Urteil
M 18 K 18.3906
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Kostenerstattung hinsichtlich der Unterbringung der Leistungsempfängerin in einer Wohngruppe für Mütter mit Kindern im Zeitraum vom 22. Januar 2012 bis 25. Juli 2014 zu. Der Verwaltungsrechtsweg ist für die Entscheidung über den geltend gemachten Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X in Verbindung mit § 114 Satz 2 Alt. 2 SGB X eröffnet. Ein Anspruch der Leistungsempfängerin gegen den Beklagten kann sich ausschließlich nach den Regelungen des SGB VIII ergeben. Der Kläger hat den Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten nicht rechtzeitig i.S.v. § 111 SGB X geltend gemacht, so dass ein solcher ausgeschlossen ist. Es kann daher dahinstehen, ob dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch gemäß § 104 SGB X auf Kostenerstattung hinsichtlich der Unterbringung der Leistungsempfängerin in einer Wohngruppe für Mütter mit Kindern des Trägers F. im Zeitraum vom 22. Januar 2012 bis 25. Juli 2014 dem Grunde nach zukam. § 111 SGB X ist bereits nach seiner systematischen Stellung auf die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 SGB X anwendbar (Mutschler in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 111 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 7). Gemäß § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Gemäß § 111 Satz 2 SGB X beginnt der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Vorliegend ist kein Anwendungsfall des § 111 Satz 2 SGB X gegeben, so dass § 111 Satz 1 SGB X maßgeblich ist. Denn es ist keine „Entscheidung“ i.S.v. § 111 Satz 2 SGB X des erstattungspflichtigen Leistungsträgers, also hier des Beklagten, gegeben. Mit „Entscheidung“ ist die Entscheidung kraft Verwaltungsakt des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht gegenüber dem Leistungsberechtigten gemeint (vgl. Weber in: BeckOK, Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Stand: 1.6.2023, § 111 SGB X, Rn. 21; BeckOGK/Kater, 1.11.2022, SGB X § 111 Rn. 39). Denn § 111 Satz 2 SGB X liegt die Fallkonstellation zugrunde, dass verschiedene miteinander konkurrierende Leistungsträger zu unterschiedlichen Zeitpunkten gegenüber dem Leistungsberechtigten über ihre Leistungspflicht entscheiden und in der der vorrangig leistungspflichtige (zuständige) Träger eine Leistung, die der nachrangig leistungspflichtige (unzuständige) Träger zuvor gewährt hatte, zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend bewilligt hat. Die im vorliegenden Fall gegebene Konstellation ist von § 111 Satz 2 SGB X hingegen nicht erfasst (vgl. BT-Drs. 14/4375, 60; BayVGH, B.v. 22.8.2001 – 12 B 99.889 – juris Rn. 15 f.; VG Freiburg (Breisgau), U.v. 2.2.2018 – 4 K 3025/15 – juris Rn. 27). Eine Ablehnung, den Erstattungsanspruch anzuerkennen, ist keine „Entscheidung“ i.S.v. § 111 Satz 2 SGB X. Eine solche Entscheidung ist von § 111 Satz 2 SGB X offensichtlich nicht gemeint. Ihr muss denknotwendig bereits eine Geltendmachung der Ansprüche durch den erstattungsberechtigten Leistungsträger vorausgehen, womit die Regelung bei einem derartigen Verständnis ihren Sinn verlöre (vgl. BSG, U.v. 10.5.2007 – B 10 KR 1/05 R – juris Rn. 17). Vorliegend ist der Beklagte lediglich hinsichtlich der Unterbringung des Sohnes der Leistungsempfängerin in der Wohngruppe für Mütter mit Kindern des Trägers F. tätig geworden. Hinsichtlich der hier allein streitgegenständlichen Unterbringung der Leistungsempfängerin selbst in dieser Wohngruppe im Zeitraum vom 22. Januar 2012 bis 25. Juli 2014 lassen sich den dem Gericht vorliegenden Behördenakten hingegen keinerlei Hinweise darauf entnehmen, dass der Beklagte für diesen Zeitraum jemals eine Entscheidung über eine Leistungsgewährung bezüglich der Leistungsempfängerin i.S.v. § 111 Satz 2 SGB VIII getroffen hat. Wenn es – wie vorliegend – keine Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers gibt, richtet sich die Berechnung der Ausschlussfrist ausschließlich nach § 111 Satz 1 SGB X (vgl. BSG, U.v. 18.11.2014 – B 1 KR 12/14 R – juris Rn. 22 f.; LSG NW, U.v. 12.6.2017 – L 20 SO 269/15 – juris Rn. 49 f.; VG Freiburg (Breisgau), U.v. 2.2.2018 – 4 K 3025/15 – juris Rn. 27). Der Kläger hat den streitgegenständlichen Kostenerstattungsanspruch nicht rechtzeitig i.S.v. § 111 Satz 1 SGB VIII gegenüber dem jetzigen Beklagten geltend gemacht. Die Frist nach § 111 Satz 1 SGB X ist als materielle Ausschlussfrist konzipiert. Die Versäumung der Frist hat zur Folge, dass der Erstattungsanspruch kraft Gesetzes entfällt – unabhängig davon, ob der Erstattungsberechtigte ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Denn der erstattungspflichtige Leistungsträger soll möglichst frühzeitig wissen, welche Ansprüche auf ihn zukommen. Abgesehen davon ist der Ablauf der Ausschlussfrist von Amts wegen zu beachten und nicht nur (wie bei der Verjährung) auf die Einrede des Beklagten (vgl. BSG, U.v. 18.11.2014 – B 1 KR 12/14 R – juris Rn. 19; VG Karlsruhe, U.v. 12.7.2005 – 5 K 281/04 – juris Rn. 56; VG Stuttgart, U.v. 29.11.2004 – 8 K 1836/04 – juris Rn. 30; Weber in: BeckOK, Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Stand: 1.6.2023, § 111 SGB X, Rn. 2 ff.). An das „Geltendmachen“ im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X dürfen keine überzogenen formalen oder inhaltlichen Anforderungen gestellt werden, zumal es sich bei den am Erstattungsverfahren Beteiligten um Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Behörden handelt, deren Vertreter Kenntnis von den jeweils in Betracht kommenden Leistungen besitzen. Bei dem „Geltendmachen“ handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang beim Empfänger wirksam wird. Ein konkludentes „Geltendmachen“ ist zulässig und ausreichend. Die inhaltlichen Anforderungen bestimmen sich nach dem Zweck des § 111 SGB X, möglichst rasch klare Verhältnisse darüber zu schaffen, ob eine Erstattungspflicht besteht. Aus diesem Grund erfordert das Geltendmachen ein unbedingtes Einfordern der Leistung. Ein bloß vorsorgliches Anmelden genügt nicht. Der Wille des Erstattungsberechtigten, zumindest rechtssichernd tätig zu werden, muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles der Erklärung deutlich erkennbar zugrunde liegen. Der in Anspruch genommene Leistungsträger muss bereits beim Zugang der Anmeldung des Erstattungsanspruchs ohne weitere Nachforschungen beurteilen können, ob die gegen ihn erhobene Forderung ausgeschlossen ist oder er mit einer Erstattungspflicht zu rechnen hat. Hierfür ist in der Regel ein Darlegen in allen Einzelheiten nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind und insbesondere der Zeitraum, für den die Leistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2010 – 5 C 14/09 – juris Rn. 22; BSG, U.v. 18.11.2014 – B 1 KR 12/14 R – juris Rn. 17; OVG Hamburg, B.v. 21.11.2007 – 4 Bf 154/09 – juris Rn. 7,8). Unterbleibt eine rechtssichernde Geltendmachung, kann der erstattungspflichtige Leistungsträger sich grundsätzlich passiv verhalten und darf den Ablauf der Ausschlussfrist selbst dann abwarten, wenn er aus eigener Sachkenntnis über die Erstattungslage informiert ist (vgl. Weber in: BeckOK, Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Stand: 1.6.2023, § 111 SGB X, Rn. 10). Dementsprechend ist – in Übereinstimmung mit den Parteien – davon auszugehen, dass die erstmalige Geltendmachung des streitgegenständlichen Kostenerstattungsanspruchs durch den Kläger gegenüber dem jetzigen Beklagten mit Schriftsatz vom 14. Mai 2018, eingegangen bei dem Beklagten am 24. Mai 2018, erfolgte. Allerdings wurde der Anspruch damit nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend gemacht, § 111 Satz 1 SGB X. Denn die Zwölf-Monats-Frist beginnt nach § 111 Satz 1 SGB X mit Ablauf des Tages, „für“ den die Leistung erbracht wurde. Es kommt nicht darauf an, „an“ welchem Tag die Zahlung tatsächlich erfolgt, sondern für welchen Zeitraum der Rechtsanspruch auf die Leistung besteht (vgl. BSG, U.v. 18.11.2014 – B 1 KR 12/14 R – juris Rn. 16; Weber in: BeckOK, Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Stand: 1.6.2023, § 111 SGB X, Rn. 14). Eine Leistung ist i.S.v. § 111 SGB X erbracht, wenn die entsprechende Verpflichtung gegenüber dem Berechtigten tatsächlich erfüllt ist, der Leistungserfolg also eingetreten ist. Hierfür kommt es weder auf die Abrechnung noch auf die Zahlung des Entgelts an einen (dritten) Leistungserbringer bzw. die vermögensmäßige Belastung beim Leistungsträger an (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 12.7.2005 – 5 K 281/04 – juris Rn. 45; Weber in: BeckOK, Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Stand: 1.6.2023, § 111 SGB X, Rn. 15). Vorliegend ist streitgegenständlich lediglich die Unterbringung der Leistungsempfängerin in einer Wohngruppe für Mütter mit Kindern des Trägers F. im Zeitraum vom 22. Januar 2012 bis 25. Juli 2014. Daher war der 25. Juli 2014 im obigen Sinne der letzte Tag, „für“ den die Leistung erbracht wurde. Somit erfolgte die Geltendmachung des streitgegenständlichen Kostenerstattungsanspruchs durch den Kläger gegenüber dem jetzigen Beklagten mit Schriftsatz vom 14. Mai 2018 (unabhängig von dessen Zugang bei dem Beklagten) nicht mehr rechtzeitig, da die Jahresfrist des § 111 Satz 1 SGB X zu diesem Zeitpunkt schon längst abgelaufen war. Daher ist die vorliegende Konstellation auch nicht mit dem von dem Kläger herangezogenen Fall vergleichbar, der dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. März 2023 (L 7 SO 23/21 – n.v.) zugrunde lag. Denn im dortigen Fall erfolgte die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs in einem gerichtlichen Verfahren – anders als im vorliegenden Fall – innerhalb der Frist des § 111 Satz 1 SGB X, worauf der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 14. Dezember 2023 zu Recht hingewiesen hat. Den dem Gericht vorliegenden Akten lassen sich auch keine Hinweise darauf entnehmen, dass der Kläger den streitgegenständlichen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem jetzigen Beklagten bereits zu einem früheren Zeitpunkt und somit innerhalb der Frist des § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht haben könnte. Denn der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 31. August 2012 in Verbindung mit seinem Schreiben vom 2. Oktober 2012 lediglich gegenüber dem Landkreis O. i.S.v. § 111 SGB X einen Kostenerstattungsanspruch gemäß §§ 102 ff. SGB X bezüglich der Unterbringung der Leistungsempfängerin in einer Wohngruppe für Mütter mit Kindern des Trägers F. geltend gemacht. Da § 111 Satz 1 SGB X laut seinem ausdrücklichen Wortlaut verlangt, dass der Erstattungsberechtigte den Anspruch auf Erstattung selbst geltend machen muss, ist es auch unerheblich, dass der Landkreis O. im behördlichen Verfahren teilweise Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat. Hieraus kann auch nicht geschlossen werden, dass der Beklagte aufgrund dessen zumindest bereits frühzeitig über etwaige Kostenerstattungsansprüche des Klägers informiert gewesen wäre. Denn soweit der Landkreis O. gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 25. April 2012 einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII ab dem 8. Februar 2012 geltend machte, bezog sich dies lediglich auf die Unterbringung des Sohnes der Leistungsempfängerin. Dies ergibt sich auch aus dem sonstigen Akteninhalt (z.B. dem Bescheid des Landkreises Ostallgäu vom 2. Mai 2012, dem weiteren Schriftverkehr zwischen dem Landkreis O. und dem Beklagten und den Ausführungen des Landkreises Ostallgäu in der Klageerwiderung vom 16. Februar 2016). Der Beklagte sagte auch lediglich hinsichtlich des Sohnes der Leistungsempfängerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 Kostenerstattung gegenüber dem Landkreis O. zu. Hinsichtlich der ausschließlich streitgegenständlichen Unterbringung der Leistungsempfängerin in einer Wohngruppe für Mütter mit Kindern des Trägers F. meldete selbst der Landkreis O. gegenüber dem Beklagten mit Fax vom 28. Februar 2013 lediglich vorsorglich einen Kostenerstattungsanspruch für den Zeitraum ab dem 22. Januar 2012 an, was angesichts der obigen Ausführungen nicht ausreichend ist für eine ordnungsgemäße Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs i.S.v. § 111 Satz 1 SGB X. Der Beklagte musste infolge dieses Schreibens auch deswegen nicht davon ausgehen, dass insoweit Kostenerstattungsansprüche des Klägers auf ihn zukommen werden, weil der Landkreis O. in diesem Schreiben betonte, dass der Kläger zwar bei ihm einen Kostenerstattungsanspruch bezüglich der Unterbringung der Leistungsempfängerin in einer Wohngruppe für Mütter mit Kindern des Trägers F. ab 22. Januar 2012 geltend mache. Der Landkreis O. sehe in Bezug auf Eingliederung der Leistungsempfängerin jedoch weiterhin die Zuständigkeit des Klägers und werde daher die Erstattung bzw. Übernahme des Hilfefalls ablehnen. Nur für den Fall, dass sich im weiteren Verfahren eine Zuständigkeit des Landkreises Ostallgäu ergebe, werde darauf hingewiesen, dass der Beklagte dann der örtlich zuständige Träger sei. Auch mit Schreiben vom 27. Januar 2016 meldete der Landkreis O. gegenüber dem Beklagten den Erstattungsanspruch lediglich vorsorglich an. Dementsprechend erkannte der Beklagte gegenüber dem Landkreis O. mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 einen Kostenerstattungsanspruch auch lediglich unter der Bedingung einer „negativen Verwaltungsgerichtsentscheidung des VG Augsburg“ an. Soweit der Beklagte in diesem Schreiben gegenüber dem Landkreis O. für den Fall, dass sich die Entscheidung des Gerichts maßgeblich verzögern sollte, den Verzicht auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung gemäß §§ 194 ff. BGB zugesichert hat, kann darin angesichts der ausdrücklichen Beschränkung auf die Einrede der Verjährung auch kein Verzicht des Beklagten auf die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X gesehen werden. Ein solcher Verzicht wäre rechtlich auch gar nicht möglich, da es sich bei § 111 Satz 1 SGB X angesichts der obigen Ausführungen um eine materielle Ausschlussfrist handelt, auf die von Seiten der Parteien nicht rechtswirksam verzichtet werden kann. Zwischen dem Kläger und dem jetzigen Beklagten gab es vor dem gerichtlichen Verfahren lediglich sehr sporadischen Schriftverkehr und keines der diesbezüglichen Schreiben kann als Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs durch den Kläger gegenüber dem Beklagten bezüglich der Unterbringung der Leistungsempfängerin in einer Wohngruppe für Mütter mit Kindern des Trägers F. im streitgegenständlichen Zeitraum im obigen Sinne angesehen werden. Denn dem Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 18. März 2013 kann keine Anmeldung eines Kostenerstattungsanspruchs für die dortige Unterbringung der Leistungsempfängerin entnommen werden. Auch nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 25. Februar 2015 den Kläger bezüglich der Kostenerstattung für den Sohn der Leistungsempfängerin angeschrieben hatte und dabei ausdrücklich auch auf die Thematik des letzten ungeschützten Aufenthalts der Leistungsempfängerin vor Aufnahme in eine Einrichtung eingegangen ist, machte der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Kostenerstattungsanspruch im Hinblick auf die streitgegenständliche Unterbringung der Leistungsempfängerin in einer Wohngruppe für Mütter mit Kindern des Trägers F. geltend. Denn der Antwort-E-Mail des Klägers vom 3. März 2015 lässt sich eine solche Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gerade nicht entnehmen. Angesichts der obigen Ausführungen ist vorliegend ist auch nicht entscheidungserheblich, ab welchem Zeitpunkt der Kläger hätte wissen können, dass anstelle des Landkreises Ostallgäu, nunmehr der jetzige Beklagte als Gegner des Kostenerstattungsanspruchs in Betracht kommt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es in der Anwendung des § 111 Satz 1 SGB X zu problematischen Konstellationen kommen kann, wenn einerseits der erstattungsbegehrende Leistungsträger keine Kenntnis von der Leistungspflicht des erstattungspflichtigen Leistungsträgers hat und deshalb die Frist versäumt und andererseits der erstattungspflichtige Leistungsträger wegen fehlender notwendiger Grundentscheidung den erstattungsberechtigten Leistungsträger nicht informiert (vgl. dazu: Weber in: BeckOK, Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Stand: 1.6.2023, § 111 SGB X, Rn. 23). Das Bundessozialgericht verlangt dann für eine Unbeachtlichkeit des Fristablaufs jedoch, dass die Versäumung der Ausschlussfrist auf ein grob rechtswidriges Verhalten durch den erstattungspflichtigen Leistungsträger zurückzuführen ist. Konkret führt das Bundessozialgericht insoweit aus, dass es dem Erstattungsberechtigten regelmäßig verwehrt ist, dem Erstattungsverpflichteten, dem die Ausschlussfrist zugutekommt, unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten. Dieser Grundsatz findet nur dann keine Anwendung, wenn die Versäumung der Ausschlussfrist auf ein grob rechtswidriges Verhalten dessen zurückzuführen ist, der durch die Ausschlussfrist begünstigt wird. Dies ist z.B. dann zu bejahen, wenn der Erstattungsberechtigte absichtlich davon abgehalten wird, seinen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Nur schwere Pflichtverstöße können die Annahme eines groben Fehlverhaltens rechtfertigen. Andernfalls würde die Regelung des § 111 SGB X oftmals leerlaufen, weil die von einem nachrangig zuständigen Träger erbrachte Leistung in einer Vielzahl von Fällen darauf beruht, dass der vorrangig zuständige Träger seine Zuständigkeit (vorwerfbar) fehlerhaft beurteilt hat (vgl. BSG, U.v. 18.11.2014 – B 1 KR 12/14 R – juris Rn. 19 f.; BSG, u.V. 10.5.2007 – B 10 K R1/05 R – juris Rn. 20 ff.). Grundsätzlich trägt somit der erstattungsbegehrende Träger die Verantwortung, den Erstattungsanspruch von Amts wegen geltend zu machen (vgl. dazu: Weber in: BeckOK, Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Stand: 1.6.2023, § 111 SGB X, Rn. 23). Für ein grob rechtswidriges Verhalten des Beklagten ist vorliegend nichts ersichtlich und dies wurde vom Kläger auch nicht vorgetragen. Die Klage war somit abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO.