Urteil
2 K 5443/22
VG Stuttgart 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2023:0328.2K5443.22.00
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Leitsätze
Eine Grenzgarage verliert die abstandsflächenrechtliche Privilegierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO nicht schon dadurch, dass auf ihr eine Dachterrasse errichtet wird (abweichend von VGH Mannheim, 20. September 2016, 11 S 2070/14, Anschluss an OVG Lüneburg, 8. Mai 2018, 1 ME 55/18).(Rn.27)
Eine privilegierte Grenzgarage und eine darauf errichtete Dachterrasse sind getrennt voneinander zu betrachten, sodass es für die Vereinbarkeit mit dem Abstandsflächenrecht entscheidend darauf ankommt, ob die Dachterrasse für sich genommen die notwendigen Abstandsflächen einhält.(Rn.28)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Grenzgarage verliert die abstandsflächenrechtliche Privilegierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO nicht schon dadurch, dass auf ihr eine Dachterrasse errichtet wird (abweichend von VGH Mannheim, 20. September 2016, 11 S 2070/14, Anschluss an OVG Lüneburg, 8. Mai 2018, 1 ME 55/18).(Rn.27) Eine privilegierte Grenzgarage und eine darauf errichtete Dachterrasse sind getrennt voneinander zu betrachten, sodass es für die Vereinbarkeit mit dem Abstandsflächenrecht entscheidend darauf ankommt, ob die Dachterrasse für sich genommen die notwendigen Abstandsflächen einhält.(Rn.28) Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ermächtigt das Gericht nur dann zur Aufhebung eines Verwaltungsakts, wenn er rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt. Daraus folgt für die gegen die Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Klage eines Nachbarn: Das Gericht kann die Baugenehmigung nur aufheben, wenn sie gegen von der Baurechtsbehörde im vereinfachten Verfahren zu prüfende Vorschriften (§ 52 Abs. 2 LBO) verstößt, die gerade dem Schutz dieses Nachbarn dienen sollen und der Nachbar diese Verstöße fristgerecht gerügt hat (§ 55 Abs. 2 LBO). Ob die Baugenehmigung gegen sonstige Vorschriften verstößt, ist dagegen schon nicht zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.06.1995 - 4 B 52.95 - juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 16.02.2016 - 3 S 2167/15 - juris Rn. 19). Nach diesen Maßgaben lässt sich eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften zum Nachteil der Kläger durch die Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen nicht erkennen. Die Kläger haben mit Schreiben vom 20.08.2021 fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben der Beigeladenen auch dahingehend vorgebracht, dass die Dachterrasse viel zu groß und zu nah an ihrem Grundstück geplant sei, was zu unzumutbaren Wirkungen für sie führe. Die den Beigeladenen genehmigte Terrasse auf der Doppelgarage verstößt aber weder gegen Vorschriften des Abstandsflächenrechts (hierzu I.) noch gegen das Gebot der Rücksichtnahme (hierzu II.). I. Die erforderlichen Abstandsflächentiefen (vgl. § 5 Abs. 7 LBO) dienen zwar regelmäßig dem Schutz des Grundstücks, das ihnen gegenüberliegt („Gegenüberlieger“, vgl. Sauter, Komm. z. LBO, Stand Juli 2021, § 5 Rn. 10; Schlotterbeck/Busch, Abstandsflächenrecht in Baden-Württemberg, 3. Aufl., Rn. 473). Das Bauvorhaben der Beigeladenen hält aber die notwendige Abstandsflächentiefe gegenüber dem Grundstück der Kläger ein. 1. Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass die Doppelgarage aufgrund ihrer Maße isoliert betrachtet nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO privilegiert und somit ohne eigene Abstandsflächen zulässig ist. Gleiches gilt für die genehmigte Dachterrasse, die bei isolierter Betrachtung ebenfalls unstreitig den nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO erforderlichen Mindestabstand von 2,5 m einhält. Auf die Frage, ob diese nach § 5 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 LBO nur einen Mindestabstand von 2 m einhalten müsste, weil sie in Richtung des Grundstücks der Kläger nach den genehmigten Bauvorlagen nur fünf Meter breit ausgeführt werden soll, kommt es daher nicht an. 2. Die Garage verliert ihre abstandsflächenrechtliche Privilegierung nicht dadurch, dass auf ihr eine Dachterrasse errichtet werden soll. Der in der Rechtsprechung vertretenen Meinung, dass in einem solchen Fall die Garage und die hierauf befindliche Dachterrasse als Einheit anzusehen sind und daher die abstandsflächenrechtliche Privilegierung der Grenzgarage entfällt, folgt die Kammer nicht (vgl. zu dieser Ansicht insbesondere das obiter dictum des VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2016 - 11 S 2070/14 - juris Rn. 38; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 23.11.2017 - 2 B 1289/17 - juris Rn. 6; Beschl. v. 22.04.2004 - 10 B 828/04 - juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.11.2009 - OVG 10 S 30.09 - juris Rn. 11; Bay. VGH, Beschl. v. 21.11.2006 - 15 CS 06.2862 - juris Rn. 13). Vielmehr sind nach Ansicht der Kammer die Grenzgarage und eine darauf errichtete Dachterrasse getrennt voneinander zu betrachten, sodass es allein darauf ankommt, ob die Dachterrasse für sich genommen die notwendigen Abstandsflächen einhält (ebenso OVG Niedersachsen, Beschl. v. 08.05.2018 - 1 ME 55/18 - juris Rn. 16; OVG Saarland, Beschl. v. 31.05.2007 - 2 A 189/07 - juris Rn. 14 f.; auch noch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.1998 - 8 S 1306/98 - juris; Urt. v. 24.07.1998 - 8 S 1306/98 - juris Rn. 13; aus der Literatur Schlotterbeck/Busch, Abstandsflächenrecht, 3. Auflage 2020, Rn. 200; sowie zum bayerischen Recht König, in: Schwarzer/König, 4. Aufl. 2012, Bayerische Bauordnung, Art. 6 Rn. 47). Die Schutzziele der Abstandsflächenvorschriften in Baden-Württemberg sind die Gewährleistung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung der Gebäude und sonstigen Grundstücksteile (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - juris; Busch, in: Schlotterbeck/Büchner/Hager/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 5 Rn. 8). Das öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz begründende Synallagma besteht nur darin, dass jeder Nachbar die Beschränkungen einhält, die der Gesetzgeber für den als abstandsrelevant definierten Bereich bestimmt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 08.05.2018 - 1 ME 55/18 - juris Rn. 22). Aus den rechtlichen Vorgaben der §§ 5, 6 LBO folgt, dass es auf den Nutzungszweck einer baulichen Anlage nur dann ankommt, wenn diese Nutzung innerhalb der Mindestabstandsfläche des § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO stattfindet. Nur in diesem Bereich differenziert das Gesetz - etwa in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO - nach dem Nutzungszweck, sodass etwa Garagen oder Gebäude ohne Aufenthaltsräume ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind, nicht aber Gebäude mit Aufenthaltsräumen. Jenseits dieser Mindestabstandsfläche spielt hingegen der Nutzungszweck der baulichen Anlage keine Rolle - von entscheidender Bedeutung für einen Nachbarn, der sich gegen eine bauliche Anlage wendet, ist hier (nur noch) die Gebäudehöhe bzw. Höhe der Außenwand. Es ist kein Argument dafür ersichtlich, warum dies bei einer Kombination aus Grenzgarage und Dachterrasse anders sein sollte. Die Vorschriften des Abstandsflächenrechts ermöglichen unzweifelhaft die Errichtung einer Dachterrasse an exakt der von den Beigeladenen beantragten Stelle, etwa als Dachterrasse auf einem Hobbyraum oder einem anderen Vorbau. Die Garage dient dieser Dachterrasse lediglich als Träger und hat zu dieser sonst keinen funktionalen Bezug (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.1998 - 8 S 1306/98 - juris Rn. 13). Es ist aus Gesichtspunkten des Nachbarschutzes nicht ersichtlich, warum die Garage samt Dachterrasse dennoch als Einheit zu betrachten sein sollte. Vielmehr dürfte die Garage dem Nachbarn im Vergleich zu einer ohne Garage errichteten Dachterrasse an derselben Stelle jedenfalls insofern nützlich sein, als diese die Einblicknahme auf sein Grundstück erschwert. Auch eine im Gesetz nicht vorgesehen kumulative Belastung des Nachbarn wird durch die Kombination von Dachterrasse (Einblicknahme) und Grenzgarage (Belichtung, Belüftung etc.) nicht bewirkt. Wird etwa im obigen Beispiel eine Dachterrasse auf einem Vorbau errichtet, mag die Errichtung einer daran angrenzenden Garage zum Nachbarn hin zwar daran scheitern, dass eine nur 2,5 m breite Garage nicht sinnvoll als eine solche genutzt werden kann; dies gilt aber von vorneherein nicht für eine vergleichbar verschattende Anlage, etwa ein Gartenhaus oder einen Geräteschuppen. II. Auch das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme ist nicht verletzt. 1. Da sich das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB befindet, ist das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt, wenn das Vorhaben sich nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche gegenüber dem Nachbarn als rücksichtslos erweist. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn jedoch nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung durch ein Bauvorhaben von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung kann erst bejaht werden, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung - wie beispielsweise bei einer erdrückenden Wirkung oder übermäßigen Immissionen - ausgeht (BVerwG, Urt. v. 16.09.2010 - 4 C 7.10 - juris). Ob dies der Fall ist, ist im Wege einer Gesamtschau, die den konkreten Einzelfall in den Blick nimmt, zu ermitteln. Das Gebot der Rücksichtnahme soll dabei einen angemessenen Interessenausgleich gewähren. Die vorzunehmende Abwägung hat sich deshalb daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist (Sächs. OVG, Beschl. v. 25.01.2012 - 1 B 231/11 - juris Rn. 22 f.). Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.06.2016 - 4 B 52.15 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2019 - 5 S 1790/17 - juris Rn. 43). Bloße Lästigkeiten reichen für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Was unzumutbar ist, hat sich regelmäßig an normativen Kriterien zu orientieren, nicht am subjektiven Empfinden des Einzelnen. 2. Nach diesen Maßgaben lässt sich eine unzumutbare Rechtsverletzung der Kläger aufgrund von Einsichtsmöglichkeiten der Beigeladenen auf ihr Grundstück, die durch die Nutzung der Dachterrasse ermöglicht werden, nicht erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gibt es in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche. Zwar kann der Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auch dann bauplanungsrechtlich relevant sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind; in diesen Fällen wird jedoch zumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sein. Insbesondere in bebauten innerörtlichen Bereichen gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück oder Gebäude genommen werden kann, so dass Einsichtsmöglichkeiten regelmäßig hingenommen werden müssen. Etwas Anderes kann dann gelten, wenn die Verhältnisse derart beengt sind, dass den Nachbarn praktisch keine Privatsphäre mehr verbleibt. Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes oder Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks können nicht beanspruchen, dass ihnen auf den Freiflächen ihres Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt. Wäre jeder Bauherr unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass keine Blicke auf die umliegenden bebauten Grundstücke eröffnet werden, die die dort möglicherweise gegebenen "Rückzugsmöglichkeiten" zunichtemachen, würde dies die Bautätigkeit in nicht wenigen Fällen erheblich erschweren, wenn nicht gar zum Erliegen bringen. Ein im Bauplanungsrecht wurzelnder Anspruch, zumindest auf einem Teil der Freiflächen des eigenen Grundstücks vor fremden Blicken geschützt zu sein, lässt sich auch nicht aus einem Recht auf Privatsphäre herleiten. Dass derjenige, der die eigenen vier Wände verlässt, dabei gesehen und sogar beobachtet werden kann, liegt in der Natur der Sache (OVG NW, Urt. v. 08.04.2020 - 10 A 352/19 - juris Rn. 32 ff.; zu alledem OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.10.2021 - 2 M 102/21 - juris Rn. 22). Nach diesen Maßstäben scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auch unter dem Gesichtspunkt der Einsichtsmöglichkeiten offensichtlich aus; die von den Klägern gerügte Einsicht in ihren Garten bzw. auf die Terrasse sowie in ihr Wohnzimmer genügt im bebauten innerörtlichen Bereich hierfür nicht, zumal der zum Wohnzimmer am nächsten gelegene Punkt der genehmigten Dachterrasse noch einen Abstand von etwa 10 m zu diesem aufweist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Da die Kläger unterliegen, haben sie die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Es entspricht aber nicht der Billigkeit, ihnen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen haben (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen, da das Urteil von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20.09.2016 - 11 S 2070/14 - juris abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Sollte eine solche Divergenz ausscheiden, weil im Urteil aus dem Jahr 2016 nur ein obiter dictum betroffen ist, läge ein Fall des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, da dann eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wäre, die sich in einer Vielzahl weiterer Verfahren stellt. Die Kläger wenden sich gegen die den Beigeladenen im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung vom 22.11.2021, soweit diese die Errichtung einer Terrasse auf der Doppelgarage zulässt. Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks H.-Straße 1 in G. (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Die Kläger sind Eigentümer des unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstücks H.-Straße 3. Zum Vorhabengrundstück besteht eine südwestliche sowie eine südöstliche Grenze. Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich eines Baulinienplanes vom 27.10.1883 und im Übrigen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Am 06.05.2021 beantragten die Beigeladenen beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für ihr Vorhaben im vereinfachten Verfahren. Direkt an die südöstliche Grenze zu den Klägern hin soll ein 7,07 m² großer Müllraum mit eigenem Eingang, unmittelbar daran angeschlossen eine Doppelgarage entstehen. Auf dieser Doppelgarage soll eine ca. 30 m² große Dachterrasse mit - an der schmalsten Stelle - einem Abstand von 2,5 m zur Grundstücksgrenze der Kläger errichtet werden. Am 14.08.2021 wurden die Kläger vom Vorhaben benachrichtigt. Einwendungen erhoben sie mit Schriftsatz vom 20.08.2021 und brachten im Wesentlichen vor, dass die Grenzgarage mit Dachterrasse viel zu groß dimensioniert sei und viel zu nah an ihrem Grundstück liege, sodass hiervon unzumutbare Wirkungen ausgingen. Das Landratsamt G. erteilte die Baugenehmigung am 22.11.2021 unter Abweisung der Einwendungen der Kläger. Hiergegen erhoben diese am 29.11.2021 Widerspruch. Am selben Tag beantragten die Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen. Mit Beschluss vom 17.01.2022 (2 K 5862/21) ordnete die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an, soweit darin die Errichtung und Nutzung einer Terrasse auf der Doppelgarage zugelassen wird. Im Übrigen wies sie die Anträge ab. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht auszuschließen sei, dass bei Errichtung der Doppelgarage samt darauf geplanter Dachterrasse die gebotenen Abstandsflächen nicht eingehalten werden. Denn der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg spreche in einer jüngeren Entscheidung davon, dass eine Garage und eine darauf befindliche Terrasse als Einheit anzusehen seien, mit der Folge, dass die Herstellung einer Terrasse auf einer vorhandenen Grenzgarage deren Privilegierung entfallen lasse (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2016 - 11 S 2070/14 - juris). Zwar neige die Kammer eher dazu, der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachen (Beschl. v. 08.05.2018 - 1 ME 55/18 - juris Rn. 16 ff. m.w.N.) zu folgen, wonach eine Garage ihr Abstandsprivileg nicht dadurch verliere, dass auf ihrem Dach eine vom Wohnhaus zugängliche Terrasse angelegt werde, sondern es vielmehr allein darauf ankomme, ob sie für sich und die Terrasse als Teil des Wohnhauses die Abstandsvorschriften einhalte. Aufgrund der klaren Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs seien die Erfolgsaussichten diesbezüglich aber jedenfalls offen, sodass insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der damaligen Antragsteller anzuordnen sei. Mit Schreiben an die Widerspruchsbehörde vom 14.09.2022 hielten die Kläger ihren Widerspruch (nur) insoweit aufrecht, als die Baugenehmigung die Errichtung und Nutzung einer Terrasse auf der Doppelgarage zulässt. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgenommen. Mit Bescheid vom 04.10.2022 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch der Kläger - soweit aufrechterhalten - zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Doppelgarage mit der Dachterrasse die nach den §§ 5, 6 LBO erforderlichen Abstandsflächen einhalte. Die Doppelgarage sei isoliert betrachtet gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO privilegiert und damit ohne eigene Abstandsflächen zulässig. Die Dachterrasse auf der Garage halte einen Abstand von mindestens 2,5 m zu dem Grundstück der Widersprechenden und damit ebenfalls isoliert betrachtet den nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO erforderlichen Mindestabstand ein. Die Dachterrasse lasse die Privilegierung der Garage nicht entfallen. Die neuere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 20.09.2016 - 11 S 2070/14) weiche von dem älteren Urteil vom 24.07.1998 - 8 S 1306/98 - ab. Auch das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschl. v. 08.05.2018 - 1 ME 55/18) gehe davon aus, dass eine Garage ihr Abstandsprivileg nicht dadurch verliere, dass auf dem Dach eine vom Wohngebäude aus zugängliche Terrasse angelegt werde, sondern es vielmehr darauf ankomme, ob sie für sich und die Terrasse als Teil des Wohngebäudes jeweils die Abstandsvorschriften einhalte. Als Garage seien nach § 2 Abs. 8 LBO nicht nur Gebäude, sondern auch Gebäudeteile anzusehen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienten. Es müsse deshalb ausreichend sein, wenn der privilegiert an der Grenze errichtete Gebäudeteil ausschließlich dem Abstellen von Kraftfahrzeugen diene, sofern das Gebäude im Übrigen einschließlich der von ihm aus zugänglichen Dachterrasse die erforderlichen Abstandsflächen einhalte. Für die nachbarliche Beeinträchtigung sei es unerheblich, ob - wie im vorliegenden Fall - eine den Mindestabstand des § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO einhaltende Dachterrasse unmittelbar auf der Dachfläche der Grenzgarage angeordnet werde oder zum Beispiel als eigenständige Konstruktion über dem Garagendach auskrage. Im Übrigen sei im vorliegenden Fall die geringere Tiefe der Abstandsfläche auch gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO zuzulassen, da die Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleibe, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstünden und auf Grund des schrägen Zuschnitts des Nachbargrundstücks im Grenzbereich nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt würden. Die Dachterrasse sei gegenüber den Klägern auch nicht rücksichtslos. Einen Schutz des Nachbarn vor Einsichtnahme begründe das Rücksichtnahmegebot regelmäßig nicht. In bebauten innerörtlichen Bereichen gehöre es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück und Gebäude genommen werden könne. Am 17.10.2022 haben die Kläger Klagen erhoben. Zur Begründung führen sie aus, die Errichtung und Nutzung der Terrasse auf der Doppelgarage sei unzulässig. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24.07.1998 (8 S 1306/98) sei obsolet, eine getrennte Betrachtung von Garage und Dachterrasse nur in der älteren Rechtsprechung zu finden. Die Terrasse sei kein Vorbau im Sinne des § 5 Abs. 6 Satz 1 LBO. Die neue Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 20.09.2016 - 11 S 2070/14) sei eindeutig. Die Kläger beantragen, die Baugenehmigung des Landratsamtes G. vom 22.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.10.2022 aufzuheben, soweit darin die Errichtung und Nutzung einer Terrasse auf der Doppelgarage genehmigt ist, sowie die Hinzuziehung ihres Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart im Widerspruchsverfahren. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert. Mit Schreiben vom 16.02.2023 haben die Kläger Lichtbilder vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass auf der Doppelgarage bereits eine zu groß ausgeführte Terrasse angelegt worden sei. In der mündlichen Verhandlung am 28.03.2023 haben die Kläger und der Beklagte ihr Vorbringen jeweils vertieft. Der Beklagte hat zu Protokoll erklärt, dass gegen die zu große und damit ungenehmigte Ausführung der Terrasse durch die Beigeladenen bauordnungsrechtlich vorgegangen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift, den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug genommen.