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Urteil

2 K 3632/21

VG Stuttgart 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2023:0118.2K3632.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Über die Klage entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten der Berichterstatter anstelle der Kammer (vgl. § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Sie ist zulässig (dazu I.) aber unbegründet (dazu II.). I. Die Klage auf Feststellung, dass sich auf dem Vorhabengrundstück kein Biotop befindet, ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten besteht ein Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift. Als Rechtsverhältnis werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 - 8 C 19.09 - juris Rn. 24; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 43 Rn. 12). Vorliegend streiten die Beteiligten darüber, ob es sich bei der auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Hecke um ein gesetzlich geschütztes Biotop im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NatSchG handelt. Ein konkreter Sachverhalt, aufgrund dessen sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften, nämlich insbesondere § 33 NatSchG i.V.m. § 30 Abs. 2 BNatSchG, rechtliche Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten in Bezug auf eine Sache ergeben, liegt vor. Die Biotopeigenschaft löst unmittelbar rechtliche Pflichten des Eigentümers aus, deren Kontrolle und gegebenenfalls Ahndung Sache des Beklagten ist, wie bereits aus den Geschehnissen im November 2020 ersichtlich wird, als der Kläger die Hecke nach Ansicht des Beklagten widerrechtlich (teilweise) rodete. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Dafür ist nicht erforderlich, dass substantiiert und nachvollziehbar Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass die Biotopeigenschaft in absehbarer Zeit konkrete Bedeutung für den Eigentümer haben kann. Ein berechtigtes Interesse folgt vielmehr bereits daraus, dass die Biotopeigenschaft unmittelbar rechtliche Wirkungen für den Eigentümer hat. Sein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Feststellung liegt darin, geklärt zu wissen, ob er naturschutzrechtlichen Verboten unterliegt. Das gilt umso mehr, als ein Verstoß gegen diese Pflichten nach § 69 Abs. 1 Nr. 5 NatSchG einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllen kann und infolge dessen bußgeldbewehrt ist (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 09.05.2007 - 1 B 882/06 - juris Rn. 26). Es bedarf daher keiner Klärung, ob die Biotopeigenschaft in absehbarer Zeit Bedeutung für den Kläger haben wird. Mit Blick auf eine mögliche Bebauung seines Grundstücks - die der Kläger nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ohnehin nicht anstrebt - wäre dies zu verneinen, da einer solchen die Festsetzungen des Bebauungsplanes „K. II“ evident entgegenstehen. Allerdings ist es möglich, dass die Biotopeigenschaft zukünftig im Zuge gärtnerischer Maßnahmen - wie in der Vergangenheit auch - von Relevanz sein könnte. II. Die Klage ist aber unbegründet. Bei der auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Hecke handelt es sich um ein gesetzlich geschütztes Biotop im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NatSchG. Es liegt eine hierfür erforderliche Feldhecke vor (hierzu 1.) und diese ist auch in der freien Landschaft belegen (dazu 2.). 1. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NatSchG sind unter anderem in der freien Landschaft befindliche Feldhecken weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 BNatSchG. Der Landesgesetzgeber hat insofern von der in § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG vorgesehenen Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und Feldhecken als weiteren Biotoptyp gesetzlichem Schutz unterstellt (vgl. Kratsch/Schumacher, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, Stand: Juni 2020, § 33 Rn. 5). Nach Anlage 2 Nr. 6.1 zum NatSchG sind Feldhecken im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NatSchG kleinere, linienhafte Gehölzbestände, die von Bäumen und Sträuchern oder nur von Sträuchern bestockt, mindestens 20 m lang und nicht gebietsfremde Anpflanzungen oder Heckenzäune sind. Die auf dem Vorhabengrundstück befindliche Hecke ist eine solche Feldhecke. Sie verläuft in einer U-Form entlang der Süd-, Ost- und Nordseite des Grundstücks, ist von Sträuchern bestockt, übertrifft die Länge von 20 m um ein Vielfaches und besteht nicht aus gebietsfremden Anpflanzungen. 2. Die Feldhecke ist auch in der freien Landschaft belegen. a) Nach § 33 Abs. 2 NatSchG sind freie Landschaft im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NatSchG sämtliche Flächen außerhalb besiedelter Bereiche. Entscheidend dafür, ob freie Landschaft oder ein besiedelter Bereich vorliegt, sind die tatsächlichen Verhältnisse und nicht bauplanungsrechtliche Festsetzungen. Zur freien Landschaft können somit auch solche Flächen gehören, für die ein Bebauungsplan besteht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.03.2013 - 3 S 954/12 - juris Rn. 19; vgl. Kratsch/Schumacher, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, Stand: Juni 2020, § 33 Rn. 14). Flächen außerhalb besiedelter Bereiche sind solche außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.04.2018 - 5 S 2105/15 - juris Rn. 106; Beschl. v. 12.03.2013 - 3 S 954/12 - juris Rn. 19). Das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs richtet sich nicht nach bauplanungsrechtlichen Kriterien, sondern danach, ob die Grundstücke durch eine Bebauung geprägt oder dieser funktional zugeordnet sind (BVerwG, Urt. v. 13.09.2017 - 10 C 7.16 - juris Rn. 51 zu § 59 BNatSchG; Maus in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 59 Rn. 14). Entscheidend für die Zuordnung einer Fläche zur freien Landschaft ist dabei ihr tatsächlicher Zustand sowie ihr äußeres Erscheinungsbild; der Begriff ist anhand des „natürlichen Erscheinungsbildes“ für jeden Einzelfall getrennt abzugrenzen (vgl. nochmals Maus in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 59 Rn. 14). b) Nach diesen Maßgaben steht zur Überzeugung des Berichterstatters auf Grundlage des eingenommenen Augenscheines vor Ort fest, dass sich die Feldhecke in der freien Landschaft befindet, wobei es auf den Umstand, dass sich das Vorhabengrundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „K. II“ befindet, nicht ankommt. Nach den vor Ort gewonnen Eindrücken ist das Vorhabengrundstück nach Zustand und Erscheinungsbild nicht Teil eines besiedelten Bereichs, vielmehr ist es aufgrund der konkreten Gegebenheiten nicht durch Bebauung geprägt und dieser erst Recht nicht zugeordnet. Dies liegt zunächst in der erheblichen Größe des Vorhabengrundstücks begründet, das Ausmaße von etwa 50 m x 50 m aufweist. Nur westlich des Vorhabengrundstücks findet sich gut wahrnehmbare Wohnbebauung. Richtung Süden und Osten ist das Vorhabengrundstück gegenüber dem Niveau der angrenzenden X-Straße bzw. dem angrenzenden Weg entlang des X-Baches erheblich, um etwa zwei bis drei Meter, erhöht. Hinzu kommt, dass die Bebauung Richtung Süden locker ausgestaltet ist und durch die X-Straße vom Vorhabengrundstück abgesetzt erscheint. Das vereinzelte Wohnhaus östlich des Vorhabengrundstücks ist von diesem aus kaum wahrnehmbar, da es erheblich vom die Grundstücke trennenden Weg entlang des X-Baches abgesetzt errichtet wurde; die Entfernung zwischen der im Westen und Osten befindlichen Bebauung beträgt knapp 100 m. Auch der alte Zaun im Norden, der das nördlich gelegenen Grundstück mit der Flurstücknummer Y einzäunt, trübt diesen Eindruck nicht. Dieser ist mit der auf dem Vorhabengrundstück befindlichen Feldhecke und weiteren Pflanzen bzw. Bäumen verwachsen, geht aufgrund des Ausmaßes der Feldhecke nahezu unter und stellt ersichtlich keinerlei Hindernis für Nutzung dieser Hecke durch kleine Säugetiere, Vögel, Reptilien oder ähnliches dar. Nach alledem befindet sich die Feldhecke mit Blick auf die sich im Norden weit öffnende, überwiegend landwirtschaftlich genutzte Fläche in der freien Landschaft. Die vorhandene Bebauung, insbesondere westlich des Vorhabengrundstücks, ändert nach den vor Ort gewonnenen Eindrücken im konkreten Einzelfall nichts daran, dass das Vorhabengrundstück samt der darauf befindlichen Feldhecke als Fläche außerhalb besiedelter Bereiche wahrgenommen wird. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar. Beschluss vom 18.01.2023 Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzt. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass es sich bei der auf seinem Grundstück befindlichen Hecke nicht um ein Biotop handelt. Er ist seit dem Jahr 2014 Eigentümer des unbebauten Grundstücks mit der Flst.-Nr. X in X-Stadt (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „K. II“ der X-Stadt. Dieser setzt für das Vorhabengrundstück im Wesentlichen eine private Grünfläche fest, westlich des Vorhabengrundstücks ein Allgemeines Wohngebiet und nördlich des Vorhabengrundstücks eine weitere private Grünfläche sowie eine Fläche für die Landwirtschaft. Auf dem Vorhabengrundstück ist im Bereich der streitgegenständlichen Hecke teilweise eine Pflanzbindung für flächenhafte Anpflanzung festgesetzt. Weiter existiert eine Pflanzbindung für zahlreiche Einzelbäume. Der Begründung des Bebauungsplanes ist zu entnehmen, dass zum teilweisen Ausgleich des durch das Neubaugebiet entstehenden Eingriffs in die Natur am Südostrand des Baugebiets Baumwiesen als private Grünwiesen ausgewiesen wurden, auf denen durch entsprechende Pflanzgebote und Pflanzbindungen umweltschützerischen Belangen Rechnung getragen wird. Östlich, südlich und westlich des Vorhabengrundstücks befindet sich Wohnbebauung, in nördlicher Richtung werden die Flächen überwiegend für die Landwirtschaft genutzt. Die auf dem Vorhabengrundstück befindliche Hecke wurde im Jahr 1999 im Rahmen der flächendeckenden Kartierung als Biotop erfasst. Im Jahr 2017 wurde sie im Zuge einer flächendeckenden Erfassung der Biotope erneut in etwas veränderter Form und Größe erfasst. Im November 2020 kürzte der Kläger die auf dem Vorhabengrundstück befindliche Hecke auf den Stock und rodete einige alte Obstbäume. Am 28.12.2020 wurde das Vorhabengrundstück von der Umweltschutzbehörde überprüft. Mit Schreiben vom 09.02.2021 wies das Umweltschutzamt des Landratsamtes X. den Kläger darauf hin, dass die das Grundstück östlich und südlich umschließende Hecke als Biotop geschützt sei. Der Kläger wurde aufgefordert, den Wiederaustrieb der gerodeten Heckenfläche zuzulassen. Am 17.02.2021 fand ein Ortstermin mit dem Kläger und Vertretern des Landratsamtes X. statt. Mit Schreiben vom 01.03.2021 fasste der Beklagte die Ergebnisse des Ortstermins zusammen und führte (erneut) aus, dass der Wiederaustrieb der gerodeten Heckenfläche zuzulassen sei und im Herbst die als Biotop zu erhaltende Fläche vor Ort abschließend festgelegt werde. Mit Schreiben vom 13.04.2021 beantragte der von seinem heutigen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger, verbindlich festzustellen, dass es sich bei er auf dem Vorhabengrundstück befindlichen Hecke nicht um ein Biotop handelt und sein Grundstück aus der Kartierung herauszunehmen. Dies lehnte das Landratsamt X. mit Schreiben vom 08.06.2021 ab. Am 14.07.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Bei der auf seinem Grundstück befindlichen Hecke handle es sich nicht um ein Biotop „Feldhecke und Feldgehölz“ nach § 33 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (im Folgenden: NatSchG). Durch die Einstufung seiner Hecke als Biotop sei er gezwungen, sich an die Vorgaben des § 30 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (im Folgenden: BNatSchG) i.V.m. § 33 NatSchG zu halten, womit etwa eine Duldungspflicht nach § 65 BNatSchG einhergehe und bei Zuwiderhandlungen Bußgelder drohten. Es handle sich bei seiner Hecke nicht um ein Biotop, weil Voraussetzung hierfür sei, dass sich die Feldhecke bzw. das Feldgehölz in der freien Landschaft befinde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da an das Vorhabengrundstück in westlicher, südlicher und östlicher Himmelsrichtung Wohnbebauung im Abstand von wenigen Metern angrenze. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass es sich bei der Hecke auf dem Flurstück Nr. X der Gemarkung X-Stadt, die sich von der südwestlichen Grundstücksgrenze über die südliche Grundstücksgrenze bis hin zur südöstlichen Grundstücksgrenze und über diese an der östlichen Grundstücksgrenze entlang bis zur nordöstlichen Grundstücksgrenze erstreckt, nicht um ein Biotop im Sinne des § 30 BNatSchG i.V.m. § 33 NatSchG handelt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht er geltend, dass die freie Landschaft sämtliche Flächen außerhalb besiedelter Bereiche, also außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile umfasse. Es komme auf die tatsächlichen Voraussetzungen an. Ob für die Fläche ein Bebauungsplan gelte, sei unerheblich. Die Feldhecke liege außerhalb der Ortslage. Diese Einschätzung basiere wesentlich auf dem ökologisch-funktionalen Zusammenhang als Lebensstätte für Tier- und Pflanzenarten mit den nördlich angrenzenden Flächen in der Feldflur und dem Verbundkorridor entlang des X-Grabens zum X-Bach nach Süden hin. Diese bis auf die Unterbrechung durch die X-Straße durchgehende Nord-Süd-Verbindung habe einen landschaftlich geprägten Charakter. Der Bebauungszusammenhang ende an der Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks, nach den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort werde kein Eindruck der Verbundenheit mit Wohnbebauung vermittelt. Mit Schreiben vom 09.01.2023 hat der Kläger ausgeführt, die X-Stadt habe im Frühjahr 2022 Teile der Hecke auf seinem Grundstück gerodet. Das Biotop sei nicht mehr vorhanden, die Fläche habe sich auch bislang hiervon nicht erholt. Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt. Am 18.01.2023 hat der Berichterstatter vor Ort eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Nach dem dabei eingenommenen Augenschein ist die Hecke in einer Breite von mehreren Metern an der Südseite, der Ostseite und der Nordseite des Vorhabengrundstücks vorhanden. Für eine dauerhafte Beeinträchtigung der stark auswuchernden Hecke, etwa aufgrund einer im Frühjahr 2022 erfolgten (teilweisen) Rodung, haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Die Hecke an der Nordseite des Grundstückes verläuft entlang eines alten, teilweise kaputten Zaunes, der das nördlich des Vorhabengrundstücks gelegene Grundstück mit der Flurstücknummer Y einzäunt. Das Vorhabengrundstück liegt um ca. zwei bis drei Meter höher als die südlich verlaufende X-Straße und der östlich verlaufende Weg entlang des schmalen X-Baches, der entlang der Ostseite des Vorhabengrundstücks oberirdisch verläuft. Die sich westlich anschließende Wohnbebauung fällt hingegen höhenmäßig nicht ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akte des Beklagten Bezug genommen.