Urteil
16 K 1379/05
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
6Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der am ... 1979 geborene Kläger stammt aus S. L.. Er reiste im März 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) lehnte mit Bescheid vom 11.04.1996 seine Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen; zugleich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach S. L. aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Der Bescheid wurde am 26.04.1996 bestandskräftig. In der Folgezeit hielt sich der Kläger zunächst geduldet im Bundesgebiet auf. Am 16.09.1999 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige; am 23.07.2000 wurde das gemeinsame Kind geboren. Auf seinen Antrag vom 29.10.1999 wurde dem Kläger am 11.01.2000 eine bis zum 10.07.2000 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, deren Geltungsdauer am 10.07.2000 bis zum 09.07.2002 verlängert wurde. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgten in Kenntnis der bis zu diesem Zeitpunkt vom Kläger begangenen Straftaten. So war der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts E. vom 13.05.1998 wegen unerlaubten Besitzes von Marihuana verwarnt und mit der Erbringung von Arbeitsleistungen belegt worden; durch weiteres Urteil des Amtsgerichts E. vom 19.10.1998 wurde er wegen unerlaubten Besitzes von Marihuana in zwei Fällen verwarnt und mit 2 Wochen Jugendarrest und der Erbringung von Arbeitsleistungen belegt; durch weiteres Urteil des Amtsgerichts E. vom 19.05.1999 wurde er wegen Beförderungserschleichung verwarnt und mit Erbringung von Arbeitsleistungen belegt; durch Urteil des Amtsgerichts E. vom 07.01.2000 wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu 6 Monaten Jugendstrafe verurteilt, wobei die Jugendstrafe mit Wirkung vom 27.06.2002 erlassen und der Strafmakel beseitigt wurde. 2 Am 05.07.2002 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Anlässlich der Antragstellung gab die Ehefrau des Klägers im Rahmen der Anhörung an, dass sie seit Juli 2001 vom Kläger im Sinne der Scheidung getrennt lebe. Der Kläger bestätigte die Trennung ohne Nennung eines Trennungszeitpunktes. Am 04.10.2002 unterschrieb der Kläger eine Erklärung, wonach zwischen ihm und seinem Kind eine Betreuungs- und Beistandsgemeinschaft bestehe und er seinen Unterhaltspflichten regelmäßig nachkomme. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Kläger erneut straffällig geworden. Durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 04.04.2002 war er wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 5 EUR verurteilt worden sowie durch Urteil des Amtsgericht S. vom 06.05.2002 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (0,4 Gramm brutto Marihuana) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten auf Bewährung. Bezüglich dieser beiden Entscheidungen erging am 25.07.2002 ein Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts S. (3 Monate 3 Wochen Freiheitsstrafe auf Bewährung). Durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 03.02.2002, das erst am 11.02.2003 rechtskräftig wurde, war er zudem wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (1,8 Gramm brutto Marihuana) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt worden. Die Landeshauptstadt S. erteilte dem Kläger auf seinen Verlängerungsantrag daraufhin lediglich eine Fiktionsbescheinigung nach § 69 Abs. 3 AuslG. 3 Am 21.06.2003 wurde der Kläger festgenommen und befand sich seitdem - bis zu seiner Abschiebung in sein Heimatland am 23.06.2005 - in Haft. Durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 24.09.2003, rechtskräftig sei 11.12.2003, wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (639 Gramm Marihuana mit 34,506 Gramm verfügbarem THC = ca. 2.300 Konsumeinheiten) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Den Urteilsgründen ist unter anderem zu entnehmen, dass die Ehe des Klägers seit März 2003 geschieden ist, das gemeinsame Kind bei der Kindsmutter lebt und der Kläger keine Unterhaltszahlungen leistet. 4 Mit Schreiben vom 23.04.2004 erklärte der Rechtsanwalt der geschiedenen Ehefrau des Klägers gegenüber der Landeshauptstadt S. auf Anfrage, dass die Eheleute bis Juni 2001 zusammengelebt hätten. Danach habe das gemeinsame Kind bei der Mutter gelebt, was auch zukünftig so geblieben sei, zumal der Kläger inhaftiert worden sei. Nach dem Willen der Kindsmutter solle es auch hierbei bleiben. Derzeit bestehe noch ein gemeinsames Sorgerecht, da eine Inhaftierung des Klägers nicht absehbar gewesen sei. Der Kläger leiste keine Unterhaltszahlungen. Es sei beabsichtigt, einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter zu stellen. 5 Die Verurteilung durch das Amtsgericht S. vom 24.09.2003 nahm das Regierungspräsidium S. zum Anlass, den Kläger nach Anhörung mit Verfügung vom 24.03.2005, zugestellt am 04.04.2005, aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen. Zugleich lehnte es den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf und drohte dem Kläger die Abschiebung nach S. L. ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise an. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass die Abschiebung im Zeitpunkt der Haftentlassung beabsichtigt ist. Die Abschiebung wurde ihm für diesen Zeitpunkt angekündigt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung nach § 53 Nr. 2 AufenthG seien gegeben. Besonderen Ausweisungsschutz genieße der Kläger nicht. Art 6 GG bzw. Art. 8 EMRK stünden der Ausweisung nicht entgegen. Es sei nicht ersichtlich, dass sein Sohn in unbedingter Weise auf seine erzieherische Unterstützung angewiesen sei. Weiter halte er sich zwar schon seit 9 Jahren im Bundesgebiet auf. Jedoch sei es ihm in all den Jahren nicht gelungen, sich hier wirtschaftlich, kulturell und sozial zu integrieren, was auch ein Respektieren und Akzeptieren der bestehenden Rechtsordnung und damit ein Leben in absoluter Straffreiheit bedeute. Stattdessen sei er jedoch wiederholt - darunter auch einschlägig - straffällig geworden. Einer geregelten Arbeit sei er nicht nachgegangen. Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stehe die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen. 6 Am 25.04.2005 erhob der Kläger Klage. Zur Begründung trug er vor: Bereits vor der Inhaftierung habe er sich intensiv um das eheliche Kind gekümmert. Nach der Scheidung habe die Ehefrau regelmäßig den Kontakt mit dem Kind verweigert. Trotz mehrfacher Aufforderung sei diese seinen Wünschen nicht nachgekommen, ihn mit dem Sohn in der Vollzugsanstalt aufzusuchen. Ein solcher Kontakt werde auch vom Sozialarbeiter der Vollzugsanstalt gefördert und befürwortet. Er bemühe sich, diesen Kontakt aufzubauen, indem er ständig Briefe an seinen Sohn schicke und ihm selbst gemalte Bilder übersende. Er wolle den Kontakt nicht abbrechen lassen. Nach der Freilassung würde sich das Vater-Sohn-Verhältnis wieder normalisieren. Die Ehefrau sei verpflichtet, Besuchsrechte einzuräumen. Sollte er abgeschoben werden, würde der Kontakt zu dem Kind völlig abbrechen. Aus den finanziellen Situationen bestehen keine Möglichkeit, ihn dann regelmäßig zu besuchen. Das Verhältnis zu seinem Kind wäre endgültig beendet. Dies sei unverhältnismäßig. Ferner seien die politischen Verhältnisse in S. L. derart, dass eine Rückführung dorthin auf Grund des Bürgerkrieges nur mit Gefahr für Leib und Leben verbunden wäre. Er habe sich an die Verhältnisse in Deutschland gewöhnt und spreche deutsch. Die Verhängung der Strafe habe ihre Wirkung. Er sei drogenfrei und somit nicht rückfallgefährdet. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Verfügung des Regierungspräsidiums S. vom 24.03.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. 12 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und der Entscheidung durch die Berichterstatterin zugestimmt. 13 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten einschlägigen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Verfügung des Regierungspräsidiums S. vom 24.03.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis besteht nicht, weshalb die beantragte Verpflichtung des Beklagten nicht hat ausgesprochen werden dürfen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 Die verfügte Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. Zu dem für die gerichtliche Beurteilung nach innerstaatlichem deutschen Recht maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des ausländerbehördlichen Verfahrens (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 11 S 535/04 -) waren die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Nr. 2 AufenthG für eine zwingende Ausweisung des Klägers gegeben. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der letzten Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht S. am 24.09.2003 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten ohne Bewährung. Besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt der Kläger nicht. Insbesondere lebt er mit seinem deutschen Sohn seit Juli 2001 nicht mehr in einer familiären Lebensgemeinschaft (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG) und sein Asylbegehren wurde durch das Bundesamt bereits im Jahr 1996 bestandskräftig abgelehnt (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG). Die Annahme des Klägers, sein Asylverfahren habe wegen der Eheschließung geruht und könne nunmehr weiterbetrieben werden (vgl. Behördenakte S. 10) ist im Übrigen nicht zutreffend. 17 Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass durch eine Abschiebung der Kontakt zu seinem 5-jährigen Sohn, der deutscher Staatsangehöriger ist, völlig abbrechen würde, steht dies der Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht entgegen. Dies gilt zunächst im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der im Falle der hier vorliegenden zwingenden Ausweisung ohne besonderen Ausweisungsschutz (§ 56 AufenthG) bereits nicht zum Tragen kommt. Die Ausweisungsvorschriften sind mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) sowie des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 GG) grundsätzlich vereinbar. Soweit die Ausweisung im Ermessen der Behörde steht, ist dieser Schutz bei der Ermessensausübung zu beachten; er kann auch eine Ausnahme von der Regelausweisung nach § 54 AufenthG begründen. Im Übrigen wird den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG genügt, indem zwingende und Regel-Ausweisung nach § 56 Abs.1 Sätze 4 und 5 und Abs. 2 AufenthG herabgestuft, Ermessens- und Regelausweisung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen werden. Soweit im Einzelfall der danach mögliche Ausweisungsschutz nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG entspricht, ist gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG die Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit auszusetzen; gegebenenfalls können die Wirkungen der Ausweisung befristet werden (vgl. GK-AufentG Vor §§ 53 ff. Rdnr. 231 bis 235) - eine Rechtswidrigkeit der zwingenden Ausweisung ergibt sich daraus aber nicht. 18 Die Ausweisung des Klägers ist im Hinblick auf das Verhältnis zu seinem Sohn auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK rechtmäßig. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung unter anderem seines Privat- und Familienlebens. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sind Eingriffe in die Ausübung dieses Rechts jedoch statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Auch eine zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG ist ergänzend daraufhin zu prüfen, ob sie nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig in Schutzgüter des Art. 8 Abs. 1 EMRK (hier: Privatleben oder Familienleben) des Ausländers eingreift (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2001 - 13 S 2401/99 - und Beschluss vom 23.10.2002 - 11 S 1410/02 - zu § 47 Abs. 1 AuslG). Dabei sind Korrekturen wegen Unverhältnismäßigkeit aber nur in außergewöhnlichen Einzelfällen denkbar, die entweder hinsichtlich des (gesteigerten) Gewichts der Schutzgüter (Privat- und Familienleben) oder hinsichtlich der (geminderten) Bedeutung der öffentlichen Ausweisungsziele (insbesondere öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) signifikante Besonderheiten aufweisen. Dies kommt - unter Berücksichtigung des differenzierten Regelungsgefüges von Ausweisung und Abschiebung im AufenthG - nur bei Sachverhalten in Betracht, die sich entweder durch ein extrem gemindertes spezial- oder generalpräventives Ausweisungsinteresse oder durch ein extrem erhöhtes dauerhaftes persönlich-familiäres Bleibeinteresse auszeichnen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.10.2002 - 11 S 1410/02 -). Signifikante Besonderheiten in diesem Sinne liegen beim Kläger nicht vor, wobei offen bleiben kann, ob und inwieweit bei der Frage, ob ein (schützenswertes) Familienleben nach dieser Vorschrift vorliegt, maßgeblich auf die Verhältnisse zum heutigen Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist. Auch wenn man den Zeitraum ab Ergehen der Ausweisungsentscheidung (März 2005) bis zur heutigen Entscheidung in den Blick nimmt, ergibt sich keine Verletzung des Art. 8 EMRK (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2005 - 11 S 2885/04 -). 19 Die Ausweisung greift auf Grund ihrer Rechtsfolgen (insbesondere Einreisesperre und Pflicht zur Ausreise) zwar in den Schutzbereich des Privatlebens des Klägers ein und berührt zudem - im Hinblick auf seinen Sohn - den Schutzbereich seines Familienlebens. Dieser Eingriff dient jedoch zur Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen und ist für die Durchsetzung dieser Zwecke auch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Der Kläger wurde zuletzt wegen unerlaubten Handeltreibens mit Marihuana in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Zu diesem Zeitpunkt war er schon fünf Mal einschlägig vorbestraft, er war Bewährungsbrecher und hat, so das Amtsgericht S. in seinem Urteil vom 24.09.2003 eine hohe Rückfallgeschwindigkeit an den Tag gelegt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts konsumierte er während der Ehezeit ab und an Marihuana. Die in seiner Wohnung aufgefundenen 639 Gramm Marihuana, die zu der Verurteilung am 24.09.2003 führten, hat er nach Überzeugung des Amtsgerichts zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorrätig gehalten. Dafür habe sowohl die große Menge an Marihuana, die verkaufsfertig hergestellten kleinen Tüten als auch der Umstand, dass der Kläger über keinerlei Einkommensquellen verfügte, gesprochen. Auf Grund dieses wiederholten strafbaren Verhaltens im illegalen Betäubungsmittelbereich entspricht seine Ausweisung einem aus spezialpräventiven Gründen (Verhinderung strafbarer Handlungen) wie aus generalpräventiven Erwägungen (Verteidigung der Rechtsordnung) dringenden sozialen Bedürfnis und ist gegenüber diesem nicht unangemessen. Die legitimen öffentlichen Ausweisungszwecke wiegen daher hier keineswegs geringer als dies im Anwendungsbereich des § 53 AufenthG typischerweise der Fall ist. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Verhängung der Strafe ihre Wirkung gezeigt habe, er drogenfrei und somit nicht rückfallgefährdet sei, lässt nicht den Schluss zu, dass die von ihm im maßgeblichen Zeitpunkt ausgehende Wiederholungsgefahr etwa nicht mehr gegeben wäre. Denn maßgeblich zu berücksichtigen ist, dass der Kläger nicht wegen Besitzes von Marihuana verurteilt worden ist, sondern wegen Handeltreibens und dass er diesen Handel aus Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser Motivation des Klägers etwas geändert haben könnte, liegen nicht vor; insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Kläger, der zuvor keiner geregelten Arbeit nachging, nach einer Haftentlassung über anderweitige Einkommensquellen verfügen würde. Der Kläger hat insoweit im Übrigen auch bereits nichts vorgetragen. 20 Von einer außergewöhnlichen Beeinträchtigung des Privatlebens des Klägers ist nicht auszugehen. Trotz seines 9-jährigen Aufenthaltes in Deutschland ist er nicht zu einem - in Deutschland außergewöhnlich integrierten und seinem Herkunftsland völlig entfremdeten - „faktischen Inländer“ geworden. Er reiste erst mit knapp 17 Jahren nach Deutschland ein und hat sich in Deutschland wirtschaftlich kaum integriert. Seit 1997 war er wiederholt straffällig geworden. An sozialer Integration ist lediglich seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen zu erkennen, mit der er allerdings bis Juni 2001 lediglich ca. 1 ½ Jahre zusammenlebte. Diese Umstände sprechen dagegen, dass sich der Kläger auf Grund seiner gesamten Entwicklung derart in Deutschland eingerichtet hätte, dass ihm wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben in S. L. nicht mehr zuzumuten wäre. Schließlich wird der Kläger auch hinsichtlich seiner familiären Beziehungen durch die Ausweisung nicht außergewöhnlich schwer betroffen. Es ist für das Gericht nicht erkennbar, dass der Kläger zu seinem 5-jährigen Sohn eine derartig enge Bindung entwickelt hätte, dass eine Trennung im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK zur Rechtswidrigkeit der Ausweisung führen müsste. Zwar steht dem Kläger (wohl noch immer) die Personensorge für den Sohn gemeinsam mit der Mutter zu. Nachweise dafür, dass zwischen dem Kläger und seinem Sohn eine über dieses formale Recht hinausgehende zu schützende Lebensgemeinschaft tatsächlich bestanden hat oder - vor seiner Abschiebung - im Entstehen gewesen wäre, liegen aber nicht vor. Der Kläger lebte mit seinem Kind, das im Juli 2000 geboren wurde, bis Juli 2001 zusammen. Danach lebte das Kind mit der Mutter. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger ab Juli 2001 bis zu seiner Inhaftierung im Juni 2003 intensiv um das Kind gekümmert hätte, wie vom Kläger zumindest bis zum Zeitpunkt der Scheidung im März 2003 vorgetragen, liegen dem Gericht nicht vor. Der Kläger hat zwar am 04.10.2002 eine Erklärung bei der Landeshauptstadt S. unterschrieben, wonach zwischen ihm und seinem Kind eine Betreuungs- und Beistandsgemeinschaft bestehe. Dies wurde allerdings durch die Angaben der Mutter in ihrem Schreiben 23.04.2004 nicht bestätigt; zudem hat der Kläger in dieser Erklärung angegeben, dass er seinen Unterhaltspflichten regelmäßig nachkomme. Tatsächlich hat er jedoch keine Unterhaltszahlungen geleistet, was insgesamt Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Erklärung aufkommen lässt. Darüber hinaus hat die Mutter in ihrem Schreiben vom 23.04.2004 angegeben, dass ihr der Aufenthaltsort des Klägers nicht bekannt sei, weshalb bislang ein Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf sie nicht habe erfolgen können. Auch dies spricht dagegen, dass der Kläger vor seiner Inhaftierung überhaupt engen Kontakt mit seinem Kind hatte. Die schützenswerte tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Kläger und seinem Sohn (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00), die sich aus der Erbringung tatsächlicher Betreuungs- und Erziehungsleistungen ergeben könnte, lässt sich damit aber nicht feststellen. Nach alledem kann aber allenfalls vom Vorliegen einer Begegnungsgemeinschaft ausgegangen werden, aus der sich ein extrem erhöhtes dauerhaftes persönlich-familiäres Bleibeinteresse nicht ergibt. 21 Ein Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis besteht nicht. Der Verlängerung steht bereits die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen. Die Ablehnung der Verlängerung durch das Regierungspräsidium S. in seiner Verfügung vom 24.03.2005 ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. 22 Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig, insbesondere durfte S. L. als Zielstaat der Abschiebung benannt werden. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht dem Erlass der Androhung das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegen. Es ist in der Androhung aber der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf (§ 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Für den Kläger liegen im Hinblick auf S. L. Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG, die im Wesentlichen den früheren Abschiebungshindernissen nach §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG entsprechen, nicht vor. Dies hat das Bundesamt mit bindender Wirkung (vgl. §§ 4, 42 AsylVfG) bereits im Jahr 1996 bestandskräftig festgestellt. Das Gericht weist aber ergänzend darauf hin, dass dem Kläger bei einer heutigen Rückkehr nach S. L. auch tatsächlich keine Gefahr „ auf Grund des Bürgerkriegs“ droht. Der Bürgerkrieg in S. L. ist beendet. Die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage hat sich seit den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2002 kontinuierlich verbessert. Landesweit wird nicht mehr gekämpft. Konkrete Gefahren für Leib und Leben von Rückkehrern bestehen nicht - unabhängig davon, ob sie sich politisch betätigt oder im Bürgerkrieg einer kämpfenden Fraktion angehört haben (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18.05.2004 an das OVG Schleswig). 23 Die Setzung einer Ausreisefrist war - trotz Fehlens einer § 50 Abs. 5 Satz 1 AuslG entsprechenden Regelung im Aufenthaltsgesetz - entbehrlich. Gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG soll die Abschiebung schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Bei einer beabsichtigten Abschiebung aus der Haft - wie im vorliegenden Fall - ist vom Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalles auszugehen. Die Fristsetzung in der Abschiebungsandrohung soll dem Ausländer ermöglichen, seiner Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen und dadurch eine Abschiebung zu vermeiden. Dieser Zweck kann bei einer Abschiebung aus der Haft aber von vorne herein nicht erfüllt werden (vgl. auch Storr/Wenger, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 59 AufenthG Rdnr. 3: Abschiebungsandrohung entbehrlich). 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 14 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Verfügung des Regierungspräsidiums S. vom 24.03.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis besteht nicht, weshalb die beantragte Verpflichtung des Beklagten nicht hat ausgesprochen werden dürfen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 Die verfügte Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. Zu dem für die gerichtliche Beurteilung nach innerstaatlichem deutschen Recht maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des ausländerbehördlichen Verfahrens (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 11 S 535/04 -) waren die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Nr. 2 AufenthG für eine zwingende Ausweisung des Klägers gegeben. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der letzten Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht S. am 24.09.2003 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten ohne Bewährung. Besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt der Kläger nicht. Insbesondere lebt er mit seinem deutschen Sohn seit Juli 2001 nicht mehr in einer familiären Lebensgemeinschaft (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG) und sein Asylbegehren wurde durch das Bundesamt bereits im Jahr 1996 bestandskräftig abgelehnt (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG). Die Annahme des Klägers, sein Asylverfahren habe wegen der Eheschließung geruht und könne nunmehr weiterbetrieben werden (vgl. Behördenakte S. 10) ist im Übrigen nicht zutreffend. 17 Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass durch eine Abschiebung der Kontakt zu seinem 5-jährigen Sohn, der deutscher Staatsangehöriger ist, völlig abbrechen würde, steht dies der Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht entgegen. Dies gilt zunächst im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der im Falle der hier vorliegenden zwingenden Ausweisung ohne besonderen Ausweisungsschutz (§ 56 AufenthG) bereits nicht zum Tragen kommt. Die Ausweisungsvorschriften sind mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) sowie des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 GG) grundsätzlich vereinbar. Soweit die Ausweisung im Ermessen der Behörde steht, ist dieser Schutz bei der Ermessensausübung zu beachten; er kann auch eine Ausnahme von der Regelausweisung nach § 54 AufenthG begründen. Im Übrigen wird den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG genügt, indem zwingende und Regel-Ausweisung nach § 56 Abs.1 Sätze 4 und 5 und Abs. 2 AufenthG herabgestuft, Ermessens- und Regelausweisung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen werden. Soweit im Einzelfall der danach mögliche Ausweisungsschutz nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG entspricht, ist gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG die Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit auszusetzen; gegebenenfalls können die Wirkungen der Ausweisung befristet werden (vgl. GK-AufentG Vor §§ 53 ff. Rdnr. 231 bis 235) - eine Rechtswidrigkeit der zwingenden Ausweisung ergibt sich daraus aber nicht. 18 Die Ausweisung des Klägers ist im Hinblick auf das Verhältnis zu seinem Sohn auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK rechtmäßig. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung unter anderem seines Privat- und Familienlebens. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sind Eingriffe in die Ausübung dieses Rechts jedoch statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Auch eine zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG ist ergänzend daraufhin zu prüfen, ob sie nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig in Schutzgüter des Art. 8 Abs. 1 EMRK (hier: Privatleben oder Familienleben) des Ausländers eingreift (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2001 - 13 S 2401/99 - und Beschluss vom 23.10.2002 - 11 S 1410/02 - zu § 47 Abs. 1 AuslG). Dabei sind Korrekturen wegen Unverhältnismäßigkeit aber nur in außergewöhnlichen Einzelfällen denkbar, die entweder hinsichtlich des (gesteigerten) Gewichts der Schutzgüter (Privat- und Familienleben) oder hinsichtlich der (geminderten) Bedeutung der öffentlichen Ausweisungsziele (insbesondere öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) signifikante Besonderheiten aufweisen. Dies kommt - unter Berücksichtigung des differenzierten Regelungsgefüges von Ausweisung und Abschiebung im AufenthG - nur bei Sachverhalten in Betracht, die sich entweder durch ein extrem gemindertes spezial- oder generalpräventives Ausweisungsinteresse oder durch ein extrem erhöhtes dauerhaftes persönlich-familiäres Bleibeinteresse auszeichnen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.10.2002 - 11 S 1410/02 -). Signifikante Besonderheiten in diesem Sinne liegen beim Kläger nicht vor, wobei offen bleiben kann, ob und inwieweit bei der Frage, ob ein (schützenswertes) Familienleben nach dieser Vorschrift vorliegt, maßgeblich auf die Verhältnisse zum heutigen Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist. Auch wenn man den Zeitraum ab Ergehen der Ausweisungsentscheidung (März 2005) bis zur heutigen Entscheidung in den Blick nimmt, ergibt sich keine Verletzung des Art. 8 EMRK (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2005 - 11 S 2885/04 -). 19 Die Ausweisung greift auf Grund ihrer Rechtsfolgen (insbesondere Einreisesperre und Pflicht zur Ausreise) zwar in den Schutzbereich des Privatlebens des Klägers ein und berührt zudem - im Hinblick auf seinen Sohn - den Schutzbereich seines Familienlebens. Dieser Eingriff dient jedoch zur Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen und ist für die Durchsetzung dieser Zwecke auch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Der Kläger wurde zuletzt wegen unerlaubten Handeltreibens mit Marihuana in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Zu diesem Zeitpunkt war er schon fünf Mal einschlägig vorbestraft, er war Bewährungsbrecher und hat, so das Amtsgericht S. in seinem Urteil vom 24.09.2003 eine hohe Rückfallgeschwindigkeit an den Tag gelegt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts konsumierte er während der Ehezeit ab und an Marihuana. Die in seiner Wohnung aufgefundenen 639 Gramm Marihuana, die zu der Verurteilung am 24.09.2003 führten, hat er nach Überzeugung des Amtsgerichts zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorrätig gehalten. Dafür habe sowohl die große Menge an Marihuana, die verkaufsfertig hergestellten kleinen Tüten als auch der Umstand, dass der Kläger über keinerlei Einkommensquellen verfügte, gesprochen. Auf Grund dieses wiederholten strafbaren Verhaltens im illegalen Betäubungsmittelbereich entspricht seine Ausweisung einem aus spezialpräventiven Gründen (Verhinderung strafbarer Handlungen) wie aus generalpräventiven Erwägungen (Verteidigung der Rechtsordnung) dringenden sozialen Bedürfnis und ist gegenüber diesem nicht unangemessen. Die legitimen öffentlichen Ausweisungszwecke wiegen daher hier keineswegs geringer als dies im Anwendungsbereich des § 53 AufenthG typischerweise der Fall ist. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Verhängung der Strafe ihre Wirkung gezeigt habe, er drogenfrei und somit nicht rückfallgefährdet sei, lässt nicht den Schluss zu, dass die von ihm im maßgeblichen Zeitpunkt ausgehende Wiederholungsgefahr etwa nicht mehr gegeben wäre. Denn maßgeblich zu berücksichtigen ist, dass der Kläger nicht wegen Besitzes von Marihuana verurteilt worden ist, sondern wegen Handeltreibens und dass er diesen Handel aus Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser Motivation des Klägers etwas geändert haben könnte, liegen nicht vor; insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Kläger, der zuvor keiner geregelten Arbeit nachging, nach einer Haftentlassung über anderweitige Einkommensquellen verfügen würde. Der Kläger hat insoweit im Übrigen auch bereits nichts vorgetragen. 20 Von einer außergewöhnlichen Beeinträchtigung des Privatlebens des Klägers ist nicht auszugehen. Trotz seines 9-jährigen Aufenthaltes in Deutschland ist er nicht zu einem - in Deutschland außergewöhnlich integrierten und seinem Herkunftsland völlig entfremdeten - „faktischen Inländer“ geworden. Er reiste erst mit knapp 17 Jahren nach Deutschland ein und hat sich in Deutschland wirtschaftlich kaum integriert. Seit 1997 war er wiederholt straffällig geworden. An sozialer Integration ist lediglich seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen zu erkennen, mit der er allerdings bis Juni 2001 lediglich ca. 1 ½ Jahre zusammenlebte. Diese Umstände sprechen dagegen, dass sich der Kläger auf Grund seiner gesamten Entwicklung derart in Deutschland eingerichtet hätte, dass ihm wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben in S. L. nicht mehr zuzumuten wäre. Schließlich wird der Kläger auch hinsichtlich seiner familiären Beziehungen durch die Ausweisung nicht außergewöhnlich schwer betroffen. Es ist für das Gericht nicht erkennbar, dass der Kläger zu seinem 5-jährigen Sohn eine derartig enge Bindung entwickelt hätte, dass eine Trennung im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK zur Rechtswidrigkeit der Ausweisung führen müsste. Zwar steht dem Kläger (wohl noch immer) die Personensorge für den Sohn gemeinsam mit der Mutter zu. Nachweise dafür, dass zwischen dem Kläger und seinem Sohn eine über dieses formale Recht hinausgehende zu schützende Lebensgemeinschaft tatsächlich bestanden hat oder - vor seiner Abschiebung - im Entstehen gewesen wäre, liegen aber nicht vor. Der Kläger lebte mit seinem Kind, das im Juli 2000 geboren wurde, bis Juli 2001 zusammen. Danach lebte das Kind mit der Mutter. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger ab Juli 2001 bis zu seiner Inhaftierung im Juni 2003 intensiv um das Kind gekümmert hätte, wie vom Kläger zumindest bis zum Zeitpunkt der Scheidung im März 2003 vorgetragen, liegen dem Gericht nicht vor. Der Kläger hat zwar am 04.10.2002 eine Erklärung bei der Landeshauptstadt S. unterschrieben, wonach zwischen ihm und seinem Kind eine Betreuungs- und Beistandsgemeinschaft bestehe. Dies wurde allerdings durch die Angaben der Mutter in ihrem Schreiben 23.04.2004 nicht bestätigt; zudem hat der Kläger in dieser Erklärung angegeben, dass er seinen Unterhaltspflichten regelmäßig nachkomme. Tatsächlich hat er jedoch keine Unterhaltszahlungen geleistet, was insgesamt Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Erklärung aufkommen lässt. Darüber hinaus hat die Mutter in ihrem Schreiben vom 23.04.2004 angegeben, dass ihr der Aufenthaltsort des Klägers nicht bekannt sei, weshalb bislang ein Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf sie nicht habe erfolgen können. Auch dies spricht dagegen, dass der Kläger vor seiner Inhaftierung überhaupt engen Kontakt mit seinem Kind hatte. Die schützenswerte tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Kläger und seinem Sohn (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00), die sich aus der Erbringung tatsächlicher Betreuungs- und Erziehungsleistungen ergeben könnte, lässt sich damit aber nicht feststellen. Nach alledem kann aber allenfalls vom Vorliegen einer Begegnungsgemeinschaft ausgegangen werden, aus der sich ein extrem erhöhtes dauerhaftes persönlich-familiäres Bleibeinteresse nicht ergibt. 21 Ein Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis besteht nicht. Der Verlängerung steht bereits die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen. Die Ablehnung der Verlängerung durch das Regierungspräsidium S. in seiner Verfügung vom 24.03.2005 ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. 22 Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig, insbesondere durfte S. L. als Zielstaat der Abschiebung benannt werden. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht dem Erlass der Androhung das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegen. Es ist in der Androhung aber der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf (§ 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Für den Kläger liegen im Hinblick auf S. L. Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG, die im Wesentlichen den früheren Abschiebungshindernissen nach §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG entsprechen, nicht vor. Dies hat das Bundesamt mit bindender Wirkung (vgl. §§ 4, 42 AsylVfG) bereits im Jahr 1996 bestandskräftig festgestellt. Das Gericht weist aber ergänzend darauf hin, dass dem Kläger bei einer heutigen Rückkehr nach S. L. auch tatsächlich keine Gefahr „ auf Grund des Bürgerkriegs“ droht. Der Bürgerkrieg in S. L. ist beendet. Die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage hat sich seit den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2002 kontinuierlich verbessert. Landesweit wird nicht mehr gekämpft. Konkrete Gefahren für Leib und Leben von Rückkehrern bestehen nicht - unabhängig davon, ob sie sich politisch betätigt oder im Bürgerkrieg einer kämpfenden Fraktion angehört haben (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18.05.2004 an das OVG Schleswig). 23 Die Setzung einer Ausreisefrist war - trotz Fehlens einer § 50 Abs. 5 Satz 1 AuslG entsprechenden Regelung im Aufenthaltsgesetz - entbehrlich. Gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG soll die Abschiebung schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Bei einer beabsichtigten Abschiebung aus der Haft - wie im vorliegenden Fall - ist vom Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalles auszugehen. Die Fristsetzung in der Abschiebungsandrohung soll dem Ausländer ermöglichen, seiner Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen und dadurch eine Abschiebung zu vermeiden. Dieser Zweck kann bei einer Abschiebung aus der Haft aber von vorne herein nicht erfüllt werden (vgl. auch Storr/Wenger, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 59 AufenthG Rdnr. 3: Abschiebungsandrohung entbehrlich). 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.