Urteil
12 K 2469/04
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Bescheide der Beklagten vom 15.03.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.05.2004 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Kläger begehren von der Beklagten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen. 2 Die Kläger, ein 1965 bzw. 1962 geborenes Ehepaar mit <1981>, 1987, 1989, 1991 und 1992 geborenen Kindern türkischer Staatsangehörigkeit und kurdischer Volkszugehörigkeit, reisten am 02.10.1994 in das Bundesgebiet ein und beantragten - ohne Erfolg - Asyl. Türkische Pässe besaßen sie nicht; ihre Nüfusse gaben sie beim Bundesamt bzw. der Ausländerbehörde ab. Das abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.03.1997 - A 5 K 11690/95 - wurde im Mai 1998 rechtskräftig. 3 Im Juni 1998 stellten die Kläger Asylfolgeanträge. Ab September 1998 erhielten sie erstmals anstelle der bisherigen Aufenthaltsgestattungen Duldungen, welchen die auflösende Bedingung „Erlischt beim Eintreffen der Reisedokumente“ beigefügt war. Mit Bescheid vom 18.03.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung weiterer Asylverfahren ab. Auch die sich anschließenden Gerichtsverfahren bis zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg blieben ohne Erfolg; Rechtskraft trat im Juni 2002 ein (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 20.03.2001 - A 5 K 10825/99 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.06.2002 - A 12 S 627/01 -). Allerdings hatte das Verwaltungsgericht nach Kenntnis eines Gutachtens des Gesundheitsamtes des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 25.05.1999, nach welchem bei der Klägerin zu 2 ein Suizidversuch bei einer Abschiebung nicht auszuschließen sei, durch Beschluss vom 07.10.1999 - A 5 K 12529/99 - das Land Baden-Württemberg verpflichtet, die Abschiebung aller Kläger vorläufig (ohne Befristung) auszusetzen. In der Beschlussbegründung heißt es zur Länge des ausländerrechtlichen Duldungsanspruches, diese hänge insbesondere davon ab, ob „weitere fachärztliche und gründlichere Untersuchungen“ des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 2 „veranlasst werden und neue Erkenntnisse zu diesem liefern“. 4 Im Rahmen eines ersten Abschiebungsversuches holte das Regierungspräsidium Stuttgart erst im Sommer 2003 ein nervenärztliches Gutachten ein. Das Gutachten des Klinikums am W. vom 25.07.2003 kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zu 2 unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren depressiven Störung leide; aus nervenärztlicher Sicht bestehe dennoch keine Einschränkung der Reisefähigkeit. Allerdings sei davon auszugehen, dass bei einer bevorstehenden Abschiebung „die latente Suizidalität exazerbiert“ bzw. verwirklicht werde. Das Regierungspräsidium brach daraufhin den Abschiebungsversuch ab und stellte keinen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Verwaltungsgerichtsbeschlusses vom 07.10.1999 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO sowie veranlasste auch keinen Bescheiderlass, um die Frage des ausländerrechtlichen Duldungsanspruches der Kläger in einem Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen. Allen Klägern wurden vielmehr weiterhin Duldungen erteilt. 5 Unter dem 10.06.2003 beantragten die Kläger beim Bundesamt das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG wegen der festgestellten Suizidalität der Klägerin zu 2. Das Bundesamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 30.07.2003 ab. Die hiergegen erhobenen Klagen der Kläger wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 22.10.2004 - A 17 K 12448/03 - ab, weil die gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin zu 2 kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis begründen könne. (Die Klage der 1981 geborenen Tochter R. führte hingegen zur Verpflichtung des Bundesamtes, über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; Urt. d. VG Stuttgart v. 31.03.2004 - A 17 K 12447/03 -. Durch Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2004 wurde festgestellt, dass bei ihr Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. R., die zwischenzeitlich ihre Lehre erfolgreich beendet hat und als Bäckereifachverkäuferin arbeitet, wurde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt). 6 Zu Jahresbeginn 2005 haben die Kläger ein Härtefallersuchen mit einer Vielzahl von Unterschriften lokaler Unterstützer an das Innenministerium gerichtet. Unter dem 17.02.2005 teilte das Land Baden-Württemberg auf Anfrage des Gerichts mit, den Klägern würden Duldungen bis zum Schuljahresende erteilt, was die Kläger als Reaktion des Innenministeriums auf das Einreichen des Härtefallersuchens werten. Unter dem 18.03.2005 wurden den Klägern wiederum Duldungen mit der auflösenden Bedingung „Erlischt, sobald der Ausländer mit dem Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird“, erteilt. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.04.2005 - 12 K 204/04 - wurde das Land Baden-Württemberg verpflichtet, den Klägern Duldungen ohne auflösende Bedingungen bis zum 30.07.2005 zu erteilen. Das Urteil ist seit dem 10.06.2005 rechtskräftig. 7 Schon am 23.09.2002 hatten die Kläger bei der Beklagten die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen beantragt. Diese Anträge wurden mit Bescheiden vom 15.03.2004 von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt, den Klägern sei es möglich und zumutbar, sich gültige Pässe zu beschaffen und freiwillig in die Türkei auszureisen. Die hiergegen am 19.04.2004 erhobenen Widersprüche wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2004 auch unter Hinweis auf fehlende Pässe zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 17.05.2004 zugestellt. 8 Am 17.06.2004 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Klagen erhoben. Sie tragen im Wesentlichen vor, ihnen stünden heute Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK zu. Jederzeit seien sie zu Passbeschaffungsmaßnahmen bereit gewesen. Hintergrund der fehlenden Pässe sei der Umstand, dass sie ihre Nüfusse nach der Einreise bei den Behörden abgegeben hätten. Diese hätten die Papiere offenbar lange Zeit verlegt bzw. nicht herausgeben können. Zwischenzeitlich seien die Kläger mehrmals, zuletzt im Mai 2005, - vergeblich - beim türkischen Konsulat gewesen, um Nationalpässe zu beantragen. Dort habe man ihnen Pässe jedoch unter Hinweis darauf verweigert, dass diese erst erteilt werden könnten, wenn die Ausländerbehörde bestätige, dass keine Asylverfahren mehr liefen, und wenn die Behörde zudem zusage, dass ihnen Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden, sobald die türkischen Nationalpässe vorliegen. Die Vertreterin der Beklagten und die Vertreter des Regierungspräsidiums Stuttgart haben diese Vorgehensweise des türkischen Konsulats und die entsprechenden Passbeschaffungsprobleme in der mündlichen Verhandlung bestätigt. 9 Die Kläger beantragen, 10 die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 15.03.2004 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.05.2004 zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen zu erteilen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klagen abzuweisen. 13 Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide, weil die Bezirksstelle für Asyl des Regierungspräsidiums Stuttgart die Zustimmung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen verweigere. 14 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die Klagen sind zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie haben gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen. 16 1. Die Frage, ob die Kläger Ansprüche auf Aufenthaltserlaubnisse haben, beurteilt sich nach dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz, auch wenn ihre diesbezüglichen Anträge noch unter Geltung des inzwischen außer Kraft getretenen Ausländergesetzes gestellt worden sind. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnisse (§ 30 AuslG) der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104) sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356). 17 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der bei inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen bei allen Klägern vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Sätze 3-4 AufenthG) 18 a) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylerstanträge schon seit dem Jahr 1998 vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Ihre Ausreise ist zudem, wenn auch möglicherweise nicht objektiv unmöglich, so doch jedenfalls - wegen der schweren psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2 und damit gemessen an Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 bzw. Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK - aus rechtlichen Gründen unzumutbar; das genügt für die Erfüllung des Tatbestandes dieser Vorschrift (vgl. HTK-AuslR, § 25 Abs. 5 AufenthG, Rn. 2.4 <Zugriff: 22.11.05>; Benassi, InfAuslR 2005, 357). Da die Abschiebung aller Kläger nunmehr seit Oktober 1999 aufgrund des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 07.10.1999 in der Verwaltungsrechtssache A 5 K 12529/99, und also deutlich länger als nur 18 Monate, ausgesetzt ist, weswegen seit vielen Jahren sog. „Kettenduldungen“ erteilt werden, muss ihnen im Sinne des intendierten Ermessens des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG („soll“) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Das Vorliegen eines atypischen Sonderfalles ist weder von dem Regierungspräsidium oder der Beklagten behauptet worden noch sonst ersichtlich. 19 b) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG auch unverschuldet an der Ausreise gehindert. Grund der gerichtlichen Abschiebungsaussetzung vom 07.10.1999 war die schwere psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2, die damals amts- und fachärztlich festgestellt wurde, bzw. das daraus abgeleitete Verbot des Auseinanderreißens der Großfamilie (vgl. A 5 K 12529/99, Beschlussabdruck S. 3 f.). Die psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2 wurde auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Stuttgart im Jahr 2003 erneut untersucht und mit nervenärztlichem Gutachten des Klinikums am W. vom 25.07.2003 bestätigt. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Stellungnahme Dr. H. vom 14.11.2005 besteht die schwere Erkrankung der Klägerin zu 2 sowie ihre Suizidalität auch heute noch unverändert fort. Dass die Klägerin zu 2 diese Erkrankung im Rechtssinne selbst „verschuldet“ habe, trägt auch das Regierungspräsidium nicht vor. Da die Klägerin zu 2 bis heute mit Mann und Kindern in einer intakten Großfamilie lebt und von ihren Familienangehörigen betreut und gepflegt wird, darf sie von diesen gemäß Art. 6 GG auch nicht getrennt werden (aufenthaltsrechtlich geschützte Beistandsgemeinschaft, vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, FamRZ 2002, 601). Die isolierte Abschiebung von Mann oder Kindern scheidet somit aus rechtlichen Gründen aus, weswegen es hier auch nicht weiter auf die Frage der Erfüllung der Passpflicht nach den §§ 3, 5 Abs. 1 AufenthG ankommt. 20 c) Den Klägern steht mithin ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen aus § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Damit muss zur Begründung eines Aufenthaltsrechtes der Familie nicht - wie dies die zahlreichen Unterstützer aus der Bevölkerung, der Gemeinde, der Kirchen und Sportvereine tun - auf die christlichen Wertgrundlagen unserer Gesellschaft Bezug genommen werden. Vielmehr genügt es, den Perspektivenwechsel des neuen „Zuwanderungsgesetzes“ ernst zu nehmen und insbesondere die parteiübergreifende bundespolitische Intention des § 25 AufenthG - Aufenthalt aus „humanitären“ Gründen -, nach der Kettenduldungen weitestgehend abgeschafft werden sollten (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 79 : „Der bislang verbreiteten Praxis, die Duldung nicht als Instrument der Verwaltungsvollstreckung, sondern als ‚zweitklassigen Aufenthaltstitel’ - häufig in Form sog. Kettenduldungen - einzusetzen, wird damit entgegengetreten.“; S. 80: „Durch die Anwendung der Regelung soll sichergestellt werden, dass die Praxis der ‚Kettenduldungen’ beendet wird. Ein positiver Ermessensgebrauch wird jedenfalls für Minderjährige und für seit längerem in Deutschland sich aufhaltende Ausländer geboten sein.“). 21 3. Nur ergänzend wird zu dem Vortrag der Kläger zu Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgeführt: Die Kläger besitzen auch nach diesem Menschenrecht i.V.m. § 25 Abs. 5 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Denn sie können sich im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die - ebenso wie die EMRK - von den nationalen Behörden und Gerichten zu berücksichtigen ist und worüber auch das Bundesverfassungsgericht wacht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 <Görgülü>, NJW 2004, 3407), auf ein spezifisch europarechtliches Recht auf Verbleib berufen, weswegen ihre Ausreise hier aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. 22 a) Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist eröffnet. Zwar gewährt Art. 8 EMRK kein Recht, den am besten geeigneten Ort zu wählen, um ein Familienleben aufzubauen (vgl. EGMR, Urt. v. 07.10.2004 - 33743/03 - <Dragan/Deutschland>, NVwZ 2005, 1043). Nach diesem Menschenrecht hat jedoch jedermann Anspruch insbesondere auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die als Kleinkinder nach Deutschland gekommenen und hier vollständig integrierten Kläger zu 3-6 können sich hierauf („Achtung des Privatlebens“) berufen. Da sie derzeit auf ihre Eltern angewiesen sind, greift Art. 8 Abs. 1 EMRK auch für die Kläger zu 1 und 2 („Achtung des Familienlebens“). Dass in diesem Fall die Eltern ihr diesbezügliches Aufenthaltsrecht von dem der Kinder ableiten, ist europarechtlich anerkannt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.10.2004, Rs. C-200/02 - Zhu u. Chen -, Rn. 45) und entspricht - angesichts der grundrechtlich geschützten wechselseitigen familiären Bindungen - auch dem deutschen Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.11.2005 - 2 BvR 524/01 -, Rn. 31). 23 Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist für die Kläger zu 3-6 eröffnet, weil sie sich insoweit auf ein „Recht auf Heimat“ berufen können (ausführlich: VG Stuttgart, Urt. v. 11.10.2005 - 11 K 5363/03 -, S. 7 ff., m.w.N.) bzw. weil sie zu sog. „faktischen Inländern“ geworden sind. Die bloße Tatsache, dass ein Ausländer sich über längere Zeit in Deutschland aufhält, macht ihn allerdings noch nicht zu einem faktischen Inländer. Diese Annahme setzt vielmehr außer einem mehrjährigen Aufenthalt, dessen Mindestdauer nicht abstrakt definiert werden kann, aber wohl zumindest fünf Jahre (vgl. etwa § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) und wohl maximal acht Jahre (vgl. etwa § 10 Abs. 1 StAG) betragen sollte, eine vollständige Integration in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Sinne einer „Verwurzelung“ voraus (vgl. auch § 43 Abs. 1 AufenthG). Dazu gehört regelmäßig, dass der Ausländer gute deutsche Sprachkenntnisse besitzt, über ausreichenden Wohnraum verfügt, seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann und sich während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland keine wesentlichen Straftaten hat zuschulden kommen lassen. Für eine gelungene Integration dürfte es ferner mit entscheidungserheblich sein, dass er einen Arbeitsplatz besitzt oder, soweit es sich um Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene handelt, sich in einer Ausbildung befindet, die zumindest die Chance auf einen späteren Arbeitsplatz eröffnet. Eine Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland (politisches, kulturelles, religiöses/kirchliches Engagement, Aktivitäten in Vereinen und Verbänden) ist positiv zu berücksichtigen, aber nicht unerlässlich. 24 Ob ein Ausländer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK als faktischer Inländer zu betrachten ist, hängt weiter davon ab, über welche Beziehungen er zu dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, noch verfügt, d.h. ob er insoweit gewissermaßen dergestalt „entwurzelt“ ist, dass eine Reintegration nicht zumutbar erscheint. Diesbezüglich hat die Kenntnis der dortigen Sprache und die Vertrautheit mit den Verhältnissen in diesem Land sowie die Existenz dort noch lebender und aufnahmebereiter Verwandter mit entscheidungserhebliche Relevanz (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.11.2005 - 1 S 3023/04 -, S. 6, m.w.N.). 25 b) Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten (siehe hierzu die Nachweise in BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 <853>) dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war bzw. inwieweit die hiesigen Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde (vgl. auch EGMR, Urt. v. 16.06.2005 - 60654/00 - <Sisojewa/Lettland>, InfAuslR 2005, 349; offen gelassen: VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Denn „faktischer“ Inländer und damit grundsätzlich durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt ist, wer faktisch hier geboren oder aufgewachsen und im obigen Sinne vollständig in die Gesellschaft integriert ist. 26 Die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kann aber im Rahmen der Schrankenprüfung Berücksichtigung finden. Denn gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Rechte aus Absatz 1 der Norm statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. hierzu: Meyer-Ladewig, Hk-EMRK, 2003, Art. 8 Rn. 25; Wildhaber/Breitenmoser, IntKomm, 4/1992, Art. 8 Rn. 436 ff.). Ein Eingriff in diese Rechte auf der Grundlage insbesondere des Aufenthaltsgesetzes kann in diesem Sinne notwendig und verhältnismäßig sein, wenn der Betreffende Bemühungen der Behörde, ihn in sein Heimatland abzuschieben, etwa durch hartnäckige Weigerung, an der Beschaffung der für eine Abschiebung erforderlichen Identitätspapiere mitzuwirken, unterlaufen hat. Anders können die Dinge etwa in Fällen liegen, in denen die Abschiebung des Ausländers während eines längeren Zeitraums gemäß § 54 AuslG bzw. § 60 a AufenthG oder einem anderen nicht unter diese Vorschrift fallenden ausländerrechtlichen Erlass ausgesetzt gewesen ist, oder die Behörde aus anderen Gründen davon abgesehen hat, den Ausländer in sein Heimatland abzuschieben, obwohl sie dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre. 27 c) Nach diesen Grundsätzen ist für die 1987, 1989, 1991 und 1992 geborenen Kläger zu 3-6 der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) eröffnet. Denn sie leben seit nunmehr 11 Jahren - und damit die ganz überwiegende Zeit ihres Lebens - in Deutschland und besitzen allesamt, wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung feststellen konnte, sehr gute deutsche Sprachkenntnisse. Ausreichender Wohnraum ist vorhanden; die Beklagte vermietet der Familie seit 2001 in einer städtischen Unterkunft in Kirchberg Räumlichkeiten. Der Lebensunterhalt der Kläger zu 3-6, einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz, wird im Wesentlichen von dem Kläger zu 1 schon seit dem Jahr 2001 ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten. Irgendwelche Straftaten hat sich wohl keiner der Kläger je zu schulden kommen lassen. Alle Kinder besuchen regelmäßig und mit gutem Erfolg die Schule. Mehmet, der Kläger zu 6, hat in der 7. Klasse nunmehr sogar den Sprung von der Haupt- auf die Realschule geschafft. Der Klägerin zu 3, Emine, ist es, wie schon der nicht im Verfahren befindlichen Schwester R., gelungen, bei der Bäckerei-Konditorei H. in Erdmannhausen einen Ausbildungsplatz zur Bäckereifachverkäuferin zu bekommen. Nach den verschiedenen Unterstützerschreiben sind die Kläger zu 3-6 zudem seit Jahren in der örtlichen Jugend- und Kirchenarbeit sowie verschiedenen Vereinen aktiv tätig. 28 Nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung verfügen die Kläger zu 3-6 auch über brauchbare Kenntnisse der türkischen Sprache. Da sie die Türkei jedoch nur als Kleinkinder kennen gelernt haben und dort nunmehr seit über 11 Jahren nicht mehr gewesen sind, sind sie heute dergestalt „entwurzelt“, dass ihnen eine Reintegration nicht mehr zumutbar erscheint. In der Türkei leben heute zudem kaum noch Mitglieder der Familie. Dass die Kläger zu 3-6 weitgehend zweisprachig aufgewachsen sind, darf ihnen rechtlich nicht zum Nachteil gereichen. In einem zusammenwachsenden Europa sind Fremdsprachenkenntnisse vielmehr generell zu fördern. 29 Ein Eingriff in das Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, d.h. die Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie die Abschiebung der Kläger zu 3-6 in die Türkei, wäre gemäß Absatz 2 der Norm hier nicht gerechtfertigt und insbesondere auch nicht verhältnismäßig. Der Aufenthalt der Kläger war zwar nur während des Asylerstverfahrens in den Jahren 1994 bis 1998 aufgrund der Aufenthaltsgestattungen rechtmäßig; ein Status, der ihnen nach der allgemeinen Wertung des § 55 Abs. 3 AsylVfG auch im Rahmen von Art. 8 EMRK nur begrenzt zugute kommen kann. Sie waren jedoch seit 1998 vollziehbar ausreisepflichtig. Da eine Abschiebung in die Türkei allein mit dem Nüfus, den die Kläger den Behörden übergeben hatten, grundsätzlich möglich ist, hätte das Regierungspräsidium diese nach rechtskräftigem Abschluss des Asylerstverfahrens im Mai 1998 jedenfalls bis zur Aussetzung der Abschiebung durch den Gerichtsbeschluss vom 07.10.1999 (A 5 K 12529/99) in die Türkei zurückführen können. Das Regierungspräsidium hätte zudem seit 1999 die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zur Frage der Erkrankung der Klägerin zu 2 veranlassen bzw. diesbezüglich einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen können. Dass die Abschiebung der Kläger seit Oktober 1999 gerichtlich ausgesetzt ist, ist im Übrigen auch im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK positiv zu bewerten. 30 d) Die Kläger zu 1 und 2 erfüllen die Integrationsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) nicht, weil sie insbesondere nicht hinreichend deutsch sprechen und ihnen eine Reintegration in die türkische Gesellschaft auch heute noch grundsätzlich zumutbar erscheint. Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet lebten sie rund 30 Jahre in der Türkei. Da die Kläger zu 3-6 jedoch auf den Aufenthalt ihrer Eltern in Deutschland angewiesen sind, können sich die Kläger zu 1 und 2 auf den ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffneten Schutz des „Familienlebens“ berufen. Ein staatlicher Eingriff hierin durch Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie eine Abschiebung wäre ebenfalls unverhältnismäßig. 31 4. Das Gericht kann die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zulassen, weil keine Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich ist, weil eine schwere Erkrankung und Suizidalität bzw. eine Beistandsgemeinschaft im Sinne des Art. 6 GG vorliegt, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. Storr/Wenger u.a., ZuwG-Komm., 2005, § 25 AufenthG, Rn. 23, m.w.N.). Die Problematik von Art. 8 EMRK ist von den Ober- und Höchstgerichten noch nicht abschließend geklärt und hat im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung. Im vorliegenden Fall trägt sie das Urteil jedoch nicht. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 15 Die Klagen sind zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie haben gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen. 16 1. Die Frage, ob die Kläger Ansprüche auf Aufenthaltserlaubnisse haben, beurteilt sich nach dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz, auch wenn ihre diesbezüglichen Anträge noch unter Geltung des inzwischen außer Kraft getretenen Ausländergesetzes gestellt worden sind. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnisse (§ 30 AuslG) der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104) sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356). 17 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der bei inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen bei allen Klägern vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Sätze 3-4 AufenthG) 18 a) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylerstanträge schon seit dem Jahr 1998 vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Ihre Ausreise ist zudem, wenn auch möglicherweise nicht objektiv unmöglich, so doch jedenfalls - wegen der schweren psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2 und damit gemessen an Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 bzw. Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK - aus rechtlichen Gründen unzumutbar; das genügt für die Erfüllung des Tatbestandes dieser Vorschrift (vgl. HTK-AuslR, § 25 Abs. 5 AufenthG, Rn. 2.4 <Zugriff: 22.11.05>; Benassi, InfAuslR 2005, 357). Da die Abschiebung aller Kläger nunmehr seit Oktober 1999 aufgrund des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 07.10.1999 in der Verwaltungsrechtssache A 5 K 12529/99, und also deutlich länger als nur 18 Monate, ausgesetzt ist, weswegen seit vielen Jahren sog. „Kettenduldungen“ erteilt werden, muss ihnen im Sinne des intendierten Ermessens des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG („soll“) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Das Vorliegen eines atypischen Sonderfalles ist weder von dem Regierungspräsidium oder der Beklagten behauptet worden noch sonst ersichtlich. 19 b) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG auch unverschuldet an der Ausreise gehindert. Grund der gerichtlichen Abschiebungsaussetzung vom 07.10.1999 war die schwere psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2, die damals amts- und fachärztlich festgestellt wurde, bzw. das daraus abgeleitete Verbot des Auseinanderreißens der Großfamilie (vgl. A 5 K 12529/99, Beschlussabdruck S. 3 f.). Die psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2 wurde auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Stuttgart im Jahr 2003 erneut untersucht und mit nervenärztlichem Gutachten des Klinikums am W. vom 25.07.2003 bestätigt. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Stellungnahme Dr. H. vom 14.11.2005 besteht die schwere Erkrankung der Klägerin zu 2 sowie ihre Suizidalität auch heute noch unverändert fort. Dass die Klägerin zu 2 diese Erkrankung im Rechtssinne selbst „verschuldet“ habe, trägt auch das Regierungspräsidium nicht vor. Da die Klägerin zu 2 bis heute mit Mann und Kindern in einer intakten Großfamilie lebt und von ihren Familienangehörigen betreut und gepflegt wird, darf sie von diesen gemäß Art. 6 GG auch nicht getrennt werden (aufenthaltsrechtlich geschützte Beistandsgemeinschaft, vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, FamRZ 2002, 601). Die isolierte Abschiebung von Mann oder Kindern scheidet somit aus rechtlichen Gründen aus, weswegen es hier auch nicht weiter auf die Frage der Erfüllung der Passpflicht nach den §§ 3, 5 Abs. 1 AufenthG ankommt. 20 c) Den Klägern steht mithin ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen aus § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Damit muss zur Begründung eines Aufenthaltsrechtes der Familie nicht - wie dies die zahlreichen Unterstützer aus der Bevölkerung, der Gemeinde, der Kirchen und Sportvereine tun - auf die christlichen Wertgrundlagen unserer Gesellschaft Bezug genommen werden. Vielmehr genügt es, den Perspektivenwechsel des neuen „Zuwanderungsgesetzes“ ernst zu nehmen und insbesondere die parteiübergreifende bundespolitische Intention des § 25 AufenthG - Aufenthalt aus „humanitären“ Gründen -, nach der Kettenduldungen weitestgehend abgeschafft werden sollten (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 79 : „Der bislang verbreiteten Praxis, die Duldung nicht als Instrument der Verwaltungsvollstreckung, sondern als ‚zweitklassigen Aufenthaltstitel’ - häufig in Form sog. Kettenduldungen - einzusetzen, wird damit entgegengetreten.“; S. 80: „Durch die Anwendung der Regelung soll sichergestellt werden, dass die Praxis der ‚Kettenduldungen’ beendet wird. Ein positiver Ermessensgebrauch wird jedenfalls für Minderjährige und für seit längerem in Deutschland sich aufhaltende Ausländer geboten sein.“). 21 3. Nur ergänzend wird zu dem Vortrag der Kläger zu Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgeführt: Die Kläger besitzen auch nach diesem Menschenrecht i.V.m. § 25 Abs. 5 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Denn sie können sich im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die - ebenso wie die EMRK - von den nationalen Behörden und Gerichten zu berücksichtigen ist und worüber auch das Bundesverfassungsgericht wacht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 <Görgülü>, NJW 2004, 3407), auf ein spezifisch europarechtliches Recht auf Verbleib berufen, weswegen ihre Ausreise hier aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. 22 a) Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist eröffnet. Zwar gewährt Art. 8 EMRK kein Recht, den am besten geeigneten Ort zu wählen, um ein Familienleben aufzubauen (vgl. EGMR, Urt. v. 07.10.2004 - 33743/03 - <Dragan/Deutschland>, NVwZ 2005, 1043). Nach diesem Menschenrecht hat jedoch jedermann Anspruch insbesondere auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die als Kleinkinder nach Deutschland gekommenen und hier vollständig integrierten Kläger zu 3-6 können sich hierauf („Achtung des Privatlebens“) berufen. Da sie derzeit auf ihre Eltern angewiesen sind, greift Art. 8 Abs. 1 EMRK auch für die Kläger zu 1 und 2 („Achtung des Familienlebens“). Dass in diesem Fall die Eltern ihr diesbezügliches Aufenthaltsrecht von dem der Kinder ableiten, ist europarechtlich anerkannt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.10.2004, Rs. C-200/02 - Zhu u. Chen -, Rn. 45) und entspricht - angesichts der grundrechtlich geschützten wechselseitigen familiären Bindungen - auch dem deutschen Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.11.2005 - 2 BvR 524/01 -, Rn. 31). 23 Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist für die Kläger zu 3-6 eröffnet, weil sie sich insoweit auf ein „Recht auf Heimat“ berufen können (ausführlich: VG Stuttgart, Urt. v. 11.10.2005 - 11 K 5363/03 -, S. 7 ff., m.w.N.) bzw. weil sie zu sog. „faktischen Inländern“ geworden sind. Die bloße Tatsache, dass ein Ausländer sich über längere Zeit in Deutschland aufhält, macht ihn allerdings noch nicht zu einem faktischen Inländer. Diese Annahme setzt vielmehr außer einem mehrjährigen Aufenthalt, dessen Mindestdauer nicht abstrakt definiert werden kann, aber wohl zumindest fünf Jahre (vgl. etwa § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) und wohl maximal acht Jahre (vgl. etwa § 10 Abs. 1 StAG) betragen sollte, eine vollständige Integration in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Sinne einer „Verwurzelung“ voraus (vgl. auch § 43 Abs. 1 AufenthG). Dazu gehört regelmäßig, dass der Ausländer gute deutsche Sprachkenntnisse besitzt, über ausreichenden Wohnraum verfügt, seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann und sich während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland keine wesentlichen Straftaten hat zuschulden kommen lassen. Für eine gelungene Integration dürfte es ferner mit entscheidungserheblich sein, dass er einen Arbeitsplatz besitzt oder, soweit es sich um Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene handelt, sich in einer Ausbildung befindet, die zumindest die Chance auf einen späteren Arbeitsplatz eröffnet. Eine Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland (politisches, kulturelles, religiöses/kirchliches Engagement, Aktivitäten in Vereinen und Verbänden) ist positiv zu berücksichtigen, aber nicht unerlässlich. 24 Ob ein Ausländer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK als faktischer Inländer zu betrachten ist, hängt weiter davon ab, über welche Beziehungen er zu dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, noch verfügt, d.h. ob er insoweit gewissermaßen dergestalt „entwurzelt“ ist, dass eine Reintegration nicht zumutbar erscheint. Diesbezüglich hat die Kenntnis der dortigen Sprache und die Vertrautheit mit den Verhältnissen in diesem Land sowie die Existenz dort noch lebender und aufnahmebereiter Verwandter mit entscheidungserhebliche Relevanz (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.11.2005 - 1 S 3023/04 -, S. 6, m.w.N.). 25 b) Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten (siehe hierzu die Nachweise in BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 <853>) dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war bzw. inwieweit die hiesigen Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde (vgl. auch EGMR, Urt. v. 16.06.2005 - 60654/00 - <Sisojewa/Lettland>, InfAuslR 2005, 349; offen gelassen: VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Denn „faktischer“ Inländer und damit grundsätzlich durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt ist, wer faktisch hier geboren oder aufgewachsen und im obigen Sinne vollständig in die Gesellschaft integriert ist. 26 Die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kann aber im Rahmen der Schrankenprüfung Berücksichtigung finden. Denn gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Rechte aus Absatz 1 der Norm statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. hierzu: Meyer-Ladewig, Hk-EMRK, 2003, Art. 8 Rn. 25; Wildhaber/Breitenmoser, IntKomm, 4/1992, Art. 8 Rn. 436 ff.). Ein Eingriff in diese Rechte auf der Grundlage insbesondere des Aufenthaltsgesetzes kann in diesem Sinne notwendig und verhältnismäßig sein, wenn der Betreffende Bemühungen der Behörde, ihn in sein Heimatland abzuschieben, etwa durch hartnäckige Weigerung, an der Beschaffung der für eine Abschiebung erforderlichen Identitätspapiere mitzuwirken, unterlaufen hat. Anders können die Dinge etwa in Fällen liegen, in denen die Abschiebung des Ausländers während eines längeren Zeitraums gemäß § 54 AuslG bzw. § 60 a AufenthG oder einem anderen nicht unter diese Vorschrift fallenden ausländerrechtlichen Erlass ausgesetzt gewesen ist, oder die Behörde aus anderen Gründen davon abgesehen hat, den Ausländer in sein Heimatland abzuschieben, obwohl sie dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre. 27 c) Nach diesen Grundsätzen ist für die 1987, 1989, 1991 und 1992 geborenen Kläger zu 3-6 der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) eröffnet. Denn sie leben seit nunmehr 11 Jahren - und damit die ganz überwiegende Zeit ihres Lebens - in Deutschland und besitzen allesamt, wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung feststellen konnte, sehr gute deutsche Sprachkenntnisse. Ausreichender Wohnraum ist vorhanden; die Beklagte vermietet der Familie seit 2001 in einer städtischen Unterkunft in Kirchberg Räumlichkeiten. Der Lebensunterhalt der Kläger zu 3-6, einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz, wird im Wesentlichen von dem Kläger zu 1 schon seit dem Jahr 2001 ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten. Irgendwelche Straftaten hat sich wohl keiner der Kläger je zu schulden kommen lassen. Alle Kinder besuchen regelmäßig und mit gutem Erfolg die Schule. Mehmet, der Kläger zu 6, hat in der 7. Klasse nunmehr sogar den Sprung von der Haupt- auf die Realschule geschafft. Der Klägerin zu 3, Emine, ist es, wie schon der nicht im Verfahren befindlichen Schwester R., gelungen, bei der Bäckerei-Konditorei H. in Erdmannhausen einen Ausbildungsplatz zur Bäckereifachverkäuferin zu bekommen. Nach den verschiedenen Unterstützerschreiben sind die Kläger zu 3-6 zudem seit Jahren in der örtlichen Jugend- und Kirchenarbeit sowie verschiedenen Vereinen aktiv tätig. 28 Nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung verfügen die Kläger zu 3-6 auch über brauchbare Kenntnisse der türkischen Sprache. Da sie die Türkei jedoch nur als Kleinkinder kennen gelernt haben und dort nunmehr seit über 11 Jahren nicht mehr gewesen sind, sind sie heute dergestalt „entwurzelt“, dass ihnen eine Reintegration nicht mehr zumutbar erscheint. In der Türkei leben heute zudem kaum noch Mitglieder der Familie. Dass die Kläger zu 3-6 weitgehend zweisprachig aufgewachsen sind, darf ihnen rechtlich nicht zum Nachteil gereichen. In einem zusammenwachsenden Europa sind Fremdsprachenkenntnisse vielmehr generell zu fördern. 29 Ein Eingriff in das Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, d.h. die Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie die Abschiebung der Kläger zu 3-6 in die Türkei, wäre gemäß Absatz 2 der Norm hier nicht gerechtfertigt und insbesondere auch nicht verhältnismäßig. Der Aufenthalt der Kläger war zwar nur während des Asylerstverfahrens in den Jahren 1994 bis 1998 aufgrund der Aufenthaltsgestattungen rechtmäßig; ein Status, der ihnen nach der allgemeinen Wertung des § 55 Abs. 3 AsylVfG auch im Rahmen von Art. 8 EMRK nur begrenzt zugute kommen kann. Sie waren jedoch seit 1998 vollziehbar ausreisepflichtig. Da eine Abschiebung in die Türkei allein mit dem Nüfus, den die Kläger den Behörden übergeben hatten, grundsätzlich möglich ist, hätte das Regierungspräsidium diese nach rechtskräftigem Abschluss des Asylerstverfahrens im Mai 1998 jedenfalls bis zur Aussetzung der Abschiebung durch den Gerichtsbeschluss vom 07.10.1999 (A 5 K 12529/99) in die Türkei zurückführen können. Das Regierungspräsidium hätte zudem seit 1999 die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zur Frage der Erkrankung der Klägerin zu 2 veranlassen bzw. diesbezüglich einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen können. Dass die Abschiebung der Kläger seit Oktober 1999 gerichtlich ausgesetzt ist, ist im Übrigen auch im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK positiv zu bewerten. 30 d) Die Kläger zu 1 und 2 erfüllen die Integrationsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) nicht, weil sie insbesondere nicht hinreichend deutsch sprechen und ihnen eine Reintegration in die türkische Gesellschaft auch heute noch grundsätzlich zumutbar erscheint. Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet lebten sie rund 30 Jahre in der Türkei. Da die Kläger zu 3-6 jedoch auf den Aufenthalt ihrer Eltern in Deutschland angewiesen sind, können sich die Kläger zu 1 und 2 auf den ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffneten Schutz des „Familienlebens“ berufen. Ein staatlicher Eingriff hierin durch Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie eine Abschiebung wäre ebenfalls unverhältnismäßig. 31 4. Das Gericht kann die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zulassen, weil keine Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich ist, weil eine schwere Erkrankung und Suizidalität bzw. eine Beistandsgemeinschaft im Sinne des Art. 6 GG vorliegt, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. Storr/Wenger u.a., ZuwG-Komm., 2005, § 25 AufenthG, Rn. 23, m.w.N.). Die Problematik von Art. 8 EMRK ist von den Ober- und Höchstgerichten noch nicht abschließend geklärt und hat im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung. Im vorliegenden Fall trägt sie das Urteil jedoch nicht. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.