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Urteil

OVG 12 B 2.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1210.OVG12B2.15.0A
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Leitsätze
1. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand Ausstellungen und damit zusammenhängende Veranstaltungen sind, bedarf für die Ausstellung menschlicher Dauerpräparate, die im Wege des Verfahrens der Plastinierung hergestellt worden sind, einer bestattungsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom Verbot der öffentlichen Ausstellung von Leichen. Von dem Ausstellungsverbot sind nur anatomische Institute und ihnen gleichstehende wissenschaftliche Einrichtungen ausgenommen. (Rn.20) (Rn.31) 2. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Ausstellung menschlicher Dauerpräparate erfordert den Nachweis, dass die Verstorbenen, aus deren Körpern die Exponate hergestellt wurden, mit der öffentlichen Ausstellung einverstanden sind. Der Nachweis ist nicht erbracht, wenn das einzelne Exponat infolge unumkehrbarer Anonymisierung und Entpersonalisierung nicht mehr auf eine solche Einwilligung zurückgeführt werden kann.(Rn.33) (Rn.37)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand Ausstellungen und damit zusammenhängende Veranstaltungen sind, bedarf für die Ausstellung menschlicher Dauerpräparate, die im Wege des Verfahrens der Plastinierung hergestellt worden sind, einer bestattungsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom Verbot der öffentlichen Ausstellung von Leichen. Von dem Ausstellungsverbot sind nur anatomische Institute und ihnen gleichstehende wissenschaftliche Einrichtungen ausgenommen. (Rn.20) (Rn.31) 2. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Ausstellung menschlicher Dauerpräparate erfordert den Nachweis, dass die Verstorbenen, aus deren Körpern die Exponate hergestellt wurden, mit der öffentlichen Ausstellung einverstanden sind. Der Nachweis ist nicht erbracht, wenn das einzelne Exponat infolge unumkehrbarer Anonymisierung und Entpersonalisierung nicht mehr auf eine solche Einwilligung zurückgeführt werden kann.(Rn.33) (Rn.37) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Feststellungsklage zu Unrecht stattgegeben. Das Vorhaben der Klägerin ist nicht genehmigungsfrei zulässig; sie hat derzeit auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Feststellungsklage ist nach § 43 VwGO zulässig. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind nach ständiger Rechtsprechung die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1992 - 3 C 50.89 - BVerwGE 89, 327, vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262 und vom 20. November 2003 - 3 C 44.02 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 37). Rechtliche Beziehungen haben sich dann zu einem konkreten Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO) verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, Urteil vom 30. November 2011 - 6 C 20.10 - BVerwGE 141, 223, juris Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt; zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Dauerausstellung der Klägerin dem bestattungsrechtlichen Ausstellungsverbot unterliegt und damit nur bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zulässig ist oder genehmigungsfrei gezeigt werden darf. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Klärung der streitigen Rechtsfrage. Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) steht ihrem Feststellungsbegehren nicht entgegen; namentlich kann die Klägerin, die sich auf die Genehmigungsfreiheit der Ausstellung beruft, nicht auf eine Verpflichtungsklage verwiesen werden. 2. Der Hauptantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die begehrte Feststellung, die dauerhafte Ausstellung menschlicher Plastinate durch die Klägerin bedürfe keiner behördlichen Genehmigung, liegen nicht vor. § 14 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen (BestattG) vom 2. November 1973 (GVBl. S. 1380), zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560), regelt, dass Leichen nicht öffentlich ausgestellt werden dürfen. Satz 2 regelt im Besonderen, dass das Öffnen oder Offenlassen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten verboten ist. Leiche in diesem Sinne – so die Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Satz 1 BestattG unter der Überschrift „Anwendungsbereich“ – ist der Körper eines Menschen, bei dem sichere Zeichen des Todes bestehen oder bei dem der Tod auf andere Weise zuverlässig festgestellt worden ist. Leblose Teile eines menschlichen Körpers gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BestattG dann als einer Leiche zugehörig, wenn ohne sie ein Weiterleben des Individuums unmöglich wäre. Im Ausgangspunkt nimmt das Verwaltungsgericht zutreffend an, dass die von der Klägerin zur Ausstellung vorgesehenen Plastinate Leichen im Sinne des Bestattungsgesetzes sind. Im Plastinat ist nicht nur die äußere Gestalt des Körpers oder von Teilen davon, sondern auch die originäre Struktur des Körpers eines toten Menschen zu etwa 30 v.H. erhalten. Allein Konservierung und Präparierung mit einem Kunststoffanteil von etwa 70 v.H. rechtfertigen nicht die Annahme eines qualitativen Sprungs in der juristischen Begriffsbildung vom Leichnam zum aliud, der außerhalb des Regimes des Bestattungsgesetzes stünde (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrecht, 11. Aufl. 2015, Kap. 4, Rn. 33, S. 170). Selbst der Erfinder der Methode der Plastination, der Wissenschaftliche Direktor der Klägerin Dr. G...v...H..., qualifiziert seine Ganzkörperplastinate als „Trockenleichen“ (Körperwelten, Katalog zur Ausstellung, S. 235). Soweit er, wie von der Klägerin vorgetragen, die Leicheneigenschaft gleichwohl schon deshalb als aufgehoben ansieht, weil durch die Plastination die zum Bestattungserfordernis führenden Eigenschaften wie Verwesbarkeit und Infektiösität verloren gingen, vermag dies als zweckbezogene Reduktion der Norm nach rein naturwissenschaftlich-rationaler Betrachtung rechtlich nicht zu überzeugen. Veränderungen, die die Eigenschaften einer Leiche betreffen, können nur relevant sein, soweit diese Eigenschaften nach dem Gesetz begriffsprägend sind. Das ist nach der in § 1 Abs. 1 BestattG enthaltenen Legaldefinition nicht der Fall: Die Plastination als solche ändert nichts daran, dass es sich um den Körper eines toten Menschen bzw. Teile davon und damit um eine Leiche handelt. Allein im Fehlen bestimmter Eigenschaften kann noch kein Grund dafür gesehen werden, dass ein Plastinat die Leicheneigenschaft verliert und nicht mehr dem Ausstellungsverbot wie dem Bestattungszwang unterliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2015 – 12 S 4.15 – juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2009 – 1 S 151.09 – OVGE 30, 194, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 2005 – 1 S 1161/04 – VBlBW 2006, 186, juris Rn. 32 ff.; OLG Hamburg, Beschluss vom 2. Juni 2005 – 3 Ss 20/05 OWi – juris Rn. 12; VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2003 – 4 CS 03.462 – juris Rn. 19; OVG Koblenz, Beschluss vom 26. März 1987 – 7 E 5/87 – juris; VG Köln, Urteil vom 19. März 2010 – 27 K 6759/09 – juris Rn. 35; VG Augsburg, Beschluss vom 4. September 2009 – Au 7 S 09.1266 – juris Rn. 50; VG Stuttgart, Urteil vom 16. März 2004 – 6 K 2954/03 - juris Rn. 41 ff.). Zwar erscheint nicht zweifelhaft und spricht durchaus für die Sichtweise der Klägerin, dass das bestattungsrechtliche Ausstellungsverbot auch in dem mit dem Tod einsetzenden Verfall und den dadurch von der Leiche ausgehenden Gesundheitsgefahren begründet ist. Diese Gefahren können sich bei einem öffentlichen und offenen Umgang mit der Leiche eher verwirklichen, während sie bei einer Reduzierung auf den Kreis der Angehörigen des Verstorbenen sowie der beruflich involvierten – und damit dafür ausgebildeten – Personen sowie einem öffentlichen Umgang mit dem toten Körper im verschlossenen Behältnis deutlich reduziert bzw. nahezu ausgeschlossen sind. Bereits das Verwaltungsgericht hat aber zutreffend angenommen, dass sich der Zweck des Ausstellungsverbots darauf nicht beschränkt. § 2 BestattG regelt unter der Überschrift „Ehrfurcht vor den Toten“ eine umfassende Verhaltenspflicht für den Umgang mit Leichen: Wer mit Leichen umgeht, hat dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren. Diese gleichsam vor die Klammer gezogene Pflicht bestimmt auch den dritten Abschnitt des Gesetzes, der mit „Behandlung und Beförderung von Leichen“ überschrieben ist und in dem auch das Ausstellungsverbot enthalten ist. Damit verdeutlicht der Gesetzgeber, dass es regelmäßig nicht der Entscheidung eines Dritten, namentlich nicht eines Angehörigen oder etwa einer Religionsgemeinschaft, obliegen oder vom mutmaßlichen Willen des Betroffenen abhängig gemacht werden soll, ob die öffentliche Ausstellung des toten Menschen zulässig ist. Das Ausstellungsverbot nach dem Bestattungsgesetz stellt sich danach als Konkretisierung des gegenüber jedem verstorbenen Menschen geltenden allgemeinen und in seinem Kern nicht der Disposition unterliegenden Achtungsanspruchs des Menschen dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss von 14. August 2009, a.a.O., juris Rn. 15). Diesen Aspekt lässt der Ansatz der Klägerin für eine einschränkende Auslegung des Ausstellungsverbots unberücksichtigt. Es spricht schon wenig für ihre Auffassung, dass in dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 BestattG besonders erwähnten Verbot des Öffnens oder Offenlassens des Sarges bei den Bestattungsfeierlichkeiten der Kern des Verbots und dessen Bezug zum Bestattungsvorgang liegen soll, während das einleitend ausgesprochene allgemeine Verbot lediglich den zeitlichen Rahmen vom Eintritt des Todes bis zur Bestattung kennzeichnen soll. Daran ist nur richtig, dass sich mit dem Abschluss der Bestattung die Frage einer Ausstellung der Leiche nicht mehr stellt. Die Klägerin kann auch nichts Hinreichendes aus der im Jahre 2004 erfolgten Gesetzesänderung herleiten, mit der die in der ursprünglichen Fassung des Bestattungsgesetzes noch zulässige Ausstellung im Leichenschauhaus der Polizeibehörde entfallen ist. Diese öffentliche Ausstellung diente in der Vergangenheit der Identifizierung unbekannter Toter; der Gesetzgeber hat sie mit dem 4. Änderungsgesetz gestrichen, weil sie als überkommen und für diesen Zweck angesichts anderer Möglichkeiten der Identifikation als nicht mehr notwendig angesehen wurde (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 15/2539, S. 8). Darin liegt keine Beschränkung des Ausstellungsverbots auf die von der Klägerin für richtig gehaltenen Zwecke, sondern nur der Wegfall einer bisher gegebenen Ausnahme des allgemeinen Verbots. Dass diese Ausnahme zudem in keinem Zusammenhang mit den Bestattungsfeierlichkeiten stand, spricht gegen die Überlegung der Klägerin, dass das Ausstellungsverbot in seinem Kern in Satz 2 der Vorschrift geregelt sei. Der Auslegungsansatz der Klägerin ist erkennbar interessengeleitet und zielt darauf, Plastinate menschlicher Körper – kann man ihre Leicheneigenschaft nicht mit Erfolg in Frage stellen – jedenfalls vom Anwendungsbereich der Vorschriften über den Umgang mit Leichen auszunehmen. Das Gesetz enthält allerdings – anders als das Verwaltungsgericht meint – auch keine „verdeckte Lücke“, auf deren Grundlage eine teleologische Reduktion zu einer Ausnahme der in Rede stehenden Plastinate von dem Ausstellungsverbot führt. Zwar konnte der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Bestattungsgesetzes im Jahre 1973 die erst wenige Jahre später entwickelte Methode der Plastinierung noch nicht in seine Erwägungen einbeziehen. Die Entstehungsgeschichte des Bestattungsgesetzes und seine Änderungshistorie lassen aber die sichere Schlussfolgerung zu, dass der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen hat, in Kenntnis der Methode der Plastinierung die Bestimmung über das Verbot öffentlicher Ausstellung von Leichen in einer Weise zu präzisieren, die Plastinate generell davon ausnimmt. Der Ansatz für solche Überlegungen liegt allerdings nahe, weil die Methode der Plastinierung gerade der Herstellung von Anschauungsobjekten dient und deren Herstellung unsinnig wäre, dürften sie nicht ausgestellt werden. Der Gesetzgeber hat dies jedoch nicht verkannt. Insbesondere kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe übersehen, dass die Verwendung menschlicher Präparate zur Erforschung und Veranschaulichung der Anatomie des menschlichen Körpers, seiner Funktionen sowie gesundheitlicher Zusammenhänge seit Jahrhunderten üblich und per se auch mit der postmortalen Würde des Menschen und dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit in Einklang zu bringen ist. Die Entstehungsgeschichte gibt vielmehr klare Hinweise darauf, dass zur Erfassung dieser Problematik eine bestimmte Konzeption verfolgt wurde. Das wird erkennbar, wenn man sich vor Augen führt, dass die Methode von H...´ letztlich nichts anderes ist als eine besondere Form der Konservierung eines wissenschaftlichen Präparats anstelle der sonst üblichen Methode der Aufbewahrung in Formalin oder unter Kühlung. Die Herstellung von Plastinaten weist insofern einen direkten Zusammenhang mit der anatomischen Sektion auf, die wiederum die Grundlage für die Erarbeitung wissenschaftlicher Präparate des menschlichen Körpers ist. Für die anatomische Sektion sah bereits der ursprüngliche Entwurf des Bestattungsgesetzes in § 25 eine besondere Regelung vor („Wissenschaftliche Untersuchungen an Leichen“). Im ersten Absatz dieser Vorschrift hieß es, dass eine Leiche zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden darf, wenn der Verstorbene sein Einverständnis erklärt hatte. Im Zusammenspiel mit dem allgemeinen bestattungsrechtlichen Ausstellungsverbot lässt sich diese Regelung nur dahin verstehen, dass der Gesetzgeber eine Präsentation wissenschaftlicher Präparate in diesem Rahmen als zulässig angesehen hat, m.a.W. das Ausstellungsverbot im Rahmen einer Verwendung von Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken keine Anwendung finden sollte, soweit diese Zwecke reichten. Diese Vorschrift, die im Weiteren Einzelheiten zur Einwilligung des Verstorbenen und seiner Angehörigen in die wissenschaftliche Verwendung des Leichnams, zu weiteren Voraussetzungen einer solchen Verwendung sowie eine Pflicht zur Bestattung nach deren Abschluss vorsah, ist in der zweiten Lesung auf Antrag der SPD-Fraktion gestrichen worden, nachdem die CDU-Fraktion in der 55. Plenarsitzung am 6. Juli 1973 ein eigenes Gesetz über Sektionen und Transplantationen eingebracht hatte (vgl. Plenarprotokolle des Abgeordnetenhauses, 59. Sitzung vom 25. Oktober 1973, S. 2236). Durch diese Streichung ist indes der Gehalt des Ausstellungsverbots in der Fassung des ursprünglichen Entwurfs nicht berührt worden. Trotz des umfassenden Wortlauts konnte es nicht auf wissenschaftliche Präparate bezogen werden, die gesonderten gesetzlichen Regelungen unterworfen werden sollten. Entsprechende Regelungen zum Bereich der klinischen und anatomischen Sektionen, die diese Einschränkung des Ausstellungsverbots näher ausgestalten, sind zwar erst im Jahre 1996 mit dem Gesetz zur Regelung des Sektionswesens – SektionsG – (GVBl. S. 237) verabschiedet worden. Unter Berücksichtigung dieser Entstehungsgeschichte gibt es jedoch trotz der zeitlichen Lücke keinen Anlass für die Annahme, der Gesetzgeber habe die schon bei der Verabschiedung des Bestattungsgesetzes vorgesehene Konzeption aufgegeben. Zu den Regelungen des Sektionsgesetzes hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 14. August 2009 (juris Rn. 10 f.) ausgeführt: „Die Vorschriften des Bestattungsgesetzes werden durch das Sektionsgesetz nicht verdrängt, sondern durch für die klinische und die anatomische Sektion geltende spezielle Regelungen ergänzt und konkretisiert. Dabei verdeutlicht schon die Begriffsdefinition in § 7 SektionsG, wonach unter anatomischer Sektion die Zergliederung von Leichen oder Leichenteilen in anatomischen Instituten zum Zwecke der Lehre und Forschung über den Aufbau des menschlichen Körpers zu verstehen ist, dass der Gesetzgeber insoweit bewusst den Rahmen für den Umgang mit Leichen in dem der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) unterfallenden Bereich gestalten wollte, wobei er durchaus den Kernbereich dieser Freiheitsgewährleistung vor Augen hatte und die verfassungsimmanente Schranke, die der nicht verzichtbare Schutz des nach dem Tode fortbestehenden Achtungsanspruchs jedes Menschen nach Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. zusammenfassend zu diesem Element des postmortalen Schutzes der Menschenwürde: BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 4. November 2008 – 1 BvR 1832/07 – NJW 2009, 979) der Freiheit von Forschung und Lehre setzt, konkretisieren wollte. Seine Regelungen sind darüber hinaus als Ausfluss der sittlichen Vorstellungen vom Umgang mit dem toten Menschen zu verstehen, denen er schon im Bestattungsgesetz grundsätzlichen Ausdruck verliehen hat. Freie Lehre und Forschung für den wissenschaftlichen Zweck sind danach unter Aufsicht oder Leitung eines Arztes oder Hochschullehrers der Anatomie als verantwortlichem Grundrechtsträger (vgl. § 8 Abs. 1 SektionsG) soweit gewährleistet, wie dies zur Ausbildung des Nachwuchses in medizinischen und naturwissenschaftlichen Berufen gemäß Approbations- und Ausbildungsordnung unumgänglich ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SektionsG). Der postmortale Persönlichkeitsschutz (vgl. auch dazu BVerfG a.a.O., m.w.N.) wird dadurch gewährleistet, dass der Verstorbene oder die nächsten Angehörigen nach dokumentierter Information über die anatomische Sektion zugestimmt haben müssen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SektionsG) bzw. bei Verstorbenen ohne Angehörige und ohne erkennbare Willensbekundung eine Sektion unzulässig ist, wenn sie erkennbar dem Willen oder der Weltanschauung des Verstorbenen widerspricht (§ 8 Abs. 2 SektionsG). Das Sektionsgesetz zielt auch auf die Ausgestaltung eines Rahmens, innerhalb dessen ein pietätvoller, in jeder Beziehung sicherer Umgang mit Leichen gewährleistet ist. Dazu gehört etwa auch die schon in der Begriffsdefinition enthaltene Festlegung, dass Sektionen nur in anatomischen Instituten stattfinden dürfen, d.h. in Räumen, die grundsätzlich und für eine gewisse Dauer funktional dazu bestimmt und geeignet sind, darin Sektionen unter Beachtung aller insoweit einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere unter Beachtung des Gebotes der Ehrfurcht vor dem toten Menschen nach § 2 BestattungsG und sich daraus etwa ergebender Sicherheitserfordernisse, durchzuführen. Diese Regelungen für die anatomische Sektion sind danach deutlich restriktiv, weil sie die Zulässigkeit anatomischer Sektionen an wiederum rechtlich festgelegte Erfordernisse der Ausbildung in medizinischen und naturwissenschaftlichen Berufen binden und zugleich auf das dafür unumgängliche Ausmaß beschränken. Sie begegnen aber keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, weil und soweit die Zweckbindung von Lehre und Forschung durch die Menschenwürde als dem obersten Verfassungswert veranlasst ist. Die Beschränkung des Umgangs mit menschlichen Leichen auch in der Wissenschaft auf das unumgänglich Notwendige ist nicht unangemessen, zumal dieser Maßstab dem verantwortlichen Grundrechtsträger ausreichenden Spielraum belässt zu bestimmen, was im Rahmen der Ausbildungsvorschriften zu deren Ausfüllung notwendig ist; jedenfalls gebietet die verfassungsrechtliche Wertaussage für die Freiheit von Forschung und Lehre eine solche Auslegung des Sektionsgesetzes, die es wiederum dem Wissenschaftler und Hochschullehrer überlässt, insoweit das Maß des Unumgänglichen in eigener Verantwortung festzulegen.“ Dem schließt sich der erkennende Senat an. Das Sektionsgesetz enthält konkretisierende Regelungen, die einerseits an das Bestattungsgesetz anknüpfen und in deren Licht andererseits dessen Regelungen, insbesondere das allgemeine Verbot der öffentlichen Ausstellung von Leichen, auszulegen sind. Der sich danach ergebende Freiraum für eine Ausstellung menschlicher Präparate zu wissenschaftlichen Zwecken erstreckt sich im Hinblick auf das allgemeine Informationsinteresse und die schrankenlos gewährleistete Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) auch auf das Angebot privater Einrichtungen und die Verfolgung der von der Klägerin geltend gemachten sog. populärwissenschaftlichen Zwecke. Dies gilt ungeachtet der Ausführungen des Beklagten, der die Ausstellung der Klägerin dem Randbereich der Wissenschaft zuordnet und darauf verweist, dass dem gesundheitsaufklärerischen Anliegen auch durch andere Medien als durch die Ausstellung authentischer menschlicher Präparate entsprochen werden könne. Gleichwohl kann die Klägerin diesen Freiraum für sich nicht in Anspruch nehmen. Trotz einer weitgehenden personellen Verflechtung mit den anatomischen Instituten in Heidelberg und Guben lässt sich die Klägerin als juristische Person des Privatrechts in der Rechtsform einer GmbH mit dem Unternehmensgegenstand der Konzeption und Veranstaltung von Ausstellungen sowie dem Angebot von Dienstleistungen in der Ausstellungs- und Veranstaltungsbranche (vgl. Registerauszug des AG Mannheim zu HRB 718304) nicht als „anatomisches Institut“ im Sinne des § 7 SektionsG qualifizieren, dem diese Ausnahme von dem allgemeinen Ausstellungsverbot gesetzlich zusteht. Darüber kann auch nicht im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin hinweg gesehen werden, die Rechtsform der GmbH sei allein aus Gründen der wirtschaftlichen Verselbständigung zur Risikoabsicherung gewählt worden; tatsächlich seien die handelnden Personen identisch und es würden nur in den Instituten in Heidelberg und Guben hergestellte Exponate gezeigt. Denn mit der Verselbständigung als juristische Person mit dem genannten Unternehmenszweck geht die Austauschbarkeit der handelnden Personen einher und es erscheint nicht gewährleistet, dass die gegenwärtig erkennbare Konzeption des Vorhabens dauerhaft beibehalten werden muss. Hierin unterscheidet sich das konkrete Rechtsverhältnis auch von der Lage bei den vorausgegangenen Berliner Wanderausstellungen („Körperwelten“), die das in Gestalt eines einzelkaufmännischen Unternehmens betriebene Institut für Plastination in Heidelberg bzw. die Gubener Plastinate GmbH mit Sitz in Heidelberg veranstaltet haben; diese Unternehmen und ihre Einrichtungen sind als (private) anatomische Institute anzusehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 2005, a.a.O., juris Rn. 46 ff.). Die Klägerin unterliegt daher anders als diese Einrichtungen dem allgemeinen Verbot der öffentlichen Ausstellung von Leichen nach § 14 Abs. 1 BestattG und kann davon nur durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 2 BestattG befreit werden. Damit wird gewährleistet, dass Konzeption und Präsentation der Ausstellung die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen wahren und die für die Herstellung der Präparate und ihre Ausstellung in einem Museum notwendigen sonstigen Voraussetzungen, insbesondere die Einwilligung des Verstorbenen, gegeben sind. 3. Die Klägerin hat derzeit allerdings auch keinen Anspruch auf die erforderliche Ausnahmegenehmigung vom Ausstellungsverbot nach § 14 Abs. 2 BestattG. Denn es fehlt dafür an den tatbestandlichen Voraussetzungen, wie sie auch sonst für die nicht genehmigungspflichtige Ausstellung wissenschaftlicher Präparate durch anatomische Institute und ihnen etwa gleichstehende wissenschaftliche Einrichtungen vorliegen müssen. Nach ihrem eigenen Vorbringen kann die Klägerin nicht nachweisen, dass für die von ihr gezeigten Exponate eine Einwilligung der verstorbenen Person vorliegt, aus deren Körper sie hergestellt wurden. Sie behauptet zwar, dass es sich bei den Exponaten nur um in den Instituten in Heidelberg und Guben hergestellte Plastinate handelt, deren Herstellung auf Körperspenden beruhe, bei denen durch ein formalisiertes Verfahren und die Organisation in ihren Laboren gewährleistet sei, dass jeweils eine Einwilligungserklärung in die Plastination und den Gebrauch des Plastinats für Ausstellungszwecke gegeben sei. Einer Überprüfung ist diese Behauptung indessen nicht zugänglich, weil das von der Klägerin beschriebene Verfahren die Entfernung der Identifikations- bzw. Produktionsnummern am Ende des Herstellungsprozesses vorsieht und an den Plastinaten keine Kennzeichnung vorgenommen wird, mit deren Hilfe sich die zugehörigen Körperspende-Unterlagen diesen zuordnen ließen. Für diese Form der absoluten Anonymisierung und Entpersonalisierung habe man sich bewusst entschlossen, weil es dem Wunsch vieler Körperspender entspreche, dass das hergestellte Plastinat nicht mehr mit der individuellen Person des Körperspenders in Verbindung gebracht werden könne. So nachvollziehbar und verständlich dieser Wunsch derjenigen ist, die ihren Körper nach dem Tode für die Herstellung von Dauerpräparaten zur Verfügung stellen, und so groß das Interesse der Institute sein mag, mit der Zusage einer solchen irreversiblen Anonymisierung die Bereitschaft zur Körperspende zu fördern, so problematisch erweist sich dieser Schritt für die Klägerin, wenn ihr die Exponate zu Ausstellungszwecken überlassen werden und sie sicherstellen muss, dass für alle Exponate Einwilligungen vorliegen, die ihre Ausstellung abdecken. Dass die sterblichen Überreste von Menschen auch zu (populär-)wissen-schaftlichen Zwecken, wie sie die Klägerin für ihr Ausstellungsvorhaben in Anspruch nimmt, nicht ohne ihren Willen verwendet werden dürfen, bedingt der postmortale Schutz des Persönlichkeitsrechts, dessen unverzichtbarer Kern aus der unantastbaren Menschenwürde folgt (Art. 1 Abs. 1 GG), den alle staatliche Gewalt zu schützen verpflichtet ist (BVerfG, Beschluss vom 5. April 2001 – 1 BvR 932/94 – juris Rn. 18 m.w.N.). Diese Schutzverpflichtung findet für die Präparation von Leichen ihren einfachgesetzlichen Ausdruck in den Anforderungen, die § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sowie § 9 Abs. 1 Sektionsgesetz für die Zustimmung des Verstorbenen oder der nächsten Angehörigen und ihre Dokumentation aufstellen. Diese Anforderungen müssen erfüllt sein, um ein Schaustück für wissenschaftliche Zwecke herzustellen und öffentlich zu präsentieren. Ihr ausdrückliches Vorliegen ist erst recht Voraussetzung für eine öffentliche Ausstellung zur Veranschaulichung anatomischer und physiologischer Zusammenhänge durch einen privaten Dritten. Eine dokumentierte Einwilligung für das Exponat ist danach unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung menschlicher Dauerpräparate und bildet zugleich den zentralen Prüfungsgegenstand des Genehmigungsverfahrens. Das Rechtsgut, dessen Schutz die im Berliner Sektionsgesetz einfachgesetzlich verankerten Anforderungen dienen, genießt höchsten Verfassungsrang. Deshalb ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, dem Vorliegen der Zustimmung der verstorbenen Körperspender in effektiver Weise nachzugehen, auch wenn vorderhand kaum Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass in den Instituten in Heidelberg und Guben auch andere menschliche Körper plastiniert worden wären als in den Leicheneingangsbüchern verzeichnet oder dass keine hinreichenden Einwilligungserklärungen der Verstorbenen für eine Ausstellung vorliegen. Die gebotene Ehrfurcht im Umgang mit toten Menschen (§ 2 BestattG) gebietet der Klägerin den Nachweis, dass die Exponate ausgestellt werden dürfen. Dies entspricht im Übrigen auch der Beweislast im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens, die die Klägerin für die ihr günstigen Tatsachen trägt. Dazu gehört das Vorliegen ausreichender Einwilligungserklärungen für die Ausstellung der menschlichen Dauerpräparate. Diesen Nachweis hat die Klägerin mit dem von ihr erläuterten Körperspende-Verfahren nicht erbracht; vielmehr steht fest, dass ein solcher Nachweis nicht erbracht werden kann. Das dargestellte Körperspende-Verfahren für die Institute in Heidelberg und Guben weckt im Übrigen gewisse Zweifel daran, dass die Herstellung der Plastinate gleichsam flächendeckend von Einwilligungen gedeckt ist. Denn ein rechtlich und ethisch überzeugender Grund dafür, das fertige Plastinat unumkehrbar von den Einwilligungsunterlagen zu trennen, ist von der Klägerin nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Eine eindeutige Kennzeichnung der plastinierten Präparate, z.B. an einer für einen außenstehenden Betrachter nicht sichtbaren Stelle oder durch eine für ihn nicht erkennbare Methode, dürfte sowohl im rechtlichen Interesse des Herstellers der Plastinate als auch eines dritten Verwenders liegen und dem Interesse des Körperspenders an einer Nichterkennbarkeit seiner Person bei öffentlicher Verwendung nicht entgegenstehen. Denn eine solche Kennzeichnung ermöglicht den Nachweis ausreichender Einwilligung des Verstorbenen, aber keine Identifizierung; sie kann der Kennzeichnung mit dem Namen oder mit persönlichen Merkmalen, die eine Identifizierung der Person ermöglichen, nicht gleichgesetzt werden. Eine Zusammenführung der Kennzeichnung des Präparats mit den Einwilligungsunterlagen des Körperspenders wäre nur im Organisationsbereich der Herstellerinstitute möglich, so dass dort die gebotenen Vorkehrungen gegen eine missbräuchliche Zusammenführung getroffen werden könnten. Die von der Klägerin vorgetragenen Missbrauchsgefahren überzeugen demgegenüber nicht. Die organisatorischen Vorkehrungen können so ausgestaltet werden, dass eine missbräuchliche Zusammenführung des Präparats mit den Daten des Spenders in jedem Fall aufgedeckt wird und verfolgt werden kann. Das trägt dem Bedürfnis der Körperspender nach Anonymisierung ausreichend Rechnung. Eine solche Vorgehensweise wäre zudem geeignet, dem derzeit in Heidelberg angewendeten notariellen Feststellungsverfahren echte Beweiskraft beizulegen. Wenn nämlich eine notarielle Feststellung darüber vorläge, dass in bestimmter Weise gekennzeichnete Präparate den mit der entsprechenden Kennzeichnung versehenen Einwilligungs- und Produktionsunterlagen zuzuordnen sind, wäre nicht nur eine Vollüberprüfung im Einzelfall gewährleistet, sondern der Beklagte verfügte schon mit der notariellen Urkunde über einen hinreichenden Nachweis, dass die Ausstellung des Präparats nicht gegen den Willen des Verstorbenen erfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die streitentscheidenden Normen dem Berliner Landesrecht angehören und auch sonst keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Beteiligten streiten über die Erforderlichkeit einer bestattungsrechtlichen Genehmigung zur Durchführung einer Dauerausstellung mit menschlichen Ganzkörper- und Teilpräparaten, die im Wege der sog. Plastinationstechnik, bei der dem toten Körper in einem aufwändigen Verfahren Wasser und Fett entzogen und durch spezielle Kunststoffe ersetzt werden, hergestellt sind. Die Klägerin ist eine im Jahr 2013 gegründete Gesellschaft mit dem Zweck, Ausstellungen zu konzipieren und zu veranstalten sowie Dienstleistungen in der Ausstellungs- und Veranstaltungsbranche anzubieten. Nachdem sie Räume im Sockelgebäude des Fernsehturms angemietet und für deren Einrichtung als Ausstellungsräume des „Körperwelten Museums Berlin“ eine Baugenehmigung beantragt und erhalten hatte, wurde sie durch das Gesundheitsamt des Bezirksamts Mitte darauf hingewiesen, dass die beabsichtigte Ausstellung dem bestattungsrechtlichen Verbot der Ausstellung von Leichen unterfalle und sie gehalten sei, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Die Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Ausstellung nicht genehmigungsbedürftig sei und berief sich insbesondere darauf, dass die vergleichbare Wanderausstellung „Körperwelten“ bereits dreimal in Berlin gezeigt worden sei, ohne dass die zuständigen Behörden eine Genehmigungsbedürftigkeit wegen des Ausstellungsverbots von Leichen geltend gemacht hätten und mit dem Medizinhistorischen Museum der Charité bereits eine Ausstellung menschlicher Präparate bestehe, für die keine Ausnahmegenehmigung nach dem Bestattungsgesetz erteilt worden sei. Hilfsweise beantragte die Klägerin die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom bestattungsrechtlichen Ausstellungsverbot. Nach Anhörung, in deren Rahmen die Klägerin ein Rechtsgutachten zur Unanwendbarkeit des bestattungsrechtlichen Ausstellungsverbots auf die in Rede stehenden Plastinate und zur mangelnden Genehmigungsbedürftigkeit ihrer Ausstellung von Prof. Dr. F...H... vorlegte, hielt der Beklagte an seiner Auffassung fest und lehnte den vorsorglich gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung mit am 22. September 2014 bei der Klägerin eingegangenem Bescheid ab. Zur Begründung führte er u.a. aus: Bei den Exponaten handele es sich unabhängig davon, ob der natürliche Verwesungsprozess durch eine besondere Behandlung aufgehoben worden sei, um Leichen im Sinne des Bestattungsrechts. Das Ausstellungsverbot diene dem Gebot des würdigen Umgangs mit dem Leichnam; es schütze nicht nur die postmortale Würde, sondern auch das sittliche Empfinden der Allgemeinheit. Mit der Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, sei eine verfassungskonforme Abwägung mit kollidierenden Grundrechten, insbesondere der Wissenschaftsfreiheit, gewährleistet. Die Reichweite der Wissenschaftsfreiheit sei im konkreten Zusammenhang jedoch im Berliner Sektionsgesetz „ausgeschöpft“; darin sei ausdrücklich bestimmt, dass auch sog. Anatomieleichen nur einem begrenzten wissenschaftlichen Publikum zu Aus- und Fortbildungszwecken zugänglich seien und nicht öffentlich ausgestellt werden dürften. Diese Wertung sei von Bedeutung, soweit sich die Klägerin für ihr Ausstellungsbegehren auf die Steigerung des Gesundheitsbewusstseins und -empfindens der Bevölkerung berufe. Denn werde schon im Kernbereich der Wissenschaft die öffentliche Zurschaustellung nicht zugelassen, dürfe sich der Beklagte im hier vorliegenden Randbereich nicht zu der gesetzgeberischen Entscheidung, anatomische Sektionen auf das unumgängliche Maß zu beschränken, in Widerspruch setzen. Den gesundheitsaufklärerischen Zwecken der Klägerin könne durch eine Vielzahl anderer, auch interaktiver Medien entsprochen werden. Den dagegen erhobenen Widerspruch vom 15. Oktober 2014 wies das Bezirksamt Mitte mit Bescheid vom 17. November 2014 unter Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides zurück. Die Klägerin hat am 16. Oktober 2014 Klage auf Feststellung erhoben, dass die Ausstellung nicht genehmigungsbedürftig sei; hilfsweise hat sie die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung begehrt. Das Verwaltungsgericht hat dem Feststellungsbegehren durch am 19. Dezember 2014 verkündetes Urteil – am 16. Januar 2015 zugestellt – entsprochen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ausstellungsverbot von Leichen nach dem Berliner Bestattungsgesetz einschränkend auszulegen sei und anatomische Dauerpräparate wie die in Rede stehenden Plastinate nicht erfasse. Der Wortlaut der Norm sei planwidrig zu weit gefasst. Das Verbot betreffe nur den Umgang mit Leichen, die der Bestattungspflicht unterlägen, nicht solche Leichen und deren Teile, die für die Präsentation zu wissenschaftlichen Zwecken präpariert, erhalten und aufbewahrt würden. Soweit eine Einwilligung der Verstorbenen für die Plastination und die Ausstellung im Rahmen eines Museums vorliege, sei der postmortale Schutz der Menschenwürde gewahrt. Das sittliche Empfinden der Allgemeinheit werde nicht berührt. Es entspreche seit Jahrhunderten dem sittlichen Empfinden, dass Leichen auch als Teil einer Sammlung anatomischer Dauerpräparate verwendet bzw. gezeigt werden dürften. Dass dies in würdevoller Art geschehe, sei durch das allgemeine Ordnungsrecht gewährleistet, das – etwa bei Verstößen gegen die öffentliche Ordnung – ein Einschreiten im Einzelfall ermögliche. Die Ausstellung sei auch nicht nach dem Berliner Sektionsgesetz genehmigungsbedürftig. Als die Klägerin nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung die Ausstellungseröffnung ankündigte, untersagte der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 23. Januar 2015 die Ausstellung. Auf Antrag der Klägerin stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Februar 2015 (VG 21 L 29.15) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her; die dagegen erhobene Beschwerde wies der Senat zurück (Beschluss vom 17. März 2015 – OVG 12 S 4.15 – juris). Die Klägerin eröffnete die Ausstellung am 18. Februar 2015. Mit der am 28. Januar 2015 eingelegten Berufung wendet sich der Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil. Zur Begründung macht er geltend: Es sei zu bezweifeln, dass für sämtliche Exponate der Ausstellung hinreichende Einwilligungen vorlägen. Das Verwaltungsgericht sei dieser Frage nicht nachgegangen. Das Bestattungsgesetz sei auf anatomische Präparate anwendbar; der Wortlaut der Vorschrift über das Ausstellungsverbot sei nicht planwidrig zu weit gefasst. Das spezielle Verbot des Öffnens oder Offenlassens des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten verdeutliche den umfassenden Anwendungsbereich des in der Vorschrift vorangestellten allgemeinen Ausstellungsverbots. Auch plastinierte Leichen seien Leichen im Sinne des Bestattungsrechts, weil sie nach der Präparierung weiterhin ein menschliches Substrat enthielten. Sie unterfielen damit – jedenfalls nach Aufgabe des Zwecks der Präparation – dem Bestattungszwang. Deshalb seien auch das Ausstellungsverbot und der insoweit bestehende präventive Genehmigungsvorbehalt anwendbar und sinnvoll. Nur so könnten die zuständigen Behörden rechtzeitig Kenntnis erlangen und die rechtliche Zulässigkeit eines Ausstellungsvorhabens in jeder Hinsicht prüfen. Von anderen, insbesondere medizinhistorischen Sammlungen, unterscheide sich die Ausstellung der Klägerin dadurch, dass die Exponate nicht exemplarisch für die Entwicklung der Anatomie gezeigt würden, sondern lediglich die Anatomie des Menschen und bestimmte Zustände zeigten, was zumal mit den heutigen Medien ohne weiteres auch auf andere Weise anschaulich gemacht werden könne. Für die Zwecke der Förderung des Gesundheits- und Ernährungsbewusstseins bedürfe es keiner Ausstellung von präparierten Leichen oder Leichenteilen. Nicht alles, was machbar sei, müsse deshalb auch zugelassen werden. Die Klägerin habe daher auch keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis. Sie meint, dass der Anwendungsbereich des Bestattungsgesetzes nicht eröffnet sei. Die plastinierten Präparate seien keine Leichen mehr und unterlägen nicht dem Bestattungszwang. Jedenfalls beziehe sich das Ausstellungsverbot nur auf zur Bestattung vorgesehene Leichen, nicht auf solche, die wissenschaftlichen Zwecken zugeführt würden. Ein umfassendes Verbot der Ausstellung wäre wegen Verstoßes gegen die Wissenschaftsfreiheit verfassungswidrig. Die systematische Interpretation müsse sich darauf beschränken, dass das Verbot der Sargöffnung bei den Bestattungsfeierlichkeiten lediglich den Hauptanwendungsfall hervorhebe, während das allgemeine Ausstellungsverbot den Zeitrahmen zwischen Todeseintritt und den Bestattungsfeierlichkeiten insgesamt abdecke. Die Gesetzgebungshistorie spreche dafür, dass der Gesetzgeber das Verbot im Zusammenhang mit hygienischen Aspekten und dem wesentlich darauf beruhenden Bestattungszwang gesehen habe, aber keine Regelung für in anatomischer Sektion gewonnene Präparate treffen wollte. Diese unterfielen nach dem Sektionsgesetz erst der Bestattungspflicht, wenn der wissenschaftliche Zweck erfüllt sei. Für dauerhaft hergestellte Präparate sei die Bestattungspflicht für unbestimmte Zeit ausgesetzt und gelte faktisch nicht. Das Ausstellungsverbot erfasse Dauerpräparate auch nach seinem Sinn und Zweck nicht. Dieser liege in den mit der Zurschaustellung von Leichen verbundenen Gesundheitsgefahren, die bei plastinierten Präparaten nicht bestünden. Ob auch der Schutz des sittlichen Empfindens der Allgemeinheit bezweckt sei, sei zweifelhaft. Jedenfalls entspreche die Ausstellung auch menschlicher Dauerpräparate als Teil anatomischer Sammlungen zur Veranschaulichung des menschlichen Körpers dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit seit Jahrhunderten und müsse von dem pietätlosen Umgang mit einer Leiche unterschieden werden. Der postmortale Schutz der Menschenwürde werde durch die Erklärungen der Körperspender gewährleistet, die sich mit der Herstellung von Dauerpräparaten zur Anschauung bereit erklärt hätten. Die Einwilligungen der Verstorbenen in die Plastination und eine spätere Ausstellung aus dem Leichnam hergestellter Präparate lägen vor. Die Ausstellungsstücke selbst ließen allerdings keinen Rückschluss auf die Person des Spenders mehr zu. Sie würden am Ende des Herstellungsprozesses durch Entfernen des die Verbindung zu den geführten Unterlagen (Körperspende-Erklärungen, Eingangsbuch, Annahmeprotokoll, Injektionsprotokoll) vermittelnden, mit einer ID-Nummer versehenden Anhängers von dem Präparat vollständig anonymisiert und entpersonalisiert. Weder lasse die äußere Gestaltung von Ganzkörperplastinaten einen Rückschluss auf den Körperspender zu, noch würden die Identität konkretisierende und vermittelnde Beschreibungen an den Plastinaten angebracht. Seit Dezember 2008 werde dem Verstorbenen eine DNA-Probe entnommen und bei den Unterlagen aufbewahrt. Nach dem gegenwärtigen Stand seien jedoch DNA-Analysen an Plastinaten nicht erfolgreich durchzuführen. Ein der Einwilligung der Körperspender entsprechendes Handeln werde im Institut für Plastination durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt und periodisch durch die notarielle Feststellung der Übereinstimmung der Leicheneingangsbücher und der Einwilligungsunterlagen und Weitergabe der über diese Tatsachenfeststellung aufgesetzten notariellen Urkunde an die Ordnungsbehörde sichergestellt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Streitakte (drei Bände und sechs Beistücke) auf die Verwaltungsvorgänge (drei Ordner, eine Heftung) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.