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Urteil

6 K 2954/03

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Beklagten vom 10.03.2003 rechtswidrig war, soweit die Ausstellung der Plastinate "Total expandierter Körper", "Gestalt-Plastinat der Kompaktanatomie", "Torwart nach unten", "Basketballspieler (mit Ball)" und "Scheuendes Pferd mit Reiter" verboten wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt drei Viertel und die Beklagte ein Viertel der Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin führt an verschiedenen Orten die Ausstellung „ KÖRPERWELTEN . Die Faszination des Echten“ durch. Am 27.02.2003 meldete die Klägerin beim Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten die Ausstellung in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle vom 11.03.2003 bis zum 19.03.2003 an, nachdem die Ausstellung zuvor in München in der „München Arena“ gezeigt worden war. Auf ein Schreiben der Beklagten vom 28.02.2003 beantragte die Klägerin durch Schreiben vom 04.03.2003 vorsorglich, die in § 13 Abs. 2 der Bestattungsverordnung von Baden-Württemberg in der Fassung vom 14.02.2002 (GBl. S. 127) - im Folgenden: BestattVO - vorgesehene Ausnahmegenehmigung zu dem grundsätzlichen Verbot der öffentlichen Ausstellung von Leichen zu erteilen. Sie machte geltend, einer solchen Genehmigung bedürfe es nicht. Im Übrigen habe sie aber auch einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. - Am 05.03.2003 besprachen Vertreter der Klägerin und der Beklagten die Einzelheiten der Ausstellung. 2 Durch Verfügung vom 10.03.2003 genehmigte die Beklagte die Ausstellung bestattungsrechtlich und versammlungsstättenrechtlich. Im bestattungsrechtlichen Teil wurde eine Ausnahme von dem Verbot erteilt, Leichen auszustellen, und zwar unter folgenden „Bedingungen“: 3 „1. Die Würde ist stets zu wahren. Dies gilt sowohl für die Plastinate selbst als auch für die Art und Weise, d. h. die Rahmenbedingungen, unter denen diese Plastinate ausgestellt werden; 4 2. Es dürfen keine Gesundheitsgefahren bestehen; 5 3. Es dürfen nur Leichen und -teile, d. h. Plastinate ausgestellt werden, bei denen diese Bedingungen erfüllt sind. Die Ausnahme wird daher ausschließlich nur für die derzeit in der München Arena ausgestellten Plastinate, die auch in Stuttgart ausgestellt werden sollen, erteilt; 6 4. Bei folgenden Plastinaten sind die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt, sie unterliegen somit dem Ausstellungsverbot und dürfen nicht gezeigt werden. Dies sind „der Fechter“, der „Total expandierter Körper“, das „Gestalt-Plastinat der Kompaktanatomie“, der „Prayer“, das „Mystisches Plastinat“, der „Torwart nach unten“ und der „Schubladenmann“. Das „Scheuende Pferd mit Reiter“ darf nur verhüllt gezeigt werden; 7 5. Das Plastinat Basketballspieler darf gezeigt werden, jedoch nur ohne Ball; 8 6. Der Warenverkauf wird - mit Ausnahme von Ausstellungskatalogen, ausstellungsbezogenen Büchern und Medien (DVD, Video) und Postkarten untersagt; 9 7. Sie haben sicherzustellen, dass bei der Veranstaltung Ruhe und Pietät gewahrt wird, d. h. dass insbesondere kein Verzehr von Speisen und Getränken erfolgt, das Rauchen sowie das Benutzen von Handys unterbunden wird.“ 10 Wegen des versammlungsstättenrechtlichen Teils wird auf die Verfügung vom 10.03.2003 Bezug genommen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet, ferner wurden Zwangsmittel angedroht. Am 12.03.2003 und 13.03.2003 ergänzte die Beklagte die Verfügung vom 10.03.2003. 11 Die Klägerin erhob gegen die Verfügung keinen Rechtsbehelf; sie führte die Ausstellung entsprechend den verfügten Einschränkungen durch. 12 Am 03.06.2003 meldete die Klägerin die Ausstellung nochmals für den 13.09.2003 bis zum 26.10.2003 in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle an. Die Beklagte teilte ihr durch Schreiben vom 01.07.2003 mit, die Ausstellung könne stattfinden, allerdings u. a. mit der Maßgabe, dass nur Ausstellungsstücke zugelassen würden, die während der Ausstellungen in München zugelassen gewesen seien. Die Klägerin sagte durch Schreiben vom 11.07.2003 die Ausstellung ab, weil sie die Auflagen der Beklagten nicht akzeptieren wollte. Sie teilte weiter mit, eine Ausstellung in den Räumen der Hanns-Martin-Schleyer-Halle zu einem späteren Zeitpunkt unter anderen Auflagen sei nicht unmöglich. 13 Am 18.07.2003 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage. Sie beantragt die Feststellung, dass die Durchführung der Ausstellung „ KÖRPERWELTEN . Die Faszination des Echten“ in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle keiner Ausnahmeerteilung im Sinne von § 13 Abs. 2 BestattVO bedürfe. Hilfsweise beantragt sie die Feststellung, dass die Verfügung der Beklagten vom 10.03.2003 rechtswidrig war. 14 Zum Hauptantrag führt sie aus: Der Antrag sei nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Es sei in Rechtsprechung und Literatur geklärt, dass es sich bei einer zwischen den Beteiligten bestehenden Meinungsverschiedenheit über die Genehmigungsbedürftigkeit eines bestimmten Verhaltens eines Klägers um ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO handle. Es werde nicht etwa nur die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage begehrt. Sie, die Klägerin, habe auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Dadurch, dass sie vom ursprünglich vorgesehenen Ausstellungszeitraum abgesehen habe, habe sie ihr Ziel, die Ausstellung binnen angemessener Frist in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle stattfinden zu lassen, nicht aufgegeben. Vielmehr habe sie ihre Absicht im Schreiben vom 11.07.2003 ausdrücklich bekräftigt. Ein Festhalten am ursprünglichen Veranstaltungstermin sei ihr nicht zuzumuten gewesen. Ihrer Rechtsauffassung folgend hätte sie die Ausstellung zum vorgesehenen Termin ohne Ausnahmegenehmigung im Sinne von § 13 Abs. 2 BestattVO durchführen müssen. Hierdurch hätte sie sich aber der Gefahr eines Bußgeldbescheides ausgesetzt. Derartiges habe das Bundesverwaltungsgericht als unzumutbar qualifiziert. § 43 Abs. 2 VwGO stehe der Zulässigkeit ebenfalls nicht entgegen. Der Grundsatz der Subsidiarität stehe der Zulässigkeit einer Feststellungsklage bereits aus logischen Gründen nicht entgegen, wenn das begehrte Rechtsschutzinteresse mit den in § 43 Abs. 2 VwGO genannten Verfahrensarten nicht erreicht werden könne. So liege der Fall, wenn ein Kläger nicht einen Anspruch auf Genehmigungserteilung geltend mache, sondern die Genehmigungsfreiheit der beabsichtigten Tätigkeit rüge. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil ausdrücklich klargestellt. 15 Die Klage sei auch begründet, weil es für die geplante Durchführung der Ausstellung in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle keiner Ausnahmegenehmigung im Sinne von § 13 Abs. 2 BestattVO bedürfe. Diese Verordnung sei nicht anwendbar, da es sich bei den ausgestellten Plastinaten nicht um Leichen im Sinne des § 13 BestattVO handele. Den Plastinaten fehle es an der für eine Leiche erforderlichen Erkennbarkeit der Individualität. Das Bestattungsrecht diene der Abwehr physischer Gefahren sowie der Wahrung des Rechtsfriedens. Nach Maßgabe dieser Zweckbestimmung sei der Begriff der Leiche, der über den sachlichen Anwendungsbereich des Bestattungsrechtes bestimme, auszulegen. Unter einer Leiche im Sinne des Bestattungsrechts sei der Körper eines Verstorbenen zu verstehen, so lange sein Zusammenhang durch den Verwesungsprozess oder auf andere Weise noch nicht völlig aufgehoben sei und daher seine Individualität noch erkennbar sei. Die Überreste eines Menschen seien nur so lange als Leiche zu qualifizieren, bis der Zerfall so weit fortgeschritten sei, dass von Individualität nicht mehr gesprochen werden könne. Die Plastinate, die in der Ausstellung gezeigt werden sollten, seien jedoch gänzlich anonymisiert. Niemand sei in der Lage, in den plastinierten Körpern die individuellen Personen wiederzuerkennen. Ebenso wenig wie Skelette könnten die Plastinate daher Gegenstand der Verbundenheit und Pietät sein. Bereits aus diesem Grund seien sie keine Leichen im Sinne des Bestattungsrechts. Ferner seien Plastinate Trockenpräparate, wie es sie seit Jahrhunderten, wenn auch in schlechter Qualität, in Museen gebe. Die Plastinate seien nichts anderes als Strukturgerüste des menschlichen Körpers. 70 Prozent des Körpergewebes (Gewebewasser und lösliche Fette) seien durch Kunststoff ersetzt worden. Die Plastinate seien trocken, unverweslich und insgesamt nicht mehr als biologisches Material anzusprechen. Biologische Gefahren gingen von ihnen nicht mehr aus. Auch deshalb seien sie nach Sinn und Zweck des Bestattungsrechts nicht mehr als Leichen einzustufen. Sie seien am ehesten mit Skeletten vergleichbar. - Die Klägerin legte zu diesen Fragen eine Stellungnahme von Prof. Dr. Wilhelm Kriz vom Institut für Anatomie und Zellbiologie der Universität Heidelberg vor. 16 Die Klägerin trägt weiter vor, § 13 BestattVO i.V.m. § 25 des Bestattungsgesetzes von Baden-Württemberg (im Folgenden: BestattungsG) finde auf anatomische Institute keine Anwendung, selbst wenn man zu der Ansicht gelange, es handele sich bei den Plastinaten um Leichen im Sinne des BestattungsG. Da die Bestattungspflicht für anatomische Institute nach § 37 BestattungsG zeitlich (unbefristet) aufgeschoben werde und das eingeschränkte Konservierungsverbot des § 29 BestattungsG nicht gelte, könne auch § 13 BestattVO nicht angewandt werden. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Verordnungsermächtigung gemäß § 50 BestattungsG für das Behandeln oder die Ausstellung von Leichen in anatomischen Instituten keine Ermächtigung enthalte. Bei ihr, der Klägerin, handele es sich um ein anatomisches Institut im Sinne des Bestattungsrechts. Hierfür sei es unerheblich, ob die Ausstellung in einem Krankenhaus oder Museum gezeigt werde oder aber, wie vorliegend, in wechselnden Ausstellungsräumlichkeiten. 17 §§ 30 Abs. 1, 32 Abs. 1 BestattungsG seien dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass die Plastination eine Form der Bestattung sei. Der Begriff der Bestattung sei im Bestattungsgesetz nicht definiert. § 32 Abs. 1 BestattungsG nenne als zugelassene Bestattungsformen die Erd- und die Feuerbestattung. Die Transformation des menschlichen Körpers in ein Plastinat sei mit der Transformation in Asche vergleichbar, da die Struktur biologischer Körperzellen in beiden Fällen vollkommen aufgehoben sei. Mit der Plastination werde dem Körperpräparat das gesamte Gewebswasser entzogen und bis in die letzte Zelle durch flüssigen Kunststoff ersetzt. Diese Kunststoffe würden nicht verwesen; damit hätten die Plastinate die natürliche Verweslichkeit eines Leichnams verloren. Die Staatsanwaltschaft Hamburg sei in ihrer Einstellungsverfügung vom 15.12.2003 zu dem Ergebnis gekommen, dass Plastinate nicht zu den von § 168 StGB geschützten Körpern verstorbener Menschen gehörten. 18 Sollte das Gericht das Bestattungsgesetz für anwendbar erachten und eine verfassungskonforme Auslegung nicht für möglich halten, müsse es das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtes einholen. §§ 30 Abs. 1, 32 Abs. 1 BestattungsG schränkten nämlich die in Art. 2 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Handlungsfreiheit des Sterbenden in ungerechtfertigtem Umfang ein, da die Möglichkeit der Wahl hinsichtlich der Art und Weise der Bestattung des Leichnams in verfassungsmäßig nicht gerechtfertigter Weise beschränkt werde. Auch die Vorsorge des Lebenden für die Zeit nach seinem Tod falle unter den Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG. Für die Grundrechtsbeschränkung fehle es an der verfassungsmäßigen Rechtfertigung. Gesundheit und Hygiene stellten keine Rechtfertigung dar. Plastinierte menschliche Leichen seien gesundheitlich vollkommen unbedenklich. Die Würde des Verstorbenen werde ebenfalls nicht verletzt. Zwar komme auch dem Leichnam ein gewisser Würdeschutz nach Art. 1 Abs. 1 GG zu. Nach seinem Tod habe der Mensch einen Anspruch auf pietätvolle Behandlung seines menschlichen Leichnams und auf Wahrung der Totenruhe. Es sei aber zu berücksichtigen, dass dieser Schutz nicht zu vergleichen sei mit der Würde, die das Grundgesetz den Lebenden garantiere. Deren Menschenwürde stehe unter dem uneingeschränkten Schutz des Art. 1 Abs. 1 GG. Dem einzelnen stehe ein weitgehendes - wenn auch nicht unbegrenztes - Recht zu, selbst darüber zu befinden, was seiner Menschenwürde entspreche. Die Achtung der Persönlichkeit erfordere dabei auch das Recht zur Verfügung über die eigene Person. Die selbstbestimmte Entscheidung aller Körperspender, ihre Körper der Plastination zur Verfügung zu stellen, werde freiwillig und nach umfassender Information getroffen und erklärt. Der Friedhofs- und Bestattungszwang stelle sich als staatlich aufgezwungener Schutz der Totenruhe dar. Ein Schutz gegen den Willen des Betroffenen sei jedoch regelmäßig nicht zulässig. Die Würde des Menschen sei nur dann verletzt, wenn ein individuell verantwortetes Handeln eingebunden sei in ein würdeloses Gesamtgeschehen. An den Darstellungen der Ausstellung „Körperwelten“ sei aber nichts Menschenunwürdiges. Der Körper des Verstorbenen werde in keinem Fall der Lächerlichkeit preisgegeben. Vielmehr sei mit jedem Plastinat ein objektiver, sachlicher Aussagegehalt verbunden. Gesamtplastinate, wie sie, die Klägerin, sie darbiete, stellten Menschliches als Solches dar, um den einzelnen Betrachter über das Innere des eigenen Organismus aufzuklären. Gehe damit eine Verfremdung des anatomischen Plastinates einher, sei diese nur relativ, weil das Plastinat weiter das Bild eines Menschen trage. Die relative Verfremdung einer Leiche zu lebensdienlichen, ordnungsbewahrenden und aufklärerischen Zwecken sei grundsätzlich vereinbar mit der Vorstellung von der Würde des Menschen. Sitten und Pietät würden durch eine Freigabe der Plastination als gleichberechtigte Form der Bestattung ebenfalls nicht verletzt. Überdies sei die Beschränkung der Wahlmöglichkeiten durch §§ 30 Abs. 1, 32 Abs. 1 BestattungsG eine unzumutbare Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Körperspender. Der Friedhofszwang stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zwecken, da er im Hinblick auf keines der mit ihm verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sei. Selbst wenn aber Eignung und Erforderlichkeit gegeben seien, so stelle der Friedhofszwang kein angemessenes Mittel dar. Es fehle jegliche Ausnahmevorschrift. Eine Ausnahmemöglichkeit für besondere Fälle sei jedoch angesichts der Schwere des Eingriffs und des Fehlens entgegenstehender Rechtsgüter das zur Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung notwendige Minimum. 19 Die Grundrechtsbeschränkung werde auch nicht durch die Rechte anderer gerechtfertigt. Die Schranke des Sittengesetzes rechtfertige den Bestattungszwang ebenfalls nicht. 20 Im Übrigen habe die Beklagte bei der Ausstellung der AOK Baden-Württemberg „Der transparente Mensch“ keinen Anlass für ein Verwaltungsverfahren gesehen. Ferner gebe es in verschiedenen Städten von Baden-Württemberg öffentlich zugängliche anatomische Sammlungen, ohne dass bestattungsrechtliche Genehmigungen vorlägen. 21 Auch das Begehren mit dem Hilfsantrag sei zulässig. Es handle sich um ein zulässiges Fortsetzungsfeststellungsbegehren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Der Bescheid der Beklagten vom 10.03.2003 habe sich mit dem Ende der Ausstellung am 19.03.2003 erledigt. Ein erledigter Verwaltungsakt sei aber unwirksam und entfalte keine Bestandskraft. Insbesondere bedürfe es nach der Erledigung eines Verwaltungsaktes innerhalb der gesetzlichen Widerspruchsfrist nicht der Einlegung eines sogenannten Fortsetzungsfeststellungswiderspruchs. Auch unterliege die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, der sich vorprozessual vor Eintritt der Bestandskraft erledigt gehabt habe, keiner Klagefrist. Das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung ergebe sich aus einer Wiederholungsgefahr. Sie, die Klägerin, beabsichtige nach wie vor die Durchführung der Ausstellung in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle. Ihren entsprechenden Willen habe sie deutlich zum Ausdruck gebracht. Bei positivem Ausgang des Klageverfahrens wolle sie noch 2004 wieder eine Ausstellung in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle durchführen. Die Beklagte habe auch keine Zweifel daran gelassen, dass sie im Falle der Wiederholung der Ausstellung einen dem Bescheid vom 10.03.2003 gleichartigen Verwaltungsakt erlassen werde. Im Übrigen werde die aufgezeigte Wiederholungsgefahr auch den Anforderungen des § 43 VwGO an das berechtigte Interesse gerecht. Der Zulässigkeit des Feststellungsantrages stehe auch nicht der durch Schreiben vom 04.03.2003 gestellte Antrag auf Genehmigungserteilung nach § 13 Abs. 2 BestattVO entgegen. Allein auf diese Weise sei ihr die Durchführung der unmittelbar bevorstehenden Ausstellung möglich gewesen. Der Antrag sei also in einer Zwangslage gestellt worden. 22 Die Klage sei auch hinsichtlich des Hilfsantrags begründet. Sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 2 BestattVO ohne die von der Beklagten getroffenen Inhalts- und Nebenbestimmungen gehabt. Dies ergebe sich aus Art. 5 Abs. 3 GG. Auch verletze die Ausstellung der Plastinate nicht die Menschenwürde. Die Beklagte habe sich an der Ausstellung in München orientiert und eine eigene Prüfung nicht für erforderlich erachtet. Sie werde dem sich aus der Wissenschaftsfreiheit ergebenden Genehmigungsanspruch nicht gerecht. 23 Bei der Ausstellung in München seien die Plastinate „Lehrer“, „Stabhochspringer“ und „Flügelmann“ nach dem 19.03.2003 gezeigt worden. In Stuttgart habe der „Lehrer“ gezeigt werden sollen, aber dies habe die Beklagte nicht zugelassen. 24 Die Klägerin macht sodann Ausführungen zu einzelnen Plastinaten. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf ihre Schriftsätze vom 08.03.2004 und 15.03.2004 verwiesen. 25 Ferner hält die Klägerin die Nebenbestimmungen Nrn. 6 und 7 des bestattungsrechtlichen Teils sowie die Regelung der Einrichtung eines Ordnungsdienstes im versammlungsstättenrechtlichen Teil für rechtswidrig. 26 Außerdem beruft sich die Klägerin auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Hufen. Auf dieses Gutachten, das allen Beteiligten vorliegt, wird Bezug genommen. 27 Die Klägerin beantragt, 28 festzustellen, dass die Durchführung der Ausstellung „ KÖRPERWELTEN . Die Faszination des Echten“ in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle, Stuttgart, keiner Ausnahmeerteilung im Sinne von § 13 Abs. 2 BestattVO bedarf; 29 hilfsweise festzustellen, dass die Verfügung der Beklagten vom 10.03.2003 rechtswidrig war. 30 Die Beklagte beantragt, 31 die Klage abzuweisen. 32 Sie hat in der schriftlichen Stellungnahme die Klage für unzulässig gehalten, weil die Klägerin ihre Interessen durch Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage verfolgen könne oder hätte verfolgen können. Der Bescheid vom 10.03.2003 sei am 11.04.2003 bestandskräftig geworden. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage könne nicht zur Anfechtung bestandskräftiger Verwaltungsakte dienen. Auch bestehe kein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine neu geplante Veranstaltung in Stuttgart. Die Klägerin habe sich bereits im Vorfeld anders entschieden und für die Veranstaltung die Stadt Hamburg gewählt. - In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte keine Einwände mehr gegen die Zulässigkeit der Klage erhoben. 33 Die Klage sei unbegründet. Die Bestimmungen des Bestattungsgesetzes und der Bestattungsverordnung von Baden-Württemberg seien Ausfluss aus dem positiven Menschenbild des Grundgesetzes, das einen würdigen Umgang mit dem Menschen auch über den Tod hinaus zwingend vorschreibe, so dass darauf durch den Einzelnen nicht wirksam verzichtet werden könne. Dies gelte auch dann, wenn Leichen für (populär-) wissenschaftliche Zwecke konserviert und in der Öffentlichkeit gezeigt würden. Dass die Plastination ein spezielles Konservierungsverfahren darstelle, sei unstreitig und werde auch auf der Homepage der Veranstaltung so dargestellt. Die Eigenschaft der Verstorbenen als „Leichnam“ werde dadurch aber nicht verändert, sondern es werde lediglich der Verwesungsprozess gegenüber den bisherigen Konservierungsverfahren weiter hinausgeschoben. Auch der Gesetzgeber gehe im Übrigen davon aus, dass konservierte Leichen weiterhin der Bestattungspflicht unterlägen (§ 39 Abs. 5 BestattungsG). Die Genehmigungspflicht aus § 13 BestattVO diene im Übrigen nicht der Verhinderung von Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen, sondern solle lediglich sicherstellen, dass Leichname nur unter würdigen Bedingungen ausgestellt würden. Sie, die Beklagte, habe die Ausstellung als solche und auch deren Wissenschaftlichkeit nie grundsätzlich in Frage gestellt. Auch habe sie die Berechtigung für Personen, die Verfügung zu treffen, dass ihr Körper nach ihrem Tod plastiniert werden dürfe, nicht angezweifelt. Ein anderes Ergebnis komme auch dann nicht in Betracht, wenn die Anwendbarkeit des Bestattungsgesetzes verneint werde. Veranstaltungen in Innenräumen ohne genehmigte Bestuhlungspläne seien nach der Versammlungsstättenverordnung genehmigungspflichtig. Hindernisse, die der Veranstaltung aus anderen "Rechtsgebieten" entgegenstünden, könnten dabei unter dem Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Auflagen beseitigt werden. Der würdige Umgang mit Verstorbenen sei ein verfassungsrechtliches Gebot, das auch für anonymisierte Körper und Körperteile gelte. Die Generalklausel des Polizeigesetzes von Baden-Württemberg böte, soweit das Bestattungsrecht nicht unmittelbar anwendbar sein sollte, im Rahmen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung Raum, bestimmte Ausstellungsstücke zu verbieten oder die Art ihrer Präsentation einzuschränken. Dies stelle auch keinen Verstoß gegen den Willen des Verstorbenen dar, da er nur darüber verfüge, dass er seinen Körper nach seinem Tod dem Institut für Plastination vermache, aber nicht über die Art der Präsentation. Diese Entscheidung treffe ausschließlich der Plastinator. Im örtlichen Bereich der Beklagten gebe es keine anatomische Sammlung; im Übrigen seien anatomische Sammlungen der Universitäten auch nicht mit der Ausstellung der Klägerin zu vergleichen. Bei der - kostenlosen - AOK-Ausstellung würden keine Ganzkörperplastinate ausgestellt. 34 Die einschlägigen Akten der Beklagten sowie der Ausstellungskatalog „ KÖRPERWELTEN “, 13. Auflage 2003, liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 35 Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet und mit dem Hilfsantrag zulässig, aber nur teilweise begründet. 36 1. Hauptantrag: Gründe 35 Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet und mit dem Hilfsantrag zulässig, aber nur teilweise begründet. 36 1. Hauptantrag: