Urteil
11 K 1884/05
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung. 2 Die am ... in der Ukraine geborene Klägerin reiste im Dezember 1992 in das Bundesgebiet ein. Zum Wintersemester 1997/98 nahm sie das Studium an der Universität Stuttgart im Studiengang technische Betriebswirtschaftslehre auf mit dem Studienziel Diplom. Für dieses Studium beantragte sie erstmals am 05.11.1997 die Gewährung von Ausbildungsförderung. Mit Bescheid vom 29.01.1998 bewilligte das Studentenwerk Stuttgart der Klägerin für den Bewilligungszeitraum November 1997 bis September 1998 Ausbildungsförderung in Höhe von 920 DM monatlich. 3 Auf den Folgeantrag der Klägerin vom 06.07.1998 bewilligte das Studentenwerk Stuttgart mit Bescheid vom 29.10.1998 für den Bewilligungszeitraum Oktober 1998 bis September 1999 monatliche Förderungsleistungen in Höhe von 935 DM. 4 Für den dritten Zeitraum von Oktober 1999 bis September 2000 bewilligte das Studentenwerk Stuttgart der Klägerin auf ihren Antrag vom 04.08.1999 mit Bescheid vom 28.10.1999 Ausbildungsförderung in Höhe von 955 DM monatlich. 5 Auf den Wiederholungsantrag vom 21.06.2000 bewilligt das Studentenwerk Stuttgart der Klägerin mit Bescheid vom 28.09.2000für den Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis März 2001 Ausbildungsförderung in Höhe von 955 DM monatlich und mit Bescheid vom 29.03.2001 für den Zeitraum April 2001 bis September 2001 monatliche Förderungsleistungen in Höhe von 1.015 DM. 6 Am 31.07.2001 beantragte die Klägerin die Gewährung von Ausbildungsförderung für den nächsten Bewilligungszeitraum. Mit Bescheid vom 27.09.2001 bewilligte das Studentenwerk Stuttgart der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Oktober 2001 bis März 2002 Ausbildungsförderung in Höhe von 1.015 DM monatlich. 7 Auf den Wiederholungsantrag vom 24.01.2002 bewilligte das Studentenwerk Stuttgart der Klägerin mit Bescheid vom 27.03.2002 für den Bewilligungszeitraum April 2002 bis Februar 2003 monatliche Förderungsleistungen in Höhe von 519 EUR und mit Bescheid vom 27.09.2002 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis Februar 2003 Ausbildungsförderung in Höhe von 521 EUR monatlich. 8 In sämtlichen Anträgen machte die Klägerin keine Angaben zu ihrem Vermögen. 9 Aufgrund eines Datenabgleichs nach § 45 d Abs. 3 EStG erhielt das Studentenwerk Stuttgart durch das Bundesamt für Finanzen Kenntnis davon, dass die Klägerin im Jahr 2001 eine Freistellungssumme in Höhe von 2000 DM in Anspruch genommen hat. Das Studentenwerk Stuttgart forderte daraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 08.04.2003 auf, für die zurückliegenden Bewilligungszeiträume ihr gesamtes Vermögen darzulegen. Am 08.05.2003 legte die Klägerin einen Treuhandvertrag vor, den die Klägerin und Herr K. am 23.02.1999 unterzeichnet haben. Danach sollte die Klägerin 26.000 DM treuhänderisch für Herrn K. verwalten. 10 Mit Schreiben vom 18.07.2003 brachte die Klägerin vor, seit 1997 verwalte sie treuhänderisch Geld, das dem in Moskau wohnhaften Herrn K. gehöre. Herr K. habe Anfang 1997 mit ihr vereinbart, dass sie treuhänderisch sein Geld in Deutschland verwalten und anlegen soll. In Vollziehung dieses Vertrags habe sie dann dessen Geld auf ihr Konto bei der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen angelegt. Das Sparbuch laufe zwar auf ihren Namen, sie sei jedoch nicht Inhaberin der Forderung. Das Geld stehe materiell-rechtlich dem Treugeber zu, der bei seinen Besuchen in Deutschland auch Verfügungen vorgenommen habe. Dieser habe die Sparbücher auch immer in seiner persönlichen Verwahrung und diese ihr lediglich überlassen, um die vom Studentenwerk Stuttgart gewünschten Auskünfte erteilen zu können. Die Bank habe aufgrund der persönlichen Verfügungen des Treugebers erkennen können, dass nicht ihr, sondern dem Treugeber das angelegte Geld gehöre. Eine Verfügung ohne Weisung des Treugebers hätte zu Schadensersatzansprüchen des Treugebers geführt und darüber hinaus zu einer Strafbarkeit wegen Untreue. Sie sei aus rechtlichen Gründen gehindert gewesen, den ihr anvertrauten Vermögensgegenstand zu verwerten. 11 Mit Bescheid vom 26.05.2004 hob das Studentenwerk Stuttgart die Bewilligungsbescheide vom 29.01.1998 und vom 29.10.1998 auf und forderte die Klägerin zur Rückzahlung der geleisteten Ausbildungsförderung in Höhe von 10.910,96 EUR auf. 12 Hiergegen legte die Klägerin mit Scheiben vom 07.06.2004 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, das vom Studentenwerk angerechnete Vermögen gehöre ihr nicht. Dieses Vermögen verwalte sie nur treuhänderisch. Sie sei nicht berechtigt gewesen, über dieses ihr treuhänderisch überlassene Vermögen zu verfügen. 13 Mit weiterem Bescheid vom 24.06.2004 hob das Studentenwerk Stuttgart die Bewilligungsbescheide vom 28.09.2000, 29.03.2001, 27.09.2001 und 27.09.2002 auf und forderte die Klägerin zur Rückzahlung der geleisteten Ausbildungsförderung in Höhe von 8.387,63 EUR auf. 14 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 05.07.2004 Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf den vorangegangenen Widerspruch. 15 Mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2005 setzte das Studentenwerk Stuttgart die Rückforderungssumme neu fest in Höhe von insgesamt 17.528,22 EUR und wies im Übrigen die Widersprüche zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der Berücksichtigung des Kindes der Klägerin mit einem Freibetrag reduziere sich die Rückforderung auf 17.528,22 EUR. Das Sparguthaben sei der Klägerin zuzurechnen. Die von der Klägerin vorgelegten Sparbücher lauteten auf ihren Namen, auch sei von ihr der Freistellungsauftrag erteilt worden. Aus den vorgelegten Auszügen des Sparbuches ergebe sich nicht, dass es sich um ein Treuhandkonto handele. Das behauptete Treuhandverhältnis sei deshalb förderungsrechtlich unbeachtlich. Auch der Umstand, dass die Klägerin ohne Verfügungsbeschränkung Überweisungen und Abhebungen habe vornehmen können, zeige, dass es sich um ein Privatkonto der Klägerin handele. Der Treuhandvertrag sei allenfalls als interne rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung zu werten. Die Klägerin habe bei der Nichtangabe ihres Vermögens vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt. Bei den Antragstellungen habe sie das vorhandene Vermögen jeweils verschwiegen. 16 Am 13.06.2005 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie habe am 07.11.1996 mit Herrn K. einen Treuhandvertrag abgeschlossen. Danach habe sie die Verpflichtung übernommen, für Herrn K. als Treugeber in Deutschland 41.000 DM anzulegen. In Vollzug dieses Vertrages habe sie auf ihren Namen das Sparkassenbuch Nr. ... angelegt. Die Einzahlung von 41.000 DM sei im Februar 1997 erfolgt. Das Sparbuch sei im Besitz des Treugebers verblieben. Verfügungen seien dergestalt vorgenommen worden, dass der Treugeber bei seinen Besuchen in Deutschland mit ihr zusammen die kontoführende Stelle der Kreissparkasse aufgesucht und dann in ihrem Beisein die Verfügungen vorgenommen habe. Danach habe der Treugeber das Sparbuch wieder in Besitz genommen. Das Sparbuch habe er ihr nur kurzzeitig überlassen, damit sie die vom Studentenwerk Stuttgart gewünschten Auskünfte habe erteilen können. Für die kontoführende Bank sei erkennbar gewesen, dass es sich um ein Treuhandverhältnis zwischen ihr und dem Treugeber handele, denn sie habe niemals eigenmächtig über die Geldanlage verfügt. Da das Sparbuch auf ihren Namen gelaufen sei, habe sie als „Strohfrau“ bei den Verfügungen des Treugebers mitwirken müssen. Bei den Förderungsanträgen habe sie das treuhänderisch verwaltete Vermögen nicht angegeben, da ihr dieses Vermögen nicht gehört habe. Rechtsgeschäftlich sei sie zwar nicht gehindert gewesen, auf das Treuhandvermögen zuzugreifen und Verfügungen zu treffen. Im Innenverhältnis sei es ihr jedoch verboten gewesen, Verfügungen zu ihren Gunsten vorzunehmen. Falls sie das treuhänderisch verwaltete Vermögen für eigene Zwecke eingesetzt hätte, hätte sie sich gemäß § 266 StGB strafbar gemacht. Aus der Strafandrohung des § 266 StGB folge ein rechtliches Verwertungshindernis i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG. Sie habe auch weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Bei der Antragstellung habe sie nicht die Vorstellung gehabt, dass das von ihr treuhänderisch verwaltete Vermögen ihr eigenes sei. Sie habe auch keinen Anlass gehabt, Rücksprache beim Amt für Ausbildungsförderung zu halten. Sie habe nicht das Bewusstsein gehabt, dass irgend welche Probleme auftreten könnten. 17 Die Klägerin beantragt, 18 die Bescheide des Studentenwerks Stuttgart vom 26.05.2004 und vom 24.06.2004 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 12.05.2005 aufzuheben. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er verweist im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen. Ergänzend trägt er vor, das Sparkonto sei angelegt worden, ohne dass das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses der Bank gegenüber offenbart worden sei. Verpflichtungen aus dem Treuhandverhältnis seien rechtsgeschäftlicher Art und förderungsrechtlich nicht zu berücksichtigen. 22 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, ihre Familie und die Familie von Herrn K. seien seit langem befreundet. Z. K. kenne sie seit ihrer Kindheit. Er lebe nach wie vor in Moskau, habe jedoch vor, in Griechenland zu heiraten. Z. sei im Jahre 1949 geboren und von Beruf Arzt. Die der Behörde vorgelegten Treuhandverträge vom 07.11.1996 und vom 23.02.1999 seien nachträglich geschlossen worden, als Probleme mit dem Studentenwerk aufgetreten seien. Sie habe im Sommer 2003 einen Mustertext über einen Treuhandvertrag von ihrem Steuerberater erhalten. Entsprechend diesem Mustertext habe sie die der Behörde vorgelegten Treuhandverträge formuliert. Als sie diese Verträge unterschrieben habe, sei Herr K. dabei gewesen. Die Nachträge zu den Treuhandverträgen entsprächen auch einem Muster, das sie von ihrem Steuerberater erhalten habe. Die Nachträge und die Treuhandverträge seien gleichzeitig unterzeichnet worden. Am 04.02.1997 habe sie 41.000,00 DM bar bei der Kreissparkasse eingezahlt. Dieses Geld habe sie zuvor einige Tage bei sich zu Hause aufbewahrt. Herr K. habe die 41.000,00 DM zuvor auf ihr Girokonto bei der Postbank überwiesen. Bei der Kontoeröffnung bei der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen am 04.02.1997 sei ihr Ex-Freund im Schalterraum mit anwesend gewesen; Herr K. habe im Auto gewartet. Bei der Kontoeröffnung habe sie die 41.000,00 DM bar einbezahlt. Sie habe bei Unterzeichnung des Kontoeröffnungsantrags nicht gemerkt, dass sie hinsichtlich des wirtschaftlich Berechtigten falsche Angaben gemacht habe. Der Berater der Kreissparkasse habe ihr das Sparbuch überreicht; dieses habe sie dem im Auto wartenden K. übergeben. Herr K. habe sie öfters in Deutschland besucht. Dabei hätten sie gemeinsam die Zahlungsvorgänge auf dem Sparkonto veranlasst. Die Überweisungsformulare habe sie selbst ausgefüllt. Überweisungen seien nur innerhalb Deutschlands erfolgt. Den Treuhandvertrag vom 23.02.1999 habe sie formuliert, da ein neues Sparbuch angelegt worden sei. Dieser sei zur selben Zeit entstanden wie der Treuhandvertrag vom 07.11.1996. Sie und Herr K. hätten auch diesen Vertrag gleichzeitig unterschrieben. In den Treuhandverträgen habe sie ihre Stuttgarter Adresse angegeben, da sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Verträge dort wohnhaft gewesen sei. Einen Betrag von 25.990,71 DM habe sie nie zu Hause aufbewahrt oder bar übernommen. Bei der gesamten Verwaltung des Geldes von Herrn K. habe es sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt. 23 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 24 Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). 25 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. 26 Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 29.01.1998, 20.10.1998, 28.09.2000, 29.03.2001, 27.09.2001 und 27.09.2002 ist § 45 SGB X. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt. 27 Nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet aus, wenn der Betroffene in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat (§ 45 Abs. 2 S. 1 SGB X). Dies ist in der Regel beim Verbrauch der erbrachten Leistungen der Fall (§§ 45 Abs. 2 S. 2 SGB X). Auf Vertrauensschutz kann sich der Begünstigte aber nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er (mindestens) grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). In diesen Fällen wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 S. 1 SGB X). Das muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen geschehen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 S. 2 SGB X). 28 Die Leistung von Ausbildungsförderung an die Klägerin in dem Bewilligungszeitraum November 1997 bis Februar 2003 war rechtswidrig. Die Klägerin hatte in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, da sie über Vermögen i.S.v. § 27 Abs. 1 BAföG verfügte, das auf ihren Bedarf anzurechnen ist (§ 11 Abs. 2 BAföG). 29 Ausbildungsförderung wird nach § 1 BAföG nur geleistet, wenn und soweit dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die Vorschriften über die Anrechnung von Vermögen (§ 11 Abs. 2, §§ 26-30 BAföG) dienen dazu, dem Grundsatz des Nachrangs der (staatlichen) Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. In welcher Weise der Auszubildende sein angerechnetes Vermögen hierfür verwendet, sei es durch Veräußerung, sei es durch Belastung, ist ihm grundsätzlich freigestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, NJW 1983, 2829 = DVBl. 1983, 846 = FamRZ 1983, 1174). 30 Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Ein rechtliches Verwertungshindernis liegt insbesondere bei gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverboten vor. Angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung sind dagegen rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen grundsätzlich nicht als rechtliches Verwertungshindernis anzusehen. Von einer Anrechnung auszunehmen sind nur solche Vermögensgegenstände, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv unmöglich ist. Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1991, BVerwGE 87, 284 = NJW 1991, 1626 und Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182/99 - Juris -). 31 Nach diesen Grundsätzen verfügte die Klägerin zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellungen am 05.11.1997, 06.07.1998, 04.08.1999, 21.06.2000, 31.07.2001 und am 24.01.2002 über anrechenbares Vermögen, welches ihren Bedarf deutlich überstieg. Das Sparguthaben bei der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen auf dem Konto Nr. ... ist der Klägerin in voller Höhe als eigenes Vermögen anzurechnen. 32 Wer Inhaber eines Sparkontos und Gläubiger eines darauf eingezahlten Betrages ist, bestimmt sich nach den Vereinbarungen zwischen der Sparkasse und dem das Konto eröffnenden Kunden. Maßgebend ist, wer nach dem der Sparkasse erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger der Sparforderung werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.1956, BGHZ 21, 148; Urt. v. 22.09.1975, WM 1975, 1200; Urt. v. 10.10.1989, NJW-RR 1990, 178; Urt. v. 02.02.1994, NJW 1994, 931; Urt. v. 18.10.1994, BGHZ 127, 229 und Urt. v. 18.01.2005, NJW 2005, 980). Aus wessen Mitteln die eingezahlten Gelder stammen, ist demgegenüber unerheblich. Gutschriften auf das Konto kommen - unabhängig davon, von wem sie veranlasst worden sind - dem Kontoinhaber zugute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen des Kontoinhabers gegen die Bank (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.1994 a.a.O. und Urteil vom 18.10.1994 a.a.O.). 33 Nach diesen Grundsätzen stand die Forderung aus dem Sparkonto Nr. ... bei der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen der Klägerin zu. Ausweislich des vorgelegten Kontoeröffnungsantrags vom 04.02.1997 wurde zwischen der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen und der das Konto eröffnenden Klägerin ausdrücklich vereinbart, dass die Klägerin als Kontoinhaberin Gläubiger der Spareinlage ist. Bei dieser Sachlage konnte aus der Sicht der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen kein Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin ihre Gläubigerin aus dem Sparkonto Nr. ... werden sollte. 34 Aus dem von der Klägerin geltend gemachten Treuhandverhältnis ergibt sich nichts anderes. Denn bei jedem offenen oder verdeckten Treuhandkonto ist die Kontoinhaberschaft des Treuhänders nicht in Frage gestellt (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1994, BGHZ 127, 229 = NJW 1995, 261 = MDR 1995, 490). 35 Der genannte Vermögenswert auf dem Sparkonto Nr. ... bei der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen war auch nicht von vornherein nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG von der Anrechnung als Vermögen ausgenommen, denn die Klägerin war nicht aus rechtlichen Gründen gehindert, dieses Vermögen zu verwerten. Der Umstand, dass das Sparbuch nach dem Vorbringen der Klägerin regelmäßig im Besitz von Herrn K. gewesen sein soll, kann allenfalls als eine - unbeachtliche - rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung gewertet werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen im Falle einer Geltendmachung der Forderung aus dem Sparbuch Nr. ... durch die Klägerin dieser entgegengehalten hätte, dass sie das Sparbuch nicht vorlegen kann. Auch die schuldrechtlichen Vereinbarungen in dem von der Klägerin vorgelegten Treuhandvertrag stellen kein rechtliches Verwertungshindernis i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG dar, da sie eine objektive Zugriffsmöglichkeit für die Klägerin unberührt ließen. 36 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin folgt ein rechtliches Verwertungshindernis i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG auch nicht aus der Strafdrohung des § 266 StGB. Denn der Klägerin ist die Berufung auf ein angebliches Treuhandverhältnis ausbildungsförderungsrechtlich wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt; dieser Rechtsgrundsatz findet auch im öffentlichen Recht Anwendung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.09.2000, BRS 63 Nr. 131 und Urt. v. 22.01.1993, BVerwGE 92, 8 = NVwZ 1993, 1102). 37 Die Klägerin setzt sich mit ihrem Vorbringen zu dem angeblichen Treuhandverhältnis in unlösbaren Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten; sie handelt deshalb rechtsmissbräuchlich. Als Gläubigerin der Kapitalerträge des auf dem Sparkonto Nr. ... bei der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen angelegten Vermögens hat sie Freistellungsaufträge in Anspruch genommen. Mit dem Freistellungsauftrag hat die Klägerin nach außen hin gegenüber ihrer Bank als auch gegenüber dem Bundesamt für Finanzen geltend gemacht, dass das betreffende Vermögen samt seiner Erträge allein ihr zuzuordnen ist. Dieser Freistellungsauftrag und das jetzige Vorbringen der Klägerin, sie habe das Vermögen auf dem Sparbuch Nr. ... bei der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen nur für Herrn K. verwaltet, stehen in unlösbarem Widerspruch. Die Klägerin hat auch nicht von sich aus versucht, ihre Angaben gegenüber den verschiedenen Stellen miteinander in Einklang zu bringen, indem sie die behauptete Treuhand bei den Finanzbehörden bzw. der Bank wie auch beim Amt für Ausbildungsförderung anzeigt. Sie hat sich erst dann und nur gegenüber dem Studentenwerk Stuttgart auf die Treuhand berufen, als dieses ihr das in den Förderungsanträgen nicht angegebene Vermögen vorgehalten hat. Damit ist die von den Angaben gegenüber der Bank abweichende Berufung auf eine Treuhandabrede als treuwidrig zu bezeichnen; die Klägerin muss sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an ihrem ursprünglichen Verhalten und ihren ursprünglichen Erklärungen festhalten lassen (ebenso VG Düsseldorf, Urteil v. 31.01.2005 - 11 K 7239/03 - Juris -). Kann sich die Klägerin somit ausbildungsförderungsrechtlich auf die behauptete Treuhandabrede nicht berufen, so gilt gleiches hinsichtlich der angeblichen Strafdrohung des § 266 StGB. 38 Von den Vermögenswerten der Klägerin sind auch keine Abzüge i.S.v. § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG vorzunehmen. Da sich die Klägerin - wie bereits dargelegt - ausbildungsförderungsrechtlich auf den geltend gemachten Treuhandvertrag nicht berufen kann, können etwaige Rückübertragungsforderungen des Treugebers nicht als Schuld nach § 28 Abs. 3 BAföG vom Vermögen abgezogen werden. 39 Die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X steht der Rücknahme der Bewilligungsbescheide nicht entgegen. Die Klägerin hat bei der Beantragung von Ausbildungsförderung jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben gemacht (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der gesetzlichen Definition in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Davon ist hier auszugehen. Die Klägerin wurde in den Antragsunterlagen auf Ausbildungsförderung zur Darlegung ihrer Vermögensverhältnisse aufgefordert. Gleichwohl hat sie ihr Vermögen bei der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen bewusst verschwiegen. In Kenntnis dieses Vermögenswertes hat sie ihre Anträge beim Studentenwerk eingereicht. Da die Klägerin jedoch für die Kapitalerträge aus dem Vermögen bei der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen Freistellungsaufträge gestellt und sich dabei als Gläubigerin der Kapitalerträge bezeichnet hatte, musste sie davon ausgehen, dass dieses Kapital auch ausbildungsförderungsrechtlich zu berücksichtigendes Vermögen darstellt. Sofern die Klägerin der Meinung gewesen sein sollte, dass das verschwiegene Vermögen wegen einer treuhänderischen Verwaltung unbeachtlich sei, hätte sie sich auf die Richtigkeit dieser eigenen rechtlichen Beurteilung nicht verlassen dürfen. Vielmehr war sie verpflichtet, die auf ihren Namen laufende Vermögensanlage vollständig anzugeben, um dem Studentenwerk eine rechtliche Beurteilung zu ermöglichen. Verlässt sich ein Auszubildender stattdessen auf seine eigene Rechtsmeinung, so begründet dies einen groben Verstoß gegen die für jedermann offenkundige Sorgfaltspflicht im Rechtsverkehr (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.01.1990 - 7 S 257/89 - Juris -). 40 Die für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide geltenden Fristen des § 45 Abs. 3 und des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X sind gewahrt; dies wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. 41 Die Entscheidung über die Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts steht nach § 45 Abs. 1 SGB X im Ermessen der Behörde. Ob es sich vorliegend um einen Fall des sogenannten intendierten Ermessens handelt, so dass es keiner besonderen Ausführungen zum Ermessen bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1992, NJW 1993, 747), kann dahingestellt bleiben. Denn das Studentenwerk Stuttgart hat von dem ihm eröffneten Ermessen fehlerfreien Gebrauch gemacht. Atypische Umstände, welche eine Abweichung von der regelmäßigen Rückgängigmachung bei Vorliegen eines in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 - 3 SGB X erfassten Sachverhalts nahe legen würden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.1987, BVerwGE 78, 101 = NVwZ 1988, 829) sind von der Klägerin nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. 42 Die Klägerin hat schließlich den im Widerspruchsbescheid vom 12.05.2005 neu festgesetzten Betrag in Höhe von 17.528,22 EUR nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Hinsichtlich der Höhe der zurückgeforderten Leistung bestehen keine Bedenken; die in der Behördenakte enthaltene Berechnung durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154, § 188 S. 2 VwGO. 44 Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, inwieweit ein Treuhandverhältnis ausbildungsförderungsrechtlich anzuerkennen ist, hat grundsätzliche Bedeutung und ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Gründe 24 Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). 25 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. 26 Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 29.01.1998, 20.10.1998, 28.09.2000, 29.03.2001, 27.09.2001 und 27.09.2002 ist § 45 SGB X. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt. 27 Nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet aus, wenn der Betroffene in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat (§ 45 Abs. 2 S. 1 SGB X). Dies ist in der Regel beim Verbrauch der erbrachten Leistungen der Fall (§§ 45 Abs. 2 S. 2 SGB X). Auf Vertrauensschutz kann sich der Begünstigte aber nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er (mindestens) grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). In diesen Fällen wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 S. 1 SGB X). Das muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen geschehen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 S. 2 SGB X). 28 Die Leistung von Ausbildungsförderung an die Klägerin in dem Bewilligungszeitraum November 1997 bis Februar 2003 war rechtswidrig. Die Klägerin hatte in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, da sie über Vermögen i.S.v. § 27 Abs. 1 BAföG verfügte, das auf ihren Bedarf anzurechnen ist (§ 11 Abs. 2 BAföG). 29 Ausbildungsförderung wird nach § 1 BAföG nur geleistet, wenn und soweit dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die Vorschriften über die Anrechnung von Vermögen (§ 11 Abs. 2, §§ 26-30 BAföG) dienen dazu, dem Grundsatz des Nachrangs der (staatlichen) Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. In welcher Weise der Auszubildende sein angerechnetes Vermögen hierfür verwendet, sei es durch Veräußerung, sei es durch Belastung, ist ihm grundsätzlich freigestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, NJW 1983, 2829 = DVBl. 1983, 846 = FamRZ 1983, 1174). 30 Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Ein rechtliches Verwertungshindernis liegt insbesondere bei gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverboten vor. Angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung sind dagegen rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen grundsätzlich nicht als rechtliches Verwertungshindernis anzusehen. Von einer Anrechnung auszunehmen sind nur solche Vermögensgegenstände, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv unmöglich ist. Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1991, BVerwGE 87, 284 = NJW 1991, 1626 und Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182/99 - Juris -). 31 Nach diesen Grundsätzen verfügte die Klägerin zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellungen am 05.11.1997, 06.07.1998, 04.08.1999, 21.06.2000, 31.07.2001 und am 24.01.2002 über anrechenbares Vermögen, welches ihren Bedarf deutlich überstieg. Das Sparguthaben bei der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen auf dem Konto Nr. ... ist der Klägerin in voller Höhe als eigenes Vermögen anzurechnen. 32 Wer Inhaber eines Sparkontos und Gläubiger eines darauf eingezahlten Betrages ist, bestimmt sich nach den Vereinbarungen zwischen der Sparkasse und dem das Konto eröffnenden Kunden. Maßgebend ist, wer nach dem der Sparkasse erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger der Sparforderung werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.1956, BGHZ 21, 148; Urt. v. 22.09.1975, WM 1975, 1200; Urt. v. 10.10.1989, NJW-RR 1990, 178; Urt. v. 02.02.1994, NJW 1994, 931; Urt. v. 18.10.1994, BGHZ 127, 229 und Urt. v. 18.01.2005, NJW 2005, 980). Aus wessen Mitteln die eingezahlten Gelder stammen, ist demgegenüber unerheblich. Gutschriften auf das Konto kommen - unabhängig davon, von wem sie veranlasst worden sind - dem Kontoinhaber zugute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen des Kontoinhabers gegen die Bank (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.1994 a.a.O. und Urteil vom 18.10.1994 a.a.O.). 33 Nach diesen Grundsätzen stand die Forderung aus dem Sparkonto Nr. ... bei der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen der Klägerin zu. Ausweislich des vorgelegten Kontoeröffnungsantrags vom 04.02.1997 wurde zwischen der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen und der das Konto eröffnenden Klägerin ausdrücklich vereinbart, dass die Klägerin als Kontoinhaberin Gläubiger der Spareinlage ist. Bei dieser Sachlage konnte aus der Sicht der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen kein Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin ihre Gläubigerin aus dem Sparkonto Nr. ... werden sollte. 34 Aus dem von der Klägerin geltend gemachten Treuhandverhältnis ergibt sich nichts anderes. Denn bei jedem offenen oder verdeckten Treuhandkonto ist die Kontoinhaberschaft des Treuhänders nicht in Frage gestellt (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1994, BGHZ 127, 229 = NJW 1995, 261 = MDR 1995, 490). 35 Der genannte Vermögenswert auf dem Sparkonto Nr. ... bei der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen war auch nicht von vornherein nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG von der Anrechnung als Vermögen ausgenommen, denn die Klägerin war nicht aus rechtlichen Gründen gehindert, dieses Vermögen zu verwerten. Der Umstand, dass das Sparbuch nach dem Vorbringen der Klägerin regelmäßig im Besitz von Herrn K. gewesen sein soll, kann allenfalls als eine - unbeachtliche - rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung gewertet werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen im Falle einer Geltendmachung der Forderung aus dem Sparbuch Nr. ... durch die Klägerin dieser entgegengehalten hätte, dass sie das Sparbuch nicht vorlegen kann. Auch die schuldrechtlichen Vereinbarungen in dem von der Klägerin vorgelegten Treuhandvertrag stellen kein rechtliches Verwertungshindernis i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG dar, da sie eine objektive Zugriffsmöglichkeit für die Klägerin unberührt ließen. 36 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin folgt ein rechtliches Verwertungshindernis i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG auch nicht aus der Strafdrohung des § 266 StGB. Denn der Klägerin ist die Berufung auf ein angebliches Treuhandverhältnis ausbildungsförderungsrechtlich wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt; dieser Rechtsgrundsatz findet auch im öffentlichen Recht Anwendung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.09.2000, BRS 63 Nr. 131 und Urt. v. 22.01.1993, BVerwGE 92, 8 = NVwZ 1993, 1102). 37 Die Klägerin setzt sich mit ihrem Vorbringen zu dem angeblichen Treuhandverhältnis in unlösbaren Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten; sie handelt deshalb rechtsmissbräuchlich. Als Gläubigerin der Kapitalerträge des auf dem Sparkonto Nr. ... bei der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen angelegten Vermögens hat sie Freistellungsaufträge in Anspruch genommen. Mit dem Freistellungsauftrag hat die Klägerin nach außen hin gegenüber ihrer Bank als auch gegenüber dem Bundesamt für Finanzen geltend gemacht, dass das betreffende Vermögen samt seiner Erträge allein ihr zuzuordnen ist. Dieser Freistellungsauftrag und das jetzige Vorbringen der Klägerin, sie habe das Vermögen auf dem Sparbuch Nr. ... bei der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen nur für Herrn K. verwaltet, stehen in unlösbarem Widerspruch. Die Klägerin hat auch nicht von sich aus versucht, ihre Angaben gegenüber den verschiedenen Stellen miteinander in Einklang zu bringen, indem sie die behauptete Treuhand bei den Finanzbehörden bzw. der Bank wie auch beim Amt für Ausbildungsförderung anzeigt. Sie hat sich erst dann und nur gegenüber dem Studentenwerk Stuttgart auf die Treuhand berufen, als dieses ihr das in den Förderungsanträgen nicht angegebene Vermögen vorgehalten hat. Damit ist die von den Angaben gegenüber der Bank abweichende Berufung auf eine Treuhandabrede als treuwidrig zu bezeichnen; die Klägerin muss sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an ihrem ursprünglichen Verhalten und ihren ursprünglichen Erklärungen festhalten lassen (ebenso VG Düsseldorf, Urteil v. 31.01.2005 - 11 K 7239/03 - Juris -). Kann sich die Klägerin somit ausbildungsförderungsrechtlich auf die behauptete Treuhandabrede nicht berufen, so gilt gleiches hinsichtlich der angeblichen Strafdrohung des § 266 StGB. 38 Von den Vermögenswerten der Klägerin sind auch keine Abzüge i.S.v. § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG vorzunehmen. Da sich die Klägerin - wie bereits dargelegt - ausbildungsförderungsrechtlich auf den geltend gemachten Treuhandvertrag nicht berufen kann, können etwaige Rückübertragungsforderungen des Treugebers nicht als Schuld nach § 28 Abs. 3 BAföG vom Vermögen abgezogen werden. 39 Die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X steht der Rücknahme der Bewilligungsbescheide nicht entgegen. Die Klägerin hat bei der Beantragung von Ausbildungsförderung jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben gemacht (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der gesetzlichen Definition in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Davon ist hier auszugehen. Die Klägerin wurde in den Antragsunterlagen auf Ausbildungsförderung zur Darlegung ihrer Vermögensverhältnisse aufgefordert. Gleichwohl hat sie ihr Vermögen bei der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen bewusst verschwiegen. In Kenntnis dieses Vermögenswertes hat sie ihre Anträge beim Studentenwerk eingereicht. Da die Klägerin jedoch für die Kapitalerträge aus dem Vermögen bei der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen Freistellungsaufträge gestellt und sich dabei als Gläubigerin der Kapitalerträge bezeichnet hatte, musste sie davon ausgehen, dass dieses Kapital auch ausbildungsförderungsrechtlich zu berücksichtigendes Vermögen darstellt. Sofern die Klägerin der Meinung gewesen sein sollte, dass das verschwiegene Vermögen wegen einer treuhänderischen Verwaltung unbeachtlich sei, hätte sie sich auf die Richtigkeit dieser eigenen rechtlichen Beurteilung nicht verlassen dürfen. Vielmehr war sie verpflichtet, die auf ihren Namen laufende Vermögensanlage vollständig anzugeben, um dem Studentenwerk eine rechtliche Beurteilung zu ermöglichen. Verlässt sich ein Auszubildender stattdessen auf seine eigene Rechtsmeinung, so begründet dies einen groben Verstoß gegen die für jedermann offenkundige Sorgfaltspflicht im Rechtsverkehr (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.01.1990 - 7 S 257/89 - Juris -). 40 Die für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide geltenden Fristen des § 45 Abs. 3 und des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X sind gewahrt; dies wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. 41 Die Entscheidung über die Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts steht nach § 45 Abs. 1 SGB X im Ermessen der Behörde. Ob es sich vorliegend um einen Fall des sogenannten intendierten Ermessens handelt, so dass es keiner besonderen Ausführungen zum Ermessen bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1992, NJW 1993, 747), kann dahingestellt bleiben. Denn das Studentenwerk Stuttgart hat von dem ihm eröffneten Ermessen fehlerfreien Gebrauch gemacht. Atypische Umstände, welche eine Abweichung von der regelmäßigen Rückgängigmachung bei Vorliegen eines in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 - 3 SGB X erfassten Sachverhalts nahe legen würden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.1987, BVerwGE 78, 101 = NVwZ 1988, 829) sind von der Klägerin nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. 42 Die Klägerin hat schließlich den im Widerspruchsbescheid vom 12.05.2005 neu festgesetzten Betrag in Höhe von 17.528,22 EUR nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Hinsichtlich der Höhe der zurückgeforderten Leistung bestehen keine Bedenken; die in der Behördenakte enthaltene Berechnung durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154, § 188 S. 2 VwGO. 44 Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, inwieweit ein Treuhandverhältnis ausbildungsförderungsrechtlich anzuerkennen ist, hat grundsätzliche Bedeutung und ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.