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Urteil

11 S 535/04

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers kann rechtmäßig sein, wenn sein persönliches Verhalten eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. • Art. 4 Abs. 2 der RL 64/221/EWG verbietet nicht generell die Ausweisung wegen nachträglich eingetretener Krankheiten; eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung bleibt möglich, wenn sie verhältnismäßig ist. • Die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung erfolgt in zwei Stufen: zunächst nach nationalem Ausländerrecht, sodann unter Prüfung der Vereinbarkeit mit Unionsrecht; nationale Gerichte gewährleisten dabei den vom EuGH geforderten effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.
Entscheidungsgründe
Ausweisung eines Unionsbürgers wegen krankheitsbedingter schwerer Gewalttat ist möglich • Die Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers kann rechtmäßig sein, wenn sein persönliches Verhalten eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. • Art. 4 Abs. 2 der RL 64/221/EWG verbietet nicht generell die Ausweisung wegen nachträglich eingetretener Krankheiten; eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung bleibt möglich, wenn sie verhältnismäßig ist. • Die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung erfolgt in zwei Stufen: zunächst nach nationalem Ausländerrecht, sodann unter Prüfung der Vereinbarkeit mit Unionsrecht; nationale Gerichte gewährleisten dabei den vom EuGH geforderten effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. Der Kläger, italienischer Staatsangehöriger mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis‑EG seit 1997, lebte seit 1987 in Deutschland. Er erlitt ab 1998 psychische Erkrankungen mit wiederholten stationären Behandlungen; 2000 stach er mehrfach schwer auf seine Ehefrau ein, die lebensgefährlich verletzt wurde. Das Strafgericht ordnete wegen Schuldunfähigkeit seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) an. Die Ausländerbehörde verfügte am 7.3.2002 seine Ausweisung nach §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG und die Abschiebung nach Italien. Das Verwaltungsgericht hob die Verfügung auf mit der Begründung, Art. 4 Abs. 2 RL 64/221/EWG schütze vor Ausweisung, wenn die Gefährdung ausschließlich krankheitsbedingt sei. Der Beklagte legte Berufung ein; der VGH änderte das Urteil und wies die Klage ab. • Zwei‑Stufen‑Modell: Zuerst Prüfung der Rechtmäßigkeit nach nationalem Ausländerrecht, danach Prüfung der Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht. • Nach nationalem Recht war die Ausweisung auf Grundlage der §§45, 46 Nr.2 AuslG zulässig: Tatbestand (versuchter Totschlag und schwere Körperverletzung) und prognostizierte Wiederholungsgefahr lagen vor; die Unterbringung beseitigt die für Ausweisung relevante Gefahrenprognose nicht dauerhaft. • Besonderer Schutz freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger (§12 Abs.1 AufenthG/EWG) wurde berücksichtigt; schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art, Schwere der Tat, Wiederholungsgefahr) überwiegen hier. • Ermessensausübung der Behörde war verhältnismäßig: Dauer des Aufenthalts, fehlende familiäre Bindungen in Deutschland und das öffentliche Sicherheitsinteresse rechtfertigen die Ausweisung. • Zur Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht: Die RL 64/221/EWG (Art.4) verbietet nur Beschränkungen allein aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nachträglich; sie schließt Ausweisungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht aus, sofern die Beschränkung auf persönlichem Verhalten beruht und eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr besteht. • Die deutsche Umsetzung (§12 Abs.6 AufenthG/EWG) entspricht den Vorgaben der Richtlinie; es liegt kein unmittelbares Anwendungsdefizit vor, das zu einem unmittelbaren Direktanspruch des Klägers auf Art.4 Abs.2 führen würde. • Verfahrensgarantien: Der vom EuGH geforderte effektive gerichtliche Schutz wird durch die verwaltungsgerichtliche Kontrolle gewährleistet; eine zusätzliche Zuständigkeitsinstanz ist nicht erforderlich. • Zwischenergebnis der Gefährlichkeitsbeurteilung blieb auch zum Zeitpunkt der VGH‑Entscheidung bestehen (Stellungnahme der behandelnden Psychiatrie vom 13.7.2004). Der VGH ändert das erstinstanzliche Urteil und weist die Klage ab: Die Ausweisung des Klägers war nach deutschem Recht rechtsmäßig und bleibt mit dem Unionsrecht vereinbar. Entscheidend ist, dass die Maßnahme nicht wegen der bloßen Krankheit, sondern wegen des durch das persönliche, schwerwiegende und wiederholungsgefährdende Verhalten begründeten öffentlichen Gefährdungsrisikos ergangen ist. Die Behörde hat den besonderen Ausweisungsschutz des Unionsbürgers geprüft und wegen der Schwere der Tat und der weiterhin bestehenden Gefährlichkeit des Klägers das öffentliche Interesse an der Ausweisung gegenüber seinen privaten Interessen durch Menschenrechts‑ und Verhältnismäßigkeitsabwägung überwiegen lassen. Die Abschiebungsandrohung und die Anordnung der Abschiebung sind ebenfalls rechtmäßig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wird zugelassen.