Urteil
17 K 2952/05
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger ist Realschullehrer (A 13). Seit dem 13.09.2004 ist er nach § 153 c LBG ohne Dienstbezüge beurlaubt. 2 Am 12.07.2005 stellte er einen Antrag auf Beihilfe für Aufwendungen, die auf Belegen aus dem Jahr 2004 und auf zwei Rechnungen des ... vom 15.01.2005 beruhten. 3 Mit Bescheid vom 20.07.2005 gewährte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) insoweit Beihilfe. Dabei zog es Kostendämpfungspauschalen ab, für das Jahr 2004 in Höhe von 73,69 EUR und für das Jahr 2005 in Höhe von 120,00 EUR. 4 Gegen den Abzug der Kostendämpfungspauschale für 2005 legte der Kläger Widerspruch ein. Er berief sich darauf, die Behandlung im ... sei letztmalig am 09.09.2004 erfolgt. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, dass das Krankenhaus mit der Rechnungsstellung so lange gebraucht habe. Da ihm für das Jahr 2005 keine Beihilfe zustehe, sei der Abzug der Kostendämpfungspauschale unzulässig. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2005 wies das LBV den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die Kostendämpfungspauschale falle für jedes Jahr an, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt würden. 6 Am 08.09.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich zusätzlich darauf, es sei unzulässig, auf das Datum der Rechnung abzustellen. Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richte sich nach den laufenden Bezügen. Diese betrügen bei ihm Null. Deswegen liege auch ein besonderer Härtefall vor. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass sich die Entwicklung der Bezüge zum Nachteil der Beamten von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung abgekoppelt habe. Die Vorschrift, die die Kostendämpfungspauschale regele, sei deshalb eng auszulegen. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Beklagten zu verpflichten, ihm auf den Beihilfeantrag vom 12.07.2005 weitere Beihilfe in Höhe von 120,00 EUR zu gewähren, und den Bescheid des LBV vom 20.07.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.08.2005 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er beruft sich weiterhin darauf, die Kostendämpfungspauschale sei unabhängig von der Fortdauer des Anspruchs auf Bezüge abzuziehen. 12 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO). 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die zusätzlich geltend gemachte Beihilfe. 15 Das LBV hat zu Recht die mit Bescheid vom 20.07.2005 für die Aufwendungen aufgrund der Rechnungen des ... vom 15.01.2005 gewährte Beihilfe um die Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2005 gekürzt. § 15 Abs. 1 S. 1 und 2 BVO enthält folgende Regelung: Die Beihilfe wird vor Anwendung der Absätze 2 bis 4 um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind. Der Betrag ist unabhängig von der Fortdauer der Beihilfeberechtigung, die Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind. 16 Die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung ist nicht zu beanstanden. Das erkennende Gericht hat schon im Urteil vom 30.03.1992 (1 K 3088/91) ausgeführt: 17 "Da Beihilfen die wirtschaftlichen Belastungen, die für den Bediensteten während der Zeit der Beihilfeberechtigung eintreten, mindern sollen, ist es sachlich nicht zu beanstanden, auf diejenige von mehreren Ursachen abzustellen, die am unmittelbarsten die wirtschaftliche Belastung in Form der Zahlungspflicht herbeiführt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1968, ZBR 1968, 151). Stellt der Normgeber ... bei einer Beihilferegelung auf die Entstehung dieser Zahlungspflicht und nicht auf die zeitlich zurückliegenden Ursachen der Aufwendungen ab, ist dies nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ... weder sachwidrig, noch verstößt diese Norm gegen höherrangiges Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1968, a.a.O.). ... Härten und Nachteile, die sich aus den pauschalierenden und typisierenden Beihilfevorschriften ergeben und keine unzumutbaren Belastungen bedeuten, (sind) ... hinzunehmen." 18 Dem schließt sich das Gericht an (vgl. schon Urteil vom 20.09.1999 - 17 K 2766/99 -). 19 § 15 Abs. 1 S. 1 und 2 BVO greift auch ein, wenn im Kalenderjahr der Ausstellung einer Rechnung keine Beihilfeberechtigung mehr besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.02.1986 - 4 S 1450/84 - und Beschl. v. 24.01.1992 - 4 S 142/92 -). Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 1 S. 2 1. Halbsatz BVO ("Der Betrag ist unabhängig von der Fortdauer der Beihilfeberechtigung ..."). Dem steht nicht entgegen, dass sich die Höhe nach der Besoldungsgruppe richtet, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind. Der VGH Bad.-Württ., hat im Urteil vom 27.02.1986 (a.a.O.) zu einer vergleichbaren Regelung ausgeführt: "Hieraus darf aber nicht geschlossen werden, dass die Kürzung der Beihilfe in diesem Falle entfällt; vielmehr verbleibt es bei der in Satz 1 ausgesprochenen Kürzungsregel mit der Maßgabe, dass nunmehr die Besoldungsgruppe zugrundezulegen ist, die den Bezügen des Beamten zuletzt zugrunde lagen." Danach hat das LBV zu Recht auf die frühere Besoldungsgruppe des Klägers abgestellt. 20 Soweit sich der Kläger auf die allgemeine Entwicklung der Bezüge beruft, kann dies nicht berücksichtigt werden. Er wird von dieser allgemeinen Entwicklung auch nicht betroffen, weil er keine Bezüge erhält. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 22 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Gründe 13 Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO). 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die zusätzlich geltend gemachte Beihilfe. 15 Das LBV hat zu Recht die mit Bescheid vom 20.07.2005 für die Aufwendungen aufgrund der Rechnungen des ... vom 15.01.2005 gewährte Beihilfe um die Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2005 gekürzt. § 15 Abs. 1 S. 1 und 2 BVO enthält folgende Regelung: Die Beihilfe wird vor Anwendung der Absätze 2 bis 4 um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind. Der Betrag ist unabhängig von der Fortdauer der Beihilfeberechtigung, die Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind. 16 Die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung ist nicht zu beanstanden. Das erkennende Gericht hat schon im Urteil vom 30.03.1992 (1 K 3088/91) ausgeführt: 17 "Da Beihilfen die wirtschaftlichen Belastungen, die für den Bediensteten während der Zeit der Beihilfeberechtigung eintreten, mindern sollen, ist es sachlich nicht zu beanstanden, auf diejenige von mehreren Ursachen abzustellen, die am unmittelbarsten die wirtschaftliche Belastung in Form der Zahlungspflicht herbeiführt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1968, ZBR 1968, 151). Stellt der Normgeber ... bei einer Beihilferegelung auf die Entstehung dieser Zahlungspflicht und nicht auf die zeitlich zurückliegenden Ursachen der Aufwendungen ab, ist dies nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ... weder sachwidrig, noch verstößt diese Norm gegen höherrangiges Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1968, a.a.O.). ... Härten und Nachteile, die sich aus den pauschalierenden und typisierenden Beihilfevorschriften ergeben und keine unzumutbaren Belastungen bedeuten, (sind) ... hinzunehmen." 18 Dem schließt sich das Gericht an (vgl. schon Urteil vom 20.09.1999 - 17 K 2766/99 -). 19 § 15 Abs. 1 S. 1 und 2 BVO greift auch ein, wenn im Kalenderjahr der Ausstellung einer Rechnung keine Beihilfeberechtigung mehr besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.02.1986 - 4 S 1450/84 - und Beschl. v. 24.01.1992 - 4 S 142/92 -). Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 1 S. 2 1. Halbsatz BVO ("Der Betrag ist unabhängig von der Fortdauer der Beihilfeberechtigung ..."). Dem steht nicht entgegen, dass sich die Höhe nach der Besoldungsgruppe richtet, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind. Der VGH Bad.-Württ., hat im Urteil vom 27.02.1986 (a.a.O.) zu einer vergleichbaren Regelung ausgeführt: "Hieraus darf aber nicht geschlossen werden, dass die Kürzung der Beihilfe in diesem Falle entfällt; vielmehr verbleibt es bei der in Satz 1 ausgesprochenen Kürzungsregel mit der Maßgabe, dass nunmehr die Besoldungsgruppe zugrundezulegen ist, die den Bezügen des Beamten zuletzt zugrunde lagen." Danach hat das LBV zu Recht auf die frühere Besoldungsgruppe des Klägers abgestellt. 20 Soweit sich der Kläger auf die allgemeine Entwicklung der Bezüge beruft, kann dies nicht berücksichtigt werden. Er wird von dieser allgemeinen Entwicklung auch nicht betroffen, weil er keine Bezüge erhält. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 22 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.