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Urteil

12 K 204/04

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Duldung ohne auflösende Bedingung sind statthaft (§ 42 Abs.1 VwGO). • Die untere Ausländerbehörde bleibt passivlegitimiert, auch wenn sie nur die Ausstellung der Duldungsbescheinigung im Auftrag des Regierungspräsidiums vornimmt. • Eine auflösende Bedingung ist rechtswidrig, wenn sie einer von der Behörde gegebenen Zusage widerspricht oder ihr Eintritt innerhalb der Duldungsdauer von vornherein ausgeschlossen oder hochgradig unwahrscheinlich ist. • Besteht eine behördliche Zusage, nicht vor einem bestimmten Datum zu vollstrecken, besteht ein Anspruch auf Duldung ohne auflösende Bedingung für diesen Zeitraum. • Suizidalität eines Familienmitglieds begründet grundsätzlich kein generelles Vollstreckungshindernis, sofern geeignete Maßnahmen die Gefahr abwenden können.
Entscheidungsgründe
Verpflichtung auf Duldung ohne auflösende Bedingung bis 30.07.2005 • Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Duldung ohne auflösende Bedingung sind statthaft (§ 42 Abs.1 VwGO). • Die untere Ausländerbehörde bleibt passivlegitimiert, auch wenn sie nur die Ausstellung der Duldungsbescheinigung im Auftrag des Regierungspräsidiums vornimmt. • Eine auflösende Bedingung ist rechtswidrig, wenn sie einer von der Behörde gegebenen Zusage widerspricht oder ihr Eintritt innerhalb der Duldungsdauer von vornherein ausgeschlossen oder hochgradig unwahrscheinlich ist. • Besteht eine behördliche Zusage, nicht vor einem bestimmten Datum zu vollstrecken, besteht ein Anspruch auf Duldung ohne auflösende Bedingung für diesen Zeitraum. • Suizidalität eines Familienmitglieds begründet grundsätzlich kein generelles Vollstreckungshindernis, sofern geeignete Maßnahmen die Gefahr abwenden können. Eine türkische Familie (Jg. 1965–1997) beantragt Erteilung von Duldungen ohne auflösende Bedingungen. Nach abgewiesenen Asylverfahren erhielten die Kläger seit 1998 Duldungen mit wechselnden auflösenden Bedingungen. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies die untere Behörde an, Bedingungen beizufügen; die Stadt stellte die Duldungsbescheinigungen aus. Das Bundesamt lehnte Wiederaufgreifensanträge ab; bei einer Klägerin bestand aber die Sorge vor Suizidalität. Die Kläger reichten Klagen ein; das Bundesamt stellte später bei einer Klägerin Abschiebungshindernisse fest. Das Innenministerium reagierte auf ein Härtefallersuchen, und das Regierungspräsidium erklärte gegenüber dem Gericht, die Familie werde bis zum Ende des Schuljahres geduldet. Dennoch erließ die untere Behörde Duldungen mit der Bedingung, dass sie mit Kenntnis von Beginn der Zwangsmaßnahme erlöschen sollen. Die Kläger begehrten daher die Erteilung von Duldungen ohne auflösende Bedingung. • Zulässigkeit: Die Klagen sind als Verpflichtungsklagen statthaft; ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt, weil gegen die Versagung einer Duldung kein Widerspruch vorgesehen ist. • Passivlegitimation: Für die Entscheidung ist das Regierungspräsidium zuständig; die untere Behörde bleibt jedoch passivlegitimiert, wenn sie lediglich mit der Ausstellung der Bescheinigung beauftragt wurde. • Rechtswidrigkeit der Bedingung bei Widerspruch zur Zusage: Die vom Regierungspräsidium gewählte auflösende Bedingung ist rechtswidrig, soweit sie der bereits gegebenen Zusage, bis Ende des Schuljahres nicht zu vollstrecken, widerspricht. • Anspruchszeitraum: Wegen der schriftlichen Zusage des Beklagten Ziff. 2 besteht für die Kläger 1,2 und 4–7 ein gegen den Beklagten Ziff. 2 durchsetzbarer Anspruch auf Duldung ohne auflösende Bedingung bis zum 30.07.2005. • Keine weitergehenden Ansprüche: Ein Anspruch über den 30.07.2005 hinaus ist derzeit nicht erkennbar; anhängige oder gescheiterte Verfahren beim Bundesamt begründen alleine keinen weiteren Duldungsanspruch. • Vollstreckungshindernisse: Suizidalität der Klägerin Ziff. 2 stellt nach überwiegender Rechtsprechung kein generelles Vollstreckungshindernis dar, sofern die Behörde geeignete Maßnahmen ergreift. • Sicherung von Aufenthaltstitelansprüchen: Ein Anspruch auf Duldung zur Sicherung eines späteren Aufenthaltstitels ist nur ausnahmsweise und bei hoher Aussicht auf Erfolg zu bejahen; hier ist diese Wahrscheinlichkeit nicht erreicht. • Kosten: Die Kostenverteilung richtet sich nach dem Erfolg der Beteiligten (§§ 155, 161 VwGO). Die Klage der Klägerin Ziffer 3 wurde eingestellt. Die Klagen der Kläger Ziffern 1, 2 und 4–7 sind im Wesentlichen begründet gegen den Beklagten Ziffer 2: Dieser ist verpflichtet, den genannten Klägern bis zum 30.07.2005 Duldungen ohne auflösende Bedingung zu erteilen. Soweit die Klagen sich gegen die untere Behörde (Beklagte Ziffer 1) richteten, sind sie unbegründet, weil das Regierungspräsidium zuständig ist und die untere Behörde nur die Bescheinigung ausstellt; ihre Passivlegitimation bleibt insofern unberührt. Ein Anspruch über den genannten Zeitraum hinaus besteht derzeit nicht, weil weder ein andauerndes Abschiebungsverbot noch eine hinreichend wahrscheinliche Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nachgewiesen ist. Die Kosten sind entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens verteilt.