Beschluss
18 K 3402/22
VG Stuttgart 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2022:0816.18K3402.22.00
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Leitsätze
1. Zuständige Behörde für den Erlass eines Wiederbelegungsstopps gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WTPG (juris: WohnteilhG BW) in Verbindung mit § 5 Abs. 4 LHeimBauVO (juris: HeimBauV BW 2011) sind die Landratsämter in den Landkreisen und die Gemeinden in den Stadtkreisen (Bestätigung und Fortführung von VG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2022 - 18 K 5757/19 - juris Rn. 45 ff.).(Rn.48)
2. § 22 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 WTPG (juris: WohnteilhG BW) stellt keine Schutznorm zugunsten der Träger und Anbieter von stationären Einrichtungen dar, sondern ist lediglich dazu bestimmt, den Interessen der Kostenträger zu dienen (Bestätigung von VG Stuttgart, Urteil vom 09.11.2017 - 4 K 4634/15 -, juris Rn. 132). Aus dem Gesetz lässt sich nicht ableiten, dass § 22 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 WTPG (juris: WohnteilhG BW) auch dem Zweck dient, den Einrichtungsträger zu schützen und diesem subjektive Rechte zu gewähren, um ihn möglichst nicht dem Dilemma unterschiedlicher Anforderungen der verschiedenen Behörden und Kostenträger auszusetzen.(Rn.53)
3. Der Gesetzgeber hat die Beantwortung der Frage, ob eine auf § 22 Abs. 1 Satz 2 WTPG (juris: WohnteilhG BW) gestützte Anordnung sofort vollzogen werden muss, der den konkreten Einzelfall bearbeitenden Behörde überlassen. Anders als bei den in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Maßnahmen nach § 17 Abs. 1, 2, 4, 6 und 7, § 18 Abs. 1 bis 3 sowie § 24 Abs. 4 Satz 3 WTPG (juris: WohnteilhG BW) hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, das Entfallen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die auf § 22 Abs. 1 Satz 2 WTPG (juris: WohnteilhG BW) gestützten Maßnahmen gesetzlich anzu-ordnen. Soweit § 22 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 WTPG (juris: WohnteilhG BW) einen Verweis auf § 17 Abs. 9 und § 18 Abs. 6 WTPG (juris: WohnteilhG BW) enthalten, bedeutet dies lediglich, dass dem Widerspruch oder der Anfechtungsklage der Pflegekasse oder dem Träger der Sozialhilfe keine aufschiebende Wirkung zukommt. Diese Regelung betrifft jedoch nicht das Verhältnis zwischen dem Träger oder Anbieter und der Behörde.(Rn.87)
4. Der Maßstab für die für Doppelzimmer geltende Mindestwohnfläche kann - auch im Rahmen eines Antrags auf Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 LHeimBauVO(juris: HeimBauV BW 2011) - mit einem Rückgriff auf § 5 Abs. 4 LHeimBauVO (juris: HeimBauV BW 2011) gewonnen werden.
(Rn.78)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 09.06.2022 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zuständige Behörde für den Erlass eines Wiederbelegungsstopps gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WTPG (juris: WohnteilhG BW) in Verbindung mit § 5 Abs. 4 LHeimBauVO (juris: HeimBauV BW 2011) sind die Landratsämter in den Landkreisen und die Gemeinden in den Stadtkreisen (Bestätigung und Fortführung von VG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2022 - 18 K 5757/19 - juris Rn. 45 ff.).(Rn.48) 2. § 22 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 WTPG (juris: WohnteilhG BW) stellt keine Schutznorm zugunsten der Träger und Anbieter von stationären Einrichtungen dar, sondern ist lediglich dazu bestimmt, den Interessen der Kostenträger zu dienen (Bestätigung von VG Stuttgart, Urteil vom 09.11.2017 - 4 K 4634/15 -, juris Rn. 132). Aus dem Gesetz lässt sich nicht ableiten, dass § 22 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 WTPG (juris: WohnteilhG BW) auch dem Zweck dient, den Einrichtungsträger zu schützen und diesem subjektive Rechte zu gewähren, um ihn möglichst nicht dem Dilemma unterschiedlicher Anforderungen der verschiedenen Behörden und Kostenträger auszusetzen.(Rn.53) 3. Der Gesetzgeber hat die Beantwortung der Frage, ob eine auf § 22 Abs. 1 Satz 2 WTPG (juris: WohnteilhG BW) gestützte Anordnung sofort vollzogen werden muss, der den konkreten Einzelfall bearbeitenden Behörde überlassen. Anders als bei den in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Maßnahmen nach § 17 Abs. 1, 2, 4, 6 und 7, § 18 Abs. 1 bis 3 sowie § 24 Abs. 4 Satz 3 WTPG (juris: WohnteilhG BW) hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, das Entfallen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die auf § 22 Abs. 1 Satz 2 WTPG (juris: WohnteilhG BW) gestützten Maßnahmen gesetzlich anzu-ordnen. Soweit § 22 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 WTPG (juris: WohnteilhG BW) einen Verweis auf § 17 Abs. 9 und § 18 Abs. 6 WTPG (juris: WohnteilhG BW) enthalten, bedeutet dies lediglich, dass dem Widerspruch oder der Anfechtungsklage der Pflegekasse oder dem Träger der Sozialhilfe keine aufschiebende Wirkung zukommt. Diese Regelung betrifft jedoch nicht das Verhältnis zwischen dem Träger oder Anbieter und der Behörde.(Rn.87) 4. Der Maßstab für die für Doppelzimmer geltende Mindestwohnfläche kann - auch im Rahmen eines Antrags auf Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 LHeimBauVO(juris: HeimBauV BW 2011) - mit einem Rückgriff auf § 5 Abs. 4 LHeimBauVO (juris: HeimBauV BW 2011) gewonnen werden. (Rn.78) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 09.06.2022 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Anordnung eines Wiederbelegungsstopps für Doppelzimmer mit einer Wohnfläche von unter 22 m2. Die Antragstellerin ist Pächterin des 1914 errichteten Gebäudes in der S. Straße ... in S.. Verpächter des Gebäudes ist der Geschäftsführer der Antragstellerin, in dessen Eigentum das Grundstück steht. In diesem Gebäude, das seit dem 01.06.1994 ununterbrochen als Pflegeeinrichtung genutzt wird, betreibt sie eine Pflegeeinrichtung mit 43 Plätzen. Die Einrichtung weicht unter mehreren Gesichtspunkten von den Vorgaben der Landesheimbauverordnung ab; insbesondere verfügt sie über 13 Doppelzimmer, die alle eine Wohnfläche von unter 22 m2 aufweisen. Sechs dieser Zimmer haben eine Wohnfläche von weniger als 18 m2. Mit Schreiben vom 12.12.2013 beantragte die Antragstellerin im Wesentlichen unter Berufung auf die technische Unmöglichkeit und wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Umsetzung der Vorgaben der Landesheimbauverordnung die Erteilung von Befreiungen und Ausnahmeregelungen nach § 6 Abs. 1 LHeimBauVO unter anderem in Bezug auf das aus § 3 Abs. 1 LHeimBauVO folgende Einzelzimmergebot und die nach der Landesheimbauverordnung geltenden Mindestwohnflächen. Dies lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 27.02.2019 ab. Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren verfolgte die Antragstellerin ihr Begehren auf dem Klageweg weiter. Mit Urteil vom 22.03.2022 - 18 K 5757/19 - wies das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass das im konkreten Fall erforderliche Ausmaß an Befreiungen von den Anforderungen der Landesheimbauverordnung nicht gemäß § 6 Abs. 1 LHeimBauVO mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner vereinbar sei. Eine solche Vereinbarkeit setze voraus, dass es sich nur um geringfügige Abweichungen handeln dürfe, die die durch die Festlegung von Mindestgrößen angestrebte Qualität der Wohnschlafräume nicht in Frage stellten. Die Befreiung dürfe nicht dazu dienen, die Regelungen der Landesheimbauverordnung zu unterlaufen. In Anbetracht des Ausmaßes der Abweichungen von den Vorgaben der Landesheimbauverordnung könne vorliegend nicht von einer geringfügigen Abweichung gesprochen werden. Die Abweichungen würden auch nicht durch besondere Vorteile ausgeglichen. Mit Schriftsatz vom 28.04.2022 beantragte die Antragstellerin die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Verwaltungsgerichtshof hat über diesen Antrag - 6 S 1106/22 - bislang nicht entschieden. Bereits mit Schreiben vom 08.12.2021 hatte das Landratsamt die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die zehnjährige Übergangsfrist zur Anpassung stationärer Einrichtungen an die Vorgaben der Landesheimbauverordnung zum 01.09.2019 geendet habe und nunmehr beabsichtigt werde, den Abbau der Doppelzimmer, die die Wohnfläche von 22 m2 unterschritten, anzuordnen. Mit E-Mails vom 20.05.2022 wandte sich das Landratsamt an den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg sowie an die Pflegekassen und setzte diese in Kenntnis, dass hinsichtlich der Antragstellerin eine Anordnung zum Abbau von Doppelzimmern unter 22 m2 geplant sei, und gab diesen unter Bezugnahme auf § 22 Abs. 2 WTPG in Verbindung mit § 75 Abs. 3 SGB XII bis zum 30.05.2022 Gelegenheit zur Stellungnahme. Von den angeschriebenen Pflegekassen reagierte lediglich eine, die die Auffassung äußerte, dass die Reduzierung der Pflegeplätze sicherlich Auswirkungen auf die Pflegesätze und die Wirtschaftlichkeit der Einrichtung haben werde. In Bezug auf den Investitionskosten-Satz werde keine Stellungnahme abgegeben. Mit E-Mail vom 01.06.2022 teilte der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe unter Darlegung der zu erwartenden Auswirkungen der angedachten Maßnahme mit, dass das Einvernehmen nach derzeitigem Stand nicht erteilt werden könne. Mit Bescheid vom 09.06.2022, der dem Bevollmächtigen der Antragstellerin ausweislich eines in der Behördenakte des Landratsamtes befindlichen Empfangsbekenntnisses am 15.06.2022 zugestellt wurde, ordnete das Landratsamt einen Wiederbelegungsstopp für die im Einzelnen ausdrücklich unter Angabe der Zimmernummer benannten Doppelzimmer in der Einrichtung der Antragstellerin (Nummer 1) sowie die sofortige Vollziehung der unter Nummer 1 getroffenen Anordnung (Nummer 2) an und setzte für diese Verfügung eine Gebühr in Höhe von 126 EUR fest (Nummer 3). Rechtsgrundlage für die Anordnung seien §§ 20 und 22 WTPG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 LHeimBauVO. Das Landratsamt handele als untere Aufsichtsbehörde innerhalb seiner sachlichen und örtlichen Zuständigkeit. Gemäß § 20 WTPG sei die Heimaufsichtsbehörde verpflichtet, Maßnahmen nach den §§ 21 bis 24 WTPG zu ergreifen, wenn eine stationäre Einrichtung den Anforderungen nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder weiter geltenden Rechtsverordnungen nicht entspreche. Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 8 und 13 WTPG dürfe eine stationäre Einrichtung nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung eine angemessene Qualität des Wohnens und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbrächten sowie sicherstellten, dass die Regelungen der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder weiter geltenden Rechtsverordnungen eingehalten würden. § 5 Abs. 4 LHeimBauVO regele, dass der Abbau von Doppelzimmern in stationären Einrichtungen anzustreben sei. Spätestens nach einer Übergangsfrist von zehn Jahren müssten Bewohnerzimmer, die mit zwei Bewohnern belegt seien, mindestens eine Wohnfläche von 22 m2 aufweisen. Mit Ablauf des 31.08.2019 habe die zehnjährige Übergangsfrist zur Umsetzung der Vorgaben der Landesheimbauverordnung geendet. Damit gälten auch für Bestandseinrichtungen die Vorgaben der Landesheimbauverordnung, es sei denn, es sei eine verlängerte Übergangsfrist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO gewährt oder eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 LHeimBauVO erteilt worden. Die beantragte Befreiung sei der Antragstellerin nicht erteilt worden. Es entspreche dem Willen des Verordnungsgebers, der für die Umsetzung der Anforderungen der Landesheimbauverordnung eine zehnjährige Übergangsfrist eingeräumt habe, dass die Anordnung einer Wiederbelegungssperre bzw. eines Aufnahmestopps bereits ab dem 01.09.2019 erlassen werde. Einer gesonderten vorherigen Mängelberatung nach § 21 WTPG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bedürfe es im Hinblick auf die Tatsache nicht, dass die Vorschriften der Landesheimbauverordnung bereits seit zehn Jahren bekannt seien. Nunmehr sei die Klage vom Verwaltungsgericht Stuttgart abgewiesen worden und es könne nicht weiter zugewartet werden. Durch die fehlende Umsetzung der Vorgaben der Landesheimbauverordnung würden die Interessen der Bewohner nicht beachtet. Besonders gravierend sei dies im Hinblick auf die Belegung von Doppelzimmern. Hierdurch werde die Privatsphäre, die die Landesheimbauverordnung sicherstellen wolle, nicht gewahrt. Somit werde zunächst als mildestes Mittel der Widerbelegungsstopp der Doppelzimmer angeordnet. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung werde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. In diesem Fall liege ein über das Erlassinteresse hinausgehendes Vollzugsinteresse vor. Das Interesse der derzeitigen, aber auch der künftigen Bewohner auf Unterbringung in einer Einrichtung, die den Regelungen der Landesheimbauverordnung entspreche, und hierbei insbesondere der Anspruch auf Privatsphäre und der Anspruch darauf, ein Einzelzimmer oder zumindest ein ausreichend geräumiges Doppelzimmer bewohnen zu können, überwiege das (finanzielle) Interesse der Antragstellerin, weiterhin Doppelzimmer mit einer Größe von unter 22 m2 belegen zu können. Die Berufsfreiheit sei nicht betroffen. Diese biete keinen Anspruch auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten. Wettbewerbspositionen und damit auch der Umsatz und die Erträge unterlägen dem Risiko laufender Veränderungen je nach den Marktverhältnissen. Der Schutz der Privat- und Intimsphäre gerade von hilfebedürftigen älteren sowie pflegebedürftigen oder behinderten Menschen im alltäglichen Leben in Heimen und die Schaffung einer angemessenen Wohnqualität, die heutigen Standards entspreche, sei offenkundig ein legitimer Gemeinwohlbelang. Insofern sei das Wohl der Bewohner und deren Anspruch auf Privatsphäre jedenfalls höherwertig als ein Interesse des Betreibers, möglichst hohe Einnahmen zu erzielen. Ein weiteres Widerspruchs- und anschließendes Klageverfahren, das sich über einen längeren Zeitraum hinziehen könne, könne nicht abgewartet werden. Den Bewohnern könne nicht weiter zugemutet werden, dass ein frei gewordener Platz in einem Doppelzimmer erneut mit einer zweiten Person belegt werde. Gegen diese Entscheidung erhob die Antragstellerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 21.06.2022, das am nächsten Tag per Post beim Landratsamt einging, Widerspruch. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 22.06.2022 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht unter ausdrücklichem Hinweis auf dessen Zuständigkeit trotz der Befassung des Verwaltungsgerichtshofs mit der Sache im weiteren Sinne einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Der streitbefangene Bescheid sei nicht offensichtlich rechtmäßig. Es bestünden durchgreifende rechtliche Bedenken, die fehlende Regelung zur Zuständigkeit des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes als planwidrige Regelungslücke anzusehen und diese unter Rückgriff auf Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LV zu schließen. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts sei neu und durch die obergerichtliche Rechtsprechung nicht bestätigt. Selbst wenn man zur Lösung des Verwaltungsgerichts neige, bestünden an der Zuständigkeit des Landratsamtes bereits erhebliche Zweifel. Schon deshalb könne nicht von offensichtlicher Rechtmäßigkeit ausgegangen werden. Darüber hinaus liege ein gravierender Verfahrensfehler vor. Es sei nicht ersichtlich, dass das Landratsamt den Sachverhalt ausreichend ermittelt habe. Kurzfristig fehlten in S. viele stationäre Pflegeplätze, um die Bevölkerung hinreichend zu versorgen. Dies sei zumindest neben dem Interesse der Bewohner, im Umfang der Vorgaben der Landesheimbauverordnung über Privatsphäre verfügen zu können, zu würdigen gewesen. Dazu enthalte der streitbefangene Bescheid aber weder Informationen noch Überlegungen. Auf den ersten Blick könne zwar eingewandt werden, eine objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Gewährleistung einer angemessenen Versorgung der Bevölkerung habe mit einem einzelfallbezogenen Bescheid nach § 22 WTPG nichts zu tun und verletze jedenfalls den Heimträger nicht in seinen Rechten. In diesem Zusammenhang sei aber zu unterstreichen, dass die „Interessen und Bedürfnisse der Bewohner“ nach § 6 Abs. 1 LHeimBauVO als Tatbestandsmerkmal nicht unabhängig von diesem Sachverhalt verstanden werden könnten. Solange der gravierende Platzmangel bestehe, seien Plätze unterhalb des Standards der Landesheimbauverordnung die bessere Variante als gar keine Plätze. Für diese Frist liege der Erhalt der Plätze im öffentlichen Interesse ebenso wie in demjenigen potentieller, künftiger Bewohner. Dann aber könne ein Anspruch nach § 6 Abs. 1 LHeimBauVO bestehen, und der Verstoß des Antragsgegners gegen seine objektiv-rechtlichen Pflichten wirke sich auch auf ihre Rechtsposition aus. Eine Verfügung, die im vorliegenden Fall an den unbefriedigenden Zustand anknüpfe, dass das Betriebsgrundstück einer besonderen Belastung dergestalt ausgesetzt sei, dass eine bauliche Angleichung aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden könne, gleichzeitig jedoch bauplanungsrechtlich die einzig zulässige Grundstücksnutzung diejenige als Pflegeheim sei, könne nicht rechtmäßig sein. Der Verwaltungsgerichtshof werde die Gelegenheit haben, unter anderem die Funktion des Tatbestandsmerkmals der Vereinbarkeit mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner im Gefüge des § 6 Abs. 1 LHeimBauVO zu beurteilen. Bis diese Entscheidung getroffen sei, könne die Anwendung einer Vorschrift, nach welcher bei Zurückbleiben des baulichen Zustandes hinter den prägenden Grundsätzen der Landesheimbauverordnung ungeachtet Denkmalschutz, technischer Unmöglichkeit und wirtschaftlicher Unzumutbarkeit keine Befreiung erteilt werden könne, nicht als offensichtlich rechtmäßig angesehen werden. Der Verlust von 13 der insgesamt 43 Pflegeplätze habe ferner zwingend Auswirkungen auf die Vergütungen, welche sie von ihren Kunden verlangen müsse. Für einen solchen pflegesatzrelevanten Fall einer heimaufsichtlichen Anordnung verlange § 22 Abs. 2 und 3 WTPG von der Heimaufsichtsbehörde die Beteiligung der Pflegekassen und des Sozialhilfeträgers. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 WTPG habe das Landratsamt den ernsthaften Versuch einer Einigung zu unternehmen, wenn sich Auswirkungen auf die Pflegesätze ergeben könnten. Solche Auswirkungen seien hier durch die Stellungnahmen der Pflegekasse und des Sozialhilfeträgers belegt. Ein Einigungsversuch ergebe sich aus der Akte aber nicht. Einvernehmen bedeute Willensübereinstimmung. Das Landratsamt habe den Sozialhilfeträger und die Pflegekassen zwar - mit knapper Fristsetzung von zehn Tagen - angehört. Das Landratsamt habe jedoch bereits in den Mailnachrichten an die Pflegekassen und den Sozialhilfeträger keinerlei Ausrichtung auf ein Einvernehmen erkennen lassen. Auch nach der kritischen Stellungnahme der Pflegekasse, die das Einvernehmen weder erteilt noch abgelehnt habe, sowie nach der ausdrücklichen Ablehnung des Sozialhilfeträgers habe das Landratsamt nichts weiter unternommen. Vom Anstreben eines Einvernehmens könne also nicht die Rede sein. § 22 Abs. 2 und 3 WTPG dienten auch dem Zweck, den Einrichtungsträger zu schützen. Er solle möglichst nicht dem Dilemma unterschiedlicher Anforderungen der verschiedenen Behörden und Kostenträger auf der Seite der öffentlichen Hand ausgesetzt werden. Daher gewähre die Vorschrift auch ihr subjektive Rechte. Es liege ein gravierender Verfahrensfehler zu ihren Lasten vor. Bereits deshalb sei der Sofortvollzug vorerst aufzuheben. Darüber hinaus habe die Missachtung des § 22 Abs. 3 WTPG aber auch materiellrechtliche Folgen. Denn zum einen sei der örtliche Sozialhilfeträger, mit dem sich der Kommunalverband für Jugend und Soziales abgestimmt habe, der Landkreis selbst. Gerade im eigenen Haus des Antragsgegners werde seine Vorgehensweise also abgelehnt. Zum anderen seien, wenn schon kein Versuch der Einigung erfolgt sei, die zurückhaltende Stellungnahme der Pflegekassen und die ablehnende Stellungnahme des Sozialhilfeträgers zumindest im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Anordnung zu berücksichtigen gewesen. Es sei im streitbefangenen Bescheid aber keinerlei Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen der Kostenträger ersichtlich. Nach § 22 Abs. 1 WTPG habe der Antragsgegner über Anordnungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Der Bescheid vom 09.06.2022 enthalte keine Hinweise auf die Ausübung von Ermessen. § 20 WTPG ändere daran nichts. Zunächst treffe es nicht zu, dass eine weitere Beratung aussichtslos gewesen wäre. Verstehe man den Begriff der Beratung nicht als einseitige Erläuterung der Rechtslage, sondern als gemeinsame Suche nach möglichen Lösungen, so könne auch dies die Verpflichtungen des Antragsgegners nach § 20 WTPG erfüllen. Selbst wenn die Möglichkeit von Beratung ausgeschöpft gewesen sei, sei der Antragsgegner nicht von der Ausübung des Ermessens befreit. Denn es treffe nicht zu, dass die gewählte Anordnung automatisch das „mildeste Mittel" darstellte. Die Anordnung hätte sich inhaltlich auch auf einige wenige Zimmer im streitbefangenen Pflegeheim beschränken können, oder es hätte im Hinblick auf den weiterhin sehr hohen Bedarf an Pflegeplätzen ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Anordnung gewählt werden können. Habe aber die Behörde kein Ermessen ausgeübt oder zumindest entgegen § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG keine Gründe mitgeteilt, erscheine der Bescheid als rechtswidrig. Zumindest könne er nicht als offensichtlich rechtmäßig angesehen werden. Die Interessenabwägung zwischen dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners einerseits und ihrem Aufschubinteresse andererseits falle zu ihren Gunsten aus. Zusätzlich zu den Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 09.06.2022 sprächen auch folgende Gesichtspunkte gegen einen Sofortvollzug: Das Landratsamt habe für nahezu drei Jahre davon abgesehen, gegen den - aus seiner Sicht wegen des fehlenden Befreiungsanspruchs - rechtswidrigen Zustand vorzugehen. Habe aber der Antragsgegner selbst auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung für drei Jahre von ordnungsrechtlichen Maßnahmen absehen können, so könne auch jetzt kein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehen. An der seit drei Jahren bestehenden Sachlage habe sich aktuell auch nichts Wesentliches geändert. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei nicht rechtskräftig, sondern die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Betrachtungsweise des Antragsgegners dauere an. Darüber hinaus bedeute die sofortige Vollziehung in der Sache eine Vorwegnahme der Hauptsache zu ihren Lasten. Dies unter zwei Gesichtspunkten: Zum einen müsste sie in Folge der Reduktion der Platzzahl von 43 auf 30 Personal freisetzen. Würde sich später im Hauptsacheverfahren erweisen, dass der angeordnete Platzabbau rechtswidrig gewesen sei, könne dieses Personal auf dem Arbeitsmarkt nicht ersetzt und auch nicht - durch dieselben Personen - wiedergewonnen werden. Denn aufgrund des ex-tremen Fachkräftemangels in der Pflege würden die freigesetzten Kräfte anderswo Arbeitsverhältnisse eingehen und nicht etwa für unbestimmte Zeit auf eine Wiedereinstellung durch sie warten. Zum anderen sei im Verwaltungsverfahren bezüglich der Befreiung durch ein ausführliches Gutachten nachgewiesen worden, dass die Einrichtung mit weniger als 36 Plätzen keinesfalls wirtschaftlich betrieben werden könne. Derartige Gutachten dienten bei der Umsetzung der Landesheimbauverordnung den Heimaufsichtsbehörden und den Einrichtungsträgern als Grundlage des Aushandlungsprozesses über den Weg zur Angleichung. Hätte der Sofortvollzug Bestand, müsste sie ihren Betrieb also entweder ganz einstellen oder doch bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren hohe Verluste tolerieren. Ferner gebe es neben dem öffentlichen Interesse an der Umsetzung der Landesheimbauverordnung und dem Interesse der Bewohnerschaft an größeren Flächen auch ein öffentliches Interesse, überhaupt Pflegeplätze anbieten zu können. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB XI und § 4 LPflG obliege dem Antragsgegner ausdrücklich die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung. Auch in S. stünden keine oder nur vereinzelte Grundstücke für die Errichtung von Pflegeheimen zur Verfügung. Eine geeignete, zentrale Fläche, welche die Stadt S. in Ausübung ihrer Planungshoheit für die Altenhilfe reserviert habe, werde durch die streitbefangene Verfügung vom 09.06.2022 in ihrer Nutzbarkeit erheblich eingeschränkt, wenn nicht sogar ungeeignet. Dieser Aspekt lasse die kurzfristige Reduktion der Plätze in ihrer Einrichtung, die durch den Sofortvollzug verursacht werde, als ungeeignet erscheinen. Abschließend hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.08.2022 vorgetragen, dass der Umstand, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin mit der Stadt S. über einen Erweiterungsbau auf dem benachbarten Grundstück nachdenke, die Abwägungsgrundlagen im vorliegenden Fall verändere. Die dauerhafte Nutzung der vorhandenen Doppelzimmer im bisherigen Heimgebäude würde mit Inbetriebnahme des Erweiterungsbaus enden. Gespräche mit dem Antragsgegner über die Umsetzung der Landesheimbauverordnung und verbleibende Befreiungen gewönnen eine Perspektive. Und schließlich würde sie im Hinblick auf die Option eines Erweiterungsbaus durch die weitere Durchsetzung des Belegungsstopps für die Doppelzimmer besonders belastet. Denn sie müsste, wie bereits vorgetragen, aus wirtschaftlichen Gründen Fachpersonal freisetzen, das angesichts der Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr wiedergewonnen werden könnte, wenn der Erweiterungsbau fertiggestellt sei. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 09.06.2022 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat das Landratsamt die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids vertieft und ergänzend Folgendes ausgeführt: Das Einvernehmen nach § 22 WTPG i.V.m. § 75 Abs. 3 SGB XII mit dem Sozialhilfeträger und den Pflegekassen sei gesucht worden. Die erforderliche Anhörung der Beteiligten liege demnach vor. Soweit die Antragstellerin einen Verfahrensfehler darin sehe, dass bei der Anordnung eines Wiederbelegungsstopps der Umstand, dass durch den Abbau von Pflegeplätzen diese fehlten und Pflegeplätze zur Versorgung der Bewohner in S. nicht ausreichend zur Verfügung stünden, nicht berücksichtigt worden sei, sei Folgendes auszuführen: Die Versorgung der Bevölkerung mit einer ausreichenden Kapazität an stationären Pflegeplätzen werde unter anderem durch die Sozialplanung Senioren beim Landratsamt koordiniert. Eine eventuell zu befürchtende, bevorstehende Verknappung von Heimplätzen könne jedenfalls nicht dazu führen, dass einzelne Träger sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben zu halten brauchten. Der Landesgesetzgeber sei sich bei Erlass der Regelungen durchaus bewusst gewesen, dass Pflegeplätze und vor allem Pflegepersonal knapp seien, da dies ein seit Jahrzehnten schwelendes Problem darstelle. Eine Lösung hierfür müsse jedoch auf anderer Ebene gefunden werden als durch das Betreiben von gegen die Landesheimbauverordnung verstoßenden Einrichtungen. Eine davon abweichende Anschauung würde zur Unanwendbarkeit der die Standards vorgebenden Regelungen der Landesheimbauverordnung führen. § 6 Abs. 1 LHeimBauVO diene nicht dazu, die unteren Verwaltungsbehörden im Falle struktureller Defizite im Sinne fehlender Pflegekapazitäten in stationären Heimen zu ermächtigen, die Vorgaben der Landesheimbauverordnung herabzusetzen. Zudem liege die Ursache der fehlenden Pflegeplätze hauptsächlich am Pflegepersonalmangel. Etliche Einrichtungen seien nicht voll ausgelastet, da das Personal fehle. Soweit die Antragstellerin als Begründung dafür, dass eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 LHeimBauVO auch für Doppelzimmer unter 22 m² erteilt werden könne, ein Gutachten vom 21.04.2016 vorlege, erlange dieses keinerlei Rechtswirkung. Es könne eine gesetzliche Regelung nicht aushebeln. § 6 Abs. 1 LHeimBauVO verweise nicht auf § 5 Abs. 4 LHeimBauVO, welcher regele, dass spätestens nach einer Übergangsfrist von zehn Jahren alle Doppelzimmer eine Mindestgröße von 22 m² auszuweisen hätten. Demnach sei eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 LHeimBauVO für Doppelzimmer unter 22 m² ausgeschlossen. Die Landesheimbauverordnung sehe keinen Bestandschutz für von den Regelungen besonders schwer betroffene Einrichtungen vor. Im Vordergrund stehe das Bewohnerwohl, das durch die prägenden Standards der Verordnung konkretisiert werde. Die Standards seien von jeder Einrichtung zu berücksichtigen. Die Annahme, dass je mehr eine Einrichtung belastet sei, desto weiter die Interessen der Bewohner eingeschränkt werden könnten, treffe nicht zu. Die Antragstellerin sei nicht gezwungen, auf demselben Gelände die Einrichtung weiter zu betreiben. Auf Denkmalschutz könne sich nur berufen, wer so geringe Abweichungen von der Landesheimbauverordnung vorweise, dass die Interessen der Bewohner nicht beeinträchtigt seien. Im vorliegenden Fall seien die Abweichungen jedoch so weitreichend, dass eine Vereinbarkeit mit den Interessen der Bewohner keinesfalls gegeben sei. Es werde von annähernd sämtlichen Vorgaben abgewichen. Ein Ermessen habe ihr nicht zugestanden. Nach § 20 WTPG müsse sie einschreiten, wenn Einrichtungen nicht den gesetzlichen Regelungen entsprächen. Lediglich welches Instrument sie aus den §§ 21 ff. WTPG wähle, stehe im Ermessen. Die Instrumentarien sähen eine gestaffelte Eingriffsintensität vor. Nach pflichtgemäßem Ermessen sei unter Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, welche Maßnahme ergriffen werde. Im Hinblick auf die zehnjährige Übergangsfrist und des stattgefundenen Schriftverkehrs sowie der geführten Beratungsgespräche bedürfe es einer (nochmaligen) gesonderten Beratung nicht. Mit dem Wiederbelegungsstopp sei das mildeste Mittel gewählt worden. Es sei richtig, dass die Anordnung eines Wiederbelegungsstopps bereits seit 01.09.2019 hätte erfolgen können. Da insbesondere die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen hohen Anforderungen in der Corona-Pandemie ausgesetzt gewesen seien, sei davon abgesehen worden, eine weitere einschneidende Maßnahme während dieser Zeit zu treffen. In diesen Zeiten einen Abbau der Doppelzimmer zu verlangen, sei, obwohl dies durchaus juristisch korrekt gewesen wäre, als unangemessen angesehen worden. Nunmehr scheine die Corona-Pandemie durch Impfungen und Hygienemaßnahmen weitestgehend im Griff zu sein. Ein weiteres Zuwarten sei für die Bewohner nicht zumutbar. Zudem sei die eigene Rechtsauffassung nunmehr durch das Urteil vom 22.03.2022 bestätigt worden. Ob gegen das Urteil die Berufung zugelassen werde, scheine fraglich. Soweit die Antragstellerin die Sorge habe, dass bei einer sofortigen Reduzierung der Platzzahl das Pflegepersonal weg sei und dieses bei einem eventuellen Obsiegen in der Hauptsache nicht wiedergewonnen werden könne, und sie zudem nicht unerhebliche finanzielle Einbußen tolerieren müsse, stellten beide Punkte stets ein unternehmerisches Risiko dar. Gesetzliche Vorgaben könnten aufgrund solcher Thematiken dennoch nicht umgangen werden. Natürlich bestehe ein öffentliches Interesse an der Versorgung mit Pflegeheimplätzen. Es könne jedoch kein Interesse an Plätzen bestehen, die sich in Einrichtungen befänden, die die Vorgaben der Landesheimbauverordnung im grobem Maße missachteten. Die Sozialplanung Senioren habe den langfristigen Bedarf und das entsprechende Angebot im Blick ebenso wie die Möglichkeiten der wohnortnahen Unterbringung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Behördenakten des Landratsamtes Bezug genommen. II. Der Antrag hat Erfolg. 1. Der Antrag, für den das Verwaltungsgericht Stuttgart und nicht der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist, ist zulässig. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Gericht der Hauptsache ist im Falle eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Anfechtungsklage das Gericht, das örtlich und sachlich zur Entscheidung über eine künftige Anfechtungsklage zuständig wäre. Als erstinstanzliches Gericht ist regelmäßig das Verwaltungsgericht zuständig, sofern keine Sonderzuständigkeit eines Obergerichts gemäß §§ 48 oder 50 VwGO besteht. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts endet (erst) mit Anhängigkeit des Rechtsstreits in der nächsten Instanz (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 80 Rn. 114 f.). Streitgegenständlich ist vorliegend der Bescheid vom 09.06.2022 und nicht der den Verfahrensgegenstand des Verfahrens 6 S 1106/22 bildende Bescheid vom 27.02.2022. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 09.06.2022 ist das Verwaltungsgericht Stuttgart gemäß § 45 VwGO sachlich und gemäß § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 1 Abs. 2 AGVwGO örtlich zuständig. Auf den Umstand, dass beide Bescheide in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewisse Überschneidungen aufweisen, kommt es nicht an. Der Antrag ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft, soweit er auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 21.06.2022 gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 09.06.2022 gerichtet ist, da der Widerspruch gegen die in Nummer 1 ausgesprochene Anordnung wegen dem in Nummer 2 des Bescheides angeordneten Sofortvollzug keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Ferner legt das Gericht den Antrag gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO sachdienlich dahingehend aus, dass er sich nicht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in Nummer 3 des streitgegenständlichen Bescheids festgesetzte Verwaltungsgebühr erstreckt. Maßgeblich für die Ermittlung des Klagebegehrens ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt. Entsprechend §§ 133 und 157 BGB ist der wirkliche Wille zu erforschen, der sich aus dem gesamten Prozessstoff ergeben kann. Im Zweifel ist das klägerische Begehren zugunsten des Klägers so auszulegen, als habe er den in Betracht kommenden Rechtsbehelf eingelegt (Peters/Kujaht, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 88 Rn. 25). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin ihren Antrag auch gegen die Festsetzung der Verwaltungsgebühr richten wollte, liegen nicht vor; der Antrag ist wörtlich ausschließlich auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtet. Außerdem enthält das Vorbringen der Antragstellerin keinen Hinweis darauf, dass die Verwaltungsgebühr unabhängig von der in Nummer 1 des Bescheides getroffenen Anordnung angegriffen wird. Im Übrigen wäre ein Antrag mangels ersichtlicher Durchführung eines erforderlichen vorherigen Aussetzungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bereits unstatthaft. 2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bezüglich Nummer 1 des Bescheides vom 09.06.2022 ist begründet. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine Abwägungsentscheidung. a) Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in Nummer 1 verfügten Anordnung eines Wiederbelegungsstopps sind gegeben. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. In der Begründung einer Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.04.2016 - 1 S 275/16 -, juris Rn. 3). Die Begründung hat den Zweck, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags auf Grundlage von § 80 Abs. 4 und 5 VwGO abzuschätzen. Daneben soll die Begründungspflicht außerdem der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Schließlich dient die Begründung außer der Selbstkontrolle der Behörde auch der Kontrolle durch das Gericht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2022 - 3 S 3940/21 -, juris Rn. 16). Darauf, ob die angeführten Gründe inhaltlich tragfähig sind, kommt es allerdings für das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2022 - 3 S 3940/21 -, juris Rn. 18). Diesen Anforderungen entspricht die Begründung des Sofortvollzugs vorliegend. Das Landratsamt hat in der streitgegenständlichen Entscheidung deutlich gemacht, dass es sich bewusst ist, dass es sich bei der Anordnung des Sofortvollzugs um einen Ausnahmefall handelt, bei dem gewichtige Gründe für das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung sprechen müssen. Als gewichtige Gründe hat das Landratsamt das Interesse der derzeitigen, aber auch der künftigen Bewohner an einer den Vorgaben der Landesheimbauverordnung entsprechenden Einrichtung und dabei insbesondere den Anspruch auf Privatsphäre benannt. Der Schutz der Privat- und Intimsphäre sei ein legitimer Gemeinwohlbelang, der gegenüber dem Interesse des Betreibers auf Erzielung möglichst hoher Einnahmen höherwertig sei. Ein weiteres Widerspruchs- und anschließendes Klageverfahren, dass sich über einen längeren Zeitraum hinziehen könne, könne nicht abgewartet werden. Mit diesen Ausführungen hat das Landratsamt den formellen Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend entsprochen. b) Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessensabwägung fällt vorliegend zu Gunsten der Antragstellerin aus. Zwar können die Er-folgsaussichten in der Hauptsache derzeit nicht abschließend beurteilt werden (dazu aa)). Es fehlt jedoch das für die rechtmäßige Anordnung der sofortigen Vollziehung besondere Vollzugsinteresse (dazu bb)). Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung ist seitens des Gerichts zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind auch die Er-folgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist, besteht kein berechtigtes Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, hat das Gericht seine Entscheidung an einer Abwägung der sonstigen Interessen der Betroffenen zu orientieren. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist jedoch selbst bei einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung festzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09 -, juris Rn. 10 ff.). aa) Bei summarischer Prüfung des Bescheides vom 09.06.2022 können die Erfolgs-aussichten in der Hauptsache derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ist insoweit auf den Entscheidungszeitpunkt des Gerichts abzustellen, da nach dem materiellen Recht im vorliegenden Fall auf die letzte Behördenentscheidung abzustellen ist, und diese angesichts des anhängigen Widerspruchsverfahrens noch aussteht (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 106). Rechtsgrundlage für den angeordneten Wiederbelegungsstopp sind §§ 20 und 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 WTPG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 LHeimBauVO. Gemäß § 20 WTPG ist die zuständige Behörde verpflichtet, Maßnahmen nach §§ 21 bis 24 WTPG zu ergreifen, wenn die Prüfung einer stationären Einrichtung ergibt, dass diese den Anforderungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder weitergeltenden Rechtsverordnungen nicht entspricht (Mängel). Die zuständige Behörde kann gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WTPG gegenüber dem Träger zur unverzüglichen Beseitigung festgestellter Mängel Anordnungen erlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner oder zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohner obliegenden Verpflichtungen erforderlich sind. (1) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts vom 09.06.2022 bestehen bei summarischer Prüfung keine Bedenken. (a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war das Landratsamt für den Erlass der streitgegenständlichen Verfügung zuständig. Gemäß § 20 WTPG ist die zuständige Behörde verpflichtet, Maßnahmen nach den §§ 21 bis 24 WTPG zu ergreifen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WTPG kann die zuständige Behörde gegenüber dem Träger oder Anbieter Anordnungen erlassen. Zwar ist weder § 28 WTPG noch einer anderen Norm des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes zu entnehmen, wer in diesen Fällen zuständige Behörde ist. Diese Regelungslücke kann jedoch entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geschlossen werden. Eine solche ist angesichts von Art. 70 Abs. 1 Satz 1 LV und den Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes nur in engen Grenzen zulässig. Hintergrund und Rechtfertigung für eine richterliche Rechtsfortbildung ist das Rechtsverweigerungsverbot. Die inhaltlichen Anforderungen und in diesem Sinne Grenzen ergeben sich aus dem Grundgesetz bzw. der Landesverfassung selbst sowie aus den anerkannten Methoden zur Gesetzesauslegung, insbesondere dem historischen Willen des Gesetzgebers sowie der ratio legis (vgl. Jachmann-Michel, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Stand: 97. EL - Januar 2022, Art. 95 Rn. 14). Die Frage, welche Behörde für eine Aufgabe zuständig ist, kann nicht offenbleiben. Denn die Zuständigkeit wirkt sich nicht nur im Innenverhältnis zwischen den betroffenen Behörden aus, sondern hat im Außenverhältnis zum Bürger beispielsweise auch Auswirkungen auf die Frage, ob ein Vorverfahren durchzuführen ist. Vorliegend lässt sich Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LV, wonach Aufgaben, die von nachgeordneten Verwaltungsbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, diesen zuzuweisen sind, entnehmen, dass für die Durchführung des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes grundsätzlich die Landratsämter in den Landkreisen und die Gemeinden in den Stadtkreisen zuständig sind (vgl. dazu VG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2022 - 18 K 5757/19 -, juris Rn. 45). (b) Das Landratsamt hat auch den Erfordernissen des § 28 Abs. 1 LVwVfG Genüge getan, indem es die Antragstellerin mit Schreiben vom 08.12.2021 auf die beabsichtigte Anordnung des Wiederbelegungsstopps hingewiesen und dieser die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. (c) Soweit die Antragstellerin darüber hinaus einen Verstoß gegen § 22 Abs. 2 und 3 WTPG mit der Begründung gerügt hat, das Landratsamt habe keinen hinreichenden Einigungsversuch mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger unternommen, dringt sie damit nicht durch. Es kann dahinstehen, ob das diesbezügliche Vorgehen des Landratsamtes die Anforderungen des § 22 Abs. 2 und 3 WTPG erfüllt hat und welche Rechtsfolgen gegebenenfalls an einen möglichen Verstoß geknüpft wären, denn jedenfalls könnte sich die Antragstellerin nicht darauf berufen. Die summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes im Rahmen eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO dient dazu, die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache einzulegenden Rechtsbehelfes zu ermitteln. Der rechtliche Prüfungsmaßstab ist demnach akzessorisch zum Hauptsacheverfahren, mit der Folge, dass die Interessenabwägung insoweit nur dann zugunsten des Antragstellers ausgeht, wenn sich dabei hinreichend eindeutig feststellen lässt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 90). Auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die gerichtliche Rechtmäßigkeitsprüfung also auf die Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers beschränkt. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 WTPG sind Anordnungen nach Absatz 1 soweit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zur Folge haben können, ist über sie gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 WTPG Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Wenn Anordnungen gegenüber der stationären Einrichtung eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 WTPG Einvernehmen mit den betroffenen Pflegekassen und Trägern der Sozialhilfe anzustreben. § 22 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 WTPG stellt keine Schutznorm zugunsten der Träger und Anbieter von stationären Einrichtungen dar, sondern ist lediglich dazu bestimmt, den Interessen der Kostenträger zu dienen (VG Stuttgart, Urteil vom 09.11.2017 - 4 K 4634/15 -, juris Rn. 132). Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, § 22 Abs. 2 und 3 WTPG diene auch dem Zweck, den Einrichtungsträger zu schützen, und gewähre auch diesem subjektive Rechte, weil er möglichst nicht dem Dilemma unterschiedlicher Anforderungen der verschiedenen Behörden und Kostenträgern auf der Seite der öffentlichen Hand ausgesetzt werden sollte, lässt sich diese Auffassung nicht aus dem Gesetz ableiten. Voraussetzung für die Bejahung eines subjektiven öffentlichen Rechts zu Gunsten des Einrichtungsträgers wäre, dass der in Frage stehende Rechtssatz ausschließlich oder doch jedenfalls neben dem mit ihm verfolgten allgemeinen Interesse zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen der Antragstellerin zu dienen bestimmt ist. Wesentliches Kriterium für den drittschützenden Charakter einer Norm ist, inwieweit in der betreffenden Norm das geschützte Interesse (Rechtsgut), die Art der Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und abgegrenzt wird. Das mit einem Rechtssatz und einem darauf gestützten Verwaltungsakt Reflexwirkungen zugunsten des Bürgers verbunden sind (oder sein können), genügt nicht (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 42 Rn. 83 ff.). Gemessen daran ist die Antragstellerin durch den möglichen Verstoß gegen § 22 Abs. 2 und 3 WTPG nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Nach dem Wortlaut der Norm ist eine unmittelbare Beteiligung des Einrichtungsträgers an dem nach § 22 Abs. 2 und 3 WTPG anzustrebenden Einvernehmen nicht vorgesehen. Dass Ziel der Regelung eine Begünstigung des Einrichtungsträgers wäre, lässt sich auch der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Danach stellt § 22 Abs. 2 und 3 WTPG die Interessen der Kostenträger im Anordnungsverfahren sicher, wobei die Letztentscheidung und -verantwortlichkeit bei der zuständigen Behörde verbleiben soll (LT-Drs. 15/4852, S. 94). Soweit es in § 22 Abs. 2 Satz 3 WTPG heißt, dass gegen Anordnungen nach Satz 2 neben dem Träger der stationären Einrichtung auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben kann, lässt sich daraus ebenfalls nicht schließen, dass § 22 Abs. 2 Satz 2 WTPG ein subjektives Recht zugunsten des Einrichtungsträgers enthält. § 22 Abs. 2 Satz 3 WTPG stellt insoweit lediglich klar, dass auch der Träger der Sozialhilfe und damit ein Dritter gegen die auf § 22 Abs. 1 Satz 2 WTPG gestützte Anordnung Widerspruch und Klage erheben kann. Dieses Recht folgt für den Einrichtungsträger jedoch bereits daraus, dass ihm gegenüber die Anordnung erlassen worden ist. Soweit die Antragstellerin zur Begründung eines subjektiven Rechts auf den Schutz vor dem Dilemma unterschiedlicher Anforderungen seitens der verschiedenen Behörden und Kostenträger auf der Seite der öffentlichen Hand abgestellt hat, dürfte dies zur Begründung eines subjektiven Rechts nicht ausreichen. Die Formulierung des Gesetzes, dass ein „Einvernehmen anzustreben ist“ bedeutet, dass die Letztentscheidung und -verantwortlichkeit bei der zuständigen Behörde verbleiben soll. Damit verhindert auch das Gesetz in letzter Konsequenz nicht, dass es zu einem Dilemma kommt. Soweit das Verfahren hingegen die Einrichtungsträger vor dem Eintritt dieses Dilemmas schützt, handelt es sich dabei um einen begünstigenden Reflex, der jedoch nicht zur Begründung eines subjektiven Rechts ausreicht. (d) Soweit die Antragstellerin darüber hinaus geltend macht, das Landratsamt habe den Sachverhalt im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Pflegeplätze nicht ausreichend ermittelt und damit eine Verletzung von § 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG rügt, begründet dieses Vorbringen keine formelle Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LVwVfG Art und Umfang der Ermittlungen. Die Behörde hat gemäß § 24 Abs. 2 LVwVfG alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Der Umfang und die Intensität der Sachverhaltsermittlung folgt aus dem Gegenstand des Verwaltungsverfahrens sowie den anzuwendenden materiellen Rechtsvorschriften (Heßhaus, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 56. Edition - Stand: 01.07.2022, § 24 Rn. 11). Ausgangspunkt einer Anordnung gemäß § 22 Abs. 1 WTPG ist die Frage, ob eine Einrichtung Mängel aufweist, d.h. den Anforderungen des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder weitergeltenden Rechtsverordnungen nicht entspricht. Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 8 und 13 WTPG darf eine stationäre Einrichtung nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung eine angemessene Qualität des Wohnens und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen sowie sicherstellen, dass die Regelungen der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder weitergeltenden Rechtsverordnungen eingehalten werden. Demnach muss die Behörde jedenfalls den Sachverhalt in Bezug auf die Frage ermitteln, ob eine Einrichtung den Anforderungen des Wohn, Teilhabe- und Pflegegesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes geltenden Rechtsverordnungen genügt. Diese Ermittlungen hat das Landratsamt vorliegend unstreitig vorgenommen. Ob die Behörde darüber hinaus auch ermitteln muss, welche Konsequenzen die von ihr beabsichtigte Anordnung haben kann, wofür sprechen könnte, dass der Behörde gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WTPG hinsichtlich der zutreffenden Anordnung ein Ermessen zusteht, muss vorliegend nicht entschieden werden, da das Landratsamt dies vorliegend getan hat. Zwar lassen sich dem Bescheid vom 09.06.2022 dazu keine Ausführungen entnehmen. Ein entsprechender formeller Fehler ist jedoch inzwischen, wie die Ausführungen des Landratsamtes im vorliegenden Verfahren zeigen, gemäß § 45 Abs. 2 LVwVfG geheilt. Gemäß § 45 Abs. 2 LVwVfG können Handlungen nach § 45 Abs. 1 LVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Das Landratsamt hat sich in seiner Antragserwiderung dezidiert mit dem Vorbringen der Verknappung der verfügbaren Pflegeplätze auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass die Ursache der fehlenden Pflegeplätze hauptsächlich am Pflegepersonalmangel und nicht an fehlenden baulichen Kapazitäten liege. In dieser Aussage kommt gleichzeitig mit zum Ausdruck, dass bei einer Verringerung der Pflegeplätze der Antragstellerin infolge des Wiederbelegungsstopps und der sich daraus ergebenden Entlassung von Pflegekräften das frei werdende Pflegepersonal zur stärkeren Auslastung anderer Einrichtungen herangezogen werden könnte, die derzeit aufgrund des Fachkräftemangels ihren baulichen Kapazitäten nicht vollständig nutzen können. (2) Die materielle Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes kann derzeit aufgrund der sich noch entwickelnden Tatsachen nicht abschließend beurteilt werden. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WTPG kann das Landratsamt gegenüber der Antragstellerin Anordnungen erlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner erforderlich sind. Die Antragstellerin ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WTPG verpflichtet, festgestellte Mängel unverzüglich zu beseitigen. Mängel liegen nach der Legaldefinition des § 20 WTPG vor, wenn die stationäre Einrichtung den Anforderungen nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassen oder weiter geltenden Rechtsverordnungen nicht entspricht. Zwar bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Annahme, dass die Einrichtung der Antragstellerin in diesem Sinne Mängel aufweist, jedoch erscheint es bei summarischer Prüfung möglich, dass das Landratsamt bei der ihr obliegenden Ermessensentscheidung noch nicht alle Gesichtspunkte berücksichtigt hat. (a) Die Einrichtung der Antragstellerin weist Mängel auf, denn sie entspricht nicht den aufgrund von § 30 Abs. 2 WTPG weiter geltenden Anforderungen der auf der Grundlage des Landesheimgesetzes erlassenen Landesheimbauverordnung. Die Regelungen der Landesheimbauverordnung gelten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 LHeimBauVO auch für bestehende Heime nach einer Übergangsfrist von zehn Jahren ab Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung; also ab dem 01.09.2019. Diese Frist kann - wofür vorliegend jedoch nicht die Voraussetzungen gegeben sind - gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen verlängert werden. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LHeimBauVO muss für alle Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen, soweit Heime keine Wohnungen zur individuellen Nutzung bereitstellen. Diese Anforderung der Landesheimbauverordnung erfüllt die Antragstellerin mit den von dem streitgegenständlichen Bescheid erfassten 13 Doppelzimmern nicht. Auf Tatbestandsebene kommt der Frage, ob der Antragstellerin ein Anspruch auf Befreiung von den Vorgaben der Landesheimbauverordnung gemäß § 6 Abs. 1 LHeimBauVO zusteht, keine Bedeutung zu, da sie im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls über keine Befreiung verfügt und die Einrichtung deshalb Mängel aufweist. (b) Ist die Behörde - wie hier nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WTPG - ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie nach § 40 LVwVfG ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die gerichtliche Kontrolle der getroffenen Behördenentscheidung beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ebenfalls anwendbar ist (Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL - Februar 2022, § 114 Rn. 7), allein auf die Prüfung, ob dieser rechtliche Rahmen eingehalten worden ist. Relevante Ermessensfehler im Hinblick auf die Entscheidungsfindung liegen insbesondere dann vor, wenn die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen entweder gar nicht ausgeübt hat, da sie die Einräumung nicht erkannt oder sich im vorliegenden Fall irrtümlicherweise für gebunden hält (sog. Ermessensnichtgebrauch) bzw. ihr Ermessen zwar ausübt, es aber nicht voll ausschöpft (sog. Ermessensunterschreitung). Des Weiteren, wenn die Behörde nicht alle Gesichtspunkte, die nach dem Zwecke der Ermächtigung zu berücksichtigen sind, in ihrer Entscheidung einstellt und gewichtet (sog. Ermessensdefizit) oder umgekehrt Gesichtspunkte berücksichtigt, die dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechen (sog. Ermessensmissbrauch). In Bezug auf den Inhalt der getroffenen Entscheidung sind Ermessensfehler insbesondere gegeben, wenn die Behörde sich für eine Rechtsfolge entscheidet, die außerhalb ihres Ermessensspielraums liegt (sog. Ermessensüberschreitung). Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass das Landratsamt gar kein Ermessen ausgeübt hat. Das Landratsamt weist zu Recht darauf hin, dass § 20 WTPG die Behörde bei der Feststellung von Mängeln dazu verpflichtet, Maßnahmen nach §§ 21 bis 24 WTPG zu ergreifen. Insofern dürfte grundsätzlich kein Entschließungsermessen bestehen. Allerdings räumt bereits § 20 WTPG mit dem Verweis auf die Maßnahmen nach §§ 21 bis 24 WTPG der Behörde ein Auswahlermessen ein. Darüber hinaus eröffnet insbesondere § 22 Abs. 1 Satz 2 WTPG der Behörde ein Ermessen, ob und gegebenenfalls welche Anordnung sie zur Beseitigung des Mangels ergreift. Die Anordnungen nach den §§ 21 bis 24 WTPG sind in ihrer Eingriffsintensität gestaffelt. Die zuständige Behörde hat nach pflichtgemäßen Ermessen unter Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, welche Maßnahmen im Einzelfall ergriffen werden, wobei die Beratung nach dem Grundsatz „Beratung vor Sanktion“ grundsätzlich Vorrang hat (LT-Drs. 15/4852, S. 93). (1) Im Hinblick auf die Auswahl der nach den §§ 21 bis 24 WTPG zu ergreifenden Maßnahmen ist durch die Wahl einer Anordnung nach § 22 WTPG gegenüber einer Beratung gemäß § 21 WTPG grundsätzlich kein Ermessensfehler zu erkennen. Das Landratsamt hat in dem streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, dass es einer gesonderten vorherigen Mängelberatung nach § 21 WTPG im Hinblick auf die Tatsache, dass die Vorschriften der Landesheimbauverordnung bereits zehn Jahren bekannt seien, nicht bedürfe. Nunmehr sei die Klage vom Verwaltungsgericht Stuttgart abgewiesen worden. Es könne nicht weiter zugewartet werden. Diese Ausführungen hat das Landratsamt im vorliegenden Verfahren dahingehend ergänzt, dass es einer (nochmaligen) gesonderten Beratung im Hinblick auf die zehnjährige Übergangsfrist und des stattgefundenen Schriftverkehrs sowie der geführten Beratungsgespräche nicht bedürfe. Die Antragstellerin hat dagegen die Auffassung geäußert, es treffe nicht zu, dass eine weitere Beratung aussichtslos sei. Der Begriff der Beratung sei nicht nur als einseitige Erläuterung der Rechtslage, sondern als gemeinsame Suche nach möglichen Lösungen zu verstehen. Die Antragstellerin hat jedoch zunächst - wie bereits im Befreiungsverfahren - nicht dargelegt, welchen konkreten Inhalt die gemeinsame Suche nach Lösungen haben könnte und ist damit der Einschätzung des Landratsamtes, dass eine erneute Beratung nach den bereits geführten Beratungsgesprächen, dem Schriftverkehr und der bekannten Rechtslage derzeit nicht erfolgsversprechend ist, erst einmal nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit die Antragstellerin nunmehr, nachdem sie über achteinhalb Jahre die Alternativlosigkeit im Hinblick auf die Erteilung einer Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 LHeimBauVO betont hat, erstmalig mit Schriftsatz vom 11.08.2022 den Vorschlag eines Erweiterungsbaus auf dem Nachbargrundstück zur Lösung des Problems ins Spiel gebracht hat, konnte das Landratsamt diesen Vorschlag bislang überhaupt nicht berücksichtigen und würdigen. Soweit sich dies aus den vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt, befindet sich das Bauvorhaben noch in einem sehr frühen Stadium und es bestehen diesbezüglich auch noch baurechtliche Fragen, die nicht abschließend geklärt sind. Naturgemäß hat die Antragstellerin auch noch keine Angaben zu einem etwaigen Zeithorizont hinsichtlich der Verwirklichung des Bauvorhabens und damit bezüglich des zeitlichen Rahmens, in dem ein Verstoß gegen die Vorgaben der Landesheimbauverordnung weiter hinzunehmen wäre, gemacht. Gemäß § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. § 114 Satz 2 VwGO ist im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anwendbar. Dies bedeutet, dass ergänzende Erwägungen und sogar die Chancen für eine Heilung eines etwaigen Ermessensmangels zu berücksichtigen sind, weil für den Erfolg des Antrags die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich sind. Das Gericht darf sich im Aussetzungsverfahren gegenüber im späteren Klageverfahren zwingend zu berücksichtigenden Heilungsmöglichkeiten nicht „blind stellen“ (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 07.03.2008 - 7 ME 24/08 - juris Rn. 8; Geis, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 2. EL - April 2022, § 114 Rn. 123). Insofern ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ob und gegebenenfalls wie das Landratsamt auf diesen völlig neuen Vorschlag reagiert, und welche rechtlichen Folgen sich wiederum daraus für den streitgegenständlichen Verwaltungsakt ergeben. (2) Ungeachtet dieser Frage hat das Landratsamt jedoch das ihm zustehende Ermessen im Hinblick auf die gemäß § 22 WTPG konkret zu treffende Anordnung grundsätzlich hinreichend ausgeübt. Aus der bereits wiedergegebenen Begründung des Landratsamtes lässt sich nicht nur entnehmen, dass es sich mit der Möglichkeit einer „Beratung vor Anordnung“ beschäftigt hat, sondern auch, dass ihm bewusst gewesen ist, dass ihm hinsichtlich der konkret zu treffenden Anordnung Ermessen zustand. So hat das Landratsamt nicht nur ausgeführt, dass nicht weiter zugewartet werden könne, sondern auch den aus seiner Sicht besonders gravierenden Verstoß im Hinblick auf die Belegung von Doppelzimmern herausgegriffen und die Anordnung - wie sich aus den Wörtern „zunächst als mildestes Mittel“ ergibt - auf die Beseitigung des als gravierendsten Verstoß empfundenen Mangel beschränkt und damit gleichzeitig konkludent von einer Anordnung hinsichtlich der im Übrigen bestehenden Abweichungen von den Vorgaben der Landesheimbauverordnung abgesehen. Das Landratsamt musste auch auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht den von der Antragstellerin im Wege des Antrags auf Zulassung der Berufung weiterverfolgten Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 LHeimBauVO berücksichtigen. Der Antragstellerin steht entgegen ihrer Auffassung kein Anspruch auf Befreiung von den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LHeimBauVO zu. Gemäß § 6 Abs. 1 LHeimBauVO kann die zuständige Behörde auf Antrag ganz oder teilweise Befreiungen erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner vereinbar und dem Träger einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Einrichtung die Erfüllung der in den §§ 2 bis 4 LHeimBauVO genannten Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Bezogen auf die Einrichtung der Antragstellerin ist eine Befreiung unabhängig von der Frage, ob der Antragstellerin die Erfüllung der in den §§ 2 bis 4 LHeimBauVO genannten Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, nicht mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner vereinbar. Das Gericht verweist insoweit auf seine im Verfahren 18 K 5757/19 gemachten Ausführungen, an denen es auch nach erneuter Prüfung festhält. Soweit die Antragstellerin nunmehr den Befreiungsanspruch durch die Bezugnahme auf das im Rahmen der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vorgelegte Kurzgutachten zur Mindestgröße von Doppelzimmern gestützt hat, führt dies nicht zu einer abweichenden Einschätzung der Rechtslage. Zwar steht der Berücksichtigung nicht - wie von der Antragsgegnerin geäußert - entgegen, dass ein solches Gutachten keinerlei Rechtswirkung entfaltet, da es sich zumindest um die Äußerung einer Rechtsansicht handelt, die sich die Antragstellerin zu eigen macht. Der Auffassung ist jedoch im Ergebnis nicht zuzustimmen. Soweit in dem vorgelegten Gutachten zu Gunsten einer Befreiung vom Einzelzimmergebot ausgeführt wird, dass § 6 Abs. 1 LHeimBauVO grundsätzlich die vollumfängliche Befreiung von den Anforderungen der §§ 2 bis 4 LHeimBauVO ermögliche und damit - anders als im Rahmen des § 5 Abs. 4 LHeimBauVO - auch eine Befreiung von dem aus § 3 Abs. 1 Satz 1 LHeimBauVO folgenden Einzelzimmergebot möglich sein müsse, kann die Frage einer alleinigen Befreiung vom Einzelzimmergebot vorliegend dahinstehen, denn es steht vorliegend nicht nur die Frage einer Befreiung vom Einzelzimmergebot im Raum, sondern auch die Frage, über welche Wohnfläche ein solches Zimmer verfügen müsste. In der Einrichtung der Klägerin liegt nicht nur eine Abweichung von Einzelzimmergebot, sondern auch von den Flächenvorgaben des § 5 Abs. 4 Satz 2 LHeimBauVO vor. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 LHeimBauVO müssen Bewohnerzimmer, sofern sie im Rahmen der Übergangsregelungen noch mit zwei Personen belegt werden, spätestens nach einer Übergangsfrist von zehn Jahren mindestens eine Wohnfläche von 22 m2 (ohne Vorflur, Vorraum, und Sanitärbereich) aufweisen. Soweit die Antragstellerin durch die Bezugnahme auf das Gutachten die Auffassung geäußert hat, § 5 Abs. 4 LHeimBauVO stehe eindeutig nur im Kontext der Übergangsregelungen nach § 5 LHeimBauVO und könne daher nicht auf die Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 1 LHeimBauVO bezogen werden, überzeugt diese Ansicht nicht. Die Landesheimbauverordnung enthält in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHeimBauVO nur eine Mindestflächenvorgabe für Einzelzimmer, nicht jedoch für Doppelzimmer. Insoweit enthält die Landesheimbauverordnung - ausgehend von dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 LHeimbauVO geregelten Einzelzimmergebot - keine Regelung. Wollte man der Ansicht der Antragstellerin folgen, dass § 6 Abs. 1 LHeimBauVO - abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO - nach der Übergangsfrist eine Belegung von Doppelzimmern ermöglichen würde, stellte sich unmittelbar die Frage nach der für ein solches Doppelzimmer geltenden Mindestwohnfläche. Der Maßstab dafür kann - nach Ablauf der zehnjährigen Übergangsfrist - mit einem Rückgriff auf § 5 Abs. 4 Satz 2 LHeimBauVO gewonnen werden. Auf diese Vorschrift kann auch im Rahmen des § 6 Abs. 1 LHeimBauVO bei der Auslegung des Begriffs der Vereinbarkeit mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner zurückgegriffen werden. Unter Anwendung des im Verfahren 18 K 5757/19 dargelegten Maßstabs ist eine Abweichung mit dem Charakter der Landesheimbauverordnung als einer Regelung von Mindestanforderungen zu vereinbaren, wenn sie geringfügig ist und die durch die Festsetzung von Mindestgrößen angestrebte Qualität der Wohnschlafräume nicht in Frage stellt. Die Befreiung darf nicht dazu dienen, die Regelungen der Landesheimbauverordnung zu unterlaufen. Aus § 5 Abs. 4 Satz 2 LHeimBauVO ergibt sich, dass, wenn von dem Einzelzimmergebot abgewichen werden soll, dann zumindest die vorgegebene Fläche von 22 m2 einzuhalten ist. Bei einer Unterschreitung dieser Flächenvorgabe kann nicht mehr von einer geringfügigen Abweichung gesprochen werden. Dafür spricht, dass mit der (ausnahmsweisen) Zulassung von Doppel- anstelle von Einzelzimmern bereits Abstriche von dem in § 1 Abs. 1 Satz 2 LHeimBauVO geschützten Recht auf eine Privat- und Intimsphäre der Bewohner hingenommen würden. Darüber hinaus muss ein Einzelzimmer gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LHeimBauVO eine Wohnfläche von 14 m2 aufweisen. Bei Anlegung dieses Maßstabs an ein Doppelzimmer müsste dieses eigentlich 28 m2 groß sein. Indem der Verordnungsgeber in § 5 Abs. 4 Satz 2 LHeimBauVO die Flächenvorgabe für Doppelzimmer auf 22 m2 abgesenkt hat, hat er bereits berücksichtigt, dass manche Flächen bei einer Nutzung durch zwei Personen nicht zwingend doppelt erforderlich sind. Ein weiteres Absenken der Wohnfläche auf unter von 22 m2 erscheint jedoch nicht möglich, da dann dem einzelnen Bewohner weniger als 11 m2 zur Verfügung stünden, was unter Berücksichtigung der notwendigsten Möblierung mit standardisierten Möbeln bedeutet, dass kaum Freiraum im Zimmer verbleibt. Gegen eine Anwendung spricht auch nicht die den § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 LHeimBauVO zugrundeliegende Regelungssystematik. Zwar ist der Auffassung zuzustimmen, dass § 6 Abs. 1 LHeimBauVO für die dauerhafte Befreiung eigene materielle Voraussetzungen aufstellt und damit nicht lediglich eine weitergehende Form der Verlängerung von Angleichungsfristen ist. Diese Verschiedenheit hindert jedoch - wie oben dargelegt - nicht die Heranziehung des § 5 Abs. 4 Satz 2 LHeimBauVO als Maßstab für die Frage, über welche Mindestwohnfläche ein Doppelzimmer im Rahmen einer Befreiung verfügen muss. Auch die Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 4 LHeimBauVO steht dieser Auslegung nicht entgegen. Soweit das Gutachten unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Fassung des § 5 Abs. 4 LHeimBauVO die Ansicht äußert, der Verordnungsgeber sei sogar für den Bereich der Übergangsregelungen davon ausgegangen, dass deren Verlängerung auch für Doppelzimmer mit weniger als 22 m2 Fläche möglich sei, überzeugt diese Auffassung nicht. Denn die zitierte, ursprüngliche Fassung des § 5 Abs. 4 LHeimBauVO ist nie Verordnungstext geworden und weist zum Verordnungstext unter anderem den entscheidenden Unterschied auf, dass danach kleinere Doppelzimmer spätestens nach einer Übergangszeit in Einzelzimmer umgewandelt werden sollen. Insofern hätte dieser Wortlaut allein über die Verwendung des Begriffes „sollen“ einen Spielraum eröffnet, den die heutige Fassung des § 5 Abs. 4 LHeimBauVO nicht vorsieht. Spiegelbildlich zu den oben gemachten Ausführungen zur formellen Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides liegen auch keine Ermessensfehler hinsichtlich der Berücksichtigung des Umstandes einer Verknappung der Pflegeplätze durch die streitgegenständliche Anordnung sowie das möglicherweise nicht den Vorgaben des § 22 Abs. 2 und 3 WTPG entsprechende Verfahren vor. Dies folgt hinsichtlich letzterem aus dem fehlenden subjektiven Recht der Antragstellerin und bezüglich der Verknappung der Plätze daraus, dass das Landratsamt diesen Umstand gewürdigt hat. Insoweit sind keine Ermessensfehler ersichtlich. bb) Unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Bescheides war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hier deshalb anzuordnen, weil das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass das über die bloße Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes hinausgehende besondere Vollzugsinteresse vorliegt. Ist der Verwaltungsakt voraussichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen der § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO für eine rechtmäßige Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zusätzlich eines besonderen Dringlichkeitsinteresses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Dies gilt erst recht, wenn die Erfolgsaussichten - wie hier - nicht abschließend beurteilt werden können. Das besondere Vollzugsinteresse muss - ohne Bindung des Gerichts an die behördliche Entscheidung, dass Entfallen der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen - positiv festgestellt werden, weil der gesetzliche Regelfall hier gemäß § 80 Abs. 1 VwGO derjenige des Aufschubinteresses ist. Es muss also anhand der Umstände des konkreten Falles ein von der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs unabhängiges, zusätzliches Beschleunigungsinteresse als besonderes Vollzugsinteresse ermittelt werden, das in der Eilbedürftigkeit der Realisierung des als wahrscheinlich rechtmäßig erkannten Verwaltungsakts liegt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.02.2007 - 2 S 2626/06 - juris Rn. 15; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand - 41. EL: Juli 2021, § 80 Rn. 387). Darüber hinaus ist zu beachten, dass effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann gewährleistet ist, wenn für sofort vollziehbar erklärte Eingriffe in grundrechtlich gewährleistete Freiheiten noch einmal einer gesonderten - über die Beurteilung der zugrundeliegenden Verfügung hinausgehenden - Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden. Es ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, mit denjenigen, welche demgegenüber bei dem Antragsteller wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2003, - 1 BvR 2709/09 -, juris Rn. 14 ff.). Nur wenn auch diese zu Lasten des Antragstellers ausfällt, ist ein hinreichendes Vollzugsinteresse gegeben. Vorliegend hat das Landratsamt in der streitgegenständlichen Entscheidung das besondere Vollzugsinteresse mit dem Interesse der derzeitigen, aber auch künftiger Bewohner auf Unterbringung in einer Einrichtung, die den Regelungen der Landesheimbauverordnung entspricht und hierbei insbesondere dem Anspruch auf Privatsphäre begründet, der das (finanzielle) Interesse des Betreibers überwiege, weiterhin Doppelzimmer mit einer Wohnfläche von weniger als 22 m2 belegen zu können. Im vorliegenden Verfahren hat das Landratsamt die Argumentation der Antragstellerin aufgreifend diese Erwägungen dahingehend ergänzt, dass bislang von einer Anordnung abgesehen worden sei, da der Abbau von Doppelzimmern im Hinblick auf die Belastungen der stationären Einrichtungen durch die Corona-Pandemie unangemessen erschienen sei. Da das besondere Vollzugsinteresse zusätzlich zu der Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsakts hinzutreten muss, kommt dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht Stuttgart die Rechtsauffassung des Landratsamtes hinsichtlich des fehlenden Anspruchs auf Erteilung einer Befreiung von den Vorgaben der Landesheimbauverordnung bestätigt hat und ob gegen diese Entscheidung die Berufung zugelassen wird, für die Bejahung des besonderen Vollzugsinteresses keine eigenständige Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr die Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahme für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, mit denjenigen, welche demgegenüber bei der Antragstellerin wegen des Sofortvollzugs eintreten würden. Die Antragstellerin hat geltend gemacht, dass ein Vollzug der streitgegenständlichen Anordnung bedeute, dass sie zum einen in Folge der Verringerung der Plätze Personal kündigen müsse, das im Fall eines Obsiegens in der Hauptsache aufgrund des extremen Fachkräftemangels nicht ohne Weiteres zurückgeholt oder ersetzt werden könne. Zum anderen hat sie unter Verweis auf ihre Ausführungen im Verfahren 18 K 5757/19 und das darin vorgelegte Gutachten zur Wirtschaftlichkeit der Einrichtung nach Umsetzung der Landesheimbauverordnung erklärt, dass die Einrichtung mit weniger als 36 Plätzen keinesfalls wirtschaftlich betrieben werden könne und sie daher bei einer Vollziehung der streitgegenständlichen Anordnung den Betrieb entweder ganz einstellen oder für die Dauer bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren hohe Verluste tolerieren müsse. Im Kern hat die Antragstellerin damit nicht allein eine Schmälerung ihrer finanziellen Erträge geltend gemacht, sondern irreversible Folgen aufgezeigt, denen das Landratsamt in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten ist. Soweit das Landratsamt unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts in der Abwägung der gegenläufigen Interessen zu einer Bejahung des besonderen Vollzugsinteresses gekommen ist, überzeugt dies das Gericht nicht. Zwar ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 WTPG, dass der Träger verpflichtet ist, festgestellte Mängel unverzüglich zu beseitigen. Die Verwendung des Wortes „unverzüglich“ deutet dabei im Hinblick auf die Umsetzung auf einen in zeitlicher Hinsicht nur sehr beschränkten Spielraum hin. Darüber hinaus ist dem Landratsamt darin zuzustimmen, dass die von der Landesheimbauverordnung grundsätzlich vorgesehene zehnjährige Übergangsfrist am 01.09.2019 abgelaufen ist. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 LHeimBauVO müssen Bewohnerzimmer, sofern sie im Rahmen der Übergangsregelungen noch mit zwei Personen belegt werden, spätestens nach einer Übergangsfrist von zehn Jahren mindestens eine Wohnfläche von 22 m2 (ohne Vorflur, Vorraum und Sanitärbereich) aufweisen. Aus der Verwendung des Wortlauts „müssen“ folgt, dass - im Rahmen der Übergangsregelung gemäß § 5 LHeimBauVO - kein Spielraum für die Behörde besteht. Diese Regelung, die - wie oben dargelegt - zumindest grundsätzlich auch mittelbar im Wege der Auslegung bei § 6 Abs. 1 LHeimBauVO herangezogen werden kann, bedeutet, dass es grundsätzlich nach Ablauf der Übergangsfrist keine Doppelzimmer mit einer 22 m2 unterschreitenden Wohnfläche geben darf. Allerdings enthält weder die Landesheimbauverordnung noch das Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz eine unmittelbar eintretende Rechtsfolge für den Fall, dass eine Einrichtung dieser Vorgabe nicht entspricht. Soweit § 10 Abs. 2 Nr. 8 und 13 WTPG regelt, dass eine Einrichtung nur betrieben werden darf, wenn der Träger und die Leistung eine angemessene Qualität des Wohnens und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen sowie sicherstellen, dass die Regelungen der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder weitergeltenden Rechtsverordnungen eingehalten werden, enthält diese Norm keine Rechtsfolge für den Fall, dass eine Einrichtung diesen Vorgaben nicht entspricht. Diese Frage wird den Regelungen der §§ 20 bis 25 WTPG überlassen. Der Gesetzgeber hat bezogen auf die Anordnungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WTPG anders als bei den in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Maßnahmen nach § 17 Abs. 1, 2, 4, 6 und 7, § 18 Abs. 1 bis 3 sowie § 24 Abs. 4 Satz 3 WTPG darauf verzichtet, das Entfallen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die auf § 22 Abs. 1 Satz 2 WTPG gestützten Maßnahmen gesetzlich anzuordnen. Soweit § 22 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 WTPG einen Verweis auf § 17 Abs. 9 und § 18 Abs. 6 WTPG enthalten, bedeutet dies lediglich, dass dem Widerspruch oder der Anfechtungsklage der Pflegekasse oder dem Träger der Sozialhilfe keine aufschiebende Wirkung zukommt. Diese Regelung betrifft jedoch nicht das Verhältnis zwischen dem Träger oder Anbieter und der Behörde. Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung. Darin heißt es „die Widerspruchs- und Klagemöglichkeit drittbelasteter Leistungsträger soll jedoch nicht dazu führen, dass nötige Maßnahmen nur verzögert umgesetzt werden können. Insofern wird die aufschiebende Wirkung ihrer Rechtsmittel ausgeschlossen“ (LT-Drs. 15/4852, S. 94). Damit hat der Gesetzgeber die Beantwortung der Frage, ob eine auf § 22 Abs. 1 Satz 2 WTPG gestützte Anordnung sofort vollzogen werden muss, der den konkreten Einzelfall bearbeitenden Behörde überlassen. Auch wenn dem Landratsamt in der Bewertung zuzustimmen ist, dass der mit der Landesheimbauverordnung verfolgte Schutz der Privatsphäre ein hohes Gut ist, zeigen insbesondere die in der Vergangenheit - vor Erlass der Landesheimbauverordnung - geltenden Regelungen, dass die Einschätzung, welche Einschränkungen zu Lasten des Schutzes der Privatsphäre möglich sind, in der Praxis einem gewissen Beurteilungsspielraum unterliegt. Insoweit ist bezüglich des Einzelzimmergebotes und der Mindestwohnflächenvorgabe für stationäre Einrichtungen mit Blick auf den Schutz der Privatsphäre im vorliegenden Fall nicht der Kernbereich von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG betroffen. Im Fall der aufschiebenden Wirkung würde ein bestehender und bis vor drei Jahren noch als rechtmäßig angesehener Zustand für die Dauer des Rechtsstreits aufrechterhalten, während für die Antragstellerin irreversible Folgen eintreten würden. Insoweit geht es hier nicht darum, der Antragstellerin zu ermöglichen, möglichst hohe Einnahmen zu erzielen, sondern um die Möglichkeit, überhaupt beruflich tätig zu sein, da im Raum steht, dass sie infolge der streitgegenständlichen Anordnung Personal entlassen muss, dass sie später nicht ersetzen kann, oder dass sie gesamte Einrichtung aufgrund der fehlenden Wirtschaftlichkeit schließen muss. Das Gericht lässt ausdrücklich offen, ob die Frage des besonderen Vollzugsinteresses in Zukunft, beispielsweise nach Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof oder bei einer fehlenden Konkretisierung des angedachten Bauvorhabens, auch anders beurteilt werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Gemäß § 52 Abs. 2 GKG ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Dies ist der Fall. Vorliegend kann nicht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 54.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zurückgegriffen werden, wonach für die Bewertung der Bedeutung auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens jedoch 15.000 EUR zugrunde zu legen ist. Die streitgegenständliche Anordnung beinhaltet nicht unmittelbar eine vollständige Untersagung des Einrichtungsbetriebs, sondern bezieht sich zunächst nur auf einen Wiederbelegungsstopp für 13 Doppelzimmer und betrifft somit anders als der im Verfahren 18 K 5757/19 geltend gemachte Befreiungsanspruch nicht unmittelbar die gesamte Einrichtung. Auch die Heranziehung von Nr. 23.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 scheidet aus, da ein Platz in einer stationären Einrichtung auch unter Kostengesichtspunkten anders zu bewerten ist als ein Planbettenstreit. Der Streitwert von 5.000 EUR war nach Nummer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 um die Hälfte zu reduzieren.