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Urteil

8 K 1836/04

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten als überörtlichem Träger der Jugendhilfe die weitergehende Erstattung von Aufwendungen gemäß § 89 d SGB VIII, die ihr nach der Inobhutnahme für die am 12.11.1979 in Sierra Leone geborene Ausländerin entstanden sind. Im vorliegenden Verfahren sind davon nur die ab Eintritt der Volljährigkeit entstandenen Jugendhilfekosten anhängig. 2 Die damals über 17-jährige Hilfeempfängerin reiste nach eigenen Angaben am 15.12.1996 unbegleitet in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin ein und wurde am 10.01.1997 in hochschwangerem und erschöpftem Zustand vom Jugendamt der Klägerin in Obhut genommen und zunächst im Jugendwohnheim ... (Erstaufnahmeeinrichtung) untergebracht. Die Jugendliche wurde am 07.03.1997 von ihrem Kind entbunden. 3 Am 17.01.1997 beantragte das Jugendamt der Klägerin beim zuständigen Amtsgericht die vormundschaftsrechtlichen Anordnungen. Mit Beschluss vom 08.02.1997 stellte das Amtsgericht das Ruhen der elterlichen Sorge fest und bestellte das Bezirksamt Wandsbek/Jugendamt der Klägerin zum Vormund. Der Beschluss wurde am 25.02.1997 bekannt gegeben. - Mit Beschluss vom 21.03.1997 wurde auch über das Kind Amtsvormundschaft angeordnet. 4 Ein mündlich gestellter Antrag des Vormundes auf Hilfe zur Erziehung für die Jugendliche wurde zunächst zurück gestellt. Mit Verfügung vom 20.05.1997 wurde die Inobhutnahme rückwirkend ab dem 13.05.1997 aufgehoben und der Jugendlichen wurde ab diesem Zeitpunkt und auf neuerlichen Antrag ihres Vormunds Hilfe zur Erziehung gewährt. Dem war eine Erziehungskonferenz vorausgegangen, deren Tischvorlage vom 16.04.1997 als Erziehungsplan behandelt wurde der u.a. ausführte, die Jugendliche sei im Notfall hilflos und benötige intensive Unterstützung und bedürfe der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung. Die Jugendliche wurde in die Einrichtung ... aufgenommen und bezog für ihren Sohn Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Bewilligung der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII erfolgte mit Verfügung vom 12.06.1997. - Im Hinblick auf die heran nahende Volljährigkeit der Jugendlichen fand am 21.08.1997 eine weitere Erziehungskonferenz statt. Die hierzu erstellte Tischvorlage vom 06.08.1997 führte aus, die Jugendliche sei noch sehr unsicher und hilflos, spreche kaum Deutsch und sei Analphabetin. Sie bedürfe bei allen Behördengängen Begleitung und bei der Betreuung des Kindes dringend Hilfe. Im Protokoll vom 02.10.1997 wurde ausgeführt: eine Verlängerung der Hilfe über die Volljährigkeit hinaus scheide aus, weil die Jugendliche wegen ihres Aufenthaltsstatus keinen eigenen Wohnraum erhalte und somit die notwendigen Voraussetzungen für den Verselbständigungsprozess nicht geschaffen werden könnten; deshalb werde ihr Hilfe bis zum Jahresende nach §§ 41 und 34 SGB VIII gewährt, um eine geeignete Asylbewerberunterkunft zu finden, sie auf die neue Wohnsituation vorzubereiten und ihr bei der Asylantragstellung zu helfen. - Die Hilfebewilligung erfolgte mit Verfügung vom 05.11.1997 und wurde sodann zum 31.12.1997 eingestellt. 5 Mit Verfügung vom 11.03.1997 bestimmte das Bundesverwaltungsamt den Beklagten zum erstattungsverpflichteten überörtlichen Träger der Jugendhilfe und die Klägerin machte mit Schreiben vom 24.03.1997 ihre Erstattungsansprüche diesem gegenüber geltend. 6 Der Beklagte lehnte zunächst jegliche Erstattung mit Schreiben vom 14.05.1997 unter Verweis auf die Vorschriften des AsylVfG ab. Er verzichtete mit Schreiben vom 19.07.2001 auf die Verjährungseinrede und anerkannte mit Schreiben vom 07.04.2003 teilweise seine Erstattungspflicht, nämlich für die Zeit vom 10. - 14.01.1997, 17.01. - 08.02.1997 und 14.05. - 11.11.1997. Im Übrigen, nämlich für die Zeit vom 09.02.1997 - 13.05.1997 und 12.11.1997 - 31.12.1997 lehnte er die Erstattung jedoch ab und begründete dies mit der verspäteten Antragstellung beim Vormundschaftsgericht, dem Andauern der Inobhutnahme über den Zeitpunkt der Anordnung der Amtsvormundschaft hinaus und dem Eintritt der Volljährigkeit der Jugendlichen. 7 Die Klägerin trat dem entgegen und führte insbesondere mit Schreiben vom 02.09.2003 aus, dem erstattungsverpflichteten Träger stehe hinsichtlich der Frage der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahmen, hier der Gewährung von Jugendhilfe für junge Erwachsene, keine Ermessenskontrolle des erstattungsberechtigten Leistungsträgers zu. Diese Leistung sei der Jugendlichen nach allgemeingültigen fachlichen Maßstäben erbracht worden und hätten dem für diesen Personenkreis typischen Problemen im Hinblick auf Wohnen, Sicherung des Lebensunterhalts, Schul- oder Berufsperspektiven, ausländerrechtlicher Situation usw. Rechnung getragen. Der Beklagte akzeptiere nicht einmal eine durch Eintritt der Volljährigkeit gebotene Übergangslösung. 8 Der Beklagte machte demgegenüber noch mit Schreiben vom 18.12.2003 geltend, die Unterrichtung der Klägerin vom 24.03.1997 habe sich nur auf die Inobhutnahme der Jugendlichen bezogen und keinesfalls Hilfen für junge Erwachsene eingeschlossen. Dabei handele es sich um eine gänzlich andere Hilfeart, über die neu zu entscheiden sei, nicht zuletzt, weil die Jugendhilfe kraft Gesetzes mit Eintritt der Volljährigkeit ende und andere Zuständigkeitsregelungen gälten. Deshalb hätte es einer erneuten Erstattungsmeldung bedurft, die nicht erfolgt sei. Der Beklagte habe von dieser Hilfeart erstmals durch Vorlage der Unterlagen am 31.03.2003 Kenntnis erlangt, zu diesem Zeitpunkt sei der Erstattungsanspruch jedoch insoweit gemäß § 111 SGB X bereits erloschen gewesen. 9 Am 07.05.2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie führt zur Begründung u.a. aus: Der Beklagte könne sich nicht auf die Ausschlussfrist nach § 111 SGB X berufen. Es habe sich um fortdauernde einheitliche Hilfeleistungen ohne wesentliche Unterbrechungen gehandelt, so dass die erste Erstattungsmeldung alle in § 2 SGB VIII benannten Fälle der Jugendhilfe einschließlich der künftigen, noch ungewissen Erstattungsansprüche beinhalte. Das Antragsbedürfnis bestehe auch bei anderen Hilfearten, ebenso wenig wie unterschiedliche Zuständigkeitsregelungen, wie auch § 42 SGB VIII zeige. Der Klägerin seien nach § 89 d SGB VIII in der Fassung von 1993 die "aufgewendeten Kosten der Jugendhilfe" zu erstatten, was sehr weit formuliert sei und einen Wechsel der Leistungsart nicht ausschließe. Damit erfordere der Wechsel der Leistungsart auch keine neue Erstattungsmeldung. Zudem sei hier vor und nach der Volljährigkeit Hilfe nach § 34 SGB VIII geleistet worden, so dass auch keine wesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten sei. Der Beklagte habe die Erstattung boykottiert und sich nicht für das Kostenvolumen interessiert. Er könne sich auch nach Treu und Glauben nicht auf § 111 SGB X berufen, nachdem er über Jahre hinweg die Bearbeitung des Erstattungsantrags abgelehnt habe, zudem habe er generell auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Der Zinsanspruch folge aus § 291 BGB in Verbindung mit § 90 VwGO. 10 In der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2004 haben die Beteiligten einen verfahrensübergreifenden widerruflichen Vergleich geschlossen, der jedoch nicht die vorliegend streitige Frage der Anwendbarkeit von § 111 SGB X mit eingeschlossen hat. Das Gericht hat deshalb in der mündlichen Verhandlung diesen Verfahrensteil aus dem ursprünglichen Verfahren 8 K 1836/04 abgetrennt. 11 Die Klägerin beantragt im vorliegenden Verfahren, 12 den Beklagten zu verurteilen, die der Klägerin in der Zeit vom 12.11. bis zum 31.12.1997 entstandenen Jugendhilfekosten gemäß § 89 d SGB VIII zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu erstatten. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er führt zur Begründung aus: Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Hilfe nach § 41 SGB VIII hätten nicht vorgelegen. Dies ergebe sich ausdrücklich aus dem Protokoll der Erziehungskonferenz vom 21.08.1997. Die Maßnahme habe auch nicht der Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und eigenständigen Lebensführung dienen können. Auch werde die Ausschlussfrist nach § 111 SGB X eingewandt. Auf eine unzulässige Rechtsausübung könne die Klägerin sich dagegen nicht berufen. 16 Dem Gericht lagen die Akten der beteiligten Behörden vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin kann die Erstattung der vorliegend noch im Streit befindlichen Aufwendungen nicht beanspruchen. 18 Die Kammer brauchte nicht zu entscheiden, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erstattung vorlagen. Denn der Beklagte kann sich vorliegend mit Erfolg auf das Versäumnis der Ausschlussfrist nach § 111 S. 1 SGB X berufen. 19 Diese Vorschrift findet auf den hier zugrunde liegenden Erstattungsanspruch nach § 89 d SGB VIII Anwendung (vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 17.04.2002, - 12 A 4007/00 -, FEVS 54, 342 ff. mit zahlr. Nachw.). 20 Nach § 111 S. 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Diese Frist hat die Klägerin hinsichtlich der Gewährung von Jugendhilfe nach §§ 41 in Verbindung mit 34 SGB VIII versäumt. 21 Die Anmeldung eines Kostenerstattungsanspruchs gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 24.03.1997 stellt insoweit keine wirksame Geltendmachung dar. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 22.08. 2000, FEVS 52, 145-150) beinhaltet der Begriff der Geltendmachung iS des § 111 Satz 1 SGB X ein unbedingtes Einfordern der Leistung, nicht ein bloß vorsorgliches Anmelden, durch das der Fristablauf also gar nicht aufgehalten werden konnte (BSGE 66, 246, 248 = SozR 3-1300 § 111 Nr 2). Die Anforderungen, die an das wirksame Geltendmachen eines Erstattungsanspruches zu stellen sind, bestimmten sich nach dem Zweck des § 111 SGB X, nämlich möglichst rasch klare Verhältnisse darüber zu schaffen, ob eine Erstattungspflicht besteht (unter Bezugnahme auf die BT-Drucks 9/95, S 26 zu § 117 des Entwurfs eines SGB X). Danach müsse der in Anspruch genommene Leistungsträger bereits beim Zugang der Anmeldung des Erstattungsanspruches ohne weitere Nachforschungen beurteilen können, ob die erhobene Forderung ausgeschlossen ist. Dies könne er ohne Kenntnis des Forderungsbetrages feststellen, wenn die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruches maßgeblich sind und der Zeitraum, für den die Sozialleistungen erbracht wurden, hinreichend konkret mitgeteilt sind (vgl. BSGE 65, 31, 37 = SozR 1300 § 111 Nr 6; BSG Urteil vom 28.11. 1990 - 5 RJ 50/89 - USK 90174; BSG Urteil vom 23.02.1999 - B 1 KR 14/97 R - HVBG-Info 1999, 2803). – Dem entsprechend hat auch das BVerwG entschieden, für die Wahrung der Ausschlussfrist erforderlich, aber auch hinreichend, sei die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung, dass und für welchen Hilfeempfänger welche Sozialleistungen gewährt werden bzw. wurden und dass und für welche Leistungen Erstattung begehrt wird; dazu müßten die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2003, - 5 C 18/02 -, FEVS 54, 495 ff.). 22 Die Mitteilung der Klägerin vom 24.03.1997, mit der der Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger geltend gemacht worden ist, hat sich ausdrücklich nur auf Hilfemaßnahmen gemäß § 42 KJHG (= SGB VIII) bezogen. Damit war für den Anspruch allenfalls die vorübergehende Inobhutnahme dargetan worden, die aus der Natur der Sache heraus ohnehin spätestens mit Eintritt der Volljährigkeit enden musste. Ein Anhaltspunkt für den Beklagten, dass Leistungen über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus zu erbringen sein würden, war der Mitteilung weder ausdrücklich noch sinngemäß zu entnehmen. 23 Die soeben zitierte Rechtsprechung steht auch der Auffassung der Klägerin entgegen, eine einmal angezeigte Jugendhilfemaßnahme sei gewissermaßen "ganzheitlich" zu betrachten und schließe mit der einmal rechtzeitig erfolgten Erstattungsanzeige jedenfalls den Lauf der Ausschlussfrist nach § 111 S. 1 SGB X aus. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung: Die Zwölfmonatsfrist des § 111 S. 1 SGB X beginnt mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht worden ist, zu laufen. Eine Leistung ist in diesem Sinne erbracht, wenn die darauf gerichtete Verpflichtung gegenüber dem Hilfeempfänger - gemäß § 107 Abs. 1 SGB X - erfüllt ist (vgl. BVerwG, aaO.). Der Zeitraum, auf den sich Verpflichtung und Leistung beziehen, ergibt sich in erster Linie aus den gesetzlichen Vorgaben für die Gewährung und aus der Bewilligung. Wird die Leistung nicht ohnehin von Monat zu Monat erbracht, so lassen sich regelmäßig andere Abschnitte - etwa festgelegte Bewilligungszeiträume - voneinander trennen, auf die bei Anwendung von § 111 S. 1 SGB X jeweils im einzelnen abzustellen ist (vgl. zur bedarfsorientierten Zeitabschnittsbezogenheit der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe BVerwGE 64, 224 und BVerwG, aaO.). Dem liegt der bereits dargelegte Zweck des § 111 S. 1 SGB X zugrunde, nach welchem der Erstattungspflichtige in kurzer Zeit nach der Leistungserbringung durch den Erstattungsberechtigten erfahren soll, welche Ansprüche auf ihn zukommen, außerdem dient die Frist der raschen Abwicklung des Erstattungsverfahrens. Dies lässt es als ausgeschlossen erscheinen, ggfs. sogar über den Bewilligungszeitraum hinaus zu gehen und an den Zeitraum von Beginn der Hilfemaßnahme bis zu deren Ende anzuknüpfen (so schon OVG NRW , aaO., mit weiteren Nachweisen). 24 Daher vermag auch ein ganzheitlicher Leistungsbegriff des Jugendhilferechts an der bedarfsorientierten Zeitabschnittsbezogenheit der Gewährung von Jugendhilfeleistungen nichts zu ändern (vgl. BVerwG, aaO.). Vielmehr bedingt diese, dass der Erstattungsberechtigte den erstattungsverpflichteten Jugendhilfeträger "auf dem Laufenden halten" muss, wenn sich in der einmal angezeigten und eingeschlagenen Hilfeleistung Änderungen ergeben. Ergeben sich Änderungen, wird nämlich nur im Rahmen des neuen Bedarfs geleistet. Zur aktuellen Feststellung dieses Bedarfs dient das Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII), mit dessen Sinn und Zweck sich die einmalige Gewährung eines Maßnahmepakets im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nur schwer vereinbaren ließe (OVG NRW, aaO.). 25 Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Klägerin den Beklagten jedenfalls von den jeweiligen Ergebnissen der Erziehungskonferenzen und der dabei beschlossenen Maßnahmen zu unterrichten verpflichtet war - soweit damit Änderungen der Hilfeleistung verbunden waren -, um seine Rechte zu wahren. 26 Unabhängig von materiell-rechtlichen Veränderungen stellt jedenfalls der Eintritt der Volljährigkeit eine (zeitliche) Zäsur dar, die den Abschnitt der bis dahin erbrachten Jugendhilfeleistung in jedem Falle zunächst einmal zum Abschluß bringt, weil die Hilfe zur Erziehung höchstens bis zu deren Eintritt gewährt werden kann (vgl. OVG NRW, aaO.). Das bedeutet, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger allein schon durch den Eintritt der Volljährigkeit zur erneuten Erstattungsanzeige veranlasst wird, sofern der Erstattungspflichtige für Leistungen über diesen Abschnitt hinaus in Anspruch genommen werden kann. 27 Davon, dass der Eintritt der Volljährigkeit jugendhilferechtlich nicht unbeachtlich ist, sondern sogar eine neue Maßnahmeentscheidung auf der Grundlage einer Erziehungskonferenz und ggfs. auch unter Fortschreibung des Hilfeplanes erfordert, ist auch die Klägerin selbst ausgegangen. Denn sie hat diese Schritte im Hinblick auf die anstehende Volljährigkeit der Hilfeempfängerin rechtzeitig in die Wege geleitet und durchgeführt. - Warum es ihr unter diesen Voraussetzungen nicht möglich oder gar zumutbar gewesen sein könnte, den Beklagten von dem Ergebnis dieser Maßnahmen zu unterrichten, ist nicht ersichtlich. 28 Die Klägerin hat den Beklagten über die konkret eingeleitete Hilfemaßnahme für die junge Erwachsene in der Zeit vom 12.11. bis zum 31.12.1997 unstreitig nicht unterrichtet und insoweit auch nicht gesondert einen Erstattungsanspruch geltend gemacht. Von der Klägerin nicht bestritten und nach der Aktenlage bestätigt, hat der Beklagte geltend gemacht, er habe von dieser Hilfeleistung erst nach Vorlage der Jugendhilfeakten – am 31.03.2003 - überhaupt erfahren. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Ablauf des 31.12.1997 in Gang gesetzte Zwölfmonatsfrist jedoch schon längst abgelaufen. 29 Schließlich kann die Klägerin dem Beklagten mit der Inanspruchnahme der Ausschlussfrist auch nicht eine unzulässige Rechtsausübung entgegen halten. Denn das Verhalten des Beklagten (das ersichtlich auf Zeitgewinn - allerdings unter Verzicht auf die Verjährungseinrede - gerichtet war und auch sonst erkennen ließ, dass jedwede Möglichkeit, der Erstattungspflicht zu entgehen, gesucht und genutzt würde) war für das Unterlassen einer erneuten Erstattungsanzeige keinesfalls kausal. Die Klägerin hätte dem Beklagten ohne weiteres in jeder neuen Phase der Hilfeleistung davon Anzeige machen können. 30 Es kommt hinzu, dass die Grundsätze von Treu und Glauben im Rahmen von § 111 SGB VIII keinen Raum haben. Es handelt sich um striktes Recht, denn die Frist nach § 111 SGB X ist als materielle Ausschlußfrist konzipiert, deren Verfallswirkung des Fristablaufs nach herrschender Meinung unabhängig davon eintritt, ob der Erstattungsberechtigte ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (vgl u.a. Hauck/Haines, SGB X, § 111 RdNr 10; von Wulffen in Schroeder-Printzen, SGB X § 111 RdNr 8). Deshalb ist es dem Erstattungsberechtigten auch verwehrt, dem sich auf die Fristversäumnis berufenden Erstattungsverpflichteten den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 28.03.2000, BSGE 86, 78-86; s. auch VG Hamburg 8. Kammer Urteil vom 9. Dezember 1999, Az: 8 VG 5830/98, NordÖR 2000, 202); abgesehen davon ist der Ablauf der Ausschlußfrist von den Gerichten von Amts wegen und nicht nur (wie bei der Verjährung) auf die Einrede der Beklagten hin zu beachten (vgl. BSG, Urteile vom 06.04.1989, BSGE 65, 27 und vom 23.09. 1997, BSGE 81, 103, 106). 31 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 17 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin kann die Erstattung der vorliegend noch im Streit befindlichen Aufwendungen nicht beanspruchen. 18 Die Kammer brauchte nicht zu entscheiden, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erstattung vorlagen. Denn der Beklagte kann sich vorliegend mit Erfolg auf das Versäumnis der Ausschlussfrist nach § 111 S. 1 SGB X berufen. 19 Diese Vorschrift findet auf den hier zugrunde liegenden Erstattungsanspruch nach § 89 d SGB VIII Anwendung (vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 17.04.2002, - 12 A 4007/00 -, FEVS 54, 342 ff. mit zahlr. Nachw.). 20 Nach § 111 S. 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Diese Frist hat die Klägerin hinsichtlich der Gewährung von Jugendhilfe nach §§ 41 in Verbindung mit 34 SGB VIII versäumt. 21 Die Anmeldung eines Kostenerstattungsanspruchs gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 24.03.1997 stellt insoweit keine wirksame Geltendmachung dar. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 22.08. 2000, FEVS 52, 145-150) beinhaltet der Begriff der Geltendmachung iS des § 111 Satz 1 SGB X ein unbedingtes Einfordern der Leistung, nicht ein bloß vorsorgliches Anmelden, durch das der Fristablauf also gar nicht aufgehalten werden konnte (BSGE 66, 246, 248 = SozR 3-1300 § 111 Nr 2). Die Anforderungen, die an das wirksame Geltendmachen eines Erstattungsanspruches zu stellen sind, bestimmten sich nach dem Zweck des § 111 SGB X, nämlich möglichst rasch klare Verhältnisse darüber zu schaffen, ob eine Erstattungspflicht besteht (unter Bezugnahme auf die BT-Drucks 9/95, S 26 zu § 117 des Entwurfs eines SGB X). Danach müsse der in Anspruch genommene Leistungsträger bereits beim Zugang der Anmeldung des Erstattungsanspruches ohne weitere Nachforschungen beurteilen können, ob die erhobene Forderung ausgeschlossen ist. Dies könne er ohne Kenntnis des Forderungsbetrages feststellen, wenn die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruches maßgeblich sind und der Zeitraum, für den die Sozialleistungen erbracht wurden, hinreichend konkret mitgeteilt sind (vgl. BSGE 65, 31, 37 = SozR 1300 § 111 Nr 6; BSG Urteil vom 28.11. 1990 - 5 RJ 50/89 - USK 90174; BSG Urteil vom 23.02.1999 - B 1 KR 14/97 R - HVBG-Info 1999, 2803). – Dem entsprechend hat auch das BVerwG entschieden, für die Wahrung der Ausschlussfrist erforderlich, aber auch hinreichend, sei die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung, dass und für welchen Hilfeempfänger welche Sozialleistungen gewährt werden bzw. wurden und dass und für welche Leistungen Erstattung begehrt wird; dazu müßten die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2003, - 5 C 18/02 -, FEVS 54, 495 ff.). 22 Die Mitteilung der Klägerin vom 24.03.1997, mit der der Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger geltend gemacht worden ist, hat sich ausdrücklich nur auf Hilfemaßnahmen gemäß § 42 KJHG (= SGB VIII) bezogen. Damit war für den Anspruch allenfalls die vorübergehende Inobhutnahme dargetan worden, die aus der Natur der Sache heraus ohnehin spätestens mit Eintritt der Volljährigkeit enden musste. Ein Anhaltspunkt für den Beklagten, dass Leistungen über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus zu erbringen sein würden, war der Mitteilung weder ausdrücklich noch sinngemäß zu entnehmen. 23 Die soeben zitierte Rechtsprechung steht auch der Auffassung der Klägerin entgegen, eine einmal angezeigte Jugendhilfemaßnahme sei gewissermaßen "ganzheitlich" zu betrachten und schließe mit der einmal rechtzeitig erfolgten Erstattungsanzeige jedenfalls den Lauf der Ausschlussfrist nach § 111 S. 1 SGB X aus. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung: Die Zwölfmonatsfrist des § 111 S. 1 SGB X beginnt mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht worden ist, zu laufen. Eine Leistung ist in diesem Sinne erbracht, wenn die darauf gerichtete Verpflichtung gegenüber dem Hilfeempfänger - gemäß § 107 Abs. 1 SGB X - erfüllt ist (vgl. BVerwG, aaO.). Der Zeitraum, auf den sich Verpflichtung und Leistung beziehen, ergibt sich in erster Linie aus den gesetzlichen Vorgaben für die Gewährung und aus der Bewilligung. Wird die Leistung nicht ohnehin von Monat zu Monat erbracht, so lassen sich regelmäßig andere Abschnitte - etwa festgelegte Bewilligungszeiträume - voneinander trennen, auf die bei Anwendung von § 111 S. 1 SGB X jeweils im einzelnen abzustellen ist (vgl. zur bedarfsorientierten Zeitabschnittsbezogenheit der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe BVerwGE 64, 224 und BVerwG, aaO.). Dem liegt der bereits dargelegte Zweck des § 111 S. 1 SGB X zugrunde, nach welchem der Erstattungspflichtige in kurzer Zeit nach der Leistungserbringung durch den Erstattungsberechtigten erfahren soll, welche Ansprüche auf ihn zukommen, außerdem dient die Frist der raschen Abwicklung des Erstattungsverfahrens. Dies lässt es als ausgeschlossen erscheinen, ggfs. sogar über den Bewilligungszeitraum hinaus zu gehen und an den Zeitraum von Beginn der Hilfemaßnahme bis zu deren Ende anzuknüpfen (so schon OVG NRW , aaO., mit weiteren Nachweisen). 24 Daher vermag auch ein ganzheitlicher Leistungsbegriff des Jugendhilferechts an der bedarfsorientierten Zeitabschnittsbezogenheit der Gewährung von Jugendhilfeleistungen nichts zu ändern (vgl. BVerwG, aaO.). Vielmehr bedingt diese, dass der Erstattungsberechtigte den erstattungsverpflichteten Jugendhilfeträger "auf dem Laufenden halten" muss, wenn sich in der einmal angezeigten und eingeschlagenen Hilfeleistung Änderungen ergeben. Ergeben sich Änderungen, wird nämlich nur im Rahmen des neuen Bedarfs geleistet. Zur aktuellen Feststellung dieses Bedarfs dient das Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII), mit dessen Sinn und Zweck sich die einmalige Gewährung eines Maßnahmepakets im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nur schwer vereinbaren ließe (OVG NRW, aaO.). 25 Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Klägerin den Beklagten jedenfalls von den jeweiligen Ergebnissen der Erziehungskonferenzen und der dabei beschlossenen Maßnahmen zu unterrichten verpflichtet war - soweit damit Änderungen der Hilfeleistung verbunden waren -, um seine Rechte zu wahren. 26 Unabhängig von materiell-rechtlichen Veränderungen stellt jedenfalls der Eintritt der Volljährigkeit eine (zeitliche) Zäsur dar, die den Abschnitt der bis dahin erbrachten Jugendhilfeleistung in jedem Falle zunächst einmal zum Abschluß bringt, weil die Hilfe zur Erziehung höchstens bis zu deren Eintritt gewährt werden kann (vgl. OVG NRW, aaO.). Das bedeutet, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger allein schon durch den Eintritt der Volljährigkeit zur erneuten Erstattungsanzeige veranlasst wird, sofern der Erstattungspflichtige für Leistungen über diesen Abschnitt hinaus in Anspruch genommen werden kann. 27 Davon, dass der Eintritt der Volljährigkeit jugendhilferechtlich nicht unbeachtlich ist, sondern sogar eine neue Maßnahmeentscheidung auf der Grundlage einer Erziehungskonferenz und ggfs. auch unter Fortschreibung des Hilfeplanes erfordert, ist auch die Klägerin selbst ausgegangen. Denn sie hat diese Schritte im Hinblick auf die anstehende Volljährigkeit der Hilfeempfängerin rechtzeitig in die Wege geleitet und durchgeführt. - Warum es ihr unter diesen Voraussetzungen nicht möglich oder gar zumutbar gewesen sein könnte, den Beklagten von dem Ergebnis dieser Maßnahmen zu unterrichten, ist nicht ersichtlich. 28 Die Klägerin hat den Beklagten über die konkret eingeleitete Hilfemaßnahme für die junge Erwachsene in der Zeit vom 12.11. bis zum 31.12.1997 unstreitig nicht unterrichtet und insoweit auch nicht gesondert einen Erstattungsanspruch geltend gemacht. Von der Klägerin nicht bestritten und nach der Aktenlage bestätigt, hat der Beklagte geltend gemacht, er habe von dieser Hilfeleistung erst nach Vorlage der Jugendhilfeakten – am 31.03.2003 - überhaupt erfahren. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Ablauf des 31.12.1997 in Gang gesetzte Zwölfmonatsfrist jedoch schon längst abgelaufen. 29 Schließlich kann die Klägerin dem Beklagten mit der Inanspruchnahme der Ausschlussfrist auch nicht eine unzulässige Rechtsausübung entgegen halten. Denn das Verhalten des Beklagten (das ersichtlich auf Zeitgewinn - allerdings unter Verzicht auf die Verjährungseinrede - gerichtet war und auch sonst erkennen ließ, dass jedwede Möglichkeit, der Erstattungspflicht zu entgehen, gesucht und genutzt würde) war für das Unterlassen einer erneuten Erstattungsanzeige keinesfalls kausal. Die Klägerin hätte dem Beklagten ohne weiteres in jeder neuen Phase der Hilfeleistung davon Anzeige machen können. 30 Es kommt hinzu, dass die Grundsätze von Treu und Glauben im Rahmen von § 111 SGB VIII keinen Raum haben. Es handelt sich um striktes Recht, denn die Frist nach § 111 SGB X ist als materielle Ausschlußfrist konzipiert, deren Verfallswirkung des Fristablaufs nach herrschender Meinung unabhängig davon eintritt, ob der Erstattungsberechtigte ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (vgl u.a. Hauck/Haines, SGB X, § 111 RdNr 10; von Wulffen in Schroeder-Printzen, SGB X § 111 RdNr 8). Deshalb ist es dem Erstattungsberechtigten auch verwehrt, dem sich auf die Fristversäumnis berufenden Erstattungsverpflichteten den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 28.03.2000, BSGE 86, 78-86; s. auch VG Hamburg 8. Kammer Urteil vom 9. Dezember 1999, Az: 8 VG 5830/98, NordÖR 2000, 202); abgesehen davon ist der Ablauf der Ausschlußfrist von den Gerichten von Amts wegen und nicht nur (wie bei der Verjährung) auf die Einrede der Beklagten hin zu beachten (vgl. BSG, Urteile vom 06.04.1989, BSGE 65, 27 und vom 23.09. 1997, BSGE 81, 103, 106). 31 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.