverständnisses ist (im Anschluss an Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2023 - A 12 S 3509/20 -, juris).(Rn.28) 3. Eine Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit kann bei einem Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya grundsätzlich angenommen werden, wenn es für ihn identitätsprägend und in diesem Sinne unverzichtbar ist, seinen Glauben in einer in Pakistan strafrechtlich verbotenen Weise in der Öffentlichkeit zu zeigen bzw. aktiv zu leben (im Anschluss an Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2023 - A 12 S 3509/20 -, juris).(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf die hilfsweise begehrte Gewährung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG und auf einen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 lit. a AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinn des Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung in diesem Sinn gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen dem Verfolgungsgrund und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinn des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3), es sei denn, der Ausländer kann nach § 3e AsylG auf internen Schutz verwiesen werden. Nach Artikel 4 Abs. 4 der zur Auslegung der §§ 3 ff. AsylG ergänzend heranzuziehenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, juris Rn. 14). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Allein die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya begründet nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung. Dies gilt sowohl mit Blick auf den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers als auch für die heute anzustellende Prognose. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 15.08.2023 (- A 12 S 3509/20 -, juris) überzeugend ausgeführt, es fehle an der erforderlichen Verfolgungsdichte für die Annahme, dass Ahmadis einer Gruppenverfolgung ausgesetzt wären. Die Verfolgungsmaßnahmen erreichten kein solches Ausmaß, welches die Annahme rechtfertigen würde, es bestünde für jeden Ahmadi die aktuelle Gefahr, einer staatlichen oder nichtstaatlichen Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG ausgesetzt zu sein. Dieser Einschätzung folgt das erkennende Gericht unter Auswertung aktueller Erkenntnismittel. Zwar hat sich die Lage bisher nicht verbessert, sondern eher verschärft, doch ändert dies nichts an dieser Beurteilung. Insgesamt gesehen konnten und können Ahmadis in Pakistan im Allgemeinen ihren Glauben auf einer eingeschränkten Basis im privaten Bereich und innerhalb ihrer eigenen Glaubensgemeinschaft ausüben, ohne das heimische Gesetz zu verletzen. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass es für sie rechtlich möglich ist, sich in kleinen, lokalen Gebetshäusern zu treffen, um gemeinsam zu beten und ihre religiösen Riten auszuüben. Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, auf dessen Rechtsprechung der Kläger Bezug nimmt, gelangt zu der Einschätzung, dass angesichts der allgemeinen Situation der Ahmadis kein Raum besteht für allgemeingültige Aussagen zur Verfolgungsgefahr für bekennende Ahmadis, für die die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis im Einzelfall gerade nicht als unverzichtbar angesehen wird (vgl. Urteil vom 28.01.2025 - 4 A 870/16.A und Beschluss vom 10.06.2025 - 4 A 598/22.A -, jew. juris). Vielmehr bedürfe es einer individuellen Prüfung der Verfolgungswahrscheinlichkeit. Soweit der Kläger darauf hinweist, die Religionszugehörigkeit werde auf einem Chip, der sich auf der ID-Card pakistanischer Staatsangehöriger befinde, gespeichert, so hat der der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg darin überzeugend keine allgemeine Verfolgungsgefahr gesehen. Er hat im Urteil vom 15.08.2023 - A 12 S 3509/20 -, juris Rn. 165) hierzu Folgendes ausgeführt: "Anlässlich der Beantragung des Personalausweises wird die Religionszugehörigkeit abgeklärt, die zwar nicht direkt auf dem Ausweisdokument ersichtlich ist, aber bei der NADRA bzw. auf dem Chip gespeichert wird (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.02.2023 an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 3 ff., 8; Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 5, S. 27 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Version 6, vom 20.07.2023, S. 82; ACCORD, Pakistan: Religious Minorities, März 2021, Ziff. 4.1.2, S. 59 f.; siehe auch EASO, Herkunftsländerinformation (COI) Pakistan, Länderüberblick, August 2015, Ziff. 3.4.2, S. 93, woraus sich ergibt, dass bereits im Zeitpunkt der Fertigstellung des Berichts im Mai 2015 die Situation vorhanden war, dass auf dem Antragsformular für die von der NADRA ausgestellte Nationale Identitätskarte die Religionszugehörigkeit angegeben werden muss und auch schon zu diesem Zeitpunkt Ahmadis sich nur dann als Muslime bezeichnen durften, wenn sie die Erklärung zur Finalität des Propheten unterzeichneten). Zum Auslesen der Daten sind jedoch nur ranghohe Mitarbeiter befugt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.02.2023 an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 7), die allerdings auch der Polizei die Religionszugehörigkeit übermitteln können (Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland, Auskunft vom 03.08.2022 an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 49)." Dem schließt sich die Kammer an. Soweit der Kläger auf eine in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zitierte Entscheidung des Supreme Court of Pakistan (vom 12.01.2022, Crl.P.916-L/2021 -) Bezug nimmt, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Einschätzung. Das OVG führt aus, der Supreme Court of Pakistan habe in seiner Entscheidung vom 12.01.2022 keine Einwände dagegen gehabt, ein Strafverfahren nach Section 298B und 298C des Strafgesetzbuchs mit einer Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe zu führen gegen Ahmadis, die ihre Gebetsstätte unter anderem mit der Aufschrift sha´air-e-Islam an den Wänden wie eine Moschee eingerichtet und darin Kopien des Heiligen Korans aufbewahrt hätten und deren Gebetsstätte in einer Stromrechnung als Moschee bezeichnet gewesen sei. Die genannte Entscheidung des Supreme Court betrifft damit nicht die nicht-öffentliche religiöse Betätigung von Mitgliedern der Ahmadiyya-Gemeinde in privaten Räumlichkeiten, sondern eine besondere Sachverhaltskonstellation, die nicht den Regelfall darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt in seinem Urteil vom 15.08.2023 (aaO Rn. 118) zu dem Urteil des Supreme Court überzeugend aus, dieser habe hiermit gerade den Missbrauch der Blasphemie-Gesetze angeprangert und entschieden, dass der bloße Gebrauch islamischer Texte durch die Ahmadiyya-Gemeinschaft nicht automatisch eine Anklage rechtfertige und Ahmadis nicht gehindert seien, im Privaten ihren Glauben auszuüben. Auch dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an. Eine überwiegend wahrscheinliche Verfolgungsgefahr für Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinde bereits dann, wenn es zentrales Element der religiösen Überzeugung des Schutzsuchenden ist, sich als Ahmadi zu bekennen, sich als Moslem zu bezeichnen, nach den Regeln des Korans zu leben, ohne dies verheimlichen zu müssen, und wenn diese religiöse Identität religiösen Gegnern bekannt werde, ist auch dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21.09.2023 (4 A 2467/15.A. - juris) nicht zu entnehmen. In diesem Urteil hat das Oberverwaltungsgericht eine Einzelfallentscheidung getroffen unter der Annahme, dass der dortige Kläger Pakistan vorverfolgt aus Furcht vor weiteren lebensgefährlichen Übergriffen seitens islamistischer Akteure gegen ihn als Ahmadi verlassen hatte, weshalb ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zugutekomme. Die Beweiserleichterung bei Gruppenverfolgung kommt auch nicht in Betracht, soweit solche Ahmadis in den Blick genommen werden, für die das Leben und Bekennen ihres Glaubens in der Öffentlichkeit identitätsbestimmender Teil ihres Glaubensverständnisses sind. Auch insoweit schließt sich das erkennende Gericht nach Auswertung aktueller Erkenntnismittel der überzeugenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 15.08.2023 (a.a.O. juris Rn. 193) an. Dieser führt aus, soweit angenommen werde, dass diejenigen Ahmadis, für die es identitätsprägend sei, ihren Glauben in der Öffentlichkeit zu bekennen und zu leben, einer Gruppenverfolgung unterlägen (so etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 -, juris Rn. 68 ff.; OVG Sachsen, Urteil vom 29.08.2019 - 3 A 770/17.A -, juris Rn. 37 ff., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 57 ff.), komme jedenfalls aufgrund neuerer Erkenntnisse für diesen Personenkreis die Beweiserleichterung bei Gruppenverfolgung nicht mehr in Betracht. Es gebe ausgehend von einer Gesamtzahl von 400.000 bis 600.000 Ahmadis in Pakistan keine Erhebungen, die sich zur konkreten Art und Weise der Glaubensausübung der Ahmadis - etwa nur im Privaten oder unter öffentlichem Bekenntnis - verhielten. Es lasse sich noch nicht einmal annähernd ermitteln, wie groß die Gruppe derjenigen Ahmadis sei, für die es identitätsbestimmend ist, ihren Glauben in der Öffentlichkeit zu leben. Die Pönalisierung der öffentlichen Religionsausübung nach dem Verständnis der Ahmadiyya-Lehren und eine insbesondere in den letzten Jahren zunehmende Bedrohungslage durch fundamentalistische Gruppierungen bewirkten, dass Ahmadis es zu ihrem eigenen Schutz vermieden, ihren Glauben öffentlich auszuleben bzw. sich überhaupt als solche zu erkennen zu geben, weshalb auch kein Ermittlungsansatz bestehe, die Gruppengröße der ihren Glauben in der Öffentlichkeit praktizierenden Ahmadis zu ermitteln oder zumindest realitätsnah abzuschätzen. Es gebe (folglich) auch keine belastbaren Daten zu einer konkreten Verfolgungsbetroffenheit, die zu einer solchen Gruppe in Bezug gesetzt werden könnten, unter anderem weil beispielsweise Strafverfahren gegen Ahmadis oder extralegale Tötungen auch ohne den konkreten Anlass einer öffentlichen Religionsausübung erfolgen könnten. Vor dem Hintergrund der Verfolgungslage der Ahmadis in Pakistan ist mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg jedoch davon auszugehen, dass eine Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit grundsätzlich bei einem Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya anzunehmen ist, für den es identitätsprägend und in diesem Sinne unverzichtbar ist, seinen Glauben in einer in Pakistan strafrechtlich verbotenen Weise in der Öffentlichkeit zu zeigen bzw. aktiv zu leben. Für einen solchen Ahmadi besteht landesweit das reale Risiko, bei einer unterstellten Rückkehr in sein Heimatland einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung auszugesetzt zu sein. Hierzu führt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 15.08.2023 (a.a.O., juris Rn. 203) unter Verweis auf Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Pakistan: Situation der Ahmadi, Schnell-recherche der SFH-Länderanalyse vom 07.05.2018, Ziff. 2.4, S. 11 ff.) aus, nach Auswertung sämtlicher aktueller Erkenntnisse bestehe die Überzeugung, dass in Pakistan mittlerweile ein gesellschaftliches Klima herrsche, das es radikalen Kräften erleichtere, ihre "Anti-Ahmadi-Gesinnung" bis hin zu Gewaltakten gegenüber Ahmadis auszuleben, auch weil nichtstaatliche Akteure im Allgemeinen keine effektiven Sanktionen durch den Staat befürchten müssten. Gleichsam vorgelagert existiere eine die öffentliche Glaubensbetätigung der Ahmadis einschränkende, unverhältnismäßige Strafgesetzgebung, die mit Hilfe eines insoweit defizitären Polizei- und Justizsystems zu Lasten der Ahmadis weitgehend durchgesetzt werde, und die für einen dem Glauben eng und verpflichtend verbundenen Ahmadi, zu dessen Glaubensüberzeugung es gehöre, sich als Ahmadi öffentlich wahrnehmbar als Muslim zu bezeichnen bzw. öffentlich wahrnehmbar nach den Lehren der Ahmadiyya-Gemeinschaft zu leben, schon eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstelle. Die in Anknüpfung an die religiöse Identität vorliegende Kumulation von staatlichen Verfolgungshandlungen als auch von Verfolgungshandlungen, die durch nichtstaatliche Akteure begangen würden und gegen die der Staat nicht einschreite, rechtfertige es grundsätzlich anzunehmen, dass es nur vom Zufall abhänge, ob ein solcher Ahmadi bereits in das Visier des Staates oder eines radikalen nichtstaatlichen Akteurs geraten sei oder noch geraten werde. Auch dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Die Kammer hat jedoch aufgrund des Gesamteindrucks in der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung erlangt, dass es sich beim Kläger um einen Ahmadi handelt, für den es identitätsbestimmend ist, sich in der Öffentlichkeit als Muslim zu bezeichnen bzw. seinen Glauben in der Öffentlichkeit nach dem Glaubensverständnis gemäß der Ahmadiyya-Gemeinschaft unter Verstoß gegen die diesen Glauben pönalisierenden pakistanischen Gesetze zu leben. Anhand des persönlichen Vorbringens hat die Kammer nicht den Eindruck gewonnen, dass den Kläger vor dem Hintergrund seines religiösen Selbstverständnisses die beschränkte Möglichkeit der Religionsausübung in Pakistan vor seiner Ausreise in irgendeiner Weise belastet hätte. Seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass er eine - eventuell sogar exponiertere - Aufgabe gehabt hätte. Vielmehr hat es ihm vor seiner Ausreise nach seinem Glaubensverständnis zur Wahrung seiner religiösen Identität genügt, seine Religion im Privaten und innerhalb der Gemeinschaft auszuüben. Nimmt man das Glaubensleben des Klägers in Deutschland in den Blick, zeigt sich kein anderes Bild. Es bestehen keine Zweifel daran, dass er fest in die örtliche Gemeinde eingebunden ist, die Moschee besucht und regelmäßige Gebete durchführt. Nach den vorgelegten Bescheinigungen der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland entrichtet er seine Mitgliedsbeiträge, nimmt an lokalen oder zentralen Veranstaltungen teil oder hilft in seiner örtlichen Gemeinde bei ehrenamtlichen Aufgaben (etwa Mithilfe bei Informationsständen, Flyerverteilungen und bei sozialen und karitativen Aktivitäten). Aus dem Umstand, dass es sich beim Kläger im Bundesgebiet um ein aktives und mit den Inhalten des Glaubens vertrautes Gemeindemitglied handelt, folgt jedoch noch nicht, dass es ihm ein unverzichtbares inneres Bedürfnis ist, seinen Glauben in der Öffentlichkeit zu leben. Die Kammer hat auch unter Berücksichtigung des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht die Überzeugung gewonnen, dass es ihm selbst ein identitätsprägendes Anliegen ist, sich öffentlich als Muslim zu bekennen und seinen Glauben öffentlich wahrnehmbar in einer Weise zu leben, die ihn in Pakistan - weil unter Verstoß gegen Strafvorschriften - der realen Gefahr einer Verfolgung aussetzen würde. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger individuell in das Visier pakistanischer Sicherheitsbehörden geraten wäre, etwa weil gegen ihn - aus welchen Gründen auch immer - eine (falsche) Anzeige bei der Polizei in Anknüpfung an eine religiöse Vorschrift erfolgt oder eine solche unmittelbar droht. Nach seinem eigenen Vortrag wurde er von Kunden im Rahmen von Rikschafahrten bedroht, als er auf Nachfrage seine Religionszugehhörigkeit angab. Es liegen beim Kläger auch sonst keine Besonderheiten vor, die dazu führen würden, dass er dem realen Risiko einer gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung ausgesetzt wäre. Er ist insbesondere keine Persönlichkeit, die als Ahmadi bekannt wäre. Bei einer Rückkehr nach Pakistan hat er auch allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine ausführliche Befragung (auch aus sicherheitspolitischer Perspektive) hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrenden Pakistan auf legalem Weg verlassen haben. Im Falle einer illegalen Ausreise ist grundsätzlich eine Geld- oder Haftstrafe (bis zu sechs Monate) möglich, dem Auswärtigen Amt ist jedoch kein Fall bekannt, in dem aus Deutschland abgeschobene pakistanische Staatsangehörige aufgrund illegaler Ausreise inhaftiert wurden. Aus Ländern wie der Türkei und aus den Staaten der Europäischen Union finden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan statt (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand Juli 2024, S. 26). Der Kläger kann auch nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG beanspruchen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden, wobei als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) gilt. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach den obigen Ausführungen ebenfalls nichts ersichtlich. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Ein Ausländer darf nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden. Im Fall einer Abschiebung wird daher die Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10/21 -, juris m.w.N.). Eine solche Gefahr besteht vorliegend aufgrund der Lebensverhältnisse in Pakistan für den Kläger nicht. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei nichtstaatlichen Gefahren aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10/21 -; Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 - u. Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 48/18 -; jeweils juris). Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt. Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere aufweisen; dieses kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (vgl. EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - Nr. 41738/10 - ; EuGH, Urteil vom 16.02.2017 - C-578/16 PPU -; BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10/21 - u. Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25/18 -; jeweils juris). In seiner Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 - und - C-163/17 - ; jeweils juris) bezogen auf Art. 4 GRCh darauf ab, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen bei einer Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Die Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10/21 -, juris). Für die Erfüllung dieser Grundbedürfnisse gelten nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10/21 -, juris). Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist damit grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10/21 -, juris m.w.N.). Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG für den Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht vor. Pakistan weist eine gemischte Wirtschaft auf. Der Handels- und Dienstleistungssektor ist stark gewachsen und trägt heute den größten Anteil an der Wirtschaftsleistung. Das Land weist einen sehr großen informellen Wirtschaftssektor auf, dessen Wirtschaftsgröße geschätzt nochmals halb so groß ist, wie das offizielle Bruttoinlandsprodukt. Die allgemeine Wirtschaftsleistung Pakistans schneidet im Vergleich mit vielen anderen Entwicklungsländern gut ab (BFA, Länderinformationsblatt Pakistan, Datum der Veröffentlichung: 01.02.2024, S. 153). Der kräftige Aufschwung nach der Pandemie kam 2023 zum Stillstand. So ist das reale Bruttoinlandsprodukt (BIP) 2023 insgesamt voraussichtlich um 0,6 Prozent gesunken, nachdem es im Vorjahr um 6,1 Prozent gewachsen war. Im Mai 2023 erreichte die Inflation eine noch nie da gewesene Höhe von 37,97 Prozent (BFA, Länderinformationsblatt Pakistan, Datum der Veröffentlichung: 01.02.2024, S. 153). Die offizielle Arbeitslosenquote liegt bei ca. 6 Prozent. Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten, die internationalen Sozialstandards entsprechen, sind allerdings kaum vorhanden: 30 % der arbeitenden Bevölkerung gelten trotz der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns als "Working Poor" (BFA, Länderinformation Pakistan, Datum der Veröffentlichung: 26. April 2022, S. 115). Die Wohnraumsituation ist insbesondere in den größeren Städten Pakistans angespannt. Wohnraum wird dabei oft als kaum erschwinglich bezeichnet, zum einen aufgrund der Armut, zum anderen aufgrund des Mangels an formaler Wohnraumfinanzierung. Die Mehrheit des Wohnraums findet sich somit in Slums. 30 bis 50 % der Stadtbewohner leben nach Schätzungen in solchen Slums. Zwar sind in Großstädten Wohnungen und Einzelhäuser leicht verfügbar sind, aber die Miet- und Nebenkosten, insbesondere für Strom und Gas, sind sehr hoch (BFA, Datum der Veröffentlichung: 01.02.2024, S. 159). Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass der Kläger nach einer Rückkehr nach Pakistan sein Existenzminimum wird sichern können. Den aktuellen Erkenntnismitteln lässt sich weiterhin nichts dafür entnehmen, dass sich für ihn im Hinblick auf die in Pakistan herrschenden Lebensbedingungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ergeben könnte, weil er dort seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern könnte oder kein Obdach fände. Er hat soziale Anknüpfungspunkte und kann mit materieller Unterstützung rechnen. Zwar wird er aufgrund seines Alters und seiner Erkrankung nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu bestreiten, doch werden ihn seine in Pakistan lebenden Töchter unterstützen können. Die Tatsache, dass diese verheiratet sind, stellt keinen Hinderungsgrund dar. Er wird im Fall einer freiwilligen Rückkehr darüber hinaus bei Vorliegen der Voraussetzungen Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen können, um sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.03.2025 Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Die Tatsache, dass beim Kläger inzwischen Hinweise auf ein Pankreasschwanzkarzinom aufgetreten sind und er sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in stationärer Behandlung befand, führt im Hinblick auf die dargelegten sozialen Kontakte in seinem Heimatland zu keiner anderen Einschätzung. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der Fassung des am 17. März 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 3). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 4). In den Sätzen 2 bis 4 unternimmt der Gesetzgeber in materieller Hinsicht eine Konkretisierung der Anforderung insbesondere vor dem Hintergrund der Geltendmachung von Abschiebungshindernissen aus gesundheitlichen Gründen. Mit dieser Präzisierung wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellten. Gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Die ärztliche Bescheinigung soll gemäß § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG insbesondere die tatsächlichen Zustände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Im vorliegenden Fall steht fest, dass beim Kläger u.a. der Verdacht auf ein Pankreasschwanzkarzinom mit multiplen Lebermetastasen besteht. Den vorgelegten medizinischen Unterlagen - die im Übrigen nicht den oben aufgezeigten Anforderungen genügen, aber dennoch den Zustand des Klägers nachvollziehbar darlegen - lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass bei einer Rückkehr nach Pakistan konkret eine Gefährdung im oben aufgezeigten Umfang droht. Er wird sich dort einer notwendigen Behandlung unterziehen können. In staatlichen Krankenhäusern, die i. d. R. europäische Standards zwar nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z. B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Hierfür muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich ist. In Teilen des Landes bspw. in der Provinz KP deckt eine kostenlose Krankenversicherungskarte für die Bevölkerung Behandlungen im Krankenhaus ab (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand Juli 2024). Im Hinblick auf die familiären Bindungen des Klägers wird es ihm möglich sein, notwendige Behandlungen zu erhalten. Soweit er vorgetragen hat, unter Bluthochdruck und Schmerzen im Knie zu leiden, folgt daraus keine andere Einschätzung. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Schließlich begegnet die Entscheidung nach § 11 Abs. 1 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger auch hat keine Gründe dargelegt, die eine Reduzierung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtfertigen könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG. Der am XX.XX.1947 in Indien geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er gehört dem Volk der Punjabi an und ist Mitglied der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft. Er reiste am 29.04.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Schriftlich trug er über seinen Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf eine Zuweisungsentscheidung unter dem 18.07.2022 vor, seinem in Deutschland lebenden Sohn sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Dieser verfüge über ausreichenden Wohnraum, um ihn aufzunehmen. Er sei gesundheitlich erheblich beeinträchtigt und leide unter chronischen Knieschmerzen bei Gonarthrose. Er habe Gangstörungen und stürze häufig. Auch alltägliche Dinge könne er nicht mehr selbständig erledigen. Er legte eine ärztliche Bescheinigung der Praxis H. GmbH Medizinisches Versorgungszentrum, R., vom 18.07.2022 vor. Darin wird ausgeführt, aufgrund hohen Alters und Sturzereignissen und chronischen Schmerzsyndroms benötige der Kläger im Alltag familiäre Unterstützung, weshalb sein Sohn wolle, dass er bei ihm wohnen könne. Außerdem legte der Kläger Mitgliedsbescheinigungen der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland vom 30.05.2023 und vom 13.06.2024 vor. Mit weiterem Schreiben vom 18.07.2022 begründete er seinen Asylantrag und führte aus, er sei von Geburt an Ahmadi und eine religiös geprägte Persönlichkeit. Er sehe es als seine Verpflichtung an, sich zu dem eigenen Glauben in der Öffentlichkeit zu bekennen, Andersgläubige über den Glauben zu informieren und für den Glauben zu werben, soweit dies ohne Gefahr für Leib und Leben möglich sei. Er stamme ursprünglich aus Qadian (Indien), wo die Ahmadiyya-Gemeinde gegründet worden sei. Er habe aber in Rabwah (Pakistan) gelebt und sei pakistanischer Staatsangehöriger. Als er noch jünger gewesen sei, habe er sich stets für seinen Glauben aktiv engagiert. Als dies noch möglich gewesen sei, habe er missioniert. Er leide an chronischen Knieschmerzen und Bluthochdruck und könne sich nicht mehr allein versorgen. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führte er aus, er habe Pakistan aus religiösen Gründen verlassen. Dort lebten noch zwei Töchter und ein Sohn. Seine Ehefrau sei mit einer Tochter in Australien. Die Schule habe er 12 Jahre lang besucht und habe dann in einem Büro gearbeitet. Außerdem sei er mit einem Auto gefahren. Die Lebenssituation sei durchschnittlich gewesen. Pakistan habe er verlassen, weil Leute ihn bedroht hätten. Sein Leben sei in Gefahr gewesen. Auf Nachfrage gab er an, die Fahrgäste, die er mit seiner Rikscha transportiert habe, hätten ihn gefragt, welche Religion er habe und hätten ihn dann bedroht. Dies sei zwei bis drei Mal passiert, das erste Mal ca. zwei Monate vor seiner Ausreise. Die Leute hätten gesagt, sie würden ihn töten und hätten ihm auch das Fahrgeld nicht gegeben. Nachdem die Leute ausgestiegen seien, sei er nach Hause gefahren. Danach sei er nicht mehr mit der Rikscha gefahren, habe sie verkauft und entschieden, das Land zu verlassen. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, denn diese helfe den Ahmadis nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf das über seine Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 03.06.2024 angefertigte Protokoll verwiesen. Mit Bescheid vom 17.03.2025, am 21.03.2025 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheids) und den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2 des Bescheids) ab. Außerdem lehnte es ab, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (Nr. 3 des Bescheids) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4 des Bescheids) und drohte dem Kläger die Abschiebung an (Nr. 5 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6 des Bescheids). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er könne sich nicht allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft auf Gruppenverfolgung berufen. Pakistan gehöre zwar zu den Ländern mit den schärfsten Blasphemiegesetzen. Diese würden gegen Ahmadis, Christen und andere religiöse Minderheiten angewandt. Zusätzlich seien Ahmadis staatlichen Diskriminierungen und Restriktionen ausgesetzt. Darüber hinaus komme es immer wieder zu Übergriffen auf Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinde durch nichtstaatliche Dritte. Die Rechtsprechung gehe aber aufgrund der aktuellen Erkenntnislage davon aus, dass trotz massiver Diskriminierungen allein die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya nicht mit einem real erhöhten Verfolgungsrisiko verbunden sei. Dies gelte jedenfalls solange nicht ein Bedürfnis erkennbar sei, aus dem Glauben heraus bekennend leben und andere Menschen an dieser Haltung teilhaben lassen zu wollen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Glaubensausübung in der Öffentlichkeit für den Kläger derart wichtig und identitätsbestimmend sei, dass ihm deshalb bei einer Rückkehr eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung drohe. Jedenfalls hab er keine religiösen Betätigungen geltend gemacht, aufgrund derer ihm in Pakistan Verfolgung gedroht hätte oder bei Rückkehr drohen würde. Die geschilderten Probleme (Drohungen während der Rikschafahrt) knüpften bereits an die reine Religionszugehörigkeit und nicht an das besondere Bekenntnis zu dieser Religion in der Öffentlichkeit an. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes oder auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten. Dies gelte bei Beachtung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage unter Berücksichtigung der individuellen Umstände. Der Kläger habe bei einer Rückkehr nach Pakistan keine Gefahr für Leib und Leben im Zusammenhang mit einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten. In Pakistan existierten ein öffentliches und ein privates Gesundheitssystem.Die medizinische Versorgung sei für mittellose Personen in den staatlichen Krankenhäusern verfügbar. Die dargelegten Erkrankungen seien nicht dazu geeignet, ein Abschiebungsverbot festzustellen. Der Kläger hat am 04.04.2025 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 28.03.2025 und die Schriftsätze vom 22.04.2025 und vom 26.06.2025 verwiesen. Er trägt zur Begründung vor, er sei vom Bundesamt nicht darüber befragt worden, in welcher Art und Weise er seinen Glauben in Pakistan und in Deutschland praktiziere. Auch sein Vortrag im Schreiben vom 18.07.2022 sei nicht berücksichtigt worden. Bei ihm handele es sich - ungeachtet seines Alters und seiner körperlichen Beeinträchtigungen - um eine religiös geprägte Persönlichkeit, für die es grundsätzlich wichtig sei, auch seinen Glauben angstfrei in der Öffentlichkeit ausüben zu können. Er praktiziere seinen Glauben aktiv im Bundesgebiet. Er bete regelmäßig die täglichen fünf Pflichtgebete, lese im Koran und besuche die lokale Ahmadiyya-Moschee in P. Aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung habe er im Bundesgebiet praktisch nur Kontakte zu anderen Ahmadis und nicht zu andersgläubigen Personen. Er teile die Messias-Vorstellung der ahmadischen Glaubensrichtung des Islam und sehe diese für sich als verbindlich an. Aus seiner Sicht verkörpere die ahmadische Glaubensrichtung den wahren Islam und sei verknüpft mit einer freundlichen Zugewandtheit zu anderen Menschen ohne Gewalt und Hass. Aus seiner Sicht unterschieden sich dadurch Ahmadis von anderen Glaubensrichtungen des Islam. Darüber hinaus schätze er die Einrichtung des Khalifats in der Glaubensrichtung des Islam. Er selbst sei nicht besonders religiös gebildet. Er versuche aber, Andersgläubige durch ein freundliches und zuvorkommendes Verhalten auf sich als Repräsentant der ahmadischen Glaubensrichtung des Islam aufmerksam zu machen und in dieser Form auch einen Beitrag zum "Tabligh" zu leisten. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger Befundberichte und eine Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber des Siloah St. Trudpert Klinikums P. vom 15.07.2025 vorgelegt. Unter "Beurteilung" wird zum CT-Befund ausgeführt: "Hochgradiger V.a. Pankreasschwanzkarzinom mit multiplen Lebermetastasen. V.a. Ummauerung bis Infiltration der splenischen Gefäßen, insbesondere A. lienalis. Bildmorphologisch primär keine Operabilität." Er hat ausgeführt, seinen Glauben habe er in seiner Heimat durch Verrichtung der fünf Gebete und Teilnahme an Versammlungen praktiziert. In der Gemeinde habe er Arbeiten verrichtet, wenn etwas zu tun gewesen sei. Konflikte mit der Polizei habe er nicht gehabt. Ein Mann, ein Mitglied der Gemeinschaft, sei mitgenommen worden, er selbst jedoch nicht. Früher sei das Leben in Ordnung gewesen, jetzt sei alles schwieriger. Man könne seinen Glauben nicht leben. Man wolle nicht, dass Leute in die Moschee gingen. In der Gemeinde werde gesagt, dies sei gefährlich. Da er keine Streitigkeiten gewollt habe, habe er gemacht, was die Gemeinde empfohlen habe und seinen Glauben privat gelebt. Jetzt sei alles geschlossen; man könne in seiner Heimat weder Gebete in der Moschee verrichten noch das Opferfest feiern. In Deutschland besuche er die Moschee. Auch bei Sportveranstaltungen und religiösen Gesprächen sei er gewesen. Er selbst übe in der Gemeinde keine Funktion aus, er sei alt und könne kaum gehen. Außerdem spreche er kein Deutsch. Gerade befinde er sich im stationären Aufenthalt im Siloah St. Trudpert Klinikum in P. wegen eines Pankreasschwanzkarzinoms. Vor seiner Ausreise aus Pakistan habe er keine gesundheitlichen Probleme gehabt. Zur Frage, ob er in Pakistan von seinen dort lebenden Töchtern versorgt werden könnte, hat der Kläger angegeben, diese seien verheiratet. Sein Sohn, der in Deutschland lebe und ihn zur mündlichen Verhandlung begleitet habe, habe vier Kinder und sei derzeit nicht berufstätig. Richtig sei, dass er, der Kläger, insgesamt acht Kinder habe, die in verschiedenen Ländern lebten. Eine Tochter lebe in Großbritannien. Auf Frage seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger angegeben, in Pakistan sei Beten im öffentlichen Raum nicht möglich. Auch mit anderen Leuten über seinen Glauben zu sprechen, sei schwer, eigentlich unmöglich. Auf jeden Fall hätte er dies gerne getan. Das müsse jeder machen, wenn er es dürfe. Auch das Opferfest hätte er gerne gefeiert. Er sehe dies als seine religiöse Verpflichtung an. Von seinem Herzen her könne er die Verbote nicht akzeptieren. Man müsse das alles tun, wenn man die Kraft dazu habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.03.2025 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie legt eine Auswertung der Fachseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur aktuellen Lage in Pakistan vor, in der diese auf folgende Auskünfte hinweist: Bericht des UK Home Office "Country Policy and Information Note: Ahmadis, Pakistan, March 2025" (letzte Aktualisierung: 02.06.2025); Briefing Notes vom 07.04.2025 (KW 15), 12.05.2025 (KW 20) und 26.05.2025 (KW 22); Amnesty International, Pakistan: End cyclical harassment and persecution of minority Ahmadiyya community, 05.06.2025. Die Beklagte trägt hierzu vor, gegenüber den bislang vorliegenden und im angefochtenen Bescheid berücksichtigten Erkenntnissen ergebe sich keine neue Sachlage hinsichtlich der Situation der bekennenden Ahmadis. Auf die dortigen Ausführungen werde Bezug genommen. Zwar stelle sich die Situation der bekennenden Ahmadis unverändert als schwierig dar, es lägen jedoch nach wie vor keine Hinweise auf eine generelle Gruppenverfolgung aller Ahmadis vor. Das Gericht hat verschiedene Auskünfte und Stellungnahmen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.