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Urteil

18 K 18726/17

VG Stuttgart 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2019:1022.18K18726.17.00
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Leitsätze
1. Prozesszinsen sind nach § 291 Satz 1 BGB analog auch im Rahmen einer Verpflichtungsklage zu gewähren, wenn sich die Klage auf Verpflichtung zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts richtet und der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet (wie BVerwG, Urt. v. 09.11.1976 - III C 56.75 -, juris, und Urt. v. 28.06.1995 - 11 C 22.94 -, juris).(Rn.25) 2. Es steht der analogen Anwendbarkeit von § 291 Satz 1 BGB nicht entgegen, wenn der Prozess durch einen Prozessvergleich endet und der Prozessvergleich eine eindeutig bestimmte Geldforderung zuspricht.(Rn.28)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 23.03.2017 und ihres Widerspruchsbescheids vom 20.09.2017 verurteilt, an den Kläger Prozesszinsen in Höhe von 1.088,27 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Prozesszinsen sind nach § 291 Satz 1 BGB analog auch im Rahmen einer Verpflichtungsklage zu gewähren, wenn sich die Klage auf Verpflichtung zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts richtet und der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet (wie BVerwG, Urt. v. 09.11.1976 - III C 56.75 -, juris, und Urt. v. 28.06.1995 - 11 C 22.94 -, juris).(Rn.25) 2. Es steht der analogen Anwendbarkeit von § 291 Satz 1 BGB nicht entgegen, wenn der Prozess durch einen Prozessvergleich endet und der Prozessvergleich eine eindeutig bestimmte Geldforderung zuspricht.(Rn.28) Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 23.03.2017 und ihres Widerspruchsbescheids vom 20.09.2017 verurteilt, an den Kläger Prozesszinsen in Höhe von 1.088,27 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ). Die Kammer hat über den Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 11.10.2019 zu entscheiden. Die Änderung des ursprünglichen Antrags aus dem Schriftsatz vom 16.10.2017 stellt nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) keine Klageänderung dar, da sich die Änderung nur auf den Klageantrag, nicht aber auf den Klagegrund bezieht (vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 91 Rn. 24; Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 264 Rn. 3). Mit diesem Antrag ist die Klage zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage verbunden mit einer allgemeinen Leistungsklage auf Zahlung der begehrten Prozesszinsen statthaft. Die angegriffene Ablehnung der begehrten Zahlung von Prozesszinsen ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren, da sie mittels eines mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Ablehnungsbescheids erfolgte, mit dem die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie eine Regelung hinsichtlich des behaupteten Anspruchs auf Prozesszinsen treffen wollte. Darüber hinaus stellt die begehrte Zahlung einen Realakt dar. Die Verpflichtungsklage ist hier nicht vorrangig, weil es einer Festsetzung der begehrten Prozesszinsen durch Verwaltungsakt nicht zwingend bedarf und eine unmittelbar auf Zahlung gerichtete allgemeine Leistungsklage deshalb rechtsschutzintensiver als eine auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts gerichtete Verpflichtungsklage ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 42 Rn. 14). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist das Verwaltungsgericht Stuttgart nach § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16.11.2017 gebunden. Die Klage hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 23.03.2017 und ihr Widerspruchsbescheid vom 20.09.2017 sind aufzuheben, weil die Ablehnung der begehrten Zahlung von Prozesszinsen rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daneben ist die Beklagte jedoch zur Zahlung von nur 1.088,27 Euro an den Kläger zu verurteilen, weil der Kläger von der Beklagten Prozesszinsen nur in dieser Höhe, nicht aber in Höhe der begehrten 1.228,33 Euro verlangen kann (§ 113 Abs. 4 VwGO). Nach § 291 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden, wenn das einschlägige Fachgesetz keine abweichende, die Anwendung der Norm ausschließende Regelung trifft (stRspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 23.03.2017 - 9 C 1.16 -, NVwZ 2017, 1142 , Rn. 9 m.w.N.). Insbesondere ist § 291 Satz 1 BGB auch im Rahmen einer Verpflichtungsklage anwendbar, wenn sich die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts richtet und der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.11.1976 - III C 56.75 -, juris Rn. 12, und Urt. v. 28.06.1995 - 11 C 22.94 -, juris Rn. 10; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 36. EL, Febr. 2019, § 90 Rn. 19). Die Verpflichtung muss in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht, die Geldforderung also eindeutig bestimmt ist. Ausreichend ist jedoch, dass die Geldschuld rein rechnerisch eindeutig ermittelt werden kann. Die Geldforderung braucht nach Klageantrag und Urteilsausspruch nicht in jedem Fall der Höhe nach beziffert zu sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.1998 - 2 C 28.97 -, NJW 1998, 3368 ). Soweit mit dem Verpflichtungsausspruch noch eine weitere Rechtsanwendung erforderlich ist, steht dies jedoch dem Anspruch auf Prozesszinsen entgegen (vgl. OVG Meckl.-Vorp., Urt. v. 15.06.2011 - 1 L 73/07 -, NJW 2011, 3383 ). Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger hier ein Anspruch auf Prozesszinsen gegen die Beklagte für den von ihm klageweise geltend gemachten Anspruch auf Unfallausgleich zu. Das hier als Fachgesetz für den Anspruch auf Unfallausgleich einschlägige Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) enthält keine Bestimmung, die die Zahlung von Prozesszinsen ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.1998, a.a.O. ). Zudem wurde der Anspruch des Klägers auf Unfallausgleich mit Erhebung der Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 14.05.2012 nach § 90 Satz 1 VwGO rechtshängig. Die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Unfallausgleich nach Maßgabe einer genau bezeichneten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu gewähren, ist hinreichend konkretisiert. Der darauf von der Beklagten zu erlassende Bewilligungsbescheid löst unmittelbar eine Zahlungspflicht aus, deren Höhe anhand der Verpflichtung rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Steht die zu berücksichtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit fest, lässt sich nämlich die Höhe des geltend gemachten und von der Beklagten zu bewilligenden Unfallausgleichs unmittelbar aus § 31 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in der jeweils gültigen Fassung, auf den § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ausdrücklich verweist, entnehmen. Der Behörde verbleibt kein Regelungsspielraum (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2013 - 23 K 2501/08 -, juris Rn. 153). Dem Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen steht nicht entgegen, dass das Klageverfahren nicht durch einen Verpflichtungsausspruch des Gerichts, sondern einen von den Beteiligten geschlossenen Prozessvergleich endete. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27.04.2014 wurde mit Abschluss des Prozessvergleichs nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO analog wirkungslos (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 106 Rn. 4; Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 106 Rn. 56). Dem Prozessvergleich kommt im Hinblick auf den Verpflichtungsausspruch eine urteilsgleiche Wirkung zu. Zum einen ist die in dem Vergleich enthaltene Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Unfallausgleich ohne Weiteres als eindeutig bestimmt anzusehen. Insbesondere wurde die zu berücksichtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit festgelegt. Die in dem Vergleich geregelte Verpflichtung unterscheidet sich inhaltlich insoweit nicht von einer Verpflichtung, die von einem Gericht in einem Vornahmeurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ausgesprochen worden wäre. Zum anderen sollte der Prozessvergleich hier gerade den Ausspruch einer inhaltlich entsprechenden Verpflichtung durch das Gericht entbehrlich machen. Dies ergibt sich zunächst aus dem unwidersprochenen Klagevortrag im hiesigen Verfahren, wonach die Beteiligten den Prozessvergleich geschlossen hätten, um den mit der Abfassung eines schriftlichen Urteils einhergehenden Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Zudem erfolgte der Vergleichsschluss laut Protokoll der mündlichen Verhandlung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.06.2016 unmittelbar nachdem der Vorsitzende darauf hingewiesen hatte, dass von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 25 Prozent ab dem Unfallzeitpunkt und von 30 Prozent ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen auszugehen sein dürfte. Der Abschluss des Prozessvergleichs führte auch nicht zu einem rückwirkenden Entfallen der Rechtshängigkeit. Ein Prozessvergleich beendet die Rechtshängigkeit stets mit Wirkung ex nunc. Die Regelung in § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO, wonach der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist, findet im Fall der Prozessbeendigung durch Prozessvergleich keine analoge Anwendung. Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde der Anspruch des Klägers auf Unfallausgleich nicht erst durch Abschluss des Prozessvergleichs begründet. Er entstand vielmehr unmittelbar kraft Gesetzes, und zwar als Teil der Unfallfürsorge (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG) und damit als Versorgungsbezug (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BeamtVG) jeweils mit dem Ersten des Monats, für den dieser zu zahlen war (§ 49 Abs. 4 BeamtVG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ; vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 16.08.2016 - 2 A 53/15 -, juris Rn. 21; Reich, BeamtVG, 1. Aufl. 2013, § 49 Rn. 11). Insbesondere bedurfte es zur Entstehung des Anspruchs auf Unfallausgleich keiner Festsetzung durch Verwaltungsakt. Die in § 49 Abs. 1 BeamtVG vorgesehene Festsetzung von Unfallausgleich dient nur der Konkretisierung des bereits bestehenden Anspruchs; sie hat lediglich feststellenden Charakter. Auch war es für die Entstehung des Anspruchs des Klägers auf Unfallausgleich unerheblich, dass die für die Anspruchshöhe zu ermittelnde Minderung der Erwerbsfähigkeit bis zum Abschluss des Prozessvergleichs zwischen den Beteiligten noch streitig war, da der Anspruch jedenfalls dem Grunde nach bestand (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 16.08.2016, a.a.O. Rn. 21). Der am 22.06.2016 zwischen den Beteiligten geschlossene Prozessvergleich ließ das zwischen den Beteiligten bereits vor dessen Abschluss kraft Gesetzes entstandene Rechtsverhältnis bestehen und gestaltete es lediglich dergestalt um, dass sich der Inhalt des Anspruchs des Klägers auf Unfallausgleich nun aus dem Vergleich ergab. Für den Kläger entstand dadurch kein neuer Anspruch. Vielmehr behielt er seinen ursprünglichen Anspruch, dessen Inhalt sich jetzt nach dem Vergleich bestimmte. Dem Anspruch auf Prozesszinsen dem Grunde nach steht schließlich nicht entgegen, dass der Prozessvergleich dem Kläger keine Prozesszinsen zuspricht. Insbesondere kann aus dem Schweigen des Prozessvergleichs zu Prozesszinsen nicht darauf geschlossen werden, der Kläger hätte hierauf verzichtet. Da der Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen mangels entsprechenden Antrags nicht Streitgegenstand in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und dem sich anschließenden Berufungsverfahren war, bestand für die Beteiligten kein Bedürfnis, eine Regelung zu Prozesszinsen in dem Vergleich zu treffen. Dem Kläger stehen Prozesszinsen allerdings nur in Höhe von insgesamt 1.088,27 Euro zu, nicht hingegen in Höhe der begehrten 1.228,33 Euro. Der Anspruch des Klägers auf Unfallausgleich ist ab dem 15.05.2012 in seiner jeweiligen Höhe bis zum 22.06.2016 für das Jahr in Höhe von 4,12 Prozent zu verzinsen. Der Zinssatz für Prozesszinsen beträgt nach § 291 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 36. EL Febr. 2019, § 90 Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 3 C 23.03 -, NVwZ 2004, 991 ). Da im Rahmen einer Leistungsklage die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, ist der seit dem 01.07.2019 geltende Basiszinssatz anzuwenden. Dieser beträgt nach § 247 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Bekanntmachung der Deutschen Bundesbank vom 25.06.2019 -0,88 Prozent. Die Zinsen stehen dem Kläger nach § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Tag, mithin ab dem 15.05.2012 zu (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.1990 - VIII ZR 296/88 -, NJW-RR 1990, 518 ; Dornis in: BeckOGK, Stand: 01.06.2019, § 291 BGB Rn. 22). Die Gesamthöhe des bis dahin entstandenen Zahlungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte betrug 3.296,29 Euro. Dieser Betrag setzte sich aus dem Unfallausgleich für die Zeit vom 10.03.2010 bis 30.06.2011 in Höhe von 1.932,29 Euro und dem Unfallausgleich für die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.05.2012 in Höhe von 1.364,00 Euro zusammen. Da der Anspruch auf Unfallausgleich für Mai 2012 am 01.05.2012 für den vollen Kalendermonat entstand und fällig wurde, wurde er mit Erhebung der Klage am 14.05.2012 in voller Höhe rechtshängig. Soweit der Anspruch des Klägers auf Unfallausgleich erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit fällig wurde, ist der Anspruch nach § 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB von dem jeweiligen Zeitpunkt der Fälligkeit an zu verzinsen. Mangels spezieller Regelung wurde der jeweils am Ersten eines Monats entstandene Anspruch auf Unfallausgleich nach § 271 Abs. 1 BGB analog mit seinem Entstehen fällig (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 36. EL Febr. 2019, § 90 Rn. 20). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts endet die Verzinsung bereits mit Abschluss des Verfahrens wegen der Hauptforderung, hier also mit Abschluss des Prozessvergleichs am 22.06.2016, und nicht erst mit Auszahlung des nachzuzahlenden Unfallausgleichs am 31.08.2016 (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.1971 - V C 45.69 -, juris Rn. 11; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 36. EL Februar 2019, § 90 Rn. 21). Danach berechnen sich die dem Kläger zustehenden Prozesszinsen wie folgt: Zeitraum Unfallausgleich Zinssatz Prozesszinsen 15.05.2012-31.05.2012 (17 Tage) 3.296,29 Euro 4,12 % 6,33 Euro 01.06.2012-30.06.2012 (3.296,29 + 124 =) 3.420,29 Euro 4,12 % 11,74 Euro 01.07.2012-31.07.2012 (3.420,29 + 127 =) 3.547,29 Euro 4,12 % 12,18 Euro 01.08.2012-31.08.2012 (3.547,29 + 127 =) 3.674,29 Euro 4,12 % 12,62 Euro 01.09.2012-30.09.2012 (3.674,29 + 127 =) 3.801,29 Euro 4,12 % 13,05 Euro 01.10.2012-31.10.2012 (3.801,29 + 127 =) 3.928,29 Euro 4,12 % 13,49 Euro 01.11.2012-30.11.2012 (3.928,29 + 127 =) 4.055,29 Euro 4,12 % 13,92 Euro 01.12.2012-31.12.2012 (4.055,29 + 127 =) 4.182,29 Euro 4,12 % 14,36 Euro 01.01.2013-31.01.2013 (4.182,29 + 127 =) 4.309,29 Euro 4,12 % 14,80 Euro 01.02.2013-28.02.2013 (4.309,29 + 127 =) 4.436,29 Euro 4,12 % 15,23 Euro 01.03.2013-31.03.2013 (4.436,29 + 127 =) 4.563,29 Euro 4,12 % 15,67 Euro 01.04.2013-30.04.2013 (4.563,29 + 127 =) 4.690,29 Euro 4,12 % 16,10 Euro 01.05.2013-31.05.2013 (4.690,29 + 127 =) 4.817,29 Euro 4,12 % 16,54 Euro 01.06.2013-30.06.2013 (4.817,29 + 127 =) 4.944,29 Euro 4,12 % 16,98 Euro 01.07.2013-31.07.2013 (4.944,29 + 127 =) 5.071,29 Euro 4,12 % 17,41 Euro 01.08.2013-31.08.2013 (5.071,29 + 127 =) 5.198,29 Euro 4,12 % 17,85 Euro 01.09.2013-30.09.2013 (5.198,29 + 127 =) 5.325,29 Euro 4,12 % 18,28 Euro 01.10.2013-31.10.2013 (5.325,29 + 127 =) 5.452,29 Euro 4,12 % 18,72 Euro 01.11.2013-30.11.2013 (5.452,29 + 127 =) 5.579,29 Euro 4,12 % 19,16 Euro 01.12.2013-31.12.2013 (5.579,29 + 127 =) 5.706,29 Euro 4,12 % 19,59 Euro 01.01.2014-31.01.2014 (5.706,29 + 127 =) 5.833,29 Euro 4,12 % 20,03 Euro 01.02.2014-28.02.2014 (5.833,29 + 127 =) 5.960,29 Euro 4,12 % 20,46 Euro 01.03.2014-31.03.2014 (5.960,29 + 127 =) 6.087,29 Euro 4,12 % 20,90 Euro 01.04.2014-30.04.2014 (6.087,29 + 127 =) 6.214,29 Euro 4,12 % 21,34 Euro 01.05.2014-31.05.2014 (6.214,29 + 127 =) 6.341,29 Euro 4,12 % 21,77 Euro 01.06.2014-30.06.2014 (6.341,29 + 127 =) 6.468,29 Euro 4,12 % 22,21 Euro 01.07.2014-31.07.2014 (6.468,29 + 129 =) 6.597,29 Euro 4,12 % 22,65 Euro 01.08.2014-31.08.2014 (6.597,29 + 129 =) 6.726,29 Euro 4,12 % 23,09 Euro 01.09.2014-30.09.2014 (6.726,29 + 129 =) 6.855,29 Euro 4,12 % 23,54 Euro 01.10.2014-31.10.2014 (6.855,29 + 129 =) 6.984,29 Euro 4,12 % 23,98 Euro 01.11.2014-30.11.2014 (6.984,29 + 129 =) 7.113,29 Euro 4,12 % 24,42 Euro 01.12.2014-31.12.2014 (7.113,29 + 129 =) 7.242,29 Euro 4,12 % 24,87 Euro 01.01.2015-31.01.2015 (7.242,29 + 129 =) 7.371,29 Euro 4,12 % 25,31 Euro 01.02.2015-28.02.2015 (7.371,29 + 129 =) 7.500,29 Euro 4,12 % 25,75 Euro 01.03.2015-31.03.2015 (7.500,29 + 129 =) 7.629,29 Euro 4,12 % 26,19 Euro 01.04.2015-30.04.2015 (7.629,29 + 129 =) 7.758,29 Euro 4,12 % 26,64 Euro 01.05.2015-31.05.2015 (7.758,29 + 129 =) 7.887,29 Euro 4,12 % 27,08 Euro 01.06.2015-30.06.2015 (7.887,29 + 129 =) 8.016,29 Euro 4,12 % 27,52 Euro 01.07.2015-31.07.2015 (8.016,29 + 132 =) 8.148,29 Euro 4,12 % 27,98 Euro 01.08.2015-31.08.2015 (8.148,29 + 132 =) 8.280,29 Euro 4,12 % 28,43 Euro 01.09.2015-30.09.2015 (8.280,29 + 132 =) 8.412,29 Euro 4,12 % 28,88 Euro 01.10.2015-31.10.2015 (8.412,29 + 132 =) 8.544,29 Euro 4,12 % 29,34 Euro 01.11.2015-30.11.2015 (8.544,29 + 132 =) 8.676,29 Euro 4,12 % 29,79 Euro 01.12.2015-31.12.2015 (8.676,29 + 132 =) 8.808,29 Euro 4,12 % 30,24 Euro 01.01.2016-31.01.2016 (8.808,29 + 132 =) 8.940,29 Euro 4,12 % 30,69 Euro 01.02.2016-29.02.2016 (8.940,29 + 132 =) 9.072,29 Euro 4,12 % 31,15 Euro 01.03.2016-31.03.2016 (9.072,29 + 132 =) 9.204,29 Euro 4,12 % 31,60 Euro 01.04.2016-30.04.2016 (9.204,29 + 132 =) 9.336,29 Euro 4,12 % 32,05 Euro 01.05.2016-31.05.2016 (9.336,29 + 132 =) 9.468,29 Euro 4,12 % 32,51 Euro 01.06.2016-22.06.2016 (22 Tage) (9.468,29 + 132 =) 9.600,29 Euro 4,12 % 23,84 Euro Insgesamt 1.088,27 Euro Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Beklagten waren die Kosten ganz aufzuerlegen, da der Kläger hier nur zu einem geringen Teil unterliegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger begehrt Prozesszinsen für einen klageweise geltend gemachten Anspruch auf Unfallausgleich. Der am … 1963 geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung zum 01.10.2011 als Postbetriebsassistent im Dienst der Beklagten. Er erlitt am 10.03.2010 einen Unfall, den die Beklagte durch Bescheid vom 03.08.2011 als Dienstunfall anerkannte. In demselben Bescheid lehnte sie die Gewährung von Unfallausgleich ab, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers um weniger als 25 vom Hundert gemindert sei. Nachdem die Beklagte den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 25.04.2012 als unbegründet zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger am 14.05.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Er beantragte, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 03.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2012 zu verpflichten, ihm Unfallausgleich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 25 vom Hundert zu gewähren. In seinem Urteil vom 27.05.2014 (Az. ...) folgte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen dem Antrag des Klägers. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ließ auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 11.05.2015 (Az. ...) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zu. In der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren am 22.06.2016 erläuterte ein Sachverständiger sein zuvor angefertigtes schriftliches Gutachten zum Gesundheitszustand des Klägers. Anschließend wies der Vorsitzende darauf hin, dass nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und einer Zwischenberatung des Senats davon auszugehen sein dürfte, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 25 Prozent ab dem Unfallzeitpunkt anzuerkennen sein dürfte. Ferner dürfte unstreitig sein, dass dem Kläger ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 Prozent zuzuerkennen sei. Daraufhin schlossen die Beteiligten einen Prozessvergleich mit folgendem Inhalt: 1. Die Beklagte gewährt dem Kläger Unfallausgleich nach Maßgabe einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % ab dem 10. März 2010 sowie 30 % ab dem 18. November 2015. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. In Ausführung dieses Vergleichs gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 05.08.2016 Unfallausgleich für die Zeit vom Unfalltag bis zum 31.08.2016 in Höhe von 9.876,29 Euro und ab dem 01.09.2016 in Höhe von 138,00 Euro monatlich. Der Betrag in Höhe von 9.876,29 Euro setzte sich laut Abrechnung in dem Bescheid aus einem Unfallausgleich in Höhe von 1.932,29 Euro für die Zeit vom 10.03.2010 bis 30.06.2011, 1.488,00 Euro für die Zeit vom 01.07.2011 bis 30.06.2012, 3.048,00 Euro für die Zeit vom 01.07.2012 bis 30.06.2014, 1.548,00 Euro für die Zeit vom 01.07.2014 bis 30.06.2015, 602,80 Euro für die Zeit vom 01.07.2015 bis 17.11.2015, 981,20 Euro für die Zeit vom 18.11.2015 bis 30.06.2016 und 276,00 Euro für Zeit vom 01.07.2016 bis 31.08.2016 zusammen. Mit Schreiben vom 16.08.2016 beantragte der Kläger eine Nachberechnung des Unfallausgleichs, da in dem Bescheid vom 05.08.2016 keine seit Erhebung der Klage am 14.05.2012 zu ersetzenden Prozesszinsen berücksichtigt worden seien. Mit Bescheid vom 23.03.2017 lehnte die Beklagte die Gewährung von Prozesszinsen mit der Begründung ab, dass vor Abschluss des Vergleichs am 22.06.2016 ein Anspruch auf Unfallausgleich nicht gegeben gewesen sei. Der Anspruch aus dem Vergleich sei niemals rechtshängig gewesen, sodass keine Prozesszinsen entstanden sein könnten. Zudem sei in dem Vergleich eine Zahlung von Prozesszinsen nicht vereinbart worden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2017, laut Posteingangsstempel beim Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen am 21.09.2017, als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde unter anderem angeführt, dass ein Anspruch auf Prozesszinsen im Beamtenversorgungsrecht nur dann zustehen könne, wenn die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden sei. Diese Verpflichtung müsse in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststehe, die Geldforderung also eindeutig bestimmt sei. Diese Voraussetzungen lägen in Bezug auf den Unfallausgleich vor, wenn das Verwaltungsgericht den Dienstherrn zur Gewährung von Unfallausgleich verpflichtet und die Höhe der dabei zu berücksichtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgesprochen habe. Im vorliegenden Fall sei ein Anspruch auf Unfallausgleich somit erst mit Abschluss des Vergleichs vom 22.06.2016 entstanden. Der Kläger hat am 19.10.2017 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben, mit der er geltend macht, dass sich die Höhe des in dem vorangegangenen Verfahren geltend gemachten Unfallausgleichs direkt aus dem Gesetz entnehmen lasse. Zudem sei der Leistungsanspruch entgegen der Auffassung der Beklagten im Widerspruchsbescheid mit Klageerhebung und nicht erst mit dem Vergleichsschluss entstanden. Die Beteiligten hätten durch den Vergleichsschluss lediglich einen Streit über einzelne Tatbestandsvoraussetzungen eines gesetzlich geregelten Anspruchs beendet und sich über das Vorliegen der im Verfahren umstrittenen tatsächlichen Voraussetzungen geeinigt. Der Kläger hatte ursprünglich schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.09.2017 zu verurteilen, an den Kläger Prozesszinsen in Höhe von 918,62 Euro zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 11.10.2019 hat der Kläger erklärt, der Nachzahlungsbetrag zum Unfallausgleich habe zum Zeitpunkt der Klagerhebung am 14.05.2012 3.234,29 Euro betragen. Er fordere Prozesszinsen für diesen Betrag für die Zeit vom 14.05.2012 bis zum 30.08.2016 in Höhe von 622,18 Euro sowie jeweils monatlich gestaffelt Zinsen für die monatlich jeweils hinzukommenden Nachzahlungsbeträge ab dem 01.06.2012 bis zum 30.08.2016. Zuletzt hat der Kläger schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.09.2017 zu verurteilen, an den Kläger Prozesszinsen in Höhe von 1.228,33 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die im Widerspruchsbescheid vom 20.09.2017 genannten Gründe. Mit Beschluss vom 16.11.2017 hat sich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Behördenakten der Beklagten sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens mit dem Az. ... beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und des Verfahrens mit dem Az. ... beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Bezug genommen.