Urteil
13 A 10206/20
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2020:0629.13A10206.20.00
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Leitsätze
Bekennende Ahmadis, zu deren identitätsprägenden Glaubensmerkmalen die Betätigung ihres Glaubens und das Werben dafür in der Öffentlichkeit gehören, unterliegen in Pakistan nach derzeitiger Erkenntnislage einer an die Religion anknüpfenden flüchtlingsrelevanten Gruppenverfolgung. (Rn.46)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. August 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bekennende Ahmadis, zu deren identitätsprägenden Glaubensmerkmalen die Betätigung ihres Glaubens und das Werben dafür in der Öffentlichkeit gehören, unterliegen in Pakistan nach derzeitiger Erkenntnislage einer an die Religion anknüpfenden flüchtlingsrelevanten Gruppenverfolgung. (Rn.46) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. August 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Asylgesetz – AsylG – (I.) noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG (II.). Die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – liegen nicht vor (III.). Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung nach Pakistan sind rechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (IV.). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK –, BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe werden in § 3b Abs. 1 AsylG näher umschrieben. Der vorliegend maßgebliche Verfolgungsgrund der Religion umfasst nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dabei gehören nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der vorliegend betroffenen Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu währenden Schutzes (im Folgenden: EU-Qualifikationsrichtlinie) darstellen können, nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit eines Ausländers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (vgl. Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11 – juris LS 1 Abs. 2, zu Art. 9 der insoweit identischen Vorgängerregelung in der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes). Als Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG können nach § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3) oder die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4). Zwischen den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen vor dem Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG ein Zusammenhang im Sinne einer Verknüpfung bestehen. Ob Handlungen aufgrund ihrer Schwere als Verfolgung wegen der Religion im Sinne von Art. 9 Abs. 1 EU-Qualifikationsrichtlinie und damit auch nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG einzuordnen sind, hängt davon ab, wie schwerwiegend die Maßnahmen und Sanktionen sind, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können. Dabei setzt ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 EU-Qualifikationsrichtlinie nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich kann daher eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a der Richtlinie und somit eine Verfolgung darstellen, wenn der Verstoß dagegen die tatsächliche Gefahr der dort genannten Sanktionen und Konsequenzen heraufbeschwört (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 26). Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a EU-Qualifikationsrichtlinie zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Subjektiv muss sich die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen als zentrales Element seiner religiösen Identität darstellen und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste, ist demgegenüber nicht erforderlich. Andererseits reicht es nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen – jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat – nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O. Rn. 30). Von wem Verfolgung ausgehen kann, legt § 3c AsylG fest. Über den Staat (Nr. 1) und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), hinaus, können dies nach § 3c Nr. 3 AsylG auch nichtstaatliche Akteure sein, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3e Abs. 1 AsylG scheidet aus, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 2. Ob eine Verfolgung der vorstehend näher beschriebenen Art droht, d. h. der Ausländer sich im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aus begründeter Furcht vor einer solchen Verfolgung außerhalb des Herkunftslandes befindet, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 –, juris Rn. 13, m. w. N.). Dabei ist es zunächst Aufgabe des Schutzsuchenden, von sich aus unter genauer Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (vgl. § 25 Abs. 1 AsylG). Das Gericht muss sich sodann, um die behaupteten, möglicherweise eine Verfolgungsgefahr begründenden Tatsachen seiner Entscheidung als gegeben zugrunde legen zu können, nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – die volle Überzeugung von deren Wahrheit – und nicht nur von deren Wahrscheinlichkeit – verschaffen. Schließlich muss der Asylbewerber – über die oben genannten objektiven und subjektiven Gesichtspunkte hinaus – bei seiner identitätsprägenden Glaubensausübung in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr laufen, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Das Verbot einer identitätsprägenden religiösen Betätigung als solches kann daher nur dann als hinreichend schwere Verletzung der Religionsfreiheit und damit als Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. a EU-Qualifikationsrichtlinie angesehen werden, wenn die genannten Folgen und Sanktionen dem Ausländer im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung" des Art. 2 lit. d EU-Qualifikationsrichtlinie enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris Rn. 22). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt mithin darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. Urteile vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 – juris Rn. 17, und vom 1. Juni 2011, a.a.O. Rn. 24). Dabei kann eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. April 2019 – 10 A 11136/18.OVG –). Von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender politischer Verfolgung muss das Gericht – wie auch bereits von der Wahrheit des der Prognose zugrunde zu legenden Lebenssachverhalts – die volle richterliche Überzeugung gewonnen haben (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 – juris Rn. 17 m. w. N.). 3. Ausgehend von diesen Maßstäben besteht für den Kläger nach der Gesamtwürdigung seines Vortrags im Asylverfahren und seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des erkennenden Gerichts keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland. Ihm drohen bei einer Rückkehr nach Pakistan keine Verfolgungsmaßnahmen von staatlicher Seite und/oder von Seiten privater Akteure wegen seiner Zugehörigkeit zu der Gruppe der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft (a). Zwar unterliegen bekennende Ahmadis, zu deren identitätsprägenden Glaubensmerkmalen die Betätigung ihres Glaubens und das Werben dafür in der Öffentlichkeit gehören, in Pakistan einer Gruppenverfolgung (b). Der Kläger muss aus diesem Grund jedoch keine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, weil er nicht zu der Gruppe der ihren Glauben in identitätsprägender Weise nach außen lebenden Ahmadis gehört (c). a) Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Pakistan keine Verfolgung allein wegen seiner Zugehörigkeit zu der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya. Eine sogenannte Gruppenverfolgung liegt vor, wenn entweder sichere Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder unmittelbar bevorsteht, oder wenn die Übergriffe, von denen Angehörige einer Gruppe in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal getroffen werden, so zahlreich sind, dass für jedes Gruppenmitglied begründete Furcht besteht, in eigener Person Opfer von Übergriffen zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 2011 – 10 B 11.11 – juris Rn. 3, Urteile vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 – juris Rn. 13 und vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 – juris Rn. 17 ff.). Die Gefahr einer eigenen Verfolgung für einen Ausländer kann sich dabei nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Annahme einer solchen alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt jedoch voraus, dass eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ vorliegt, die die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15.05 – juris Rn. 20). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützt Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, a.a.O. Rn. 21 f.). Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG (entsprechend Art. 6 lit. c der EU-Qualifikationsrichtlinie) ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. a und b AufenthG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 a.a.O. Rn. 13-15). Nach Maßgabe dieser Grundsätze lässt die Situation der Ahmadis in Pakistan, wie sie sich aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ergibt, die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche regelhafte Vermutung einer Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zu der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya nicht zu. (aa) Die Ahmadiyya-Gemeinschaft wurde 1889 durch Mirza Ghulam Ahmad in der Stadt Qadian im heutigen indischen Bundesstaat Punjab gegründet und versteht sich als eine innerislamische Erneuerungsbewegung. Die Hauptgruppe dieser Glaubensgemeinschaft, Ahmadiyya Muslim Jamaat (im Folgenden: AMJ), der auch der Kläger angehört, verehrt Mirza Ghulam Ahmad als einen neuen Propheten nach Mohammed, allerdings mit der Einschränkung, dass er nicht ermächtigt sei, ein neues Glaubensgesetz zu verkünden, denn Mohammed sei der letzte "gesetzgebende" Prophet gewesen. Insbesondere weil sie Mohammed nicht als letzten Propheten ansieht und dadurch die Finalität des Prophetentums Mohammeds, einen essentiellen Bestandteils des Glaubens anderer islamischer Gemeinschaften, in Frage stellt, weicht die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya dogmatisch von den sunnitischen und schiitischen Hauptrichtungen des Islam ab. Orthodoxe Muslime sehen Ahmadis aus diesem Grund als Apostaten an. Der Islam wurde in Pakistan durch die Verfassungsänderung von 1974 (Second Amendment to the Constitution of Pakistan) zur Staatsreligion erklärt. Zwar ist die Freiheit der Religionsausübung nach Art. 20 der pakistanischen Verfassung garantiert. Durch die Verfassungsänderung von 1974 wurden Ahmadis jedoch zu Nicht-Muslimen erklärt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan – im Folgenden: Lagebericht – vom 29. Juli 2019, S. 11/12;). Nach der gesamten pakistanischen Rechtsordnung ist kein Muslim, wer – wie die Ahmadis – nicht an die absolute und uneingeschränkte Finalität des Prophetenamtes Mohammeds glaubt bzw. wer auch andere Propheten als Mohammed anerkennt. Ahmadis werden in der Verfassung als religiöse Minderheit qualifiziert (vgl. BAMF, Länderreport 24 Pakistan, Stand: 05/20, S. 2, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031016/laenderreport-24-pakistan.pdf, wie sämtliche nachfolgenden Internetquellen abgefragt am 28. Juni 2020). Seit Einführung von Sec. 298 B und Sec. 298 C des pakistanischen Strafgesetzbuchs (Pakistan Penal Code – PPC –) aufgrund der Ordinance XX vom 26. April 1984 ist es Ahmadis verboten, sich als Muslim zu bezeichnen. Die genannten Vorschriften richten sich – anders als die für jedermann geltenden übrigen Strafbestimmungen betreffend die Religion in Kapitel XV PPC – ausschließlich gegen Personen ahmadischer Glaubenszugehörigkeit. Sie lauten (zitiert nach VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 2013 – A 11 S 757/13 – juris Rn. 69 – 79): Sec. 298 B „(1) Wer als Angehöriger der Qadiani-Gruppe oder der Lahorj-Gruppe (die sich ‚Ahmadis’ oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung a) eine Person, ausgenommen einen Kalifen oder Begleiter des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ‚Ameerui Mumineen’, ‚Khalifar-ul-Mimineem’, ’Shaabi’ oder ‚Razi-Allah-Anho’ bezeichnet oder anredet; b) eine Person, ausgenommen eine Ehefrau des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ‚Ummul-Mumineen’ bezeichnet oder anredet; c) eine Person, ausgenommen ein Mitglied der Familie des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ‚Ahle-bait’ bezeichnet oder anredet; d) sein Gotteshaus als ‚Masjid’ bezeichnet, es so nennt oder benennt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer als Angehöriger der Qadani-Gruppe oder der Lahorj-Gruppe (die sich ‚Ahmadis’ oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung die Art oder Form des von seiner Glaubensgemeinschaft befolgten Gebetsrufs als ‚Azan’ bezeichnet oder den ‚Azan’ so rezitiert wie die Muslime es tun, wird mit Freiheitsstrafe der beiden Arten und mit Geldstrafe bestraft.“ Sec. 298 C „Wer als Angehöriger der Qadani-Gruppe oder der Lahorj-Gruppe (die sich ‚Ahmadis’ oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung mittelbar oder unmittelbar den Anspruch erhebt, Muslim zu sein, oder seinen Glauben als Islam bezeichnet oder ihn so nennt oder seinen Glauben predigt oder propagiert oder andere auffordert, seinen Glauben anzunehmen, oder wer in irgendeiner anderen Weise die religiösen Gefühle der Muslime verletzt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und Geldstrafe bestraft.“ Ebenfalls – aber nicht ausschließlich – gegen Ahmadis richtet sich Sec. 295 C PPC. Diese Vorschrift stellt die Beleidigung des Propheten (Blasphemie) unter Strafe; sie lautet: Sec. 295 C „Wer in Worten, schriftlich oder mündlich oder durch sichtbare Übung, oder durch Beschuldigungen, Andeutungen oder Beleidigungen jeder Art, unmittelbar oder mittelbar den geheiligten Namen des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) verunglimpft, wird mit dem Tode oder lebenslanger Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.“ bb) Wie viele Ahmadis heute in Pakistan leben, ist nach wie vor nicht verlässlich bestimmbar (zur Lage 2013 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 2013 a.a.O. Rn. 63; aktuell: vgl. Lagebericht vom 29. Juli 2019). Die Volkszählung 1998 ermittelte 291.000 Ahmadis in Pakistan; nach der pakistanischen National Database Registration Authority (NADRA) waren 2017 ca. 167.000 Ahmadis in Pakistan registriert (= 0,22% der Bevölkerung, vgl. United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 4.0, März 2019 – im Folgenden: UKHO –, S. 15, 4.1.1). Die abschließenden Ergebnisse der jüngsten Volkszählung aus dem Jahr 2017 sind noch nicht veröffentlicht (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/2017_Census_of_Pakistan). Unter Zugrundelegung der vorläufigen Ergebnisse machen Ahmadis 0,22 % (vgl. USDS, United States, Department of State, International Religious Freedom Report – im Folgenden: USDS 2019 – S. 4) der derzeit annähernd 220 Millionen Einwohner Pakistans (= 484.000) aus (vgl. United Nations, World Population Prospects 2019, https://population.un.org/wpp/Publications/Files/WPP2019_Volu me-I_Comprehensive-Tables.pdf S. 26). Allerdings verweigern bzw. boykottieren die Ahmadis seit der Verfassungsänderung 1974 und dem Inkrafttreten der gegen ihre Glaubensgemeinschaft gerichteten Strafvorschriften durch Ordinance XX von 1984 weitgehend die Teilnahme an Volkszählungen. Auch die Gemeinschaft der Ahmadiyya selbst verfügt nicht über belastbare Daten zur Zahl ihrer Glaubensangehörigen in Pakistan (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 2013, a.a.O. Rn. 64), so dass zu der Gesamtzahl der Ahmadis in Pakistan weiterhin nur (grobe) Schätzungen zugrunde gelegt werden können. Diese gehen von Zahlen zwischen 400.000 bis 600.000 (vgl. UKHO, a.a.O.; United States Department of State, International Religious Freedom Report 2019, S. 4,) bzw. zwischen zwei und fünf Millionen Anhängern (Österreich, Bundesministerium für Inneres, Pakistan: Challenges and Perspectives, Oktober 2014, S. 88; https://www.refworld.org/docid/ 54520d204.html) aus. Auch ausweislich des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 29. Juli 2019 existieren keine verlässlichen Angaben, wie viele Ahmadis in Pakistan leben. Die jüngsten offiziell genannten Zahlen bezüglich der Ahmadiyya-Gemeinschaft entstammen danach den „UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of members of religious minorities from Pakistan“ vom 14. Mai 2012, die sich ihrerseits noch auf den Zensus von 1998 beziehen, und beliefen sich nach vorsichtigen Schätzungen der UNHCR zum Zeitpunkt des Berichts auf etwa 600.000 Ahmadis in Pakistan (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. Juli 2019, S. 13). Nach anderen Quellen wird die Zahl der Anhänger mit ca. zwei bis vier Millionen beziffert (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada (im Folgenden: IRB), Responses to Information Requests, 13. Januar 2016, PAK105369.E, https://www.justice.gov/sites/default/files/pages/attachments/2016/02/01/pak105369.e.pdf). Zentrum der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft ist die Stadt Rabwah in der Provinz Punjab, die 1989 gegen den Willen der Einwohner in Chenab Nagar umbenannt wurde; ca. 95 % der mittlerweile ca. 60.000 bis 70.000 der Einwohner sind Ahmadis (vgl. IRB, Pakistan, Religious and ethnic groups in Rabwah, 11. Januar 2017, https://www.refworld.org/docid/58945f6f4.html). cc) Nach der soweit ersichtlich einzigen und von der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya selbst geführten und jährlich fortgeführten Statistik über von der Polizei aus religiösen Gründen geführte Verfahren (vgl. A Report on Persecution of Ahmadis in Pakistan 2019, Annex 2 S. 148 https://www.persecutionofahmadis.org/wp-content/uploads/2020/05/Persecution-of-Ahmadis-2019.pdf) wurden von April 1984 bis zum 31. Dezember 2019 gegen Ahmadis insgesamt 765 Verfahren wegen der Darstellung des Kalima, 38 Verfahren wegen des Rufes zum Gebet (Azan), 453 Verfahren wegen des Anspruchs ein Muslim zu sein, 161 Verfahren wegen des Missbrauchs islamischer Beinamen, 93 Verfahren wegen Darbringung eines Gebets und 825 Verfahren wegen Predigens registriert. Weiter wurden 50 Verfahren im Zusammenhang mit den 100-Jahrfeierlichkeiten 1984 der Sonnen- und Mondfinsternis als Zeichen für den Begründer der Ahmadiyya-Gemeinschaft, 175 Verfahren wegen der Verteilung religiöser Schriften sowie 49 Verfahren wegen Schändung des Korans eröffnet. Daneben wurden insgesamt 315 Ahmadis wegen Blasphemie nach Sec. 295 C PPC angeklagt und 1222 Verfahren gegen Ahmadis wegen anderer religiöser Gründe geführt. Darüber hinaus wurde gegen den in London lebenden ehemaligen geistlichen Führer der Ahmadis in 16 Verfahren (in Abwesenheit) angeklagt, der gegenwärtige geistliche Führer wurde bislang zweimal angeklagt. Schließlich wurden 1989 sowie 2008 jeweils Verfahren gegen die gesamte ahmadische Bevölkerung Rabwahs wegen Sec. 298 C PPC und ebenfalls 2008 ein Verfahren gegen die gesamte ahmadische Bevölkerung von Kotli wegen Reparatur- und Verbesserungsarbeiten an ihrer Moschee geführt. dd) Auch unter Berücksichtigung der für die Ermittlung der Verfolgungsdichte zusätzlich in den Blick zu nehmenden zahlreichen Verfolgungshandlungen durch private Akteure – dazu unten b) aa) (2) – erreichen diese Vorfälle insgesamt – auch unter Zugrundelegung der soweit ersichtlich mit 400.000 bis 600.000 vom United States Department of State am niedrigsten angenommenen Gesamtzahl der in Pakistan lebenden Ahmadis (vgl. USDS 2019, S. 4) – angesichts des 35-jährigen Erhebungszeitraums von vornherein erkennbar kein Ausmaß, welches die Gefahrenprognose einer sich für jeden Ahmadi jederzeit realisierbaren Möglichkeit, einer staatlichen oder nichtstaatlichen Verfolgungshandlung unterworfen zu werden, rechtfertigt. Zudem stellt keine der dem Senat zur Verfügung stehenden Quellen in Frage, dass es Ahmadis – wenn auch mit deutlichen Einschränkungen (dazu sogleich b) aa) (2)) – grundsätzlich möglich ist, ihre religiösen Riten in ihren Gebetsstätten auszuüben. Dies wird von Seiten des pakistanischen Staats nicht als öffentliche und damit strafbewehrte und strafrechtlich verfolgte Glaubensbetätigung angesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O. Rn. 33; ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 2013, a.a.O. Rn. 100). Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird auch durch den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestützt, wonach ihm der Besuch des Freitagsgebets und auch der sonstige Besuch seines Gebetshauses bis zu seiner Ausreise möglich geblieben ist. Zwar hat er – erstmals in der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2020 – einen Vorfall geschildert, wonach die Polizei zum Gebetshaus gekommen sei und die dortige Kalima-Inschrift entfernt habe. Auf Frage gab der Kläger sodann jedoch an, dass das Gebetshaus – trotz dessen Bekanntwerdens als Versammlungsstätte der Ahmadis – auch nach diesem Vorfall weiter als solches genutzt worden sei und sein Vater dieses auch nach diesem Vorfall weiterhin zum Gebet aufgesucht habe. b) Der Kläger kann einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht aus der Zugehörigkeit zu der Gruppe der bekennenden Ahmadis herleiten. Zwar unterliegen diejenigen Ahmadis einer Gruppenverfolgung in Pakistan, für die es identitätsprägend ist, ihren Glauben werbend in die Öffentlichkeit zu tragen (aa). Der Senat vermochte sich jedoch aufgrund der Angaben des Klägers im Verfahren und insbesondere aufgrund seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Kläger zu dieser Gruppe gehört (bb). aa) Bekennende Ahmadis, die ihren Glauben öffentlich ausüben und werbend in die Öffentlichkeit tragen, unterliegen in ihrem Heimatland einer Gruppenverfolgung. Da die Verfolgungsgefahr in dieser Situation – anders als bei der soeben erörterten Frage einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit aufgrund der bloßen Zugehörigkeit zur ahmadischen Glaubensgruppe – von dem willensgesteuerten Verhalten des Einzelnen – vorliegend der verbotenen Ausübung des Glaubens in der Öffentlichkeit – abhängt, ist für die anzustellende Gefahrenprognose die Gruppe der ihren Glauben trotz der Verbote in der Öffentlichkeit praktizierenden Glaubensangehörigen in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O. Rn. 33). Zwar lässt sich keine absolut gesicherte Zahl der in diesem Sinne identitätsgeprägt bekennenden Ahmadis ermitteln (1) noch dieser eine sicher belegbare Zahl von Verfolgungshandlungen gegen Angehörige dieser Gruppe aus religiösen Gründen (2) gegenüberstellen. In Ermangelung einer erfolgversprechenden Möglichkeit der Ermittlung genaueren Zahlenmaterials lässt sich jedoch aus der allein möglichen näherungsweisen Bestimmung unter umfassender Auswertung der Quellen zur Situation der Ahmadis in Pakistan zur sicheren Überzeugung des Senats herleiten, dass ein dem Glauben eng und verpflichtend verbundener Ahmadi, zu dessen identitätsbestimmender Glaubensüberzeugung es gehört, seinen Glauben in der Öffentlichkeit zu leben und ihn in diese zu tragen, schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 EU-Qualifikationsrichtlinie befürchten muss (3); denen er auch in Rabwah nicht entgehen kann (4). (1) Bei der Ermittlung der Verfolgungsdichte begegnet die Bestimmung der Ausgangsgröße, nämlich der Zahl der ihren Glauben trotz der Verbote in der Öffentlichkeit praktizierenden Glaubensangehörigen, noch größeren Schwierigkeiten als die Bestimmung der Zahl der Ahmadis insgesamt. Angesichts des Umstandes, dass staatliche Erhebungen in Pakistan bereits zu der Ausgangsgröße von „Nur“-Ahmadis (im Gegensatz zu bekennenden Ahmadis) nicht existieren, auch die ahmadische Glaubensgemeinschaft selbst nicht über belastbare Erhebungen zur Anzahl ihrer Glaubensangehörigen in Pakistan verfügt und Daten über die Zahl der sog. bekennenden Ahmadis, wie sie zur Ermittlung der Verfolgungsdichte im gerichtlichen Verfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich sind, von keiner Stelle – weder seitens Pakistans noch seitens der Ahmadis – vorliegen, kann die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Relationsbetrachtung nur näherungsweise erfolgen. Das US-amerikanische Department of State beziffert die Zahl der Ahmadis in Pakistan unter Berufung auf Schätzungen der ahmadischen Glaubensgemeinschaft auf 500.000 bis 600.000 (vgl. USDS, Pakistan 2019 International Religious Freedom Report, S. 4), eine Unterscheidung nach bekennenden bzw. nicht bekennenden Ahmadis wird – soweit ersichtlich – nicht vorgenommen. Das Home Office des Vereinigten Königreichs geht (ohne Unterscheidung von bekennenden und nicht bekennenden Ahmadis von 600.000 Anhängern („adherents“) in Pakistan aus (vgl. UKHO, a.a.O. S. 15, 4.1.2), gibt jedoch die Schätzungen der ahmadischen Glaubensgemeinschaft selbst mit 2 bis 5 Millionen an. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat seiner Entscheidung vom 11. April 2013 (A 12 K 2435/12 – juris Rn. 59) nach Anhörung eines Angehörigen der Frankfurter Ahmadi-Gemeinde als Sachverständiger eine Zahl von ca. 400.000 zugrunde gelegt. Nach Angaben des Sachverständigen seien (2013) rund 400.000 Ahmadis durch regelmäßige Kontakte mit den lokalen Gemeinden bekannt und ihre Religion bekennend (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 11. April 2013, a.a.O.). Nach Auffassung des Senats kann diese Größenordnung von ca. 400.000 bekennenden Ahmadis der anzustellenden Relationsbetrachtung jedoch nicht unverändert zugrunde gelegt werden. Zum einen ist insoweit weiter einschränkend zu berücksichtigen, dass der von dem o.a. Sachverständigen angegebene regelmäßige Kontakt zur lokalen Gemeinde für die hier maßgebliche Einordnung eines seinen Glauben in der Öffentlichkeit bekennenden Ahmadi nicht ausreicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 2013, a.a.O. Rn. 100). Denn allein aufgrund des regelmäßigen Kontakts zur lokalen Gemeinde muss ein Ahmadi in Pakistan schwerwiegende Sanktionen nicht befürchten. Zum anderen muss die Zahl von ca. 400.000 ihren Glauben öffentlich bekennenden Ahmadis auch deshalb deutlich nach unten korrigiert werden, weil angesichts der noch darzustellenden landesweit feindlichen Stimmung gegenüber der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya davon ausgegangen werden muss, dass auch der ganz überwiegende Anteil derer, für die das öffentliche Werben für ihren Glauben unverzichtbar ist, ihre Glaubenszugehörigkeit aus Angst vor Repressalien verborgen halten und ihren Glauben aus Angst vor Sanktionen gerade nicht in die Öffentlichkeit tragen. (2) Auch was die Verfolgungshandlungen gegenüber öffentlich bekennenden Ahmadis angeht, fehlt es an einer eindeutig bestimmbaren Zahl, die der Relationsbetrachtung sicher zugrunde gelegt werden könnte; auch insoweit ist nur eine näherungsweise Bestimmung möglich. Grundsätzlich sind insoweit alle einem bekennenden Ahmadi drohenden Handlungen zu berücksichtigen, die als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 gelten können. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegen. Fehlt es daran, ist weiter zu prüfen, ob sich solche aus einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergibt. Dabei erfasst Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann auch eine Kumulation unterschiedlicher Maßnahmen die Qualität einer Verletzungshandlung haben, wenn der Ausländer davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie im Falle einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Nr. 1. Die Maßnahmen im Sinne von Nr. 2 können Menschenrechtsverletzungen, aber auch Diskriminierungen sein, die für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen (vgl. BVerwG zu der insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 EU-Qualifikationsrichtlinie, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O. Rn. 34). Als Eingriffe in die Religionsfreiheit und gleichzeitig Menschenrechtsverletzungen im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG bzw. Art. 9 Abs. 1 lit. a EU-Qualifikationsrichtlinie stellen sich in weiten Teilen die ausschließlich gegen Ahmadis richtenden Strafvorschriften des pakistanischen Strafgesetzbuchs (s.o.) dar. Dabei handelt es sich um diskriminierende, nicht mit Art. 18 Abs. 3 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte – IPbpR – (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRCh –) zu vereinbarende Strafbestimmungen, die zugleich die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit. c EU-Qualifikationsrichtlinie – unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung – erfüllen (vgl. EGMR, Urteil vom 24. Februar 1998 –140/1996/759/958-960, Larissis – betreffend das Verbot des Missionierens nach der gleichlautenden Vorgängerbestimmung der Richtlinie 2004/83/EG, ECHR 1998-I, 363-411). Zwar kann im Hinblick auf die Zahl staatlicher Verfolgungsmaßnahmen im Hinblick auf Straftaten gegen die Religion insoweit zunächst auf die oben dargestellte Zusammenstellung der Ahmadiyya Muslim Jamaat (vgl. A Report on Persecution of Ahmadis in Pakistan 2019, a.a.O.) verwiesen werden. Allerdings geht aus dieser Liste nicht gesondert hervor, ob das jeweilige Verfahren einen Fall öffentlicher Glaubensbetätigung betrifft. In diesem Zusammenhang wäre an sich zudem weiter mindernd zu berücksichtigen, dass die Anschuldigungen und falschen Verdächtigungen häufig auch andere, mit der Religion nicht zusammenhängende Hintergründe haben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe – im Folgenden SFH –, Pakistan: Situation der Ahmadi, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, Mai 2018, S. 10, 2.2 a.E., Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. Juli 2019, S. 13), was aus der Zusammenstellung jedoch ebenfalls nicht hervorgeht. Gleiches gilt im Übrigen für die ebenfalls von der AMJ erstellte Statistik betreffend „andere Menschenrechtsverletzungen“, die sich ebenfalls auf den Zeitraum von 1984 bis zum 31. Dezember 2019 erstreckt, für die aufgelisteten Menschenrechtsverletzungen jedoch weder aufschlüsselt, ob es sich um staatliche Maßnahmen bzw. solche privater Dritter handelt, noch danach unterscheidet, ob die ahmadischen Opfer der aufgeführten Menschenrechtsverletzungen bekennende Ahmadis in dem oben dargelegten Sinn waren. Die Aufstellung listet für den Zeitraum seit 1984 insgesamt 265 Mordfälle, drei gezielte Tötungen („target killing“) und 393 religiös motivierte Angriffe auf Ahmadis auf. Weiter werden betreffend ahmadische Moscheen 40 Fälle von behördlich veranlassten Schließungen, 25 Brandanschläge, 17 Besetzungen sowie 59 Fälle behördlich verweigerter Baugenehmigungen aufgeführt, zudem 39 Fälle exhumierter ahmadischer Verstorbener, 70 Fälle, in denen Ahmadis die Bestattung auf öffentlichen Friedhofen verweigert wurde und schließlich 44 Fälle, in denen die Kalima-Inschrift von ahmadischen Häusern und Geschäften entfernt wurde sowie 103 Fälle, in denen diese Inschrift von ahmadischen Moscheen entfernt wurde. Ausgehend davon ist bei der Ermittlung der Zahl der Verfolgungshandlungen zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung in der lokalen oder auch überregionalen Presse die Übergriffe gegenüber Ahmadis die Vorfälle nicht annähernd vollständig abdeckt. Journalisten werden häufig von ahmadifeindlich eingestellten Gruppierungen, Mullahs oder Privatpersonen unter Druck gesetzt, eine Berichterstattung zu unterlassen, insbesondere dann, wenn sie als zu liberal gegenüber den Ahmadis wahrgenommen werden. Aus diesem Grund unterwerfen sich die Medien aus Angst vor Konsequenzen einer Selbstzensur (vgl. Jinnah Institute, State of Religious Freedom in Pakistan, 20. Januar 2016, S. 18). Dies vorausgeschickt stellt sich die aktuelle Lage der bekennenden Ahmadis in Pakistan seit der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 12. Juni 2013 (a.a.O. Rn. 106 ff) unter Einbeziehung der dort dokumentierten Verhältnisse wie folgt dar: Neben den oben dargestellten und sich ausschließlich gegen Ahmadis richtenden strafrechtlichen Verboten unterliegen Ahmadis bei ihrer Religionsausübung nach wie vor zahlreichen weiteren Einschränkungen. Ihnen ist seit 1983 bzw. 1984 untersagt, öffentliche Versammlungen, religiöse Treffen und Konferenzen und insbesondere solche Veranstaltungen abzuhalten, auf denen öffentlich gebetet wird (vgl. Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade – im Folgenden: DFAT – Country Information Report Pakistan, Stand: 20. Februar 2019, 3.116). Dies gilt auch für die nach ihrem Glaubensverständnis essentielle jährliche Versammlung (Jalsa Salana), die in Pakistan letztmals 1983 stattgefunden hat und an der damals 200.000 Gläubige teilgenommen haben. Abgesehen davon, dass Ahmadis ihre Gebetsstätte nach den vorgenannten Strafvorschriften nicht als Moschee bezeichnen dürfen, kommt es immer wieder zur Schließung ihrer Gebetsräume durch die Polizei sowie zu Angriffen und Brandanschlägen durch nichtstaatliche Akteure. Häufig erteilen die Behörden sodann keine Baugenehmigung für die Neuerrichtung bzw. den Wiederaufbau (vgl. USDS 2019, S. 21/22). Im Jahr 2019 wurden mehr Moscheen der Ahmadis als je zuvor in einem Jahr geschlossen bzw. zerstört (vgl. Report on the Persecution of Ahmadis in Pakistan 2019, S. 3), darunter u.a. die Moscheen in Hasilpur, Rawalpini, Lahore und Sheikpura. Teilweise ereigneten sich diese Vorfälle auf Betreiben bzw. im Beisein von Behördenvertretern (vgl. USDS 2019, S. 17). Anstelle der Moscheen versammeln sich die Ahmadis zum Gebet mittlerweile vielfach in kleineren Gebetshäusern, die einen nur eingeschränkten Bezug zur Öffentlichkeit haben. Auch der Besuch dieser Gebetshäuser ist jedoch nicht gefahrlos möglich, da auch diese immer wieder aus willkürlichen Gründen geschlossen, von staatlichen Organisationen zerstört oder von Extremisten überfallen werden (vgl. dazu bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 2013, a.a.O. Rn. 100). Aus diesem Grund – und so auch nach dem Vortrag des Klägers – können Ahmadis ihre Gebete auch dort häufig nur unter eigens organisierter Bewachung durchführen (vgl. IRB, Religious and ethnic groups in Rabwah, 11. Januar 2017, S. 3). Nach Festnahmen und Anklagen im Zusammenhang mit dem Eid al-Adha Opferfest in den vergangenen Jahren haben Ahmadis 2019 auch die rituelle Opferung im Privaten vorgenommen, um die mit der öffentlichen Ausübung verbundene Gefahr der Verhaftung zu vermeiden (USDS 2019, S. 13). Die Veröffentlichung von Literatur, Schriften mit Glaubensinhalten und auch ihrer Zeitungen ist den Ahmadis verboten. Am 5. Dezember 2015 wurde ein Buchladen in Rabwah von einer Anti-Terror-Einheit durchsucht, vier Ahmadis, darunter der Ladeninhaber Abdul Shakoor, wegen des Verdachts der Veröffentlichung verbotener Presseerzeugnisse verhaftet und nach Sec. 298-C PPC sowie nach Anti-Terror-Gesetzen angeklagt (UKHO 2019, 8.1.5 bis 8.1.8; United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF), https://www.uscirf.gov/abdul-shakoor-released). Der Inhaber des Buchladens wurde zu drei und fünf Jahren Haft verurteilt; er wurde 2019 nach drei Jahren freigelassen. Das Presseverbot erstreckt sich auch auf digitale Medien; auf eine Klage gegen Online-Postings des Korans durch ahmadische Gruppen wies der Lahore High Court die pakistanische Medienregulationsbehörde (PEMRA) an, religiöse Materialien und nicht authentische E-Kopien des Korans in App-Stores und anderen Online-Quellen zu löschen bzw. blockieren (USDS 2019, S. 18). Ahmadis sind seit Jahren und in besonders auffälligem Maße Opfer religiös motivierter Gewalttaten, die aus der Mitte der Mehrheitsbevölkerung von religiösen Extremisten begangen werden, ohne dass die Polizeiorgane hiergegen effektiven Schutz gewähren; Täter werden nur vereinzelt verfolgt (vgl. IRB, a.a.O. 4.1, UKHO 2019, 8.4.1 bis 8.4.3; SFH, Situation der Ahmadi, a.a.O. 2.3). Die gewalttätigen Angriffe auf ahmadische Glaubensangehörige, wie sie für die Zeit bis 2013 vom VGH Baden-Württemberg in der Entscheidung vom 12. Juni 2013 dargestellt sind (a.a.O. Rn. 106 ff.) haben sich weiter fortgesetzt. Im Jahr 2013 wurden sieben Ahmadis ermordet, 16 Ahmadis wurden Opfer religiös motivierter Angriffe; von Januar bis August 2014 wurden 13 Ahmadis getötet und 12 wegen ihrer Glaubensausübung angegriffen (vgl. RB, Pakistan, Situation of Ahmadis, a.a.O. 4.1). Im Juli 2014 wurden Häuser von Ahmadis in Gujranwala von einer aufgebrachten Menge in Brand gesteckt, dabei starben zwei Kinder und eine Frau (vgl. https://ahmadiyya.de/news/verfolgung-von-ahmadis/art/zwei-kinder-und-eine-frau-sterben-bei-brandstiftung-durch-mullah-mob-in-pakistan/). Pressemitteilungen der Ahmadiyya Muslim Jamaat berichten für 2015 von zwei Ermordungen ahmadischer Glaubensangehöriger in Karachi; im November wurde in Jhelum ein Brandanschlag auf die Fabrik eines Ahmadis verübt und am Folgetag die dortige Gebetsstätte der Ahmadis niedergebrannt (vgl. https://ahmadiyya.de/news/verfolgung-von-ahmadis/art/religioese-extremisten-setzen-moschee-und-fabrik-der-ahmadis-in-brand/). Im Dezember 2016 wurde die Moschee der Ahmadis in Dulmial/Chakwal von einer großen Gruppe Angreifern angezündet (vgl. UKHO 2019, S. 35, 8.1.2). 2017 starben nach Aufstellung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sechs Ahmadis durch gezielte Tötungen, unter ihnen eine pensionierte Universitätsprofessorin, die in ihrer Wohnung erstochen wurde. Bis Mitte Oktober 2017 ereigneten sich fünf Angriffe auf die Gemeinschaft (vgl. SFH, Situation der Ahmadi, a.a.O. S. 7). Am 25. Juni 2018 wurde ein Ahmadi, der 15 Jahre zuvor zum ahmadischen Glauben konvertiert war, erschossen (vgl. https://ahmadiyya.de/news/verfolgung-von-ahmadis/art/ermordung-eines-ahmadi-muslims-in-lahore-pakistan/). Für 2019 weist der „Report on Persecution of Ahmadis in Pakistan“ drei Ermordungen und fünf gewaltsame Überfälle auf Ahmadis aus (a.a.O. S. 9; USDS 2019 S. 30). Auch nach Einschätzung des Home Office des Vereinigten Königreichs ist der pakistanische Staat weder willens noch fähig, den Ahmadis Schutz zu bieten (UKHO 2019, 8.4.1 ff.). Aufgrund der Schutzunwilligkeit der Polizei und der Angst vor Repressalien verzichten Ahmadis häufig darauf, Anzeige zu erstatten (UKHO 2019, 8.4.4). Ausgehend von den eingangs aufgeführten Strafverfahren, die seit 1984 gegen Ahmadis geführt wurden, wurden nach den Pakistan International Religious Freedom Report des United States Department of State 2016 14 Ahmadis (vgl. USDS 2016, S. 12), 2017 77 (vgl. USDS 2017, S. 13) und 2018 15 (USDS 2018, S. 12) und 2019 16 Ahmadis aus religiösen Gründen angeklagt und inhaftiert. Im Jahr 2019 wurden 11 Ahmadis im Zusammenhang mit ihrer Glaubensausübung angeklagt, davon sechs wegen Blasphemie, drei wurden freigelassen (USDS 2019, S. 13). In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass faire Gerichtsverfahren bei der Anklage dieser zu Lasten der Ahmadis regelmäßig weit ausgelegten Straftatbestände (vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 2013, a.a.O. Rn. 90) oftmals nicht gewährleistet sind. Zudem besteht die Gefahr, dass ein gegen einen Ahmadi gerichtetes Verfahren – häufig auf Druck lokaler Geistlicher – um den Vorwurf der Blasphemie nach Sec. 295 C PPC erweitert wird. Auch wenn dieser Strafvorwurf in der Berufungsinstanz häufig abgeändert wird, so dass die für Blasphemie zwingend vorgesehene Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt wird (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. Juli 2019, S. 14), werden die eines Verstoßes gegen die Blasphemiebestimmungen Beschuldigten bis zum Abschluss des Verfahrens häufig nicht gegen Kaution freigelassen (UKHO 2019, 8.4.9; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing The International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, 14. Mai 2012, S. 6). Die Gerichte sind zudem in hohem Maße korrupt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. Juli 2019, S. 7/8; UKHO, Ziff. 19.59 f.; USDS, Country Reports on Human Rights Practices 2019, Pakistan, S. 12 f.; SFH, Pakistan: Justizsystem und Haftbedingungen, vom 05. Mai 2010, S. 2). In Blasphemie-Fällen werden die Verfahren häufig von den damit befassten Richtern aus Angst vor gewaltsamer Vergeltung verzögert (USDS 2019, S. 13, UKHO, 8.4.8, 8.4.9). Für den (ahmadischen) Beschuldigten bedeutet dies eine jahrelange Belastung mit dem Verfahren. Dazu kommt, dass Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in den Gefängnissen verbreitet ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. Juli 2019, S. 7; United States Departement of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2011, S. 6; Asia Human Rights Commission, The State of Human Rights in Pakistan in 2012, S. 21 ff.) und die Haftbedingungen teilweise als lebensbedrohend bezeichnet werden (vgl. SFH, Pakistan: Justizsystem und Haftbedingungen, a.a.O. S. 4 f.; USDS, Country Reports on Human Rights Practices for 2012, S. 9). Anwälte, die Ahmadis verteidigen, werden gleichfalls häufig von privater Seite eingeschüchtert und unter Druck gesetzt (UKHO 2019, 8.4.9). Da die Ahmadis durch die Verfassungsänderung von 1974 ausdrücklich zu Nicht-Muslimen erklärt wurden, dürfen sie nur für Listenplätze der Parteien für nicht muslimische Minderheiten kandidieren und können auch nur Personen auf diesen Listen wählen. Um ohne Einschränkungen als Muslim kandidieren bzw. wählen zu können, muss eine eidesähnliche Erklärung zur Finalität des Prophetenamtes Mohammeds abgegeben sowie ausdrücklich beteuert werden, dass der Gründer der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft ein falscher Prophet ist. Aus diesem Grund werden die Wahlen durch die Ahmadis seither (ebenso wie die Volkszählungen) regelmäßig und in erheblichem Umfang boykottiert (vgl. USDS 2019, S. 4; U.S. State Department, Human Rights Report Pakistan for 2019, S. 38; UKHO 2019, 4.1.1; United Nations Human Rights, Office of the High Commissioner, https://www.ohchr.org/en/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=23401&LangID=E). Da sich die Ahmadis ihrem Selbstverständnis nach Muslime sind und deshalb nicht für die Listenplätze der Parteien für nichtmuslimische Minderheiten kandidieren (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. Juli 2019, S. 13), sind sie im Parlament nicht vertreten. Zentrale Bedeutung im Hinblick auf die Diskriminierung der Ahmadis kommt dem Verfahren bei der Beantragung eines Personalausweises (computerized national identity card – CNIC) oder Reisepasses zu, bei dem die Religionszugehörigkeit anzugeben ist. Dabei setzt die Eintragung als Muslim eine Eidesleistung voraus, den Gründer der Ahmadiyya-Gemeinschaft als falschen Propheten zu bezeichnen und weiter zu bestätigen, dass Ahmadis keine Muslime sind. Damit wird von den Ahmadis, die sich nach dem Strafgesetzbuch nicht als Muslime bezeichnen dürfen, verlangt, sich bei Beantragung eines Personalausweises als Ahmadi zu identifizieren (vgl. IRB, Responses to Information Requests, Pakistan 105369.E, S. 2; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. November 2012, S. 13). Da die National Identity Card für nahezu jede vertragliche Transaktion erforderlich ist, ermöglicht dies wegen Angabe der Religionszugehörigkeit Diskriminierungen gegen Ahmadis (vgl. IRC, Responses to Information Requests, Pakistan 105369.E, S. 2, drittletzter Abschnitt). Nach Einschätzung des Home Office des Vereinigten Königreichs (UKHO 2019, 5.5.1) und auch des US Department of State (USDS 2019, S. 19) hält dieses Verfahren die ahmadische Gemeinde effektiv von der Beschaffung rechtlicher Dokumente ab und setzt sie unter Druck, gegen ihren Glauben zu handeln, um ihre Bürgerrechte einschließlich des Wahlrechts wahrnehmen zu können. Umgekehrt machen sie sich strafbar, wenn sie sich – aus Sicht der sunnitischen Mehrheit rechtswidrig als Muslim bezeichnen (vgl. UKHO 2019, 6.2018, USDS 2019, 13.3.19, ebenso: UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017, S. 31/32). Diese bei der Passbeschaffung abgeforderte Erklärung zum religiösen Bekenntnis führt dabei gleichzeitig dazu, dass Ahmadis von der Pilgerreise nach Mekka, für die sie Personalpapiere brauchen, ausgeschlossen sind (USDS 2019, S. 19). Eine vergleichbare Erklärung wird ebenso Studenten bei der Einschreibung an einer Universität verlangt; bei Verweigerung der Unterschrift wird die Zulassung versagt (USDS 2019, 24). Ebenso setzt die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer in Islamabad eine entsprechende Eidesleistung zur Finalität des Propheten voraus (vgl. https://gulfnews.com/world/asia/pakistan/concern-after-lawyers-ordered-to-declare-faith-by-islamabad-bar-1.69106018). Bereits 2013 hat der VGH Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass die früher überdurchschnittliche Repräsentanz von Ahmadis im öffentlichen Dienst bedingt durch die zunehmende Diskriminierung bei Einstellungen und Beförderungen ständig sinkt (Urteil vom 12. Juni 2013, a.a.O. Rn. 105) Auch war bereits damals der Zugang zum öffentlichen Bildungswesen erschwert. Diese Situation hat sich aufgrund einer Entscheidung des High Court in Islamabad vom 18. März 2018 weiter verschärft. Danach ist eine Eidesleistung zur Finalität des Propheten nunmehr auch vor dem Eintritt in die Armee, die Justiz und den Beamtendienst erforderlich. Weiter wies das Gericht das Parlament an sicherzustellen, dass Ahmadis, um als solche erkennbar zu sein, keine muslimischen Begriffe verwenden oder islamische Namen führen dürfen (USDS 2019, S. 18). Die gleichzeitig erhobene Forderung des Gerichts, dass Ahmadis bei der Beantragung einer National Identity Card erklären müssen, kein Moslem zu sein, wurde von der Nationalen Meldebehörde (NADRA) bereits umgesetzt. Lehrern ahmadischen Glaubens ist es nicht erlaubt, in öffentlichen Schulen Islam-Unterricht zu erteilen (USDS 2019, 25). Auch ahmadische Schüler sind nicht frei von Repressalien. So verteilen lokale Geistliche häufig Anti-Ahmadi-Sticker an den Schulen, die zur Anbringung auf den Schulbüchern bestimmt sind und Inhalte haben wie „Es ist nach der Scharia streng verboten, mit Qadianis zu sprechen oder Geschäfte zu tätigen“, „Der erste Liebesbeweis für den Propheten ist der totale Boykott der Qadianis“ oder „Wenn Dein Lehrer ein Qadiani ist, verweigere Dich, von ihm zu lernen“ (USDS 2019, 25, SFH, Situation der Ahmadi, a.a.O. S. 10). Vertreter der ahmadischen Gemeinden berichteten zudem von der Weigerung der Behörden, Eheschließungen von Ahmadis in das standesamtliche Register einzutragen, da sich das muslimische Familiengesetz von 1961 nicht auf sie erstrecke (USDS, 2019 S. 19) Dass sich die Lage der Ahmadis auch in jüngster Zeit nicht entspannt hat, wird durch jüngere politische Entwicklungen belegt. So musste der im September 2018 von Premierminister Imran Khan in den Economic Advisory Council berufene ahmadische Politiker Atif Mian nur kurze Zeit nach seinem Amtsantritt auf Druck religiöser politischer Parteien zurücktreten (vgl. DFAT, a.a.O. 3.118). Bereits 2017 musste der vormalige pakistanische Justizminister Zahid Hamid zurücktreten, um gewalttätige Proteste in der Hauptstadt Islamabad zu befrieden. Er hatte eine Eidesformel, die Kandidaten für Wahlen leisten müssen, in eine bloße Erklärung geändert. Dies hätte nach Auffassung islamistischer Kräfte der Minderheit der Ahmadis die Beteiligung an den Wahlen erleichtert und führte deshalb zum Vorwurf der Gotteslästerung sowie zu einer dreiwöchigen Blockade des Autobahnknotens Fayzabad Interchange in Islamabad. Die Änderung am Eid wurde durch einen Parlamentsbeschluss rückgängig gemacht, dennoch wurden die Proteste fortgesetzt und damit der Rücktritt des Justizministers erwirkt (https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-11/pakistan-zahid-hamid-justizminister-ruecktritt-islamisten). Von der im Mai 2020 von der pakistanischen Regierung geschaffenen Nationalen Kommission für Minderheiten (National Commission for Minorities – NCM) sind Ahmadis als einzige religiöse Gemeinschaft ausgeschlossen. Damit setzte sich die Position des Ministeriums für religiöse Angelegenheiten durch, nach der Ahmadis angesichts der religiösen und historischen Sensitivität des Themas nicht an der Kommission beteiligt sein sollten (vgl. https://www.reuters.com/article/us-pakistan-minorities/pakistan-excludes-religious-sect-from-minority-commission-idUSKBN22 J1PU). Der pakistanische Informationsminister teilte mit, Ahmadis unterfielen nicht der Definition von Minderheiten (vgl. https://www.hrw.org/news/2020/05/08/pakistan-ahmadis-kept-minorities-commission). Auch im Übrigen hat sich das gesellschaftliche Klima nicht zugunsten der Ahmadis entwickelt, sondern weiter verschärft. Nach wie vor wird immer wieder von Hetzaufrufen und Hassreden hochrangiger Politiker ebenso wie lokaler Mullahs gegen Ahmadis berichtet (USDS 2019, 23, 27). So hat beispielsweise der ehemaligen Minister für Wissenschaft und Technologie, Azam Swati, in einer Live-Radio-Show am 9. November 2019 geäußert, er und Premierminister Khan würden die Ahmadis verfluchen. Insgesamt gehen die Ahmadis aufgrund eigener Zählung von ca. 3.000 „hate-speech“ Vorfällen in der Urdu-Presse im Jahr 2019 aus, teilweise verbunden mit Aufrufen zu Gewalt gegen Ahmadis (vgl. USDS 2019, S. 27). Zudem gibt es in Pakistan insgesamt 247 religiöse Organisationen, von denen sich 84 ihrem einzigen Zweck nach auf die Bekämpfung religiöser Minderheiten richten (SFH, Situation der Ahmadi, S.8 und 17) und die zunehmend den politischen Mainstream beeinflussen. Nach wie vor tritt besonders die Kathm-e-Nabuwwat Bewegung mit Hassreden und Aufstachelung zur Gewalt gegen Ahmadis hervor (USDS 2019, S. 32). Diese Gruppierung, die ihr Hauptquartier in der Stadt Chiniot in unmittelbarer Nähe von Rabwah hat, hält regelmäßig Konferenzen in Rabwah ab, bei denen mit Lautsprechern anti-ahmadische Parolen übertragen werden. Die ahmadische Bevölkerung verbarrikadiert sich während dieser Treffen in ihren Wohnungen (vgl. UKHO 2019, 6.3.3). Insgesamt ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden jüngsten Berichten übereinstimmend die Einschätzung, dass sich die Vorfälle sozialer Nötigung gegenüber den Ahmadis in letzter Zeit verstärkt haben (vgl. USDS 2019 für Juli/August 2019). Das Immigration and Refugee Board of Canada (a.a.O. 4.) und das australische Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT, a.a.O. 3.135) gehen ebenfalls davon aus, dass sich die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Ahmadis im Vorfeld der Wahlen 2018 und wegen der massiven Proteste der Khatm-e-Nabuwwat seit Ende 2017 als verstärkt feindselig darstellt. Schließlich wird auch für das Alltagsleben von zahlreichen Diskriminierungen berichtet: Geschäftsleute ahmadischen Glaubens aller gesellschaftlichen Klassen sind Kampagnen zu ihrem wirtschaftlichen Ausschluss bis hin zu Morddrohungen ausgesetzt (UKHO 2019 6.2018, SFH, Situation der Ahmadi, a.a.O. S. 10, 2.2 a.E.). Ahmadis werden von nicht-ahmadischen Geschäften und Unternehmen nicht bedient (UKHO 2019 2.4.20); Läden, in denen Ahmadis unerwünscht sind, sind mit der Aufschrift „Erst konvertieren, dann eintreten“ beschildert (so für Faisalbad und Chiniot: UKHO, a.a.O. 6.3.7); ebenso wird ahmadischen Kundinnen teilweise keine Ware verkauft (vgl. Asian Human Rights Commission/International Human Rights Committee – im Folgenden AHRC/IHRC –, Report of the fact finding mission to Pakistan, On the rising persecution of the Ahmadiyya Muslim Community, S. 73, 74 zum Ergebnis der fact finding mission 2014, http://stopthepersecution.org/wp-content/uploads/2016/02/IHRC%202015%20Report.pdf, S. 86). (3) Bei einer Gesamtbetrachtung aller Diskriminierungen und Verfolgungshandlungen unter Berücksichtigung auch der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen einer den Ahmadis gegenüber nachhaltig feindseligen Atmosphäre rechtfertigt die Summe der oben nur auszugsweise wiedergegebenen Eingriffe, auch wenn diese einzeln betrachtet teilweise nicht die Schwelle einer Menschenrechtsverletzung überschreiten, die Annahme einer vergleichbar schweren Rechtsverletzung bei den Betroffenen im Sinne von § 3 AsylG bzw. Art. 9 Abs. 1 lit. b EU-Qualifikationsrichtlinie, der die Ahmadis weitestgehend schutzlos ausgesetzt sind. Nach Auffassung des Senats folgt aus dieser Zusammenschau für die Ahmadis, für die es ein unabweisbares Bedürfnis ist, ihren Glauben öffentlichkeitswirksam zu leben, ein Klima der Angst (so ausdrücklich AHRC/IHRC, a.a.O. S. 87) mit der Folge einer annähernd vollständigen Unterdrückung öffentlicher Glaubensbetätigung, so dass die Anzahl der ihren Glauben weiterhin in der Öffentlichkeit betätigenden Ahmadis signifikant hinter der eingangs genannten Zahl bekennender Ahmadis von ca. 400.000 zurückbleibt. Angesichts der erdrückenden Vielzahl der oben angeführten Verfolgungshandlungen ist daher davon auszugehen, dass ein Ahmadi bei einer öffentlichen Glaubensbetätigung einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3 AsylG auch nach der vom Bundesverwaltungsgericht (noch zu Art. 9 der insoweit gleichlautenden EU-Qualifikationsrichtlinie) geforderten und vorliegend nur näherungsweise möglichen Relationsbetrachtung beachtlich wahrscheinlich ausgesetzt ist. (4) Für diese (kleine) Gruppe weiterhin ihren Glauben öffentlich bekennender Ahmadis besteht auch in Rabwah keine inländische Schutzalternative, auch wenn Rabwah von den Ahmadis selbst als (vergleichsweise) sicherster Aufenthaltsort in Pakistan bezeichnet wird (vgl. DFAT 2019, a.a.O. 3.134). Dies folgt zum einen daraus, dass Rabwah eine im Verhältnis zu den Großstädten Pakistans kleine Stadt mit lediglich 60.000 bis 70.000 Einwohnern auf einer Fläche von ca. 24 Quadratkilometern ist, die bereits aus Kapazitätsgründen nicht allen geflüchteten Ahmadis Zuflucht bieten kann. Zum anderen stellen sich die Verhältnisse in Rabwah nicht signifikant anders dar als im übrigen Pakistan. Zwar sind ca. 95 % der Einwohner Rabwahs ahmadischen Glaubens; die Strafgesetze gelten in Rabwah ebenso wie im restlichen Land und werden dort ebenso durchgesetzt. Auch in Rabwah ist es Ahmadis verboten, religiöse Konferenzen oder religiöse Treffen mit mehr als 30 Gläubigen abzuhalten. In der großen Moschee der Ahmadis in Rabwah, Masjid Aqsa, die fast 20.000 Gläubige fasst, werden seit dem Anschlag auf die Angriffe auf die ahmadischen Moscheen in Lahore 2010 keine Gebete mehr abgehalten; die Gläubigen weichen auf kleinere Gebetshäuser aus. Auch in Rabwah finden Gottesdienste und Versammlungen nur unter bewaffneter Bewachung statt (vgl. IRB, 11. Januar 2017, Religious and ethnic groups in Rabwah, https://www.refworld.org/docid/58945f6f4.html). Ahmadis ist es in Rabwah ebenso wie im restlichen Pakistan untersagt, ihre Schriften zu drucken und zu verbreiten; nach der Durchsuchung einer ahmadischen Buchhandlung in Rabwah im Dezember 2015 wurde der Inhaber nach Section 298 C PPC und dem Anti-Terrorismus-Akt zu fünf und drei Jahren Haft verurteilt. Am 5. Dezember 2016 wurden die Büros der ahmadischen Monatsschrift Tehreek-e-Jadid in Rabwah durchsucht, die Druckerpresse stillgelegt, vier Angestellte festgenommen und zahlreiche Computer, Bücher und Dokumente beschlagnahmt (vgl. IRB, 11. Januar 2017, Religious and ethnic groups in Rabwah, a.a.O.). Im Dezember 1989 sowie im Mai 2008 wurden Verfahren gegen sämtliche ahmadische Einwohner Rabwahs nach den Anti-Ahmadi-Gesetzen u.a. wegen Inschriften von Koranversen auf Gebäuden und Grabsteinen geführt. Ahmadis sind in Rabwah aufgrund ihrer dortigen Konzentration exponiertes Ziel für Angriffe anti-ahmadischer Organisationen. Die umliegenden Ortschaften sind muslimisch (im Sinne der Verfassung); das benachbarte Chiniot, Zentrum der anti-ahmadischen Organisation Kathm-e-Nabuwwat, ist eine Hochburg anti-ahmadischer Aktivitäten. Die Organisation Kathm-e-Nabuwwat, die für Einleitung zahlreicher Verfahren wegen Blasphemie gegen Ahmadis verantwortlich ist, Hassreden gegen Ahmadis hält und zu Morden an Ahmadis aufruft (vgl. UKHO 2019, 6.3.9) hält jährlich mehrere anti-ahmadische Versammlungen in Rabwah ab (so bspw. am 4. Januar 2015, am 29./30. Oktober 2015 und am 24. Dezember 2015 (vgl. IRB, 11. Januar 2017, Religious and ethnic groups in Rabwah, a.a.O. Nr. 2.1). Trotz des hohen ahmadischen Bevölkerungsanteils ist die gesamte Verwaltung in Rabwah ebenso wie die Polizei mit Personen muslimischen Glaubens (im Sinne der pakistanischen Verfassung) besetzt. Ahmadis sind auch in Rabwah vor Übergriffen nicht besser geschützt als im restlichen Pakistan. So wurde am 26. Mai 2014 in Rabwah der kanadisch-amerikanische Herzchirurg ahmadischen Glaubens Mehdi Ali Qamar, der – wie andere im Ausland lebende ahmadische Ärzte – während eines Besuches in seiner Heimat freiwilligen unentgeltlichen Dienst im Tahir Heart Institute leistete, erschossen (vgl. https://time.com/136380/extremism-is-a-concept-alien-to-islam-and-to-human-decency/). c) Ist danach davon auszugehen, dass ein Ahmadi, dem es ein unabweisbares und identitätsprägendes inneres Bedürfnis ist, seinen Glauben auch nach außen zu tragen, begründet befürchtet, von Verfolgungsmaßnahmen sowohl staatlicherseits als auch und insbesondere von privaten Dritten bedroht zu sein, besteht indessen eine solche Gefahr für den Kläger nach Auffassung des Senats nicht. Denn er vermochte dem Senat nicht die sichere Überzeugung davon zu vermitteln, dass er zu dieser Gruppe zählt und die festgestellten Verbote und Verfolgungshandlungen damit die erforderliche subjektive Schwere aufweisen. Diese ist gegeben, wenn die Befolgung der verbotenen religiösen Praxis für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O. Leitsatz 6). Maßgeblich ist demnach, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 a.a.O. Leitsätze 2 bis 4 Rn. 28 ff. im Anschluss an EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11 – juris). Da es sich bei der religiösen Identität um eine innere Tatsache handelt, kann diese nur im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen festgestellt werden. Allein der Umstand, dass der Betroffene seinen Glauben in seinem Herkunftsland nicht in einer in die Öffentlichkeit wirkenden Weise praktiziert hat, ist nicht entscheidend, soweit es hierfür nachvollziehbare Gründe gibt. Ergibt jedoch die Prüfung, dass der Betroffene seinen Glauben auch in Deutschland nicht in einer Weise praktiziert, die ihn in seinem Herkunftsland der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde, spricht dies regelmäßig dagegen, dass eine solche Glaubensbetätigung für seine religiöse Identität prägend ist (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 22.12 – juris Rn. 26; siehe auch VG Augsburg, Urteil vom 27. Januar 2014 – Au 6 K 13.30418 – juris Rn. 17). Erforderlich ist letztlich eine Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit des Betroffenen anhand aller vorliegenden Gesichtspunkte. Bloße Kenntnisse über die Glaubensinhalte der Ahmadis, eine Mitgliedsbescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland, regelmäßige Moschee-Besuche oder die Teilnahme an jährlichen Großveranstaltungen der Ahmadis oder an sonstigen gemeindlichen Aktionen (mit den üblichen Helferdiensten) lassen daher für sich genommen nicht bereits auf eine individuelle Glaubensüberzeugung und ein nach außen wirkendes Glaubensvermittlungsbedürfnis schließen. Erforderlich ist vielmehr ein Bedürfnis, aus dem ahmadischen Glauben heraus bekennend zu leben und auch andere Menschen an dieser Haltung teilhaben zu lassen. In diesem Sinne muss es sich beim Betroffenen um einen aus der Allgemeinheit der Ahmadis hervortretenden Gläubigen handeln, dessen Glaube sich öffentlich manifestiert (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 24. Januar 2020 – Au 3 K 17.34406 –, juris Rn. 25 - 27). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Senat zwar der Überzeugung, dass der Kläger seinem Glauben eng verbunden und verpflichtet ist. Er vermochte dem Senat jedoch nicht die Überzeugung zu vermitteln, dass die Praktizierung seines Glaubens ein zentrales Element seiner religiösen Identität darstellt und für ihn unverzichtbar ist. Seine ahmadische Glaubenszugehörigkeit hat der Kläger durch die Bescheinigungen der AMJ vom 20. Oktober 2017 sowie vom 25. Juni 2020 belegt, denen zu entnehmen ist, dass der Kläger dem ahmadischen Glauben bereits in seinem Heimatland eng verbunden war. Ausweislich der Bescheinigungen ist er gebürtiges Mitglied der ahmadischen Gemeinde, hat (in Pakistan) guten Kontakt gepflegt und dort den Sicherheitsdienst in der Moschee und Umgebung mit Hingabe geleistet. Eine herausgehobene Funktion oder ein besonderes Amt in seiner örtlichen Gemeinde hat er demnach nicht wahrgenommen. Letzteres deckt sich mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er seinen Glauben in Pakistan nicht in der Öffentlichkeit betätigt hat. Vielmehr hat er angegeben, zusammen mit seiner Familie im Geheimen gebetet zu haben aus Furcht, sonst umgebracht zu werden. Letztlich offenbleiben kann, ob der Kläger seinem Glauben im Heimatland tatsächlich tief verbunden war. Hierfür sprechen einerseits seine Schilderungen, wonach er die geheim abgehaltenen monatlichen Treffen der Ahmadis in seinem Heimatort besucht habe und auch ein- bis zweimal monatlich – mit Angst – zu den Freitagsgebeten in der Moschee gegangen sei. Vor seinen sunnitischen Nachbarn hätten er und seine Familie ihre Religion geheim gehalten; er glaube deshalb nicht, dass die Nachbarn von der ahmadischen Religionszugehörigkeit seiner Familie gewusst hätten. Andererseits wird eine besondere religiöse Verbundenheit durch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Frage gestellt. Denn insoweit hat er auf die Nachfrage des Gerichts, wie die ahmadische Religionszugehörigkeit in der unmittelbaren Nachbarschaft habe verborgen gehalten werden können, wenn für die Nachbarn klar erkennbar gewesen sei, dass die Familie die Gottesdienste der sunnitischen Nachbarschaft nicht besuche, angegeben, sie hätten, wenn auch widerwillig, ab und zu deren Versammlungen besucht. Jedenfalls hat der Kläger durch seine religiöse Betätigung in Deutschland nicht zu erkennen gegeben, dass für ihn ein öffentliches und werbendes Bekenntnis zum ahmadischen Glauben unverzichtbar ist. Zwar hat der Kläger ausweislich der angeführten Bescheinigungen der AMJ in Deutschland regelmäßig an den Gebeten in der Moschee sowie an den lokalen und zentralen Gemeindeveranstaltungen teilgenommen, seine Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet und sich darüber hinaus in seiner örtlichen Gemeinde an ehrenamtlichen Aufgaben, wie der Mithilfe an Informationsständen, sozialen und karitativen Aktionen aktiv beteiligt und damit ein nach Bewertung seiner Gemeinde zufriedenstellendes Verhalten an den Tag gelegt. Allein aus dem Umstand, dass es sich bei dem Kläger um ein aktives Gemeindemitglied handelt, folgt indes noch nicht, dass es ihm ein unabweisbares inneres Bedürfnis ist, seinen Glauben auch in der Öffentlichkeit zu leben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung, die eine besondere religiöse Prägung nicht erkennen lassen. So hat er auf die Frage, was den ahmadischen Glauben für ihn ausmache, zwar angegeben, für ihn sei seine Religion alles. Auf die weitere Frage, ob es ihm wichtig sei, seinen Glauben nach außen zu tragen, hat er jedoch lediglich sehr abstrakt geantwortet, jede religiöse Person habe das Recht, ihren Glauben an die Öffentlichkeit zu tragen; er wolle das auch. Ohne Predigten nach außen stürben die Religionen aus und er hätte auch gern über seine Religion erzählt und gepredigt. Es sei kein gutes Gefühl gewesen, dass er seinen Glauben aufgrund der Gesetzeslage in Pakistan habe geheim halten müssen. Diese allgemein gehaltenen Äußerungen und ebenso die pauschale Angabe des Klägers beim Bundesamt, Deutschland schütze religiöse Minderheiten, lassen für den Senat nicht erkennbar werden, dass der Kläger diese Freiheit in Deutschland auch nutzt und mangels äußerer Repressionen aus einem inneren Bedürfnis heraus von seinem Glauben bei jeder sich bietenden Gelegenheit berichtet. Vielmehr beschränken sich die öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten des Klägers auf die ein- bis zweimalige monatliche Teilnahme an gemeindlichen Informationsständen und die Vorstellung seines Glaubens gegenüber seinen Mitbewohnern im Wohnheim. Auch unter Berücksichtigung der für den Kläger in Deutschland bestehenden Sprachbarriere erscheint dies angesichts des mittlerweile dreieinhalbjährigen Aufenthalts des Klägers als sehr verhaltenes Engagement für die Information und Weitergabe seines Glaubens. Über die von der Gemeinde organisierten Veranstaltungen hinaus und der Vorstellung seines Glaubens bei den Mitbewohnern im Wohnheim hat der Kläger von keinerlei Aktivitäten berichtet, bei denen er seinen Glauben öffentlichkeitswirksam betätigt hat. Auch mit dem Hinweis darauf, dass er Musi sei, vermochte der Kläger eine Identitätsprägung in dem oben genannten Sinne nicht darzulegen. Bei einem Musi handelt es sich um eine Person, die freiwillig eine sog. Wasiyyat-Erklärung (Wasiyyat = Testament) abgegeben hat. Damit verbunden ist eine höhere Spendenpflicht von einem Zehntel bis zu einem Drittel des Nettoeinkommens monatlich (im Gegensatz zu einem Sechzehntel für ein einfaches Gemeindemitglied) sowie die Verpflichtung, zehn Prozent seines Erbes für die Ziele des Islam zu spenden und ein spirituelles Leben nach sehr hohen moralischen Anforderungen zu führen. Besonders wichtig ist dabei die Pflicht eines Musi zu „Tabligh“, dem Predigen und der Weitergabe der Botschaft des ahmadischen Glaubens an Nicht-Ahmadis (vgl. AHRC/IHRC, a.a.O. Glossar, S. 167). Insoweit ist zunächst auffällig, dass der Kläger nach eigenen Angaben bereits im Dezember 2017 Musi geworden ist, von dieser besonderen und in der Gemeinschaft als Privileg angesehenen Pflichtenstellung (vgl. AHRC/IHRC, a.a.O. Glossar S. 166) jedoch in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht nicht berichtet hat. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat genannten Pflichten als Musi beziehen sich zudem ausschließlich auf das von ihm in dieser Eigenschaft abverlangte vorbildliche Verhalten und die besondere finanzielle Verpflichtung gegenüber seiner Gemeinde. Zu den besonderen Pflichten eines Musi gehört jedoch insbesondere auch das Sprechen über den Glauben sowie die Verbreitung des Glaubens („tabligh“). Darüber hinaus zählt zu den Pflichten eines Musi auch der Koran-Unterricht für Gläubige, die nicht lesen können (vgl. http://stopthepersecution.org/wp-content/uploads/2016/02/IHRC%20 2015%20 Report.pdf, a.a.O.) Dass der Kläger Tätigkeiten in diese Richtung entfaltet hat, hat er auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht geschildert; insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass ihm derartige Tätigkeiten beispielsweise aufgrund seiner Schulbildung nicht möglich gewesen seien. Insgesamt wurde für den Senat nicht erkennbar, dass es dem Kläger in Deutschland ein besonderes Anliegen ist, öffentlichkeitswirksam und auch über seine gemeindliche Mitarbeit hinaus tätig zu werden. Deutlich erkennbar wurde für den Senat die Freude des Klägers an seiner Religion in der mündlichen Verhandlung allein in dem Augenblick, als er über sein Treffen mit dem Kalifen im Jahr 2017 berichtet hat. Daraus folgt jedoch lediglich, dass dem Kläger seine Religion sehr wichtig ist und er ihr sich verpflichtend verbunden fühlt. Dass es ihm über sein gemeindliches Engagement hinaus ein unabweisbares Bedürfnis ist, seine Religion auch werbend nach außen zu tragen, ergibt sich aus dieser emotionalen Reaktion auf das Treffen mit dem Kalifen jedoch nicht. Damit vermag der Senat im Ergebnis nicht die für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlung erforderliche subjektive Schwere der Einschränkungen der Religionsausübung durch staatliche und nichtstaatliche Akteure für den Kläger festzustellen. d) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des vorgetragenen eigenen Schicksals scheidet aus, da sich der Kläger auf eine Vorverfolgung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 EU-Qualifikationsrichtlinie ausdrücklich nicht beruft. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) gilt. Stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht, liegen angesichts des Umstandes, dass es sich beim Kläger zur Überzeugung des Senats nicht um einen bekennenden Ahmadi handelt, dem die Befolgung der verbotenen religiösen Praxis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und daher unverzichtbar ist (s.o.), nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne der § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt wäre, sind nicht gegeben und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht. III. Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG besteht nicht. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Die unter diesen Gesichtspunkten einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverwaltungsgerichts ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) erreichen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK zu begründen. Dieses Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann. Die die humanitäre Lage in Pakistan bietet keinen Anhalt für eine dem Kläger drohende Gefahr im Sinne von der Vorschrift, zumal es sich bei ihm um einen gesunden jungen arbeitsfähigen Mann handelt, der sich seine Existenzgrundlage erwirtschaften und darüber hinaus auf die Unterstützung seiner in Pakistan lebenden Familie zurückgreifen kann. Dem Kläger droht bei einer Abschiebung nach Pakistan auch keine individuelle erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. IV. Die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Beklagten beruht auf §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Zwar beruht die angeordnete Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots noch auf § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG a.F., der lediglich eine behördliche Befristung des damals noch gesetzlich vorgesehenen Einreise- und Aufenthaltsverbots vorgesehen hat. Jedoch kann in einer behördlichen Befristungsentscheidung regelmäßig der von Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/115/EG bzw. von § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG (in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung) geforderte konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots gesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 21.17 –, BVerwGE 162, 382-393, Rn. 25). Individuelle Gründe, welche vorliegend die Befristung auf 30 Monate – und damit auf die Hälfte des in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegten Höchstmaßes – ermessensfehlerhaft erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 83b AsylVfG werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegen. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – sowie die Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Er wurde am ... geboren, ist pakistanischer Staatsangehöriger, stammt aus S... in der pakistanischen Provinz P... und gehört der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya an. Eigenen Angaben zufolge reiste er am 5. August 2016 aus Pakistan aus und am 27. Februar 2017 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 23. März 2017 stellte er einen Asylantrag. Zur Begründung gab er im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 4. April 2017 an, er gehöre zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya. Er habe acht Jahre die Schule besucht und danach in einer Fabrik für Hühner gearbeitet. In Pakistan gebe es keine Sicherheit und Gerechtigkeit. Deutschland unterstütze die Ahmadis. Persönlich habe er keine Verfolgung erlebt. Er habe es geschafft, aus einer diskriminierenden Gesellschaft zu flüchten, und hoffe, in Deutschland in Sicherheit leben zu können. Seine Familie lebe noch in Pakistan. Mit Bescheid vom 13. April 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Gleichzeitig drohte es unter Fristsetzung die Abschiebung nach Pakistan an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Am 9. Mai 2017 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Trier erhoben; gegen die Entscheidung nach Art. 16a Grundgesetz – GG – hat er sich dabei nicht gewandt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er beteilige sich in Deutschland mit großer Freude an den von seiner Gemeinde organisierten Flyerverteilungen und Wohltätigkeitsläufen. Das öffentliche Werben für seinen Glauben mache ihn sehr glücklich. Er legte eine Mitgliedsbescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat in Frankfurt vor, wonach er gebürtiges Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinde ist. In Deutschland sei er in seiner Gemeinde aktiv; sein Verhalten der Gemeinde gegenüber sei zufriedenstellend. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. April 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass seiner Abschiebung nach Pakistan Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenhG entgegenstehen, und die Abschiebungsandrohung sowie das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. August 2018 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe – selbst wenn es sich bei ihm um einen religiös geprägten Ahmadi handele, dem die öffentliche Glaubenspraxis ein unverzichtbares zentrales Element sei – in Rabwah eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Dort mache die ahmadische Bevölkerung ca. 95 % der Bevölkerung aus; aufgrund dieser zahlenmäßigen Dominanz könne sie sich relativ sicher fühlen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger dort eine reale Existenzgrundlage aufgrund seiner Arbeitskraft finden könne; zudem könne mit der Unterstützung durch seine dort lebende Familie gerechnet werden. Zur Begründung seiner mit Beschluss des Senats vom 11. Februar 2020 zugelassen Berufung führt der Kläger aus, er sei seinem Glauben stark verbunden. Er nehme in Deutschland an öffentlichkeitswirksamen Aktionen seiner Glaubensgemeinschaft teil, praktiziere seinen Glauben aus tiefer innerer Überzeugung und trage sein Bekenntnis aktiv in die Öffentlichkeit. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Trier stehe Angehörigen der Ahmadiyya-Gemeinschaft in anderen Landesteilen Pakistans, namentlich in größeren Städten und in Rabwah, keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Die Strafgesetze gegen Ahmadis gälten landesweit und würden auch in Rabwah tatsächlich vollzogen. Der Umstand, dass nur relativ wenige Fälle der Strafverfolgung dokumentiert seien, sei mit der permanenten Bedrohungs- und Einschüchterungslage auch in Rabwah zu erklären. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. August 2018 und entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 13. April 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass seiner Abschiebung nach Pakistan Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entgegenstehen, und die Abschiebungsandrohung sowie das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. In seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2020 hat der Kläger ergänzende Ausführungen zu seiner Lage in Pakistan und seinen Aktivitäten in seiner ahmadischen Gemeinde in Deutschland gemacht. Insoweit wird auf die Niederschrift vom 29. Juni 2020 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze und Unterlagen, auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zu den Verhältnissen in Pakistan – Stand: 22. Juni 2020 – sowie die in der gerichtlichen Verfügung vom 23. Juni 2020 genannten Entscheidungen verwiesen; diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.