Urteil
4 K 3852/05
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 31.08.2005 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.10.2005 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. H. trägt ein Viertel und die Beklagte drei Viertel der Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 H. ist kongolesischer Staatsangehöriger. Er reiste im November 1992 in das Bundesgebiet ein und führte ein Asylverfahren durch, das am 09.09.1994 unanfechtbar negativ abgeschlossen wurde. Ein Folgeverfahren wurde am 07.11.1996 ohne Erfolg negativ beendet. Seit dieser Zeit wurde H. zunächst durchgehend geduldet. Am 06.11.2000 wurde ihm erstmals eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, die zuletzt bis 05.11.2006 verlängert wurde (zuletzt als Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4 AufenthG). H. ist im Besitz eines bis 03.06.2007 gültigen kongolesischen Reisepasses. H. hat zwei 1998 und 1999 geborene nicht-eheliche Kinder mit der angolanischen Staatsangehörigen , mit der zusammen er in häuslicher Gemeinschaft lebt. In der häuslichen Gemeinschaft lebt noch ein Verwandter der Lebenspartnerin, für den diese die Vormundschaft ausübt. 2 H. ist erwerbstätig und bezieht zuletzt ein Nettoeinkommen in Höhe von 1304,84 EUR. Die Partnerin von H. bezieht ein Nettoeinkommen von 354,67 EUR. Diese erhält aufgrund eines Bescheids vom 17.08.2005 zudem ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II in Höhe von monatlich 540,02 EUR. 3 Am 22.08.2005 beantragte H. die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. 4 Mit Bescheid vom 31.08.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. 5 Der hiergegen am 19.09.2005 eingelegte Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 18.10.2005 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 AufenthG seien nicht erfüllt, weil der Lebensunterhalt von H. nicht im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert sei. Denn er lebe in einer sozialhilferechtlichen Bedarfsgemeinschaft, die ergänzende Leistungen nach dem SGB II beziehe. 6 Am 08.11.2005 hat H. Klage zu Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und zunächst schriftsätzlich einen uneingeschränkten Verpflichtungsantrag gestellt. 7 H. beantragt nunmehr, 8 den Bescheid der Beklagten vom 31.08.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.10.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag von H. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 9 Zur Begründung weist er darauf hin, dass es nicht zulässig sei, einen Bedarf von solchen Personen zu berücksichtigen, denen gegenüber er nicht unterhaltspflichtig sei. Dies sei aber in Bezug auf Frau und das Kind der Fall. Hinsichtlich seiner Person sowie der beiden Kinder sei der Lebensunterhalt aber gesichert. 10 Die Beklagte ist der Klage aus den Gründen der angegriffenen Entscheidungen entgegen getreten. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Gericht lagen die von der Beklagten geführten Ausländerakten sowie die Widerspruchsakten vor. Entscheidungsgründe 12 Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen wurde, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. 13 Im Übrigen hat die zulässige Klage in der Sache Erfolg. 14 H. erfüllt die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 AufenthG sowie des § 5 Abs. 1 AufenthG, weshalb die Beklagte nunmehr verpflichtet ist, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach Ermessen zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 15 Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 AufenthG erfüllt sind. Auch das Gericht geht hiervon aus und vermag insoweit keine Ablehnungsgründe zu erkennen. Soweit H. zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts Reutlingen wegen eines Vergehens des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Tatzeit 22.12.1999) zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verurteilt wurde, erfüllt er schon wegen der spezielleren Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG keinen Ausweisungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, abgesehen davon, dass die Tat zulange zurück liegt, als dass ihr noch die erforderliche Aktualität beigemessen werden könnte. 16 H. erfüllt aber auch die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Sein Lebensunterhalt ist nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert. H. ist unbefristet und ungekündigt beschäftigt und bezieht hieraus ein Einkommen, mit dem er ohne weiteres den notwendigen Lebensbedarf für sich und seine zwei Kinder decken kann. Bei der zu treffenden Prognoseentscheidung, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist, können als Maßstab für die Bedarfsermittlung die Grundsätze des SGB II bzw. des SGB XII zugrunde gelegt werden (vgl. VG Berlin, U.v. 23.09.2005 - 25 A 329.02 - InfAuslR 2006, 21; GK-AufenthG § 2 Rn. 43). Dieser liegt nach den Vorgaben des SGB II bei 1110.56 EUR und damit ausreichend deutlich unter dem von H. erzielten Einkommen. 17 Entgegen der Auffassung der Beklagten, kann der Bedarf der Partnerin von H. M. sowie des weiteren Kindes, das weder sein leibliches Kind ist noch das seiner Partnerin, nicht nachteilig berücksichtigt werden. Zwar ist es im Ausgangspunkt richtig, dass in einer häuslichen Gemeinschaft zusammenlebende Personen auf der Kosten- und Einnahmeseite einheitlich betrachtet werden müssen und zu prüfen ist, ob für alle Beteiligten zusammen Einkommen und Vermögen in einer Höhe zur Verfügung steht, dass - auch in der Zukunft - zumindest der sozialhilferechtliche Bedarf gedeckt sein wird (vgl. GK-AufenthG § 2 Rn. 51). Diese Betrachtungsweise gilt auch hinsichtlich solcher Familienangehörigen, die nicht in häuslicher Gemeinschaft leben und Beiträge im Sinne des § 2 Abs. 3 S. 3 AufenthG leisten. Bei alledem ist aber einzuschränken, dass dies nur dann gilt, wenn der Ausländer, um dessen Aufenthaltstitel es konkret geht, diesen Personen auch gesetzlich oder - soweit es sich um keine Familienangehörigen handelt - jedenfalls vertraglich zum Unterhalt verpflichtet ist. Das Aufenthaltsgesetz bietet keine Rechtsgrundlage dafür, dass derjenige Ausländer, der selbst über ausreichendes Einkommen verfügt, gewissermaßen unter den sozialhilferechtlichen Bedarf „arm gerechnet“ wird zugunsten anderer Ausländer, denen er rechtlich nichts schuldet, mit der Folge, dass dann ggf. bei keiner Person der Lebensunterhalt mehr gesichert ist. 18 Das Erfordernis einer Beschränkung auf solche Personen, denen gegenüber eine rechtliche Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt besteht, wird auch durch die Vorschrift des § 55 Abs.2 Nr. 6 AufenthG deutlich gemacht. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bezweckt mit der Prüfung der Frage, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, dass bereits zum Zeitpunkt der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels vorausschauend der spätere Eintritt des Ausweisungsgrundes nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG verhindert bzw. dem Eintritt entgegen gewirkt wird (vgl. GK-AufenthG § 2 Rn. 39.1). Zu dieser Bestimmung besteht aber, soweit ersichtlich, Konsens darüber, dass der Sozialhilfebezug eines Familienangehörigen oder eines Haushaltsangehörigen nur dann ausweisungsrechtlich relevant werden kann, wenn der Ausländer diesen gegenüber - sei es kraft Gesetzes, sei es aufgrund einer schuldrechtlichen Beziehung - unterhaltspflichtig ist (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 55 AufenthG Rn. 44 und 47; Hailbronner, Ausländerrecht, § 55 AufenthG Stand Dez. 2005 Rn. 80; Ziffer 5.2.6.1 VAH-BMI). Denn es gibt im Falle einer nicht bestehenden Unterhaltspflicht keinen rechtfertigenden und v.a. willkürfreien Grund ihn gewissermaßen ausländerrechtlich haftbar zu machen und das eigene Aufenthaltsrecht in Frage zu stellen. Gerade auch aus dem konkreten Geltungsumfang dieser speziellen Ausweisungsbestimmung erschließt sich, in welchem Umfang eine „Bedarfsgemeinschaft“ gebildet werden darf. Denn das gesetzliche Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts zielt, wie gezeigt, darauf ab, präventiv den späteren Eintritt eines Ausweisungsgrundes zu verhindern. 19 Nach diesen Grundsätzen bestehen aber keine Bedenken, von einer Sicherung des Lebensunterhalts von H. auszugehen. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Gründe 12 Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen wurde, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. 13 Im Übrigen hat die zulässige Klage in der Sache Erfolg. 14 H. erfüllt die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 AufenthG sowie des § 5 Abs. 1 AufenthG, weshalb die Beklagte nunmehr verpflichtet ist, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach Ermessen zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 15 Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 AufenthG erfüllt sind. Auch das Gericht geht hiervon aus und vermag insoweit keine Ablehnungsgründe zu erkennen. Soweit H. zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts Reutlingen wegen eines Vergehens des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Tatzeit 22.12.1999) zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verurteilt wurde, erfüllt er schon wegen der spezielleren Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG keinen Ausweisungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, abgesehen davon, dass die Tat zulange zurück liegt, als dass ihr noch die erforderliche Aktualität beigemessen werden könnte. 16 H. erfüllt aber auch die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Sein Lebensunterhalt ist nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert. H. ist unbefristet und ungekündigt beschäftigt und bezieht hieraus ein Einkommen, mit dem er ohne weiteres den notwendigen Lebensbedarf für sich und seine zwei Kinder decken kann. Bei der zu treffenden Prognoseentscheidung, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist, können als Maßstab für die Bedarfsermittlung die Grundsätze des SGB II bzw. des SGB XII zugrunde gelegt werden (vgl. VG Berlin, U.v. 23.09.2005 - 25 A 329.02 - InfAuslR 2006, 21; GK-AufenthG § 2 Rn. 43). Dieser liegt nach den Vorgaben des SGB II bei 1110.56 EUR und damit ausreichend deutlich unter dem von H. erzielten Einkommen. 17 Entgegen der Auffassung der Beklagten, kann der Bedarf der Partnerin von H. M. sowie des weiteren Kindes, das weder sein leibliches Kind ist noch das seiner Partnerin, nicht nachteilig berücksichtigt werden. Zwar ist es im Ausgangspunkt richtig, dass in einer häuslichen Gemeinschaft zusammenlebende Personen auf der Kosten- und Einnahmeseite einheitlich betrachtet werden müssen und zu prüfen ist, ob für alle Beteiligten zusammen Einkommen und Vermögen in einer Höhe zur Verfügung steht, dass - auch in der Zukunft - zumindest der sozialhilferechtliche Bedarf gedeckt sein wird (vgl. GK-AufenthG § 2 Rn. 51). Diese Betrachtungsweise gilt auch hinsichtlich solcher Familienangehörigen, die nicht in häuslicher Gemeinschaft leben und Beiträge im Sinne des § 2 Abs. 3 S. 3 AufenthG leisten. Bei alledem ist aber einzuschränken, dass dies nur dann gilt, wenn der Ausländer, um dessen Aufenthaltstitel es konkret geht, diesen Personen auch gesetzlich oder - soweit es sich um keine Familienangehörigen handelt - jedenfalls vertraglich zum Unterhalt verpflichtet ist. Das Aufenthaltsgesetz bietet keine Rechtsgrundlage dafür, dass derjenige Ausländer, der selbst über ausreichendes Einkommen verfügt, gewissermaßen unter den sozialhilferechtlichen Bedarf „arm gerechnet“ wird zugunsten anderer Ausländer, denen er rechtlich nichts schuldet, mit der Folge, dass dann ggf. bei keiner Person der Lebensunterhalt mehr gesichert ist. 18 Das Erfordernis einer Beschränkung auf solche Personen, denen gegenüber eine rechtliche Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt besteht, wird auch durch die Vorschrift des § 55 Abs.2 Nr. 6 AufenthG deutlich gemacht. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bezweckt mit der Prüfung der Frage, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, dass bereits zum Zeitpunkt der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels vorausschauend der spätere Eintritt des Ausweisungsgrundes nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG verhindert bzw. dem Eintritt entgegen gewirkt wird (vgl. GK-AufenthG § 2 Rn. 39.1). Zu dieser Bestimmung besteht aber, soweit ersichtlich, Konsens darüber, dass der Sozialhilfebezug eines Familienangehörigen oder eines Haushaltsangehörigen nur dann ausweisungsrechtlich relevant werden kann, wenn der Ausländer diesen gegenüber - sei es kraft Gesetzes, sei es aufgrund einer schuldrechtlichen Beziehung - unterhaltspflichtig ist (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 55 AufenthG Rn. 44 und 47; Hailbronner, Ausländerrecht, § 55 AufenthG Stand Dez. 2005 Rn. 80; Ziffer 5.2.6.1 VAH-BMI). Denn es gibt im Falle einer nicht bestehenden Unterhaltspflicht keinen rechtfertigenden und v.a. willkürfreien Grund ihn gewissermaßen ausländerrechtlich haftbar zu machen und das eigene Aufenthaltsrecht in Frage zu stellen. Gerade auch aus dem konkreten Geltungsumfang dieser speziellen Ausweisungsbestimmung erschließt sich, in welchem Umfang eine „Bedarfsgemeinschaft“ gebildet werden darf. Denn das gesetzliche Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts zielt, wie gezeigt, darauf ab, präventiv den späteren Eintritt eines Ausweisungsgrundes zu verhindern. 19 Nach diesen Grundsätzen bestehen aber keine Bedenken, von einer Sicherung des Lebensunterhalts von H. auszugehen. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.