Urteil
2 K 6403/19
VG Stuttgart 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1116.2K6403.19.00
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Leitsätze
1. Zur wirksamen Überleitung der Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksfläche. (Rn.42)
2. Zur Frage, auf welchen räumlichen Bereich zur Beurteilung der Funktionslosigkeit einer Festsetzung zur nichtüberbaubaren Grundstücksfläche abzustellen ist. (Rn.67)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur wirksamen Überleitung der Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksfläche. (Rn.42) 2. Zur Frage, auf welchen räumlichen Bereich zur Beurteilung der Funktionslosigkeit einer Festsetzung zur nichtüberbaubaren Grundstücksfläche abzustellen ist. (Rn.67) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Verfügung der Beklagten vom 26.06.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.08.2019 entsprechen dem Gesetz, können daher den Kläger trotz ihrer Folgen nicht in seinen Rechten verletzen und vom Gericht nicht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Anordnung zur vollständigen Beseitigung des Pavillons des Klägers vermag sich die Beklagte auf eine wirksame Rechtsgrundlage, § 65 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LBO, zu stützen. Danach kann die Baurechtsbehörde den vollständigen Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände geschaffen werden können. In einer hinreichend bestimmten Anordnung (dazu A.) hat die Beklagte zu Recht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage im Falle des Pavillons des Klägers angenommen (dazu B.) und auch die weiter erforderliche Ermessensausübung lässt keine vom Gericht überprüfbaren Fehler erkennen (dazu C). A. Die Anordnung der Beklagten ist hinreichend bestimmt. Das Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 LVwVfG ist gewahrt, wenn insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Zudem muss der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Es reicht aus, dass sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt der Verfügung, insbesondere ihrer Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.2008 - 7 C 38.07 - BVerwGE 131,259; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18 - juris). Der Kläger bemängelt einerseits, zum Zeitpunkt des Erlasses der Beseitigungsanordnung hätten sich mehrere bauliche Nebenanlagen auf seinem Grundstück befunden und andererseits sei die im Anordnungstext beschriebene Farbgebung („rot schraffiert“) in der der Verfügung angeschlossenen Skizze nicht nachvollziehbar. Zwar ist der Beklagten in der Tat entweder die Farbgebung der Skizze oder die richtige Bezeichnung des Farbtons (eher orange oder hellbraun) misslungen. Durch die Einzeichnung der Lage des Objekts auf dem Grundstück in dieser Skizze und die Verwendung des Begriffes „Holzboden“ in der Begründung der Verfügung ist die Zuordnung sowohl für den Kläger wie für ein Vollstreckungsorgan aber dennoch eindeutig und somit die Anordnung hinreichend bestimmt. B. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der Beseitigungsanordnung liegen vor. I. Der Pavillon des Klägers ist nicht im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden. Der Kläger gibt an, ihn ungefähr im Jahr 2008 (wenn auch angeblich als Ersatzbau für eine andere Konstruktion) errichtet zu haben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung dieses Erfordernisses ist, wie der Wortlaut von § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO erkennen lässt, der Abschluss der damaligen Bauarbeiten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2021 - 5 S 1032/20 - juris Rn. 60; Urt. d. Kammer v. 07.07.2020 - 4 K 435/18 - juris Rn. 29). 1. Zu diesem Zeitpunkt war die Errichtung des Pavillons nicht genehmigungsfrei. Unstreitig verfügt der Kläger über keine Baugenehmigung für den Pavillon. Es lässt sich nicht erkennen, dass dieser zu den im Jahr 2008 genehmigungsfrei gestellten Anlagen gehören würde (vgl. aus dem Anhang zu § 50 LBO 1995 in ihrer Fassung vom 16.06.2007 im Umkehrschluss insbesondere folgende genehmigungsfreie Anlagen: „6. Gartenlauben in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz, 10. Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 m3 Rauminhalt, 11. Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche, 50. Pergolen, im Außenbereich jedoch nur bis 10 m² Grundfläche“. Aus letzterer Nummer lässt sich zwar rückschließen, dass im Innenbereich Pergolen mit beliebiger Grundfläche zulässig waren. Dies sind jedoch „allseits offene Rankgerüste, weder überdeckt noch mit seitlichen Wandabschlüssen“ (so Hager, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/ Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 50 Rn. 47), wozu der Pavillon des Klägers nicht zählt. 2. Der Pavillon war bei seiner Errichtung auch nicht genehmigungsfähig. Er verstieß jedenfalls gegen eine wirksame bauplanungsrechtliche Festsetzung, so dass das Vorliegen weiterer Verstöße, insbesondere bauordnungsrechtlicher Art (etwa erhebliche brandschutzrechtliche Mängel), dahinstehen kann. a) Für das Vorhabengrundstück besteht nämlich eine wirksame Festsetzung überbaubarer und nicht überbaubarer Grundstücksfläche durch den „Ortsbauplan Industriegebiet“ (heutige Nummer der Beklagten 1941/15) vom 13.02.1941 der vormals selbständigen Gemeinde V., die erst am 01.04.1942 in die Beklagte eingemeindet wurde. In der mündlichen Verhandlung hat auch der Kläger nicht mehr behauptete, für sein Grundstück würden andere Bebauungspläne gelten. Es liegt außerhalb des zeichnerischen Geltungsbereichs des Planes Z. der Beklagten vom 16.03.1967, so dass dieser keine von ihm zu beachtenden Festsetzungen enthalten kann (allerdings nachrichtliche Wiedergaben sonstigen Planrechts an den Rändern seines Geltungsbereichs). Anders ist dies mit dem Plan Y. der Beklagten vom 09.03.1951, in dessen Geltungsbereich das Vorhabengrundstück liegt. Diesen Plan hat der Gemeinderat der Beklagten aber in einer nichtöffentlichen Sitzung beschlossen. Da auch im Jahr 1951 die öffentliche Sitzung bereits der Regelfall war (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 der damals in „Nord-Württemberg“ geltenden Deutschen Gemeindeordnung in der Fassung ihres Anwendungsgesetzes vom 06.02.1946, RegBl. Württ.-Bad. 1946, 55), ist ein solcher Beschluss regelmäßig rechtswidrig und führt zur Unwirksamkeit des Planes (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.11.1966 - I 5/65 - ESVBH 17, 118 zu einem unter Geltung der GemO Bad.-Württ. gefassten Beschluss). Der Plan E. der damals selbständigen Gemeinde M. (heutige Nummer der Beklagten 1941/17) vom 21.12.1940 schließlich bezieht das Vorhabengrundstück nicht in ihren zeichnerischen Geltungsbereich ein. Relevanter Inhalt des somit im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Planes sind „Baulinien“ damaligen Rechts im Westen und Norden des damaligen und heutigen Bestandsgebäudes (vgl. zu diesen Art. 11 Abs. 1 der württembergischen Bauordnung vom 28.07.1910 in ihrer Fassung vom 13.03.1937, RegBl. S. 33; im Folgenden WBO 1910 i.d.F.v. 1937), vor diesen „Vorgartenfläche“ (Art. 11 Abs. 2 Satz 1 WBO 1910 i.d.F.v. 1937) und vor der Ost- und Südseite des Bestandsgebäudes „Bauverbotsfläche“ (Art. 11 Abs. 4 WBO 1910 i.d.F.v. 1937; vgl. zu den Regelungsinhalten dieser Bestimmungen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2018 - 5 S 978/17 - juris Rn. 72 ff.). b) Diese nach altem Recht erfolgte Festsetzung von überbaubarer und nicht überbaubarer Grundstücksfläche ist wirksam übergeleitet worden. Nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 galten bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes - am 29.06.1961 (vgl. § 189 Abs. 1 BBauG 1960) - bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art enthielten, als Bebauungsplan fort. Diese Bestimmung ist deswegen ebenso wie die spätere Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 2 BauGB in seiner Erstfassung vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 466) - BauGB 1986 - weiterhin anzuwenden (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.02.2015 - 8 S 450/13 - VBlBW 2015, 339 juris Rn. 30; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 233 Rn. 18). Die in § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 geregelte Überleitung alter baurechtlicher Vorschriften hat im Wesentlichen drei Voraussetzungen: Die Vorschriften dürfen nicht gegen das Recht verstoßen haben, das maßgebend war, als sie aufgestellt wurden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.09.1971 - IV B 104.71 - BauR 1972, 32; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2021, § 233 Rn. 88). Weiter dürfen sie nur Inhalte habe, die nach dem am Tag der Überleitung - 29.06.1961 - geltenden Recht Inhalt eines Bebauungsplans sein konnten. Schließlich müssen sie zum Zeitpunkt ihrer Aufstellung Ergebnis sachgemäßer Abwägung der damals beachtlichen Belange gewesen sein sowie zur Zeit der Überleitung ein rechtlich nicht zu beanstandendes Abwägungsergebnis darstellen (BVerwG, Urt. v. 01.09.2016 - 4 C 2.15 - BauR 2017, 508; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.02.2015, a.a.O.). Diese drei Voraussetzungen erachtet die Kammer als gegeben: aa) Entgegen der Ansicht des Klägers verstieß die Festsetzung überbaubarer und nicht überbaubarer Grundstücksfläche nicht gegen damals geltendes Recht. Der Ortsbauplan mit diesem Inhalt ist zwar am 13.02.1941 nur vom damaligen Bürgermeister (V.s) festgestellt worden. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 WBO 1910 i.d.F.v. 1937, die Rechtsgrundlage für die erstmalige Feststellung und Änderung von „Ortsbauplänen“, erforderte zwar ein Handeln „des Gemeinderats“. Reichsrecht in Form der damals geltenden Deutschen Gemeindeordnung bestimmte aber, dass die Gemeinderäte den Bürgermeister, der die Verwaltung in ausschließlicher Verantwortung führte (vgl. §§ 32 Abs. 1 der DGO v. 30.01.1935, RGBl. I S. 49), nur zu beraten hatten (§ 48 Abs. 1 DGO), nahm ihnen also das Recht zur Beschlussfassung. Deswegen ist die „Feststellung“ nur durch den Bürgermeister nach Beratung durch die Gemeinderäte wirksam (offengelassen in VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.02.2015 - 8 S 450/13 - VBlBW 2015, 339 juris Rn. 52). Zu Unrecht macht der Kläger geltend, der Ortsbauplan sei aber nicht wirksam bekanntgemacht worden. Nur die Genehmigung einer Feststellung oder Abänderung eines Ortsbauplans bedurfte der Bekanntmachung (§ 14 der Verfügung zum Vollzug der Württembergischen Bauordnung in ihrer Fassung v. 05.09.1930, RegBl. S. 286, im Folgenden: VVzWBO), nicht der Ortsbauplan selbst. Diese Bekanntmachung der Genehmigung ist aber in der F.-Zeitung im Mai 1941 (/34 der Bebauungsplanakten) auch erfolgt. Dass eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Stuttgart nicht erfolgen konnte, versteht sich auf Grund des Zeitpunktes vor der Eingemeindung V.s von selbst, so dass auf dem Deckblatt des Lageplans in die Zeile „Bekanntmachung im Amtsblatt“ (der Landeshauptstadt) zu Recht nur ein Strich eingefügt ist. Es trifft schon nicht zu, dass der Ortsbauplan Festsetzungen außerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Satzungsgebers, der vormals selbständigen Gemeinde V., auf der Gemarkung M.s, getroffen hat (vgl. die zeichnerische Abgrenzung der Markungen und die Unterscheidung zwischen Festsetzungen einerseits und nachrichtlichen Übernahmen andererseits). Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte, würde dies nur zur Unwirksamkeit von Festsetzungen auf ehemals M. Gemarkung führen (sog. geltungserhaltende Reduktion), nicht aber von jenen auf dem Vorhabengrundstück, das stets zur Gemarkung V. zählte. Soweit schließlich behauptet wird, die Festsetzungen seien nicht hinreichend bestimmt, vermag die Kammer auch dem nicht zu folgen: Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, am unteren Rand des Lageplans zum Ortsbauplan fänden sich Bleistifteintragungen, wonach Darstellungen des „früheren Stadtbauplans“ unrichtig seien. Das betrifft aber nur die im Lageplan ebenfalls enthaltenen nachrichtlichen Übernahmen aus früher geltenden Plänen, gerade nicht die erstmals erfolgten hier im Streit befindlichen Festsetzungen. Auch deren Farbgebung ist nicht zu unbestimmt. § 5 Abs. 2 Satz 1 VVzWBO forderte „Vorgärten, Vorplätze, öffentliche nicht als Straße dienende Plätze und Straßenseiten, die nicht mit Gebäuden besetzt werden dürfen, sowie die nach Art. 11 Abs. 4 von der Bebauung ganz oder teilweise ausgeschlossenen Flächen“ [d.h. Bauverbotsflächen] „mit grüner Farbe - für den genehmigten Bestand hellgrün, für den neuen Bestand dunkelgrün - anzulegen“. Das damals geltende Recht forderte mithin gerade keine farbliche Differenzierung zwischen Vorgartenflächen (Rechtsgrundlage Art. 11 Abs. 2 Satz 1 WBO 1910 i.d.F.v. 1937) und Bauverbotsflächen (Art. 11 Abs. 4 WBO 1910 i.d.F.v. 1937). Um beide Flächen gleichwohl unterscheiden zu können, hat der Plangeber hier eine farbliche Abstufung vorgenommen und damit doch gerade eher zur Bestimmtheit beigetragen. Dafür spricht auch, dass die Planzeichner späterer Pläne (etwa der genannte Z. der Beklagten vom 16.03.1967) bei ihren nachrichtlichen Übernahmen jeweils zu identischen zeichnerischen Darstellungen kamen. bb) Die Festsetzung überbaubarer und nichtüberbaubarer Grundstücksfläche durch „Baulinien“, „Vorgartenfläche“ und „Bauverbotsfläche“ enthält weiter verbindliche Regelungen, wie sie nach § 9 Abs. 1c BBauG 1960 festgesetzt werden konnten. Dass die zugrundeliegende Abwägung unsachgemäß gewesen oder zu einem unvertretbaren Ergebnis geführt hätte, lässt sich nicht erkennen, zumal vergleichbare Festsetzungen bis heute häufig erfolgen. c) Entgegen der Ansicht des Klägers ist diese Festsetzung überbaubarer und nichtüberbaubarer Grundstücksfläche auf seinem Grundstück nicht nachträglich funktionslos geworden. Nach den insoweit durch die Rechtsprechung aufgestellten strengen Maßstäben tritt eine bauplanerische Festsetzung erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (vgl. auch Scheidler, Funktionsloswerden eines Bebauungsplans, BauR 2020, 550). Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zu Grunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.2013 - 7 BN 1.13 - juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.2017 - 3 S 381/17 - juris Rn. 14). Vielmehr muss die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer auf den Gesamtgeltungsbereich des Bebauungsplans bezogenen Betrachtung die Fähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (BVerwG, Beschl. v. 09.10.2003 - 4 B 85/03 - juris Rn. 8). Die Anforderungen an ein Funktionslos-Werden sind streng, von einer Funktionslosigkeit wird nur in äußerst seltenen Fällen die Rede sein können (BVerwG, Urt. v. 03.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108, 71). Diese strengen Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Nach Ansicht der Kammer spricht Vieles dafür, dass bei der Prüfung des Eintritts der Funktionslosigkeit einer „Baulinie“ alten Rechts (oder einer Baugrenze neuen Rechts), die entlang eines Straßengevierts verläuft, nur auf dieses Geviert abgestellt werden kann, weil sie zeichnerisch auch nur für dieses Geviert Geltung beansprucht (vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 28.02.2013 - 2 Bf 17/11 - juris Rn. 45 m.w.N. zu den Voraussetzungen eines Funktionslos-Werdens nur bezogen auf ein Teilgebiet). Dieses Teilgebiet wären hier fünf Grundstücke östlich der B.-Straße zwischen der A.-Straße im Norden und der C.-Straße im Süden. Auf den so abgegrenzten Grundstücken findet sich zwar eine genehmigte Garagenanlage in der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche. Auf der deutlichen Mehrzahl der Grundstücke ist die Festsetzung nichtüberbaubarer Grundstücksfläche somit nach wie vor geeignet, zur städtebaulichen Ordnung beizutragen. Wollte man stattdessen annehmen, dass der Eintritt einer Funktionslosigkeit auch bei derartigen Festsetzungen nur im Blick auf den Gesamtgeltungsbereich eines Planes beurteilt werden kann, ist zu beachten, dass der Geltungsbereich des „Ortsbauplans Industriegebiet“ (1941/15) vom 13.02.1941 sich durch Inkrafttreten des nachfolgenden Bebauungsplans X. der Beklagten vom 28.11.1991 drastisch verkleinert hat und nur noch eine Bebauungszeile mit rund 12 Grundstücken östlich der B.-Straße zwischen der A.-Straße im Norden und der Straßenbahntrasse im Süden umfasst. Betrachtet man Luftbilder und Straßenansichten dieser Grundstücke, ist auf einer noch deutlicheren Mehrzahl der Grundstücke die betrachtete Festsetzung weiterhin geeignet, zur städtebaulichen Ordnung beizutragen, da sich auf den sonstigen Grundstücken keine Gebäude oder gebäudeähnliche bauliche Anlagen in der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche befinden. Sollte der Vortrag des Klägers noch eine Stufe weitergehend zu verstehen sein, dass im Gesamtgeltungsbereich des ursprünglichen ungeschmälerten Planes „Ortsbauplan Industriegebiet“ (1941/15) schon vor Inkrafttreten des Änderungsplanes X. alle „Baulinien“ funktionslos geworden sein sollten, fehlt jeglicher Beleg hierfür. d) Gegen die somit nach wie vor wirksame „Baulinie“ alten Rechts verstößt der Pavillon des Klägers. Diese darf nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 WBO 1910 i.d.F. v. 1937 „nicht mit Bauten überschritten werden“. Der Bautenbegriff wird in Art. 29 Abs. 1 WBO 1910 i.d.F. v. 1937 definiert als u.a. „1. alle Arten von Gebäuden; 2. alle sonstigen, dem Gebiet des Hochbaues angehörenden und nicht einen Bestandteil einer Straßen- oder Eisenbahnanlage oder eines Fluss- oder Uferbaues bildenden Bauwerke; […] 5. alle sonstigen festen Einrichtungen, die den Zwecken eines Gebäudes dienen und für die besondere Vorschriften im gegenwärtigen Gesetz erteilt sind, […]“ Aus der Zusammenschau von Art. 29 Abs. 1 Nrn. 2 u. 5 WBO 1910 i.d.F.v. 1937 lässt sich schließen, dass ein aus Bauprodukten bestehender ortsfester Pavillon, der dem Aufenthalt von Menschen dient, zu den Bauten, wenn nicht ohnehin zu den Gebäuden (Nr. 1) zu zählen ist. Gestützt wird dieses Ergebnis durch die Ausnahmevorschrift des Art. 34 Abs. 3 WBO 1910 i.d.F.v. 1937, wonach selbst Mauerabsätze grundsätzlich zu den Bauten gehören, welche nicht über die Baulinie geschoben werden dürfen. II. Es lässt sich nicht erkennen, dass heute rechtmäßige Zustände auf andere Weise hergestellt werden könnten. 1. Die Beklagte hat in § 10 ihrer Ortsbausatzung vom 25.06.1935 von der in Art. 11 Abs. 4 WBO 1910 i.d.F.v. 1933 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und bestimmt, dass unbedeutende Bauten mit einer Grundfläche von bis zu 25 m2 Bauverbotsfläche in Anspruch nehmen können; diese Flächenbegrenzung überschreitet der Pavillon des Klägers aber bei weitem. 2. Daher würde der Kläger eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB benötigen, die ihm aber nicht erteilt werden kann. Diese Bestimmung ist - anders als die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung - auch auf Festsetzungen übergeleiteter Pläne anwendbar (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.02.1993 - 8 S 287/92 - NVwZ 1994, 700). Nach ihr kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einer der drei Befreiungsgründe vorliegt und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls nicht alle erfüllt. a) Die Errichtung des Pavillons dient offensichtlich nicht dem Wohl der Allgemeinheit (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Auch eine offenbar nicht beabsichtigte Härte (Nr. 3) lässt sich nicht ausmachen, da es sich dabei um eine grundstücksbezogene Härte aus den Besonderheiten des einzelnen Grundstücks handeln muss, die der Plangeber nicht beabsichtigt hat (BVerwG, Urt. v. 18.05.1990 - 4 C 49.89 - BauR 1990, 582; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.11.2006 - 8 S 361/06 - BauR 2007, 1546). Dafür gibt es hier keinerlei Anhaltspunkte, da das Grundstück des Klägers auch ohne Erteilung dieser Befreiung baulich sinnvoll nutzbar ist. Der Befreiungsgrund der städtebaulichen Vertretbarkeit (Nr. 2) eröffnet zwar Befreiungsmöglichkeiten in einer bedenklichen Weise (so Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 31 Rn. 31) und könnte hier eröffnet sein. b) Doch mit einer hiernach erteilten Befreiung würden zum einen Grundzüge der Planung berührt. Diese ergeben sich aus der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden und in ihnen zum Ausdruck kommenden planerischen Konzeption. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto näher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (BVerwG, Urt. v. 09.08.2018 - 4 C 7.17 - BVerwGE 162; 363; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.2017 - 3 S 381/17 - VBlBW 2018, 34). Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, muss beachtet werden, dass von den Festsetzungen des „Ortsbauplans Industriegebiet“ (1941/15) vom 13.02.1941 nur solche zu Verkehrsflächen und überbaubaren/nichtüberbaubaren Grundstücksflächen wirksam übergeleitet worden sind. Die zunächst auch festgesetzten „Anbauvorschriften“ waren dagegen von Anfang an unwirksam. Mit „Anbauvorschriften“ wird eine Ortsbausatzung, welche nicht für das gesamte Gemeindegebiet, sondern nur ein begrenztes Plangebiet, gilt, bezeichnet (so Holch, Komm. z. WBO, 4. Aufl. 1955, Art. 3 WBO Fußnote 5; so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2018 - 5 S 978/17 - juris Rn. 75). Damit gelten für diese die Anforderungen der württembergischen Bauordnung an Ortsbausatzungen, nicht jene für Ortsbaupläne. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 WBO 1910 i.d.F. v. 1937 verlangt für Ortsbausatzungen aber die öffentliche Bekanntmachung der Satzung, nicht nur deren Genehmigung. Konkretisiert wird dies in § 3 Abs. 1 VVzWBO, der seinerseits auf § 9 VVzWGemo in ihrer Fassung vom 14.11.1923 (RegBl. S. 496) verweist. Danach hat die Bekanntmachung einer Satzung u.a. durch Einrücken in eine Zeitung zu erfolgen. Dem ist im Falle der Anbauvorschriften zum „Ortsbauplan Industriegebiet nicht genügt worden, da der Bürgermeister V.s nur die Genehmigung der Anbauvorschriften, nicht diese selbst bekanntgemacht hat, da ein Verweis auf die Auslage der Anbauvorschriften fehlte (vgl. /34 der Bebauungsplanakten). Somit sind diese Anbauvorschriften unwirksam (so in einem vergleichbaren Fall auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.1990 - 8 S 2617/88 - juris Rn. 18; Urt. v. 26.11.1963 - II 455/63 -). Das hat die Beklagte im Übrigen in ihrem Amtsblatt vom 28.02.1991, S. 17, auch bekanntgemacht. Bilden somit nur Verkehrsflächen und die überbaubaren bzw. nichtüberbaubaren Grundstücksflächen „das Interessengeflecht der Planung“, ist kaum vorstellbar, wieso ausgerechnet diese Festsetzungen nicht zu den Grundzügen der Planung zu zählen sein sollten. Selbst wenn man auf den Zeitpunkt der Feststellung des Planes abstellt und die wenigen Anbauvorschriften hinzuzählt, dürfte nichts Anderes gelten. c) Wenn man dem nicht folgen wollte, bliebe zu beachten, dass eine Befreiung nicht aus Gründen erteilt werden darf, die sich in einer solchen Vielzahl gleich gelagerter und gleich zu behandelnder Fälle anführen ließe, dass die Festsetzung dann (wegen Funktionslosigkeit) außer Kraft treten würde (so OVG NRW, Beschl. v. 04.06. 2020 - 2 B 417/20 - BauR 2020, 1755; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2013 - 3 S 1643/12 - VBlBW 2013, 453). Genau das wäre bei der Erteilung einer Befreiung für das Belassen des Pavillons des Klägers in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche der Fall. Dabei kann nicht argumentiert werden, auf den anderen ca. 11 Grundstücken im verbliebenen Plangebiet seien keine Gaststätten genehmigt (was zutrifft) und könnten daher keine Befreiungen für eine zu einem Gaststättenbetrieb gehörenden Nebenanlage beantragt werden. Gleich zu behandeln wären nämlich alle Nebenanlagen, welche demselben Nutzungszweck wie die Hauptanlage auf dem jeweiligen Grundstück dienten, d.h. bei allen anderen Grundstücken Nebenanlagen zur Wohnnutzung. Mit anderen Worten, den anderen Grundstückseigentümern könnte nicht mehr verwehrt werden, dem Wohnen dienende Nebenanlagen in die nicht überbaubare Grundstücksfläche zu schieben. d) Soweit sich der Kläger darauf stützt, ihm müsse jedenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung eine Befreiung wie seinem südlichen Grundstücksnachbarn (für dessen Garagenanlage) erteilt werden, ist dem aus zwei Gründen nicht zu folgen: Zum einen kann es keine gerichtliche Verpflichtung zur Gleichbehandlung im Unrecht durch die Erteilung einer Genehmigung oder Befreiung geben (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.08.2017 - 8 S 17/16 - NuR 2018, 62 juris Rn. 56; BayVGH, Beschl. v. 27.03.2017 - Beschl. v. 27. 03.2017 - 9 ZB 14.626 - juris; „keine Gleichheit im Unrecht). Zum anderen weicht der Sachverhalt auf dem Nachbargrundstück deutlich von jenem auf dem Vorhabengrundstück ab, da die dortige Nebenanlage eine ist, die vom Verordnungsgeber seit den 1960er Jahren in den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen privilegiert wird (vgl. § 23 Abs. 5 BauNVO). C. Gerichtlich überprüfbare Fehler bei der Ausübung des der Beklagten somit eröffneten Beseitigungsermessens lassen sich nicht erkennen (§ 114 Satz 1 VwGO). Zunächst liegt kein Ermessensausfall vor; es finden sich Passagen zur Ermessensausübung in Verfügung und Widerspruchsbescheid. Wurde Ermessen somit ausgeübt, ist zu berücksichtigen, dass eine Baurechtsbehörde grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Zweck des § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO und damit rechtmäßig handelt, wenn sie die Beseitigung einer im Widerspruch zum materiellen Baurecht errichteten Anlage anordnet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2014 - 3 S 1962/13 - juris; Urt. d. Kammer v. 13.04.2016 - 2 K 158/13 - juris). Es entspricht daher regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und zur Vermeidung von Präzedenzfällen die Beseitigung eines formell und materiell illegalen Bauvorhabens anzuordnen. Die Duldung eines rechtswidrigen Zustands kann nur veranlasst sein, wenn ganz konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, ihn ausnahmsweise in Kauf zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 11.04.2002 - 4 C 4.01 - NVwZ 2002, 1250; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2014 - 3 S 1962/13 - juris). Solche liegen hier nicht vor. I. Soweit sich der Kläger auf eine Ungleichbehandlung mit der auf seinem südlichen Nachbargrundstück befindlichen Garagenanlage beruft, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Auch diese gehört allerdings nicht zu den Anlagen, die nach § 10 OBS der Beklagten in der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. Die Beklagte hat für die Garagenanlage aber im Jahr 1966 eine Befreiung erteilt, weil damals für nicht übergeleitete Bebauungspläne § 23 Abs. 5 BauNVO in Kraft getreten war, nach welchem Garagen in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen werden konnten, und die Aufstellung eines modernen Bebauungsplans erwartet worden war. Mag diese Erwägung schon damals voreilig gewesen sein, lassen sich jedenfalls die beiden baulichen Anlagen ihrer Nutzung nach nicht vergleichen: Die des Klägers dient dem selben Zweck wie sein Hauptgebäude, der Bewirtung von Gästen, die des südlichen Nachbarn nur dem Abstellen von Kraftfahrzeugen, dagegen nicht dem Wohnen. II. Weiter zu Unrecht beruft der Kläger sich darauf, aus gleich zwei Gründen müsse die Beklagte seinen Pavillon (weiterhin) dulden. Sie habe durch das Handeln ihrer Gaststättenbehörde ebenso einen Vertrauenstatbestand für ihn geschaffen wie im Vollstreckungsverfahren der vormaligen Beseitigungsanordnung. Mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18 - juris Rn. 95) geht die Kammer zwar davon aus, dass es auch aktive baurechtliche Duldungen geben kann und darf (Urt. v. 07.07.2020 - 2 K 435/18 - juris; a.A. wohl die 15. Kammer des VG Stuttgart, Urt. v. 27.11.2019 - 15 K 17028/17 - juris). Allerdings haben diese erhebliche Anforderungen. Alleine langjährige Kenntnis einer Behörde von einer baurechtswidrigen Nutzung oder Anlage, ohne tätig zu werden, reicht hierfür nicht aus (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18 - juris Rn. 95; Urt. v. 29.10.2013 - 3 S 2643/11 - juris). Das gilt erst Recht nicht für die Kenntnis von einer rechtswidrigen Anlage durch eine unzuständige Behörde, etwa die Gaststättenbehörde (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.03.2001 - 14 S 2916/99 - juris Rn. 4). Es bedürfte vielmehr der aktiven Setzung eines Vertrauenstatbestands durch die zuständige Baurechtsbehörde. Diesen will der Kläger darin sehen, dass die Baurechtsbehörde der Beklagten im Jahr 1997 die vollständige Entfernung der damaligen „Markisenanlage“ angeordnet, im nachfolgenden Vollstreckungsverfahren sich aber mit deren bloßer Versetzung um 2,5 Meter weg von der östlichen Nachbargrenze einverstanden erklärt hat. Darin könnte zwar eine aktive Duldung der damaligen Markisenanlage gesehen werden. Doch gibt es keine ausreichenden Belege für die Identität des heute vorhandenen Pavillons mit der damaligen Markisenanlage, auch wenn die Klägerseite dies in der mündlichen Verhandlung nochmals behauptet hat. Die auf /3 der Akten des damaligen Eingriffsverfahrens enthaltenen Bilder aus dem Jahr 1995 zeigen eine viel fragilere Anlage ohne Holzboden, die bei weitem nicht mit der heutigen Anlage substanzidentisch ist. Hinzu kommt noch, dass zum Zeitpunkt des Eingreifens der Beklagten im Jahr 2015 zwei Nebenanlagen auf dem Vorhabengrundstück vorhanden waren: Möglicherweise die „Markisenanlage“ aus dem Jahr 1997, nach Westen hin verschoben, mit augenscheinlich heute noch vorhandenen Verankerungspunkten im Boden, und zusätzlich zu dieser der Pavillon. Schon das belegt, dass es sich bei diesem nicht um die fortbestehende, seit 1997 geduldete Anlage handeln kann. III. Dieser Sachverhalt belegt auch zugleich, dass die Beseitigungsanordnung trotz ihrer wirtschaftlichen Folgen für den Kläger und seine Familie nicht unverhältnismäßig sein kann. Die Familie des Klägers war spätestens seit dem Jahr 1997 gewarnt, dass bauliche Anlagen jenseits der nördlichen Außenwand des Gaststättengebäudes rechtlich mindestens problematisch sind. Gleichwohl hat sie nach ihren Angaben erhebliche finanzielle Aufwendungen in die Errichtung sogar einer weiteren solchen Anlage an dem bereits beanstandeten Standort gesteckt und ist damit sehenden Auges ein großes finanzielle Risiko eingegangen, dass sich nun realisiert. Dass ohne den Pavillon eine Außenbewirtschaftung gar nicht mehr möglich sein soll, wie der Kläger behauptet, entspricht zudem nicht der Lebenserfahrung. D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Entscheidung zur Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren konnte unterbleiben, weil dieser auf Grund seines Unterliegens ohnehin keinen Kostenerstattungsanspruch besitzt. Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar. Der Kläger wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung der Beklagten. Er ist seit dem Jahr 2006 Eigentümer des Grundstücks A-.straße 1xx im Stadtbezirk V. der Beklagten. Es ist mit dem Gebäude einer wohl 1938 erstmals genehmigten Gaststätte überbaut. Die Großmutter des Klägers pachtete diese Gaststätte schon im Jahr 1989 an. Das Grundstück der Gaststätte (im Folgenden: Vorhabengrundstück) liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ortsbauplan Industriegebiet“ (heutige Nummer der Beklagten: 1941/15) der vormals selbständigen Gemeinde V. vom 13.02.1941. Er setzt für das Grundstück eine „Baulinie“, „Vorgartenfläche“ und ein „Bauverbot“ fest. Zudem regelt er „Anbauvorschriften“. In weiten Teilen seines Lageplans ermöglicht er, wie sein Namen andeutet und anders als in der Bebauungszeile des Vorhabengrundstücks, die Ansiedlung von Industriebetrieben. Im Jahr 1994 beschwerte sich der Eigentümer des östlichen Nachbargrundstücks A.-Straße 1xx, die Familie des Klägers habe fast unmittelbar an seiner westlichen Grundstücksgrenze eine Markisenanlage mit den ungefähren Maßen 9 m x 11 m installiert. Mit Verfügung vom 10.01.1997 ordnete die Baurechtsbehörde der Beklagten die Entfernung dieser Anlage an. Dem kam die Familie des Klägers zunächst nicht nach, weswegen eine Zwangsgeldandrohung und am 06.05.1997 auch eine Zwangsgeldfestsetzung gegenüber der Großmutter des Klägers ergingen. Als eine Ortsbesichtigung der Beklagten am 19.06.1997 jedoch ergab, dass die Markisenkonstruktion auf den erforderlichen Abstand von 2,5 m zur östlichen Grundstücksgrenze zurückgenommen worden war, stellte die Beklagte unter der Angabe, „die Verfügung wurde befolgt“, die Beitreibung des Zwangsgeldes ein. Bei einer Kontrolle der Gaststättenbehörde der Beklagten am 17.10.2014 wurde auf dem Vorhabengrundstück neben einer Markisenanlage eine weitere Nebenanlage festgestellt: Sie besteht aus Trägerelementen und an den Seiten durchsichtigen Kunststoffelementen. Sowohl die Dachflächen als auch die Seitenflächen lassen sich öffnen oder ganz entfernen. An den Stirnseiten ist eine in Maueroptik gehaltene Dekoration vorhanden; das Ganze ist mit einem Holzfußboden von rund 80 m2 Fläche ausgelegt (im Folgenden: Pavillon). Der Kläger gibt an, er habe diesen ungefähr im Jahr 2008 anstelle einer schon in den 80er Jahren vom Voreigentümer errichteten Konstruktion erstellt. Nach eigenständiger Ortsbesichtigung und Anhörung des Klägers ordnete die Baurechtsbehörde der Beklagten mit Verfügung vom 26.06.2015 gegenüber diesem an, „die bauliche Erweiterung der Bewirtschaftungsfläche und deren Überdachung im nördlichen Teil des Grundstücks A.-Straße 1xx (im beiliegenden Lageplan rot schraffiert) binnen einer Frist von sechs Monaten ab Bestandskraft zu beseitigen“. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die vormals vorhandene Markisenanlage sei verändert worden, u.a. durch Einbringung eines Holzbodens. Diese Veränderung verstoße gegen Bauplanungsrecht, da ihr Bebauungsplan E. auf der Fläche der Anlage die Errichtung baulicher Anlagen abgesehen von unbedeutenden Bauten nach ihrer Ortsbausatzung verbiete. Die Erteilung einer Befreiung komme mangels Vorliegen eines Befreiungsgrundes nicht in Betracht. Wenn sie die Beseitigung einer somit illegalen Anlage anordne, handele sie grundsätzlich rechtmäßig. Das Vorliegen eines Ausnahmefalles sei nicht erkennbar. Mit Schreiben vom 24.07.2015 erhob der Kläger Widerspruch. Im November 2015 unterbreitete er der Beklagten einen Vorschlag zur Versetzung des Pavillons nach Nordwesten bei Verzicht auf Verwendung von Heizpilzen im Inneren und unter Entfernung der sonstigen Markisenanlage sowie einer weiteren Sitzgelegenheit. Diesen Vorschlag lehnte das Amt für Stadtplanung der Beklagten am 02.02.2016 mit der Begründung ab, der maßgebliche Bebauungsplan „E.“ habe das Ziel, die privaten Grünflächen entlang der A.-Straße von baulichen Anlagen freizuhalten. Auch im demnächst beginnenden Bebauungsplanverfahren für das Gebiet werde dieses Ziel weiterhin verfolgt. Am 30.05.2016 begründete der Kläger seinen Widerspruch. Dabei machte er u.a. geltend, seiner Großmutter sei im Jahr 1989 die Gaststättenerlaubnis einschließlich des Betriebs eines Wirtschaftsgartens mit einer Fläche von 42 m2 erteilt worden. Den selben Umfang habe die ihm nun erteilte Gaststättenerlaubnis vom 31.07.2016. Inzwischen liege der Entwurf eines neuen Bebauungsplans der Beklagten vor. Dieser Entwurf lasse erkennen, dass sein Vorhaben in Einklang mit den Planungsabsichten der Beklagten stehe. Denn auf Seite 7 der Anlage 1 der Gemeinderatsdrucksache 42/2016 zu diesem Entwurf werde zu den geplanten überbaubaren Grundstücksflächen ausgeführt, entlang der südlichen Seite der A.-Straße sollten künftig Bebauungsmöglichkeiten eröffnet werden. Auch der Bezirksbeirat der Beklagten setze sich für ihn ein. Unabhängig davon sei die angefochtene Anordnung aus folgenden Gründen rechtswidrig: - Sie sei zu unbestimmt, da es zum Zeitpunkt ihres Erlasses mehrere Nebenanlagen auf seinem Grundstück gegeben habe und die im Text der Anordnung angegebene Farbgebung mit jener in der angefügten Skizze nicht in Einklang zu bringen sei, - die Wirksamkeit des Bebauungsplanes E. lasse sich nicht erkennen, - selbst wenn man das anders sehen wollte, sei jedenfalls die Festsetzung einer Vorgartenfläche durch diesen Bebauungsplan inzwischen funktionslos geworden. Auf nahezu jedem Grundstück in der Umgebung fänden sich mittelgroße bauliche Anlagen in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche, - die Forderung nach der Entfernung seines Pavillons sei schon deswegen unverhältnismäßig, weil die Stadt mindestens 17 Jahre lang nichts gegen diesen unternommen habe. Mit Bescheid vom 21.08.2019 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Am 19.09.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertieft und ergänzt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Insbesondere betont er, die Gaststätte werde seit dem Jahr 2017 von seinem Vater geführt. Für deren wirtschaftliche Existenz sei der Pavillon von höchster Bedeutung, zumal er rund 100.000 € in diesen und dessen Ausstattung investiert habe. Der „Ortsbauplan Industriegebiet“ (1941/15), aus dem die Beklagte nunmehr das maßgebliche Planungsrecht herleite, sei aus mehreren Gründen unwirksam. Er enthalte keinen Bekanntmachungsvermerk, seine Farbgebung sei nicht hinreichend bestimmt und er setze Recht außerhalb des Kompetenzbereiches des damaligen Plangebers. Selbst wenn die Festsetzung nichtüberbaubarer Grundstücksfläche durch diesen Plan nicht funktionslos geworden sein sollte, könne sie kein Grundzug der Planung mehr sein und daher der Erteilung einer Befreiung nicht entgegenstehen. Soweit ein zu geringer Grenzabstand seines Pavillons nach Osten gerügt werde, lasse sich dieser versetzen, wie er es schon lange angeboten habe. Letztlich sei es unzulässig, eine Beseitigungsanordnung, die zunächst nur auf planungsrechtliche Anforderungen gestützt worden sei, nunmehr mit ordnungsrechtlichen Argumenten zu unterfüttern. Mittlerweile habe die Beklagte am 27.05.2020 auch eine sofort vollziehbare Untersagung der Nutzung seines Pavillons verfügt; er habe am 30.09.2020 eine Petition für dessen Erhalt an den Landtag gerichtet. Der Kläger beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 26.06.2015 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.08.2019 aufzuheben sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erwidert, unstreitig verfüge der Kläger über keine Baugenehmigung für den Pavillon, obgleich dieser genehmigungsbedürftig sei. Diese Anlage stehe auch nicht im Einklang mit materiellem Recht, weder mit Bauplanungsrecht noch mit Bauordnungsrecht. Für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Pavillons sei nicht, wie zunächst angenommen, der von der damals selbständigen Gemeinde M, erlassene Plan E., sondern der von der damals selbständigen Gemeinde V. erlassene „Ortsbauplan Industriegebiet“ (1941/15) maßgeblich. Dessen Geltungsbereich sei durch das spätere Inkrafttreten des Bebauungsplanes X. mittlerweile erheblich geschrumpft. In diesem verbliebenen kleinen Geltungsbereich sei das Vorhaben des Klägers realisiert worden, und zwar teilweise auf „Vorgartenfläche“, teilweise auf „Bauverbotsfläche“. Auf beiden sei der Pavillon unzulässig. Der klägerische Vortrag zur Unwirksamkeit des genannten Planes verwechsele die Anforderungen an Ortsbaupläne mit jenen an Ortsbausatzungen. Die Erteilung einer Befreiung von der somit wirksamen Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksfläche scheide aus. Soweit der Kläger sich auf eine Ungleichbehandlung berufe, lägen nahezu alle von ihm benannten Vergleichsfälle gerade außerhalb des schmalen Geltungsbereichs des maßgeblichen Bebauungsplanes. Die vergleichsweise große Garagenanlage auf seinem südlichen Nachbargrundstück B.-Straße 63 sei im Jahr 1966 unter Erteilung einer Befreiung genehmigt worden, weil damals für nicht übergeleitete Pläne schon § 23 Abs. 5 der Baunutzungsverordnung gegolten habe, der Garagen in der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche zugelassen habe, und man vom baldigen Inkrafttreten eines modernen Bebauungsplanes ausgegangen sei. Da die übrigen Grundstücke keine vergleichbaren Anlagen in der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche aufwiesen, könne deren Festsetzung auch nicht funktionslos geworden sein. Hinzu kämen ordnungsrechtliche Verstöße: Der Pavillon, ein Gebäude nach der Landesbauordnung, wahre nicht den erforderlichen Abstand zur östlichen Nachbargrenze. Seine südliche Außenwand sei trotz ihres geringen Abstands zum Gaststättengebäude nicht als Brandwand ausgestaltet und auch seine Überdachung genüge brandschutzrechtlichen Anforderungen nicht. Das ihr somit eröffnete Beseitigungsermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Die erst nun erfolgende Erwähnung bauordnungsrechtlicher Verstöße sei eine zulässige Ergänzung von Ermessenserwägungen. Eine Bindung ihres Ermessens durch gaststättenrechtliche Erlaubnisse könne nicht eintreten. Ansatzpunkte für eine wirksame Duldung des Pavillons gebe es nicht. Ihr Amt für Stadtplanung habe im Jahr 2019 mitgeteilt, dass es auch im künftigen Bebauungsplan bei einem straßenseitigen Bauverbot bleiben werde. Die Kammer hat vor Ort mündlich verhandelt und in diesem Rahmen einen Augenschein eingenommen. Auf das Protokoll wird Bezug genommen. Der Kläger hat noch ausgeführt, im Winter werde der Pavillon nicht betrieben und Heizpilze würden nicht aufgestellt. Dem ist der Beklagtenvertreter entgegengetreten; noch Anfang November dieses Jahres habe er selbst erlebt, dass der Pavillon abends mit Heizpilzen betriebenen worden sei. Der Klägervertreter hat schließlich ausgeführt, die Grundzüge der Planung seien dynamisch zu betrachten, zumal der Geltungsbereich des Ortsbauplans so wesentlich geschrumpft sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie jenen der Akten des Regierungspräsidiums und der Beklagten Bezug genommen.