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Urteil

5 K 4608/03

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verlegung einer Kundgebung an einen Ort ohne Sichtkontakt zum ursprünglich angemeldeten Ort kann eine schwerwiegende Einschränkung der Versammlungsfreiheit darstellen und Rechtsschutz durch eine Fortsetzungsfeststellungsklage begründen. • Die Versammlungsbehörde ist verpflichtet, nach Anmeldung ein Kooperationsgespräch zu führen; das Unterlassen eines solchen Gesprächs kann die Versagung eines Versammlungsortes rechtswidrig machen. • Eine Untersagung oder Verlegung einer Versammlung nach § 15 VersG setzt das Vorliegen konkreter, zur Zeit des Erlasses erkennbarer Gefahren für öffentliche Sicherheit oder Ordnung voraus; bloße Belästigungen des Fußgängerverkehrs oder abstrakte Rettungsnotwendigkeiten genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit der Verlegung einer Kundgebung ohne Kooperationsgespräch • Die Verlegung einer Kundgebung an einen Ort ohne Sichtkontakt zum ursprünglich angemeldeten Ort kann eine schwerwiegende Einschränkung der Versammlungsfreiheit darstellen und Rechtsschutz durch eine Fortsetzungsfeststellungsklage begründen. • Die Versammlungsbehörde ist verpflichtet, nach Anmeldung ein Kooperationsgespräch zu führen; das Unterlassen eines solchen Gesprächs kann die Versagung eines Versammlungsortes rechtswidrig machen. • Eine Untersagung oder Verlegung einer Versammlung nach § 15 VersG setzt das Vorliegen konkreter, zur Zeit des Erlasses erkennbarer Gefahren für öffentliche Sicherheit oder Ordnung voraus; bloße Belästigungen des Fußgängerverkehrs oder abstrakte Rettungsnotwendigkeiten genügen nicht. Der Kläger meldete eine Kundgebung gegen Pelz-/Lederhandel vor dem Gebäude der Firma ... in der Fußgängerzone an und verlegte den Veranstaltungstag auf den 23.08.2003. Die Versammlungsbehörde untersagte den angemeldeten Ort und wies stattdessen den Schlossplatz als Versammlungsort zu. Begründet wurde dies mit hoher Fußgängerfrequenz, Außenbewirtschaftungen und der Sicherung von Rettungswegen; ein Kooperationsgespräch fand vor Bescheiderlass nicht statt. Der Kläger führte die Kundgebung schließlich auf dem zugewiesenen Schlossplatz durch; es nahmen wenige Personen teil und es gab keine besonderen Vorfälle. Er erhob Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Antrag, die Untersagung der Kundgebung vor dem Gebäude für rechtswidrig zu erklären. Das Verfahren gegen einen ersten Beteiligten wurde zurückgenommen. • Zulässigkeit: Die Klage gegen die Behörde ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO zulässig, weil die Maßnahme erledigt ist und ein berechtigtes Interesse an Feststellung besteht, da die Verlegung eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit darstellt. • Verfahrensfehler: Die Behörde verletzte ihre verfassungsrechtlich gestützte Pflicht zur versammlungsfreundlichen Verfahrensgestaltung, indem sie trotz fristgerechter Anmeldung ein Kooperationsgespräch nicht führte; dieses mildere Mittel hätte die Vermeidung eines Teilverbots ermöglichen können. • Materielle Prüfung: Die Verlegung an einen Ort ohne Sichtkontakt zum Zielgeschäft verändert den spezifischen Charakter der Versammlung und ist nicht nur eine bloße Auflage, sondern rechtlich als teilweises Verbot zu bewerten. • Fehlende Gefahrenlage: Die im Bescheid angeführten Gründe (Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs, Rettungswege, Außenbewirtschaftungen) begründeten keine zur Zeit des Erlasses erkennbare unmittelbare Gefahr i.S.v. § 15 Abs.1 VersG; bloße Belästigungen oder abstrakte Gefahren rechtfertigen kein Verbot. • Interessenabwägung: Fußgängerzonen haben wegen ihres öffentlichen Charakters grundsätzlich eine erhöhte Toleranz gegenüber Versammlungen; frühere vergleichbare Mahnwachen am gleichen Ort belegen die Tragfähigkeit des angemeldeten Ortes und sprechen gegen eine generelle Ungeeignetheit. • Ergebnis der Abwägung: Bei Gesamtwürdigung waren mildere, versammlungsfreundliche Maßnahmen möglich; die Untersagung des angemeldeten Ortes war daher unverhältnismäßig und rechtswidrig. Das Gericht stellte fest, dass der Bescheid der Beklagten vom 08.08.2003 insoweit rechtswidrig war, als dem Kläger die Durchführung der Kundgebung am 23.08.2003 vor dem Gebäude ... untersagt wurde. Die Klage gegen Beklagten Nr.1 wurde nach Zurücknahme eingestellt. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich sowohl aus dem Verfahrensfehler des unterlassenen Kooperationsgesprächs als auch aus der materiellen Verletzung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit (Art.5 Abs.1, Art.8 GG), da die Behörde keine konkrete, zur Zeit des Bescheids erkennbare Gefahr nach §15 Abs.1 VersG darlegen konnte. Die Kosten des Verfahrens wurden überwiegend der Beklagten auferlegt; die Parteien tragen ansonsten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.