Urteil
9 K 49/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2010:0416.9K49.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungs- betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. 3 Der am 00.00.1955 geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste am 00.00.1991 in das Bundesgebiet ein. Seinen Asylantrag vom 11. März 1991 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 13. Dezember 1991 als offensichtlich unbegründet ab. Auch die zweimal beantragte Durchführung eines Asylfolgeverfahrens lehnte das Bundesamt mit Bescheiden vom 9. Februar 1995 sowie vom 8. April 1997 ab. 4 In der Folgezeit erhielt der Kläger Duldungen der Ausländerbehörde des Kreises B. hielt sich allerdings überwiegend in der Stadt E. auf, wo er mit der deutschen Staatsangehörigen S. E1. (G. ) und dem am 00.00.1995 geborenen gemeinsamen Sohn N. G. - zumindest zeitweise - zusammenlebte. Unter dem 26. Juni 1997 und unter dem 18. Februar 1998 beantragte der Kläger bei der Ausländerbehörde der Stadt E. eine Aufenthaltsgenehmigung zur Familienzusammenführung. Mangels Vorlage eines gültigen nigerianischen Passes blieben die Anträge unbeschieden und der Kläger erhielt weiter Duldungen. 5 Am 00.00.2000 zog der Kläger mit Zustimmung des Beklagten in dessen Zuständigkeitsbereich und lebte dort gemeinsam mit seiner damaligen Lebenspartnerin und seinem Sohn N. . Unter dem 13. April 2000 gaben der Kläger und die Kindesmutter eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge ab. Mit Schreiben vom 27. Juli 2000 beantragte der Kläger die Ausstellung eines Reisedokumentes nach § 15 DVAuslG sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung. Mit Formularantrag vom 23. Oktober 2000 beantragte er eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung zum Familiennachzug. Nachdem zwischenzeitlich sein aus dem Heimatland übersandter Pass für echt befunden worden war, erhielt der Kläger erstmals am 20. Dezember 2000 eine bis zum 19. Dezember 2001 befristete Aufenthaltserlaubnis, die auf seinen Antrag vom 18. Dezember 2001 weiter befristet bis zum 21. April 2003 erteilt wurde. Auf seinen Antrag vom 1. April 2003 auf Erteilung einer unbefristeten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellte der Beklagte zunächst eine Fiktionsbescheinigung aus und am 6. Juni 2003 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 19 des Ausländergesetzes (AuslG) befristet bis 21. April 2004. 6 Ausweislich eines Auszugs aus dem Einwohnermelderegister war die damalige Lebenspartnerin des Klägers mit dem gemeinsamen Sohn N. und der am 00.00.2002 geborenen gemeinsamen Tochter P. bereits zum 7. April 2003 nach E. zurückgezogen. Beide Kinder sind deutsche Staatsangehörige und leben derzeit bei der Mutter in E. . 7 Nach Auskunft des Jugendamtes der Stadt E. vom 17. März 2010 besteht nach Angaben der Kindesmutter seit der Trennung im Jahr 2003 kein persönlicher Kontakt zwischen Vater und Kindern. Auch der telefonische Kontakt sei seit einem halben Jahr abgebrochen. Auf telefonische Nachfrage der Berichterstatterin teilte Frau N1. vom Jugendamt mit, dass sie diese Informationen telefonisch von der Kindesmutter kurz vor ihrem Schreiben vom 17. März 2010 eingeholt habe. Aus den Jugendamtsakten gehe nicht hervor, dass der Kläger den Kontakt zu seinen Kindern gesucht habe; normalerweise werde dies in den Akten vermerkt. Einem letzten Bericht in der Jugendamtsakte könne sie entnehmen, dass der Sohn N. eine Kontaktaufnahme zum Vater aus Angst ablehne. 8 Am 17. März 2005 anerkannte der Kläger seine Vaterschaft für das am 00.00.2003 geborene Kind U. D. . Mutter des Kindes ist die - nach ihren derzeitigen Angaben - nigerianische Staatsangehörige E2. J. , mit der der Kläger wohl etwa seit 2005 in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Am 00.00.2005 wurde die gemeinsame Tochter P1. C. geboren und am 00.00.2008 kamen Zwillinge zur Welt. Die Kinder sind nigerianische Staatsangehörige. Frau J. , die mit dem Kläger weder verheiratet noch verwandt ist, hat einen bislang unbeschiedenen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gestellt und wird derzeit vom Beklagten geduldet. Sie war bereits mit Verfügung vom 11. Juni 2002 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihr Asylantrag war mit Bescheid vom 5. März 2003 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. 9 Unter dem 15. April 2004 beantragte der Kläger erneut die unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Der Beklagte erteilte am 6. Juli 2004 eine bis 21. April 2005 befristete Aufenthaltserlaubnis und teilte mit Bescheid gleichen Datums - ein Absendevermerk ist den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen - dem Kläger mit, dass er dem Antrag auf Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung stattgegeben habe; dem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt. Mit Schreiben vom 6. August 2004, beim Beklagten am 9. August 2004 eingegangen, legte der Kläger Widerspruch gegen die mit einer zeitlichen Befristung erteilte Aufenthaltsgenehmigung ein. Eine Bescheidung dieses Widerspruchs erfolgte nicht. 10 Am 21. April 2005 beantragte der Kläger wieder die unbefristete Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Im Hinblick auf den Ablauf seines nigerianischen Passes am 00.00.2007 erteilte der Beklagte am 13. Juli 2005 eine bis 15. September 2007 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1, 2 und 4 AufenthG verbunden mit dem Hinweis, die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis lägen erst im Dezember 2005 vor. 11 Daraufhin beantragte der Kläger am 23. Dezember 2005 die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Mit formlosem Schreiben vom 2. März 2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Eine aktuelle Berechnung habe ergeben, dass bei einem monatlichen Einkommen von ca. 1.130 EUR, einer monatlichen Miete von ca. 400 EUR und den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den in E. lebenden Kindern zumindest für die im Haushalt lebenden Familienangehörigen Sozialhilfebedürftigkeit bestehe. Es sei somit der Lebensunterhalt nicht gesichert und es liege zudem ein Ausweisungsgrund vor. 12 Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch gegen die Versagung der Niederlassungserlaubnis und wies unter Vorlage u.a. des Steuerbescheides 2005 darauf hin, dass der Lebensunterhalt des Klägers gesichert sei. Die Bezirksregierung L. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2006, zugestellt am 18. Dezember 2006, unter Hinweis auf die - rechnerisch ermittelte - Sozialhilfebedürftigkeit des Klägers zurück; dass der Kläger tatsächlich keine Sozialhilfe beziehe, sei unerheblich. 13 Aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Entgeltabrechnungen des Klägers ergibt sich, dass dieser seit 15. Januar 2004 bei der Firma I. in H. beschäftigt war. Im Jahr 2007 erzielte er ein Nettoeinkommen von etwa 1.200 bis 1.300 EUR monatlich. Vorher war der Kläger nur zeitweise erwerbstätig. Er und seine jeweiligen Lebenspartnerinnen sowie die Kinder lebten im Übrigen wechselnd von Arbeitslosengeld (1996/1997, Mitte 2005), von Sozialhilfe oder - nach Angaben des Klägers - von der Unterstützung durch Freunde. Zum 30. Juni 2009 schied der Kläger bei der Firma I. aus. Ausweislich der von ihm vorgelegten Gewerbeanmeldung betreibt er seit Januar 2010 eine Gebäudereinigungsfirma. 14 Durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 14. Juli 2008 wurde der Kläger wegen Diebstahls zum Nachteil seines damaligen Arbeitgebers zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 EUR verurteilt. Die Tat ereignete sich nach den Feststellungen des Urteils in der Zeit vor dem 29. Dezember 2005. Zur Strafzumessung führte das Gericht aus, es spreche für den Kläger, dass er offenbar zwischenzeitlich beruflich und sozial weitgehend integriert sei. Gegen ihn sprächen insbesondere seine einschlägigen Vorstrafen. Selbst Freiheitsstrafen auf Bewährung hätten ihn in der Vergangenheit nicht beeindruckt, wobei maßgeblich zu berücksichtigen gewesen sei, dass die letzten Verurteilungen etliche Jahre zurücklägen. Die Berufung des Klägers wurde mit Urteil des Landgerichts B. vom 10. Dezember 2009 mit der Maßgabe verworfen, dass die Tagessatzhöhe auf 10,00 EUR festgesetzt und dem Kläger nachgelassen wurde, die Geldstrafe in monatlichen Raten à 50,00 EUR zu zahlen. Das Landgericht führte u.a. aus, dass lediglich angesichts der zwischenzeitlich veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten die Tagessatzhöhe zu halbieren gewesen sei. 15 In der Vergangenheit war der Kläger strafrechtlich mehrfach in Erscheinung getreten. Der eingeholte Bundeszentralregisterauszug, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird, weist für den Zeitraum 2. Juli 1991 bis 5. Februar 2002 insgesamt 24 Eintragungen aus, überwiegend aus dem Bereich der Kleinkriminalität (Diebstahl, Erschleichen von Leistungen, Verstoß gegen das Asylverfahrensgesetz, Fahren ohne Fahrerlaubnis, fahrlässige Trunkenheit im Verkehr u. ä.). Bis zu seiner Verurteilung am 14. Juli 2008 war der Kläger straffrei geblieben. 16 Der Kläger hat am 16. Januar 2007 Klage erhoben. 17 Unter Hinweis auf das laufende Klageverfahren beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 19. September 2007, die am 15. September 2007 abgelaufene Aufenthaltserlaubnis zu verlängern oder eine Fiktionsbescheinigung auszustellen. Diese stellte der Beklagte zunächst aus und erteilte dann am 9. April 2008 eine bis 8. April 2009 befristete Aufenthaltserlaubnis. Derzeit ist der Kläger im Besitz einer Fiktionsbescheinigung. 18 Der Kläger trägt vor: Er halte sich seit mehr als acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei als Vater zweier deutscher unehelich geborener Kinder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1, 2, 4 AufenthG. Er lebe mit Frau J. und den vier gemeinsamen Kindern zusammen. Sie bezögen keine Sozialhilfe. Für seine beiden außerhalb des Haushaltes lebenden deutschen Kinder zahle er aufgrund seiner geänderten finanziellen Verhältnisse seit 1. Januar 2010 keinen Unterhalt. Dieser werde derzeit neu berechnet. In der Vergangenheit habe er durchgängig entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen Unterhalt gezahlt. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1, 2, 4 AufenthG, die am 17. Juni 2009 in seinen Pass eingetragen worden sei und später mit "ungültig" überstempelt worden sei, sei nach wie vor gültig, denn es sei nie eine förmliche Aufhebung erfolgt. Er sei über Jahre erwerbstätig gewesen und habe vorübergehend Arbeitslosengeld I bezogen. Sein Steuerberater sei aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage gewesen, für seine seit dem 1. Januar 2010 betriebene Firma eine Einnahmen- und Überschussrechnung für Februar und März zu erstellen. Er erhalte bis September diesen Jahres ein Existenzgründerdarlehen. Zu seinen deutschen Kindern habe er regelmäßig Kontakt. 2009 habe er seinen Sohn sechs- bis siebenmal gesehen, in 2008 viermal. In diesem Jahr habe er seinen Sohn noch nicht gesehen. Die Verurteilung aus 2008 hätte nach altem Recht der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht entgegengestanden; die jetzt geltende Generalklausel sei entsprechend auszulegen. Der Kläger hat verschiedene Unterlagen zu seinen derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt. 19 Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 14. Dezember 2006 zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, 20 hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 14. Dezember 2006 zu verpflichten, seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, 21 sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 22 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 23 Er nimmt Bezug auf die Gründe der angegriffenen Bescheide und verweist auf die erneute Verurteilung des Klägers. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 26 Die erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) ist zulässig, aber nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 2. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 14. Dezember 2006, mit dem der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis noch einen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. 27 Die Sach- und Rechtslage ist nicht nach den Vorschriften des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (AuslG) zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich insoweit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Erlaubnis erteilt oder versagt werden muss. Dies gilt nach neuer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für die gerichtliche Überprüfung des Ermessens. Der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat seine bisherige Rechtsprechung, nach der bei Klagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels für die Überprüfung der Ermessensentscheidung regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich war, ausdrücklich aufgegeben. 28 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17/08 - , juris, Rdnr. 37; bestätigt mit Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 C 32/08 - , juris, Rdnr. 23. 29 Gründe des materiellen Rechts, die vorliegend zur Anwendung der Vorschriften des Ausländergesetzes führen könnten, liegen nicht vor. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. Der Kläger hat zwar unter dem 15. April 2004, also vor dem 1. Januar 2005 einen Antrag auf unbefristete Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gestellt. Gegen die auf diesen Antrag erfolgte Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis am 6. Juli 2004 hat der Kläger mit Schreiben vom 6. August 2004, eingegangen beim Beklagten am 9. August 2004, einen unbeschieden gebliebenen Widerspruch eingelegt, wobei die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs im Ergebnis offen bleiben kann. Der Kläger beantragte nämlich am 21. April 2005, also am Tag des Ablaufs der Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 6. Juli 2004 erneut eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis; der Beklagte verlängerte auf diesen Antrag hin die Aufenthaltserlaubnis am 13. Juli 2005 bis 15. September 2007 und teilte unter dem gleichen Datum schriftlich mit, dass dem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zurzeit nicht entsprochen werden könne, da die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung erst im Dezember 2005 vorlägen. Diese Entscheidung des Beklagten ließ der Kläger bestandskräftig werden und stellte sodann am 23. Dezember 2005 einen neuen Antrag auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis, den der Bekl. zu Recht als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausgelegt hat, da der Aufenthaltstitel der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existierte. Ausweislich des Klageantrags ist dieser Antrag bzw. sind die auf diesen Antrag ergangenen ablehnenden Bescheide (Schreiben des Beklagten vom 2. März 2006 und Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2006) Gegenstand der Klage. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat bereits in der Begründung seines Widerspruchs vom 11. Mai 2006 auf die neue Rechtslage Bezug genommen. Damit ist klargestellt, dass der Kläger eine Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz begehrt. 30 Vgl. auch VG Münster, Urteil vom 31. Oktober 2006 - 5 K 3641/04. 31 Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ergibt sich weder aus § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (1) noch aus § 26 Abs. 4 AufenthG (2) und schließlich auch nicht aus § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (3). 32 (1) Der Kläger kann die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG als Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen verlangen. Nach dieser Norm, die eine eigenständige Rechtsgrundlage darstellt und unabhängig von den Voraussetzungen des § 9 AufenthG zu einem regelmäßigen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis führt, 33 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. Juli 2006 - 18 B 1500/05, juris, 34 ist dem Ausländer in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Die Frage, ob der Kläger derzeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, kann offenbleiben, da keine familiäre Lebensgemeinschaft mit den beiden minderjährigen, deutschen Kindern, die in E. bei der Mutter leben, besteht und jedenfalls in Form der letzten Verurteilung des Klägers ein Ausweisungsgrund vorliegt. 35 Der Kläger lebt unstreitig nicht in häuslicher Gemeinschaft mit seinen beiden deutschen Kindern. Es besteht auch keine familiäre Lebensgemeinschaft i. S. d. § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. 36 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG aber nicht schon auf Grund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung des Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und damit unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG steht. 37 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 - und vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 - juris. 38 Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass sich allein daraus, dass der Kläger für das Kind N. zusammen mit der Kindesmutter das Sorgerecht besitzt - bezüglich des Kindes P. ist weder ein Sorgerecht noch ein Umgangsrecht des Klägers vorgetragen - keine schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft ergibt. Es besteht aber auch keine tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Kläger und seinen Kindern, die die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft rechtfertigen könnte. Der Kläger hat jedenfalls über längere Zeit und bis zuletzt das Sorgerecht und das Umgangsrecht nicht in einer solchen Weise wahrgenommen, dass daraus auf das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seinen Kindern geschlossen werden könnte bzw. müsste. Ein regelmäßiger Umgang des Klägers mit seinen Kindern, der dem auch sonst Üblichen entspricht und bei dem in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen ist 39 vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2009, a.a.O., 40 hat schon über lange Zeit nicht mehr stattgefunden und findet auch derzeit nicht statt. 41 Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die im Widerspruch zur Auskunft des Jugendamtes und der Erklärung der Kindesmutter gegenüber dem Jugendamt stehen, ist diesen nicht zu entnehmen, dass der Kläger in irgendeiner Weise eine erzieherische oder betreuerische Verantwortlichkeit gegenüber seinen beiden Kindern in den vergangenen Jahren übernommen hätte oder derzeit übernimmt. Der Kläger hat auf Nachfrage des Gerichts erklärt, dass er seinen Sohn in diesem Jahr, also in den vergangenen dreieinhalb Monaten noch nicht gesehen habe. Von November bis Dezember letzten Jahres habe er sich in Nigeria aufgehalten. 2009 habe er seinen Sohn sechs- bis siebenmal gesehen, 2008 viermal. Seine Tochter und sein Sohn besuchten ihn immer zusammen. Sie übernachteten zusammen mit ihrer Mutter bei einer befreundeten Familie in H. . Damit steht unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers fest, dass in den vergangenen fünfeinhalb Monaten jedenfalls keinerlei Kontakt zu den Kindern existierte und in den davor liegenden Zeiträumen nur wenige Besuchskontakte stattfanden. Der Kläger hat auch nichts dazu vorgetragen, dass oder wie er sich an irgendwelchen erzieherischen oder sonstigen Entscheidungen für seinen mittlerweile fünfzehnjährigen Sohn beteiligt. Gleiches gilt für seine siebenjährige Tochter. Unter diesen Umständen kann von einer - wie auch immer gestalteten - Verbundenheit des Klägers mit seinen Kindern und dem daraus folgenden Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft nicht ausgegangen werden. 42 Zudem erfüllt zumindest die letzte strafrechtliche Verurteilung des Klägers die Voraussetzungen eines Ausweisungsgrundes. Ein solcher liegt vor, wenn der Tatbestand einer Ausweisung nach §§ 53 ff. AufenthG abstrakt erfüllt ist, nicht erforderlich ist, dass tatsächlich ausgewiesen werden könnte. Der Kläger wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts B. vom 14. Juli 2008 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt. Insoweit liegt ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in Form eines nicht nur geringfügigen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften vor. Im Falle einer - wie hier vorliegenden - Vorsatztat ist ein solcher Ausweisungsgrund nur ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls zu der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich; der Kläger hat vielmehr ein besonderes Vertrauensverhältnis zu seinem damaligen Arbeitgeber zum Diebstahl ausgenutzt und im Übrigen mehrere Gegenstände entwendet. 43 Ein "aufenthaltsrechtlicher Verbrauch" des Ausweisungsgrundes ist nicht eingetreten. Von einem solchen wird ausgegangen, wenn aufgrund eines Zeit- und eines Umstandsmomentes der Betroffene aus dem Verhalten der Behörde den Schluss ziehen darf, dass seine Straftaten aufenthaltsrechtlich folgenlos bleiben werden. Ein Verbrauch könnte hier allenfalls bezüglich der älteren, im Bundeszentralregister eingetragenen Straftaten durch die nach Februar 2002 erteilten (befristeten) Aufenthaltserlaubnisse vorliegen, nicht aber im Hinblick auf die letzte Straftat. Nach Rechtskraft der Verurteilung durch das Amtsgericht B. am 10. Dezember 2009 (Verwerfung der Berufung des Klägers durch Urteil des Landgerichts Aachen - 71 Ns-903 Js 787/06-151/08, 52 Ds 875/06) hat der Beklagte unstreitig keine Aufenthaltserlaubnis mehr erteilt. 44 Vgl. zur Frage des "aufenthaltsrechtlichen Verbrauchs": Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2009 - 11 S 2289/08 m.w.N. 45 (2) Der Kläger kann die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auch nicht nach § 26 Abs. 4 AufenthG beanspruchen, da er jedenfalls weder in der Vergangenheit noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes) war bzw. ist. Die in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltserlaubnisse wurden ausnahmslos aus familiären Gründen (Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes) erteilt. 46 (3) Der Kläger hat schließlich auch nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger - wie von § 9 Abs. 2 vorausgesetzt - im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, denn der Vortrag des Klägers hinsichtlich seiner derzeitigen Einkommensverhältnisse und die insoweit vorgelegten Unterlagen lassen keine Prognose zu, ob er in der Zukunft seinen Lebensunterhalt sichern kann (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Im übrigen stehen Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegen. 47 Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist einem Ausländer die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt (Nr. 1), sein Lebensunterhalt gesichert ist (Nr. 2), seine Altersvorsorge besonderen Anforderungen genügt (Nr. 3), Gründe öffentlicher Sicherheit oder Ordnung der Erteilung nicht entgegenstehen (Nr. 4), die Berufsausübung erlaubt ist (Nr. 5 und 6), er über Kenntnisse der deutschen Sprache (Nr. 7) und der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (Nr. 8) sowie über entsprechenden Wohnraum (Nr. 9). Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen zur Altersvorsorge und Berufsausübung durch einen Ehegatten erfüllt werden (§ 9 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sind, findet § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 AufenthG keine Anwendung und hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7) ist nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können (§ 104 Abs. 2 AufenthG). Sind diese besonderen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ("wird erteilt"), wenn auch die für alle Aufenthaltstitel geltenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG, soweit diese nicht durch besondere Erteilungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG als lex specialis verdrängt werden, erfüllt sind und kein allgemeiner zwingender gesetzlicher Versagungsgrund (z. B. nach § 5 Abs. 4 oder § 11 Abs. 1 AufenthG) vorliegt. 48 Da der Kläger bereits vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war (seine erste Aufenthaltserlaubnis datiert vom 20. Dezember 2000), ist er gemäß § 104 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von den besonderen Voraussetzungen der Nr. 3 und der Nr. 8 befreit. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse ist es nach § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausreichend, wenn der Kläger sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Davon geht die Kammer nach dem vom Kläger gewonnenen Eindruck in der mündlichen Verhandlung, für die er auch keinen Dolmetscher benötigte, aus. 49 Wie bereits ausgeführt, kann im Ergebnis offen bleiben, ob der Kläger die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erfüllt, also "seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt". Unter der Geltung des Ausländergesetzes ging die Rechtsprechung davon aus, dass einerseits die Fiktionswirkung eines rechtzeitig gestellten Antrages auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht den Aufenthaltstitel ersetze, da die Fiktion nur vorläufige Rechtsfolgen entfalte, andererseits aber eine inzident zu treffende Feststellung des Gerichts, dass die Aufenthaltserlaubnis bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt hätte verlängert werden müssen, ausreiche. 50 Vgl. zu § 24 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteile vom 22. September 1998 - 1 C 14/97 - und vom 22. Januar 2002 - 1 C 6/01 - , juris. 51 An dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr auch im Hinblick auf die im Aufenthaltsgesetz normierte Titelfiktion in § 81 Abs. 4 AufenthG ausdrücklich festgehalten. 52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 6/09 - , Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 2002 - 19 B 08.2774 - , der die Auffassung vertritt, die Titelfiktion ersetze den Titel. 53 Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend bedürfte es also vorliegend der Klärung, ob der vom Beklagten ungültig gestempelte, letzte Aufenthaltstitel (vom Juni 2009) des Klägers möglicherweise noch gültig ist oder ob der Kläger einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis hat. Da die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG in der Person des Klägers nicht vorliegen und jedenfalls deshalb kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis besteht, lässt die Kammer diese Fragen offen. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten, schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagten, die jüngste Aufenthaltserlaubnis im Reisepass des Klägers sei noch vor Aushändigung und damit vor Bekanntgabe ungültig gestempelt worden, weil der zuständige Sachbearbeiter erkannt habe, dass der nur handschriftlich verlängerte Pass nicht gültig sei, können deshalb unberücksichtigt bleiben. 54 Das Gericht vermag nach dem im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden Sachstand im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Klägers nicht festzustellen, dass sein Lebensunterhalt i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gesichert ist. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Die Kammer lässt offen, ob im Hinblick auf den Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sowie aufgrund eines systematischen Vergleichs mit anderen den Lebensunterhalt betreffenden Normen des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere mit § 9 a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, auf eine sogenannte Einzelbetrachtung abzustellen, d.h. nur der Lebensunterhalt des Klägers zu berücksichtigen ist, 55 für Einzelbetrachtung insbesondere Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 24. September 2009, - 2 A 287/08 -, Revision zugelassen, juris; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 2483/06 -, Darstellung des Meinungsstandes Rdnr. 27 u. 28, juris, 56 oder ob im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch der Bedarf der mit dem Kläger in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, d.h. der Bedarfsgemeinschaft, zugrundezulegen ist, 57 für Gesamtbetrachtung: VG Stuttgart, Urteil vom 23.01.06 - 4 K 3852/05 im Hinblick auf einen Anspruch aus § 26 Abs. 4 AufenthG, juris; Hypertextkommentar (HTK), § 2 2.1. 58 Sinn und Zweck des Erfordernisses der Lebensunterhaltssicherung ist die Vermeidung einer Belastung der öffentlichen Haushalte. Insoweit setzt die Beurteilung der Frage der Sicherung des Lebensunterhalts immer eine Prognose voraus. Es ist zu prüfen, ob der Betroffene aller Voraussicht nach bei nicht wesentlich veränderten und unter Außerachtlassung von unvorhergesehenen Umständen den Lebensunterhalt aus eigenen - und/oder gegebenenfalls ausdrücklich als unschädlich bezeichneten öffentlichen - Mitteln auch in Zukunft wird bestreiten können. 59 OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2007 - 17 E 47/07 - ; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 24. September 2009, - 2 A 287/08 - ; juris. 60 Die für eine solche Prognose erforderlichen, ausschließlich zur Sphäre des Klägers gehörenden Grundlagen zur Berechnung des Einkommens sind von diesem darzulegen. Insoweit fehlt es an einem entsprechenden Vortrag des Klägers zu seinen derzeitigen Einkommensverhältnissen. 61 Entscheidend für die Berechnung des zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens ist im Falle einer selbstständigen Tätigkeit nur der Gewinn (= Umsatz minus Kosten) eines Unternehmens und nicht der Gesamtumsatz, denn nur der Gewinn steht letztlich für die Finanzierung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Im Rahmen des Staatsangehörigkeitsrechts hat ein Einbürgerungsbewerber den Gewinn durch den letzten Steuerbescheid nachzuweisen. Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) des für das Unternehmen tätigen Steuerberaters wird insoweit nicht für ausreichend gehalten, sondern nur als Tendenzindikator gewertet. 62 Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. September 2003, Ergebnisniederschrift zu der Dienstbesprechung des IM NRW mit den Bezirksregierungen am 21. Mai 2003, Az. 13/13-18.14.29. 63 Der Kläger hat für sein seit Januar 2010 bestehendes Gebäudereinigungsunternehmen eine Einnahmen-Überschussrechnung für den Januar 2010 vorgelegt. Für den Monat März hat er in der mündlichen Verhandlung Rechnungen für erbrachte Reinigungsleistungen sowie einige Quittungen über betriebsbedingte Ausgaben vorgelegt. Weiter hat er auf entsprechende Nachfragen erklärt, dass sein Steuerberater wegen einer Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, für Februar und März eine Einnahmen-Überschussrechnung zu erstellen und dass er seit Anfang Februar eine Aushilfe eingestellt habe. Zu welchen Konditionen diese beschäftigt wird, ist unbekannt. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Angabe des Klägers, sein derzeitiger monatlicher Umsatz belaufe sich auf 5.000,-- EUR bis 6.000,-- EUR, lässt sich aufgrund dieses Vortrages weder eine Prognose hinsichtlich der zukünftigen Einkommensverhältnisse treffen, noch lässt sich überhaupt der monatliche Gewinn des Unternehmens des Klägers und damit sein monatliches Einkommen errechnen. 64 Schließlich stehen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auch Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG entgegen. Die insoweit erforderliche Gesamtabwägung geht zu Lasten des Klägers. 65 Mangels besonderer Übergangsregelungen ist § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG in der durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 geänderten und seit 28. August 2007 in Kraft getretenen Fassung anzuwenden. 66 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2008 - 1 B 62/07 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2009 - 11 S 2289/08 -, juris. 67 Die bis 27. August 2007 geltende Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, nach der eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen war, wenn der Ausländer in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wurde ersetzt durch eine mit § 9 a Abs. 2 Nr. 5 AufenthG (Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) wortgleiche Regelung. Danach setzt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nunmehr unter anderem voraus, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen. Eine solche Gesamtabwägung ist keinesfalls neu im deutschen Ausländerrecht. Sie hat beispielsweise auch im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung zu erfolgen. 68 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2009 - 1 B 13/09 -, juris, Leitsatz: "Ob die Wirkungen einer Ausweisung schon zum Zeitpunkt der Ausweisung oder erst später zu befristen sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Sie hängt unter anderem vom Ausmaß der vom Ausländer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr sowie den schutzwürdigen Interessen des Ausländers und seiner Angehörigen ab." 69 Im Vergleich zur Altfassung kann sich diese Gesamtabwägung sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Ausländers auswirken. Die vom Gesetzgeber gewollte einzelfallbezogene Abwägung lässt gerade keinen Rückgriff auf die Altfassung der Norm oder auf ebenfalls durch das Richtlinienumsetzungsgesetz modifizierte, entsprechende Regelungen wie z.B. § 35 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG zu, wonach im Übrigen ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis u.a. dann nicht besteht, wenn der Ausländer - wie hier der Kläger - in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden ist. 70 Vgl. auch § 12 a Abs.1 Nr. 2 und 3 Staatsangehörigkeitsgesetz; zur Problematik der Heranziehung der Altfassung auch VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rdnr. 38; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG-VwV) vom 26. Oktober 2009, Nr. 9a - Zu § 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, 9a.2.1.5.2.1 71 Die im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vorzunehmende Abwägung eröffnet der Behörde weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum. Der aus § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG folgende Rechtsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vorliegt. 72 a.A. offenbar AufenthG-VwV, a.a.O., in der "Erwägungen für die Ermessensentscheidung" erläutert werden; wie hier: VGH Baden-Württemberg, a.a.O. 73 Nach der maßgebenden Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stehen vorliegend nach Überzeugung der Kammer Gründe der öffentlichen Sicherheit der Erteilung der Niederlassungserlaubnis entgegen. Entsprechend dem aus § 79 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wohl folgenden Verwertungsverbot 74 vgl. zur Frage des Verwertungsverbots: offengelassen in OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2008 - 18 A 1541/07 - , juris; für Verwertungsverbot: Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 79 Rdnr. 12; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Loseblatt, II - § 79 Rdnr. 24; a.A. Hailbronner, AuslR, Loseblatt, § 79 Rdnr. 25, 75 bleibt die in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten zu den Gerichtsakten gereichte Mitteilung in Strafsachen der Staatsanwaltschaft B. vom 1. April 2010, Az. 000 Js 000/00 unberücksichtigt. 76 Die vom Gericht eingeholte Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 8. Februar 2010 weist insgesamt 25 Eintragungen für den Kläger aus. Dabei ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass 24 Eintragungen vor dem 6. Februar 2002 datieren und nur eine, nämlich die bereits mehrfach erwähnte Verurteilung durch das Amtsgericht B. vom 14. Juli 2008, aus jüngerer Zeit stammt. Zu Lasten des Klägers wertet die Kammer jedoch, dass diese neuerliche Straftat sich in das Muster der älteren Straftaten einfügt; der Kläger ist in der Vergangenheit mehrfach wegen Diebstahls verurteilt worden, auch zu Freiheitsstrafen, die vollstreckt wurden. Bereits damals bestand Anlass zu der Annahme, dass der Kläger teilweise so seinen Lebensunterhalt sichert. Es ist zu befürchten, dass der Kläger - möglicherweise auch aufgrund des wirtschaftlichen Drucks durch seine zwischenzeitlich vier mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder - zu alten Verhaltensmustern zurückkehrt. Die Wiederholungsgefahr ist deshalb keinesfalls als gering einzuschätzen. Weiter berücksichtigt die Kammer zu Lasten des Klägers, dass er den zuletzt abgeurteilten Diebstahl im Rahmen seines damaligen Arbeitsverhältnisses begangen und damit ein besonderes Vertrauensverhältnis ausgenutzt hat. Dies belegt nochmals nachhaltig die mangelnde Bereitschaft des Klägers, sich rechtstreu zu verhalten. 77 Dieser Bewertung der Straftaten des Klägers stehen auch die Dauer seines bisherigen Aufenthalts und das Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegen. Der Kläger hält sich zwar seit 19 Jahren im Bundesgebiet auf. Es ist aber trotz dieser langen Aufenthaltszeit zu keiner erheblich ins Gewicht fallenden Form der Integration gekommen. Wie bereits oben ausgeführt, kann der Kläger sich nicht auf eine durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Bindung an seine deutschen Kinder stützen. Die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder sind nigerianische Staatsangehörige, die derzeit geduldet werden. Der Kläger hat auch nicht etwa in Form des Erwerbs von Eigentum eine schützenswerte wirtschaftliche Position erworben. Sein letztes Arbeitsverhältnis ist beendet. Ob sein seit dem 1. Januar 2010 betriebenes Gewerbe wirtschaftlich überlebensfähig ist, lässt sich nicht prognostizieren. 78 Da der Ausschlusstatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG somit vorliegt, bedarf es keiner Ausführungen zur Frage, ob § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG neben § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG anwendbar ist 79 so VG Ansbach, Beschluss vom 8. September 2008 - AN 5 K 08.01228, 01229 - ; a. A. VGH Baden-Württemberg, a. a. O., Rdnr. 43 ff, juris -, 80 und einer Erteilung der Niederlassungserlaubnis entgegensteht. 81 Da mithin sämtliche in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bereits auf der Tatbestandsseite zu verneinen sind, besteht auch keine Rechtsgrundlage für die hilfsweise begehrte Neubescheidung des Antrages. 82 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über den Antrag, die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, bedarf es mangels einer für den Kläger positiven Kostengrundentscheidung nicht. 83 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.